20170421_164135_ANOM.docx
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2010 unter Hinweis auf eine Erschöpfungs- depression erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 10). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärun- gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und sprach der Versi- cherten berufliche Massnahmen zu (AB 31), welche nach knapp fünf Mona- ten vorzeitig abgebrochen wurden (AB 39). Gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 8. September 2011 (AB 44) wies die IVB das Leistungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 45) mit Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung verwies sie auf ein ADHS und eine rezidivierende depressive Störung (AB 47). Mit Schreiben vom 30. August 2016 (AB 52) forderte die IVB die Versicherte unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf, mit- tels medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2011 glaubhaft zu machen. Nachdem bei ihr keine entsprechenden Unterlagen eingegangen waren, stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2016 (AB 59) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Aussicht. Den daraufhin von der behandelnden Ärztin (med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) eingereichten Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) legte die IVB dem RAD zur Beurteilung vor (AB 61). Dieser gelangte im Bericht vom 4. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 3 2017 (AB 62) zum Schluss, die angegebene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes könne nicht nachvollzogen werden. Am 18. Januar 2017 (AB 63) verfügte die IVB wie angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2017 Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom August 2016 (AB 47) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massge- bliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt in- soweit nicht. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabge- setzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sach- verhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozess- recht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensver- fügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). 3.2 Der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) lagen im Wesentli- chen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Bericht der Klinik C.________ AG vom 10. Januar 2011 (AB
28) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F32.1), eine leichte Aufmerksamkeits-, Defizit- und Hyperakti- vitätsstörung (ICD-10: F90.0) sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Die Patientin könne sich in Nebensächlichkeiten verlieren. Sie bekunde Schwierigkeiten, ohne klare äussere Strukturen bei der Arbeit zurechtzukommen. Die bisherige Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig zumutbar; zunächst mit einem Pensum von 20 - 40 %. 3.2.2 Med. pract. B.________ erwähnte im Bericht vom 5. September 2011 (AB 43) dieselben Diagnosen wie die Klinik C.________ AG, wobei sie die rezidivierende depressive Störung als aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) bezeichnete. Sie hielt fest, es bestünden praktisch keine depressi- ven Symptome mehr, fortbestehend seien jedoch die Symptome des AD- HS, die Selbstunsicherheit in Stresssituationen, Selbstwertprobleme, Exis- tenzängste und Schlafstörungen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50 % sei möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 7 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. September 2011 (AB 44) aus, eine remittierte depressive Störung könne keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit haben. Eine leichte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung ebenfalls nicht, sie müsste schon stark ausgeprägt sein, damit sie als krankhafte Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelten könnte. Zu- dem habe die Versicherte eine sehr anspruchsvolle Ausbildung als Restau- ratorin erst kürzlich absolviert, weswegen die postulierte Störung nicht nachvollziehbar sei. Eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, also eine Z-Diagnose, stelle keine Krankheit, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal dar, weswegen auch diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ bescheinig- te im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es sei in den letzten Jahren zu mehreren depressi- ven Episoden gekommen bzw. habe sich die Depression phasenweise chronifiziert. Kürzlich habe sich ein hypomanischer Zustand gezeigt. Mitt- lerweile sei eine bipolare affektive Störung Typ II zu diagnostizieren. Die ADHS-Symptomatik habe sich trotz spezifischer Therapie vor allem im Ar- beitsalltag akzentuiert. Die Patientin zeige mehr als nur akzentuierte Per- sönlichkeitszüge, es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabilen und histrionischen Zügen auszugehen. Nach Abbruch der IV-Massnahme im September 2011 habe sie als Ergo- therapeutin gearbeitet. Dabei habe ihre Arbeitsfähigkeit nicht über 60 % gesteigert werden können. Über die gesamte Zeit der Anstellung habe es am Arbeitsplatz grosse Leistungsprobleme und auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten gegeben, was aufgrund der Diagnosen nicht verwundere. Schliesslich sei es trotz hoher Arbeitsmotivation zur Kündigung gekommen. Es scheine unmöglich, dass sie wieder eine Stelle im bisherigen Pensum von 60 % finde, die an ihre grossen Schwierigkeiten angepasst sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 8 3.3.2 Im Bericht vom 4. Januar 2017 (AB 62) hält der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, dafür, dass die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nach- vollzogen werden könne. Es finde sich in den Akten kein explizit dargestell- ter psychopathologischer Befund, weder die Frequenz der psychiatrischen Behandlung noch eine allfällige begleitende ambulante Psychotherapie noch die aktuelle psychopharmakologische Behandlung sei ersichtlich. Die neuen Diagnosen würden nicht dezidiert begründet und auch die kognitiven Beeinträchtigungen würden nicht objektiviert. Auch sei nicht ersichtlich, wann die angegebene Verschlechterung eingetreten sein soll. Zudem finde sich keine systematische Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsbeein- trächtigungen. 3.4 Im Rahmen der Neuanmeldung genügt das Glaubhaftmachen ei- ner potentiell anspruchsrelevanten Änderung (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass zwischen der leistungsabweisenden (AB 46) und der vorliegend angefochtenen Verfügung (AB 63) mehr als fünf Jahre liegen. Angesichts dieses Zeitablaufs sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ hält im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) ausdrücklich fest, dass sich der psychische Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit, d.h. seit ihrem Bericht vom 5. September 2011 (AB 43), verschlechtert und die Be- schwerdeführerin ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Zudem stellt sie neue Diagnosen und erachtet es als unmöglich, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle im bisherigen Pensum findet. Damit bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte – im Sinne der in E. 2.3 hiervor erwähnten Rechtsprechung – dafür, dass im hier interessierenden Zeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eingetreten ist. Die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. E.________ ändern daran nichts. Den von ihm angebrachten Vorbehalten hinsichtlich der Nachvollziehbar- keit der von der behandelnden Ärztin erwähnten Verschlechterung wird im Rahmen einer eingehenden materiellen Anspruchsprüfung nachzugehen sein (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Verschlechterung auf das neuerliche Leistungsge- such einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu ver- fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63) aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom August 2016 (AB 47) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massge- bliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt in- soweit nicht. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabge- setzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sach- verhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozess- recht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensver- fügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). 3.2 Der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) lagen im Wesentli- chen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Bericht der Klinik C.________ AG vom 10. Januar 2011 (AB 28) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F32.1), eine leichte Aufmerksamkeits-, Defizit- und Hyperakti- vitätsstörung (ICD-10: F90.0) sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Die Patientin könne sich in Nebensächlichkeiten verlieren. Sie bekunde Schwierigkeiten, ohne klare äussere Strukturen bei der Arbeit zurechtzukommen. Die bisherige Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig zumutbar; zunächst mit einem Pensum von 20 - 40 %. 3.2.2 Med. pract. B.________ erwähnte im Bericht vom 5. September 2011 (AB 43) dieselben Diagnosen wie die Klinik C.________ AG, wobei sie die rezidivierende depressive Störung als aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) bezeichnete. Sie hielt fest, es bestünden praktisch keine depressi- ven Symptome mehr, fortbestehend seien jedoch die Symptome des AD- HS, die Selbstunsicherheit in Stresssituationen, Selbstwertprobleme, Exis- tenzängste und Schlafstörungen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50 % sei möglich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 7 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. September 2011 (AB 44) aus, eine remittierte depressive Störung könne keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit haben. Eine leichte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung ebenfalls nicht, sie müsste schon stark ausgeprägt sein, damit sie als krankhafte Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelten könnte. Zu- dem habe die Versicherte eine sehr anspruchsvolle Ausbildung als Restau- ratorin erst kürzlich absolviert, weswegen die postulierte Störung nicht nachvollziehbar sei. Eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, also eine Z-Diagnose, stelle keine Krankheit, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal dar, weswegen auch diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ bescheinig- te im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es sei in den letzten Jahren zu mehreren depressi- ven Episoden gekommen bzw. habe sich die Depression phasenweise chronifiziert. Kürzlich habe sich ein hypomanischer Zustand gezeigt. Mitt- lerweile sei eine bipolare affektive Störung Typ II zu diagnostizieren. Die ADHS-Symptomatik habe sich trotz spezifischer Therapie vor allem im Ar- beitsalltag akzentuiert. Die Patientin zeige mehr als nur akzentuierte Per- sönlichkeitszüge, es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabilen und histrionischen Zügen auszugehen. Nach Abbruch der IV-Massnahme im September 2011 habe sie als Ergo- therapeutin gearbeitet. Dabei habe ihre Arbeitsfähigkeit nicht über 60 % gesteigert werden können. Über die gesamte Zeit der Anstellung habe es am Arbeitsplatz grosse Leistungsprobleme und auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten gegeben, was aufgrund der Diagnosen nicht verwundere. Schliesslich sei es trotz hoher Arbeitsmotivation zur Kündigung gekommen. Es scheine unmöglich, dass sie wieder eine Stelle im bisherigen Pensum von 60 % finde, die an ihre grossen Schwierigkeiten angepasst sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 8 3.3.2 Im Bericht vom 4. Januar 2017 (AB 62) hält der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, dafür, dass die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nach- vollzogen werden könne. Es finde sich in den Akten kein explizit dargestell- ter psychopathologischer Befund, weder die Frequenz der psychiatrischen Behandlung noch eine allfällige begleitende ambulante Psychotherapie noch die aktuelle psychopharmakologische Behandlung sei ersichtlich. Die neuen Diagnosen würden nicht dezidiert begründet und auch die kognitiven Beeinträchtigungen würden nicht objektiviert. Auch sei nicht ersichtlich, wann die angegebene Verschlechterung eingetreten sein soll. Zudem finde sich keine systematische Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsbeein- trächtigungen. 3.4 Im Rahmen der Neuanmeldung genügt das Glaubhaftmachen ei- ner potentiell anspruchsrelevanten Änderung (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass zwischen der leistungsabweisenden (AB 46) und der vorliegend angefochtenen Verfügung (AB 63) mehr als fünf Jahre liegen. Angesichts dieses Zeitablaufs sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ hält im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) ausdrücklich fest, dass sich der psychische Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit, d.h. seit ihrem Bericht vom 5. September 2011 (AB 43), verschlechtert und die Be- schwerdeführerin ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Zudem stellt sie neue Diagnosen und erachtet es als unmöglich, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle im bisherigen Pensum findet. Damit bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte – im Sinne der in E. 2.3 hiervor erwähnten Rechtsprechung – dafür, dass im hier interessierenden Zeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eingetreten ist. Die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. E.________ ändern daran nichts. Den von ihm angebrachten Vorbehalten hinsichtlich der Nachvollziehbar- keit der von der behandelnden Ärztin erwähnten Verschlechterung wird im Rahmen einer eingehenden materiellen Anspruchsprüfung nachzugehen sein (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Verschlechterung auf das neuerliche Leistungsge- such einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu ver- fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63) aufzuheben.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 10
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 183 IV KOJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2010 unter Hinweis auf eine Erschöpfungs- depression erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 10). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärun- gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und sprach der Versi- cherten berufliche Massnahmen zu (AB 31), welche nach knapp fünf Mona- ten vorzeitig abgebrochen wurden (AB 39). Gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 8. September 2011 (AB 44) wies die IVB das Leistungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 45) mit Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung verwies sie auf ein ADHS und eine rezidivierende depressive Störung (AB 47). Mit Schreiben vom 30. August 2016 (AB 52) forderte die IVB die Versicherte unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf, mit- tels medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2011 glaubhaft zu machen. Nachdem bei ihr keine entsprechenden Unterlagen eingegangen waren, stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2016 (AB 59) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Aussicht. Den daraufhin von der behandelnden Ärztin (med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) eingereichten Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) legte die IVB dem RAD zur Beurteilung vor (AB 61). Dieser gelangte im Bericht vom 4. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 3 2017 (AB 62) zum Schluss, die angegebene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes könne nicht nachvollzogen werden. Am 18. Januar 2017 (AB 63) verfügte die IVB wie angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2017 Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung ihres Leistungsbegehrens durch die Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom August 2016 (AB 47) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massge- bliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt in- soweit nicht. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabge- setzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sach- verhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozess- recht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensver- fügung vom 18. Januar 2017 (AB 63). 3.2 Der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) lagen im Wesentli- chen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Bericht der Klinik C.________ AG vom 10. Januar 2011 (AB
28) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F32.1), eine leichte Aufmerksamkeits-, Defizit- und Hyperakti- vitätsstörung (ICD-10: F90.0) sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Die Patientin könne sich in Nebensächlichkeiten verlieren. Sie bekunde Schwierigkeiten, ohne klare äussere Strukturen bei der Arbeit zurechtzukommen. Die bisherige Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig zumutbar; zunächst mit einem Pensum von 20 - 40 %. 3.2.2 Med. pract. B.________ erwähnte im Bericht vom 5. September 2011 (AB 43) dieselben Diagnosen wie die Klinik C.________ AG, wobei sie die rezidivierende depressive Störung als aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) bezeichnete. Sie hielt fest, es bestünden praktisch keine depressi- ven Symptome mehr, fortbestehend seien jedoch die Symptome des AD- HS, die Selbstunsicherheit in Stresssituationen, Selbstwertprobleme, Exis- tenzängste und Schlafstörungen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50 % sei möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 7 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 8. September 2011 (AB 44) aus, eine remittierte depressive Störung könne keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit haben. Eine leichte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung ebenfalls nicht, sie müsste schon stark ausgeprägt sein, damit sie als krankhafte Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelten könnte. Zu- dem habe die Versicherte eine sehr anspruchsvolle Ausbildung als Restau- ratorin erst kürzlich absolviert, weswegen die postulierte Störung nicht nachvollziehbar sei. Eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, also eine Z-Diagnose, stelle keine Krankheit, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal dar, weswegen auch diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2011 (AB 46) ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ bescheinig- te im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es sei in den letzten Jahren zu mehreren depressi- ven Episoden gekommen bzw. habe sich die Depression phasenweise chronifiziert. Kürzlich habe sich ein hypomanischer Zustand gezeigt. Mitt- lerweile sei eine bipolare affektive Störung Typ II zu diagnostizieren. Die ADHS-Symptomatik habe sich trotz spezifischer Therapie vor allem im Ar- beitsalltag akzentuiert. Die Patientin zeige mehr als nur akzentuierte Per- sönlichkeitszüge, es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabilen und histrionischen Zügen auszugehen. Nach Abbruch der IV-Massnahme im September 2011 habe sie als Ergo- therapeutin gearbeitet. Dabei habe ihre Arbeitsfähigkeit nicht über 60 % gesteigert werden können. Über die gesamte Zeit der Anstellung habe es am Arbeitsplatz grosse Leistungsprobleme und auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten gegeben, was aufgrund der Diagnosen nicht verwundere. Schliesslich sei es trotz hoher Arbeitsmotivation zur Kündigung gekommen. Es scheine unmöglich, dass sie wieder eine Stelle im bisherigen Pensum von 60 % finde, die an ihre grossen Schwierigkeiten angepasst sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 8 3.3.2 Im Bericht vom 4. Januar 2017 (AB 62) hält der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, dafür, dass die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nach- vollzogen werden könne. Es finde sich in den Akten kein explizit dargestell- ter psychopathologischer Befund, weder die Frequenz der psychiatrischen Behandlung noch eine allfällige begleitende ambulante Psychotherapie noch die aktuelle psychopharmakologische Behandlung sei ersichtlich. Die neuen Diagnosen würden nicht dezidiert begründet und auch die kognitiven Beeinträchtigungen würden nicht objektiviert. Auch sei nicht ersichtlich, wann die angegebene Verschlechterung eingetreten sein soll. Zudem finde sich keine systematische Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsbeein- trächtigungen. 3.4 Im Rahmen der Neuanmeldung genügt das Glaubhaftmachen ei- ner potentiell anspruchsrelevanten Änderung (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass zwischen der leistungsabweisenden (AB 46) und der vorliegend angefochtenen Verfügung (AB 63) mehr als fünf Jahre liegen. Angesichts dieses Zeitablaufs sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die behandelnde Psychiaterin med. pract. B.________ hält im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 60) ausdrücklich fest, dass sich der psychische Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit, d.h. seit ihrem Bericht vom 5. September 2011 (AB 43), verschlechtert und die Be- schwerdeführerin ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Zudem stellt sie neue Diagnosen und erachtet es als unmöglich, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle im bisherigen Pensum findet. Damit bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte – im Sinne der in E. 2.3 hiervor erwähnten Rechtsprechung – dafür, dass im hier interessierenden Zeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eingetreten ist. Die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. E.________ ändern daran nichts. Den von ihm angebrachten Vorbehalten hinsichtlich der Nachvollziehbar- keit der von der behandelnden Ärztin erwähnten Verschlechterung wird im Rahmen einer eingehenden materiellen Anspruchsprüfung nachzugehen sein (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Verschlechterung auf das neuerliche Leistungsge- such einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu ver- fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 63) aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/183, Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.