Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 2013 in die Schweiz ein und arbeitete anschliessend – zum Teil temporär und als Hilfsarbeiter – auf einer … sowie in den Bereichen …, … und … (Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIC] 11; 27; 33; 51; 52; 82; 87; 89). Am 11. September 2015 meldete er sich zum vierten Mal beim RAV Bern-Mittelland im Um- fang von 100% zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 6; 14; 50; 76) und bean- tragte am 15. September 2015 Arbeitslosenentschädigung (Dossier Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 60 f.). Ab dem 12. Oktober 2015 ab- solvierte er zudem bei der Abklärungsstelle C.________ die arbeitsmarktli- che Massnahme „BM Berufliche Integration plus“, welche zunächst wegen eines Zwischenverdienstes und später aufgrund eines Stellenantritts abge- brochen resp. annulliert wurde (act. IIC 110; 138; 152; Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 10 ff.). Am 4. November 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Deutschkurs Stufe A1.1 (act. IIB 63 ff.). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dieses Gesuch mit der Begründung abge- wiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, sich jene Sprachkenntnisse anzu- eignen, welche erforderlich seien, um im Sprachraum den gesellschaftli- chen und beruflichen Anschluss zu finden. Die deutsche Sprache zu erler- nen gehöre zur Grundausbildung und sei nach Gesetz und Rechtspre- chung nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren (act. IIB 70). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2016 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 5) wies das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (act. II 10) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für den Deutschkurs Niveau A1.1. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Übernahme der Kosten für einen Deutschkurs in der Höhe von Fr. 580.-- (vgl. act. IIB 61). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 5 stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblich- keit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 6 ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 4. November 2016 (act. IIB 63 ff.) beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für einen Deutschkurs Stufe 1 (A1.1), angeboten von der B.________. Gemäss Homepage der B.________ handelt es sich dabei um einen Einstiegskurs im Umfang von 74 Lektionen, der sich an Personen richtet, die über keine oder nur geringe Deutschkenntnisse verfügen (vgl. www.B.________.ch [Rubriken: Sprach- und Integrationskurse/Deutschkurse]). 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün- dung abgewiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, eine Sprache zur Ausü- bung eines gewünschten Berufes zu erlernen, um bildungsmässig den An- schluss im neuen Sprachraum sicherzustellen. Die arbeitsmarktliche Indi- kation als eine der Hauptvoraussetzungen sei deshalb nicht gegeben (act. II 10 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 f. hiervor) und der geltenden Praxis (AVIG-Praxis arbeitsmarktliche Mass- nahme, gültig ab Januar 2017, Rz. A 3 ff. [abrufbar unter: www.treff-punkt- arbeit.ch]) nicht zu beanstanden. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass es sich bei der geltend gemachten Bildungsmassnahme um einen Deutschkurs für Einsteiger zur allgemeinen Sprachförderung handelt, der im Sinne der Rechtsprechung als Teil der Grundausbildung anzusehen ist. Einen solchen Kurs hat die Arbeitslosenversicherung nicht zu finanzieren. Ihre Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine beste- hende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die allgemeine Förderung der Versicherten fällt indessen nicht in ihren Bereich. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, das Erlangen des Sprachniveaus A1.1 biete ihm nicht nur einen „möglichen Vorteil“ hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 7 sondern sei eine wesentliche Voraussetzung, um überhaupt vermittelbar zu sein (Beschwerde S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt. Zudem hat das RAV Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist (act. II 10 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 3) – mehrmals die Teilnah- me an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche Integration plus“ finanziert (act. IIC 99; 110; 152), bei welcher die zur Arbeitssuche erforder- lichen Grundkenntnisse – unter anderem auch sprachlicher Natur – vermit- telt wurden. Gemäss dem Bericht der Abklärungsstelle C.________. vom
24. Dezember 2015 (act. IIC 144 S. 1 ff.) konnte der Beschwerdeführer dabei seine Deutschkenntnisse verbessern sowie speziell seinen Worts- chatz erweitern und erreichte nach Beendigung der Massnahme das Sprachniveau A1.1. Dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet (vgl. Beschwerde S. 2) – während dem Kurs „BM Berufliche Integration plus“ überfordert gewesen wäre, ist nicht erstellt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich beim Einsteigerkurs der B.________ nicht um eine geeignete und notwendige Vorkehr zur Förderung der Vermitt- lungsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies umso weniger als, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2013 in der Schweiz weilt (act. IIC 11), seither – zum Teil temporär und als Hilfsarbeiter – auf einer … sowie in den Bereichen …, … und … (act. IIC 27; 33; 51; 52; 82; 87; 89) arbeitete und seine Aufgaben gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsbestätigungen resp. -zeugnissen stets zur vollsten Zufriedenheit der jeweiligen Arbeitge- ber erledigt hat (act. IIC 51; 52; 89). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, einer Bekannten sei von einem anderen RAV bereits das zweite Modul des Ni- veaus A1 finanziert worden (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht dargelegt hat (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2), sind bei der Prüfung, ob eine arbeitsmarktliche Massnahme finanziert wird oder nicht, immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Auf die Beurteilung in einem anderen Fall kann daher nicht abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 8 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Deutschkurs Niveau A1.1 zu Recht verweigert. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Kostenlosigkeit des Ver- fahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 165 ALV SCJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Mai 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 2013 in die Schweiz ein und arbeitete anschliessend – zum Teil temporär und als Hilfsarbeiter – auf einer … sowie in den Bereichen …, … und … (Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIC] 11; 27; 33; 51; 52; 82; 87; 89). Am 11. September 2015 meldete er sich zum vierten Mal beim RAV Bern-Mittelland im Um- fang von 100% zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 6; 14; 50; 76) und bean- tragte am 15. September 2015 Arbeitslosenentschädigung (Dossier Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 60 f.). Ab dem 12. Oktober 2015 ab- solvierte er zudem bei der Abklärungsstelle C.________ die arbeitsmarktli- che Massnahme „BM Berufliche Integration plus“, welche zunächst wegen eines Zwischenverdienstes und später aufgrund eines Stellenantritts abge- brochen resp. annulliert wurde (act. IIC 110; 138; 152; Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 10 ff.). Am 4. November 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Deutschkurs Stufe A1.1 (act. IIB 63 ff.). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dieses Gesuch mit der Begründung abge- wiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, sich jene Sprachkenntnisse anzu- eignen, welche erforderlich seien, um im Sprachraum den gesellschaftli- chen und beruflichen Anschluss zu finden. Die deutsche Sprache zu erler- nen gehöre zur Grundausbildung und sei nach Gesetz und Rechtspre- chung nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren (act. IIB 70). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2016 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 5) wies das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (act. II 10) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für den Deutschkurs Niveau A1.1. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Übernahme der Kosten für einen Deutschkurs in der Höhe von Fr. 580.-- (vgl. act. IIB 61). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 5 stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblich- keit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 6 ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 4. November 2016 (act. IIB 63 ff.) beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für einen Deutschkurs Stufe 1 (A1.1), angeboten von der B.________. Gemäss Homepage der B.________ handelt es sich dabei um einen Einstiegskurs im Umfang von 74 Lektionen, der sich an Personen richtet, die über keine oder nur geringe Deutschkenntnisse verfügen (vgl. www.B.________.ch [Rubriken: Sprach- und Integrationskurse/Deutschkurse]). 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün- dung abgewiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, eine Sprache zur Ausü- bung eines gewünschten Berufes zu erlernen, um bildungsmässig den An- schluss im neuen Sprachraum sicherzustellen. Die arbeitsmarktliche Indi- kation als eine der Hauptvoraussetzungen sei deshalb nicht gegeben (act. II 10 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 f. hiervor) und der geltenden Praxis (AVIG-Praxis arbeitsmarktliche Mass- nahme, gültig ab Januar 2017, Rz. A 3 ff. [abrufbar unter: www.treff-punkt- arbeit.ch]) nicht zu beanstanden. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass es sich bei der geltend gemachten Bildungsmassnahme um einen Deutschkurs für Einsteiger zur allgemeinen Sprachförderung handelt, der im Sinne der Rechtsprechung als Teil der Grundausbildung anzusehen ist. Einen solchen Kurs hat die Arbeitslosenversicherung nicht zu finanzieren. Ihre Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine beste- hende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die allgemeine Förderung der Versicherten fällt indessen nicht in ihren Bereich. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, das Erlangen des Sprachniveaus A1.1 biete ihm nicht nur einen „möglichen Vorteil“ hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 7 sondern sei eine wesentliche Voraussetzung, um überhaupt vermittelbar zu sein (Beschwerde S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt. Zudem hat das RAV Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist (act. II 10 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 3) – mehrmals die Teilnah- me an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche Integration plus“ finanziert (act. IIC 99; 110; 152), bei welcher die zur Arbeitssuche erforder- lichen Grundkenntnisse – unter anderem auch sprachlicher Natur – vermit- telt wurden. Gemäss dem Bericht der Abklärungsstelle C.________. vom
24. Dezember 2015 (act. IIC 144 S. 1 ff.) konnte der Beschwerdeführer dabei seine Deutschkenntnisse verbessern sowie speziell seinen Worts- chatz erweitern und erreichte nach Beendigung der Massnahme das Sprachniveau A1.1. Dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet (vgl. Beschwerde S. 2) – während dem Kurs „BM Berufliche Integration plus“ überfordert gewesen wäre, ist nicht erstellt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich beim Einsteigerkurs der B.________ nicht um eine geeignete und notwendige Vorkehr zur Förderung der Vermitt- lungsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies umso weniger als, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2013 in der Schweiz weilt (act. IIC 11), seither – zum Teil temporär und als Hilfsarbeiter – auf einer … sowie in den Bereichen …, … und … (act. IIC 27; 33; 51; 52; 82; 87; 89) arbeitete und seine Aufgaben gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsbestätigungen resp. -zeugnissen stets zur vollsten Zufriedenheit der jeweiligen Arbeitge- ber erledigt hat (act. IIC 51; 52; 89). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, einer Bekannten sei von einem anderen RAV bereits das zweite Modul des Ni- veaus A1 finanziert worden (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht dargelegt hat (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2), sind bei der Prüfung, ob eine arbeitsmarktliche Massnahme finanziert wird oder nicht, immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Auf die Beurteilung in einem anderen Fall kann daher nicht abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 8 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Deutschkurs Niveau A1.1 zu Recht verweigert. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Kostenlosigkeit des Ver- fahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, ALV/17/165, Seite 9
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.