Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2012 in einem vollzeitlichen Pensum bei der C.________ (Arbeitgeberin) angestellt, als letztere das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. August 2016 per Ende Oktober 2016 aufhob (Akten der Arbeits- lossenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 115, 130). Mit Verfügung vom 23. November 2016 (AB 79) stellte die Unia den Versi- cherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2016 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 69) wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 (AB 49) insofern teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und der Versicherte ab dem 1. November 2016 neu für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am
9. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 3
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 18 Tagen und einem Taggeld von Fr. 167.75 (AB 84) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 5 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war von der damaligen Arbeitgeberin unstrit- tig am 29. März sowie am 7. und 17. Mai 2016 zur Einhaltung der internen Abläufe und Vorschriften und am 28. Juni 2016 zur Verbesserung hinsicht- lich der Kommunikation gegenüber anderen Mitarbeitenden aufgefordert worden (AB 94 - 96, 98), bevor diese am 14. August 2016 mit Wirkung per Ende Oktober 2016 die Kündigung aussprach (AB 115). In der Stellung- nahme vom 16. November 2016 (AB 97) führte die Arbeitgeberin als Grund für die Kündigung denn auch mehrfache Verwarnungen aus. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer ein ihm anzulastendes Fehlverhalten und macht im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe der Ar- beitgeberin seien lediglich vorgeschoben (vgl. AB 86 - 88, 69 - 71 sowie Beschwerde). 3.2 Die ehemalige Arbeitgeberin führte in der Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 November 2016 (AB 97) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsicht- lich der Kündigungsgründe aus, der Beschwerdeführer sei zuvor mehrfach schriftlich sowie mündlich verwarnt worden, was jedoch zu keiner Änderung des Verhaltens und der Arbeitseinstellung geführt habe. Diesbezüglich be- findet sich in den Akten zunächst ein Gesprächsprotokoll betreffend einer „Minutes Discussion“ vom 29. März 2016 (AB 95). Darin wurde der Be- schwerdeführer auf Verstösse gegen die Lebensmittelsicherheit hingewie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 6 sen sowie darauf, dass die allgemeine Betriebsführung und der momenta- ne Zustand nicht den Standards der Arbeitgeberin entsprechen würden. Dieses Protokoll wurde vom Beschwerdeführer – verbunden mit seinem Hinweis, dass keine Verfehlungen mehr vorkommen würden – mittels Un- terschrift zur Kenntnis genommen. Weiter liegt ein an den Beschwerdefüh- rer gerichtetes Schreiben vom 7. Mai 2016 (AB 98) bei den Akten, in wel- chem die Arbeitgeberin diesen ersuchte, fehlende Quittungen im Zusam- menhang mit einem Geldbezug aus dem Tresor innert Frist an die zustän- dige vorgesetzte Person zu übergeben. In einem weiteren Schreiben vom
E. 17 Mai 2016 (AB 94) forderte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bezugnehmend auf einen von diesem am 4. Mai 2016 erlittenen Unfall auf, bis am 20. Mai 2016 mit der zuständigen Person zwecks Ausfüllen der Un- fallmeldung in Kontakt zu treten, was bisher versäumt worden sei. Es wur- de festgehalten, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die internen Abläufe und Vorschriften verstossen habe. Zu diesem Unfallereignis liegt eine Ende Mai 2016 stattgehabte Kommunikation über die Nachrichten-App „WhatsApp“ vor, in welcher der Beschwerdeführer die Vorgesetzte mit ei- nem ärztlichen Zeugnis vom 27. Mai 2016 bediente, worin dem Beschwer- deführer rückwirkend vom 4. bis 29. Mai 2016 eine 100%ige und ab dem
30. Mai 2016 für mindestens zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 16 f.). Schliesslich ist eine weitere „Minutes Discussi- on“ vom 28. Juni 2016 (AB 96) dokumentiert, anlässlich welcher der Be- schwerdeführer von seinem Vorgesetzten darauf hingewiesen wurde, seine Kommunikation und die Anweisungen gegenüber den anderen Mitarbeiten- den in Zukunft auf das Berufliche zu beschränken und einen respektvollen Umgang mit den Mitarbeitern zu pflegen. Insbesondere seien zweideutige oder missverständliche Andeutungen zu unterlassen. Auch von diesem Protokoll nahm der Beschwerdeführer – unterschriftlich bestätigt und unter Schilderung seiner Version des thematisierten Vorfalls – Kenntnis. 3.3 In Art. 11 des Arbeitsvertrages vom 30. August 2012 (AB 130 f.) wurde die Verpflichtung des Arbeitnehmers statuiert, die verantwortliche Person des ... sofort über gesundheitliche Beeinträchtigungen zu orientie- ren und bei Verhinderung der Arbeitsleistung ab dem vierten Tag ein ärztli- ches Zeugnis vorzulegen, wobei die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Tag ein entsprechendes Zeugnis verlangen könne. Die auszugsweise in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 7 den Akten vorhandene WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Vorgesetzten von Ende Mai 2016 belegt, dass der Beschwerdeführer Letztere erst zu diesem Zeitpunkt mit einem mehr als drei Wochen nach dem entsprechenden Unfallereignis vom 4. Mai 2016 datierenden und sowohl zukünftig wie auch rückwirkend eine Arbeitsun- fähigkeit attestierenden ärztlichen Zeugnis bediente (AB 16 f. bzw. E. 3.2 hiervor). Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die arbeitsver- traglichen Verpflichtungen verletzt. Was seinen sinngemässen Hinweis anbelangt, nicht er, sondern die Arbeitgeberin habe die Unfallmeldung je- weils einzureichen (vgl. AB 70, 87 sowie Beschwerde S. 5), so sieht Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) zwar vor, dass der Arbeitgeber dem Versicherer eine Mitteilung über einen Unfall eines versicherten Arbeitnehmers zu ma- chen hat, trotzdem kann eine solche Meldung nachvollziehbarerweise nicht ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers erfolgen. Weiter bestreitet der Be- schwerdeführer die in den Gesprächsprotokollen vom 29. März und 28. Ju- ni 2016 (AB 95 f.) dokumentierten Beanstandungen hinsichtlich Qualitätssi- cherung sowie Verhalten bzw. Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden nicht in grundsätzlicher Weise (vgl. AB 86 - 88, 69 - 71 sowie Beschwerde). Hierzu ist immerhin zu bemerken, dass gerade im ...bereich die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie der korrekte Umgang mit den ... – wie auch unter den Mitarbeitern – im Sinne einer einwandfreien Kommunikation von grosser Bedeutung sind. Ein gutes Betriebsklima ist für den massgeblich durch die Teamarbeit getragenen Erfolg eines Unternehmens essentiell. Das Verhalten eines Arbeitnehmers, und dabei insbesondere die Einhal- tung der (betriebsinternen) Vorschriften und Abläufe, ist für die Arbeitgebe- rin im Hinblick auf die Eingehung bzw. Fortführung eines Anstellungsver- hältnisses von erheblicher Relevanz. Unter diesen Umständen kann schliesslich offen bleiben, wie es sich im Zusammenhang mit den unter- schiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Quittungen bzw. Abrechnungen tatsächlich verhalten hat (vgl. AB 70, 86, 98, Beschwerde S. 3), denn so oder anders ist ein weisungswidriges Verhalten ausgewiesen, was eine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen darstellt (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 110) und der Arbeitgeberin berechtigten Anlass zur Kündigung gab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 8 3.4 Nach dem Ausgeführten musste der Beschwerdeführer aufgrund der nicht vertragskonform vorgenommenen Meldung zum Unfallereignis vom 4. Mai 2016 sowie der mehrfachen Verwarnungen hinsichtlich Nicht- einhaltens betriebsinterner Abläufe und Vorschriften damit rechnen, dass sein Verhalten die Kündigung arbeitgeberseits zur Folge haben könnte, womit er diese in Kauf nahm (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 18 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 In verschuldensmässiger Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände berücksichtigt (vgl. AB 52, 69 f.) und die Sanktion von 31 Einstelltagen (schweres Verschulden [Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV]) auf
E. 18 Einstelltage (mittleres Verschulden [Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV]) reduziert (AB 49). Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Einstelldauer innerhalb des der Beschwerdegegnerin zu- stehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korri- gierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 9 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheent- scheid vom 31. Januar 2017 (AB 49) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________, z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 155 ALV GRD/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2012 in einem vollzeitlichen Pensum bei der C.________ (Arbeitgeberin) angestellt, als letztere das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. August 2016 per Ende Oktober 2016 aufhob (Akten der Arbeits- lossenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 115, 130). Mit Verfügung vom 23. November 2016 (AB 79) stellte die Unia den Versi- cherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2016 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 69) wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 (AB 49) insofern teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und der Versicherte ab dem 1. November 2016 neu für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am
9. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 18 Tagen und einem Taggeld von Fr. 167.75 (AB 84) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 5 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war von der damaligen Arbeitgeberin unstrit- tig am 29. März sowie am 7. und 17. Mai 2016 zur Einhaltung der internen Abläufe und Vorschriften und am 28. Juni 2016 zur Verbesserung hinsicht- lich der Kommunikation gegenüber anderen Mitarbeitenden aufgefordert worden (AB 94 - 96, 98), bevor diese am 14. August 2016 mit Wirkung per Ende Oktober 2016 die Kündigung aussprach (AB 115). In der Stellung- nahme vom 16. November 2016 (AB 97) führte die Arbeitgeberin als Grund für die Kündigung denn auch mehrfache Verwarnungen aus. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer ein ihm anzulastendes Fehlverhalten und macht im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe der Ar- beitgeberin seien lediglich vorgeschoben (vgl. AB 86 - 88, 69 - 71 sowie Beschwerde). 3.2 Die ehemalige Arbeitgeberin führte in der Stellungnahme vom
16. November 2016 (AB 97) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsicht- lich der Kündigungsgründe aus, der Beschwerdeführer sei zuvor mehrfach schriftlich sowie mündlich verwarnt worden, was jedoch zu keiner Änderung des Verhaltens und der Arbeitseinstellung geführt habe. Diesbezüglich be- findet sich in den Akten zunächst ein Gesprächsprotokoll betreffend einer „Minutes Discussion“ vom 29. März 2016 (AB 95). Darin wurde der Be- schwerdeführer auf Verstösse gegen die Lebensmittelsicherheit hingewie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 6 sen sowie darauf, dass die allgemeine Betriebsführung und der momenta- ne Zustand nicht den Standards der Arbeitgeberin entsprechen würden. Dieses Protokoll wurde vom Beschwerdeführer – verbunden mit seinem Hinweis, dass keine Verfehlungen mehr vorkommen würden – mittels Un- terschrift zur Kenntnis genommen. Weiter liegt ein an den Beschwerdefüh- rer gerichtetes Schreiben vom 7. Mai 2016 (AB 98) bei den Akten, in wel- chem die Arbeitgeberin diesen ersuchte, fehlende Quittungen im Zusam- menhang mit einem Geldbezug aus dem Tresor innert Frist an die zustän- dige vorgesetzte Person zu übergeben. In einem weiteren Schreiben vom
17. Mai 2016 (AB 94) forderte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bezugnehmend auf einen von diesem am 4. Mai 2016 erlittenen Unfall auf, bis am 20. Mai 2016 mit der zuständigen Person zwecks Ausfüllen der Un- fallmeldung in Kontakt zu treten, was bisher versäumt worden sei. Es wur- de festgehalten, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die internen Abläufe und Vorschriften verstossen habe. Zu diesem Unfallereignis liegt eine Ende Mai 2016 stattgehabte Kommunikation über die Nachrichten-App „WhatsApp“ vor, in welcher der Beschwerdeführer die Vorgesetzte mit ei- nem ärztlichen Zeugnis vom 27. Mai 2016 bediente, worin dem Beschwer- deführer rückwirkend vom 4. bis 29. Mai 2016 eine 100%ige und ab dem
30. Mai 2016 für mindestens zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 16 f.). Schliesslich ist eine weitere „Minutes Discussi- on“ vom 28. Juni 2016 (AB 96) dokumentiert, anlässlich welcher der Be- schwerdeführer von seinem Vorgesetzten darauf hingewiesen wurde, seine Kommunikation und die Anweisungen gegenüber den anderen Mitarbeiten- den in Zukunft auf das Berufliche zu beschränken und einen respektvollen Umgang mit den Mitarbeitern zu pflegen. Insbesondere seien zweideutige oder missverständliche Andeutungen zu unterlassen. Auch von diesem Protokoll nahm der Beschwerdeführer – unterschriftlich bestätigt und unter Schilderung seiner Version des thematisierten Vorfalls – Kenntnis. 3.3 In Art. 11 des Arbeitsvertrages vom 30. August 2012 (AB 130 f.) wurde die Verpflichtung des Arbeitnehmers statuiert, die verantwortliche Person des ... sofort über gesundheitliche Beeinträchtigungen zu orientie- ren und bei Verhinderung der Arbeitsleistung ab dem vierten Tag ein ärztli- ches Zeugnis vorzulegen, wobei die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Tag ein entsprechendes Zeugnis verlangen könne. Die auszugsweise in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 7 den Akten vorhandene WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Vorgesetzten von Ende Mai 2016 belegt, dass der Beschwerdeführer Letztere erst zu diesem Zeitpunkt mit einem mehr als drei Wochen nach dem entsprechenden Unfallereignis vom 4. Mai 2016 datierenden und sowohl zukünftig wie auch rückwirkend eine Arbeitsun- fähigkeit attestierenden ärztlichen Zeugnis bediente (AB 16 f. bzw. E. 3.2 hiervor). Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die arbeitsver- traglichen Verpflichtungen verletzt. Was seinen sinngemässen Hinweis anbelangt, nicht er, sondern die Arbeitgeberin habe die Unfallmeldung je- weils einzureichen (vgl. AB 70, 87 sowie Beschwerde S. 5), so sieht Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) zwar vor, dass der Arbeitgeber dem Versicherer eine Mitteilung über einen Unfall eines versicherten Arbeitnehmers zu ma- chen hat, trotzdem kann eine solche Meldung nachvollziehbarerweise nicht ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers erfolgen. Weiter bestreitet der Be- schwerdeführer die in den Gesprächsprotokollen vom 29. März und 28. Ju- ni 2016 (AB 95 f.) dokumentierten Beanstandungen hinsichtlich Qualitätssi- cherung sowie Verhalten bzw. Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden nicht in grundsätzlicher Weise (vgl. AB 86 - 88, 69 - 71 sowie Beschwerde). Hierzu ist immerhin zu bemerken, dass gerade im ...bereich die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie der korrekte Umgang mit den ... – wie auch unter den Mitarbeitern – im Sinne einer einwandfreien Kommunikation von grosser Bedeutung sind. Ein gutes Betriebsklima ist für den massgeblich durch die Teamarbeit getragenen Erfolg eines Unternehmens essentiell. Das Verhalten eines Arbeitnehmers, und dabei insbesondere die Einhal- tung der (betriebsinternen) Vorschriften und Abläufe, ist für die Arbeitgebe- rin im Hinblick auf die Eingehung bzw. Fortführung eines Anstellungsver- hältnisses von erheblicher Relevanz. Unter diesen Umständen kann schliesslich offen bleiben, wie es sich im Zusammenhang mit den unter- schiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Quittungen bzw. Abrechnungen tatsächlich verhalten hat (vgl. AB 70, 86, 98, Beschwerde S. 3), denn so oder anders ist ein weisungswidriges Verhalten ausgewiesen, was eine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen darstellt (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 110) und der Arbeitgeberin berechtigten Anlass zur Kündigung gab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 8 3.4 Nach dem Ausgeführten musste der Beschwerdeführer aufgrund der nicht vertragskonform vorgenommenen Meldung zum Unfallereignis vom 4. Mai 2016 sowie der mehrfachen Verwarnungen hinsichtlich Nicht- einhaltens betriebsinterner Abläufe und Vorschriften damit rechnen, dass sein Verhalten die Kündigung arbeitgeberseits zur Folge haben könnte, womit er diese in Kauf nahm (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 18 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 In verschuldensmässiger Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände berücksichtigt (vgl. AB 52, 69 f.) und die Sanktion von 31 Einstelltagen (schweres Verschulden [Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV]) auf 18 Einstelltage (mittleres Verschulden [Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV]) reduziert (AB 49). Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Einstelldauer innerhalb des der Beschwerdegegnerin zu- stehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korri- gierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, ALV/17/155, Seite 9 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheent- scheid vom 31. Januar 2017 (AB 49) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________, z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.