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200 2017 163

Bern VerwG · 2017-02-09 · Deutsch BE

Klage vom 9. Februar 2017

Sachverhalt

A. Die Kollektivgesellschaft A.________ hat sich am 14. bzw. 25. Oktober 2013 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge (BV) rückwirkend per

1. Juli 2013 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), angeschlossen (Klagebeilage [KB] 2 ff.). Am 19. Februar 2015 erfolgte eine Mahnung für den Prämienausstand per

31. Dezember 2014 (KB 12). Da die A.________ die ausstehenden Leis- tungen nicht innert der angesetzten Frist beglich, leitete die Klägerin im März 2015 die Betreibung ein (KB 13). Nachdem über die A.________ mit Wirkung ab dem 13. Mai 2015 der Konkurs eröffnet wor- den war (KB 14), meldete die Klägerin am 11. Juni beim Konkursamt ihre Forderung an (KB 17). Am 16. September 2015 wurde der Konkurs man- gels Aktiven eingestellt (vgl. KB 18). In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung gegenüber der Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der A.________ in Liquidation, B.________ (Beklagte), in der Höhe von Fr. 10‘356.55 beim Bern-Mittelland, Dienststelle … ein. Gegen den Zah- lungsbefehl (Betreibung Nr. …) vom 14. Juni 2016 erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 21). B. Am 9. Februar 2017 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 29. Juni 2016 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klä- gerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 setzte der Instrukti- onsrichter der Beklagten unter Beilage von Klage und entsprechenden Bei- lagen Frist zur Stellungnahme. Nachdem diese Briefpostsendung mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 3 Vermerk „weggezogen“ retourniert worden war, wurde der Beklagten die Verfügung am 15. Februar 2017 mit Beilagen per Einschreiben an ihre neue Adresse zugestellt. Diese Sendung ging dem Gericht mit dem Ver- merk „nicht abgeholt“ am 28. Februar 2017 zu. Darauf wurde der Beklagten am gleichen Tag die Sendung per A-Post zur Kenntnis gebracht. Die Be- klagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 22. März 2017 reichte die Klägerin dem Verwaltungsgericht die mit pro- zessleitender Verfügung vom 20. März 2017 verlangten Akten nach (Kopie des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag der Beklagten; KB 21, S. 2 f.). Am 26. März 2017 erfolgte eine Eingabe der Beklagten, worin sie ausführ- te, sie habe ausser der Verfügung des Gerichts keine weitere Korrespon- denz zu dieser Angelegenheit erhalten und zudem nie einen Vertrag be- züglich beruflicher Vorsorge mit der AXA Versicherung abgeschlossen, weshalb sie keine Stellung beziehen könne.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. August 2005, B 93/04, E. 2). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forde- rung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 4 zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 gegenüber der Beklagten. Weiter ist der Antrag auf Rechtsöffnung in der angehobenen Betreibung Nr. … zu beurteilen.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b).

E. 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 5 Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Posi- tionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3 Die Kollektivgesellschaft ist gemäss Art. 552 Abs. 1 OR eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereini- gen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 6 Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ih- ren Sitz hat (Art. 554 OR). Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562 OR). Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR). Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung (Art. 568 Abs. 2 OR). Der einzelne Ge- sellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden für Gesell- schaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten ist oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR).

E. 4.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die AXA als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen (Pas- sivlegitimation) ist. Dies bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, wes- halb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist die AXA als Vorsorgeeinrichtung der A.________ in Liquidation aktivlegitimiert. Sie klagt BVG-Prämien der als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragenen (inzwischen kon- kursiten) A.________ ein. Nachdem das Konkursverfahren gegen die A.________ in Liquidation mangels Aktiven am 16. September 2015 einge- stellt wurde (KB 18), kann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die solidarisch haftenden Gesellschafter gegriffen werden (vgl. E. 3 hiervor). Eine Gesellschafterin ist damit kraft Obligationenrecht passivlegitimiert. Die Beklagte war von der Entstehung bis zur Löschung der Kollektivgesell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 7 schaft A.________ deren (einzelzeichnungsberechtigte) Gesellschafterin. Sie ist damit passivlegitimiert.

E. 4.3 Zu prüfen ist damit nachfolgend Bestand und Höhe der Prämienfor- derung. Für eine solche Forderung hat die Beklagte gemäss dem vorste- hend dargelegten als Gesellschafterin einzustehen.

E. 5.1 Die Klägerin hatte gegenüber der A.________ - gestützt auf den Anschlussvertrag vom 14. bzw. 25. Oktober 2013 - ausstehende Prämien- forderungen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 (Saldo per 13. Mai 2015; inklu- sive Beitrag Sicherheitsfonds sowie Verzugszinsen von 4%). Die entspre- chende Abrechnung (vgl. Klage, S. 3) ist nachvollziehbar dargestellt und belegt (KB 17, 19; vgl. E. 2.1 hiervor). Die Mahnspesen von Fr. 100.-- so- wie die Betreibungskosten von Fr. 600.-- sind im Kostenreglement (Ziffer 3, Inkasso), welches die Beklagte als Gesellschafterin im Rahmen des An- schlussvertrages (durch eigenhändige Unterzeichnung) als deren integrier- ten Bestandteil anerkannt hat, explizit vorgesehen (KB 4). Soweit in den geforderten Betrag auch die Betreibungskosten aus dem Jahr 2015 einbe- rechnet worden sind, ist dies (auch hinsichtlich der beantragten Rechtsöff- nung) nicht zu beanstanden, handelt es sich doch hierbei um entsprechen- de Kosten aus der Vollstreckung der Forderung noch gegenüber der Ge- sellschaft. Zu Recht macht die Klägerin vorliegend hingegen die Kosten der Betreibung gegenüber der Beklagten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 15.-- für einen weiteren Zustellversuch nicht geltend. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rech- nung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlags die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb inso- weit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 8 werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbe- fehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Aus- führungen hinsichtlich der eingeklagten Forderung unzutreffend sein könn- ten. Die Prämienforderung ist damit hinreichend erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Abgesehen davon, dass die Beklagte als einzelzeichnungsberechtigte Ge- sellschafterin weder anlässlich der Einforderung gegenüber der Gesell- schaft, noch im Betreibungsverfahren ihr gegenüber, noch im Verfahren vor Gericht - obwohl sie entgegen ihrer Annahme hinreichend begrüsst wurde - auch nur ansatzweise Argumente vorgetragen hat, welche die Forderung als mangelhaft erscheinen lassen könnte.

E. 5.2 Die Beklagte kam der Bezahlung der Forderung von Fr. 10‘356.55 nicht nach. Sie hat als Gesellschafterin für diese Forderung einzustehen. Die Klage ist deshalb gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle …, erhobene Rechtsvorschlag (KB 21) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 9 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Kollektivgesellschaft, in welcher die Beklagte einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war, unterlassen hat, die Prämien zu bezahlen. Nach dem Konkurs der Gesellschaft hat es die Be- klagte unterlassen, die fälligen BVG-Beiträge, für welche sie als Kollektiv- gesellschafterin kraft Obligationenrecht ohne weiteres einzustehen hat (vgl. E. 3 hiervor), zu bezahlen. Sie hat gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren - in welchem ihr rechtsgültig alle Verfahrensschritte zur Kenntnis gebracht wur- den - irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. Erst mit Ein- gabe vom 26. März 2017 macht sie geltend, nie einen Vertrag bezüglich beruflicher Vorsorge mit der AXA abgeschlossen zu haben, was mit den vorliegenden Unterlagen (insbesondere KB 2) jedoch klar widerlegt ist. Ab- gesehen davon, dass die Gesellschafterin selbst dann für die Forderung einzustehen hätte, wenn der Anschlussvertrag durch eine andere zuständi- ge Person abgeschlossen worden wäre. In ständiger Praxis wertet das Ge- richt ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerten Interessen recht- fertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 10 rens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beklag- te keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Klägerin - trotz Obsiegens - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird B.________ verurteilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von B.________ im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erho- bene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Axa Stiftung Berufliche Vor- sorge, Winterthur, die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. B.________ werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (inkl. Eingabe der Beklagten)

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juli 2013 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), angeschlossen (Klagebeilage [KB] 2 ff.). Am 19. Februar 2015 erfolgte eine Mahnung für den Prämienausstand per
  2. Dezember 2014 (KB 12). Da die A.________ die ausstehenden Leis- tungen nicht innert der angesetzten Frist beglich, leitete die Klägerin im März 2015 die Betreibung ein (KB 13). Nachdem über die A.________ mit Wirkung ab dem 13. Mai 2015 der Konkurs eröffnet wor- den war (KB 14), meldete die Klägerin am 11. Juni beim Konkursamt ihre Forderung an (KB 17). Am 16. September 2015 wurde der Konkurs man- gels Aktiven eingestellt (vgl. KB 18). In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung gegenüber der Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der A.________ in Liquidation, B.________ (Beklagte), in der Höhe von Fr. 10‘356.55 beim Bern-Mittelland, Dienststelle … ein. Gegen den Zah- lungsbefehl (Betreibung Nr. …) vom 14. Juni 2016 erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 21). B. Am 9. Februar 2017 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10‘356.55 zu bezahlen.
  4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 29. Juni 2016 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klä- gerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 setzte der Instrukti- onsrichter der Beklagten unter Beilage von Klage und entsprechenden Bei- lagen Frist zur Stellungnahme. Nachdem diese Briefpostsendung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 3 Vermerk „weggezogen“ retourniert worden war, wurde der Beklagten die Verfügung am 15. Februar 2017 mit Beilagen per Einschreiben an ihre neue Adresse zugestellt. Diese Sendung ging dem Gericht mit dem Ver- merk „nicht abgeholt“ am 28. Februar 2017 zu. Darauf wurde der Beklagten am gleichen Tag die Sendung per A-Post zur Kenntnis gebracht. Die Be- klagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 22. März 2017 reichte die Klägerin dem Verwaltungsgericht die mit pro- zessleitender Verfügung vom 20. März 2017 verlangten Akten nach (Kopie des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag der Beklagten; KB 21, S. 2 f.). Am 26. März 2017 erfolgte eine Eingabe der Beklagten, worin sie ausführ- te, sie habe ausser der Verfügung des Gerichts keine weitere Korrespon- denz zu dieser Angelegenheit erhalten und zudem nie einen Vertrag be- züglich beruflicher Vorsorge mit der AXA Versicherung abgeschlossen, weshalb sie keine Stellung beziehen könne. Erwägungen:
  5. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. August 2005, B 93/04, E. 2). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forde- rung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 4 zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 gegenüber der Beklagten. Weiter ist der Antrag auf Rechtsöffnung in der angehobenen Betreibung Nr. … zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
  6. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 5 Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Posi- tionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  7. Die Kollektivgesellschaft ist gemäss Art. 552 Abs. 1 OR eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereini- gen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 6 Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ih- ren Sitz hat (Art. 554 OR). Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562 OR). Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR). Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung (Art. 568 Abs. 2 OR). Der einzelne Ge- sellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden für Gesell- schaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten ist oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR).
  8. 4.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die AXA als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen (Pas- sivlegitimation) ist. Dies bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, wes- halb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). 4.2 Im vorliegenden Fall ist die AXA als Vorsorgeeinrichtung der A.________ in Liquidation aktivlegitimiert. Sie klagt BVG-Prämien der als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragenen (inzwischen kon- kursiten) A.________ ein. Nachdem das Konkursverfahren gegen die A.________ in Liquidation mangels Aktiven am 16. September 2015 einge- stellt wurde (KB 18), kann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die solidarisch haftenden Gesellschafter gegriffen werden (vgl. E. 3 hiervor). Eine Gesellschafterin ist damit kraft Obligationenrecht passivlegitimiert. Die Beklagte war von der Entstehung bis zur Löschung der Kollektivgesell- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 7 schaft A.________ deren (einzelzeichnungsberechtigte) Gesellschafterin. Sie ist damit passivlegitimiert. 4.3 Zu prüfen ist damit nachfolgend Bestand und Höhe der Prämienfor- derung. Für eine solche Forderung hat die Beklagte gemäss dem vorste- hend dargelegten als Gesellschafterin einzustehen.
  9. 5.1 Die Klägerin hatte gegenüber der A.________ - gestützt auf den Anschlussvertrag vom 14. bzw. 25. Oktober 2013 - ausstehende Prämien- forderungen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 (Saldo per 13. Mai 2015; inklu- sive Beitrag Sicherheitsfonds sowie Verzugszinsen von 4%). Die entspre- chende Abrechnung (vgl. Klage, S. 3) ist nachvollziehbar dargestellt und belegt (KB 17, 19; vgl. E. 2.1 hiervor). Die Mahnspesen von Fr. 100.-- so- wie die Betreibungskosten von Fr. 600.-- sind im Kostenreglement (Ziffer 3, Inkasso), welches die Beklagte als Gesellschafterin im Rahmen des An- schlussvertrages (durch eigenhändige Unterzeichnung) als deren integrier- ten Bestandteil anerkannt hat, explizit vorgesehen (KB 4). Soweit in den geforderten Betrag auch die Betreibungskosten aus dem Jahr 2015 einbe- rechnet worden sind, ist dies (auch hinsichtlich der beantragten Rechtsöff- nung) nicht zu beanstanden, handelt es sich doch hierbei um entsprechen- de Kosten aus der Vollstreckung der Forderung noch gegenüber der Ge- sellschaft. Zu Recht macht die Klägerin vorliegend hingegen die Kosten der Betreibung gegenüber der Beklagten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 15.-- für einen weiteren Zustellversuch nicht geltend. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rech- nung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlags die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb inso- weit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 8 werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbe- fehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Aus- führungen hinsichtlich der eingeklagten Forderung unzutreffend sein könn- ten. Die Prämienforderung ist damit hinreichend erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Abgesehen davon, dass die Beklagte als einzelzeichnungsberechtigte Ge- sellschafterin weder anlässlich der Einforderung gegenüber der Gesell- schaft, noch im Betreibungsverfahren ihr gegenüber, noch im Verfahren vor Gericht - obwohl sie entgegen ihrer Annahme hinreichend begrüsst wurde - auch nur ansatzweise Argumente vorgetragen hat, welche die Forderung als mangelhaft erscheinen lassen könnte. 5.2 Die Beklagte kam der Bezahlung der Forderung von Fr. 10‘356.55 nicht nach. Sie hat als Gesellschafterin für diese Forderung einzustehen. Die Klage ist deshalb gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle …, erhobene Rechtsvorschlag (KB 21) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  10. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 9 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Kollektivgesellschaft, in welcher die Beklagte einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war, unterlassen hat, die Prämien zu bezahlen. Nach dem Konkurs der Gesellschaft hat es die Be- klagte unterlassen, die fälligen BVG-Beiträge, für welche sie als Kollektiv- gesellschafterin kraft Obligationenrecht ohne weiteres einzustehen hat (vgl. E. 3 hiervor), zu bezahlen. Sie hat gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren - in welchem ihr rechtsgültig alle Verfahrensschritte zur Kenntnis gebracht wur- den - irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. Erst mit Ein- gabe vom 26. März 2017 macht sie geltend, nie einen Vertrag bezüglich beruflicher Vorsorge mit der AXA abgeschlossen zu haben, was mit den vorliegenden Unterlagen (insbesondere KB 2) jedoch klar widerlegt ist. Ab- gesehen davon, dass die Gesellschafterin selbst dann für die Forderung einzustehen hätte, wenn der Anschlussvertrag durch eine andere zuständi- ge Person abgeschlossen worden wäre. In ständiger Praxis wertet das Ge- richt ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerten Interessen recht- fertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 10 rens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beklag- te keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Klägerin - trotz Obsiegens - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In Gutheissung der Klage wird B.________ verurteilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von B.________ im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erho- bene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Axa Stiftung Berufliche Vor- sorge, Winterthur, die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  12. B.________ werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 11
  14. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (inkl. Eingabe der Beklagten) - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 163 BV SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 9. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Kollektivgesellschaft A.________ hat sich am 14. bzw. 25. Oktober 2013 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge (BV) rückwirkend per

1. Juli 2013 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), angeschlossen (Klagebeilage [KB] 2 ff.). Am 19. Februar 2015 erfolgte eine Mahnung für den Prämienausstand per

31. Dezember 2014 (KB 12). Da die A.________ die ausstehenden Leis- tungen nicht innert der angesetzten Frist beglich, leitete die Klägerin im März 2015 die Betreibung ein (KB 13). Nachdem über die A.________ mit Wirkung ab dem 13. Mai 2015 der Konkurs eröffnet wor- den war (KB 14), meldete die Klägerin am 11. Juni beim Konkursamt ihre Forderung an (KB 17). Am 16. September 2015 wurde der Konkurs man- gels Aktiven eingestellt (vgl. KB 18). In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung gegenüber der Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der A.________ in Liquidation, B.________ (Beklagte), in der Höhe von Fr. 10‘356.55 beim Bern-Mittelland, Dienststelle … ein. Gegen den Zah- lungsbefehl (Betreibung Nr. …) vom 14. Juni 2016 erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 21). B. Am 9. Februar 2017 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 29. Juni 2016 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klä- gerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 setzte der Instrukti- onsrichter der Beklagten unter Beilage von Klage und entsprechenden Bei- lagen Frist zur Stellungnahme. Nachdem diese Briefpostsendung mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 3 Vermerk „weggezogen“ retourniert worden war, wurde der Beklagten die Verfügung am 15. Februar 2017 mit Beilagen per Einschreiben an ihre neue Adresse zugestellt. Diese Sendung ging dem Gericht mit dem Ver- merk „nicht abgeholt“ am 28. Februar 2017 zu. Darauf wurde der Beklagten am gleichen Tag die Sendung per A-Post zur Kenntnis gebracht. Die Be- klagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 22. März 2017 reichte die Klägerin dem Verwaltungsgericht die mit pro- zessleitender Verfügung vom 20. März 2017 verlangten Akten nach (Kopie des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag der Beklagten; KB 21, S. 2 f.). Am 26. März 2017 erfolgte eine Eingabe der Beklagten, worin sie ausführ- te, sie habe ausser der Verfügung des Gerichts keine weitere Korrespon- denz zu dieser Angelegenheit erhalten und zudem nie einen Vertrag be- züglich beruflicher Vorsorge mit der AXA Versicherung abgeschlossen, weshalb sie keine Stellung beziehen könne. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. August 2005, B 93/04, E. 2). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forde- rung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 4 zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 gegenüber der Beklagten. Weiter ist der Antrag auf Rechtsöffnung in der angehobenen Betreibung Nr. … zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 5 Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Posi- tionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklag- te Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestrei- tungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so- weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz unge- nügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Kollektivgesellschaft ist gemäss Art. 552 Abs. 1 OR eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereini- gen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 6 Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ih- ren Sitz hat (Art. 554 OR). Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562 OR). Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR). Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung (Art. 568 Abs. 2 OR). Der einzelne Ge- sellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden für Gesell- schaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten ist oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR). 4. 4.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die AXA als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen (Pas- sivlegitimation) ist. Dies bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, wes- halb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). 4.2 Im vorliegenden Fall ist die AXA als Vorsorgeeinrichtung der A.________ in Liquidation aktivlegitimiert. Sie klagt BVG-Prämien der als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragenen (inzwischen kon- kursiten) A.________ ein. Nachdem das Konkursverfahren gegen die A.________ in Liquidation mangels Aktiven am 16. September 2015 einge- stellt wurde (KB 18), kann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die solidarisch haftenden Gesellschafter gegriffen werden (vgl. E. 3 hiervor). Eine Gesellschafterin ist damit kraft Obligationenrecht passivlegitimiert. Die Beklagte war von der Entstehung bis zur Löschung der Kollektivgesell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 7 schaft A.________ deren (einzelzeichnungsberechtigte) Gesellschafterin. Sie ist damit passivlegitimiert. 4.3 Zu prüfen ist damit nachfolgend Bestand und Höhe der Prämienfor- derung. Für eine solche Forderung hat die Beklagte gemäss dem vorste- hend dargelegten als Gesellschafterin einzustehen. 5. 5.1 Die Klägerin hatte gegenüber der A.________ - gestützt auf den Anschlussvertrag vom 14. bzw. 25. Oktober 2013 - ausstehende Prämien- forderungen in der Höhe von Fr. 10‘356.55 (Saldo per 13. Mai 2015; inklu- sive Beitrag Sicherheitsfonds sowie Verzugszinsen von 4%). Die entspre- chende Abrechnung (vgl. Klage, S. 3) ist nachvollziehbar dargestellt und belegt (KB 17, 19; vgl. E. 2.1 hiervor). Die Mahnspesen von Fr. 100.-- so- wie die Betreibungskosten von Fr. 600.-- sind im Kostenreglement (Ziffer 3, Inkasso), welches die Beklagte als Gesellschafterin im Rahmen des An- schlussvertrages (durch eigenhändige Unterzeichnung) als deren integrier- ten Bestandteil anerkannt hat, explizit vorgesehen (KB 4). Soweit in den geforderten Betrag auch die Betreibungskosten aus dem Jahr 2015 einbe- rechnet worden sind, ist dies (auch hinsichtlich der beantragten Rechtsöff- nung) nicht zu beanstanden, handelt es sich doch hierbei um entsprechen- de Kosten aus der Vollstreckung der Forderung noch gegenüber der Ge- sellschaft. Zu Recht macht die Klägerin vorliegend hingegen die Kosten der Betreibung gegenüber der Beklagten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 15.-- für einen weiteren Zustellversuch nicht geltend. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rech- nung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlags die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb inso- weit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 8 werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbe- fehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Aus- führungen hinsichtlich der eingeklagten Forderung unzutreffend sein könn- ten. Die Prämienforderung ist damit hinreichend erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Abgesehen davon, dass die Beklagte als einzelzeichnungsberechtigte Ge- sellschafterin weder anlässlich der Einforderung gegenüber der Gesell- schaft, noch im Betreibungsverfahren ihr gegenüber, noch im Verfahren vor Gericht - obwohl sie entgegen ihrer Annahme hinreichend begrüsst wurde - auch nur ansatzweise Argumente vorgetragen hat, welche die Forderung als mangelhaft erscheinen lassen könnte. 5.2 Die Beklagte kam der Bezahlung der Forderung von Fr. 10‘356.55 nicht nach. Sie hat als Gesellschafterin für diese Forderung einzustehen. Die Klage ist deshalb gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle …, erhobene Rechtsvorschlag (KB 21) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 9 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Kollektivgesellschaft, in welcher die Beklagte einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war, unterlassen hat, die Prämien zu bezahlen. Nach dem Konkurs der Gesellschaft hat es die Be- klagte unterlassen, die fälligen BVG-Beiträge, für welche sie als Kollektiv- gesellschafterin kraft Obligationenrecht ohne weiteres einzustehen hat (vgl. E. 3 hiervor), zu bezahlen. Sie hat gegen den entsprechenden Zahlungsbe- fehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren - in welchem ihr rechtsgültig alle Verfahrensschritte zur Kenntnis gebracht wur- den - irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. Erst mit Ein- gabe vom 26. März 2017 macht sie geltend, nie einen Vertrag bezüglich beruflicher Vorsorge mit der AXA abgeschlossen zu haben, was mit den vorliegenden Unterlagen (insbesondere KB 2) jedoch klar widerlegt ist. Ab- gesehen davon, dass die Gesellschafterin selbst dann für die Forderung einzustehen hätte, wenn der Anschlussvertrag durch eine andere zuständi- ge Person abgeschlossen worden wäre. In ständiger Praxis wertet das Ge- richt ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerten Interessen recht- fertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, BV/17/163, Seite 10 rens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beklag- te keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Klägerin - trotz Obsiegens - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird B.________ verurteilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Fr. 10‘356.55 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von B.________ im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erho- bene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Axa Stiftung Berufliche Vor- sorge, Winterthur, die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. B.________ werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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4. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (inkl. Eingabe der Beklagten)

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.