opencaselaw.ch

200 2017 159

Bern VerwG · 2017-01-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017

Sachverhalt

A.

Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war über seine berufliche Tätigkeit obligatorisch bei der

Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mo-

biliar oder Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als er sich am 15. Juli

2013 bei einem Sturz vom Dach verletzte (vgl. Akten der Mobiliar, Antwort-

beilage, [AB] U1-6). Noch im Jahre 2013 konnte der Versicherungsfall

formlos abgeschlossen werden (vgl. u.a. AB K85-97, S. 95, E und Be-

schwerde S. 3 Ziff. 1).

B.

Am 13. Juli 2016 (act. II K16) meldete der Versicherte der Mobiliar einen

Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 15. Juli 2013. Diese tätigte in der Folge

medizinische Abklärungen. Gestützt auf das beim beratenden Arzt Dr. med.

C.________, Facharzt für Chirurgie, eingeholte Aktengutachten vom

29. August 2016 (AB M12-13) verneinte die Mobiliar mit Schreiben vom

8. September 2016 (AB K31-32) formlos ihre Leistungspflicht für die ab

dem 2. August 2016 behandelten Beschwerden. Sie begründete ihre Leis-

tungsablehnung damit, dass diese Beschwerden nicht mit dem erforderli-

chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammen-

hang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2013 stünden. Hiermit zeigte sich

der Versicherte nicht einverstanden (vgl. AB K44). Nach Einholung einer

gutachterlichen

Stellungnahme

beim

beratenden

Arzt

Dr.

med.

D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 15. September 2016 (AB M14)

verfügte die Mobiliar am 15. September 2016 (AB K64-65) der formlosen

Ablehnung entsprechend. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Septem-

ber 2016 (AB K75-76) Einsprache. Gestützt auf das bei Dr. med.

D.________ eingeholte Aktengutachten vom 9. Dezember 2016 (AB M33-

37) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 10. Januar 2017 (AB K85-97) die

Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 3

C.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, der Ein-

spracheentscheid vom 10. Januar 2017 sei aufzuheben und dem Be-

schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), na-

mentlich die Heilungskosten nach Art. 10 UVG, im Zusammenhang mit

dem Unfall vom 15. Juli 2013 auszurichten.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 forderte der Instruk-

tionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Anträge in zeitlicher und be-

tragsmässiger Hinsicht zu spezifizieren sowie die behandelnden Leistungs-

erbringer gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialver-

sicherungsrechtliche Abteilung, vom Arzt- bzw. Berufsgeheimnis zu entbin-

den.

Am 14. März 2017 liess der Beschwerdeführer die beantragten Unterlagen

einreichen. Insbesondere präzisierte er sein Rechtsbegehren dahingehend,

dass die gesetzlichen UVG-Leistungen, namentlich die Heilungskosten,

ausmachend total Fr. 1‘042.40, gemäss Art. 10 UVG im Zusammenhang

mit dem Unfall vom 15. Juli 2013 rückwirkend auszurichten seien.

In der prozessleitenden Verfügung vom 16. März 2017 stellte der Instrukti-

onsrichter u.a. fest, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer modifizier-

ten Rechtsbegehrens und der dazugehörigen Leistungsabrechnungen von

einer behandlungsfreien Periode in der Zeit von November 2013 bis August

2016 auszugehen ist.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017

auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt war eine gut-

achterliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 27. April 2017

(AB M38-40).

Am 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (AB K85-97). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2013 und dabei insbe- sondere die Kostenübername für die Heilbehandlung durch die Beschwer- degegnerin ab dem 2. August 2016.

E. 1.3 Aufgrund der eingereichten Rechnungen (vgl. Akten des Beschwer- deführers, Beschwerdebeilage [BB] 3,4) nahm der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2016 medizinische Behandlungen im Umfang von Fr. 1‘042.40 in Anspruch. Als ... bestand/besteht keine Arbeitsunfähigkeit seit der Wiederaufnahme der Behandlungen im August 2016 (vgl. AB M26). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE

129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

2.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S.

337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte

gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5

S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 6

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S.

181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa-

che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-

ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr.

30 S. 122 E. 5.2).

2.2.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert

oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi-

cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache

des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-

schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan-

des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine)

erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2;

RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa-

chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur-

sächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um

eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders

als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 7

menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim

Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).

2.3.4

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol-

gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer

Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ-

lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S.

296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E.

2.2.2).

2.4

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-

dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 8

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

Unbestritten, durch die Akten erstellt und vom Beschwerdeführer

denn auch zu Recht nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 Juli 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitt und damit zumindest initial eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet wurde. Streitig und zu prüfen ist, welche der geltend gemachten Beschwerden ab August 2016 im Rahmen eines Rückfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Was den me- dizinischen Sachverhalt betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.1.1 Nach dem Unfall vom 15. Juli 2013 war der Versicherte bis zum

E. 16 Juli 2013 im Spital E.________ in … hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht

vom 16. Juli 2013 (AB M2-3). Diagnostiziert wurde eine Flankenkontusion

rechts bei Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe, Schürfwunden im Bereich

des linken Handgelenks links, eine oberflächliche Rissquetschwunde am

Hinterkopf sowie eine Hämaturie bei Blasenkontusion (S. 3). Am 16. Juli

2013 konnte der Versicherte das Spital in gutem Allgemeinzustand und

selbstständig mobilisiert nach Hause verlassen (S. 2). Attestiert wurde eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Juli 2013 (vgl. ärztliches Zeug-

nis vom 16. Juli 2013 [AB M1]).

3.1.2

Im Bericht des Spitals F.________ vom 8. November 2013 (AB M7-

8) wurde der Verdacht auf ein Piriformis-Syndrom rechts gestellt; Differen-

tialdiagnose Impingement-Syndrom rechts. Seit dem Unfall vom Juni 2012

(recte: 15. Juli 2013) würden rezidivierend stechende Schmerzen im rech-

ten Hüftgelenk auftreten, dies vor allem nach längeren Trainingseinheiten,

z.B. Joggen oder … oder auch nach längerem Sitzen und anschliessendem

Gehen. Die Schmerzen würden dann für kurze Zeit anhalten und nach Mo-

bilisation wieder verschwinden. In den letzten zwei Wochen habe der Ver-

sicherte keinen Sport mehr betrieben und sei nun nahezu beschwerdefrei

(S. 8). Bei der beschriebenen Symptomatik gingen die Ärzte des Spitals

F.________ von einer Reizung der Hüftaussenrotatoren aus. Differential-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 9

diagnostisch käme ein Impingement-Syndrom der rechten Hüfte in Be-

tracht. Zur Differenzierung schlugen sie eine Infiltration der Hüfte vor. Da

der Versicherte jedoch bereits seit zwei Wochen beschwerdefrei sei, er-

scheine zum jetzigen Zeitpunkt eine Infiltration nicht sinnvoll. Falls die Be-

schwerden wiederkehren sollten, könne sich der Versicherte kurzfristig in

der Sprechstunde vorstellen. Bleibe er beschwerdefrei, sei keine erneute

Wiederherstellung erforderlich (S. 7).

3.1.3

Am 6. Februar 2015 (AB K15) teilte der Versicherte dem früher be-

handelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie der Bewegungsapparates vom Spital F.________, mit,

nach der physiotherapeutischer Behandlung sei er relativ schmerzfrei ge-

wesen. Nun habe er nach einer Trainingspause erneut Beschwerden sowie

zusätzlich ein Brennen in der rechten Leiste. Dr. med. G.________ riet ihm,

die Beschwerden entweder mittels Training anzugehen oder sich bei ihm

zu einer Kontrolle einzufinden.

3.1.4

Am 13. Juli 2016 (AB K16) teilte der Versicherte der Beschwerde-

gegnerin mit, er habe in der Zwischenzeit nochmals Physiotherapie und

Shiatsubehandlungen durchgeführt. Eine wirkliche dauerhafte Besserung

sei nicht eingetreten. Da seine Tochter 2014/2015 aufgrund einer lebens-

bedrohlichen Krankheit in Behandlung gewesen sei, habe er sich nicht um

seine eigene „Gesundheit kümmern“ können.

3.1.5

Im Bericht des Spitals H.________ AG, vom 3. August 2016 (AB

M25-26) wurde ausgeführt, nach der letzten Konsultation 2013 sei der Ver-

sicherte unter ambulanter Physiotherapie beschwerdearm geworden. Auf-

grund einer längeren Trainingspause hätten bis vor einigen Monaten kaum

Beschwerden bestanden. Vor ca. vier Monaten seien nach erneuter Steige-

rung der Trainingstätigkeit (Jogging, …), ziehende Schmerzen im Gesäss

beidseits aufgetreten. Diese hätten keinen direkten Zusammenhang zur

Intensität des Trainings und bestünden insbesondere beim Aufstehen nach

längerem Sitzen und beim Autofahren. In ambulanter Physiotherapie seien

ein leichtes Krafttraining, Dehnungsübungen sowie lokale Wärmeapplikati-

on durchgeführt worden, was zu keiner wesentlichen Verbesserung der

Symptome geführt habe. Ein einmaliger Versuch mit Shiatsu habe eine

vorübergehende Beschwerdelinderung gebracht. Der Versicherte nehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 10

ca. zwei Mal pro Woche zum Schlafen Schmerzmittel ein (S. 26). Radiolo-

gisch zeige sich eine Coxa valga et retrotorta. In der klinischen Untersu-

chung jedoch sei diese Konstellation nicht beschwerdeverursachend. Es

scheine, dass muskuläre Beschwerden im Sinne einer Verkürzung der

Aussenrotatoren vorlägen. Empfohlen wurde ein konservativer Therapie-

versuch mit ambulanter Physiotherapie (Dehnen, Kräftigen, lokal antalgi-

sche Massnahmen). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 25).

3.1.6

Dr. med. C.________ diagnostizierte im Aktengutachten vom 29.

August 2016 (act. II M12-13) eine Flankenkontusion rechts, ein Piriformis-

Syndrom beidseits, links mehr als rechts, sowie degenerative Veränderun-

gen im Acetabulum rechts (S. 12 Ziff. 1). Unfallfremd hätten bereits zum

Unfallzeitpunkt arthrotische Veränderungen des dorsalen Acetabulum vor-

gelegen (Ziff. 2). Die aktuell geklagten Schmerzen würden stärker die linke

Körperhälfte betreffen und seien nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2013 zurückzuführen, zumal diese Körperhälfte beim Unfall nicht in Mitlei-

denschaft gezogen worden sei (Ziff. 3). Der Versicherte habe anlässlich

des Unfalls eine erhebliche Kontusion der rechten Flanke mit Einblutung in

das Unterhautgewebe erlitten. Glücklicherweise sei es zu keiner akuten

Verletzung der tiefer gelegenen Strukturen gekommen. Die Behandlung

einer solchen Verletzung könne sich gut über drei bis sechs Monate erstre-

cken. Dann könne man vom Erreichen eines Status quo sine ausgehen

(Ziff. 4). Die jetzigen Beschwerden stünden nicht im Zusammenhang mit

dem Unfall. Beim Piriformis-Syndrom handle es sich u.a. um eine Überbe-

anspruchung mit Verdickung der Muskulatur der Aussendreher der Hüfte.

Bei einem behandlungsfreien Intervall von knapp drei Jahren seit dem Un-

fall vom 15. Juli 2013, dem Zusammenhang mit einer aktuellen Steigerung

der sportlichen Belastung und der betroffenen linksbetonten, nicht verletz-

ten Seite, gebe es keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang

zum Unfall (S. 12 f. Ziff. 5).

3.1.7

Dr. med. D.________ stellte in der Beurteilung vom 15. September

2016 (AB M14) fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des

Unfalls vom 15. Juli 2013. Mit dem Piriformis-Syndrom und den degenerati-

ven Veränderungen im Hüftgelenk lägen unfallfremde Faktoren vor. Drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 11

bis sechs Monate nach dem Unfall sei der Status quo ante vel sine erreicht

gewesen.

3.1.8

Im Bericht des Spitals H.________ AG, vom 21. September 2016

(AB M16) wurde angegeben, durch die Physiotherapie mit Dehnungs- und

Kräftigungsübungen habe keine Verbesserung erzielt werden können.

Ebenso sei Shiatsu ausprobiert worden, was zwar beim ersten Versuch

erfolgreich gewesen sei, doch beim zweiten Versuch keine Beschwerde-

besserung erbracht habe. Der Versicherte berichte über einen wechseln-

den Schmerzverlauf. Es sei unklar, ob die Hüftschmerzen des Versicherten

unfall- oder fehlstellungsbedingt seien. Klinisch und konventionell-

radiologisch lasse sich lediglich eine Coxa valga retrotorta nachweisen.

Diese könnte zu einem intraartikulären Verschleiss des Knorpels am Dach

des Acetabulums führen. Weiterhin unklar sei auch, ob die Schmerzen

muskulär- bzw. sehnenbedingt seien. Die Ärzte empfahlen eine weitere

Serie Physiotherapie mit Dry Needling und Triggerpunkt-Therapie, insbe-

sondere Behandlung der Aussenrotatorenmuskulatur. Sollte dies zu keinem

gewünschten Erfolg führen, empfahlen sie eine intraartikuläre Cortison-

Infiltration zum Ausschluss von gelenkinduzierten Schmerzen.

3.1.9

Dr. med. D.________ diagnostizierte in der gutachterlichen Stel-

lungnahme vom 9. Dezember 2016 (AB M33-37) degenerative Verände-

rungen im Hüftgelenk beidseits, ein Piriformis-Syndrom beidseits, links

ausgeprägter als rechts bei Coxa valga retrotorta sowie einen Zustand

nach Kontusion des rechten Beckenkamms / der rechten Flanke vom

15. Juli 2013 (S. 34 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt des Unfalles habe in den Hüft-

gelenken des Versicherten ein Vorzustand mit degenerativen Vorzuständen

bestanden. Sowohl klinisch als auch bildgebend hätten keine Verletzungen

im rechten Hüftgelenk nachgewiesen werden können. Hätte sich der Versi-

cherte eine Verletzung am Hüftgelenk zugezogen, wäre es kaum möglich

gewesen, einen Tag nach dem Unfall das Spital selbstständig mobil wieder

zu verlassen. Anlässlich der Kontrolle vom 22. August 2013 beim Orthopä-

den Dr. med. G.________ habe der Versicherte das Lauftraining bereits

wieder aufgenommen gehabt. Das Gangbild sei hinkfrei gewesen und es

habe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit mit guter muskulärer Kraft be-

standen. Somit könne eine relevante Verletzung im rechten Hüftgelenk zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 12

damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-

sen werden (S. 35). Bezüglich der anlässlich der Konsultation am 7. No-

vember 2013 vom Versicherten beklagten stechenden Schmerzen im rech-

ten Hüftgelenk, auftretend nach längeren Trainingseinheiten z.B. Joggen

und …, habe bereits damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden können, dass die Beschwerden nicht mehr im Zu-

sammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2013 gestanden haben. Die

Beschwerden welche der Versicherte im Sommer 2016 beklagt habe, stün-

den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit

dem Unfall vom 15. Juli 2013. Sie hätten beide Hüftgelenke betroffen, wo-

bei die Beschwerden im linken Hüftgelenk ausgeprägter als im rechten sei-

en. Dass die Hüftbeschwerden kaum mit einem Unfallgeschehen in Verbin-

dung gebracht werden könnten, belege auch die Beurteilung vom 21. Sep-

tember 2016 (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Die Hüftbeschwerden liessen sich mit

konservativen Massnahmen nicht oder nur vorübergehend verbessern, da

das Hüftleiden als krankhaftes degeneratives Leiden naturgemäss forts-

chreite. Die Coxa valga gelte als Präarthrose, die frühzeitig zu einer Hüftge-

lenks-Arthrose führen können. Die degenerativen Veränderungen, wie sie

im Gelenkknorpel des Versicherten nachgewiesen worden seien, könnten

zusammen mit einer Coxa valga retrotorta zu krankhaft muskulärer Dysba-

lance im Sinne eines Piriformis-Syndroms führen (S. 34). Die aktuell gel-

tend gemachten Hüftbeschwerden stünden mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Juli 2013

(Ziff. 2). Aktuell würden ausschliesslich unfallfremde Faktoren vorliegen (S.

33 Ziff. 3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei mit der Konsultation

vom 8. November 2013 der Status quo ante vel sine erreicht worden (Ziff.

4).

3.1.10 Anlässlich

des

Beschwerdeverfahrens

erstellte

Dr.

med.

D.________ am 27. April 2017 (AB M38-40) eine weitere gutachterliche

Stellungnahme. Die beim Versicherten bestehende Cox valga sei eine an-

geborene und nicht erworbene Veränderung. Der Winkel zwischen dem

Hals und dem Schaft des Oberschenkelknochens sei beim Versicherten

sowohl rechts als auch links grösser als die Norm (S. 40). Wegen der Steil-

stellung des Schenkelhalses komme es beim Versicherten oft zu einem

vorzeitigen Verschleiss des Gelenkknorpels am Hüftkopf resp. an der Hüft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 13

pfanne. Somit stünden die Hüftprobleme des Versicherten in keinem Zu-

sammenhang mit dem Unfall. Gelegentlich komme es zu einer Verände-

rung des erwähnten Winkels nach einer Schenkelhalsfraktur. Eine solche

Verletzung habe beim Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit nicht stattgefunden. Sie verursache eine unmittelbare Gehun-

fähigkeit und müsse umgehend operativ versorgt werden. In den bildge-

benden Untersuchungen, die noch am Unfalltag im Spital vorgenommen

worden seien, habe eine solche Verletzung mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Zudem wäre sie in der

Folge nur einseitig und nicht beidseitig, wie beim Versicherten, aufgetreten.

Anzufügen sei, dass der Versicherte beim Ereignis vom 15. Juli 2013 nicht

auf die Hüfte, sondern auf die rechte Flanke gestürzt sei. Die Kontusions-

stelle sei in der CT-Untersuchung als Hämatom gut sichtbar. Dieses Häma-

tom im Unterhautfettgewebe liege zum grossen Teil dorsal und oberhalb

des Beckenkamms und sei weit entfernt vom Hüftgelenk. Muskeln seien

keine betroffen. Auch das Piriformis-Syndrom stehe in keinem Zusammen-

hang mit dem Unfall vom 15. Juli 2013. Beim Musculus piriformis handle es

sich um einen kurzen, kräftigen (birnenförmigen) Muskel, der von der In-

nenseite des Beckens zum Trochanter Major (grosser Rollhügel) am Ober-

schenkelknochen ziehe. Er bewirke eine Aussenrotation des Beines sowie

eine Abduktion (Abspreizung; S. 39). Der Ischias-Nerv ziehe unmittelbar

unter dem M. piriformis durch. Der kräftige Piriformismuskel können aus

nicht immer nachvollziehbaren Gründen zu einer Reizung des Ischias-

Nerven führen. Zu deren Behebung genüge oft eine Dehnung des Muskels

durch spezielle und regelmässige Dehnungsübungen. Eine Unfallgenese

sei nicht immer ausgeschlossen. Die Tatsache, dass der Versicherte im

Anschluss an seinen Sturz aber nie solche Beschwerden gehabt habe und

bereits vor seiner Kontrolle beim Orthopäden am 22. August 2013 wieder

habe joggen können, spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen

eine solche Ursache. In der Folge habe der Versicherte auch wieder sein

…-Training aufnehmen können, was ebenfalls gegen eine traumatische

Ursache der erst später aufgetretenen Beschwerden spreche. Im Bericht

von damals würden keine Befunde beschrieben, die einem solchen Syn-

drom entsprächen. Weder in der CT-Untersuchung noch in der Sonogra-

phie, welche am Unfalltag vorgenommen worden seien, habe eine Verlet-

zung der Weichteile im Becken, insbesondere der Muskulatur oder des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 14

Ischias-Nerven, nachgewiesen werden können. Somit sei eine Verletzung

dieser Strukturen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

Zudem wäre auch hier ein posttraumatisches Piriformis-Syndrom nur ein-

seitig und nicht, wie bei dem Versicherten, beidseitig vorhanden. Dass die

aktuellen Beschwerden zudem links stärker seien als rechts, passe eben-

falls nicht zum Unfallereignis (S. 38).

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak-

ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-

tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund

muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener

Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U

578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 15

3.3

In medizinischer Hinsicht ist auf die Aktengutachten von Dr. med.

C.________ vom 29. August 2016 (AB M12-13) und Dr. med. D.________

vom 9. Dezember 2016 (AB M33-37) und vom 27. April 2017 (AB M38-40)

abzustellen.

Dr. med. C.________ kam zum Schluss, dass bereits zum Unfallzeitpunkt

degenerative Veränderungen vorlagen und schloss gestützt auf die in den

Berichten der behandelnden Ärzte festgehaltenen echtzeitlich erhobenen

medizinischen und radiologischen Befunde darauf, dass spätestens sechs

Monate nach dem Unfall ein Status quo sine erreicht wurde und die nach

Fallabschluss geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 15. Juli

2013 zurückzuführen sind. Zu den gleichen Schlussfolgerungen kommt Dr.

med. D.________. Die Ausführungen der beiden von der Beschwerdegeg-

nerin zur Erstellung aktengutachterlicher Stellungnahmen beigezogenen

Fachärzte erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an voll beweis-

kräftige Aktengutachten und überzeugen. Die Ärzte haben sich in ihren

Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend

dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini-

schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol-

gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Der Um-

stand, dass die Dres. med. C.________ und D.________ den Beschwerde-

führer nicht persönlich untersuchten, führt nicht zu einem verminderten

Beweiswert ihrer Aktengutachten. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es

nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht, die medizinisch erhobe-

nen Befunde unbestritten sind und es allein um die medizinische Würdi-

gung des Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraus-

setzungen für rechtsgenügliche Aktengutachten erfüllt und in der Folge ist

auf sie vollständig abzustellen.

Die Schlussfolgerungen der Aktengutachter werden denn auch von den

behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt, bzw. vermögen keine Zweifel

an deren Richtigkeit zu begründen. So wurde u.a. im Bericht des Spitals

H.________ AG, vom 21. September 2016 (AB M16) festgehalten, es sei

unklar, ob die Hüftschmerzen des Beschwerdeführers unfall- oder fehlstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 16

lenbedingter Genese seien. Im Bericht vom 3. August 2016 (AB M25-26)

wurde zur Unfallkausalität denn auch nicht Stellung bezogen.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen die

Schlüssigkeit und den Beweiswert der Aktengutachten in keiner Weise zu

schmälern.

Der Beschwerdeführer sieht einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall

und Beschwerden denn auch nur aufgrund des Umstands, dass er vor dem

Unfall vom 15. Juli 2013 im Bereich der rechten Flanke stets beschwerde-

frei und gut belastbar gewesen sei und „allenfalls“ bestehende degenerati-

ve Veränderungen im Hüftgelenk beidseits nie zu gesundheitlichen Be-

schwerden geführt hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3), als erstellt. Aller-

dings ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi-

gung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V

335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Dass der Be-

schwerdeführer zwischen dem Fallabschluss im November 2013 und Au-

gust 2016 mit Dr. med. G.________ in regelmässigem Kontakt gewesen

wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3), kann den Akten nicht entnommen wer-

den. Im Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zwar mit Dr. med.

G.________ per E-Mail Kontakt auf und klagte über erneute Beschwerden

und ein Brennen in der rechten Leiste. Dieser riet ihm die Beschwerden mit

erneutem Training anzugehen, bzw. mit ihm einen Kontrolltermin zu ver-

einbaren (vgl. AB K15). Eine Kontrolluntersuchung hat nach der Aktenlage

denn auch nicht stattgefunden, wurde doch im Bericht des Spitals

H.________ AG, vom 3. August 2016 (AB M10-11) festgehalten, seit 2013

sei keine Konsultation mehr erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Tochter des Beschwerdeführers im Herbst 2014 schwer erkrankte

(vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3). Denn nach den überzeugenden gutachter-

lichen Beurteilungen waren die Unfallfolgen spätestens sechs Monate nach

dem Unfallereignis abgeklungen und der Status quo sine erreicht. Dass der

Beschwerdeführer dagegen an degenerativen und damit krankheitsbeding-

ten Beschwerden leidet, wird schliesslich auch von der Beschwerdegegne-

rin nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 17

3.4

Aufgrund des Dargelegten stehen die vom Beschwerdeführer 2016

der Beschwerdegegnerin als Rückfall bzw. Spätfolgen gemeldeten Be-

schwerden nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Juli

2013. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs

Monate nach dem Unfall der Status quo ante vel sine eingetreten. Somit

erweist sich der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (AB K85-97)

als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht praxisgemäss

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 159 UV

SCP/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2017

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war über seine berufliche Tätigkeit obligatorisch bei der

Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mo-

biliar oder Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als er sich am 15. Juli

2013 bei einem Sturz vom Dach verletzte (vgl. Akten der Mobiliar, Antwort-

beilage, [AB] U1-6). Noch im Jahre 2013 konnte der Versicherungsfall

formlos abgeschlossen werden (vgl. u.a. AB K85-97, S. 95, E und Be-

schwerde S. 3 Ziff. 1).

B.

Am 13. Juli 2016 (act. II K16) meldete der Versicherte der Mobiliar einen

Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 15. Juli 2013. Diese tätigte in der Folge

medizinische Abklärungen. Gestützt auf das beim beratenden Arzt Dr. med.

C.________, Facharzt für Chirurgie, eingeholte Aktengutachten vom

29. August 2016 (AB M12-13) verneinte die Mobiliar mit Schreiben vom

8. September 2016 (AB K31-32) formlos ihre Leistungspflicht für die ab

dem 2. August 2016 behandelten Beschwerden. Sie begründete ihre Leis-

tungsablehnung damit, dass diese Beschwerden nicht mit dem erforderli-

chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammen-

hang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2013 stünden. Hiermit zeigte sich

der Versicherte nicht einverstanden (vgl. AB K44). Nach Einholung einer

gutachterlichen

Stellungnahme

beim

beratenden

Arzt

Dr.

med.

D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 15. September 2016 (AB M14)

verfügte die Mobiliar am 15. September 2016 (AB K64-65) der formlosen

Ablehnung entsprechend. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Septem-

ber 2016 (AB K75-76) Einsprache. Gestützt auf das bei Dr. med.

D.________ eingeholte Aktengutachten vom 9. Dezember 2016 (AB M33-

37) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 10. Januar 2017 (AB K85-97) die

Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 3

C.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, der Ein-

spracheentscheid vom 10. Januar 2017 sei aufzuheben und dem Be-

schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), na-

mentlich die Heilungskosten nach Art. 10 UVG, im Zusammenhang mit

dem Unfall vom 15. Juli 2013 auszurichten.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 forderte der Instruk-

tionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Anträge in zeitlicher und be-

tragsmässiger Hinsicht zu spezifizieren sowie die behandelnden Leistungs-

erbringer gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialver-

sicherungsrechtliche Abteilung, vom Arzt- bzw. Berufsgeheimnis zu entbin-

den.

Am 14. März 2017 liess der Beschwerdeführer die beantragten Unterlagen

einreichen. Insbesondere präzisierte er sein Rechtsbegehren dahingehend,

dass die gesetzlichen UVG-Leistungen, namentlich die Heilungskosten,

ausmachend total Fr. 1‘042.40, gemäss Art. 10 UVG im Zusammenhang

mit dem Unfall vom 15. Juli 2013 rückwirkend auszurichten seien.

In der prozessleitenden Verfügung vom 16. März 2017 stellte der Instrukti-

onsrichter u.a. fest, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer modifizier-

ten Rechtsbegehrens und der dazugehörigen Leistungsabrechnungen von

einer behandlungsfreien Periode in der Zeit von November 2013 bis August

2016 auszugehen ist.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017

auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt war eine gut-

achterliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 27. April 2017

(AB M38-40).

Am 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar

2017 (AB K85-97). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer-

deführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zu-

sammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2013 und dabei insbe-

sondere die Kostenübername für die Heilbehandlung durch die Beschwer-

degegnerin ab dem 2. August 2016.

1.3

Aufgrund der eingereichten Rechnungen (vgl. Akten des Beschwer-

deführers, Beschwerdebeilage [BB] 3,4) nahm der Beschwerdeführer seit

dem 2. August 2016 medizinische Behandlungen im Umfang von

Fr. 1‘042.40 in Anspruch. Als ... bestand/besteht keine Arbeitsunfähigkeit

seit der Wiederaufnahme der Behandlungen im August 2016 (vgl. AB M26).

Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 5

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE

129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

2.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S.

337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte

gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5

S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 6

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S.

181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa-

che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-

ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr.

30 S. 122 E. 5.2).

2.2.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert

oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi-

cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache

des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-

schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan-

des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine)

erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2;

RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa-

chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur-

sächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um

eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders

als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 7

menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim

Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).

2.3.4

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol-

gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer

Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ-

lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S.

296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E.

2.2.2).

2.4

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-

dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 8

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

Unbestritten, durch die Akten erstellt und vom Beschwerdeführer

denn auch zu Recht nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

15. Juli 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitt und damit zumindest initial

eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet wurde. Streitig

und zu prüfen ist, welche der geltend gemachten Beschwerden ab August

2016 im Rahmen eines Rückfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in

einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Was den me-

dizinischen Sachverhalt betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende:

3.1.1

Nach dem Unfall vom 15. Juli 2013 war der Versicherte bis zum

16. Juli 2013 im Spital E.________ in … hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht

vom 16. Juli 2013 (AB M2-3). Diagnostiziert wurde eine Flankenkontusion

rechts bei Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe, Schürfwunden im Bereich

des linken Handgelenks links, eine oberflächliche Rissquetschwunde am

Hinterkopf sowie eine Hämaturie bei Blasenkontusion (S. 3). Am 16. Juli

2013 konnte der Versicherte das Spital in gutem Allgemeinzustand und

selbstständig mobilisiert nach Hause verlassen (S. 2). Attestiert wurde eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Juli 2013 (vgl. ärztliches Zeug-

nis vom 16. Juli 2013 [AB M1]).

3.1.2

Im Bericht des Spitals F.________ vom 8. November 2013 (AB M7-

8) wurde der Verdacht auf ein Piriformis-Syndrom rechts gestellt; Differen-

tialdiagnose Impingement-Syndrom rechts. Seit dem Unfall vom Juni 2012

(recte: 15. Juli 2013) würden rezidivierend stechende Schmerzen im rech-

ten Hüftgelenk auftreten, dies vor allem nach längeren Trainingseinheiten,

z.B. Joggen oder … oder auch nach längerem Sitzen und anschliessendem

Gehen. Die Schmerzen würden dann für kurze Zeit anhalten und nach Mo-

bilisation wieder verschwinden. In den letzten zwei Wochen habe der Ver-

sicherte keinen Sport mehr betrieben und sei nun nahezu beschwerdefrei

(S. 8). Bei der beschriebenen Symptomatik gingen die Ärzte des Spitals

F.________ von einer Reizung der Hüftaussenrotatoren aus. Differential-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 9

diagnostisch käme ein Impingement-Syndrom der rechten Hüfte in Be-

tracht. Zur Differenzierung schlugen sie eine Infiltration der Hüfte vor. Da

der Versicherte jedoch bereits seit zwei Wochen beschwerdefrei sei, er-

scheine zum jetzigen Zeitpunkt eine Infiltration nicht sinnvoll. Falls die Be-

schwerden wiederkehren sollten, könne sich der Versicherte kurzfristig in

der Sprechstunde vorstellen. Bleibe er beschwerdefrei, sei keine erneute

Wiederherstellung erforderlich (S. 7).

3.1.3

Am 6. Februar 2015 (AB K15) teilte der Versicherte dem früher be-

handelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie der Bewegungsapparates vom Spital F.________, mit,

nach der physiotherapeutischer Behandlung sei er relativ schmerzfrei ge-

wesen. Nun habe er nach einer Trainingspause erneut Beschwerden sowie

zusätzlich ein Brennen in der rechten Leiste. Dr. med. G.________ riet ihm,

die Beschwerden entweder mittels Training anzugehen oder sich bei ihm

zu einer Kontrolle einzufinden.

3.1.4

Am 13. Juli 2016 (AB K16) teilte der Versicherte der Beschwerde-

gegnerin mit, er habe in der Zwischenzeit nochmals Physiotherapie und

Shiatsubehandlungen durchgeführt. Eine wirkliche dauerhafte Besserung

sei nicht eingetreten. Da seine Tochter 2014/2015 aufgrund einer lebens-

bedrohlichen Krankheit in Behandlung gewesen sei, habe er sich nicht um

seine eigene „Gesundheit kümmern“ können.

3.1.5

Im Bericht des Spitals H.________ AG, vom 3. August 2016 (AB

M25-26) wurde ausgeführt, nach der letzten Konsultation 2013 sei der Ver-

sicherte unter ambulanter Physiotherapie beschwerdearm geworden. Auf-

grund einer längeren Trainingspause hätten bis vor einigen Monaten kaum

Beschwerden bestanden. Vor ca. vier Monaten seien nach erneuter Steige-

rung der Trainingstätigkeit (Jogging, …), ziehende Schmerzen im Gesäss

beidseits aufgetreten. Diese hätten keinen direkten Zusammenhang zur

Intensität des Trainings und bestünden insbesondere beim Aufstehen nach

längerem Sitzen und beim Autofahren. In ambulanter Physiotherapie seien

ein leichtes Krafttraining, Dehnungsübungen sowie lokale Wärmeapplikati-

on durchgeführt worden, was zu keiner wesentlichen Verbesserung der

Symptome geführt habe. Ein einmaliger Versuch mit Shiatsu habe eine

vorübergehende Beschwerdelinderung gebracht. Der Versicherte nehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 10

ca. zwei Mal pro Woche zum Schlafen Schmerzmittel ein (S. 26). Radiolo-

gisch zeige sich eine Coxa valga et retrotorta. In der klinischen Untersu-

chung jedoch sei diese Konstellation nicht beschwerdeverursachend. Es

scheine, dass muskuläre Beschwerden im Sinne einer Verkürzung der

Aussenrotatoren vorlägen. Empfohlen wurde ein konservativer Therapie-

versuch mit ambulanter Physiotherapie (Dehnen, Kräftigen, lokal antalgi-

sche Massnahmen). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 25).

3.1.6

Dr. med. C.________ diagnostizierte im Aktengutachten vom 29.

August 2016 (act. II M12-13) eine Flankenkontusion rechts, ein Piriformis-

Syndrom beidseits, links mehr als rechts, sowie degenerative Veränderun-

gen im Acetabulum rechts (S. 12 Ziff. 1). Unfallfremd hätten bereits zum

Unfallzeitpunkt arthrotische Veränderungen des dorsalen Acetabulum vor-

gelegen (Ziff. 2). Die aktuell geklagten Schmerzen würden stärker die linke

Körperhälfte betreffen und seien nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2013 zurückzuführen, zumal diese Körperhälfte beim Unfall nicht in Mitlei-

denschaft gezogen worden sei (Ziff. 3). Der Versicherte habe anlässlich

des Unfalls eine erhebliche Kontusion der rechten Flanke mit Einblutung in

das Unterhautgewebe erlitten. Glücklicherweise sei es zu keiner akuten

Verletzung der tiefer gelegenen Strukturen gekommen. Die Behandlung

einer solchen Verletzung könne sich gut über drei bis sechs Monate erstre-

cken. Dann könne man vom Erreichen eines Status quo sine ausgehen

(Ziff. 4). Die jetzigen Beschwerden stünden nicht im Zusammenhang mit

dem Unfall. Beim Piriformis-Syndrom handle es sich u.a. um eine Überbe-

anspruchung mit Verdickung der Muskulatur der Aussendreher der Hüfte.

Bei einem behandlungsfreien Intervall von knapp drei Jahren seit dem Un-

fall vom 15. Juli 2013, dem Zusammenhang mit einer aktuellen Steigerung

der sportlichen Belastung und der betroffenen linksbetonten, nicht verletz-

ten Seite, gebe es keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang

zum Unfall (S. 12 f. Ziff. 5).

3.1.7

Dr. med. D.________ stellte in der Beurteilung vom 15. September

2016 (AB M14) fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des

Unfalls vom 15. Juli 2013. Mit dem Piriformis-Syndrom und den degenerati-

ven Veränderungen im Hüftgelenk lägen unfallfremde Faktoren vor. Drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 11

bis sechs Monate nach dem Unfall sei der Status quo ante vel sine erreicht

gewesen.

3.1.8

Im Bericht des Spitals H.________ AG, vom 21. September 2016

(AB M16) wurde angegeben, durch die Physiotherapie mit Dehnungs- und

Kräftigungsübungen habe keine Verbesserung erzielt werden können.

Ebenso sei Shiatsu ausprobiert worden, was zwar beim ersten Versuch

erfolgreich gewesen sei, doch beim zweiten Versuch keine Beschwerde-

besserung erbracht habe. Der Versicherte berichte über einen wechseln-

den Schmerzverlauf. Es sei unklar, ob die Hüftschmerzen des Versicherten

unfall- oder fehlstellungsbedingt seien. Klinisch und konventionell-

radiologisch lasse sich lediglich eine Coxa valga retrotorta nachweisen.

Diese könnte zu einem intraartikulären Verschleiss des Knorpels am Dach

des Acetabulums führen. Weiterhin unklar sei auch, ob die Schmerzen

muskulär- bzw. sehnenbedingt seien. Die Ärzte empfahlen eine weitere

Serie Physiotherapie mit Dry Needling und Triggerpunkt-Therapie, insbe-

sondere Behandlung der Aussenrotatorenmuskulatur. Sollte dies zu keinem

gewünschten Erfolg führen, empfahlen sie eine intraartikuläre Cortison-

Infiltration zum Ausschluss von gelenkinduzierten Schmerzen.

3.1.9

Dr. med. D.________ diagnostizierte in der gutachterlichen Stel-

lungnahme vom 9. Dezember 2016 (AB M33-37) degenerative Verände-

rungen im Hüftgelenk beidseits, ein Piriformis-Syndrom beidseits, links

ausgeprägter als rechts bei Coxa valga retrotorta sowie einen Zustand

nach Kontusion des rechten Beckenkamms / der rechten Flanke vom

15. Juli 2013 (S. 34 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt des Unfalles habe in den Hüft-

gelenken des Versicherten ein Vorzustand mit degenerativen Vorzuständen

bestanden. Sowohl klinisch als auch bildgebend hätten keine Verletzungen

im rechten Hüftgelenk nachgewiesen werden können. Hätte sich der Versi-

cherte eine Verletzung am Hüftgelenk zugezogen, wäre es kaum möglich

gewesen, einen Tag nach dem Unfall das Spital selbstständig mobil wieder

zu verlassen. Anlässlich der Kontrolle vom 22. August 2013 beim Orthopä-

den Dr. med. G.________ habe der Versicherte das Lauftraining bereits

wieder aufgenommen gehabt. Das Gangbild sei hinkfrei gewesen und es

habe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit mit guter muskulärer Kraft be-

standen. Somit könne eine relevante Verletzung im rechten Hüftgelenk zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 12

damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-

sen werden (S. 35). Bezüglich der anlässlich der Konsultation am 7. No-

vember 2013 vom Versicherten beklagten stechenden Schmerzen im rech-

ten Hüftgelenk, auftretend nach längeren Trainingseinheiten z.B. Joggen

und …, habe bereits damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden können, dass die Beschwerden nicht mehr im Zu-

sammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2013 gestanden haben. Die

Beschwerden welche der Versicherte im Sommer 2016 beklagt habe, stün-

den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit

dem Unfall vom 15. Juli 2013. Sie hätten beide Hüftgelenke betroffen, wo-

bei die Beschwerden im linken Hüftgelenk ausgeprägter als im rechten sei-

en. Dass die Hüftbeschwerden kaum mit einem Unfallgeschehen in Verbin-

dung gebracht werden könnten, belege auch die Beurteilung vom 21. Sep-

tember 2016 (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Die Hüftbeschwerden liessen sich mit

konservativen Massnahmen nicht oder nur vorübergehend verbessern, da

das Hüftleiden als krankhaftes degeneratives Leiden naturgemäss forts-

chreite. Die Coxa valga gelte als Präarthrose, die frühzeitig zu einer Hüftge-

lenks-Arthrose führen können. Die degenerativen Veränderungen, wie sie

im Gelenkknorpel des Versicherten nachgewiesen worden seien, könnten

zusammen mit einer Coxa valga retrotorta zu krankhaft muskulärer Dysba-

lance im Sinne eines Piriformis-Syndroms führen (S. 34). Die aktuell gel-

tend gemachten Hüftbeschwerden stünden mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Juli 2013

(Ziff. 2). Aktuell würden ausschliesslich unfallfremde Faktoren vorliegen (S.

33 Ziff. 3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei mit der Konsultation

vom 8. November 2013 der Status quo ante vel sine erreicht worden (Ziff.

4).

3.1.10 Anlässlich

des

Beschwerdeverfahrens

erstellte

Dr.

med.

D.________ am 27. April 2017 (AB M38-40) eine weitere gutachterliche

Stellungnahme. Die beim Versicherten bestehende Cox valga sei eine an-

geborene und nicht erworbene Veränderung. Der Winkel zwischen dem

Hals und dem Schaft des Oberschenkelknochens sei beim Versicherten

sowohl rechts als auch links grösser als die Norm (S. 40). Wegen der Steil-

stellung des Schenkelhalses komme es beim Versicherten oft zu einem

vorzeitigen Verschleiss des Gelenkknorpels am Hüftkopf resp. an der Hüft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 13

pfanne. Somit stünden die Hüftprobleme des Versicherten in keinem Zu-

sammenhang mit dem Unfall. Gelegentlich komme es zu einer Verände-

rung des erwähnten Winkels nach einer Schenkelhalsfraktur. Eine solche

Verletzung habe beim Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit nicht stattgefunden. Sie verursache eine unmittelbare Gehun-

fähigkeit und müsse umgehend operativ versorgt werden. In den bildge-

benden Untersuchungen, die noch am Unfalltag im Spital vorgenommen

worden seien, habe eine solche Verletzung mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Zudem wäre sie in der

Folge nur einseitig und nicht beidseitig, wie beim Versicherten, aufgetreten.

Anzufügen sei, dass der Versicherte beim Ereignis vom 15. Juli 2013 nicht

auf die Hüfte, sondern auf die rechte Flanke gestürzt sei. Die Kontusions-

stelle sei in der CT-Untersuchung als Hämatom gut sichtbar. Dieses Häma-

tom im Unterhautfettgewebe liege zum grossen Teil dorsal und oberhalb

des Beckenkamms und sei weit entfernt vom Hüftgelenk. Muskeln seien

keine betroffen. Auch das Piriformis-Syndrom stehe in keinem Zusammen-

hang mit dem Unfall vom 15. Juli 2013. Beim Musculus piriformis handle es

sich um einen kurzen, kräftigen (birnenförmigen) Muskel, der von der In-

nenseite des Beckens zum Trochanter Major (grosser Rollhügel) am Ober-

schenkelknochen ziehe. Er bewirke eine Aussenrotation des Beines sowie

eine Abduktion (Abspreizung; S. 39). Der Ischias-Nerv ziehe unmittelbar

unter dem M. piriformis durch. Der kräftige Piriformismuskel können aus

nicht immer nachvollziehbaren Gründen zu einer Reizung des Ischias-

Nerven führen. Zu deren Behebung genüge oft eine Dehnung des Muskels

durch spezielle und regelmässige Dehnungsübungen. Eine Unfallgenese

sei nicht immer ausgeschlossen. Die Tatsache, dass der Versicherte im

Anschluss an seinen Sturz aber nie solche Beschwerden gehabt habe und

bereits vor seiner Kontrolle beim Orthopäden am 22. August 2013 wieder

habe joggen können, spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen

eine solche Ursache. In der Folge habe der Versicherte auch wieder sein

…-Training aufnehmen können, was ebenfalls gegen eine traumatische

Ursache der erst später aufgetretenen Beschwerden spreche. Im Bericht

von damals würden keine Befunde beschrieben, die einem solchen Syn-

drom entsprächen. Weder in der CT-Untersuchung noch in der Sonogra-

phie, welche am Unfalltag vorgenommen worden seien, habe eine Verlet-

zung der Weichteile im Becken, insbesondere der Muskulatur oder des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 14

Ischias-Nerven, nachgewiesen werden können. Somit sei eine Verletzung

dieser Strukturen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

Zudem wäre auch hier ein posttraumatisches Piriformis-Syndrom nur ein-

seitig und nicht, wie bei dem Versicherten, beidseitig vorhanden. Dass die

aktuellen Beschwerden zudem links stärker seien als rechts, passe eben-

falls nicht zum Unfallereignis (S. 38).

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak-

ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-

tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund

muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener

Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U

578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 15

3.3

In medizinischer Hinsicht ist auf die Aktengutachten von Dr. med.

C.________ vom 29. August 2016 (AB M12-13) und Dr. med. D.________

vom 9. Dezember 2016 (AB M33-37) und vom 27. April 2017 (AB M38-40)

abzustellen.

Dr. med. C.________ kam zum Schluss, dass bereits zum Unfallzeitpunkt

degenerative Veränderungen vorlagen und schloss gestützt auf die in den

Berichten der behandelnden Ärzte festgehaltenen echtzeitlich erhobenen

medizinischen und radiologischen Befunde darauf, dass spätestens sechs

Monate nach dem Unfall ein Status quo sine erreicht wurde und die nach

Fallabschluss geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 15. Juli

2013 zurückzuführen sind. Zu den gleichen Schlussfolgerungen kommt Dr.

med. D.________. Die Ausführungen der beiden von der Beschwerdegeg-

nerin zur Erstellung aktengutachterlicher Stellungnahmen beigezogenen

Fachärzte erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an voll beweis-

kräftige Aktengutachten und überzeugen. Die Ärzte haben sich in ihren

Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend

dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini-

schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol-

gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Der Um-

stand, dass die Dres. med. C.________ und D.________ den Beschwerde-

führer nicht persönlich untersuchten, führt nicht zu einem verminderten

Beweiswert ihrer Aktengutachten. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es

nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht, die medizinisch erhobe-

nen Befunde unbestritten sind und es allein um die medizinische Würdi-

gung des Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraus-

setzungen für rechtsgenügliche Aktengutachten erfüllt und in der Folge ist

auf sie vollständig abzustellen.

Die Schlussfolgerungen der Aktengutachter werden denn auch von den

behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt, bzw. vermögen keine Zweifel

an deren Richtigkeit zu begründen. So wurde u.a. im Bericht des Spitals

H.________ AG, vom 21. September 2016 (AB M16) festgehalten, es sei

unklar, ob die Hüftschmerzen des Beschwerdeführers unfall- oder fehlstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 16

lenbedingter Genese seien. Im Bericht vom 3. August 2016 (AB M25-26)

wurde zur Unfallkausalität denn auch nicht Stellung bezogen.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen die

Schlüssigkeit und den Beweiswert der Aktengutachten in keiner Weise zu

schmälern.

Der Beschwerdeführer sieht einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall

und Beschwerden denn auch nur aufgrund des Umstands, dass er vor dem

Unfall vom 15. Juli 2013 im Bereich der rechten Flanke stets beschwerde-

frei und gut belastbar gewesen sei und „allenfalls“ bestehende degenerati-

ve Veränderungen im Hüftgelenk beidseits nie zu gesundheitlichen Be-

schwerden geführt hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3), als erstellt. Aller-

dings ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi-

gung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V

335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Dass der Be-

schwerdeführer zwischen dem Fallabschluss im November 2013 und Au-

gust 2016 mit Dr. med. G.________ in regelmässigem Kontakt gewesen

wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3), kann den Akten nicht entnommen wer-

den. Im Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zwar mit Dr. med.

G.________ per E-Mail Kontakt auf und klagte über erneute Beschwerden

und ein Brennen in der rechten Leiste. Dieser riet ihm die Beschwerden mit

erneutem Training anzugehen, bzw. mit ihm einen Kontrolltermin zu ver-

einbaren (vgl. AB K15). Eine Kontrolluntersuchung hat nach der Aktenlage

denn auch nicht stattgefunden, wurde doch im Bericht des Spitals

H.________ AG, vom 3. August 2016 (AB M10-11) festgehalten, seit 2013

sei keine Konsultation mehr erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Tochter des Beschwerdeführers im Herbst 2014 schwer erkrankte

(vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3). Denn nach den überzeugenden gutachter-

lichen Beurteilungen waren die Unfallfolgen spätestens sechs Monate nach

dem Unfallereignis abgeklungen und der Status quo sine erreicht. Dass der

Beschwerdeführer dagegen an degenerativen und damit krankheitsbeding-

ten Beschwerden leidet, wird schliesslich auch von der Beschwerdegegne-

rin nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 17

3.4

Aufgrund des Dargelegten stehen die vom Beschwerdeführer 2016

der Beschwerdegegnerin als Rückfall bzw. Spätfolgen gemeldeten Be-

schwerden nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Juli

2013. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs

Monate nach dem Unfall der Status quo ante vel sine eingetreten. Somit

erweist sich der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (AB K85-97)

als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht praxisgemäss

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, UV/17/159, Seite 18

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.