20170427_150526_ANOM.docx
Sachverhalt
A.
Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin [vgl.
Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage {AB} 200 S. 2 für die kor-
rekte Schreibweise des Familiennamens]) meldete sich im März 2007 unter
Hinweis auf eine Lernbehinderung erstmals bei der Eidgenössischen Inva-
lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2). Nach Abklärungen
in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Bern (IVB
bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten berufliche Massnahmen in
Form einer Berufsberatung zu (AB 17). In der Folge liess sie eine Arbeits-
marktliche-Medizinische
Abklärung
(AMA)
in
der
Abklärungsstelle
C.________ durchführen (AB 27, 31). Nach weiteren medizinischen Ab-
klärungen bezüglich eines am 24. März 2008 erlittenen Unfalls mit Schul-
terverletzung (SLAP-Läsion [AB 36, 54 S. 6]) verneinte die IVB nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 62, 63) mit unangefochten ge-
bliebener Verfügung vom 1. April 2009 (AB 79) einen Rentenanspruch bei
einem Invaliditätsgrad von 10 %.
B.
Im Juni 2010 ersuchte die Versicherte die IVB erneut um Leistungen. Zur
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine HWS-Distorsion
nach Autounfall am 25. Dezember 2009 an (AB 81 S. 7 Ziff. 6.2, 87.1). Die
IVB nahm wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbe-
sondere veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung
durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie (Gutachten
vom 23. März 2011 [AB 114]), und E.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie (Gutachten vom 17. Mai 2011 [AB 113.1]). Gestützt
auf deren interdisziplinäre Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114
S. 17 f.) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2011
(AB 115) die Abweisung des Leistungsgesuchs mangels invalidenversiche-
rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht. Am 7. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 3
tember 2011 verfügte sie dementsprechend (AB 120). Diese Verfügung
blieb unangefochten.
C.
Im April 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IVB zum Leis-
tungsbezug an (AB 139). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen führ-
te sie u.a. aus, seit einem Autounfall am 25. Dezember 2009 Kopf- und
Nackenschmerzen zu verspüren sowie eine Gefühllosigkeit im linken Bein
zu haben. Seit 2010 nehme sie zudem Stimmen und Schatten wahr, habe
sie psychotische Phänomene, Depressionen, diffuse Ängste, Ängste vor
Menschen und Zugfahren, Angst davor, angeriffen zu werden und vor Un-
fällen. Die Angst sei omnipräsent. Sie habe oft Suizidgedanken. Seit 2012
habe sie eine Sehschwäche (AB 139 S. 5 Ziff. 6.2). Nach Aktualisierung
der medizinischen Aktenlage beauftragte die IVB Dr. med. E.________
zweimalig mit einer Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 31. Dezember
2013 [AB 164.1] und vom 28. Oktober 2014 [AB 179.1] sowie Stellungnah-
me des Gutachters vom 19. Dezember 2014 [AB 181]). Gegen die gestützt
darauf vorgesehene Leistungsabweisung (Vorbescheid vom 29. Dezember
2014 [AB 182]) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt
B.________, Einwand (AB 186, 188), woraufhin die IVB zunächst zwei
Stellungnahmen bei Dr. med. E.________ einholte (Stellungnahmen vom
22. April 2015 [AB 197] und vom 26. Mai 2015 [AB 202]) und sodann eine
weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Gutachten vom
14. März 2016 [AB 223.1] und Stellungnahme vom 28. April 2016
[AB 226]). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2016 (AB 227) stellte die IVB die
erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, mit der Begründung,
der Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Abweisung nicht
wesentlich verändert. Nach wie vor liege kein invalidisierender Gesund-
heitsschaden vor. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 230) und
seitens der Versicherten gestellten Ergänzungsfragen (AB 234) bzw. deren
Beantwortung durch die Gutachterin (AB 237) verfügte die IVB am 16. Ja-
nuar 2017 wie vorgesehen (AB 238).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 4
D.
Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde mit den An-
trägen, die Verfügung vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2014 eine ganze
Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren er-
suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli-
cher Anwalt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März
2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur
Beschwerdeantwort. Ein Doppel dieser Eingabe ging mit prozessleitender
Verfügung vom 30. März 2017 an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegeh- ren).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend: Im Zusammenhang mit dem Gutach-
ten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (AB 223.1) sieht sie eine
solche einerseits darin, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Gutachten
vor Stellung der Ergänzungsfragen nicht eröffnet hatte, wodurch ihre eige-
nen Ergänzungsfragen durch die Gutachterin nicht zeitgleich beantwortet
worden seien, und andererseits darin, dass ihr die Stellungnahme zu den
von ihr formulierten Ergänzungsfragen erst mit der Verfügung zugestellt
worden seien. Eine dritte Gehörsverletzung habe die Beschwerdegegnerin
dadurch begangen, dass sie auf die von ihr beantragte Prüfung der Wie-
dererwägung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. September
2011 (AB 120) nicht eingegangen sei, womit sie ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 6
Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen der Beschwerdeführerin der Gut-
achterin zugestellt. Letztere hat hierauf ausführlich Stellung genommen
(AB 237). Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin
verspätete Zustellung der Stellungnahme der Gutachterin im vorliegenden
Verfahren geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130
E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Welche Bedeutung dem
Gutachten wie auch allen weiteren ärztlichen Berichten zukommt, hat das
Gericht im Rahmen der materiellen Beurteilung frei zu prüfen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer allfälligen Wie-
dererwägung der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) liegt nicht
vor, hat sich die Beschwerdegegnerin doch hierzu in der angefochtenen
Verfügung – wenn auch kurz – geäussert (AB 238 S. 2).
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
3.2
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 7
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-
hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1
S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern
es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab
zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
3.3
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.4
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 8
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
3.6
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
3.7
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
3.8
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie
analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti-
ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113
V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 9
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
S. 112).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate-
riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per-
son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi-
sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest-
gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-
lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom April 2013 (AB 139) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der
angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) materiell geprüft
hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur-
teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge-
benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September
2011 (AB 120) und der Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) eine Ver-
änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 10
ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
zu beeinflussen.
4.2
Die Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) basierte in medi-
zinischer Hinsicht auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med.
D.________ vom 23. März 2011 (AB 114), dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2011 (AB 113.1) und deren interdis-
ziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114 S. 17 f.).
4.2.1
Dr. med. D.________ hielt fest, es bestünden leichtgradige körper-
liche Einschränkungen von Seiten der Halswirbelsäule und der rechten
Schulter, wobei sich daraus keine relevante Auswirkung auf die letzte Ar-
beitstätigkeit begründen lasse. Bei der Untersuchung hätten sich nur dürfti-
ge somatische Befunde objektivieren lassen. Im Vordergrund stünden si-
cher extra-somatische Momente als Ursache für das geklagte Beschwer-
debild. Aggravatorische Tendenzen seien sicher auch vorhanden (AB 114
S. 15).
4.2.2
Dr. med. E.________ diagnostizierte eine anhaltende somatofor-
me Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen aktenanamnestisch bekannten
IQ von 79, eine depressive Reaktion nach Autoselbstunfall (ICD-10:
F43.21), nächtliche, psychosenahe Zustände (ICD-10: F23.8) sowie mehre-
re Fälle von chronischen Krankheiten in der Familie mit Invalidität (ICD-10:
Z63 [AB 113.1 S. 9]). Er hielt fest, es könne keine eindeutige somatische
Ursache für die geklagten Schmerzen gefunden werden. Die Versicherte
zeige Hinweise für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung:
Sie sei auf die Schmerzen fixiert und äussere hypochondrische Befürch-
tungen. Die Beschwerden stellten zudem den Hauptfokus ihres Interesses
dar. Ausgelöst worden sei die Schmerzkrankheit durch den Autounfall vom
Dezember 2009. Die medikamentöse Behandlung sei als ungenügend zu
beurteilen. Bezüglich der differentialdiagnostisch postulierten paranoiden
Schizophrenie erfülle die Versicherte die Kriterien der ICD-10 nicht. Es sei
erwogen worden, dass die nächtlichen psychoseähnlichen Erlebnisse
durch die Depression verursacht würden. Diese Annahme sei prinzipiell
möglich, allerdings würden die typischen Symptome für eine depressive
Episode fehlen. Eine organische Ursache für die nächtlichen Sensationen
sei ebenfalls nicht gefunden worden. Es sei an bewusstseinsnahe Tenden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 11
zen zu denken. Zusammenfassend sei das psychische Krankheitsbild der
Versicherten nicht bedeutend, es beschränke sich grösstenteils auf nächtli-
che Phänomene und kaum auf objektivierbare Befunde. Es müsse auf die
massgeblichen ungünstigen Faktoren hingewiesen werden (AB 113.1 S. 10
ff.). Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht wegen psychi-
scher Störungen eingeschränkt. Allenfalls bestehe eine erhöhte Ermüdbar-
keit wegen Schlafstörungen. Die reduzierte Belastbarkeit ergebe sich vor
allem aus krankheitsfremden Gründen (AB 113.1 S. 14).
4.2.3
In der interdisziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2,
114 S. 17 f.) hielten die Gutachter zusammenfassend fest, es lasse sich bis
dato keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststel-
len.
4.3
Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass
der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) lässt sich den Akten im
Wesentlichen das Folgende entnehmen:
4.3.1
Im
Austrittsbericht
der
Kriseninterventionsstation
Spital
G.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 140 S. 4 ff.) bezüglich einer vom
2. November bis 2. Dezember 2011 dauernden Hospitalisation wurden der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:
F43.1) nach Selbstunfall mit dem Auto, ein Status nach Commotio cerebri,
mit seither immobilisierendem cervicocephalem Schmerzsyndrom, und
emotional instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert sowie die Differenti-
aldiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt. Zu-
dem wurde auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen/depressiven Anteilen nach Selbstunfall sowie auf eine Clavicula-
Fraktur 2008 nach Treppensturz hingewiesen. Bezüglich der geklagten
Halluzinationen wurden aufgrund der Vermutung, diese seien eher trauma-
tischer als psychotischer Herkunft, die bisher verabreichten Neuroleptika
abgesetzt. Die Halluzinationen hätten in der Folge weder zu- noch abge-
nommen. Verbesserungen habe jeweils das Zusammensein mit der Familie
gebracht. Im Rahmen eines Familiengesprächs sei die fehlende Tages-
struktur thematisiert worden. Geklagte Ess-Brechattacken hätten nicht veri-
fiziert werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 12
4.3.2
Im Bericht des Spitals H.________ vom 13. Mai 2013 (AB 142)
über den stationären Aufenthalt vom 17. bis 27. April 2012 finden sich die
folgenden Diagnosen: Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete, nicht
organische Psychose (ICD-10: F29), Tinnitus und Hypakusis rechts, sowie
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41).
4.3.3
Am 9. November 2012 berichtete Dr. med. I.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Aufenthalt der Beschwerde-
führerin im Spital G.________ vom 2. August bis 8. November 2012 (AB
140 S. 9 f.). Diagnostiziert wurden u.a. eine schizoaffektive Störung (ICD-
10: F25.1) im Rahmen einer protrahierten Adoleszenz/unreifen Persön-
lichkeit sowie einer annähernden Lernbehinderung, ein Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung nach kriminellem Erlebnis und
ein Status nach Verkehrsunfall 2009 mit/bei chronischer Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen/depressiven Anteilen. Als
Hauptbeschwerden äussere die Patientin Stimmen hören und Schatten
sehen, ausserdem fehlende Impulskontrolle, Aggressionen gegen Ge-
genstände und sich selber, Traurigkeit und Ängste sowie Kopfschmer-
zen. Bis vor kurzem habe sie bei ihren Eltern gelebt, seit ca. einem Mo-
nat wohne sie bei ihrem Bruder aufgrund von Konflikten mit dem gewalt-
tätigen Vater. Im März 2008 habe sie bei einem Treppensturz eine Cla-
viculafraktur erlitten. Der nachfolgende Wiedereinstiegsversuch bei der
Arbeit sei wegen Schmerzen gescheitert.
4.3.4
Dem Eintrag in der Krankengeschichte des Spitals G.________
vom 18. Februar 2013 (AB 145 S. 4 f.) ist zu entnehmen, dass sich die
Situation der Patientin durch keine Therapie, weder ambulant noch sta-
tionär oder teilstationär, geändert habe. Als Diagnose wurden aufge-
führt: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Antei-
len, DD Persönlichkeitsstörung, DD schizoaffektive Störung auf dem
Boden von belasteter Familienkonstellation und Traumatisierung, St.
nach Verkehrsunfall 2009, Tinnitus rechts, anamnestisch verminderte
Intelligenz ohne Erfüllung von Diagnosekriterien sowie Hinweise auf so-
matoforme Schmerzstörung. Aktuell bestehe keine Medikation.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 13
4.3.5
Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medi-
zin, fasste die Situation im Bericht vom 17. Mai 2013 (AB 145 S. 1 f.) so
zusammen, dass drei Problemkreise bestehen würden: 1) Eine bisher
nicht definitiv diagnostizierbare (aber zweifelsfrei schwere) psychiatri-
sche Erkrankung; 2) ein Symptomenkomplex bestehend aus diversen
Schmerzen am Bewegungsapparat als Folge verschiedener Unfälle; 3)
eine erhebliche Adipositas mit dringendem Verdacht auf polyzystische
Ovarien und beginnendem metabolischem Syndrom. Seit Jahren beste-
he eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.6
Dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Mai 2013 (AB
154) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: PTBS bei St. n.
Commotio cerebri bei Selbstunfall mit Auto mit mehrmaligem Überschla-
gen am 15. (richtig: 25. [AB 100.24]) Dezember 2009 (ICD-10: F43.1);
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), DD Per-
sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0); psy-
chotische Störung unter Belastung (ICD-10: F23.0), DD dissoziative
Störung (ICD-10: F44.9); somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.41); Lernbehinderung bei aktenanamnestisch IQ von 79; z.T. sehr
ausgeprägter Tinnitus und Hypakusis rechts (ICD-10: H93.1) nach Au-
tounfall 2009. Seit 2010 habe sich eine Verschlechterung ergeben. Dies
wohl auch wegen der Lernbehinderung, die das Erlernen des Umgangs
mit psychischen Schwierigkeiten deutlich erschwere bis verunmögliche.
An eine Arbeitstätigkeit bzw. berufliche Massnahmen sei nicht zu den-
ken.
4.3.7
Im Gutachten vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) diagnostizier-
te Dr. med. E.________ nächtliche psychosenahe Zustände, gelegentli-
ches Auftreten tagsüber unter Belastung (ICD-10: F23.8), einen akte-
nanamnestisch bekannten IQ von 79 sowie eine somatoforme Schmerz-
störung, gebessert (ICD-10: F45.4 [S. 9]). Er hielt fest, die Diagnosestel-
lung sei weiterhin schwierig. Unterdessen habe sich die Unsicherheit
zusätzlich verstärkt. Als konstant könnten die nächtlichen psychoseähn-
lichen Zustände angesehen werden. Im Zusammenhang damit leide die
Versicherte an Verstimmungen, insgesamt habe sich die Stimmungslage
aber verbessert. Zwar benutze sie den Unfall als einzige Erklärung für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 14
ihr Leiden, eine PTBS sei aber nicht objektivierbar, da die typischen
Symptome für diese Diagnosestellung, vor allem Flashbacks, nicht
nachweisbar seien. Im Rahmen der Untersuchung habe sich ergeben,
dass die laut wahrgenommenen Stimmen tatsächlich seltener vorhanden
seien als bisher angenommen, da oft nur "normale" Gewissensstimmen
aufträten. Zudem sei die Stimmungslage besser, da die Versicherte pla-
ne, selbstständig zu wohnen. Die Situation werde vor allem durch die
unbefriedigende medikamentöse Behandlung mit Malcompliance kom-
pliziert. Dies sei ein unbefriedigender Zustand, da die psychische
Störung auf Neuroleptika positiv ansprechen würde. Daher sei dringend
zu empfehlen, der Versicherten die Unabdingbarkeit einer medika-
mentösen Behandlung nochmals zu erklären bzw. eine derartige einzu-
leiten, dies unter regelmässiger Kontrolle. Vor der Durchführung einer
derartigen Therapie, welche zielführend und zumutbar sei, könne das
Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht endgültig beurteilt
werden (S. 9 ff.). In der jetzigen psychiatrischen Verfassung sei die Ver-
sicherte kaum fähig, eine konstante relevante Arbeitsleistung zu erbrin-
gen. Seit November 2010 sei sie arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. C.2./6.). Die
geltend gemachten Beschwerden seien durch die Diagnose einer psy-
choseähnlichen Störung mit ihren negativen Auswirkungen grösstenteils
erklärbar. Daneben gebe es psychosoziale und soziokulturelle Belas-
tungsfaktoren, welche nicht zu vernachlässigen seien (lange Phase von
Arbeitsuntätigkeit, invalide Mutter, arbeitsunfähiger Vater [S. 14 Ziff. 2]).
4.3.8
Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 170) führte Dr. med.
I.________ aus, entsprechend der Aufforderung des Gutachters Dr.
med. E.________ sei nochmals ein medikamentöser Behandlungsver-
such unternommen und dabei die Compliance überprüft worden (vgl.
dazu AB 172 S. 4 f.). Die Patientin habe daraufhin weiterhin über die
gleichen Phänomene berichtet. Weil die Medikation keine Veränderung
bewirkt habe, sei diese wieder gestoppt worden. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Halluzinationen nicht schizophrener Natur, sondern trau-
matischen Ursprungs seien, wogegen Neuroleptika tatsächlich schlecht
helfen würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 15
4.3.9
Dem Verlaufsgutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Ok-
tober 2014 (AB 179.1) sind die bereits im Gutachten vom 31. Dezember
2013 (AB 164.1) aufgeführten Diagnosen zu entnehmen (S. 6). Der Ver-
lauf sei vorsichtig positiv. Die Versicherte habe es geschafft, sich von
den Eltern zu trennen bzw. seit ca. einem Jahr selbstständig zu leben.
Es falle auf, dass sie im Rahmen der Untersuchung von sich aus erst
nach vierzig Minuten auf das Stimmenhören zu sprechen komme. Dies
lasse den Schluss zu, dass diese Problematik nicht mehr länger im Vor-
dergrund stehe. Vor allem klage sie über den Tinnitus und das Überge-
wicht. Die Stimmen seien vor allem nachts vorhanden. Ein Teil davon
seien "normale" Gewissensstimmen. Da ansonsten keine Hinweise für
eine Psychose bestünden (kein Wahn, keine spezifischen Denkstörun-
gen) könne davon ausgegangen werden, dass bloss ein psychosenaher
Zustand bestehe. Eine Schizophrenie könne nicht nachgewiesen wer-
den, da die diesbezüglichen Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien (S. 6
f.). Die Tatsache, dass sich die Versicherte jetzt nicht neuroleptisch be-
handeln lasse, spreche eher dafür, dass der Leidensdruck in Hinsicht
auf das Stimmenhören nicht sehr hoch sei. Das Stimmenhören alleine,
welches vor allem nachts auftrete, schränke die Arbeitsfähigkeit nur we-
nig ein (S. 7). Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin im Be-
richt vom 24. April 2014 (AB 170) erachtete der Gutachter als nicht
nachvollziehbar. Es sei wissenschaftlich nicht bekannt, dass traumatisch
verursachte Halluzinationen schlechter therapierbar seien. Dass die Hal-
luzinationen traumatischen Ursprungs seien, sei spekulativ, seien doch
keine hirnorganischen Veränderungen nach dem Unfall festgestellt wor-
den. Zudem habe eine PTBS ausgeschlossen werden können (S. 11
Ziff. 4.).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte der Gutachter im
Schreiben vom 19. Dezember 2014 (AB 181) aus, bis Ende 2012 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 60 % bestanden. Seit Anfang 2013 be-
stehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr.
In zwei weiteren Stellungnahmen vom 22. April 2015 (AB 197) und vom
26. Mai 2015 (AB 202) erneuerte der Gutachter einerseits seine Einschät-
zung, wonach eine Medikation mit einem Neuroleptikum zumutbar und ziel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 16
führend sei, und andererseits führte er aus, er könne rückblickend nicht
erklären, warum er im Gutachten vom 31. Dezember 2013 eine Arbeitsun-
fähigkeit seit November 2010 attestiert habe. Tatsächlich sei die Arbeits-
fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen.
4.3.10
Dem Gutachten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016
(AB 223.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit zu entnehmen (S. 30):
-
Chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1); DD anhaltende Persönlichkeits-
veränderung (ICD-10: F62.0) mit/bei:
- anhaltenden akustischen und optischen Halluzinationen
- erhöhter Reizbarkeit und Impulsivität
- depressiver und ängstlicher Symptomatik
- Regressionstendenzen
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei-
len (ICD-10: F45.41)
-
Leichte neuropsychologische Dysfunktion unklarer Ätiologie mit exe-
kutiver Minderfunktion im verbal-kognitiven Bereich, Lernbehinderung
bei approximativ IQ 79 mit/bei:
- unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73).
Bezüglich der diagnostizierten PTBS könne der Verkehrsunfall im Jahr
2009 als auslösendes Trauma definiert werden. Die Versicherte gebe an,
den Unfall wiederholt in Bildern wieder zu erleben (Flashbacks), wobei die-
se Bilder durch Autos der gleichen Marke oder Hören eines Rettungswa-
gens ausgelöst werden könnten. Seit dem Unfall würden akustische und
optische Halluzinationen bestehen. Sie höre eine männliche abwertende
Stimme und sehe die Gestalt des "Teufels". Die Versicherte beschreibe
sich als wesensverändert. Früher sei sie lebensfroh und aktiv gewesen,
heute verbringe sie fast die ganze Zeit zu Hause. Die Impulsivität, Stim-
mungslabilität und die bestehende Ängstlichkeit könnten ebenfalls im Rah-
men der chronifizierten PTBS interpretiert werden. Darüber hinaus sei die
bestehende depressive Symptomatik auch im Rahmen dieser Diagnose zu
bewerten. Eine eigenständige psychotische oder affektive Erkrankung sei
nicht objektivierbar (S. 31). Für die von der Versicherten geschilderte
Schmerzsymptomatik habe in den bisherigen Untersuchungen kein ausrei-
chendes somatisches Korrelat festgestellt werden können. Die Versicherte
berichte über seit dem Unfall 2009 anhaltend bestehende Kopf- und Na-
ckenschmerzen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Faktoren
eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung und den Schweregrad der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 17
Schmerzsymptomatik spielten, jedoch nicht ursächlich dafür seien; als Ur-
sache könne der Unfall bewertet werden (S. 32). Der IQ von 79 und die
unreifen Persönlichkeitszüge hätten per se keinen Krankheitswert. Im Ge-
samtkontext müssten sie jedoch dahingehend interpretiert werden, dass die
Ressourcen für die Krankheitsbewältigung reduziert seien (S. 32). Die dia-
gnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Die
schwankende Emotionalität und Impulsivität/Aggressivität seien im Rahmen
der chronifizierten PTBS bzw. der Persönlichkeitsveränderung nach Ex-
trembelastung zu interpretieren. Hinweise für eine zusätzliche Persönlich-
keitsstörung lägen nicht vor. Ebenso seien die diagnostischen Kriterien
einer paranoiden Schizophrenie oder einer anderen schizophreniformen
Erkrankung nicht erfüllt. Die seit dem Unfallereignis auftretenden optischen
und akustischen Halluzinationen seien am ehesten im Rahmen der Trau-
matisierung zu interpretieren (S. 33). Es bestünden verschiedene invali-
ditätsfremde Faktoren, welche jedoch nicht als ursächlich für die bestehen-
de Symptomatik einzustufen seien. Ein negativer Einfluss sei jedoch nicht
auszuschliessen (S. 35). Hinweise auf Simulation oder Aggravation lägen
nicht vor. Eine leichte Verdeutlichungstendenz habe objektiviert werden
können. Diese werde im Rahmen der unreifen Persönlichkeitszüge und
geringen intellektuellen Ressourcen interpretiert (S. 36).
Von August 2010 bis November 2012 sei die Versicherte fast ununterbro-
chen in stationären oder teilstationären psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlungen gewesen. Für diesen Zeitraum sei schon rein formal
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Der genaue Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit sei schwer nachvollziehbar, da wenig konkrete Angaben
der Behandler vorlägen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dar-
auf, dass nach 2012 zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit be-
standen habe. Spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 34 f.).
4.3.11
Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. April 2016 (AB 225)
fest, die Therapie sei Mitte Januar 2016 beendet worden, da sich die Sym-
ptomatik weiterhin nicht habe verändern lassen. Auf den Einsatz von Medi-
kamenten sei bei Wirkungslosigkeit verzichtet worden. Eine berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 18
Tätigkeit sei nicht möglich, die Patientin komme bereits im Alltag an ihre
Grenzen.
4.3.12
In der Stellungnahme vom 28. April 2016 (AB 226) betreffend die
Frage nach einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszu-
standes seit dem 7. September 2011 führte Dr. med. F.________ aus, auf-
grund der Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2011 werde
deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausprägung der pathologi-
schen psychischen Befunde in vergleichbarem Mass wie heute bestanden
hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits zum damaligen Zeit-
punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine seither
eingetretene relevante Verschlechterung habe nicht objektiviert werden
können. Es sei aus ihrer fachlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar,
dass im Rahmen der damaligen Begutachtung keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Mit Bericht vom 1. Januar 2017
(AB 237) bestätigte sie diese Einschätzung.
4.4
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der
Gutachterin Dr. med. F.________ davon aus, im massgebenden Ver-
gleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sei keine revisionsrelevante Verände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Sie hat das Leistungs-
begehren dementsprechend abgewiesen. Hiergegen bringt die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, es sei nicht erstellt, dass sich ihr Gesund-
heitszustand im Verlauf (d.h. seit der Verfügung vom 7. September 2011)
weder verbessert noch verschlechtert habe. Da ein Revisionsgrund nicht
ausgeschlossen werden könne, sei eine freie Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen vorzunehmen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
von Dr. med. F.________, welches ihr eine vollständige Arbeits- und Leis-
tungsunfähigkeit attestiere, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Be-
schwerde S. 6 ff. Ziff. 6 ff.).
Aus der Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut-
achtungen durch Dr. med. E.________ als auch durch Dr. med.
F.________ ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerden wie auch ihr berufliches Versagen auf den Verkehrsunfall
vom Dezember 2009 zurückführt (AB 179.1 S. 3, 223.1 S. 19). Dies trifft
jedoch offensichtlich nicht zu. Mit Blick auf die umfassende medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 19
Dokumentation fällt auf, dass die Darstellungen der Beschwerden im Ver-
lauf der diversen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zuse-
hends dramatischer und mit den echtzeitlichen Erhebungen im Wider-
spruch stehend ausgefallen sind. Mit der Befassung durch Dr. med.
F.________ ergab sich ein weiteres Mal eine Steigerung der Dramatik der
vorgetragenen (psychischen) Beschwerden. Dabei ist vorweg festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von Entwicklungen spricht, son-
dern ihre neuen Darstellungen konsequent retrospektiv versteht. Dem kann
nicht gefolgt werden.
4.5
Dr. med. F.________ diagnostizierte auf der Basis der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden und in Ergänzung der
bereits von Dr. med. E.________ attestierten Schmerzstörung (ICD-10:
F45.41 [AB 164.1 S. 9]) insbesondere eine chronifizierte posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie hielt dabei fest, die Ausprägung
der pathologischen psychischen Befunde habe bereits seit mindestens dem
Jahr 2011 in gleichem Mass wie anlässlich ihrer Begutachtung bestanden.
Eine eigentliche Veränderung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich der Ein-
schätzung allfälliger Veränderungen der Situation deckt sich dieses Gut-
achten damit ohne weiteres mit der Beurteilung des Dr. med. E.________.
Letzterer hatte jedoch eine weit weniger dramatische Befundlage erhoben.
Zu klären bleibt damit, ob entgegen der Annahme beider Gutachter den-
noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin objektiviert werden kann.
4.5.1
Dr. med. F.________ hat in ihrer Beurteilung auf die bisher drama-
tischste Befundschilderung der Beschwerdeführerin abgestellt, eine Verän-
derung in der zu objektivierenden medizinischen Sachlage jedoch wie dar-
gestellt ausgeschlossen. Auch diese Gutachterin ging davon aus, der Ge-
sundheitsschaden habe bereits vor Erlass der letzten Verfügung gleicher-
massen bestanden, weshalb sie ausführte, nach ihrer fachlichen Einschät-
zung sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherten in der früheren Be-
gutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.
Diese Einschätzung erfolgte jedoch, ohne dass die Gutachterin die sich aus
den früheren Akten ergebenden Diskrepanzen in der Selbstdarstellung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 20
Beschwerdeführerin nachvollziehbar diskutiert hätte. Es ist dabei insbeson-
dere auf das Folgende hinzuweisen:
– Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Gutachterin an, sie sehe
den Teufel (teilweise eigenständig, teilweise in anderen Personen),
dieser sei monsterhaft gross und beleidige sie. Er drohe ihr zudem,
sie umzubringen (AB 223.1 S. 19). Die Gestalt wurde dabei anders
als bis anhin detailliert beschrieben. Die Beschwerdeführerin selbst
bezog diese Beschreibung aktenwidrig ausdrücklich bereits auf die
Zeit des ersten Erscheinens (AB 223.1 S. 21). Bis anhin war jedoch
allein von "Schatten" die Rede. Auch wenn die Beschwerdeführerin
diesbezügliche Angaben gegenüber Dr. med. E.________ bei der
neuen Gutachterin in Abrede stellte, ist jedoch zu beachten, dass sie
die gleichen Angaben echtzeitlich zahlreich auch gegenüber den be-
handelnden Ärzten gemacht hatte (z.B. AB 140 S. 9; 145 S. 37, S.
40).
– Nachdem die angeblichen Halluzinationen (Schatten / Stimmen)
früher vor allem für die Nacht geltend gemacht worden waren, wer-
den sie nun auch (ebenfalls retrospektiv) für Zeiten, in denen sie ein-
kaufe, behauptet (AB 223.1 S. 19).
– Gegenüber der Gutachterin schilderte die Beschwerdeführerin, sie
träume in der Nacht vom Unfall und sie sehe die Unfallbilder vor sich,
wenn sie den gleichen Wagentyp ihres damaligen Autos sehe oder
einen Rettungswagen höre. Auch dies bezieht die Beschwerdeführe-
rin auf die Zeit bereits unmittelbar nach dem Unfall (AB 223.1 S. 22).
Echtzeitlich konnten jedoch von den behandelnden Ärzten während
Jahren nie Flashbacks objektiviert werden (vgl. hierzu auch nachfol-
gend E. 4.5.2 in fine).
– Hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts nach dem Verkehrsunfall im
Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gut-
achterin geltend, eine Woche im Spital verbracht zu haben (AB 223.1
S. 22), wobei sie effektiv mit einem GCS-Score (Glasgow Coma Sca-
le) von 15 – was dem bestmöglichen Wert entspricht (vgl. PSCHY-
REMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 786) – ohne be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 21
deutende Befunde eingeliefert und bereits weniger als 48 Stunden
später wieder entlassen wurde (AB 87.2 S. 1, 100.25 S. 5, 100.27
S. 2 f.).
– Gegenüber der Gutachterin wird schliesslich ein erstmaliger Suizid-
versuch mittels Tabletteneinnahme behauptet (AB 223.1 S. 20).
Echtzeitliche Angaben von dritter, insbesondere ärztlicher, Seite feh-
len hierzu vollständig. Hingegen machte die Beschwerdeführerin
früher wie aktuell immer geltend, sie würde sich wegen der Mutter nie
umbringen (AB 154 S. 4, 223.1 S. 20).
– In das Bild der inzwischen hohen Dramatisierung passen auch die im
Rahmen der durch einen Sozialarbeiter des Spitals G.________ am
18. April 2013 erstellten IV-Neuanmeldung erfolgten Angaben. Es
wird dort als Ausgangspunkt aller Probleme auf einen Verkehrsunfall
im Säuglingsalter hingewiesen, bei dem die Beschwerdeführerin aus
dem Auto geschleudert worden sei und nach Angaben der Mutter ei-
ne Deformation des Kopfes erlitten habe (AB 140 S. 1). Im Bericht
des Spitals G.________ vom 30. September 2010 wurde ein Autoun-
fall im Säuglingsalter zwar ebenfalls erwähnt; es wurde jedoch auch
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dabei unverletzt geblieben
sei (AB 100.3 S. 2). Ob ein solcher Unfall stattgefunden hat, braucht
hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist auf jeden Fall,
dass eine schwere Kopfverletzung aufgrund der nach dem Verkehrs-
unfall vom Dezember 2009 vorgenommenen und unauffällig geblie-
benen radiologischen Abklärungen am Schädel ausgeschlossen wer-
den kann (AB 87.2 S. 6).
Wenn die Gutachterin Dr. med. F.________ vor diesem Hintergrund hin-
sichtlich der von ihr postulierten (Haupt-)Diagnose einer PTBS (ICD-10:
F43.1) zwar den Wortlaut der diagnostischen Leitlinien (AB 223.1 S. 31)
zitiert, es jedoch unterlässt eine einlässliche Diskussion zu führen und sich
auch mit den früheren Beurteilungen, welche eine solche Störung gerade
ausschlossen, auseinanderzusetzen, so kann auf ihre Einschätzung nicht
abgestellt werden. Wie die Gutachterin mit Blick auf die offensichtlichen
Inkonsistenzen in den biographischen wie auch gesundheitlichen Schilde-
rungen davon ausgehen konnte, es lägen keine Anzeichen für eine Aggra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 22
vation bzw. allenfalls Simulation vor, hat sie nicht begründet (AB 223.1 S.
26 und 36), zumal bereits in im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 25.
Dezember 2009 erstellten Berichten von einer erheblichen Symptomaus-
weitung, massiver Selbstlimitierung und reduzierter Kooperation die Rede
war (AB 87.2 S. 6, 10 und 15 ff.). Davon, dass die Beschwerdeführerin zu-
folge eines psychischen Gesundheitsschadens nicht in der Lage wäre,
konsistent zu sein und zu bleiben bzw. deswegen ihre Darstellung konstant
verändert, geht schliesslich auch die Gutachterin nicht aus.
4.5.2
Wenn der Gutachter Dr. med. E.________ in seinem Gutachten
vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) nach Befundaufnahme anlässlich
zweier Untersuchungen in einer nachvollziehbaren Diskussion des Wahn-
geschehens in der damals präsentierten Form eine PTBS ausschloss, so
überzeugt dies. Zunächst fehlt ein Geschehen katastrophenartigen Aus-
masses
im
Sinne
der
diagnostischen
Leitlinien
(vgl.
DIL-
LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl.
2015, S. 207 f.). Der hier erfolgte Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2009
(Überschlagen des Fahrzeuges nach Ausweichmanöver [AB 100.24 S. 4])
war zweifellos eindrücklich, stellt jedoch keine Situation aussergewöhnli-
cher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen
würde (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute Bundesgericht] vom 28. Dezember 2006, I 203/06, E. 4.4).
Hinzu kommt, dass es auch an den für die Diagnose einer PTBS relevan-
ten echtzeitlichen Befunden im unmittelbaren Nachgang zum Unfall fehlt.
So treten die entsprechenden Beschwerden gemäss den diagnostischen
Leitlinien innert Wochen bis Monaten, jedoch selten nach sechs Monaten
auf. Eine mögliche PTBS wurde vorliegend (als zweite Diagnose nach einer
paranoiden Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) erstmals im Bericht des Spitals
K.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. De-
zember 2010 (AB 145 S. 46 ff.), mithin ein Jahr nach dem Unfall und nach
einer psychosomatischen Behandlung, erwähnt. Darin wurde zum ersten
Mal von quälenden Albträumen berichtet, in denen die Beschwerdeführerin
immer wieder ihren Unfall erlebe (AB 145 S. 50). Im knapp einen Monat
früher erstellten Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 29. Novem-
ber 2010 (AB 145 S. 53 ff.) betreffend eine viereinhalb Monate dauernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 23
Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik wurden Wahn, Sinnestäu-
schungen oder Ich-Störungen hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Ein-
zig wurde auf gegen Ende des Aufenthalts geltend gemachte Angstzustän-
de mit dem Hören von Stimmen, welche ihr eingeben würden, sie sei nichts
wert, hingewiesen. Diese Befunde entsprechen nicht den gemäss den Dia-
gnoserichtlinien erforderlichen typischen Merkmalen, insbesondere im Sin-
ne von Flashbacks, einer PTBS (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.],
a.a.O., S. 207). Die behandelnden Fachärzte stellten damals denn auch
basierend auf ihre Befunde (allein) die Diagnose einer depressiven Episode
mittleren Grades (ICD-10: F32.11).
Ob es vor diesem Hintergrund angezeigt war, dass Dr. med. E.________
bei durchaus fraglicher Compliance einem weiteren Medikationsversuch
Chancen zugemessen hat (AB 164.1 S. 11), wohingegen die behandelnden
Ärzte geltend gemacht hatten, bereits mit verschiedensten Medikamenten
ohne jegliche Auswirkung experimentiert zu haben (vgl. AB 140 S. 5, S.
13), braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumal auch die
Gutachterin Dr. med. F.________ nochmals eine Depressionstherapie an-
geregt hat (AB 223.1 S. 35), obwohl sie selbst die von den behandelnden
Ärzten lange Zeit als reaktive Anpassungsstörung attestierte Störung (AB
145 S. 53 ff.) gar nicht diagnostiziert hat. Tatsache ist, dass die Medikation
auf jeden Fall keinen Effekt auf die geltend gemachten psychoseähnlichen
Symptome hatte (AB 172 S. 2, 225 S. 3) und diese Symptome bis heute
nicht objektiviert werden konnten.
4.5.3
Im Gutachten vom 28. Oktober 2014 (AB. 179.1) schloss Dr. med.
E.________ in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten schliesslich
auch eine Schizophrenie aus (S. 6 f.). Dies ist nachvollziehbar und über-
zeugt, zumal die Problematik des Stimmenhörens nach wie vor von der
Beschwerdeführerin kaum definiert worden war und psychiatrisch nicht
objektiviert werden konnte. Im Weiteren widersprach der Gutachter der
behandelnden Ärztin hinsichtlich der Genese der angeblichen Halluzinatio-
nen nachvollziehbar und überzeugend. So hat er insbesondere erneut dar-
auf hingewiesen, dass eine PTBS auszuschliessen sei. Davon, dass zufol-
ge der bei Dr. med. F.________ nun detailliert (retrospektiv) beschriebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 24
Halluzinationen die Diagnose der Schizophrenie wieder in Erwägung gezo-
gen werden müsste, ging auch diese Gutachterin nicht aus.
4.5.4
Dass die Gutachten des Dr. med. E.________ hinsichtlich der Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit gewisse Inkonsistenzen aufweisen, was mit
ein Grund für die weitere Verlaufsbegutachtung durch eine neue Gutachte-
rin war (vgl. AB 204 S. 4), ändert nichts daran, dass Veränderungen im
Gesundheitszustand nicht zu objektivieren sind. Für die vom Gericht zu
beurteilende Frage einer Veränderung der (gesundheitlichen) Situation sind
Befundlage und Diagnostik massgeblich. Angesichts der wenig spezifi-
schen Befunde ist die diagnostische Einordnungen der geklagten Be-
schwerden bis heute sowohl von den behandelnden Ärzten wie den Gut-
achtern sehr verschieden erfolgt. Damit stellt es auch keinen Mangel an
den Gutachten des Dr. med. E.________ dar, dass er in diagnostischer
Hinsicht vor wie nach der Verfügung vom 7. September 2011 – bei bisher
breitem Spektrum an Erklärungsversuchen – keine eigene relevante medi-
zinische Diagnose stellen konnte (AB 164.1 S. 9 f.). Dies belegt letztlich
allein, dass versicherungsmedizinisch eine von den problematischen psy-
chosozialen Belastungsfaktoren unabhängige psychische Störung nicht
erstellt werden kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin be-
weist die letzte Begutachtung durch Dr. med. F.________ denn auch kei-
neswegs eine früher falsche Beurteilung der medizinischen Sachlage.
4.6
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei rein
objektiver Betrachtung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor)
unverändert geblieben. Veränderungen in erwerblicher Hinsicht liegen
ebenfalls nicht vor. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Ja-
nuar 2017 (AB 238) zu Recht mangels revisionsrechtlich relevanter Ver-
änderung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei-
sen.
5.
5.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei
von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 25
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV
Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheis-
sen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens-
kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe-
rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) –
jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung.
5.4
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen
amtliches Honorar festzulegen.
Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006
(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen
und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-
ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des
gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 26
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-
denansatz Fr. 200.--.
Mit Kostennote vom 22. April 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Aufwand von 6.77 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'624.-- zuzüglich
Auslagen von Fr. 41.60 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1'665.60)
im Betrag von Fr. 133.20, total Fr. 1'798.80, geltend. Dies ist nicht zu bean-
standen. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Ver-
fahren auf Fr. 1'798.80 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1'354.-- (6.77 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von
Fr. 41.60.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 (8 % von Fr. 1'395.60), total
somit eine Entschädigung von Fr. 1'507.25, auszurichten. Vorbehalten
bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht
befreit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 27
5.
Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-
sem Verfahren auf Fr. 1'798.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge-
setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'507.25 festge-
setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal-
ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Kammerpräsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 28
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegeh- ren). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend: Im Zusammenhang mit dem Gutach- ten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (AB 223.1) sieht sie eine solche einerseits darin, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Gutachten vor Stellung der Ergänzungsfragen nicht eröffnet hatte, wodurch ihre eige- nen Ergänzungsfragen durch die Gutachterin nicht zeitgleich beantwortet worden seien, und andererseits darin, dass ihr die Stellungnahme zu den von ihr formulierten Ergänzungsfragen erst mit der Verfügung zugestellt worden seien. Eine dritte Gehörsverletzung habe die Beschwerdegegnerin dadurch begangen, dass sie auf die von ihr beantragte Prüfung der Wie- dererwägung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) nicht eingegangen sei, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 6 Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen der Beschwerdeführerin der Gut- achterin zugestellt. Letztere hat hierauf ausführlich Stellung genommen (AB 237). Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verspätete Zustellung der Stellungnahme der Gutachterin im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Welche Bedeutung dem Gutachten wie auch allen weiteren ärztlichen Berichten zukommt, hat das Gericht im Rahmen der materiellen Beurteilung frei zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer allfälligen Wie- dererwägung der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) liegt nicht vor, hat sich die Beschwerdegegnerin doch hierzu in der angefochtenen Verfügung – wenn auch kurz – geäussert (AB 238 S. 2).
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 7 Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 8 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.8 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 9 soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom April 2013 (AB 139) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) und der Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) eine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 10 ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 4.2 Die Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) basierte in medi- zinischer Hinsicht auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 23. März 2011 (AB 114), dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2011 (AB 113.1) und deren interdis- ziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114 S. 17 f.). 4.2.1 Dr. med. D.________ hielt fest, es bestünden leichtgradige körper- liche Einschränkungen von Seiten der Halswirbelsäule und der rechten Schulter, wobei sich daraus keine relevante Auswirkung auf die letzte Ar- beitstätigkeit begründen lasse. Bei der Untersuchung hätten sich nur dürfti- ge somatische Befunde objektivieren lassen. Im Vordergrund stünden si- cher extra-somatische Momente als Ursache für das geklagte Beschwer- debild. Aggravatorische Tendenzen seien sicher auch vorhanden (AB 114 S. 15). 4.2.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte eine anhaltende somatofor- me Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen aktenanamnestisch bekannten IQ von 79, eine depressive Reaktion nach Autoselbstunfall (ICD-10: F43.21), nächtliche, psychosenahe Zustände (ICD-10: F23.8) sowie mehre- re Fälle von chronischen Krankheiten in der Familie mit Invalidität (ICD-10: Z63 [AB 113.1 S. 9]). Er hielt fest, es könne keine eindeutige somatische Ursache für die geklagten Schmerzen gefunden werden. Die Versicherte zeige Hinweise für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert und äussere hypochondrische Befürch- tungen. Die Beschwerden stellten zudem den Hauptfokus ihres Interesses dar. Ausgelöst worden sei die Schmerzkrankheit durch den Autounfall vom Dezember 2009. Die medikamentöse Behandlung sei als ungenügend zu beurteilen. Bezüglich der differentialdiagnostisch postulierten paranoiden Schizophrenie erfülle die Versicherte die Kriterien der ICD-10 nicht. Es sei erwogen worden, dass die nächtlichen psychoseähnlichen Erlebnisse durch die Depression verursacht würden. Diese Annahme sei prinzipiell möglich, allerdings würden die typischen Symptome für eine depressive Episode fehlen. Eine organische Ursache für die nächtlichen Sensationen sei ebenfalls nicht gefunden worden. Es sei an bewusstseinsnahe Tenden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 11 zen zu denken. Zusammenfassend sei das psychische Krankheitsbild der Versicherten nicht bedeutend, es beschränke sich grösstenteils auf nächtli- che Phänomene und kaum auf objektivierbare Befunde. Es müsse auf die massgeblichen ungünstigen Faktoren hingewiesen werden (AB 113.1 S. 10 ff.). Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht wegen psychi- scher Störungen eingeschränkt. Allenfalls bestehe eine erhöhte Ermüdbar- keit wegen Schlafstörungen. Die reduzierte Belastbarkeit ergebe sich vor allem aus krankheitsfremden Gründen (AB 113.1 S. 14). 4.2.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114 S. 17 f.) hielten die Gutachter zusammenfassend fest, es lasse sich bis dato keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststel- len. 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.3.1 Im Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation Spital G.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 140 S. 4 ff.) bezüglich einer vom
- November bis 2. Dezember 2011 dauernden Hospitalisation wurden der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) nach Selbstunfall mit dem Auto, ein Status nach Commotio cerebri, mit seither immobilisierendem cervicocephalem Schmerzsyndrom, und emotional instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert sowie die Differenti- aldiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt. Zu- dem wurde auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen/depressiven Anteilen nach Selbstunfall sowie auf eine Clavicula- Fraktur 2008 nach Treppensturz hingewiesen. Bezüglich der geklagten Halluzinationen wurden aufgrund der Vermutung, diese seien eher trauma- tischer als psychotischer Herkunft, die bisher verabreichten Neuroleptika abgesetzt. Die Halluzinationen hätten in der Folge weder zu- noch abge- nommen. Verbesserungen habe jeweils das Zusammensein mit der Familie gebracht. Im Rahmen eines Familiengesprächs sei die fehlende Tages- struktur thematisiert worden. Geklagte Ess-Brechattacken hätten nicht veri- fiziert werden können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 12 4.3.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 13. Mai 2013 (AB 142) über den stationären Aufenthalt vom 17. bis 27. April 2012 finden sich die folgenden Diagnosen: Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete, nicht organische Psychose (ICD-10: F29), Tinnitus und Hypakusis rechts, sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). 4.3.3 Am 9. November 2012 berichtete Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Aufenthalt der Beschwerde- führerin im Spital G.________ vom 2. August bis 8. November 2012 (AB 140 S. 9 f.). Diagnostiziert wurden u.a. eine schizoaffektive Störung (ICD- 10: F25.1) im Rahmen einer protrahierten Adoleszenz/unreifen Persön- lichkeit sowie einer annähernden Lernbehinderung, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach kriminellem Erlebnis und ein Status nach Verkehrsunfall 2009 mit/bei chronischer Schmerz- störung mit somatischen und psychischen/depressiven Anteilen. Als Hauptbeschwerden äussere die Patientin Stimmen hören und Schatten sehen, ausserdem fehlende Impulskontrolle, Aggressionen gegen Ge- genstände und sich selber, Traurigkeit und Ängste sowie Kopfschmer- zen. Bis vor kurzem habe sie bei ihren Eltern gelebt, seit ca. einem Mo- nat wohne sie bei ihrem Bruder aufgrund von Konflikten mit dem gewalt- tätigen Vater. Im März 2008 habe sie bei einem Treppensturz eine Cla- viculafraktur erlitten. Der nachfolgende Wiedereinstiegsversuch bei der Arbeit sei wegen Schmerzen gescheitert. 4.3.4 Dem Eintrag in der Krankengeschichte des Spitals G.________ vom 18. Februar 2013 (AB 145 S. 4 f.) ist zu entnehmen, dass sich die Situation der Patientin durch keine Therapie, weder ambulant noch sta- tionär oder teilstationär, geändert habe. Als Diagnose wurden aufge- führt: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Antei- len, DD Persönlichkeitsstörung, DD schizoaffektive Störung auf dem Boden von belasteter Familienkonstellation und Traumatisierung, St. nach Verkehrsunfall 2009, Tinnitus rechts, anamnestisch verminderte Intelligenz ohne Erfüllung von Diagnosekriterien sowie Hinweise auf so- matoforme Schmerzstörung. Aktuell bestehe keine Medikation. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 13 4.3.5 Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medi- zin, fasste die Situation im Bericht vom 17. Mai 2013 (AB 145 S. 1 f.) so zusammen, dass drei Problemkreise bestehen würden: 1) Eine bisher nicht definitiv diagnostizierbare (aber zweifelsfrei schwere) psychiatri- sche Erkrankung; 2) ein Symptomenkomplex bestehend aus diversen Schmerzen am Bewegungsapparat als Folge verschiedener Unfälle; 3) eine erhebliche Adipositas mit dringendem Verdacht auf polyzystische Ovarien und beginnendem metabolischem Syndrom. Seit Jahren beste- he eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.3.6 Dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Mai 2013 (AB 154) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: PTBS bei St. n. Commotio cerebri bei Selbstunfall mit Auto mit mehrmaligem Überschla- gen am 15. (richtig: 25. [AB 100.24]) Dezember 2009 (ICD-10: F43.1); emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), DD Per- sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0); psy- chotische Störung unter Belastung (ICD-10: F23.0), DD dissoziative Störung (ICD-10: F44.9); somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41); Lernbehinderung bei aktenanamnestisch IQ von 79; z.T. sehr ausgeprägter Tinnitus und Hypakusis rechts (ICD-10: H93.1) nach Au- tounfall 2009. Seit 2010 habe sich eine Verschlechterung ergeben. Dies wohl auch wegen der Lernbehinderung, die das Erlernen des Umgangs mit psychischen Schwierigkeiten deutlich erschwere bis verunmögliche. An eine Arbeitstätigkeit bzw. berufliche Massnahmen sei nicht zu den- ken. 4.3.7 Im Gutachten vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) diagnostizier- te Dr. med. E.________ nächtliche psychosenahe Zustände, gelegentli- ches Auftreten tagsüber unter Belastung (ICD-10: F23.8), einen akte- nanamnestisch bekannten IQ von 79 sowie eine somatoforme Schmerz- störung, gebessert (ICD-10: F45.4 [S. 9]). Er hielt fest, die Diagnosestel- lung sei weiterhin schwierig. Unterdessen habe sich die Unsicherheit zusätzlich verstärkt. Als konstant könnten die nächtlichen psychoseähn- lichen Zustände angesehen werden. Im Zusammenhang damit leide die Versicherte an Verstimmungen, insgesamt habe sich die Stimmungslage aber verbessert. Zwar benutze sie den Unfall als einzige Erklärung für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 14 ihr Leiden, eine PTBS sei aber nicht objektivierbar, da die typischen Symptome für diese Diagnosestellung, vor allem Flashbacks, nicht nachweisbar seien. Im Rahmen der Untersuchung habe sich ergeben, dass die laut wahrgenommenen Stimmen tatsächlich seltener vorhanden seien als bisher angenommen, da oft nur "normale" Gewissensstimmen aufträten. Zudem sei die Stimmungslage besser, da die Versicherte pla- ne, selbstständig zu wohnen. Die Situation werde vor allem durch die unbefriedigende medikamentöse Behandlung mit Malcompliance kom- pliziert. Dies sei ein unbefriedigender Zustand, da die psychische Störung auf Neuroleptika positiv ansprechen würde. Daher sei dringend zu empfehlen, der Versicherten die Unabdingbarkeit einer medika- mentösen Behandlung nochmals zu erklären bzw. eine derartige einzu- leiten, dies unter regelmässiger Kontrolle. Vor der Durchführung einer derartigen Therapie, welche zielführend und zumutbar sei, könne das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht endgültig beurteilt werden (S. 9 ff.). In der jetzigen psychiatrischen Verfassung sei die Ver- sicherte kaum fähig, eine konstante relevante Arbeitsleistung zu erbrin- gen. Seit November 2010 sei sie arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. C.2./6.). Die geltend gemachten Beschwerden seien durch die Diagnose einer psy- choseähnlichen Störung mit ihren negativen Auswirkungen grösstenteils erklärbar. Daneben gebe es psychosoziale und soziokulturelle Belas- tungsfaktoren, welche nicht zu vernachlässigen seien (lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, invalide Mutter, arbeitsunfähiger Vater [S. 14 Ziff. 2]). 4.3.8 Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 170) führte Dr. med. I.________ aus, entsprechend der Aufforderung des Gutachters Dr. med. E.________ sei nochmals ein medikamentöser Behandlungsver- such unternommen und dabei die Compliance überprüft worden (vgl. dazu AB 172 S. 4 f.). Die Patientin habe daraufhin weiterhin über die gleichen Phänomene berichtet. Weil die Medikation keine Veränderung bewirkt habe, sei diese wieder gestoppt worden. Es sei davon auszuge- hen, dass die Halluzinationen nicht schizophrener Natur, sondern trau- matischen Ursprungs seien, wogegen Neuroleptika tatsächlich schlecht helfen würden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 15 4.3.9 Dem Verlaufsgutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Ok- tober 2014 (AB 179.1) sind die bereits im Gutachten vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) aufgeführten Diagnosen zu entnehmen (S. 6). Der Ver- lauf sei vorsichtig positiv. Die Versicherte habe es geschafft, sich von den Eltern zu trennen bzw. seit ca. einem Jahr selbstständig zu leben. Es falle auf, dass sie im Rahmen der Untersuchung von sich aus erst nach vierzig Minuten auf das Stimmenhören zu sprechen komme. Dies lasse den Schluss zu, dass diese Problematik nicht mehr länger im Vor- dergrund stehe. Vor allem klage sie über den Tinnitus und das Überge- wicht. Die Stimmen seien vor allem nachts vorhanden. Ein Teil davon seien "normale" Gewissensstimmen. Da ansonsten keine Hinweise für eine Psychose bestünden (kein Wahn, keine spezifischen Denkstörun- gen) könne davon ausgegangen werden, dass bloss ein psychosenaher Zustand bestehe. Eine Schizophrenie könne nicht nachgewiesen wer- den, da die diesbezüglichen Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien (S. 6 f.). Die Tatsache, dass sich die Versicherte jetzt nicht neuroleptisch be- handeln lasse, spreche eher dafür, dass der Leidensdruck in Hinsicht auf das Stimmenhören nicht sehr hoch sei. Das Stimmenhören alleine, welches vor allem nachts auftrete, schränke die Arbeitsfähigkeit nur we- nig ein (S. 7). Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin im Be- richt vom 24. April 2014 (AB 170) erachtete der Gutachter als nicht nachvollziehbar. Es sei wissenschaftlich nicht bekannt, dass traumatisch verursachte Halluzinationen schlechter therapierbar seien. Dass die Hal- luzinationen traumatischen Ursprungs seien, sei spekulativ, seien doch keine hirnorganischen Veränderungen nach dem Unfall festgestellt wor- den. Zudem habe eine PTBS ausgeschlossen werden können (S. 11 Ziff. 4.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte der Gutachter im Schreiben vom 19. Dezember 2014 (AB 181) aus, bis Ende 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 60 % bestanden. Seit Anfang 2013 be- stehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr. In zwei weiteren Stellungnahmen vom 22. April 2015 (AB 197) und vom
- Mai 2015 (AB 202) erneuerte der Gutachter einerseits seine Einschät- zung, wonach eine Medikation mit einem Neuroleptikum zumutbar und ziel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 16 führend sei, und andererseits führte er aus, er könne rückblickend nicht erklären, warum er im Gutachten vom 31. Dezember 2013 eine Arbeitsun- fähigkeit seit November 2010 attestiert habe. Tatsächlich sei die Arbeits- fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. 4.3.10 Dem Gutachten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (AB 223.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen (S. 30): - Chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1); DD anhaltende Persönlichkeits- veränderung (ICD-10: F62.0) mit/bei: - anhaltenden akustischen und optischen Halluzinationen - erhöhter Reizbarkeit und Impulsivität - depressiver und ängstlicher Symptomatik - Regressionstendenzen - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len (ICD-10: F45.41) - Leichte neuropsychologische Dysfunktion unklarer Ätiologie mit exe- kutiver Minderfunktion im verbal-kognitiven Bereich, Lernbehinderung bei approximativ IQ 79 mit/bei: - unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73). Bezüglich der diagnostizierten PTBS könne der Verkehrsunfall im Jahr 2009 als auslösendes Trauma definiert werden. Die Versicherte gebe an, den Unfall wiederholt in Bildern wieder zu erleben (Flashbacks), wobei die- se Bilder durch Autos der gleichen Marke oder Hören eines Rettungswa- gens ausgelöst werden könnten. Seit dem Unfall würden akustische und optische Halluzinationen bestehen. Sie höre eine männliche abwertende Stimme und sehe die Gestalt des "Teufels". Die Versicherte beschreibe sich als wesensverändert. Früher sei sie lebensfroh und aktiv gewesen, heute verbringe sie fast die ganze Zeit zu Hause. Die Impulsivität, Stim- mungslabilität und die bestehende Ängstlichkeit könnten ebenfalls im Rah- men der chronifizierten PTBS interpretiert werden. Darüber hinaus sei die bestehende depressive Symptomatik auch im Rahmen dieser Diagnose zu bewerten. Eine eigenständige psychotische oder affektive Erkrankung sei nicht objektivierbar (S. 31). Für die von der Versicherten geschilderte Schmerzsymptomatik habe in den bisherigen Untersuchungen kein ausrei- chendes somatisches Korrelat festgestellt werden können. Die Versicherte berichte über seit dem Unfall 2009 anhaltend bestehende Kopf- und Na- ckenschmerzen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung und den Schweregrad der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 17 Schmerzsymptomatik spielten, jedoch nicht ursächlich dafür seien; als Ur- sache könne der Unfall bewertet werden (S. 32). Der IQ von 79 und die unreifen Persönlichkeitszüge hätten per se keinen Krankheitswert. Im Ge- samtkontext müssten sie jedoch dahingehend interpretiert werden, dass die Ressourcen für die Krankheitsbewältigung reduziert seien (S. 32). Die dia- gnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Die schwankende Emotionalität und Impulsivität/Aggressivität seien im Rahmen der chronifizierten PTBS bzw. der Persönlichkeitsveränderung nach Ex- trembelastung zu interpretieren. Hinweise für eine zusätzliche Persönlich- keitsstörung lägen nicht vor. Ebenso seien die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie oder einer anderen schizophreniformen Erkrankung nicht erfüllt. Die seit dem Unfallereignis auftretenden optischen und akustischen Halluzinationen seien am ehesten im Rahmen der Trau- matisierung zu interpretieren (S. 33). Es bestünden verschiedene invali- ditätsfremde Faktoren, welche jedoch nicht als ursächlich für die bestehen- de Symptomatik einzustufen seien. Ein negativer Einfluss sei jedoch nicht auszuschliessen (S. 35). Hinweise auf Simulation oder Aggravation lägen nicht vor. Eine leichte Verdeutlichungstendenz habe objektiviert werden können. Diese werde im Rahmen der unreifen Persönlichkeitszüge und geringen intellektuellen Ressourcen interpretiert (S. 36). Von August 2010 bis November 2012 sei die Versicherte fast ununterbro- chen in stationären oder teilstationären psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlungen gewesen. Für diesen Zeitraum sei schon rein formal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei schwer nachvollziehbar, da wenig konkrete Angaben der Behandler vorlägen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dar- auf, dass nach 2012 zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit be- standen habe. Spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 34 f.). 4.3.11 Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. April 2016 (AB 225) fest, die Therapie sei Mitte Januar 2016 beendet worden, da sich die Sym- ptomatik weiterhin nicht habe verändern lassen. Auf den Einsatz von Medi- kamenten sei bei Wirkungslosigkeit verzichtet worden. Eine berufliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 18 Tätigkeit sei nicht möglich, die Patientin komme bereits im Alltag an ihre Grenzen. 4.3.12 In der Stellungnahme vom 28. April 2016 (AB 226) betreffend die Frage nach einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszu- standes seit dem 7. September 2011 führte Dr. med. F.________ aus, auf- grund der Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2011 werde deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausprägung der pathologi- schen psychischen Befunde in vergleichbarem Mass wie heute bestanden hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits zum damaligen Zeit- punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine seither eingetretene relevante Verschlechterung habe nicht objektiviert werden können. Es sei aus ihrer fachlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der damaligen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Mit Bericht vom 1. Januar 2017 (AB 237) bestätigte sie diese Einschätzung. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der Gutachterin Dr. med. F.________ davon aus, im massgebenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sei keine revisionsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Sie hat das Leistungs- begehren dementsprechend abgewiesen. Hiergegen bringt die Beschwer- deführerin im Wesentlichen vor, es sei nicht erstellt, dass sich ihr Gesund- heitszustand im Verlauf (d.h. seit der Verfügung vom 7. September 2011) weder verbessert noch verschlechtert habe. Da ein Revisionsgrund nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine freie Prüfung der Anspruchsvor- aussetzungen vorzunehmen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. F.________, welches ihr eine vollständige Arbeits- und Leis- tungsunfähigkeit attestiere, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Be- schwerde S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Aus der Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut- achtungen durch Dr. med. E.________ als auch durch Dr. med. F.________ ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden wie auch ihr berufliches Versagen auf den Verkehrsunfall vom Dezember 2009 zurückführt (AB 179.1 S. 3, 223.1 S. 19). Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Mit Blick auf die umfassende medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 19 Dokumentation fällt auf, dass die Darstellungen der Beschwerden im Ver- lauf der diversen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zuse- hends dramatischer und mit den echtzeitlichen Erhebungen im Wider- spruch stehend ausgefallen sind. Mit der Befassung durch Dr. med. F.________ ergab sich ein weiteres Mal eine Steigerung der Dramatik der vorgetragenen (psychischen) Beschwerden. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von Entwicklungen spricht, son- dern ihre neuen Darstellungen konsequent retrospektiv versteht. Dem kann nicht gefolgt werden. 4.5 Dr. med. F.________ diagnostizierte auf der Basis der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden und in Ergänzung der bereits von Dr. med. E.________ attestierten Schmerzstörung (ICD-10: F45.41 [AB 164.1 S. 9]) insbesondere eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie hielt dabei fest, die Ausprägung der pathologischen psychischen Befunde habe bereits seit mindestens dem Jahr 2011 in gleichem Mass wie anlässlich ihrer Begutachtung bestanden. Eine eigentliche Veränderung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich der Ein- schätzung allfälliger Veränderungen der Situation deckt sich dieses Gut- achten damit ohne weiteres mit der Beurteilung des Dr. med. E.________. Letzterer hatte jedoch eine weit weniger dramatische Befundlage erhoben. Zu klären bleibt damit, ob entgegen der Annahme beider Gutachter den- noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin objektiviert werden kann. 4.5.1 Dr. med. F.________ hat in ihrer Beurteilung auf die bisher drama- tischste Befundschilderung der Beschwerdeführerin abgestellt, eine Verän- derung in der zu objektivierenden medizinischen Sachlage jedoch wie dar- gestellt ausgeschlossen. Auch diese Gutachterin ging davon aus, der Ge- sundheitsschaden habe bereits vor Erlass der letzten Verfügung gleicher- massen bestanden, weshalb sie ausführte, nach ihrer fachlichen Einschät- zung sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherten in der früheren Be- gutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Diese Einschätzung erfolgte jedoch, ohne dass die Gutachterin die sich aus den früheren Akten ergebenden Diskrepanzen in der Selbstdarstellung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 20 Beschwerdeführerin nachvollziehbar diskutiert hätte. Es ist dabei insbeson- dere auf das Folgende hinzuweisen: – Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Gutachterin an, sie sehe den Teufel (teilweise eigenständig, teilweise in anderen Personen), dieser sei monsterhaft gross und beleidige sie. Er drohe ihr zudem, sie umzubringen (AB 223.1 S. 19). Die Gestalt wurde dabei anders als bis anhin detailliert beschrieben. Die Beschwerdeführerin selbst bezog diese Beschreibung aktenwidrig ausdrücklich bereits auf die Zeit des ersten Erscheinens (AB 223.1 S. 21). Bis anhin war jedoch allein von "Schatten" die Rede. Auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezügliche Angaben gegenüber Dr. med. E.________ bei der neuen Gutachterin in Abrede stellte, ist jedoch zu beachten, dass sie die gleichen Angaben echtzeitlich zahlreich auch gegenüber den be- handelnden Ärzten gemacht hatte (z.B. AB 140 S. 9; 145 S. 37, S. 40). – Nachdem die angeblichen Halluzinationen (Schatten / Stimmen) früher vor allem für die Nacht geltend gemacht worden waren, wer- den sie nun auch (ebenfalls retrospektiv) für Zeiten, in denen sie ein- kaufe, behauptet (AB 223.1 S. 19). – Gegenüber der Gutachterin schilderte die Beschwerdeführerin, sie träume in der Nacht vom Unfall und sie sehe die Unfallbilder vor sich, wenn sie den gleichen Wagentyp ihres damaligen Autos sehe oder einen Rettungswagen höre. Auch dies bezieht die Beschwerdeführe- rin auf die Zeit bereits unmittelbar nach dem Unfall (AB 223.1 S. 22). Echtzeitlich konnten jedoch von den behandelnden Ärzten während Jahren nie Flashbacks objektiviert werden (vgl. hierzu auch nachfol- gend E. 4.5.2 in fine). – Hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts nach dem Verkehrsunfall im Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gut- achterin geltend, eine Woche im Spital verbracht zu haben (AB 223.1 S. 22), wobei sie effektiv mit einem GCS-Score (Glasgow Coma Sca- le) von 15 – was dem bestmöglichen Wert entspricht (vgl. PSCHY- REMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 786) – ohne be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 21 deutende Befunde eingeliefert und bereits weniger als 48 Stunden später wieder entlassen wurde (AB 87.2 S. 1, 100.25 S. 5, 100.27 S. 2 f.). – Gegenüber der Gutachterin wird schliesslich ein erstmaliger Suizid- versuch mittels Tabletteneinnahme behauptet (AB 223.1 S. 20). Echtzeitliche Angaben von dritter, insbesondere ärztlicher, Seite feh- len hierzu vollständig. Hingegen machte die Beschwerdeführerin früher wie aktuell immer geltend, sie würde sich wegen der Mutter nie umbringen (AB 154 S. 4, 223.1 S. 20). – In das Bild der inzwischen hohen Dramatisierung passen auch die im Rahmen der durch einen Sozialarbeiter des Spitals G.________ am
- April 2013 erstellten IV-Neuanmeldung erfolgten Angaben. Es wird dort als Ausgangspunkt aller Probleme auf einen Verkehrsunfall im Säuglingsalter hingewiesen, bei dem die Beschwerdeführerin aus dem Auto geschleudert worden sei und nach Angaben der Mutter ei- ne Deformation des Kopfes erlitten habe (AB 140 S. 1). Im Bericht des Spitals G.________ vom 30. September 2010 wurde ein Autoun- fall im Säuglingsalter zwar ebenfalls erwähnt; es wurde jedoch auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dabei unverletzt geblieben sei (AB 100.3 S. 2). Ob ein solcher Unfall stattgefunden hat, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist auf jeden Fall, dass eine schwere Kopfverletzung aufgrund der nach dem Verkehrs- unfall vom Dezember 2009 vorgenommenen und unauffällig geblie- benen radiologischen Abklärungen am Schädel ausgeschlossen wer- den kann (AB 87.2 S. 6). Wenn die Gutachterin Dr. med. F.________ vor diesem Hintergrund hin- sichtlich der von ihr postulierten (Haupt-)Diagnose einer PTBS (ICD-10: F43.1) zwar den Wortlaut der diagnostischen Leitlinien (AB 223.1 S. 31) zitiert, es jedoch unterlässt eine einlässliche Diskussion zu führen und sich auch mit den früheren Beurteilungen, welche eine solche Störung gerade ausschlossen, auseinanderzusetzen, so kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden. Wie die Gutachterin mit Blick auf die offensichtlichen Inkonsistenzen in den biographischen wie auch gesundheitlichen Schilde- rungen davon ausgehen konnte, es lägen keine Anzeichen für eine Aggra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 22 vation bzw. allenfalls Simulation vor, hat sie nicht begründet (AB 223.1 S. 26 und 36), zumal bereits in im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 25. Dezember 2009 erstellten Berichten von einer erheblichen Symptomaus- weitung, massiver Selbstlimitierung und reduzierter Kooperation die Rede war (AB 87.2 S. 6, 10 und 15 ff.). Davon, dass die Beschwerdeführerin zu- folge eines psychischen Gesundheitsschadens nicht in der Lage wäre, konsistent zu sein und zu bleiben bzw. deswegen ihre Darstellung konstant verändert, geht schliesslich auch die Gutachterin nicht aus. 4.5.2 Wenn der Gutachter Dr. med. E.________ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) nach Befundaufnahme anlässlich zweier Untersuchungen in einer nachvollziehbaren Diskussion des Wahn- geschehens in der damals präsentierten Form eine PTBS ausschloss, so überzeugt dies. Zunächst fehlt ein Geschehen katastrophenartigen Aus- masses im Sinne der diagnostischen Leitlinien (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Der hier erfolgte Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2009 (Überschlagen des Fahrzeuges nach Ausweichmanöver [AB 100.24 S. 4]) war zweifellos eindrücklich, stellt jedoch keine Situation aussergewöhnli- cher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 28. Dezember 2006, I 203/06, E. 4.4). Hinzu kommt, dass es auch an den für die Diagnose einer PTBS relevan- ten echtzeitlichen Befunden im unmittelbaren Nachgang zum Unfall fehlt. So treten die entsprechenden Beschwerden gemäss den diagnostischen Leitlinien innert Wochen bis Monaten, jedoch selten nach sechs Monaten auf. Eine mögliche PTBS wurde vorliegend (als zweite Diagnose nach einer paranoiden Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) erstmals im Bericht des Spitals K.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. De- zember 2010 (AB 145 S. 46 ff.), mithin ein Jahr nach dem Unfall und nach einer psychosomatischen Behandlung, erwähnt. Darin wurde zum ersten Mal von quälenden Albträumen berichtet, in denen die Beschwerdeführerin immer wieder ihren Unfall erlebe (AB 145 S. 50). Im knapp einen Monat früher erstellten Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 29. Novem- ber 2010 (AB 145 S. 53 ff.) betreffend eine viereinhalb Monate dauernde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 23 Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik wurden Wahn, Sinnestäu- schungen oder Ich-Störungen hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Ein- zig wurde auf gegen Ende des Aufenthalts geltend gemachte Angstzustän- de mit dem Hören von Stimmen, welche ihr eingeben würden, sie sei nichts wert, hingewiesen. Diese Befunde entsprechen nicht den gemäss den Dia- gnoserichtlinien erforderlichen typischen Merkmalen, insbesondere im Sin- ne von Flashbacks, einer PTBS (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 207). Die behandelnden Fachärzte stellten damals denn auch basierend auf ihre Befunde (allein) die Diagnose einer depressiven Episode mittleren Grades (ICD-10: F32.11). Ob es vor diesem Hintergrund angezeigt war, dass Dr. med. E.________ bei durchaus fraglicher Compliance einem weiteren Medikationsversuch Chancen zugemessen hat (AB 164.1 S. 11), wohingegen die behandelnden Ärzte geltend gemacht hatten, bereits mit verschiedensten Medikamenten ohne jegliche Auswirkung experimentiert zu haben (vgl. AB 140 S. 5, S. 13), braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumal auch die Gutachterin Dr. med. F.________ nochmals eine Depressionstherapie an- geregt hat (AB 223.1 S. 35), obwohl sie selbst die von den behandelnden Ärzten lange Zeit als reaktive Anpassungsstörung attestierte Störung (AB 145 S. 53 ff.) gar nicht diagnostiziert hat. Tatsache ist, dass die Medikation auf jeden Fall keinen Effekt auf die geltend gemachten psychoseähnlichen Symptome hatte (AB 172 S. 2, 225 S. 3) und diese Symptome bis heute nicht objektiviert werden konnten. 4.5.3 Im Gutachten vom 28. Oktober 2014 (AB. 179.1) schloss Dr. med. E.________ in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten schliesslich auch eine Schizophrenie aus (S. 6 f.). Dies ist nachvollziehbar und über- zeugt, zumal die Problematik des Stimmenhörens nach wie vor von der Beschwerdeführerin kaum definiert worden war und psychiatrisch nicht objektiviert werden konnte. Im Weiteren widersprach der Gutachter der behandelnden Ärztin hinsichtlich der Genese der angeblichen Halluzinatio- nen nachvollziehbar und überzeugend. So hat er insbesondere erneut dar- auf hingewiesen, dass eine PTBS auszuschliessen sei. Davon, dass zufol- ge der bei Dr. med. F.________ nun detailliert (retrospektiv) beschriebenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 24 Halluzinationen die Diagnose der Schizophrenie wieder in Erwägung gezo- gen werden müsste, ging auch diese Gutachterin nicht aus. 4.5.4 Dass die Gutachten des Dr. med. E.________ hinsichtlich der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit gewisse Inkonsistenzen aufweisen, was mit ein Grund für die weitere Verlaufsbegutachtung durch eine neue Gutachte- rin war (vgl. AB 204 S. 4), ändert nichts daran, dass Veränderungen im Gesundheitszustand nicht zu objektivieren sind. Für die vom Gericht zu beurteilende Frage einer Veränderung der (gesundheitlichen) Situation sind Befundlage und Diagnostik massgeblich. Angesichts der wenig spezifi- schen Befunde ist die diagnostische Einordnungen der geklagten Be- schwerden bis heute sowohl von den behandelnden Ärzten wie den Gut- achtern sehr verschieden erfolgt. Damit stellt es auch keinen Mangel an den Gutachten des Dr. med. E.________ dar, dass er in diagnostischer Hinsicht vor wie nach der Verfügung vom 7. September 2011 – bei bisher breitem Spektrum an Erklärungsversuchen – keine eigene relevante medi- zinische Diagnose stellen konnte (AB 164.1 S. 9 f.). Dies belegt letztlich allein, dass versicherungsmedizinisch eine von den problematischen psy- chosozialen Belastungsfaktoren unabhängige psychische Störung nicht erstellt werden kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin be- weist die letzte Begutachtung durch Dr. med. F.________ denn auch kei- neswegs eine früher falsche Beurteilung der medizinischen Sachlage. 4.6 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei rein objektiver Betrachtung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) unverändert geblieben. Veränderungen in erwerblicher Hinsicht liegen ebenfalls nicht vor. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Ja- nuar 2017 (AB 238) zu Recht mangels revisionsrechtlich relevanter Ver- änderung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 25 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheis- sen ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 26 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. April 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 6.77 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'624.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 41.60 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1'665.60) im Betrag von Fr. 133.20, total Fr. 1'798.80, geltend. Dies ist nicht zu bean- standen. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Ver- fahren auf Fr. 1'798.80 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'354.-- (6.77 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 41.60.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 (8 % von Fr. 1'395.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'507.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 27
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'798.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'507.25 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 28 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 180 IV
SCI/IMD/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 29. Juni 2017
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 16. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin [vgl.
Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage {AB} 200 S. 2 für die kor-
rekte Schreibweise des Familiennamens]) meldete sich im März 2007 unter
Hinweis auf eine Lernbehinderung erstmals bei der Eidgenössischen Inva-
lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2). Nach Abklärungen
in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Bern (IVB
bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten berufliche Massnahmen in
Form einer Berufsberatung zu (AB 17). In der Folge liess sie eine Arbeits-
marktliche-Medizinische
Abklärung
(AMA)
in
der
Abklärungsstelle
C.________ durchführen (AB 27, 31). Nach weiteren medizinischen Ab-
klärungen bezüglich eines am 24. März 2008 erlittenen Unfalls mit Schul-
terverletzung (SLAP-Läsion [AB 36, 54 S. 6]) verneinte die IVB nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 62, 63) mit unangefochten ge-
bliebener Verfügung vom 1. April 2009 (AB 79) einen Rentenanspruch bei
einem Invaliditätsgrad von 10 %.
B.
Im Juni 2010 ersuchte die Versicherte die IVB erneut um Leistungen. Zur
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine HWS-Distorsion
nach Autounfall am 25. Dezember 2009 an (AB 81 S. 7 Ziff. 6.2, 87.1). Die
IVB nahm wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbe-
sondere veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung
durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie (Gutachten
vom 23. März 2011 [AB 114]), und E.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie (Gutachten vom 17. Mai 2011 [AB 113.1]). Gestützt
auf deren interdisziplinäre Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114
S. 17 f.) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2011
(AB 115) die Abweisung des Leistungsgesuchs mangels invalidenversiche-
rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht. Am 7. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 3
tember 2011 verfügte sie dementsprechend (AB 120). Diese Verfügung
blieb unangefochten.
C.
Im April 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IVB zum Leis-
tungsbezug an (AB 139). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen führ-
te sie u.a. aus, seit einem Autounfall am 25. Dezember 2009 Kopf- und
Nackenschmerzen zu verspüren sowie eine Gefühllosigkeit im linken Bein
zu haben. Seit 2010 nehme sie zudem Stimmen und Schatten wahr, habe
sie psychotische Phänomene, Depressionen, diffuse Ängste, Ängste vor
Menschen und Zugfahren, Angst davor, angeriffen zu werden und vor Un-
fällen. Die Angst sei omnipräsent. Sie habe oft Suizidgedanken. Seit 2012
habe sie eine Sehschwäche (AB 139 S. 5 Ziff. 6.2). Nach Aktualisierung
der medizinischen Aktenlage beauftragte die IVB Dr. med. E.________
zweimalig mit einer Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 31. Dezember
2013 [AB 164.1] und vom 28. Oktober 2014 [AB 179.1] sowie Stellungnah-
me des Gutachters vom 19. Dezember 2014 [AB 181]). Gegen die gestützt
darauf vorgesehene Leistungsabweisung (Vorbescheid vom 29. Dezember
2014 [AB 182]) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt
B.________, Einwand (AB 186, 188), woraufhin die IVB zunächst zwei
Stellungnahmen bei Dr. med. E.________ einholte (Stellungnahmen vom
22. April 2015 [AB 197] und vom 26. Mai 2015 [AB 202]) und sodann eine
weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Gutachten vom
14. März 2016 [AB 223.1] und Stellungnahme vom 28. April 2016
[AB 226]). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2016 (AB 227) stellte die IVB die
erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, mit der Begründung,
der Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Abweisung nicht
wesentlich verändert. Nach wie vor liege kein invalidisierender Gesund-
heitsschaden vor. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 230) und
seitens der Versicherten gestellten Ergänzungsfragen (AB 234) bzw. deren
Beantwortung durch die Gutachterin (AB 237) verfügte die IVB am 16. Ja-
nuar 2017 wie vorgesehen (AB 238).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 4
D.
Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde mit den An-
trägen, die Verfügung vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2014 eine ganze
Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren er-
suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli-
cher Anwalt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März
2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur
Beschwerdeantwort. Ein Doppel dieser Eingabe ging mit prozessleitender
Verfügung vom 30. März 2017 an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 5
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2017
(AB 238). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegeh-
ren).
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend: Im Zusammenhang mit dem Gutach-
ten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (AB 223.1) sieht sie eine
solche einerseits darin, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Gutachten
vor Stellung der Ergänzungsfragen nicht eröffnet hatte, wodurch ihre eige-
nen Ergänzungsfragen durch die Gutachterin nicht zeitgleich beantwortet
worden seien, und andererseits darin, dass ihr die Stellungnahme zu den
von ihr formulierten Ergänzungsfragen erst mit der Verfügung zugestellt
worden seien. Eine dritte Gehörsverletzung habe die Beschwerdegegnerin
dadurch begangen, dass sie auf die von ihr beantragte Prüfung der Wie-
dererwägung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. September
2011 (AB 120) nicht eingegangen sei, womit sie ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 6
Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen der Beschwerdeführerin der Gut-
achterin zugestellt. Letztere hat hierauf ausführlich Stellung genommen
(AB 237). Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin
verspätete Zustellung der Stellungnahme der Gutachterin im vorliegenden
Verfahren geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130
E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Welche Bedeutung dem
Gutachten wie auch allen weiteren ärztlichen Berichten zukommt, hat das
Gericht im Rahmen der materiellen Beurteilung frei zu prüfen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer allfälligen Wie-
dererwägung der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) liegt nicht
vor, hat sich die Beschwerdegegnerin doch hierzu in der angefochtenen
Verfügung – wenn auch kurz – geäussert (AB 238 S. 2).
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
3.2
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 7
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-
hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1
S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern
es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab
zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
3.3
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.4
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 8
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
3.6
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
3.7
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
3.8
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie
analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti-
ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113
V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 9
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
S. 112).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate-
riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per-
son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi-
sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest-
gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-
lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom April 2013 (AB 139) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der
angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) materiell geprüft
hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur-
teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge-
benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. September
2011 (AB 120) und der Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 238) eine Ver-
änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 10
ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
zu beeinflussen.
4.2
Die Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) basierte in medi-
zinischer Hinsicht auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med.
D.________ vom 23. März 2011 (AB 114), dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2011 (AB 113.1) und deren interdis-
ziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2, 114 S. 17 f.).
4.2.1
Dr. med. D.________ hielt fest, es bestünden leichtgradige körper-
liche Einschränkungen von Seiten der Halswirbelsäule und der rechten
Schulter, wobei sich daraus keine relevante Auswirkung auf die letzte Ar-
beitstätigkeit begründen lasse. Bei der Untersuchung hätten sich nur dürfti-
ge somatische Befunde objektivieren lassen. Im Vordergrund stünden si-
cher extra-somatische Momente als Ursache für das geklagte Beschwer-
debild. Aggravatorische Tendenzen seien sicher auch vorhanden (AB 114
S. 15).
4.2.2
Dr. med. E.________ diagnostizierte eine anhaltende somatofor-
me Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen aktenanamnestisch bekannten
IQ von 79, eine depressive Reaktion nach Autoselbstunfall (ICD-10:
F43.21), nächtliche, psychosenahe Zustände (ICD-10: F23.8) sowie mehre-
re Fälle von chronischen Krankheiten in der Familie mit Invalidität (ICD-10:
Z63 [AB 113.1 S. 9]). Er hielt fest, es könne keine eindeutige somatische
Ursache für die geklagten Schmerzen gefunden werden. Die Versicherte
zeige Hinweise für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung:
Sie sei auf die Schmerzen fixiert und äussere hypochondrische Befürch-
tungen. Die Beschwerden stellten zudem den Hauptfokus ihres Interesses
dar. Ausgelöst worden sei die Schmerzkrankheit durch den Autounfall vom
Dezember 2009. Die medikamentöse Behandlung sei als ungenügend zu
beurteilen. Bezüglich der differentialdiagnostisch postulierten paranoiden
Schizophrenie erfülle die Versicherte die Kriterien der ICD-10 nicht. Es sei
erwogen worden, dass die nächtlichen psychoseähnlichen Erlebnisse
durch die Depression verursacht würden. Diese Annahme sei prinzipiell
möglich, allerdings würden die typischen Symptome für eine depressive
Episode fehlen. Eine organische Ursache für die nächtlichen Sensationen
sei ebenfalls nicht gefunden worden. Es sei an bewusstseinsnahe Tenden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 11
zen zu denken. Zusammenfassend sei das psychische Krankheitsbild der
Versicherten nicht bedeutend, es beschränke sich grösstenteils auf nächtli-
che Phänomene und kaum auf objektivierbare Befunde. Es müsse auf die
massgeblichen ungünstigen Faktoren hingewiesen werden (AB 113.1 S. 10
ff.). Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht wegen psychi-
scher Störungen eingeschränkt. Allenfalls bestehe eine erhöhte Ermüdbar-
keit wegen Schlafstörungen. Die reduzierte Belastbarkeit ergebe sich vor
allem aus krankheitsfremden Gründen (AB 113.1 S. 14).
4.2.3
In der interdisziplinären Beurteilung vom 24. Mai 2011 (AB 113.2,
114 S. 17 f.) hielten die Gutachter zusammenfassend fest, es lasse sich bis
dato keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststel-
len.
4.3
Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass
der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 120) lässt sich den Akten im
Wesentlichen das Folgende entnehmen:
4.3.1
Im
Austrittsbericht
der
Kriseninterventionsstation
Spital
G.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 140 S. 4 ff.) bezüglich einer vom
2. November bis 2. Dezember 2011 dauernden Hospitalisation wurden der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:
F43.1) nach Selbstunfall mit dem Auto, ein Status nach Commotio cerebri,
mit seither immobilisierendem cervicocephalem Schmerzsyndrom, und
emotional instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert sowie die Differenti-
aldiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt. Zu-
dem wurde auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen/depressiven Anteilen nach Selbstunfall sowie auf eine Clavicula-
Fraktur 2008 nach Treppensturz hingewiesen. Bezüglich der geklagten
Halluzinationen wurden aufgrund der Vermutung, diese seien eher trauma-
tischer als psychotischer Herkunft, die bisher verabreichten Neuroleptika
abgesetzt. Die Halluzinationen hätten in der Folge weder zu- noch abge-
nommen. Verbesserungen habe jeweils das Zusammensein mit der Familie
gebracht. Im Rahmen eines Familiengesprächs sei die fehlende Tages-
struktur thematisiert worden. Geklagte Ess-Brechattacken hätten nicht veri-
fiziert werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 12
4.3.2
Im Bericht des Spitals H.________ vom 13. Mai 2013 (AB 142)
über den stationären Aufenthalt vom 17. bis 27. April 2012 finden sich die
folgenden Diagnosen: Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete, nicht
organische Psychose (ICD-10: F29), Tinnitus und Hypakusis rechts, sowie
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41).
4.3.3
Am 9. November 2012 berichtete Dr. med. I.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Aufenthalt der Beschwerde-
führerin im Spital G.________ vom 2. August bis 8. November 2012 (AB
140 S. 9 f.). Diagnostiziert wurden u.a. eine schizoaffektive Störung (ICD-
10: F25.1) im Rahmen einer protrahierten Adoleszenz/unreifen Persön-
lichkeit sowie einer annähernden Lernbehinderung, ein Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung nach kriminellem Erlebnis und
ein Status nach Verkehrsunfall 2009 mit/bei chronischer Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen/depressiven Anteilen. Als
Hauptbeschwerden äussere die Patientin Stimmen hören und Schatten
sehen, ausserdem fehlende Impulskontrolle, Aggressionen gegen Ge-
genstände und sich selber, Traurigkeit und Ängste sowie Kopfschmer-
zen. Bis vor kurzem habe sie bei ihren Eltern gelebt, seit ca. einem Mo-
nat wohne sie bei ihrem Bruder aufgrund von Konflikten mit dem gewalt-
tätigen Vater. Im März 2008 habe sie bei einem Treppensturz eine Cla-
viculafraktur erlitten. Der nachfolgende Wiedereinstiegsversuch bei der
Arbeit sei wegen Schmerzen gescheitert.
4.3.4
Dem Eintrag in der Krankengeschichte des Spitals G.________
vom 18. Februar 2013 (AB 145 S. 4 f.) ist zu entnehmen, dass sich die
Situation der Patientin durch keine Therapie, weder ambulant noch sta-
tionär oder teilstationär, geändert habe. Als Diagnose wurden aufge-
führt: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Antei-
len, DD Persönlichkeitsstörung, DD schizoaffektive Störung auf dem
Boden von belasteter Familienkonstellation und Traumatisierung, St.
nach Verkehrsunfall 2009, Tinnitus rechts, anamnestisch verminderte
Intelligenz ohne Erfüllung von Diagnosekriterien sowie Hinweise auf so-
matoforme Schmerzstörung. Aktuell bestehe keine Medikation.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 13
4.3.5
Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medi-
zin, fasste die Situation im Bericht vom 17. Mai 2013 (AB 145 S. 1 f.) so
zusammen, dass drei Problemkreise bestehen würden: 1) Eine bisher
nicht definitiv diagnostizierbare (aber zweifelsfrei schwere) psychiatri-
sche Erkrankung; 2) ein Symptomenkomplex bestehend aus diversen
Schmerzen am Bewegungsapparat als Folge verschiedener Unfälle; 3)
eine erhebliche Adipositas mit dringendem Verdacht auf polyzystische
Ovarien und beginnendem metabolischem Syndrom. Seit Jahren beste-
he eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.6
Dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Mai 2013 (AB
154) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: PTBS bei St. n.
Commotio cerebri bei Selbstunfall mit Auto mit mehrmaligem Überschla-
gen am 15. (richtig: 25. [AB 100.24]) Dezember 2009 (ICD-10: F43.1);
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31), DD Per-
sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0); psy-
chotische Störung unter Belastung (ICD-10: F23.0), DD dissoziative
Störung (ICD-10: F44.9); somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.41); Lernbehinderung bei aktenanamnestisch IQ von 79; z.T. sehr
ausgeprägter Tinnitus und Hypakusis rechts (ICD-10: H93.1) nach Au-
tounfall 2009. Seit 2010 habe sich eine Verschlechterung ergeben. Dies
wohl auch wegen der Lernbehinderung, die das Erlernen des Umgangs
mit psychischen Schwierigkeiten deutlich erschwere bis verunmögliche.
An eine Arbeitstätigkeit bzw. berufliche Massnahmen sei nicht zu den-
ken.
4.3.7
Im Gutachten vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) diagnostizier-
te Dr. med. E.________ nächtliche psychosenahe Zustände, gelegentli-
ches Auftreten tagsüber unter Belastung (ICD-10: F23.8), einen akte-
nanamnestisch bekannten IQ von 79 sowie eine somatoforme Schmerz-
störung, gebessert (ICD-10: F45.4 [S. 9]). Er hielt fest, die Diagnosestel-
lung sei weiterhin schwierig. Unterdessen habe sich die Unsicherheit
zusätzlich verstärkt. Als konstant könnten die nächtlichen psychoseähn-
lichen Zustände angesehen werden. Im Zusammenhang damit leide die
Versicherte an Verstimmungen, insgesamt habe sich die Stimmungslage
aber verbessert. Zwar benutze sie den Unfall als einzige Erklärung für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 14
ihr Leiden, eine PTBS sei aber nicht objektivierbar, da die typischen
Symptome für diese Diagnosestellung, vor allem Flashbacks, nicht
nachweisbar seien. Im Rahmen der Untersuchung habe sich ergeben,
dass die laut wahrgenommenen Stimmen tatsächlich seltener vorhanden
seien als bisher angenommen, da oft nur "normale" Gewissensstimmen
aufträten. Zudem sei die Stimmungslage besser, da die Versicherte pla-
ne, selbstständig zu wohnen. Die Situation werde vor allem durch die
unbefriedigende medikamentöse Behandlung mit Malcompliance kom-
pliziert. Dies sei ein unbefriedigender Zustand, da die psychische
Störung auf Neuroleptika positiv ansprechen würde. Daher sei dringend
zu empfehlen, der Versicherten die Unabdingbarkeit einer medika-
mentösen Behandlung nochmals zu erklären bzw. eine derartige einzu-
leiten, dies unter regelmässiger Kontrolle. Vor der Durchführung einer
derartigen Therapie, welche zielführend und zumutbar sei, könne das
Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht endgültig beurteilt
werden (S. 9 ff.). In der jetzigen psychiatrischen Verfassung sei die Ver-
sicherte kaum fähig, eine konstante relevante Arbeitsleistung zu erbrin-
gen. Seit November 2010 sei sie arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. C.2./6.). Die
geltend gemachten Beschwerden seien durch die Diagnose einer psy-
choseähnlichen Störung mit ihren negativen Auswirkungen grösstenteils
erklärbar. Daneben gebe es psychosoziale und soziokulturelle Belas-
tungsfaktoren, welche nicht zu vernachlässigen seien (lange Phase von
Arbeitsuntätigkeit, invalide Mutter, arbeitsunfähiger Vater [S. 14 Ziff. 2]).
4.3.8
Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 170) führte Dr. med.
I.________ aus, entsprechend der Aufforderung des Gutachters Dr.
med. E.________ sei nochmals ein medikamentöser Behandlungsver-
such unternommen und dabei die Compliance überprüft worden (vgl.
dazu AB 172 S. 4 f.). Die Patientin habe daraufhin weiterhin über die
gleichen Phänomene berichtet. Weil die Medikation keine Veränderung
bewirkt habe, sei diese wieder gestoppt worden. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Halluzinationen nicht schizophrener Natur, sondern trau-
matischen Ursprungs seien, wogegen Neuroleptika tatsächlich schlecht
helfen würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 15
4.3.9
Dem Verlaufsgutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Ok-
tober 2014 (AB 179.1) sind die bereits im Gutachten vom 31. Dezember
2013 (AB 164.1) aufgeführten Diagnosen zu entnehmen (S. 6). Der Ver-
lauf sei vorsichtig positiv. Die Versicherte habe es geschafft, sich von
den Eltern zu trennen bzw. seit ca. einem Jahr selbstständig zu leben.
Es falle auf, dass sie im Rahmen der Untersuchung von sich aus erst
nach vierzig Minuten auf das Stimmenhören zu sprechen komme. Dies
lasse den Schluss zu, dass diese Problematik nicht mehr länger im Vor-
dergrund stehe. Vor allem klage sie über den Tinnitus und das Überge-
wicht. Die Stimmen seien vor allem nachts vorhanden. Ein Teil davon
seien "normale" Gewissensstimmen. Da ansonsten keine Hinweise für
eine Psychose bestünden (kein Wahn, keine spezifischen Denkstörun-
gen) könne davon ausgegangen werden, dass bloss ein psychosenaher
Zustand bestehe. Eine Schizophrenie könne nicht nachgewiesen wer-
den, da die diesbezüglichen Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien (S. 6
f.). Die Tatsache, dass sich die Versicherte jetzt nicht neuroleptisch be-
handeln lasse, spreche eher dafür, dass der Leidensdruck in Hinsicht
auf das Stimmenhören nicht sehr hoch sei. Das Stimmenhören alleine,
welches vor allem nachts auftrete, schränke die Arbeitsfähigkeit nur we-
nig ein (S. 7). Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin im Be-
richt vom 24. April 2014 (AB 170) erachtete der Gutachter als nicht
nachvollziehbar. Es sei wissenschaftlich nicht bekannt, dass traumatisch
verursachte Halluzinationen schlechter therapierbar seien. Dass die Hal-
luzinationen traumatischen Ursprungs seien, sei spekulativ, seien doch
keine hirnorganischen Veränderungen nach dem Unfall festgestellt wor-
den. Zudem habe eine PTBS ausgeschlossen werden können (S. 11
Ziff. 4.).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte der Gutachter im
Schreiben vom 19. Dezember 2014 (AB 181) aus, bis Ende 2012 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 60 % bestanden. Seit Anfang 2013 be-
stehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr.
In zwei weiteren Stellungnahmen vom 22. April 2015 (AB 197) und vom
26. Mai 2015 (AB 202) erneuerte der Gutachter einerseits seine Einschät-
zung, wonach eine Medikation mit einem Neuroleptikum zumutbar und ziel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 16
führend sei, und andererseits führte er aus, er könne rückblickend nicht
erklären, warum er im Gutachten vom 31. Dezember 2013 eine Arbeitsun-
fähigkeit seit November 2010 attestiert habe. Tatsächlich sei die Arbeits-
fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen.
4.3.10
Dem Gutachten von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016
(AB 223.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit zu entnehmen (S. 30):
-
Chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1); DD anhaltende Persönlichkeits-
veränderung (ICD-10: F62.0) mit/bei:
- anhaltenden akustischen und optischen Halluzinationen
- erhöhter Reizbarkeit und Impulsivität
- depressiver und ängstlicher Symptomatik
- Regressionstendenzen
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei-
len (ICD-10: F45.41)
-
Leichte neuropsychologische Dysfunktion unklarer Ätiologie mit exe-
kutiver Minderfunktion im verbal-kognitiven Bereich, Lernbehinderung
bei approximativ IQ 79 mit/bei:
- unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73).
Bezüglich der diagnostizierten PTBS könne der Verkehrsunfall im Jahr
2009 als auslösendes Trauma definiert werden. Die Versicherte gebe an,
den Unfall wiederholt in Bildern wieder zu erleben (Flashbacks), wobei die-
se Bilder durch Autos der gleichen Marke oder Hören eines Rettungswa-
gens ausgelöst werden könnten. Seit dem Unfall würden akustische und
optische Halluzinationen bestehen. Sie höre eine männliche abwertende
Stimme und sehe die Gestalt des "Teufels". Die Versicherte beschreibe
sich als wesensverändert. Früher sei sie lebensfroh und aktiv gewesen,
heute verbringe sie fast die ganze Zeit zu Hause. Die Impulsivität, Stim-
mungslabilität und die bestehende Ängstlichkeit könnten ebenfalls im Rah-
men der chronifizierten PTBS interpretiert werden. Darüber hinaus sei die
bestehende depressive Symptomatik auch im Rahmen dieser Diagnose zu
bewerten. Eine eigenständige psychotische oder affektive Erkrankung sei
nicht objektivierbar (S. 31). Für die von der Versicherten geschilderte
Schmerzsymptomatik habe in den bisherigen Untersuchungen kein ausrei-
chendes somatisches Korrelat festgestellt werden können. Die Versicherte
berichte über seit dem Unfall 2009 anhaltend bestehende Kopf- und Na-
ckenschmerzen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Faktoren
eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung und den Schweregrad der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 17
Schmerzsymptomatik spielten, jedoch nicht ursächlich dafür seien; als Ur-
sache könne der Unfall bewertet werden (S. 32). Der IQ von 79 und die
unreifen Persönlichkeitszüge hätten per se keinen Krankheitswert. Im Ge-
samtkontext müssten sie jedoch dahingehend interpretiert werden, dass die
Ressourcen für die Krankheitsbewältigung reduziert seien (S. 32). Die dia-
gnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Die
schwankende Emotionalität und Impulsivität/Aggressivität seien im Rahmen
der chronifizierten PTBS bzw. der Persönlichkeitsveränderung nach Ex-
trembelastung zu interpretieren. Hinweise für eine zusätzliche Persönlich-
keitsstörung lägen nicht vor. Ebenso seien die diagnostischen Kriterien
einer paranoiden Schizophrenie oder einer anderen schizophreniformen
Erkrankung nicht erfüllt. Die seit dem Unfallereignis auftretenden optischen
und akustischen Halluzinationen seien am ehesten im Rahmen der Trau-
matisierung zu interpretieren (S. 33). Es bestünden verschiedene invali-
ditätsfremde Faktoren, welche jedoch nicht als ursächlich für die bestehen-
de Symptomatik einzustufen seien. Ein negativer Einfluss sei jedoch nicht
auszuschliessen (S. 35). Hinweise auf Simulation oder Aggravation lägen
nicht vor. Eine leichte Verdeutlichungstendenz habe objektiviert werden
können. Diese werde im Rahmen der unreifen Persönlichkeitszüge und
geringen intellektuellen Ressourcen interpretiert (S. 36).
Von August 2010 bis November 2012 sei die Versicherte fast ununterbro-
chen in stationären oder teilstationären psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlungen gewesen. Für diesen Zeitraum sei schon rein formal
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Der genaue Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit sei schwer nachvollziehbar, da wenig konkrete Angaben
der Behandler vorlägen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dar-
auf, dass nach 2012 zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit be-
standen habe. Spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 34 f.).
4.3.11
Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. April 2016 (AB 225)
fest, die Therapie sei Mitte Januar 2016 beendet worden, da sich die Sym-
ptomatik weiterhin nicht habe verändern lassen. Auf den Einsatz von Medi-
kamenten sei bei Wirkungslosigkeit verzichtet worden. Eine berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 18
Tätigkeit sei nicht möglich, die Patientin komme bereits im Alltag an ihre
Grenzen.
4.3.12
In der Stellungnahme vom 28. April 2016 (AB 226) betreffend die
Frage nach einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszu-
standes seit dem 7. September 2011 führte Dr. med. F.________ aus, auf-
grund der Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2011 werde
deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausprägung der pathologi-
schen psychischen Befunde in vergleichbarem Mass wie heute bestanden
hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits zum damaligen Zeit-
punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine seither
eingetretene relevante Verschlechterung habe nicht objektiviert werden
können. Es sei aus ihrer fachlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar,
dass im Rahmen der damaligen Begutachtung keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Mit Bericht vom 1. Januar 2017
(AB 237) bestätigte sie diese Einschätzung.
4.4
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der
Gutachterin Dr. med. F.________ davon aus, im massgebenden Ver-
gleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sei keine revisionsrelevante Verände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Sie hat das Leistungs-
begehren dementsprechend abgewiesen. Hiergegen bringt die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, es sei nicht erstellt, dass sich ihr Gesund-
heitszustand im Verlauf (d.h. seit der Verfügung vom 7. September 2011)
weder verbessert noch verschlechtert habe. Da ein Revisionsgrund nicht
ausgeschlossen werden könne, sei eine freie Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen vorzunehmen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
von Dr. med. F.________, welches ihr eine vollständige Arbeits- und Leis-
tungsunfähigkeit attestiere, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Be-
schwerde S. 6 ff. Ziff. 6 ff.).
Aus der Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut-
achtungen durch Dr. med. E.________ als auch durch Dr. med.
F.________ ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerden wie auch ihr berufliches Versagen auf den Verkehrsunfall
vom Dezember 2009 zurückführt (AB 179.1 S. 3, 223.1 S. 19). Dies trifft
jedoch offensichtlich nicht zu. Mit Blick auf die umfassende medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 19
Dokumentation fällt auf, dass die Darstellungen der Beschwerden im Ver-
lauf der diversen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zuse-
hends dramatischer und mit den echtzeitlichen Erhebungen im Wider-
spruch stehend ausgefallen sind. Mit der Befassung durch Dr. med.
F.________ ergab sich ein weiteres Mal eine Steigerung der Dramatik der
vorgetragenen (psychischen) Beschwerden. Dabei ist vorweg festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von Entwicklungen spricht, son-
dern ihre neuen Darstellungen konsequent retrospektiv versteht. Dem kann
nicht gefolgt werden.
4.5
Dr. med. F.________ diagnostizierte auf der Basis der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden und in Ergänzung der
bereits von Dr. med. E.________ attestierten Schmerzstörung (ICD-10:
F45.41 [AB 164.1 S. 9]) insbesondere eine chronifizierte posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie hielt dabei fest, die Ausprägung
der pathologischen psychischen Befunde habe bereits seit mindestens dem
Jahr 2011 in gleichem Mass wie anlässlich ihrer Begutachtung bestanden.
Eine eigentliche Veränderung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich der Ein-
schätzung allfälliger Veränderungen der Situation deckt sich dieses Gut-
achten damit ohne weiteres mit der Beurteilung des Dr. med. E.________.
Letzterer hatte jedoch eine weit weniger dramatische Befundlage erhoben.
Zu klären bleibt damit, ob entgegen der Annahme beider Gutachter den-
noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin objektiviert werden kann.
4.5.1
Dr. med. F.________ hat in ihrer Beurteilung auf die bisher drama-
tischste Befundschilderung der Beschwerdeführerin abgestellt, eine Verän-
derung in der zu objektivierenden medizinischen Sachlage jedoch wie dar-
gestellt ausgeschlossen. Auch diese Gutachterin ging davon aus, der Ge-
sundheitsschaden habe bereits vor Erlass der letzten Verfügung gleicher-
massen bestanden, weshalb sie ausführte, nach ihrer fachlichen Einschät-
zung sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherten in der früheren Be-
gutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.
Diese Einschätzung erfolgte jedoch, ohne dass die Gutachterin die sich aus
den früheren Akten ergebenden Diskrepanzen in der Selbstdarstellung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 20
Beschwerdeführerin nachvollziehbar diskutiert hätte. Es ist dabei insbeson-
dere auf das Folgende hinzuweisen:
– Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Gutachterin an, sie sehe
den Teufel (teilweise eigenständig, teilweise in anderen Personen),
dieser sei monsterhaft gross und beleidige sie. Er drohe ihr zudem,
sie umzubringen (AB 223.1 S. 19). Die Gestalt wurde dabei anders
als bis anhin detailliert beschrieben. Die Beschwerdeführerin selbst
bezog diese Beschreibung aktenwidrig ausdrücklich bereits auf die
Zeit des ersten Erscheinens (AB 223.1 S. 21). Bis anhin war jedoch
allein von "Schatten" die Rede. Auch wenn die Beschwerdeführerin
diesbezügliche Angaben gegenüber Dr. med. E.________ bei der
neuen Gutachterin in Abrede stellte, ist jedoch zu beachten, dass sie
die gleichen Angaben echtzeitlich zahlreich auch gegenüber den be-
handelnden Ärzten gemacht hatte (z.B. AB 140 S. 9; 145 S. 37, S.
40).
– Nachdem die angeblichen Halluzinationen (Schatten / Stimmen)
früher vor allem für die Nacht geltend gemacht worden waren, wer-
den sie nun auch (ebenfalls retrospektiv) für Zeiten, in denen sie ein-
kaufe, behauptet (AB 223.1 S. 19).
– Gegenüber der Gutachterin schilderte die Beschwerdeführerin, sie
träume in der Nacht vom Unfall und sie sehe die Unfallbilder vor sich,
wenn sie den gleichen Wagentyp ihres damaligen Autos sehe oder
einen Rettungswagen höre. Auch dies bezieht die Beschwerdeführe-
rin auf die Zeit bereits unmittelbar nach dem Unfall (AB 223.1 S. 22).
Echtzeitlich konnten jedoch von den behandelnden Ärzten während
Jahren nie Flashbacks objektiviert werden (vgl. hierzu auch nachfol-
gend E. 4.5.2 in fine).
– Hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts nach dem Verkehrsunfall im
Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gut-
achterin geltend, eine Woche im Spital verbracht zu haben (AB 223.1
S. 22), wobei sie effektiv mit einem GCS-Score (Glasgow Coma Sca-
le) von 15 – was dem bestmöglichen Wert entspricht (vgl. PSCHY-
REMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 786) – ohne be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 21
deutende Befunde eingeliefert und bereits weniger als 48 Stunden
später wieder entlassen wurde (AB 87.2 S. 1, 100.25 S. 5, 100.27
S. 2 f.).
– Gegenüber der Gutachterin wird schliesslich ein erstmaliger Suizid-
versuch mittels Tabletteneinnahme behauptet (AB 223.1 S. 20).
Echtzeitliche Angaben von dritter, insbesondere ärztlicher, Seite feh-
len hierzu vollständig. Hingegen machte die Beschwerdeführerin
früher wie aktuell immer geltend, sie würde sich wegen der Mutter nie
umbringen (AB 154 S. 4, 223.1 S. 20).
– In das Bild der inzwischen hohen Dramatisierung passen auch die im
Rahmen der durch einen Sozialarbeiter des Spitals G.________ am
18. April 2013 erstellten IV-Neuanmeldung erfolgten Angaben. Es
wird dort als Ausgangspunkt aller Probleme auf einen Verkehrsunfall
im Säuglingsalter hingewiesen, bei dem die Beschwerdeführerin aus
dem Auto geschleudert worden sei und nach Angaben der Mutter ei-
ne Deformation des Kopfes erlitten habe (AB 140 S. 1). Im Bericht
des Spitals G.________ vom 30. September 2010 wurde ein Autoun-
fall im Säuglingsalter zwar ebenfalls erwähnt; es wurde jedoch auch
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dabei unverletzt geblieben
sei (AB 100.3 S. 2). Ob ein solcher Unfall stattgefunden hat, braucht
hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist auf jeden Fall,
dass eine schwere Kopfverletzung aufgrund der nach dem Verkehrs-
unfall vom Dezember 2009 vorgenommenen und unauffällig geblie-
benen radiologischen Abklärungen am Schädel ausgeschlossen wer-
den kann (AB 87.2 S. 6).
Wenn die Gutachterin Dr. med. F.________ vor diesem Hintergrund hin-
sichtlich der von ihr postulierten (Haupt-)Diagnose einer PTBS (ICD-10:
F43.1) zwar den Wortlaut der diagnostischen Leitlinien (AB 223.1 S. 31)
zitiert, es jedoch unterlässt eine einlässliche Diskussion zu führen und sich
auch mit den früheren Beurteilungen, welche eine solche Störung gerade
ausschlossen, auseinanderzusetzen, so kann auf ihre Einschätzung nicht
abgestellt werden. Wie die Gutachterin mit Blick auf die offensichtlichen
Inkonsistenzen in den biographischen wie auch gesundheitlichen Schilde-
rungen davon ausgehen konnte, es lägen keine Anzeichen für eine Aggra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 22
vation bzw. allenfalls Simulation vor, hat sie nicht begründet (AB 223.1 S.
26 und 36), zumal bereits in im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 25.
Dezember 2009 erstellten Berichten von einer erheblichen Symptomaus-
weitung, massiver Selbstlimitierung und reduzierter Kooperation die Rede
war (AB 87.2 S. 6, 10 und 15 ff.). Davon, dass die Beschwerdeführerin zu-
folge eines psychischen Gesundheitsschadens nicht in der Lage wäre,
konsistent zu sein und zu bleiben bzw. deswegen ihre Darstellung konstant
verändert, geht schliesslich auch die Gutachterin nicht aus.
4.5.2
Wenn der Gutachter Dr. med. E.________ in seinem Gutachten
vom 31. Dezember 2013 (AB 164.1) nach Befundaufnahme anlässlich
zweier Untersuchungen in einer nachvollziehbaren Diskussion des Wahn-
geschehens in der damals präsentierten Form eine PTBS ausschloss, so
überzeugt dies. Zunächst fehlt ein Geschehen katastrophenartigen Aus-
masses
im
Sinne
der
diagnostischen
Leitlinien
(vgl.
DIL-
LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl.
2015, S. 207 f.). Der hier erfolgte Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2009
(Überschlagen des Fahrzeuges nach Ausweichmanöver [AB 100.24 S. 4])
war zweifellos eindrücklich, stellt jedoch keine Situation aussergewöhnli-
cher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen
würde (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute Bundesgericht] vom 28. Dezember 2006, I 203/06, E. 4.4).
Hinzu kommt, dass es auch an den für die Diagnose einer PTBS relevan-
ten echtzeitlichen Befunden im unmittelbaren Nachgang zum Unfall fehlt.
So treten die entsprechenden Beschwerden gemäss den diagnostischen
Leitlinien innert Wochen bis Monaten, jedoch selten nach sechs Monaten
auf. Eine mögliche PTBS wurde vorliegend (als zweite Diagnose nach einer
paranoiden Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) erstmals im Bericht des Spitals
K.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. De-
zember 2010 (AB 145 S. 46 ff.), mithin ein Jahr nach dem Unfall und nach
einer psychosomatischen Behandlung, erwähnt. Darin wurde zum ersten
Mal von quälenden Albträumen berichtet, in denen die Beschwerdeführerin
immer wieder ihren Unfall erlebe (AB 145 S. 50). Im knapp einen Monat
früher erstellten Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 29. Novem-
ber 2010 (AB 145 S. 53 ff.) betreffend eine viereinhalb Monate dauernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 23
Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik wurden Wahn, Sinnestäu-
schungen oder Ich-Störungen hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Ein-
zig wurde auf gegen Ende des Aufenthalts geltend gemachte Angstzustän-
de mit dem Hören von Stimmen, welche ihr eingeben würden, sie sei nichts
wert, hingewiesen. Diese Befunde entsprechen nicht den gemäss den Dia-
gnoserichtlinien erforderlichen typischen Merkmalen, insbesondere im Sin-
ne von Flashbacks, einer PTBS (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.],
a.a.O., S. 207). Die behandelnden Fachärzte stellten damals denn auch
basierend auf ihre Befunde (allein) die Diagnose einer depressiven Episode
mittleren Grades (ICD-10: F32.11).
Ob es vor diesem Hintergrund angezeigt war, dass Dr. med. E.________
bei durchaus fraglicher Compliance einem weiteren Medikationsversuch
Chancen zugemessen hat (AB 164.1 S. 11), wohingegen die behandelnden
Ärzte geltend gemacht hatten, bereits mit verschiedensten Medikamenten
ohne jegliche Auswirkung experimentiert zu haben (vgl. AB 140 S. 5, S.
13), braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumal auch die
Gutachterin Dr. med. F.________ nochmals eine Depressionstherapie an-
geregt hat (AB 223.1 S. 35), obwohl sie selbst die von den behandelnden
Ärzten lange Zeit als reaktive Anpassungsstörung attestierte Störung (AB
145 S. 53 ff.) gar nicht diagnostiziert hat. Tatsache ist, dass die Medikation
auf jeden Fall keinen Effekt auf die geltend gemachten psychoseähnlichen
Symptome hatte (AB 172 S. 2, 225 S. 3) und diese Symptome bis heute
nicht objektiviert werden konnten.
4.5.3
Im Gutachten vom 28. Oktober 2014 (AB. 179.1) schloss Dr. med.
E.________ in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten schliesslich
auch eine Schizophrenie aus (S. 6 f.). Dies ist nachvollziehbar und über-
zeugt, zumal die Problematik des Stimmenhörens nach wie vor von der
Beschwerdeführerin kaum definiert worden war und psychiatrisch nicht
objektiviert werden konnte. Im Weiteren widersprach der Gutachter der
behandelnden Ärztin hinsichtlich der Genese der angeblichen Halluzinatio-
nen nachvollziehbar und überzeugend. So hat er insbesondere erneut dar-
auf hingewiesen, dass eine PTBS auszuschliessen sei. Davon, dass zufol-
ge der bei Dr. med. F.________ nun detailliert (retrospektiv) beschriebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 24
Halluzinationen die Diagnose der Schizophrenie wieder in Erwägung gezo-
gen werden müsste, ging auch diese Gutachterin nicht aus.
4.5.4
Dass die Gutachten des Dr. med. E.________ hinsichtlich der Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit gewisse Inkonsistenzen aufweisen, was mit
ein Grund für die weitere Verlaufsbegutachtung durch eine neue Gutachte-
rin war (vgl. AB 204 S. 4), ändert nichts daran, dass Veränderungen im
Gesundheitszustand nicht zu objektivieren sind. Für die vom Gericht zu
beurteilende Frage einer Veränderung der (gesundheitlichen) Situation sind
Befundlage und Diagnostik massgeblich. Angesichts der wenig spezifi-
schen Befunde ist die diagnostische Einordnungen der geklagten Be-
schwerden bis heute sowohl von den behandelnden Ärzten wie den Gut-
achtern sehr verschieden erfolgt. Damit stellt es auch keinen Mangel an
den Gutachten des Dr. med. E.________ dar, dass er in diagnostischer
Hinsicht vor wie nach der Verfügung vom 7. September 2011 – bei bisher
breitem Spektrum an Erklärungsversuchen – keine eigene relevante medi-
zinische Diagnose stellen konnte (AB 164.1 S. 9 f.). Dies belegt letztlich
allein, dass versicherungsmedizinisch eine von den problematischen psy-
chosozialen Belastungsfaktoren unabhängige psychische Störung nicht
erstellt werden kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin be-
weist die letzte Begutachtung durch Dr. med. F.________ denn auch kei-
neswegs eine früher falsche Beurteilung der medizinischen Sachlage.
4.6
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei rein
objektiver Betrachtung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor)
unverändert geblieben. Veränderungen in erwerblicher Hinsicht liegen
ebenfalls nicht vor. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Ja-
nuar 2017 (AB 238) zu Recht mangels revisionsrechtlich relevanter Ver-
änderung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei-
sen.
5.
5.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei
von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 25
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV
Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheis-
sen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens-
kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe-
rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) –
jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung.
5.4
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen
amtliches Honorar festzulegen.
Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006
(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen
und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-
ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des
gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 26
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-
denansatz Fr. 200.--.
Mit Kostennote vom 22. April 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Aufwand von 6.77 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'624.-- zuzüglich
Auslagen von Fr. 41.60 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1'665.60)
im Betrag von Fr. 133.20, total Fr. 1'798.80, geltend. Dies ist nicht zu bean-
standen. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Ver-
fahren auf Fr. 1'798.80 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1'354.-- (6.77 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von
Fr. 41.60.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 (8 % von Fr. 1'395.60), total
somit eine Entschädigung von Fr. 1'507.25, auszurichten. Vorbehalten
bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht
befreit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 27
5.
Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-
sem Verfahren auf Fr. 1'798.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge-
setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'507.25 festge-
setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal-
ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Kammerpräsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/17/180, Seite 28
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.