Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. Dezember 2015 bei der B.________ AG als … unbefristet angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilagen [AB] 118 f.). Am 30. September 2016 wurde dieses Arbeits- verhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2016 gekündigt (AB 153 f.). Am 9. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (AB 156 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 146 – 149). Mit Verfügung vom
22. Dezember 2016 (AB 82 – 84) wurde der Versicherte für die Dauer von 26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchs- berechtigung eingestellt (AB 82). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 75 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
15. Februar 2017 (AB 62 – 66). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein, welche das vorliegende Verfahren nicht betreffen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Feb- ruar 2017 (AB 62 – 66). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Be- schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 150.95 (AB 62 Ziff. 3 und 65 Ziff. 14). Der Streitwert liegt daher un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Zu prüfen ist einzig das Verhalten, das der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.________ AG an den Tag legte. Auf- grund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass das Arbeits- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG am
30. September 2016 per 31. Oktober 2016 von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (AB 153 f.). Der Kündigung ging die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) voraus, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Darin bezieht sich die Arbeitgeberin auf die bereits geführten Gespräche zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten. In der Vergangen- heit sei der Arbeitgeberin aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer oft über seine Arbeit beschwert und so eine provokative Haltung gegenüber ihr eingenommen habe. Ein erneuter Vorfall vom 27. Juni 2016 habe dazu geführt, dass eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Badge auf den Tisch gelegt und gesagt, dass entweder er selber gehe oder sein neuer Vorgesetzter gehen solle (AB 130). Die Kündigung selbst wurde von der Arbeitgeberin in der Stellung- nahme vom 17. November 2016 (AB 129) damit begründet, dass das Ver- halten des Beschwerdeführers nicht akzeptabel gewesen sei. Er habe sich über die Arbeit beschwert, den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen und eine provokative Haltung gegenüber den Vorgesetzten und der Arbeitgeberin eingenommen. Seit der Verwarnung habe keine Besserung seines Verhal- tens festgestellt werden können. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu sinngemäss vor, dass er seine Meinung vertreten habe, im Sinne der Sache habe er sich aber immer sachlich, korrekt, mit Anstand und dem notwendigen Respekt verhalten (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6). Er habe den Arbeitsplatz nur nach Rücksprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 6 und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten vorzeitig verlassen (Be- schwerde, S. 2 Ziff. V). Zudem reichte er Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern ein (AB 40 – 49). 3.3 Aufgrund der Akten ist ausreichend dokumentiert, dass einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers der Arbeitgeberin – nach wiederhol- ten Abmahnungen – berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses gab (vgl. E. 3.1 hiervor). Namentlich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) erhalten zu haben, so dass ihm bewusst war, dass sein Verhalten nicht weiter akzeptiert wird. So wird denn auch die Kündigung mit Verhaltensauf- fälligkeiten begründet, welche bereits Thema bzw. Gegenstand der Ver- warnung waren. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er ge- genüber seinen Vorgesetzten seine Meinung, insbesondere bezüglich be- trieblicher Unzulänglichkeiten, auch tatsächlich vertreten hat. Spätestens nach der Verwarnung musste ihm bewusst gewesen sein, dass seine Inter- ventionen, welche er nach seiner Einschätzung sachlich, korrekt und mit Anstand vertreten haben will (Beschwerde, S. 1 Ziff. IV und S. 3 Ziff. 6), von der Arbeitgeberin in dieser Form nicht mehr geduldet wurden. Ob der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz tatsächlich unberechtigterweise vorzei- tig verlassen hat, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, denn selbst wenn ihm diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sich die Arbeitgeberin bereits durch die Reklamationen und Provokationen des Beschwerdeführers ver- anlasst sah, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (AB 129 f. und 150). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern berufen will (AB 40 – 49), sind diese nicht von Belang, betreffen sie doch nicht das im vorliegenden Verfahren interessierende Arbeitsverhältnis. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Ver- halten zweifellos einen triftigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses geliefert. Er musste aufgrund der mehrfachen Verwarnungen damit rechnen, dass sein Verhalten die Arbeitgeberin veranlassen wird, das Ar- beitsverhältnis zu kündigen. Damit hat er die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses und die Stellenlosigkeit in Kauf genommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 7 Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittelschweren Ver- schuldens (vgl. E 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Gesamtverhal- tens des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) erscheint das ver- fügte Sanktionsmass angemessen. Es liegt indessen durchaus im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) erhobene Beschwerde abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 182 ALV SCP/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. Dezember 2015 bei der B.________ AG als … unbefristet angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilagen [AB] 118 f.). Am 30. September 2016 wurde dieses Arbeits- verhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2016 gekündigt (AB 153 f.). Am 9. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (AB 156 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 146 – 149). Mit Verfügung vom
22. Dezember 2016 (AB 82 – 84) wurde der Versicherte für die Dauer von 26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchs- berechtigung eingestellt (AB 82). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 75 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
15. Februar 2017 (AB 62 – 66). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein, welche das vorliegende Verfahren nicht betreffen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Feb- ruar 2017 (AB 62 – 66). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Be- schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 150.95 (AB 62 Ziff. 3 und 65 Ziff. 14). Der Streitwert liegt daher un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Zu prüfen ist einzig das Verhalten, das der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.________ AG an den Tag legte. Auf- grund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass das Arbeits- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG am
30. September 2016 per 31. Oktober 2016 von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (AB 153 f.). Der Kündigung ging die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) voraus, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Darin bezieht sich die Arbeitgeberin auf die bereits geführten Gespräche zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten. In der Vergangen- heit sei der Arbeitgeberin aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer oft über seine Arbeit beschwert und so eine provokative Haltung gegenüber ihr eingenommen habe. Ein erneuter Vorfall vom 27. Juni 2016 habe dazu geführt, dass eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Badge auf den Tisch gelegt und gesagt, dass entweder er selber gehe oder sein neuer Vorgesetzter gehen solle (AB 130). Die Kündigung selbst wurde von der Arbeitgeberin in der Stellung- nahme vom 17. November 2016 (AB 129) damit begründet, dass das Ver- halten des Beschwerdeführers nicht akzeptabel gewesen sei. Er habe sich über die Arbeit beschwert, den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen und eine provokative Haltung gegenüber den Vorgesetzten und der Arbeitgeberin eingenommen. Seit der Verwarnung habe keine Besserung seines Verhal- tens festgestellt werden können. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu sinngemäss vor, dass er seine Meinung vertreten habe, im Sinne der Sache habe er sich aber immer sachlich, korrekt, mit Anstand und dem notwendigen Respekt verhalten (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6). Er habe den Arbeitsplatz nur nach Rücksprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 6 und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten vorzeitig verlassen (Be- schwerde, S. 2 Ziff. V). Zudem reichte er Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern ein (AB 40 – 49). 3.3 Aufgrund der Akten ist ausreichend dokumentiert, dass einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers der Arbeitgeberin – nach wiederhol- ten Abmahnungen – berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses gab (vgl. E. 3.1 hiervor). Namentlich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) erhalten zu haben, so dass ihm bewusst war, dass sein Verhalten nicht weiter akzeptiert wird. So wird denn auch die Kündigung mit Verhaltensauf- fälligkeiten begründet, welche bereits Thema bzw. Gegenstand der Ver- warnung waren. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er ge- genüber seinen Vorgesetzten seine Meinung, insbesondere bezüglich be- trieblicher Unzulänglichkeiten, auch tatsächlich vertreten hat. Spätestens nach der Verwarnung musste ihm bewusst gewesen sein, dass seine Inter- ventionen, welche er nach seiner Einschätzung sachlich, korrekt und mit Anstand vertreten haben will (Beschwerde, S. 1 Ziff. IV und S. 3 Ziff. 6), von der Arbeitgeberin in dieser Form nicht mehr geduldet wurden. Ob der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz tatsächlich unberechtigterweise vorzei- tig verlassen hat, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, denn selbst wenn ihm diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sich die Arbeitgeberin bereits durch die Reklamationen und Provokationen des Beschwerdeführers ver- anlasst sah, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (AB 129 f. und 150). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern berufen will (AB 40 – 49), sind diese nicht von Belang, betreffen sie doch nicht das im vorliegenden Verfahren interessierende Arbeitsverhältnis. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Ver- halten zweifellos einen triftigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses geliefert. Er musste aufgrund der mehrfachen Verwarnungen damit rechnen, dass sein Verhalten die Arbeitgeberin veranlassen wird, das Ar- beitsverhältnis zu kündigen. Damit hat er die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses und die Stellenlosigkeit in Kauf genommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 7 Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittelschweren Ver- schuldens (vgl. E 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Gesamtverhal- tens des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) erscheint das ver- fügte Sanktionsmass angemessen. Es liegt indessen durchaus im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) erhobene Beschwerde abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.