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200 2017 174

Bern VerwG · 2017-01-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Mai 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 4 f.) und stellte am 12. Juli 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar- beitslosenkasse [act. IIB] 57-60). Nach den ersten zwei Beratungsgesprächen (act. IIA 27, 31, 135 f.) beim RAV wurde der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2016 (act. IIA

85) zu einem Folgegespräch am 12. September 2016 eingeladen. Nach- dem er diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, verfügte das beco am

13. Oktober 2016, dass der Versicherte wegen erstmaligem Terminver- säumnis ab 13. September 2016 für sieben Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt werde (act. IIA 100-102). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 115) mit Entscheid vom 25. Januar 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 5-7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab 13. September 2016 wegen Missachtung einer Weisung des RAV in Form eines erstmaligen Terminversäumnisses.

E. 1.3 Bei streitigen sieben Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Rechtsprechungs- gemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbe- sondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeits- lose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 mit Hinweisen; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 52; BAR- BARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 180). 2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern den- jenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 5 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer den schriftlich angesetzten (act. IIA 85) Beratungstermin vom 12. September 2016 nicht wahrnahm (act. IIA 93 f., 96, 115). Im Rah- men der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 93) bzw. in der Ein- sprache (act. IIA 115) machte er geltend, er habe sich im Termin geirrt und ihn unbeabsichtigt versäumt, er sei «mit Bewerbungen unterwegs» gewe- sen. Demgegenüber liess er in der Beschwerde (S. 1) im Wesentlichen und sinngemäss ausführen, aus gesundheitlichen Gründen müsse er jeweils durch seine Ehefrau, die jedoch auch noch im Arbeitsprozess stehe, beglei- tet werden. Im besagten Zeitpunkt hätten sie verschiedene Termine wahr- nehmen müssen, mithin sei es zu einer Terminkollision gekommen. 3.2 Die seitens des Beschwerdeführers für das Terminversäumnis vor- gebrachten Gründe sind insoweit widersprüchlich, als im Verwaltungsver- fahren noch mit einem Irrtum argumentiert wurde, während beschwerde- weise nunmehr eine Terminkollision vorgebracht wird und von einem Irrtum keine Rede mehr ist. Die Behauptung einer Unvereinbarkeit des Beratungs- termins mit anderweitigen wichtigen Verpflichtungen wurde indes weder näher erläutert noch durch Beweisofferten untermauert. Wohl findet sich in den amtlichen Akten ein Nachweisformular über die persönlichen Arbeits- bemühungen für die betreffende Kontrollperiode (act. IIA 91), in welchem tatsächlich vier persönliche Bewerbungen figurieren, die am 12. September 2016 erfolgt sein sollen. Allerdings wurde gleichzeitig explizit vermerkt, dass es sich dabei um Spontanbewerbungen gehandelt habe, was auf Vor- sprachen ohne vereinbarten Termin hindeutet und der behaupteten Kollisi- on des Beratungstermins beim RAV mit anderen zwingenden Verabredun- gen entgegensteht. Im Übrigen hätte eine rechtzeitig bekannte Terminkolli- sion den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die zuständige Beraterin darüber zu orientieren und um eine Verschiebung des anberaumten Ge- sprächs zu ersuchen. Dass das Beratungsgespräch bloss irrtümlich bzw. zufolge einer Unaufmerksamkeit versäumt wurde, erscheint angesichts der inkonsistenten Erklärungen ebenso wenig glaubhaft. Bei dieser Ausgangs- lage vermögen die vorgebrachten Gründe den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Hinzu kommt, dass er sich für das Fehlverhalten nachträglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 6 nicht von sich aus entschuldigte und am 25. August 2016 bereits für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIA 59 f.; vgl. E. 2.2 hiervor). Weil er die Kontrollvorschriften überdies in einem relativ frühen Stadium nach der Eröffnung der Rahmenfrist verletzte, verhält es sich schliesslich auch anders als in Fällen, in denen die versicherte Person während einer repräsentativen Periode ein pünktliches Verhalten an den Tag legen konnte und aus diesem Grund ein einstellungswürdiges Fehlver- halten verneint wurde (vgl. Kasuistik in ARV 2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2). 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch ohne entschuldbaren Grund versäumte bzw. ohne ent- schuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von sieben Einstelltagen angeordnet, was im mittleren Bereich des leichten Verschul- dens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom Staats- sekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» (AVIG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 7 Praxis ALE/D79 vom Januar 2017, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Ver- säumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, Beratungs- oder Kontroll- gespräch: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>) be- wegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung be- steht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 5-7) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 174 ALV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Mai 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 4 f.) und stellte am 12. Juli 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar- beitslosenkasse [act. IIB] 57-60). Nach den ersten zwei Beratungsgesprächen (act. IIA 27, 31, 135 f.) beim RAV wurde der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2016 (act. IIA

85) zu einem Folgegespräch am 12. September 2016 eingeladen. Nach- dem er diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, verfügte das beco am

13. Oktober 2016, dass der Versicherte wegen erstmaligem Terminver- säumnis ab 13. September 2016 für sieben Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt werde (act. IIA 100-102). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 115) mit Entscheid vom 25. Januar 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 5-7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab 13. September 2016 wegen Missachtung einer Weisung des RAV in Form eines erstmaligen Terminversäumnisses. 1.3 Bei streitigen sieben Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Rechtsprechungs- gemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbe- sondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeits- lose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 mit Hinweisen; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 52; BAR- BARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 180). 2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern den- jenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 5 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer den schriftlich angesetzten (act. IIA 85) Beratungstermin vom 12. September 2016 nicht wahrnahm (act. IIA 93 f., 96, 115). Im Rah- men der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 93) bzw. in der Ein- sprache (act. IIA 115) machte er geltend, er habe sich im Termin geirrt und ihn unbeabsichtigt versäumt, er sei «mit Bewerbungen unterwegs» gewe- sen. Demgegenüber liess er in der Beschwerde (S. 1) im Wesentlichen und sinngemäss ausführen, aus gesundheitlichen Gründen müsse er jeweils durch seine Ehefrau, die jedoch auch noch im Arbeitsprozess stehe, beglei- tet werden. Im besagten Zeitpunkt hätten sie verschiedene Termine wahr- nehmen müssen, mithin sei es zu einer Terminkollision gekommen. 3.2 Die seitens des Beschwerdeführers für das Terminversäumnis vor- gebrachten Gründe sind insoweit widersprüchlich, als im Verwaltungsver- fahren noch mit einem Irrtum argumentiert wurde, während beschwerde- weise nunmehr eine Terminkollision vorgebracht wird und von einem Irrtum keine Rede mehr ist. Die Behauptung einer Unvereinbarkeit des Beratungs- termins mit anderweitigen wichtigen Verpflichtungen wurde indes weder näher erläutert noch durch Beweisofferten untermauert. Wohl findet sich in den amtlichen Akten ein Nachweisformular über die persönlichen Arbeits- bemühungen für die betreffende Kontrollperiode (act. IIA 91), in welchem tatsächlich vier persönliche Bewerbungen figurieren, die am 12. September 2016 erfolgt sein sollen. Allerdings wurde gleichzeitig explizit vermerkt, dass es sich dabei um Spontanbewerbungen gehandelt habe, was auf Vor- sprachen ohne vereinbarten Termin hindeutet und der behaupteten Kollisi- on des Beratungstermins beim RAV mit anderen zwingenden Verabredun- gen entgegensteht. Im Übrigen hätte eine rechtzeitig bekannte Terminkolli- sion den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die zuständige Beraterin darüber zu orientieren und um eine Verschiebung des anberaumten Ge- sprächs zu ersuchen. Dass das Beratungsgespräch bloss irrtümlich bzw. zufolge einer Unaufmerksamkeit versäumt wurde, erscheint angesichts der inkonsistenten Erklärungen ebenso wenig glaubhaft. Bei dieser Ausgangs- lage vermögen die vorgebrachten Gründe den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Hinzu kommt, dass er sich für das Fehlverhalten nachträglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 6 nicht von sich aus entschuldigte und am 25. August 2016 bereits für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIA 59 f.; vgl. E. 2.2 hiervor). Weil er die Kontrollvorschriften überdies in einem relativ frühen Stadium nach der Eröffnung der Rahmenfrist verletzte, verhält es sich schliesslich auch anders als in Fällen, in denen die versicherte Person während einer repräsentativen Periode ein pünktliches Verhalten an den Tag legen konnte und aus diesem Grund ein einstellungswürdiges Fehlver- halten verneint wurde (vgl. Kasuistik in ARV 2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2). 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch ohne entschuldbaren Grund versäumte bzw. ohne ent- schuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von sieben Einstelltagen angeordnet, was im mittleren Bereich des leichten Verschul- dens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom Staats- sekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» (AVIG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 7 Praxis ALE/D79 vom Januar 2017, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Ver- säumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, Beratungs- oder Kontroll- gespräch: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter:) be- wegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung be- steht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 5-7) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2017, ALV/17/174, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.