Verfügung vom 11. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 3. Januar 2012 mit Hinweis auf seit ca. 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der HWS und an den Händen sowie wegen einer seit dem 25. Mai 2011 bestehenden vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbe- sondere gewährte sie Arbeitsvermittlung (AB 28), liess die Versicherte neu- rochirurgisch (AB 38.3) und psychiatrisch (AB 38.1) untersuchen, holte Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (39, 60, 87, 92, 93) und gewährte ein Aufbautraining vom 7. April bis 29. Juni 2014 (AB 48), welches frühzeitig per 13. Mai 2014 abgebrochen wurde (AB 63). Wei- ter tätigte die IVB eine Abklärung vor Ort (AB 94). Mit Vorbescheid vom
27. April 2016 (AB 95) stellte sie der Versicherten in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) ermit- telten Invaliditätsgrad von 68% eine vom 1. Juli bis 30. November 2012 befristete Dreiviertelsrente auszurichten. Ab 1. Dezember 2012 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 17% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (AB 96, 99) holte die IVB beim RAD weitere Stellungnahmen (AB 102, 103) ein. Mit Verfügung vom
11. Januar 2017 (AB 107) entschied sie dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand ihrer Versi- cherten in rechtsgenüglicher Weise abklären zu lassen. Auf dieser Basis sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 3
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerde beigelegt war u.a. der Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Dezember 2016 (Akten der Beschwerdefüh- rerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Eingabe vom 3. März 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht einen Bericht von PD. Dr. med. C.________ vom 1. März 2017 (BB 6) zukommen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine RAD-Stel- lungnahme vom 2. März 2017 (AB 110). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 gewährte der Instrukti- onsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 14. April 2017 Schluss- bemerkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 29. März und 18. April 2017 Gebrauch.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Dreiviertelsrente zu Recht lediglich befristet vom 1. Juli bis 30. November 2012 ausgerichtet wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmö- glichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 6
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
E. 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
E. 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzu- setzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massge- benden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 7 sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im neu- rochirurgischen Gutachten vom 30. August 2013 (AB 37.1) aus, es bestehe eine chronische bewegungs- und belastungsabhängige zervikale und zervi- kobrachialgieforme Schmerzsymptomatik beidseits, aktuell rechtsbetont, sowie eine bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumbale Schmerzsymptomatik. Weiter lägen degenerative HWS- und LWS-Verän- derungen sowie ein Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und eine Pseudospondylanterolisthesis L5/S1 mit Anhaltspunkten für In- stabilität vor. Die Befunde begründeten gesamthaft eine verminderte Wir- belsäulenbelastbarkeit (S. 25 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit im … sei der Versicherten bleibend nicht mehr zumutbar (Ziff. 2). Eine anhaltende medi- zinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr könne gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen für körperliche Tätigkeiten seit 2011 angenommen werden (S. 26 Ziff. 6). Der Versicherten seien aus neu- rochirurgischer Sicht andere Tätigkeiten zumutbar (S. 27 Ziff. 10), nämlich körperlich leichte konsequent wechselbelastende Arbeiten. Ausgeschlos- sen seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, solche welche die HWS und LWS belasten würden, Arbeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der HWS und LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (repetitive Arbeiten über Schulterhöhe und über Kopf, vor- nübergeneigte Tätigkeiten), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und LWS und solche mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 8 senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg limi- tiert (Ziff. 11). Weiter müsse die Einhaltung einer rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und rückenergonomischer Verhaltensweisen ge- währleistet sein (Ziff. 12). Eine solche Arbeit sei sechs Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche zumutbar (Ziff. 13). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20% (Ziff. 14). Dieses Leistungsprofil habe seit ca. März 2012, bei zusätzlicher Berücksichtigung der handchirurgischen Eingriffe spätestens seit Juni 2013 Gültigkeit (S. 26 Ziff. 6). Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 (AB 38.1) fest, es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen (S. 14 Ziff. 1). Es sei von normalem psychischem Funktionieren auszugehen und die Versicherte sei auch psychisch normal belastbar (Ziff. 3). Sie wäre aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht zu achteinhalb Stunden täglich an fünf Ta- gen die Woche ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (Ziff.
E. 3.1.2 Med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom RAD, führte in der Beurteilung vom 12. November 2013 (AB 39) aus, der Versicherten sei die von ihr gewählte Arbeitstätigkeit von 80% (bzw. sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche) weiterhin zumutbar. Allerdings sei die Tätigkeit im … dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit im … sei ihr mit einer maximalen Leistungsminderung von 10% langfristig sowohl bei einem Sechsstunden- als auch Achtstundenar- beitstag zumutbar. Hierbei sollte auf eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes geachtet werden (S. 3).
E. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (AB 54) fest, seit Beginn des Aufbau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 9 programms mit zumeist sitzender Tätigkeit und gelegentlichem Umherge- hen sei es nun schon in der ersten Phase von zeitlich begrenzter Arbeit, vor allem aber seit Ausbau des zeitlichen Einsatzes zu einer ausgeprägten Exazerbation der Rückenbeschwerden gekommen. Bei den Diagnosen wie lumbale, thorakale und zervikale Veränderungen, Status nach Bandschei- benoperation in der HWS und Status unter noch laufender Physiotherapie sei die Beschwerdesituation aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar und plau- sibel. Bei der Untersuchung vom 13. Mai 2014 hätten ähnliche Befunde er- hoben werden können, wie vor Beginn der physiotherapeutischen Behand- lung im Sommer 2013 vorgelegen hätten, d.h. die Versicherte sei nun wie- der auf den Krankheitszustand vom Sommer 2013 „zurückgeworfen“. Auf- grund der Beschwerden und erhobenen Befunde müsse die Arbeitsfähig- keit reduziert werden. Ab sofort bestehe deshalb für zwei bis drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Anschliessend sei unter der Bedingung einer Arbeitstätigkeit in wechselnden Haltungen (sitzend und gehend, gele- gentlich auch kurzzeitig stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus- zugehen. Es sei damit zu rechnen, dass wenn die Versicherte während der Phase der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit intensiv physiotherapeutisch be- handelt werde, eine derartige Arbeit dann bewältigt werden könne (S. 2).
E. 3.1.4 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 17. Juni 2014 (AB 60) aus, am Zumutbarkeitsprofil, welches von Dr. med. D.________ erarbeitet worden sei, könne weiterhin festgehalten werden (S. 1). Wichtig sei, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen die Vorgaben in Bezug auf die Ergonomie, Körperhaltung usw. eingehalten würden. Eine rein sitzende Tä- tigkeit sei nicht zumutbar. Eine wie vom Eingliederungsmanagement ge- plante wechselbelastende Tätigkeit im … sei weiterhin ganztags zumutbar, mit einer maximalen 10%-igen Leistungsminderung (S. 2).
E. 3.1.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
24. Oktober 2014 (AB 76/2) eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspina- tus partiell) rechts mit subacromialer Bursitis. Aufgrund der Schmerzpersis- tenz sei bei grossem Leidensdruck die konservative Therapie weitestge- hend ausgeschöpft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 10 Am 21. November 2014 (AB 79/2) unterzog sich die Versicherte bei Dr. med. H.________ einer Operation an der rechten Schulter. Dieser hielt im Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 81) fest, bis vor einigen Tagen sei die Versicherte mit dem postoperativen Resultat zufrieden gewesen und habe deutlich weniger Schmerzen gehabt. Anfangs Januar 2015 sei sie (teilwei- se auf die rechte Seite) gestürzt. Seither bestünden zunehmend bewe- gungsabhängige Schmerzen, wobei die Versicherte die Lokalisation nicht genau angeben könne. Durch den Sturz habe womöglich eine Retraumati- sierung stattgefunden. In der klinischen Untersuchung liege eine intakte Rotatorenmanschette vor, wenn auch leicht abgeschwächt (Supraspina- tus). Eine akute traumatische Ruptur der bereits ausgedünnten Supraspi- natussehne könne klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden.
E. 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte im Bericht vom
21. September 2015 (AB 87) aus, aus orthopädischer Sicht könne bezüg- lich der Wirbelsäulenproblematik vollumfänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden, wonach der Versi- cherten eine leidensangepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei dabei um maximal 10-20% verminderter Leis- tungsfähigkeit zugemutet werden könne. Das operierte Karpaltunnel- und Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits seien ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig würden sich aus dem Status nach Ep- pingplastik des Sattelgelenkes beidseits zusätzliche Einschränkungen er- geben. Der Versicherten sei die Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zuzu- muten. Unter Berücksichtigung des genannten Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine angepasste … möglich. Da der Verlauf der Schulterproble- matik zu wenig dokumentiert sei, forderte Dr. med. I.________ um Ergän- zung der Akten (S. 2).
E. 3.1.7 Dr. med. H.________ gab der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 15. Oktober 2015 (AB 90/2) bekannt, er habe die Versicherte am
21. Januar 2015 letztmals in seiner Sprechstunde gesehen. Damals sei besprochen worden, dass man die Physiotherapie weiterführe und die Ver- sicherte ihm nach ca. sechs Wochen über den Verlauf berichte. Sie habe sich aber nicht bei ihm gemeldet, so dass er keine Angaben über den wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 11 teren Verlauf tätigen könne. Er habe heute mit ihr telefoniert. In der Tat habe sie seither keine Verlaufskontrollen mehr wahrgenommen (auch nicht bei einem anderen Arzt). Sie berichte noch über leichte Restbeschwerden. Eine Verlaufskontrolle sei jedoch von Seiten der Versicherten aktuell nicht notwendig.
E. 3.1.8 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) fest, nachdem sich die Versicherte nach dem letzten Sprechstun- dentermin vom 21. Januar 2015 und Erhalt eines Physiotherapierezeptes sechs Wochen später nicht mehr zur Verlaufskontrolle gemeldet oder sich an einem anderen Tag vorgestellt habe, könne und müsse auch laut RAD- Arzt Dr. med. I.________ davon ausgegangen werden, dass wie zu erwar- ten, spätestens drei Monate postoperativ (Februar 2015) wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit ohne weitere Einschrän- kungen im Sinne der Invalidenversicherung bestanden habe. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil im neurochirurgischen Gutachten von Dr. med. D.________ gelte weiterhin, da es sich bei den von Dr. med. H.________ behandelten Beschwerden nur um eine vorübergehende, kurzfristige, gut therapierbare Erkrankung gehandelt habe (S. 3). Vor der Schulteroperation habe das von Dr. med. D.________ erstellte und von Dr. med. I.________ bestätigte Zumutbarkeitsprofil gegolten.
E. 3.1.9 Dr. med. J.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte in der Aktenbe- urteilung vom 11. August 2016 (AB 103) aus, es seien keine weiteren Ab- klärungen notwendig. An den Feststellungen von Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) könne festgehalten werden. Be- gründet auf die konsiliarischen Stellungnahmen von Dr. med. I.________ sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im … auf die Dauer nicht mehr gegeben. Das bereits per neurochirurgischem Gutachten vom
30. August 2013 formulierte und vom RAD-Orthopäden mit Stellungnahme vom 21. September 2015 bestätigte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin Gültigkeit mit der zeitlichen Einschränkung vom 21. November 2014 bis 21. Februar 2015. In dieser Zeit habe wegen einer Rekonvaleszenz nach der Schulteroperation eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorge- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 12
E. 3.1.10 Am 7. November 2016 (AB 106/2) erfolgte durch PD Dr. med. C.________ eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beidseits. Dieser führte im Bericht vom 7. Dezember 2016 (BB 3) aus, nach der Infiltration sei es eigentlich nur sehr kurzfristig zu einer Änderung des Beschwerdebil- des gekommen. Die Versicherte hätte wohl in den ersten beiden Nächten den Eindruck einer gewissen Erleichterung gehabt, grundsätzlich habe sich das Beschwerdebild aber nicht wesentlich verändert. Sie habe jetzt zuletzt auch wieder vermehrt Beschwerden mit Blockaden-Phänomenen im thora- kalen Bereich empfunden und beschreibe auch heute eigentlich muskuläre Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Eine wesentliche Ab- strahlung in die Beine liege nach wie vor nicht vor; gelegentlich bestehe ein leichtes Ziehen im Glutealbereich. Bildgebend sei tatsächlich die Etage L5/S1 mit Anterolisthese und auch den Foraminalstenosen führend. Das klinische Beschwerdebild sei aber sehr diffus und auch weit ausgedehnt, so dass der Effekt einer Fusionsoperation L5/S1 für die Versicherte gesamt- haft etwas fraglich sei (S. 1). Er (PD Dr. med. C.________) wäre daher mit einer Operationsindikation doch eher zurückhaltend, zumal eigentlich keine klaren lumboradikulären Symptome oder sogar sensomotorischen Defizite bestünden. Er habe geraten den weiteren Verlauf eher noch etwas abzu- warten. Im Januar würde aber der Befund nochmals kontrolliert (S. 2).
E. 3.1.11 Dr. med. K.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, hielt in ihrer Stellung- nahme vom 2. März 2017 (AB 110) fest, die Rechtsvertreterin der Versi- cherten stütze ihre Beschwerde auf die fehlende Aktualität des Gutachtens von 2013 sowie auf radiologische Befunde, welche sich gemäss zeitlichem Verlauf verschlechtert haben müssten. Ausser Acht lasse sie dabei, dass spezialärztliche Befunde aus jüngster Vergangenheit vorlägen, die eine versicherungsmedizinische Beurteilung ermöglichen würden. Klar werde mit der Stellungnahme von PD Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2016 formuliert, dass keine radikulären Beschwerden vorlägen, die auf eine Beteiligung von Nervenwurzeln hinweisen würden. Stattdessen würden „diffuse und weit ausgedehnte“ Beschwerden geschildert, die muskulär zugeordnet werden könnten. Schlussendlich wäre hier über eine gezielt Physiotherapie und Eigenübungen Abhilfe zu schaffen. Ein invalidisieren- der Gesundheitsschaden auf Dauer liege somit nicht vor. Nicht zulässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 13 seien die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin, dass radiologische Befunde der HWS ohne klinisches Korrelat im Lauf der Zeit zwingend zu- nehmen müssten und somit eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bedingen würden. Selbst wenn ein Fortschritt der radiologischen Befunde stattgefunden haben sollte, sei damit noch nicht gesagt, dass die- se Funktion und Sensibilität der versorgten Körperareale einen negativen Einfluss hätten. Hier werde lediglich juristisch spekuliert, wobei das klini- sche Bild gegen die Annahme der Rechtsvertreterin spreche. Es werde im Bericht ausdrücklich mitgeteilt, dass „keine sensomotorischen Defizite“ bestünden (S. 3). Eindeutig sei das Vorgehen des Spezialisten PD Dr. med. C.________ zu werten, der in einem Wechsel der Schmerzmedikati- on und Zuwarten eine Therapieoption schaffe. Am bisherigen Zumutbar- keitsprofil könne festgehalten werden. Aufgrund der ausführlichen spezia- lärztlichen Dokumentation sei keine weitere Abklärung notwendig (S. 4).
E. 3.1.12 PD Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) nach nochmaliger Durchsicht der MRI-Bilder von 2013 und 2016 Folgendes fest: Die grundsätzliche Pathologie einer Spondylolisthese der Etage L5/S1 auf Basis einer beidseitigen Spondylolyse L5 sei auch auf den Bildern von 2013 bereits zu sehen. Dies führe auch zu deutlichen Abnutzungsverände- rungen der Bandscheibe L5/S1. Diese Veränderung habe tendenziell auf den Bildern von 2016 etwas zugenommen in dem Sinne, dass die Schiebe- bewegung des Wirbels L5 über S1 deutlicher zu sehen sei. Der Bereich der Bandscheibe erscheine in etwa gleich bleibend, auch die Höhe der Band- scheibe sei vergleichbar. Die übrigen Bandscheibenfächer seien im Lum- balbereich eigentlich unverändert. Somit sei von einer zumindest leichten Verschlechterung im Bereich L5/S1 auch radiologisch auszugehen. Es sei anzumerken, dass diese Veränderung sicherlich Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten habe, vor allem als Serviertochter. Dies sei seines Erachtens von Seiten der Begutachtung bis dato nicht ausreichend berücksichtigt worden.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 14 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) im Wesentlichen auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. August 2013 (AB 37.1) ab, wonach der Be- schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zumut- bar sei (S. 25 Ziff. 2), jedoch eine leidensangepasste Arbeit an sechs Stun- den täglich, fünf Tage die Woche bei dabei bestehender 10-20%-iger Leis- tungseinschränkung (S. 27 Ziff. 10 ff.). Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführun- gen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand überzeugend begründet. Insgesamt erweist sich der medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 15 Sachverhalt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf sie verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge dar- auf abzustellen, zumal auch die RAD-Ärzte med. pract F.________ sowie Dres. med. I.________, J.________ und K.________ (AB 39, 60, 87, 92, 103, 110) im Wesentlichen die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ teilten. Einzig med. pract. F.________ postulierte entgegen der von der Gutachterin angegebenen Leistungseinschränkung von 10- 20% lediglich eine solche von 10% (AB 39, 60) und führte aus, der Be- schwerdeführerin wäre einer … auch ganztags (AB 60) bzw. während acht Stunden (AB 39) zumutbar. Ihre Abweichungen begründet sie jedoch nicht, weshalb in diesen Punkten nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen die Schlüssig- keit und die Beweiskraft der Feststellungen von Dr. med. D.________ und der RAD-Ärzte – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu schmälern. Der Bericht des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2014 (AB 54) vermag am festgelegten Zumutbar- keitsprofil nichts zu ändern. Einerseits legte RAD-Ärztin med. pract. F.________ in Kenntnis des Hausarztberichts am 17. Juni 2014 (AB 60) dar, dass weiterhin auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil abzustellen sei und dass eine rein sitzende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Auch Dr. med. I.________ legte in seiner Stellungnah- me vom 21. September 2015 (AB 87) dar, dass – mit Ausnahme der Schulterproblematik, bei welcher noch Abklärungsbedarf bestehe – vollum- fänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden könne. Aber selbst, falls es, wie Dr. med. G.________ ausführte, in der ersten Phase des ab 7. April 2014 beginnenden Ab- klärungsprogramms zu einer Verschlechterung der Wirbelsäulenproblema- tik gekommen sein sollte, muss ab Ende Juni 2014 wieder vom Zumutbar- keitsprofil gemäss neurochirurgischem Gutachten ausgegangen werden. Denn anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Eingliederungsfach- person und Dr. med. G.________ vom 11. August 2014 hielt dieser fest,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 16 die letzte Kontrolle habe bei ihm am 27. Juni 2014 stattgefunden. Aus sei- ner Sicht könnte eine Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2014 für einen Zeitraum von einem Monat bis sechs Wochen bestätigt werden, d.h. per Ende Juni 2014 sollte die Beschwerdeführerin eigentlich wieder arbeitsfähig sein (vgl. Protokoll per 10. März 2017 [in den Gerichtsakten]). Damit betrug die allfäl- lige Verschlechterung weniger als drei Monate, weshalb in dieser Zeit kein Rentenanspruch entstehen konnte (E. 2.5.3 hiervor). Nicht anders verhält es sich mit der Schulterproblematik. Die Beschwerde- führerin unterzog sich am 21. November 2014 einer operativen Arthrosko- pie rechts (AB 79/2). Aufgrund des Umstandes, dass sie sich nach der letz- ten Konsultation vom 21. Januar 2015 entgegen den Abmachungen nicht mehr bei Dr. med. H.________ meldete (AB 90/2), kann davon ausgegan- gen werden, dass die operativbedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weniger als drei Monate betrug. Dies wird auch von RAD-Ärztin med. pract. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 bestätigt (AB 92). Schliesslich vermögen auch die Berichte von PD Dr. med. C.________ vom 7. November (AB 106/2) und 1. März 2017 (BB 6) keine Änderung des von Dr. med. D.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils zu begründen. Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ legte in der Stellungnahme vom 2. März 2017 (AB 110) nachvollziehbar dar, dass gemäss dem Bericht von PD Dr. med. C.________ vom 7. November 2016 keine radikulären Be- schwerden vorlagen, die auf eine Beteiligung der Nervenwurzeln hinwei- sen. Sie wies schlussendlich darauf hin, dass nach wie vor am bisherigen Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann und aufgrund der ausführli- chen spezialärztlichen Dokumentation keine weiteren Abklärungen not- wendig waren. Im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) geht PD Dr. med. C.________ zwar davon aus, dass „zumindest“ von einer leichten Ver- schlechterung im Bereich L5/S1 auszugehen ist, die sicherlich Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, vor allem als Serviertochter. Es ist jedoch von den Parteien unbestritten, dass die Arbeit im … der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Was für zusätzliche Einschränkungen eine allfällige „leichte Veränderung“ im Bereiche von L5/S1 in einer angepassten Tätigkeit haben könnte, führt er nicht aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 17
E. 4 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 18 gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit 2011 von einer anhaltenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr für körperliche Tätigkeiten ausgegangen werden kann (AB 37.1 S. 26 Ziff. 6 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 3. Januar 2012 (AB 2) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Juli 2012. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2012 hin vorzu- nehmen.
E. 4.5 Da der Beschwerdeführerin ihre Anstellung als … aus wirtschaftli- chen Gründen per 31. Januar 2012 gekündigt wurde (Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2011 [AB 8/9]), wäre sie auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der damaligen Arbeitge- berin angestellt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr krank- heitsbedingt gekündigt worden sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. April 2016 [AB 94/2] S. 4 Ziff. 3.2) überzeugt nicht, zumal die ehe- malige Arbeitgeberin auch gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bestätigte (vgl. Fragebogen vom 25. Februar 2012 [AB 8 S. 4 Ziff. 2.2]). Da somit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ursächlich für die Kündigung waren, rechtfertigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 19 sich für die Bestimmung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss ein Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1). Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführe- rin gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 94 /2 S. 4 Ziff. 3.5) weiterhin im … arbeiten und zwar in einem Pensum von 60%. Als ungelernte …- Mitarbeiterin würde sie gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2012 im … im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘665.-- erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stun- den (vgl. Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie] der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun- den pro Woche“) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 27‘971.30 (Fr. 3‘665.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 42.4 Stunden x 60%).
E. 4.6 Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Operationen an der HWS und den Händen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 (AB 37.1) aus und setzte per 29. Mai 2012 (Operation rechte Hand) das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- fest (vgl. AB 94 S. 6 Ziff. 3.9). Nach der Handoperation ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes und damit ein Revisionsgrund eingetreten, nachdem drei Monate nach der Operation wiederum auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann (vgl. Bericht von Dr. med. I.________ vom 25. April 2016 [AB 93] i.V.m. Bericht von Dr. med. J.________ vom 11. August 2016 [AB 103]). Somit war die Beschwerde- führerin ab 1. September 2012 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stun- den am Tag an fünf Tagen die Woche bei einer verminderten Leistungs- fähigkeit von 10-20% bzw. durchschnittlich 15% (vgl. Entscheid des EVG vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4) arbeits- und leistungsfähig. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzt, ist für die Be- messung des Invalideneinkommens auf die statistischen Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.3 hiervor). 2012 betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS). Aufgrund ihrer Einschränkungen wäre der Beschwerdeführerin ein Pensum von gerundet 72% (30 Stunden / 41.7 Stunden x 100) zumutbar, d.h. ihr ist eine Arbeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 20 gemäss ihrem Status Erwerb zu 60% möglich. Der Monatslohn gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2012 beträgt bei Frauen im Kompe- tenzniveau 1 Fr. 4‘112.--. Hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berück- sichtigung eines Pensums von 60% sowie einer Einschränkung von 15% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘234.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Mo- nate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 60% x 85%). Hiervon hat die Be- schwerdegegnerin einen Abzug von 10% gewährt. Dies ist in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils, welches die behinderungsbedingten Einschrän- kungen umfassend berücksichtigt, nicht gerechtfertigt. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Arbeiten, die diese Einschränkungen berücksichtigen. Zudem wurden die Behinderungen be- reits mit der Leistungsminderung von 15% genügend berücksichtigt. Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Vergleichseinkommen auf statisti- schen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Janu- ar 2009, 8C_42/2008, E. 5).
E. 4.7 Aufgrund des hiervor Ausgeführten besteht per Juli 2012 wegen einer operativbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 100% bzw. gewichtet 60%. Infolge der nach der Handopera- tion eingetretenen wesentlichen Verbesserung beträgt bei einer invali- ditätsbedingten Einbusse von Fr. 1‘736.35 (Fr. 27‘971.30 – Fr. 26‘234.95) der Invaliditätsgrad im Erwerb per September 2012 6.20% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100) bzw. gewichtet 3.72% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100 x 60%).
E. 5.1 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Abklärungsdienst führte am 19. April 2016 (AB 94/2) eine Abklärung vor Ort durch. Er ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 19.9% im Haushalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 21
E. 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
E. 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2016 (AB 94/2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.2 hiervor. Die Fest- stellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebun- gen und berücksichtigen die von den Gutachtern und RAD-Ärzten festge- stellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbar- keitsprofil. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tä-tigkeitsbereiche ausreichend detailliert, und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung ge- tragen; Fehleinschätzungen weist er keine auf und werden denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin errechnete gewichtete Invalidität im Haushalt von 7.96% (19.9% x 40%) nicht zu bean- standen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 22
E. 6 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin bei einem Invali- ditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 68% (7.96% + 60%) ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Per 1. September 2012 be- steht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 12% (7.96% + 3.72%). Nachdem die Verbesserung drei Mo- nate angedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV diese berücksichtigt und die Rente per 30. Novem- ber 2012 aufgehoben. Somit erweist sich die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2017 ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand ihrer Versi- cherten in rechtsgenüglicher Weise abklären zu lassen. Auf dieser Basis sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerde beigelegt war u.a. der Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Dezember 2016 (Akten der Beschwerdefüh- rerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Eingabe vom 3. März 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht einen Bericht von PD. Dr. med. C.________ vom 1. März 2017 (BB 6) zukommen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine RAD-Stel- lungnahme vom 2. März 2017 (AB 110). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 gewährte der Instrukti- onsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 14. April 2017 Schluss- bemerkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 29. März und 18. April 2017 Gebrauch. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Dreiviertelsrente zu Recht lediglich befristet vom 1. Juli bis 30. November 2012 ausgerichtet wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmö- glichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzu- setzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massge- benden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 7 sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
- 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im neu- rochirurgischen Gutachten vom 30. August 2013 (AB 37.1) aus, es bestehe eine chronische bewegungs- und belastungsabhängige zervikale und zervi- kobrachialgieforme Schmerzsymptomatik beidseits, aktuell rechtsbetont, sowie eine bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumbale Schmerzsymptomatik. Weiter lägen degenerative HWS- und LWS-Verän- derungen sowie ein Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und eine Pseudospondylanterolisthesis L5/S1 mit Anhaltspunkten für In- stabilität vor. Die Befunde begründeten gesamthaft eine verminderte Wir- belsäulenbelastbarkeit (S. 25 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit im … sei der Versicherten bleibend nicht mehr zumutbar (Ziff. 2). Eine anhaltende medi- zinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr könne gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen für körperliche Tätigkeiten seit 2011 angenommen werden (S. 26 Ziff. 6). Der Versicherten seien aus neu- rochirurgischer Sicht andere Tätigkeiten zumutbar (S. 27 Ziff. 10), nämlich körperlich leichte konsequent wechselbelastende Arbeiten. Ausgeschlos- sen seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, solche welche die HWS und LWS belasten würden, Arbeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der HWS und LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (repetitive Arbeiten über Schulterhöhe und über Kopf, vor- nübergeneigte Tätigkeiten), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und LWS und solche mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 8 senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg limi- tiert (Ziff. 11). Weiter müsse die Einhaltung einer rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und rückenergonomischer Verhaltensweisen ge- währleistet sein (Ziff. 12). Eine solche Arbeit sei sechs Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche zumutbar (Ziff. 13). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20% (Ziff. 14). Dieses Leistungsprofil habe seit ca. März 2012, bei zusätzlicher Berücksichtigung der handchirurgischen Eingriffe spätestens seit Juni 2013 Gültigkeit (S. 26 Ziff. 6). Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 (AB 38.1) fest, es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen (S. 14 Ziff. 1). Es sei von normalem psychischem Funktionieren auszugehen und die Versicherte sei auch psychisch normal belastbar (Ziff. 3). Sie wäre aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht zu achteinhalb Stunden täglich an fünf Ta- gen die Woche ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4 f.) und zwar in jeglicher Tätigkeit (S. 15 Ziff. 10 ff.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Dres. med. D.________ und E.________ zum Schluss, der Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.________) in einem zeit- lichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei dabei bestehender 10-20%-iger verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 38.2 S. 3). 3.1.2 Med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom RAD, führte in der Beurteilung vom 12. November 2013 (AB 39) aus, der Versicherten sei die von ihr gewählte Arbeitstätigkeit von 80% (bzw. sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche) weiterhin zumutbar. Allerdings sei die Tätigkeit im … dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit im … sei ihr mit einer maximalen Leistungsminderung von 10% langfristig sowohl bei einem Sechsstunden- als auch Achtstundenar- beitstag zumutbar. Hierbei sollte auf eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes geachtet werden (S. 3). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (AB 54) fest, seit Beginn des Aufbau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 9 programms mit zumeist sitzender Tätigkeit und gelegentlichem Umherge- hen sei es nun schon in der ersten Phase von zeitlich begrenzter Arbeit, vor allem aber seit Ausbau des zeitlichen Einsatzes zu einer ausgeprägten Exazerbation der Rückenbeschwerden gekommen. Bei den Diagnosen wie lumbale, thorakale und zervikale Veränderungen, Status nach Bandschei- benoperation in der HWS und Status unter noch laufender Physiotherapie sei die Beschwerdesituation aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar und plau- sibel. Bei der Untersuchung vom 13. Mai 2014 hätten ähnliche Befunde er- hoben werden können, wie vor Beginn der physiotherapeutischen Behand- lung im Sommer 2013 vorgelegen hätten, d.h. die Versicherte sei nun wie- der auf den Krankheitszustand vom Sommer 2013 „zurückgeworfen“. Auf- grund der Beschwerden und erhobenen Befunde müsse die Arbeitsfähig- keit reduziert werden. Ab sofort bestehe deshalb für zwei bis drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Anschliessend sei unter der Bedingung einer Arbeitstätigkeit in wechselnden Haltungen (sitzend und gehend, gele- gentlich auch kurzzeitig stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus- zugehen. Es sei damit zu rechnen, dass wenn die Versicherte während der Phase der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit intensiv physiotherapeutisch be- handelt werde, eine derartige Arbeit dann bewältigt werden könne (S. 2). 3.1.4 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 17. Juni 2014 (AB 60) aus, am Zumutbarkeitsprofil, welches von Dr. med. D.________ erarbeitet worden sei, könne weiterhin festgehalten werden (S. 1). Wichtig sei, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen die Vorgaben in Bezug auf die Ergonomie, Körperhaltung usw. eingehalten würden. Eine rein sitzende Tä- tigkeit sei nicht zumutbar. Eine wie vom Eingliederungsmanagement ge- plante wechselbelastende Tätigkeit im … sei weiterhin ganztags zumutbar, mit einer maximalen 10%-igen Leistungsminderung (S. 2). 3.1.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- Oktober 2014 (AB 76/2) eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspina- tus partiell) rechts mit subacromialer Bursitis. Aufgrund der Schmerzpersis- tenz sei bei grossem Leidensdruck die konservative Therapie weitestge- hend ausgeschöpft. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 10 Am 21. November 2014 (AB 79/2) unterzog sich die Versicherte bei Dr. med. H.________ einer Operation an der rechten Schulter. Dieser hielt im Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 81) fest, bis vor einigen Tagen sei die Versicherte mit dem postoperativen Resultat zufrieden gewesen und habe deutlich weniger Schmerzen gehabt. Anfangs Januar 2015 sei sie (teilwei- se auf die rechte Seite) gestürzt. Seither bestünden zunehmend bewe- gungsabhängige Schmerzen, wobei die Versicherte die Lokalisation nicht genau angeben könne. Durch den Sturz habe womöglich eine Retraumati- sierung stattgefunden. In der klinischen Untersuchung liege eine intakte Rotatorenmanschette vor, wenn auch leicht abgeschwächt (Supraspina- tus). Eine akute traumatische Ruptur der bereits ausgedünnten Supraspi- natussehne könne klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte im Bericht vom
- September 2015 (AB 87) aus, aus orthopädischer Sicht könne bezüg- lich der Wirbelsäulenproblematik vollumfänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden, wonach der Versi- cherten eine leidensangepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei dabei um maximal 10-20% verminderter Leis- tungsfähigkeit zugemutet werden könne. Das operierte Karpaltunnel- und Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits seien ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig würden sich aus dem Status nach Ep- pingplastik des Sattelgelenkes beidseits zusätzliche Einschränkungen er- geben. Der Versicherten sei die Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zuzu- muten. Unter Berücksichtigung des genannten Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine angepasste … möglich. Da der Verlauf der Schulterproble- matik zu wenig dokumentiert sei, forderte Dr. med. I.________ um Ergän- zung der Akten (S. 2). 3.1.7 Dr. med. H.________ gab der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 15. Oktober 2015 (AB 90/2) bekannt, er habe die Versicherte am
- Januar 2015 letztmals in seiner Sprechstunde gesehen. Damals sei besprochen worden, dass man die Physiotherapie weiterführe und die Ver- sicherte ihm nach ca. sechs Wochen über den Verlauf berichte. Sie habe sich aber nicht bei ihm gemeldet, so dass er keine Angaben über den wei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 11 teren Verlauf tätigen könne. Er habe heute mit ihr telefoniert. In der Tat habe sie seither keine Verlaufskontrollen mehr wahrgenommen (auch nicht bei einem anderen Arzt). Sie berichte noch über leichte Restbeschwerden. Eine Verlaufskontrolle sei jedoch von Seiten der Versicherten aktuell nicht notwendig. 3.1.8 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) fest, nachdem sich die Versicherte nach dem letzten Sprechstun- dentermin vom 21. Januar 2015 und Erhalt eines Physiotherapierezeptes sechs Wochen später nicht mehr zur Verlaufskontrolle gemeldet oder sich an einem anderen Tag vorgestellt habe, könne und müsse auch laut RAD- Arzt Dr. med. I.________ davon ausgegangen werden, dass wie zu erwar- ten, spätestens drei Monate postoperativ (Februar 2015) wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit ohne weitere Einschrän- kungen im Sinne der Invalidenversicherung bestanden habe. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil im neurochirurgischen Gutachten von Dr. med. D.________ gelte weiterhin, da es sich bei den von Dr. med. H.________ behandelten Beschwerden nur um eine vorübergehende, kurzfristige, gut therapierbare Erkrankung gehandelt habe (S. 3). Vor der Schulteroperation habe das von Dr. med. D.________ erstellte und von Dr. med. I.________ bestätigte Zumutbarkeitsprofil gegolten. 3.1.9 Dr. med. J.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte in der Aktenbe- urteilung vom 11. August 2016 (AB 103) aus, es seien keine weiteren Ab- klärungen notwendig. An den Feststellungen von Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) könne festgehalten werden. Be- gründet auf die konsiliarischen Stellungnahmen von Dr. med. I.________ sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im … auf die Dauer nicht mehr gegeben. Das bereits per neurochirurgischem Gutachten vom
- August 2013 formulierte und vom RAD-Orthopäden mit Stellungnahme vom 21. September 2015 bestätigte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin Gültigkeit mit der zeitlichen Einschränkung vom 21. November 2014 bis 21. Februar 2015. In dieser Zeit habe wegen einer Rekonvaleszenz nach der Schulteroperation eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorge- legen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 12 3.1.10 Am 7. November 2016 (AB 106/2) erfolgte durch PD Dr. med. C.________ eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beidseits. Dieser führte im Bericht vom 7. Dezember 2016 (BB 3) aus, nach der Infiltration sei es eigentlich nur sehr kurzfristig zu einer Änderung des Beschwerdebil- des gekommen. Die Versicherte hätte wohl in den ersten beiden Nächten den Eindruck einer gewissen Erleichterung gehabt, grundsätzlich habe sich das Beschwerdebild aber nicht wesentlich verändert. Sie habe jetzt zuletzt auch wieder vermehrt Beschwerden mit Blockaden-Phänomenen im thora- kalen Bereich empfunden und beschreibe auch heute eigentlich muskuläre Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Eine wesentliche Ab- strahlung in die Beine liege nach wie vor nicht vor; gelegentlich bestehe ein leichtes Ziehen im Glutealbereich. Bildgebend sei tatsächlich die Etage L5/S1 mit Anterolisthese und auch den Foraminalstenosen führend. Das klinische Beschwerdebild sei aber sehr diffus und auch weit ausgedehnt, so dass der Effekt einer Fusionsoperation L5/S1 für die Versicherte gesamt- haft etwas fraglich sei (S. 1). Er (PD Dr. med. C.________) wäre daher mit einer Operationsindikation doch eher zurückhaltend, zumal eigentlich keine klaren lumboradikulären Symptome oder sogar sensomotorischen Defizite bestünden. Er habe geraten den weiteren Verlauf eher noch etwas abzu- warten. Im Januar würde aber der Befund nochmals kontrolliert (S. 2). 3.1.11 Dr. med. K.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, hielt in ihrer Stellung- nahme vom 2. März 2017 (AB 110) fest, die Rechtsvertreterin der Versi- cherten stütze ihre Beschwerde auf die fehlende Aktualität des Gutachtens von 2013 sowie auf radiologische Befunde, welche sich gemäss zeitlichem Verlauf verschlechtert haben müssten. Ausser Acht lasse sie dabei, dass spezialärztliche Befunde aus jüngster Vergangenheit vorlägen, die eine versicherungsmedizinische Beurteilung ermöglichen würden. Klar werde mit der Stellungnahme von PD Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2016 formuliert, dass keine radikulären Beschwerden vorlägen, die auf eine Beteiligung von Nervenwurzeln hinweisen würden. Stattdessen würden „diffuse und weit ausgedehnte“ Beschwerden geschildert, die muskulär zugeordnet werden könnten. Schlussendlich wäre hier über eine gezielt Physiotherapie und Eigenübungen Abhilfe zu schaffen. Ein invalidisieren- der Gesundheitsschaden auf Dauer liege somit nicht vor. Nicht zulässig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 13 seien die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin, dass radiologische Befunde der HWS ohne klinisches Korrelat im Lauf der Zeit zwingend zu- nehmen müssten und somit eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bedingen würden. Selbst wenn ein Fortschritt der radiologischen Befunde stattgefunden haben sollte, sei damit noch nicht gesagt, dass die- se Funktion und Sensibilität der versorgten Körperareale einen negativen Einfluss hätten. Hier werde lediglich juristisch spekuliert, wobei das klini- sche Bild gegen die Annahme der Rechtsvertreterin spreche. Es werde im Bericht ausdrücklich mitgeteilt, dass „keine sensomotorischen Defizite“ bestünden (S. 3). Eindeutig sei das Vorgehen des Spezialisten PD Dr. med. C.________ zu werten, der in einem Wechsel der Schmerzmedikati- on und Zuwarten eine Therapieoption schaffe. Am bisherigen Zumutbar- keitsprofil könne festgehalten werden. Aufgrund der ausführlichen spezia- lärztlichen Dokumentation sei keine weitere Abklärung notwendig (S. 4). 3.1.12 PD Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) nach nochmaliger Durchsicht der MRI-Bilder von 2013 und 2016 Folgendes fest: Die grundsätzliche Pathologie einer Spondylolisthese der Etage L5/S1 auf Basis einer beidseitigen Spondylolyse L5 sei auch auf den Bildern von 2013 bereits zu sehen. Dies führe auch zu deutlichen Abnutzungsverände- rungen der Bandscheibe L5/S1. Diese Veränderung habe tendenziell auf den Bildern von 2016 etwas zugenommen in dem Sinne, dass die Schiebe- bewegung des Wirbels L5 über S1 deutlicher zu sehen sei. Der Bereich der Bandscheibe erscheine in etwa gleich bleibend, auch die Höhe der Band- scheibe sei vergleichbar. Die übrigen Bandscheibenfächer seien im Lum- balbereich eigentlich unverändert. Somit sei von einer zumindest leichten Verschlechterung im Bereich L5/S1 auch radiologisch auszugehen. Es sei anzumerken, dass diese Veränderung sicherlich Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten habe, vor allem als Serviertochter. Dies sei seines Erachtens von Seiten der Begutachtung bis dato nicht ausreichend berücksichtigt worden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 14 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) im Wesentlichen auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. August 2013 (AB 37.1) ab, wonach der Be- schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zumut- bar sei (S. 25 Ziff. 2), jedoch eine leidensangepasste Arbeit an sechs Stun- den täglich, fünf Tage die Woche bei dabei bestehender 10-20%-iger Leis- tungseinschränkung (S. 27 Ziff. 10 ff.). Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführun- gen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand überzeugend begründet. Insgesamt erweist sich der medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 15 Sachverhalt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf sie verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge dar- auf abzustellen, zumal auch die RAD-Ärzte med. pract F.________ sowie Dres. med. I.________, J.________ und K.________ (AB 39, 60, 87, 92, 103, 110) im Wesentlichen die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ teilten. Einzig med. pract. F.________ postulierte entgegen der von der Gutachterin angegebenen Leistungseinschränkung von 10- 20% lediglich eine solche von 10% (AB 39, 60) und führte aus, der Be- schwerdeführerin wäre einer … auch ganztags (AB 60) bzw. während acht Stunden (AB 39) zumutbar. Ihre Abweichungen begründet sie jedoch nicht, weshalb in diesen Punkten nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen die Schlüssig- keit und die Beweiskraft der Feststellungen von Dr. med. D.________ und der RAD-Ärzte – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu schmälern. Der Bericht des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2014 (AB 54) vermag am festgelegten Zumutbar- keitsprofil nichts zu ändern. Einerseits legte RAD-Ärztin med. pract. F.________ in Kenntnis des Hausarztberichts am 17. Juni 2014 (AB 60) dar, dass weiterhin auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil abzustellen sei und dass eine rein sitzende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Auch Dr. med. I.________ legte in seiner Stellungnah- me vom 21. September 2015 (AB 87) dar, dass – mit Ausnahme der Schulterproblematik, bei welcher noch Abklärungsbedarf bestehe – vollum- fänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden könne. Aber selbst, falls es, wie Dr. med. G.________ ausführte, in der ersten Phase des ab 7. April 2014 beginnenden Ab- klärungsprogramms zu einer Verschlechterung der Wirbelsäulenproblema- tik gekommen sein sollte, muss ab Ende Juni 2014 wieder vom Zumutbar- keitsprofil gemäss neurochirurgischem Gutachten ausgegangen werden. Denn anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Eingliederungsfach- person und Dr. med. G.________ vom 11. August 2014 hielt dieser fest, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 16 die letzte Kontrolle habe bei ihm am 27. Juni 2014 stattgefunden. Aus sei- ner Sicht könnte eine Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2014 für einen Zeitraum von einem Monat bis sechs Wochen bestätigt werden, d.h. per Ende Juni 2014 sollte die Beschwerdeführerin eigentlich wieder arbeitsfähig sein (vgl. Protokoll per 10. März 2017 [in den Gerichtsakten]). Damit betrug die allfäl- lige Verschlechterung weniger als drei Monate, weshalb in dieser Zeit kein Rentenanspruch entstehen konnte (E. 2.5.3 hiervor). Nicht anders verhält es sich mit der Schulterproblematik. Die Beschwerde- führerin unterzog sich am 21. November 2014 einer operativen Arthrosko- pie rechts (AB 79/2). Aufgrund des Umstandes, dass sie sich nach der letz- ten Konsultation vom 21. Januar 2015 entgegen den Abmachungen nicht mehr bei Dr. med. H.________ meldete (AB 90/2), kann davon ausgegan- gen werden, dass die operativbedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weniger als drei Monate betrug. Dies wird auch von RAD-Ärztin med. pract. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 bestätigt (AB 92). Schliesslich vermögen auch die Berichte von PD Dr. med. C.________ vom 7. November (AB 106/2) und 1. März 2017 (BB 6) keine Änderung des von Dr. med. D.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils zu begründen. Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ legte in der Stellungnahme vom 2. März 2017 (AB 110) nachvollziehbar dar, dass gemäss dem Bericht von PD Dr. med. C.________ vom 7. November 2016 keine radikulären Be- schwerden vorlagen, die auf eine Beteiligung der Nervenwurzeln hinwei- sen. Sie wies schlussendlich darauf hin, dass nach wie vor am bisherigen Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann und aufgrund der ausführli- chen spezialärztlichen Dokumentation keine weiteren Abklärungen not- wendig waren. Im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) geht PD Dr. med. C.________ zwar davon aus, dass „zumindest“ von einer leichten Ver- schlechterung im Bereich L5/S1 auszugehen ist, die sicherlich Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, vor allem als Serviertochter. Es ist jedoch von den Parteien unbestritten, dass die Arbeit im … der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Was für zusätzliche Einschränkungen eine allfällige „leichte Veränderung“ im Bereiche von L5/S1 in einer angepassten Tätigkeit haben könnte, führt er nicht aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 17
- Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 18 gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit 2011 von einer anhaltenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr für körperliche Tätigkeiten ausgegangen werden kann (AB 37.1 S. 26 Ziff. 6 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 3. Januar 2012 (AB 2) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Juli 2012. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2012 hin vorzu- nehmen. 4.5 Da der Beschwerdeführerin ihre Anstellung als … aus wirtschaftli- chen Gründen per 31. Januar 2012 gekündigt wurde (Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2011 [AB 8/9]), wäre sie auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der damaligen Arbeitge- berin angestellt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr krank- heitsbedingt gekündigt worden sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. April 2016 [AB 94/2] S. 4 Ziff. 3.2) überzeugt nicht, zumal die ehe- malige Arbeitgeberin auch gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bestätigte (vgl. Fragebogen vom 25. Februar 2012 [AB 8 S. 4 Ziff. 2.2]). Da somit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ursächlich für die Kündigung waren, rechtfertigt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 19 sich für die Bestimmung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss ein Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1). Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführe- rin gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 94 /2 S. 4 Ziff. 3.5) weiterhin im … arbeiten und zwar in einem Pensum von 60%. Als ungelernte …- Mitarbeiterin würde sie gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2012 im … im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘665.-- erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stun- den (vgl. Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie] der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun- den pro Woche“) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 27‘971.30 (Fr. 3‘665.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 42.4 Stunden x 60%). 4.6 Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Operationen an der HWS und den Händen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 (AB 37.1) aus und setzte per 29. Mai 2012 (Operation rechte Hand) das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- fest (vgl. AB 94 S. 6 Ziff. 3.9). Nach der Handoperation ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes und damit ein Revisionsgrund eingetreten, nachdem drei Monate nach der Operation wiederum auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann (vgl. Bericht von Dr. med. I.________ vom 25. April 2016 [AB 93] i.V.m. Bericht von Dr. med. J.________ vom 11. August 2016 [AB 103]). Somit war die Beschwerde- führerin ab 1. September 2012 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stun- den am Tag an fünf Tagen die Woche bei einer verminderten Leistungs- fähigkeit von 10-20% bzw. durchschnittlich 15% (vgl. Entscheid des EVG vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4) arbeits- und leistungsfähig. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzt, ist für die Be- messung des Invalideneinkommens auf die statistischen Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.3 hiervor). 2012 betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS). Aufgrund ihrer Einschränkungen wäre der Beschwerdeführerin ein Pensum von gerundet 72% (30 Stunden / 41.7 Stunden x 100) zumutbar, d.h. ihr ist eine Arbeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 20 gemäss ihrem Status Erwerb zu 60% möglich. Der Monatslohn gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2012 beträgt bei Frauen im Kompe- tenzniveau 1 Fr. 4‘112.--. Hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berück- sichtigung eines Pensums von 60% sowie einer Einschränkung von 15% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘234.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Mo- nate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 60% x 85%). Hiervon hat die Be- schwerdegegnerin einen Abzug von 10% gewährt. Dies ist in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils, welches die behinderungsbedingten Einschrän- kungen umfassend berücksichtigt, nicht gerechtfertigt. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Arbeiten, die diese Einschränkungen berücksichtigen. Zudem wurden die Behinderungen be- reits mit der Leistungsminderung von 15% genügend berücksichtigt. Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Vergleichseinkommen auf statisti- schen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Janu- ar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.7 Aufgrund des hiervor Ausgeführten besteht per Juli 2012 wegen einer operativbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 100% bzw. gewichtet 60%. Infolge der nach der Handopera- tion eingetretenen wesentlichen Verbesserung beträgt bei einer invali- ditätsbedingten Einbusse von Fr. 1‘736.35 (Fr. 27‘971.30 – Fr. 26‘234.95) der Invaliditätsgrad im Erwerb per September 2012 6.20% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100) bzw. gewichtet 3.72% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100 x 60%).
- 5.1 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Abklärungsdienst führte am 19. April 2016 (AB 94/2) eine Abklärung vor Ort durch. Er ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 19.9% im Haushalt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 21 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2016 (AB 94/2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.2 hiervor. Die Fest- stellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebun- gen und berücksichtigen die von den Gutachtern und RAD-Ärzten festge- stellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbar- keitsprofil. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tä-tigkeitsbereiche ausreichend detailliert, und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung ge- tragen; Fehleinschätzungen weist er keine auf und werden denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 5.4 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin errechnete gewichtete Invalidität im Haushalt von 7.96% (19.9% x 40%) nicht zu bean- standen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 22
- Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin bei einem Invali- ditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 68% (7.96% + 60%) ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Per 1. September 2012 be- steht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 12% (7.96% + 3.72%). Nachdem die Verbesserung drei Mo- nate angedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV diese berücksichtigt und die Rente per 30. Novem- ber 2012 aufgehoben. Somit erweist sich die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2017 ist daher abzuweisen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 171 IV GRD/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 3. Januar 2012 mit Hinweis auf seit ca. 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der HWS und an den Händen sowie wegen einer seit dem 25. Mai 2011 bestehenden vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbe- sondere gewährte sie Arbeitsvermittlung (AB 28), liess die Versicherte neu- rochirurgisch (AB 38.3) und psychiatrisch (AB 38.1) untersuchen, holte Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (39, 60, 87, 92, 93) und gewährte ein Aufbautraining vom 7. April bis 29. Juni 2014 (AB 48), welches frühzeitig per 13. Mai 2014 abgebrochen wurde (AB 63). Wei- ter tätigte die IVB eine Abklärung vor Ort (AB 94). Mit Vorbescheid vom
27. April 2016 (AB 95) stellte sie der Versicherten in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) ermit- telten Invaliditätsgrad von 68% eine vom 1. Juli bis 30. November 2012 befristete Dreiviertelsrente auszurichten. Ab 1. Dezember 2012 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 17% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (AB 96, 99) holte die IVB beim RAD weitere Stellungnahmen (AB 102, 103) ein. Mit Verfügung vom
11. Januar 2017 (AB 107) entschied sie dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand ihrer Versi- cherten in rechtsgenüglicher Weise abklären zu lassen. Auf dieser Basis sei der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 3
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerde beigelegt war u.a. der Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Dezember 2016 (Akten der Beschwerdefüh- rerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Eingabe vom 3. März 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht einen Bericht von PD. Dr. med. C.________ vom 1. März 2017 (BB 6) zukommen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine RAD-Stel- lungnahme vom 2. März 2017 (AB 110). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 gewährte der Instrukti- onsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 14. April 2017 Schluss- bemerkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 29. März und 18. April 2017 Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Dreiviertelsrente zu Recht lediglich befristet vom 1. Juli bis 30. November 2012 ausgerichtet wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmö- glichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzu- setzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massge- benden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 7 sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be- rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im neu- rochirurgischen Gutachten vom 30. August 2013 (AB 37.1) aus, es bestehe eine chronische bewegungs- und belastungsabhängige zervikale und zervi- kobrachialgieforme Schmerzsymptomatik beidseits, aktuell rechtsbetont, sowie eine bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumbale Schmerzsymptomatik. Weiter lägen degenerative HWS- und LWS-Verän- derungen sowie ein Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und eine Pseudospondylanterolisthesis L5/S1 mit Anhaltspunkten für In- stabilität vor. Die Befunde begründeten gesamthaft eine verminderte Wir- belsäulenbelastbarkeit (S. 25 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit im … sei der Versicherten bleibend nicht mehr zumutbar (Ziff. 2). Eine anhaltende medi- zinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr könne gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen für körperliche Tätigkeiten seit 2011 angenommen werden (S. 26 Ziff. 6). Der Versicherten seien aus neu- rochirurgischer Sicht andere Tätigkeiten zumutbar (S. 27 Ziff. 10), nämlich körperlich leichte konsequent wechselbelastende Arbeiten. Ausgeschlos- sen seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, solche welche die HWS und LWS belasten würden, Arbeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der HWS und LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (repetitive Arbeiten über Schulterhöhe und über Kopf, vor- nübergeneigte Tätigkeiten), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und LWS und solche mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 8 senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg limi- tiert (Ziff. 11). Weiter müsse die Einhaltung einer rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und rückenergonomischer Verhaltensweisen ge- währleistet sein (Ziff. 12). Eine solche Arbeit sei sechs Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche zumutbar (Ziff. 13). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20% (Ziff. 14). Dieses Leistungsprofil habe seit ca. März 2012, bei zusätzlicher Berücksichtigung der handchirurgischen Eingriffe spätestens seit Juni 2013 Gültigkeit (S. 26 Ziff. 6). Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 (AB 38.1) fest, es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen (S. 14 Ziff. 1). Es sei von normalem psychischem Funktionieren auszugehen und die Versicherte sei auch psychisch normal belastbar (Ziff. 3). Sie wäre aus ver- sicherungspsychiatrischer Sicht zu achteinhalb Stunden täglich an fünf Ta- gen die Woche ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4 f.) und zwar in jeglicher Tätigkeit (S. 15 Ziff. 10 ff.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Dres. med. D.________ und E.________ zum Schluss, der Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.________) in einem zeit- lichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei dabei bestehender 10-20%-iger verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 38.2 S. 3). 3.1.2 Med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom RAD, führte in der Beurteilung vom 12. November 2013 (AB 39) aus, der Versicherten sei die von ihr gewählte Arbeitstätigkeit von 80% (bzw. sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche) weiterhin zumutbar. Allerdings sei die Tätigkeit im … dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit im … sei ihr mit einer maximalen Leistungsminderung von 10% langfristig sowohl bei einem Sechsstunden- als auch Achtstundenar- beitstag zumutbar. Hierbei sollte auf eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes geachtet werden (S. 3). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (AB 54) fest, seit Beginn des Aufbau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 9 programms mit zumeist sitzender Tätigkeit und gelegentlichem Umherge- hen sei es nun schon in der ersten Phase von zeitlich begrenzter Arbeit, vor allem aber seit Ausbau des zeitlichen Einsatzes zu einer ausgeprägten Exazerbation der Rückenbeschwerden gekommen. Bei den Diagnosen wie lumbale, thorakale und zervikale Veränderungen, Status nach Bandschei- benoperation in der HWS und Status unter noch laufender Physiotherapie sei die Beschwerdesituation aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar und plau- sibel. Bei der Untersuchung vom 13. Mai 2014 hätten ähnliche Befunde er- hoben werden können, wie vor Beginn der physiotherapeutischen Behand- lung im Sommer 2013 vorgelegen hätten, d.h. die Versicherte sei nun wie- der auf den Krankheitszustand vom Sommer 2013 „zurückgeworfen“. Auf- grund der Beschwerden und erhobenen Befunde müsse die Arbeitsfähig- keit reduziert werden. Ab sofort bestehe deshalb für zwei bis drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Anschliessend sei unter der Bedingung einer Arbeitstätigkeit in wechselnden Haltungen (sitzend und gehend, gele- gentlich auch kurzzeitig stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus- zugehen. Es sei damit zu rechnen, dass wenn die Versicherte während der Phase der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit intensiv physiotherapeutisch be- handelt werde, eine derartige Arbeit dann bewältigt werden könne (S. 2). 3.1.4 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 17. Juni 2014 (AB 60) aus, am Zumutbarkeitsprofil, welches von Dr. med. D.________ erarbeitet worden sei, könne weiterhin festgehalten werden (S. 1). Wichtig sei, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen die Vorgaben in Bezug auf die Ergonomie, Körperhaltung usw. eingehalten würden. Eine rein sitzende Tä- tigkeit sei nicht zumutbar. Eine wie vom Eingliederungsmanagement ge- plante wechselbelastende Tätigkeit im … sei weiterhin ganztags zumutbar, mit einer maximalen 10%-igen Leistungsminderung (S. 2). 3.1.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
24. Oktober 2014 (AB 76/2) eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspina- tus partiell) rechts mit subacromialer Bursitis. Aufgrund der Schmerzpersis- tenz sei bei grossem Leidensdruck die konservative Therapie weitestge- hend ausgeschöpft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 10 Am 21. November 2014 (AB 79/2) unterzog sich die Versicherte bei Dr. med. H.________ einer Operation an der rechten Schulter. Dieser hielt im Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 81) fest, bis vor einigen Tagen sei die Versicherte mit dem postoperativen Resultat zufrieden gewesen und habe deutlich weniger Schmerzen gehabt. Anfangs Januar 2015 sei sie (teilwei- se auf die rechte Seite) gestürzt. Seither bestünden zunehmend bewe- gungsabhängige Schmerzen, wobei die Versicherte die Lokalisation nicht genau angeben könne. Durch den Sturz habe womöglich eine Retraumati- sierung stattgefunden. In der klinischen Untersuchung liege eine intakte Rotatorenmanschette vor, wenn auch leicht abgeschwächt (Supraspina- tus). Eine akute traumatische Ruptur der bereits ausgedünnten Supraspi- natussehne könne klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte im Bericht vom
21. September 2015 (AB 87) aus, aus orthopädischer Sicht könne bezüg- lich der Wirbelsäulenproblematik vollumfänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden, wonach der Versi- cherten eine leidensangepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei dabei um maximal 10-20% verminderter Leis- tungsfähigkeit zugemutet werden könne. Das operierte Karpaltunnel- und Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits seien ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig würden sich aus dem Status nach Ep- pingplastik des Sattelgelenkes beidseits zusätzliche Einschränkungen er- geben. Der Versicherten sei die Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zuzu- muten. Unter Berücksichtigung des genannten Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine angepasste … möglich. Da der Verlauf der Schulterproble- matik zu wenig dokumentiert sei, forderte Dr. med. I.________ um Ergän- zung der Akten (S. 2). 3.1.7 Dr. med. H.________ gab der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 15. Oktober 2015 (AB 90/2) bekannt, er habe die Versicherte am
21. Januar 2015 letztmals in seiner Sprechstunde gesehen. Damals sei besprochen worden, dass man die Physiotherapie weiterführe und die Ver- sicherte ihm nach ca. sechs Wochen über den Verlauf berichte. Sie habe sich aber nicht bei ihm gemeldet, so dass er keine Angaben über den wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 11 teren Verlauf tätigen könne. Er habe heute mit ihr telefoniert. In der Tat habe sie seither keine Verlaufskontrollen mehr wahrgenommen (auch nicht bei einem anderen Arzt). Sie berichte noch über leichte Restbeschwerden. Eine Verlaufskontrolle sei jedoch von Seiten der Versicherten aktuell nicht notwendig. 3.1.8 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) fest, nachdem sich die Versicherte nach dem letzten Sprechstun- dentermin vom 21. Januar 2015 und Erhalt eines Physiotherapierezeptes sechs Wochen später nicht mehr zur Verlaufskontrolle gemeldet oder sich an einem anderen Tag vorgestellt habe, könne und müsse auch laut RAD- Arzt Dr. med. I.________ davon ausgegangen werden, dass wie zu erwar- ten, spätestens drei Monate postoperativ (Februar 2015) wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit ohne weitere Einschrän- kungen im Sinne der Invalidenversicherung bestanden habe. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil im neurochirurgischen Gutachten von Dr. med. D.________ gelte weiterhin, da es sich bei den von Dr. med. H.________ behandelten Beschwerden nur um eine vorübergehende, kurzfristige, gut therapierbare Erkrankung gehandelt habe (S. 3). Vor der Schulteroperation habe das von Dr. med. D.________ erstellte und von Dr. med. I.________ bestätigte Zumutbarkeitsprofil gegolten. 3.1.9 Dr. med. J.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte in der Aktenbe- urteilung vom 11. August 2016 (AB 103) aus, es seien keine weiteren Ab- klärungen notwendig. An den Feststellungen von Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 (AB 92) könne festgehalten werden. Be- gründet auf die konsiliarischen Stellungnahmen von Dr. med. I.________ sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im … auf die Dauer nicht mehr gegeben. Das bereits per neurochirurgischem Gutachten vom
30. August 2013 formulierte und vom RAD-Orthopäden mit Stellungnahme vom 21. September 2015 bestätigte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin Gültigkeit mit der zeitlichen Einschränkung vom 21. November 2014 bis 21. Februar 2015. In dieser Zeit habe wegen einer Rekonvaleszenz nach der Schulteroperation eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorge- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 12 3.1.10 Am 7. November 2016 (AB 106/2) erfolgte durch PD Dr. med. C.________ eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beidseits. Dieser führte im Bericht vom 7. Dezember 2016 (BB 3) aus, nach der Infiltration sei es eigentlich nur sehr kurzfristig zu einer Änderung des Beschwerdebil- des gekommen. Die Versicherte hätte wohl in den ersten beiden Nächten den Eindruck einer gewissen Erleichterung gehabt, grundsätzlich habe sich das Beschwerdebild aber nicht wesentlich verändert. Sie habe jetzt zuletzt auch wieder vermehrt Beschwerden mit Blockaden-Phänomenen im thora- kalen Bereich empfunden und beschreibe auch heute eigentlich muskuläre Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Eine wesentliche Ab- strahlung in die Beine liege nach wie vor nicht vor; gelegentlich bestehe ein leichtes Ziehen im Glutealbereich. Bildgebend sei tatsächlich die Etage L5/S1 mit Anterolisthese und auch den Foraminalstenosen führend. Das klinische Beschwerdebild sei aber sehr diffus und auch weit ausgedehnt, so dass der Effekt einer Fusionsoperation L5/S1 für die Versicherte gesamt- haft etwas fraglich sei (S. 1). Er (PD Dr. med. C.________) wäre daher mit einer Operationsindikation doch eher zurückhaltend, zumal eigentlich keine klaren lumboradikulären Symptome oder sogar sensomotorischen Defizite bestünden. Er habe geraten den weiteren Verlauf eher noch etwas abzu- warten. Im Januar würde aber der Befund nochmals kontrolliert (S. 2). 3.1.11 Dr. med. K.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, hielt in ihrer Stellung- nahme vom 2. März 2017 (AB 110) fest, die Rechtsvertreterin der Versi- cherten stütze ihre Beschwerde auf die fehlende Aktualität des Gutachtens von 2013 sowie auf radiologische Befunde, welche sich gemäss zeitlichem Verlauf verschlechtert haben müssten. Ausser Acht lasse sie dabei, dass spezialärztliche Befunde aus jüngster Vergangenheit vorlägen, die eine versicherungsmedizinische Beurteilung ermöglichen würden. Klar werde mit der Stellungnahme von PD Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2016 formuliert, dass keine radikulären Beschwerden vorlägen, die auf eine Beteiligung von Nervenwurzeln hinweisen würden. Stattdessen würden „diffuse und weit ausgedehnte“ Beschwerden geschildert, die muskulär zugeordnet werden könnten. Schlussendlich wäre hier über eine gezielt Physiotherapie und Eigenübungen Abhilfe zu schaffen. Ein invalidisieren- der Gesundheitsschaden auf Dauer liege somit nicht vor. Nicht zulässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 13 seien die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin, dass radiologische Befunde der HWS ohne klinisches Korrelat im Lauf der Zeit zwingend zu- nehmen müssten und somit eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bedingen würden. Selbst wenn ein Fortschritt der radiologischen Befunde stattgefunden haben sollte, sei damit noch nicht gesagt, dass die- se Funktion und Sensibilität der versorgten Körperareale einen negativen Einfluss hätten. Hier werde lediglich juristisch spekuliert, wobei das klini- sche Bild gegen die Annahme der Rechtsvertreterin spreche. Es werde im Bericht ausdrücklich mitgeteilt, dass „keine sensomotorischen Defizite“ bestünden (S. 3). Eindeutig sei das Vorgehen des Spezialisten PD Dr. med. C.________ zu werten, der in einem Wechsel der Schmerzmedikati- on und Zuwarten eine Therapieoption schaffe. Am bisherigen Zumutbar- keitsprofil könne festgehalten werden. Aufgrund der ausführlichen spezia- lärztlichen Dokumentation sei keine weitere Abklärung notwendig (S. 4). 3.1.12 PD Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) nach nochmaliger Durchsicht der MRI-Bilder von 2013 und 2016 Folgendes fest: Die grundsätzliche Pathologie einer Spondylolisthese der Etage L5/S1 auf Basis einer beidseitigen Spondylolyse L5 sei auch auf den Bildern von 2013 bereits zu sehen. Dies führe auch zu deutlichen Abnutzungsverände- rungen der Bandscheibe L5/S1. Diese Veränderung habe tendenziell auf den Bildern von 2016 etwas zugenommen in dem Sinne, dass die Schiebe- bewegung des Wirbels L5 über S1 deutlicher zu sehen sei. Der Bereich der Bandscheibe erscheine in etwa gleich bleibend, auch die Höhe der Band- scheibe sei vergleichbar. Die übrigen Bandscheibenfächer seien im Lum- balbereich eigentlich unverändert. Somit sei von einer zumindest leichten Verschlechterung im Bereich L5/S1 auch radiologisch auszugehen. Es sei anzumerken, dass diese Veränderung sicherlich Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten habe, vor allem als Serviertochter. Dies sei seines Erachtens von Seiten der Begutachtung bis dato nicht ausreichend berücksichtigt worden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 14 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) im Wesentlichen auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. August 2013 (AB 37.1) ab, wonach der Be- schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im … bleibend nicht mehr zumut- bar sei (S. 25 Ziff. 2), jedoch eine leidensangepasste Arbeit an sechs Stun- den täglich, fünf Tage die Woche bei dabei bestehender 10-20%-iger Leis- tungseinschränkung (S. 27 Ziff. 10 ff.). Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorg- fältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis aller Vorakten und würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen einlässlich. Die Ausführun- gen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand überzeugend begründet. Insgesamt erweist sich der medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 15 Sachverhalt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf sie verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkte Beweiskraft zu und es ist in der Folge dar- auf abzustellen, zumal auch die RAD-Ärzte med. pract F.________ sowie Dres. med. I.________, J.________ und K.________ (AB 39, 60, 87, 92, 103, 110) im Wesentlichen die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ teilten. Einzig med. pract. F.________ postulierte entgegen der von der Gutachterin angegebenen Leistungseinschränkung von 10- 20% lediglich eine solche von 10% (AB 39, 60) und führte aus, der Be- schwerdeführerin wäre einer … auch ganztags (AB 60) bzw. während acht Stunden (AB 39) zumutbar. Ihre Abweichungen begründet sie jedoch nicht, weshalb in diesen Punkten nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen die Schlüssig- keit und die Beweiskraft der Feststellungen von Dr. med. D.________ und der RAD-Ärzte – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu schmälern. Der Bericht des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2014 (AB 54) vermag am festgelegten Zumutbar- keitsprofil nichts zu ändern. Einerseits legte RAD-Ärztin med. pract. F.________ in Kenntnis des Hausarztberichts am 17. Juni 2014 (AB 60) dar, dass weiterhin auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil abzustellen sei und dass eine rein sitzende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Auch Dr. med. I.________ legte in seiner Stellungnah- me vom 21. September 2015 (AB 87) dar, dass – mit Ausnahme der Schulterproblematik, bei welcher noch Abklärungsbedarf bestehe – vollum- fänglich auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt werden könne. Aber selbst, falls es, wie Dr. med. G.________ ausführte, in der ersten Phase des ab 7. April 2014 beginnenden Ab- klärungsprogramms zu einer Verschlechterung der Wirbelsäulenproblema- tik gekommen sein sollte, muss ab Ende Juni 2014 wieder vom Zumutbar- keitsprofil gemäss neurochirurgischem Gutachten ausgegangen werden. Denn anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Eingliederungsfach- person und Dr. med. G.________ vom 11. August 2014 hielt dieser fest,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 16 die letzte Kontrolle habe bei ihm am 27. Juni 2014 stattgefunden. Aus sei- ner Sicht könnte eine Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2014 für einen Zeitraum von einem Monat bis sechs Wochen bestätigt werden, d.h. per Ende Juni 2014 sollte die Beschwerdeführerin eigentlich wieder arbeitsfähig sein (vgl. Protokoll per 10. März 2017 [in den Gerichtsakten]). Damit betrug die allfäl- lige Verschlechterung weniger als drei Monate, weshalb in dieser Zeit kein Rentenanspruch entstehen konnte (E. 2.5.3 hiervor). Nicht anders verhält es sich mit der Schulterproblematik. Die Beschwerde- führerin unterzog sich am 21. November 2014 einer operativen Arthrosko- pie rechts (AB 79/2). Aufgrund des Umstandes, dass sie sich nach der letz- ten Konsultation vom 21. Januar 2015 entgegen den Abmachungen nicht mehr bei Dr. med. H.________ meldete (AB 90/2), kann davon ausgegan- gen werden, dass die operativbedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weniger als drei Monate betrug. Dies wird auch von RAD-Ärztin med. pract. F.________ im Bericht vom 17. November 2015 bestätigt (AB 92). Schliesslich vermögen auch die Berichte von PD Dr. med. C.________ vom 7. November (AB 106/2) und 1. März 2017 (BB 6) keine Änderung des von Dr. med. D.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils zu begründen. Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ legte in der Stellungnahme vom 2. März 2017 (AB 110) nachvollziehbar dar, dass gemäss dem Bericht von PD Dr. med. C.________ vom 7. November 2016 keine radikulären Be- schwerden vorlagen, die auf eine Beteiligung der Nervenwurzeln hinwei- sen. Sie wies schlussendlich darauf hin, dass nach wie vor am bisherigen Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann und aufgrund der ausführli- chen spezialärztlichen Dokumentation keine weiteren Abklärungen not- wendig waren. Im Bericht vom 1. März 2017 (BB 6) geht PD Dr. med. C.________ zwar davon aus, dass „zumindest“ von einer leichten Ver- schlechterung im Bereich L5/S1 auszugehen ist, die sicherlich Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, vor allem als Serviertochter. Es ist jedoch von den Parteien unbestritten, dass die Arbeit im … der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Was für zusätzliche Einschränkungen eine allfällige „leichte Veränderung“ im Bereiche von L5/S1 in einer angepassten Tätigkeit haben könnte, führt er nicht aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 17 4. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 18 gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit 2011 von einer anhaltenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr für körperliche Tätigkeiten ausgegangen werden kann (AB 37.1 S. 26 Ziff. 6 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 3. Januar 2012 (AB 2) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Juli 2012. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2012 hin vorzu- nehmen. 4.5 Da der Beschwerdeführerin ihre Anstellung als … aus wirtschaftli- chen Gründen per 31. Januar 2012 gekündigt wurde (Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2011 [AB 8/9]), wäre sie auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der damaligen Arbeitge- berin angestellt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr krank- heitsbedingt gekündigt worden sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. April 2016 [AB 94/2] S. 4 Ziff. 3.2) überzeugt nicht, zumal die ehe- malige Arbeitgeberin auch gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bestätigte (vgl. Fragebogen vom 25. Februar 2012 [AB 8 S. 4 Ziff. 2.2]). Da somit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ursächlich für die Kündigung waren, rechtfertigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 19 sich für die Bestimmung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss ein Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1). Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführe- rin gemäss eigenen Angaben (vgl. AB 94 /2 S. 4 Ziff. 3.5) weiterhin im … arbeiten und zwar in einem Pensum von 60%. Als ungelernte …- Mitarbeiterin würde sie gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2012 im … im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘665.-- erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stun- den (vgl. Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie] der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun- den pro Woche“) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 27‘971.30 (Fr. 3‘665.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 42.4 Stunden x 60%). 4.6 Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Operationen an der HWS und den Händen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 (AB 37.1) aus und setzte per 29. Mai 2012 (Operation rechte Hand) das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- fest (vgl. AB 94 S. 6 Ziff. 3.9). Nach der Handoperation ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes und damit ein Revisionsgrund eingetreten, nachdem drei Monate nach der Operation wiederum auf das von Dr. med. D.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann (vgl. Bericht von Dr. med. I.________ vom 25. April 2016 [AB 93] i.V.m. Bericht von Dr. med. J.________ vom 11. August 2016 [AB 103]). Somit war die Beschwerde- führerin ab 1. September 2012 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stun- den am Tag an fünf Tagen die Woche bei einer verminderten Leistungs- fähigkeit von 10-20% bzw. durchschnittlich 15% (vgl. Entscheid des EVG vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4) arbeits- und leistungsfähig. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzt, ist für die Be- messung des Invalideneinkommens auf die statistischen Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.3 hiervor). 2012 betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS). Aufgrund ihrer Einschränkungen wäre der Beschwerdeführerin ein Pensum von gerundet 72% (30 Stunden / 41.7 Stunden x 100) zumutbar, d.h. ihr ist eine Arbeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 20 gemäss ihrem Status Erwerb zu 60% möglich. Der Monatslohn gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2012 beträgt bei Frauen im Kompe- tenzniveau 1 Fr. 4‘112.--. Hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berück- sichtigung eines Pensums von 60% sowie einer Einschränkung von 15% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘234.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Mo- nate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 60% x 85%). Hiervon hat die Be- schwerdegegnerin einen Abzug von 10% gewährt. Dies ist in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils, welches die behinderungsbedingten Einschrän- kungen umfassend berücksichtigt, nicht gerechtfertigt. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Arbeiten, die diese Einschränkungen berücksichtigen. Zudem wurden die Behinderungen be- reits mit der Leistungsminderung von 15% genügend berücksichtigt. Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Vergleichseinkommen auf statisti- schen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Janu- ar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.7 Aufgrund des hiervor Ausgeführten besteht per Juli 2012 wegen einer operativbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 100% bzw. gewichtet 60%. Infolge der nach der Handopera- tion eingetretenen wesentlichen Verbesserung beträgt bei einer invali- ditätsbedingten Einbusse von Fr. 1‘736.35 (Fr. 27‘971.30 – Fr. 26‘234.95) der Invaliditätsgrad im Erwerb per September 2012 6.20% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100) bzw. gewichtet 3.72% (Fr. 1‘736.35 / Fr. 27‘971.30 x 100 x 60%). 5. 5.1 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Abklärungsdienst führte am 19. April 2016 (AB 94/2) eine Abklärung vor Ort durch. Er ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 19.9% im Haushalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 21 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2016 (AB 94/2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.2 hiervor. Die Fest- stellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebun- gen und berücksichtigen die von den Gutachtern und RAD-Ärzten festge- stellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das Zumutbar- keitsprofil. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tä-tigkeitsbereiche ausreichend detailliert, und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung ge- tragen; Fehleinschätzungen weist er keine auf und werden denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 5.4 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin errechnete gewichtete Invalidität im Haushalt von 7.96% (19.9% x 40%) nicht zu bean- standen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 22 6. Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin bei einem Invali- ditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 68% (7.96% + 60%) ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Per 1. September 2012 be- steht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Haushalt und Erwerb) von gerundet 12% (7.96% + 3.72%). Nachdem die Verbesserung drei Mo- nate angedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV diese berücksichtigt und die Rente per 30. Novem- ber 2012 aufgehoben. Somit erweist sich die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 107) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2017 ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/171, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.