Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene C.________ (Versicherter) war im Februar 2012 über seine Arbeitgeberin A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Unfall eine Stau- chung der Wirbelsäule zuzog (Akten der Suva betreffend den Versicherten [act. II] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Berufsunfall vom 18. Februar 2012 (act. II 23, 139). Infolgedessen richtete sie Taggel- der aus (act. II 20, 59, 62, 65), ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- gemäss Schadenmeldung vom 24. Februar 2012 (act. II 1 Ziff. 12). Nach Durchführung einer Lohnlistenrevision bei der Arbeitgeberin gelangte die Suva zum Schluss, dass vorliegend das Taggeld gestützt auf einen Monatslohn des Versicherten von Fr. 1'300.-- zu berechnen gewesen wäre; entsprechend verpflichtete sie die Arbeitgeberin mit Verfügung vom
29. August 2016 (act. II 149) zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 10'517.55. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 150 f.) mit Entscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153) fest. B. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 13. bzw. Verbesse- rung vom 21. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspra- cheentscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153) sei unter Kostenfolge auf- zuheben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versi- cherte habe seit dem 1. September 2009 in einem Pensum von 50 % und zu einem Monatslohn von Fr. 1'300.-- (gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2009; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) und ab dem 1. Januar 2012 in einem Pensum von 100 % und zu einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- (gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2011; act. I 2) für sie gearbeitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 10'517.55.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 4 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 3). 2.1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 5 rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). 2.2 Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeit- geber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstat- tungspflichtig werden kann. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht besteht aber dann nicht, wenn ein Arbeitgeber als blosse Zahlstelle aufge- treten ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 37, und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 13. November 2012, 8C_432/2012). 3. 3.1 Es ist aktenmässig erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin für den Versicherten Taggelder auf der Basis des von ihr in der Unfallmeldung deklarierten Lohnes von Fr. 3'400.-- (act. II 1 Ziff. 12) ausbezahlt worden sind (act. II 149). Diese zahlte ihrerseits dem Versicherten auch nach dem Unfall vom 18. Februar 2012 Lohn aus (ent- sprechend Art. 324a des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obli- gationenrecht [OR; SR 220] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG; vgl. act. II 20). Damit richtet sich der vorliegend zu prüfende Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Anlässlich der Betriebsrevision am 20. Juni 2016 konnten bei der Beschwerdeführerin kaum Unterlagen erhältlich gemacht werden (Akten der Suva betreffend die Beschwerdeführerin [act. IIA] 113, 120). Im dabei ausgehändigten Lohnordner wies das Lohnblatt des Versicherten für das Jahr 2012 einen Monatslohn von durchgehend Fr. 1'300.-- x 12 aus (act. IIA 114/1; vgl. auch act. IIA 128). Am 11. August 2016 erhielt der Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 6 visor der Beschwerdegegnerin ein weiteres Lohnblatt, nunmehr auswei- send einen Monatslohn von Fr. 1'700.80 x 12 (act. IIA 129/2). Eine weitere Variante mit einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- für Januar und Fr. 1'700.-- für Februar wurde von der Beschwerdeführerin am 18. August 2016 über- geben (act. IIA 129/3). Diese Unterlagen weisen einen Lohn aus, der jenem der Unfallmeldung (act. II 1 Ziff. 12) zweifellos widerspricht. Dabei ist ins- besondere mit Blick auf die am 11. und 18. August 2016 eingereichten an- geblichen Quittungen für die Lohnzahlungen festzuhalten, dass noch an- lässlich der Revision vom 20. Juni 2016 sämtliche Belege der Finanzbuch- haltung fehlten und dabei seitens der Verantwortlichen der Beschwerdefüh- rerin als nicht edierbar bezeichnet wurden. Dies wurde vom Buchhalter so auch unterschriftlich selbst bestätigt (act. IIA 113/1; vgl. auch act. IIA 119/2). Erst nachdem die Beschwerdeführerin auf die Konsequenzen ihrer materi- ell wie formell mangelhaften Buchhaltung aufmerksam gemacht worden war (vgl. act. IIA 119/2, 120), wurden (wiederholt) neue Unterlagen präsen- tiert, die sich indessen widersprechen. Dies änderte sich auch im Einspra- che- und Beschwerdeverfahren nicht: Dem im Einspracheverfahren einge- reichten (weiteren) Lohnblatt 2012 zufolge wurde dem Versicherten im Fe- bruar ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 3'400.-- (Monatslohn Fr. 2'505.50 + Taggelder Fr. 894.50) ein Nettolohn von Fr. 3'093.80 ausbe- zahlt (act. II 151/3), wogegen dieser selber in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnung einen bar ausbezahlten Nettolohn von Fr. 3'175.40 (ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 1'900.-- und Tag- geldern von Fr. 1'531.75) unterschriftlich bestätigte (act. I 4). Abgesehen davon, dass sich eine Barauszahlung des Lohns trotz unfallbedingter voller Arbeitsunfähigkeit von vornherein als wenig praktikabel erweist (so aber act. I 4 ff.), müssten die jeweils bis spätestens am 12. des Folgemonats erstellten und vom Versicherten unterzeichneten Lohnabrechnungen zu- mindest mit den Einträgen im Lohnblatt 2012 übereinstimmen, was aber nicht der Fall ist. 3.3 Die noch in der Einsprache geführte Argumentation, anlässlich der Betriebsrevision seien falsche Daten ausgelesen worden (act. II 151/2), überzeugt in keiner Weise. Anlässlich der Revision wurde von der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 7 schwerdeführerin der Lohnordner ausgehändigt (act. IIA 118/1) und unter- schriftlich bestätigt, dass keine weiteren Unterlagen bestehen (act. IIA 113/1). Damit muss mit Blick auf die fortlaufende Anpassung der Argumen- tation und die Produktion immer weiterer zunehmend detaillierterer und sich auf den behaupteten Sachverhalt hinbewegender Unterlagen von einer nicht den echtzeitlichen Vorgängen entsprechenden Anpassung des Sach- verhalts ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die so- genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als davon auszugehen ist, dass es sich bei den wenigen ursprünglich vorhandenen Unterlagen (vgl. act. IIA 113 f.) um die abgeschlossene Buchhaltung handelt, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin besteuert worden ist und die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt wor- den sind. Auch anhand der gegengezeichneten Arbeitsverträge, wonach der Versi- cherte ab 1. Juli 2009 bei einem Pensum von 50 % Anspruch auf einen Monatslohn von Fr. 1'300.-- (act. I 1) und ab 1. Januar 2012 bei einem Vollpensum auf einen Monatslohn von Fr. 3'400.-- habe (act. I 2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese angebli- chen Lohnansprüche stimmen kaum je mit den Lohnblättern bzw. Lohnab- rechnungen überein: So wurde 2009 für die Monate Juli bis Dezember ge- genüber der Beschwerdegegnerin ein Bruttolohn von Fr. 6'000.-- abge- rechnet (act. IIA 34/2), was einem Monatslohn von bloss Fr. 1'000.-- ent- spricht. Gemäss Lohnerklärung 2010 belief sich der Lohn des Versicherten auf jährlich Fr. 14'400.-- (act. IIA 47/1) bzw. monatlich Fr. 1'200.--. Im Jahr 2011 besteht hinsichtlich des Jahreslohns nahezu Übereinstimmung (12 x Fr. 1'300.-- = Fr. 15'600.-- [act. IIA 62/2] bzw. Fr. 15'600.75 [act. IIA 129/5]), wobei jedoch entgegen einem vereinbarten festen Monatslohn von Fr. 1'300.-- (act. I 1) unterschiedlich hohe Monatslöhne (act. IIA 129/5) ab- gerechnet worden sein sollen. Für das Jahr 2012 wurden Fr. 17'677.45 abgerechnet (act. IIA73/4), welcher Betrag sich in etwa in der Grössenord- nung der am 18. August (Fr. 17'677.90; act. IIA 129/3) und 29. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 8 2016 (Fr. 17'677.40; act. II 151/3) eingereichten Lohnblätter bewegt, nicht aber des ursprünglich ausgehändigten Lohnordners (Fr. 15'600.--; act. IIA 114/1; vgl. dazu eingehend E. 3.2 hiervor). 3.4 Die diversen im Nachhinein eingereichten Dokumente verursachten und bestärken Widersprüche. Die Beschwerdeführerin und deren Buchhal- ter haben gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Lohn des Versicherten dabei einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ih- nen mit Blick auf das Taggeld gerade opportun erschien. Es bestehen da- mit letztlich Anzeichen dahingehend, dass im Zusammenhang mit den ein- gereichten Urkunden möglicherweise auch von einem strafrechtlich rele- vanten Verhalten auszugehen ist. Weitere Beweismassnahmen, welche auch nur ansatzwese die Möglichkeit in sich tragen, den von der Be- schwerdeführerin behaupteten Sachverhalt, d.h. die Ausrichtung eines Mo- natslohns von Fr. 3'400.--, erstellen zu können, bestehen nicht. Dies liegt jedoch, wie bereits dargelegt, zufolge grober Verletzung der Buch- und Aktenführungspflicht im alleinigen Verschulden der Beschwerdeführerin. Die Festlegungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden. Dass die Rückforderung als solche falsch berechnet worden wäre (vgl. act. II 149), wurde weder geltend gemacht noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist nicht nach dem Dargelegten als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 9 lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unter- lassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an ei- ner offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Mit Blick auf die Aktenlage hat es allein die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass sie zufolge grober Verletzung der Buch- und Akten- führungspflicht ihrerseits den Beweis für die behauptete Darstellung nicht erbringen kann bzw. die späteren (angeblichen) Belege nicht zur Klärung, sondern vielmehr zu (jeweils weiteren) unüberbrückbaren Widersprüchen geführt haben. Unter solchen Umständen einen fundiert begründeten Ein- spracheentscheid anzufechten, ohne auch nur ansatzweise nachvollzieh- bare Gründe darzulegen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ist mutwillig. Der vorab den in guten Treuen handelnden Versi- cherten zustehende Schutz des kostenfreien Sozialversicherungsprozes- ses greift hier dementsprechend nicht. Dies rechtfertigt die Auferlegung der auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 170 UV SCI/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ betreffend Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene C.________ (Versicherter) war im Februar 2012 über seine Arbeitgeberin A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Unfall eine Stau- chung der Wirbelsäule zuzog (Akten der Suva betreffend den Versicherten [act. II] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Berufsunfall vom 18. Februar 2012 (act. II 23, 139). Infolgedessen richtete sie Taggel- der aus (act. II 20, 59, 62, 65), ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- gemäss Schadenmeldung vom 24. Februar 2012 (act. II 1 Ziff. 12). Nach Durchführung einer Lohnlistenrevision bei der Arbeitgeberin gelangte die Suva zum Schluss, dass vorliegend das Taggeld gestützt auf einen Monatslohn des Versicherten von Fr. 1'300.-- zu berechnen gewesen wäre; entsprechend verpflichtete sie die Arbeitgeberin mit Verfügung vom
29. August 2016 (act. II 149) zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 10'517.55. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 150 f.) mit Entscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153) fest. B. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 13. bzw. Verbesse- rung vom 21. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspra- cheentscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153) sei unter Kostenfolge auf- zuheben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versi- cherte habe seit dem 1. September 2009 in einem Pensum von 50 % und zu einem Monatslohn von Fr. 1'300.-- (gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2009; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) und ab dem 1. Januar 2012 in einem Pensum von 100 % und zu einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- (gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2011; act. I 2) für sie gearbeitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 10'517.55. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 4 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 3). 2.1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 5 rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). 2.2 Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeit- geber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstat- tungspflichtig werden kann. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht besteht aber dann nicht, wenn ein Arbeitgeber als blosse Zahlstelle aufge- treten ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 37, und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 13. November 2012, 8C_432/2012). 3. 3.1 Es ist aktenmässig erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin für den Versicherten Taggelder auf der Basis des von ihr in der Unfallmeldung deklarierten Lohnes von Fr. 3'400.-- (act. II 1 Ziff. 12) ausbezahlt worden sind (act. II 149). Diese zahlte ihrerseits dem Versicherten auch nach dem Unfall vom 18. Februar 2012 Lohn aus (ent- sprechend Art. 324a des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obli- gationenrecht [OR; SR 220] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG; vgl. act. II 20). Damit richtet sich der vorliegend zu prüfende Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Anlässlich der Betriebsrevision am 20. Juni 2016 konnten bei der Beschwerdeführerin kaum Unterlagen erhältlich gemacht werden (Akten der Suva betreffend die Beschwerdeführerin [act. IIA] 113, 120). Im dabei ausgehändigten Lohnordner wies das Lohnblatt des Versicherten für das Jahr 2012 einen Monatslohn von durchgehend Fr. 1'300.-- x 12 aus (act. IIA 114/1; vgl. auch act. IIA 128). Am 11. August 2016 erhielt der Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 6 visor der Beschwerdegegnerin ein weiteres Lohnblatt, nunmehr auswei- send einen Monatslohn von Fr. 1'700.80 x 12 (act. IIA 129/2). Eine weitere Variante mit einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- für Januar und Fr. 1'700.-- für Februar wurde von der Beschwerdeführerin am 18. August 2016 über- geben (act. IIA 129/3). Diese Unterlagen weisen einen Lohn aus, der jenem der Unfallmeldung (act. II 1 Ziff. 12) zweifellos widerspricht. Dabei ist ins- besondere mit Blick auf die am 11. und 18. August 2016 eingereichten an- geblichen Quittungen für die Lohnzahlungen festzuhalten, dass noch an- lässlich der Revision vom 20. Juni 2016 sämtliche Belege der Finanzbuch- haltung fehlten und dabei seitens der Verantwortlichen der Beschwerdefüh- rerin als nicht edierbar bezeichnet wurden. Dies wurde vom Buchhalter so auch unterschriftlich selbst bestätigt (act. IIA 113/1; vgl. auch act. IIA 119/2). Erst nachdem die Beschwerdeführerin auf die Konsequenzen ihrer materi- ell wie formell mangelhaften Buchhaltung aufmerksam gemacht worden war (vgl. act. IIA 119/2, 120), wurden (wiederholt) neue Unterlagen präsen- tiert, die sich indessen widersprechen. Dies änderte sich auch im Einspra- che- und Beschwerdeverfahren nicht: Dem im Einspracheverfahren einge- reichten (weiteren) Lohnblatt 2012 zufolge wurde dem Versicherten im Fe- bruar ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 3'400.-- (Monatslohn Fr. 2'505.50 + Taggelder Fr. 894.50) ein Nettolohn von Fr. 3'093.80 ausbe- zahlt (act. II 151/3), wogegen dieser selber in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnung einen bar ausbezahlten Nettolohn von Fr. 3'175.40 (ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 1'900.-- und Tag- geldern von Fr. 1'531.75) unterschriftlich bestätigte (act. I 4). Abgesehen davon, dass sich eine Barauszahlung des Lohns trotz unfallbedingter voller Arbeitsunfähigkeit von vornherein als wenig praktikabel erweist (so aber act. I 4 ff.), müssten die jeweils bis spätestens am 12. des Folgemonats erstellten und vom Versicherten unterzeichneten Lohnabrechnungen zu- mindest mit den Einträgen im Lohnblatt 2012 übereinstimmen, was aber nicht der Fall ist. 3.3 Die noch in der Einsprache geführte Argumentation, anlässlich der Betriebsrevision seien falsche Daten ausgelesen worden (act. II 151/2), überzeugt in keiner Weise. Anlässlich der Revision wurde von der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 7 schwerdeführerin der Lohnordner ausgehändigt (act. IIA 118/1) und unter- schriftlich bestätigt, dass keine weiteren Unterlagen bestehen (act. IIA 113/1). Damit muss mit Blick auf die fortlaufende Anpassung der Argumen- tation und die Produktion immer weiterer zunehmend detaillierterer und sich auf den behaupteten Sachverhalt hinbewegender Unterlagen von einer nicht den echtzeitlichen Vorgängen entsprechenden Anpassung des Sach- verhalts ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die so- genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als davon auszugehen ist, dass es sich bei den wenigen ursprünglich vorhandenen Unterlagen (vgl. act. IIA 113 f.) um die abgeschlossene Buchhaltung handelt, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin besteuert worden ist und die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt wor- den sind. Auch anhand der gegengezeichneten Arbeitsverträge, wonach der Versi- cherte ab 1. Juli 2009 bei einem Pensum von 50 % Anspruch auf einen Monatslohn von Fr. 1'300.-- (act. I 1) und ab 1. Januar 2012 bei einem Vollpensum auf einen Monatslohn von Fr. 3'400.-- habe (act. I 2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese angebli- chen Lohnansprüche stimmen kaum je mit den Lohnblättern bzw. Lohnab- rechnungen überein: So wurde 2009 für die Monate Juli bis Dezember ge- genüber der Beschwerdegegnerin ein Bruttolohn von Fr. 6'000.-- abge- rechnet (act. IIA 34/2), was einem Monatslohn von bloss Fr. 1'000.-- ent- spricht. Gemäss Lohnerklärung 2010 belief sich der Lohn des Versicherten auf jährlich Fr. 14'400.-- (act. IIA 47/1) bzw. monatlich Fr. 1'200.--. Im Jahr 2011 besteht hinsichtlich des Jahreslohns nahezu Übereinstimmung (12 x Fr. 1'300.-- = Fr. 15'600.-- [act. IIA 62/2] bzw. Fr. 15'600.75 [act. IIA 129/5]), wobei jedoch entgegen einem vereinbarten festen Monatslohn von Fr. 1'300.-- (act. I 1) unterschiedlich hohe Monatslöhne (act. IIA 129/5) ab- gerechnet worden sein sollen. Für das Jahr 2012 wurden Fr. 17'677.45 abgerechnet (act. IIA73/4), welcher Betrag sich in etwa in der Grössenord- nung der am 18. August (Fr. 17'677.90; act. IIA 129/3) und 29. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 8 2016 (Fr. 17'677.40; act. II 151/3) eingereichten Lohnblätter bewegt, nicht aber des ursprünglich ausgehändigten Lohnordners (Fr. 15'600.--; act. IIA 114/1; vgl. dazu eingehend E. 3.2 hiervor). 3.4 Die diversen im Nachhinein eingereichten Dokumente verursachten und bestärken Widersprüche. Die Beschwerdeführerin und deren Buchhal- ter haben gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Lohn des Versicherten dabei einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ih- nen mit Blick auf das Taggeld gerade opportun erschien. Es bestehen da- mit letztlich Anzeichen dahingehend, dass im Zusammenhang mit den ein- gereichten Urkunden möglicherweise auch von einem strafrechtlich rele- vanten Verhalten auszugehen ist. Weitere Beweismassnahmen, welche auch nur ansatzwese die Möglichkeit in sich tragen, den von der Be- schwerdeführerin behaupteten Sachverhalt, d.h. die Ausrichtung eines Mo- natslohns von Fr. 3'400.--, erstellen zu können, bestehen nicht. Dies liegt jedoch, wie bereits dargelegt, zufolge grober Verletzung der Buch- und Aktenführungspflicht im alleinigen Verschulden der Beschwerdeführerin. Die Festlegungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden. Dass die Rückforderung als solche falsch berechnet worden wäre (vgl. act. II 149), wurde weder geltend gemacht noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist nicht nach dem Dargelegten als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 9 lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unter- lassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an ei- ner offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Mit Blick auf die Aktenlage hat es allein die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass sie zufolge grober Verletzung der Buch- und Akten- führungspflicht ihrerseits den Beweis für die behauptete Darstellung nicht erbringen kann bzw. die späteren (angeblichen) Belege nicht zur Klärung, sondern vielmehr zu (jeweils weiteren) unüberbrückbaren Widersprüchen geführt haben. Unter solchen Umständen einen fundiert begründeten Ein- spracheentscheid anzufechten, ohne auch nur ansatzweise nachvollzieh- bare Gründe darzulegen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ist mutwillig. Der vorab den in guten Treuen handelnden Versi- cherten zustehende Schutz des kostenfreien Sozialversicherungsprozes- ses greift hier dementsprechend nicht. Dies rechtfertigt die Auferlegung der auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, UV/17/170, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.