Verfügung vom 19. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Mai 2000 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV), welche vom 1. April bis 31. Oktober 2002 vorüberge- hend auf eine ganze Rente erhöht worden war (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22, 34). Im April 2002 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 24). Der Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) wurde in der Folge mehrmals bestätigt (AB 43, 50, 57). B. Anlässlich eines im September 2015 erneut eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens (AB 59) tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Am 23. Dezember 2015 ging der IVB ein Revisionsfragebogen für Arbeitgebende zu, in welchem angegeben wurde, die Versicherte arbeite seit dem 1. Oktober 2014 zu 50 % und erhalte einen Lohn von Fr. 2'800.-- pro Monat (AB 67). Daraufhin stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. Janu- ar 2016 der Versicherten wegen Meldepflichtverletzung bei einem IV-Grad von 36 % die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2015 in Aus- sicht (AB 68). Nachdem die Versicherte hiergegen mit Einwand vom 18. Januar 2016 (AB 69) unter anderem geltend gemacht hatte, ihr Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert, holte die IVB eine Stellungnahme des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 73) ein und stellte mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 (AB 75) eine vorübergehende rückwirkende Renten- einstellung zwischen 1. Januar 2015 und 31. Januar 2016 und die Wieder- ausrichtung der halben Rente ab 1. Februar 2016 in Aussicht. Die Versi- cherte erhob hiergegen keinen Einwand, worauf die entsprechende Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 3 gung am 19. April 2016 (AB 76) erging. Die Verfügung blieb unangefoch- ten. C. Mit Rückerstattungsverfügung vom 27. April 2016 (AB 78) forderte die IVB von der Versicherten die zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Januar 2016 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 8'242.-- zurück. Das im Zusammenhang mit dieser Rückerstattung gestellte Erlassgesuch vom
26. Mai 2016 (AB 82) wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2017 abgewie- sen (AB 87). D. Hiergegen erhob die Versicherte - vertreten durch B.________ - am
16. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfü- gung vom 19. Januar 2017 (AB 87) aufzuheben und das Erlassgesuch gut- zuheissen. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Januar 2017 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener IV-Renten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2016. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe.
E. 1.3 Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 8'242.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 5 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). Fehlt es am guten Glauben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 6 ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, indem sie der Beschwerdegegnerin die Erhöhung ihres Er- werbsgrades und Einkommens nicht unmittelbar mitgeteilt hat. Ebenso be- streitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen IV-Rente nicht. Hingegen macht sie geltend, dass ihr der Erlass der Rückerstattung zu Unrecht verwehrt worden sei, da sie die IV-Rente gutgläubig empfangen habe. Es ist zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin die IV-Rente während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 gutgläubig empfangen hat. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmäs- sig auf ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht wurde (AB 43, 50, 57). Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass ihr diese Pflicht bewusst gewesen ist. Dies wird von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 1). Hingegen bringt sie vor, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, die Meldepflicht gewahrt zu haben, indem sie die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldet habe (Beschwerde S. 2). Sie sei davon ausgegangen, dass diese zuständig sei, da die IV-Rente und die EL jeweils durch sie ausgezahlt würden. Den Unterschied zwischen IV und EL kenne sie nicht. Diese Darstellung wird durch die Akten insofern gestützt, als dass die Be- schwerdeführerin im Fragebogen zur Revision der IV-Rente vom 7. Okto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 7 ber 2015 (AB 61) zwar in Ziff. 2.2 explizit angab, es habe seit dem letzten Rentenentscheid keine berufliche Veränderung aus gesundheitlichen Gründen gegeben, während sie gleichzeitig in Ziff. 1.5 einen Tagesablauf beschrieb, aus dem sich ohne weiteres ergab, dass sie nunmehr nicht mehr 20 % sondern gut 50 % arbeitete. Diese Angaben erwecken den Ein- druck, sie ginge davon aus, der Beschwerdegegnerin sei die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit bereits bekannt, weshalb sie jene nicht mehr explizit erwähnen müsse. 3.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch davon überzeugt war, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gewahrt zu haben, begründet dies noch nicht ihren guten Glauben, da dieser nicht schon bei blosser Unkenntnis des Rechtsmangels besteht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Es ist zu prüfen, ob der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit für sie erkennbar gewesen wäre, wobei sich das Mass für die hierfür erfor- derliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt (vgl. E. 2.1.1 hiervor). 3.3.1 Da die Beschwerdeführerin regelmässig von der Beschwerdegegne- rin und von der AKB jeweils unabhängig auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, musste ihr bekannt sein, dass die Beschwerdegegnerin und die AKB nicht identische Stellen sind. Ihr Einwand, dass ihr die EL- und IV-Leistungen jeweils durch die AKB ausgezahlt wurden, hilft ihr nicht, da sie andere Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, ihr somit bewusst gewesen sein muss, dass es sich um eine eigenständige Stelle handelt. Hinzu kommt, dass sie sich jeweils bei jeder Stelle einzeln anmelden musste und jeweils separate Revisionen durchgeführt wurden (AB 24, 35, 39, 46, 53, 61). Ihr hätten daher mindestens Zweifel an ihrer Überzeugung, die AKB sei alleine zuständig, aufkommen müssen. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, sich bei einer der Stellen nach der korrekten Zuständigkeit zu erkundigen. 3.3.2 Spätestens als die Beschwerdeführerin die IV-Rente weiterhin un- verändert empfing, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdegeg- nerin keine Kenntnis von der Veränderung ihrer Erwerbstätigkeit erlangt hat, denn es hätte ihr auffallen müssen, dass die Leistungen der EL ange- passt wurden, während diejenigen der IV gleich blieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 8 3.3.3 Die strittige berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin kann schlussendlich offen bleiben. Bereits bei einem geringen Mass an Sorgfalt wäre es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass ihr die Mel- depflicht auch gegenüber der Beschwerdegegnerin obliegt. Dies wäre auch für eine Person ohne Ausbildung oder Kenntnisse im Büro- beziehungswei- se Versicherungswesen möglich gewesen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ihre Melde- pflicht zumindest in grobfahrlässiger Weise verletzt, weshalb sie die IV-Rente zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Januar 2016 nicht gutgläubig empfangen hat. Das Vorliegen einer grossen Härte braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden, da sie kumulativ zum guten Glauben vorliegen muss (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Verfügung vom 19. Ja- nuar 2017 (AB 87) ist damit rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. Februar 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenver- sicherung keine Kostenpflicht. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 4
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 4
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Januar 2017 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener IV-Renten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2016. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe. 1.3 Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 8'242.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 5 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). Fehlt es am guten Glauben, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 6 ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
- 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, indem sie der Beschwerdegegnerin die Erhöhung ihres Er- werbsgrades und Einkommens nicht unmittelbar mitgeteilt hat. Ebenso be- streitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen IV-Rente nicht. Hingegen macht sie geltend, dass ihr der Erlass der Rückerstattung zu Unrecht verwehrt worden sei, da sie die IV-Rente gutgläubig empfangen habe. Es ist zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin die IV-Rente während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 gutgläubig empfangen hat. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmäs- sig auf ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht wurde (AB 43, 50, 57). Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass ihr diese Pflicht bewusst gewesen ist. Dies wird von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 1). Hingegen bringt sie vor, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, die Meldepflicht gewahrt zu haben, indem sie die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldet habe (Beschwerde S. 2). Sie sei davon ausgegangen, dass diese zuständig sei, da die IV-Rente und die EL jeweils durch sie ausgezahlt würden. Den Unterschied zwischen IV und EL kenne sie nicht. Diese Darstellung wird durch die Akten insofern gestützt, als dass die Be- schwerdeführerin im Fragebogen zur Revision der IV-Rente vom 7. Okto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 7 ber 2015 (AB 61) zwar in Ziff. 2.2 explizit angab, es habe seit dem letzten Rentenentscheid keine berufliche Veränderung aus gesundheitlichen Gründen gegeben, während sie gleichzeitig in Ziff. 1.5 einen Tagesablauf beschrieb, aus dem sich ohne weiteres ergab, dass sie nunmehr nicht mehr 20 % sondern gut 50 % arbeitete. Diese Angaben erwecken den Ein- druck, sie ginge davon aus, der Beschwerdegegnerin sei die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit bereits bekannt, weshalb sie jene nicht mehr explizit erwähnen müsse. 3.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch davon überzeugt war, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gewahrt zu haben, begründet dies noch nicht ihren guten Glauben, da dieser nicht schon bei blosser Unkenntnis des Rechtsmangels besteht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Es ist zu prüfen, ob der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit für sie erkennbar gewesen wäre, wobei sich das Mass für die hierfür erfor- derliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt (vgl. E. 2.1.1 hiervor). 3.3.1 Da die Beschwerdeführerin regelmässig von der Beschwerdegegne- rin und von der AKB jeweils unabhängig auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, musste ihr bekannt sein, dass die Beschwerdegegnerin und die AKB nicht identische Stellen sind. Ihr Einwand, dass ihr die EL- und IV-Leistungen jeweils durch die AKB ausgezahlt wurden, hilft ihr nicht, da sie andere Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, ihr somit bewusst gewesen sein muss, dass es sich um eine eigenständige Stelle handelt. Hinzu kommt, dass sie sich jeweils bei jeder Stelle einzeln anmelden musste und jeweils separate Revisionen durchgeführt wurden (AB 24, 35, 39, 46, 53, 61). Ihr hätten daher mindestens Zweifel an ihrer Überzeugung, die AKB sei alleine zuständig, aufkommen müssen. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, sich bei einer der Stellen nach der korrekten Zuständigkeit zu erkundigen. 3.3.2 Spätestens als die Beschwerdeführerin die IV-Rente weiterhin un- verändert empfing, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdegeg- nerin keine Kenntnis von der Veränderung ihrer Erwerbstätigkeit erlangt hat, denn es hätte ihr auffallen müssen, dass die Leistungen der EL ange- passt wurden, während diejenigen der IV gleich blieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 8 3.3.3 Die strittige berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin kann schlussendlich offen bleiben. Bereits bei einem geringen Mass an Sorgfalt wäre es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass ihr die Mel- depflicht auch gegenüber der Beschwerdegegnerin obliegt. Dies wäre auch für eine Person ohne Ausbildung oder Kenntnisse im Büro- beziehungswei- se Versicherungswesen möglich gewesen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ihre Melde- pflicht zumindest in grobfahrlässiger Weise verletzt, weshalb sie die IV-Rente zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Januar 2016 nicht gutgläubig empfangen hat. Das Vorliegen einer grossen Härte braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden, da sie kumulativ zum guten Glauben vorliegen muss (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Verfügung vom 19. Ja- nuar 2017 (AB 87) ist damit rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. Februar 2017 ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenver- sicherung keine Kostenpflicht. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 9
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 181 IV MAW/SHE/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Mai 2000 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV), welche vom 1. April bis 31. Oktober 2002 vorüberge- hend auf eine ganze Rente erhöht worden war (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22, 34). Im April 2002 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 24). Der Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) wurde in der Folge mehrmals bestätigt (AB 43, 50, 57). B. Anlässlich eines im September 2015 erneut eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens (AB 59) tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Am 23. Dezember 2015 ging der IVB ein Revisionsfragebogen für Arbeitgebende zu, in welchem angegeben wurde, die Versicherte arbeite seit dem 1. Oktober 2014 zu 50 % und erhalte einen Lohn von Fr. 2'800.-- pro Monat (AB 67). Daraufhin stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. Janu- ar 2016 der Versicherten wegen Meldepflichtverletzung bei einem IV-Grad von 36 % die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2015 in Aus- sicht (AB 68). Nachdem die Versicherte hiergegen mit Einwand vom 18. Januar 2016 (AB 69) unter anderem geltend gemacht hatte, ihr Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert, holte die IVB eine Stellungnahme des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 73) ein und stellte mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 (AB 75) eine vorübergehende rückwirkende Renten- einstellung zwischen 1. Januar 2015 und 31. Januar 2016 und die Wieder- ausrichtung der halben Rente ab 1. Februar 2016 in Aussicht. Die Versi- cherte erhob hiergegen keinen Einwand, worauf die entsprechende Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 3 gung am 19. April 2016 (AB 76) erging. Die Verfügung blieb unangefoch- ten. C. Mit Rückerstattungsverfügung vom 27. April 2016 (AB 78) forderte die IVB von der Versicherten die zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Januar 2016 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 8'242.-- zurück. Das im Zusammenhang mit dieser Rückerstattung gestellte Erlassgesuch vom
26. Mai 2016 (AB 82) wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2017 abgewie- sen (AB 87). D. Hiergegen erhob die Versicherte - vertreten durch B.________ - am
16. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfü- gung vom 19. Januar 2017 (AB 87) aufzuheben und das Erlassgesuch gut- zuheissen. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Januar 2017 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener IV-Renten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2016. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe. 1.3 Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 8'242.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 5 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). Fehlt es am guten Glauben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 6 ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, indem sie der Beschwerdegegnerin die Erhöhung ihres Er- werbsgrades und Einkommens nicht unmittelbar mitgeteilt hat. Ebenso be- streitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezogenen IV-Rente nicht. Hingegen macht sie geltend, dass ihr der Erlass der Rückerstattung zu Unrecht verwehrt worden sei, da sie die IV-Rente gutgläubig empfangen habe. Es ist zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin die IV-Rente während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 gutgläubig empfangen hat. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmäs- sig auf ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht wurde (AB 43, 50, 57). Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass ihr diese Pflicht bewusst gewesen ist. Dies wird von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 1). Hingegen bringt sie vor, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, die Meldepflicht gewahrt zu haben, indem sie die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldet habe (Beschwerde S. 2). Sie sei davon ausgegangen, dass diese zuständig sei, da die IV-Rente und die EL jeweils durch sie ausgezahlt würden. Den Unterschied zwischen IV und EL kenne sie nicht. Diese Darstellung wird durch die Akten insofern gestützt, als dass die Be- schwerdeführerin im Fragebogen zur Revision der IV-Rente vom 7. Okto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 7 ber 2015 (AB 61) zwar in Ziff. 2.2 explizit angab, es habe seit dem letzten Rentenentscheid keine berufliche Veränderung aus gesundheitlichen Gründen gegeben, während sie gleichzeitig in Ziff. 1.5 einen Tagesablauf beschrieb, aus dem sich ohne weiteres ergab, dass sie nunmehr nicht mehr 20 % sondern gut 50 % arbeitete. Diese Angaben erwecken den Ein- druck, sie ginge davon aus, der Beschwerdegegnerin sei die Änderung ihrer Erwerbstätigkeit bereits bekannt, weshalb sie jene nicht mehr explizit erwähnen müsse. 3.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch davon überzeugt war, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gewahrt zu haben, begründet dies noch nicht ihren guten Glauben, da dieser nicht schon bei blosser Unkenntnis des Rechtsmangels besteht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Es ist zu prüfen, ob der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit für sie erkennbar gewesen wäre, wobei sich das Mass für die hierfür erfor- derliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt (vgl. E. 2.1.1 hiervor). 3.3.1 Da die Beschwerdeführerin regelmässig von der Beschwerdegegne- rin und von der AKB jeweils unabhängig auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, musste ihr bekannt sein, dass die Beschwerdegegnerin und die AKB nicht identische Stellen sind. Ihr Einwand, dass ihr die EL- und IV-Leistungen jeweils durch die AKB ausgezahlt wurden, hilft ihr nicht, da sie andere Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, ihr somit bewusst gewesen sein muss, dass es sich um eine eigenständige Stelle handelt. Hinzu kommt, dass sie sich jeweils bei jeder Stelle einzeln anmelden musste und jeweils separate Revisionen durchgeführt wurden (AB 24, 35, 39, 46, 53, 61). Ihr hätten daher mindestens Zweifel an ihrer Überzeugung, die AKB sei alleine zuständig, aufkommen müssen. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, sich bei einer der Stellen nach der korrekten Zuständigkeit zu erkundigen. 3.3.2 Spätestens als die Beschwerdeführerin die IV-Rente weiterhin un- verändert empfing, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdegeg- nerin keine Kenntnis von der Veränderung ihrer Erwerbstätigkeit erlangt hat, denn es hätte ihr auffallen müssen, dass die Leistungen der EL ange- passt wurden, während diejenigen der IV gleich blieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 8 3.3.3 Die strittige berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin kann schlussendlich offen bleiben. Bereits bei einem geringen Mass an Sorgfalt wäre es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass ihr die Mel- depflicht auch gegenüber der Beschwerdegegnerin obliegt. Dies wäre auch für eine Person ohne Ausbildung oder Kenntnisse im Büro- beziehungswei- se Versicherungswesen möglich gewesen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ihre Melde- pflicht zumindest in grobfahrlässiger Weise verletzt, weshalb sie die IV-Rente zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Januar 2016 nicht gutgläubig empfangen hat. Das Vorliegen einer grossen Härte braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden, da sie kumulativ zum guten Glauben vorliegen muss (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Verfügung vom 19. Ja- nuar 2017 (AB 87) ist damit rechtmässig und die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. Februar 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenver- sicherung keine Kostenpflicht. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/181, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.