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200 2017 143

Bern VerwG · 2017-01-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Einspracheentscheid soll aufgehoben werden.

E. 2 Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen, zur Neu- beurteilung.

E. 3 Hilfsweise die Gutheissung meiner Anträge.

E. 4 Die Beklagte sei dazu zu verurteilen, uns monatlich die Dif- ferenz in Höhe von Fr. 289.50 direkt auszuzahlen.

E. 5 Hilfsweise die fortführende Zahlungen an uns monatlich wie im Vorjahr.

E. 6 Unter Kostenfolge an den Staat. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wiederhol- te der Beschwerdeführer seine Anliegen mittels Eingaben vom

E. 8 März und 6. April 2017 und zog sinngemäss die Direktauszahlung des Pauschalbetrages an die Krankenkasse in Zweifel.  Gemäss Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt dem Krankenversicherer aus- zuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 3  Dem Beschwerdeführer sind mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (act. II 10) Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, wobei ab Januar 2017 vom Gesamtbetrag von Fr. 3'009.-- monatlich ein Be- trag von Fr. 912.-- jeweils direkt an den Krankenversicherer ausge- richtet wird. Dieses Vorgehen entspricht den soeben dargelegten gesetzlichen Vorgaben (Art. 21a ELG) und ist somit nicht zu bean- standen.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde sowie für die Berechnungen des Beschwerdeführers act. II 8) erlei- det er durch die Änderung der Auszahlungsregelung keine finanziel- len Nachteile, da die Krankenkassenprämien zwingendermassen geschuldet sind und es aus finanzieller Sicht letztlich unerheblich ist, ob diese direkt – wie gesetzlich vorgesehen – von der Be- schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer an den Kranken- versicherer geleistet werden. Nach Abzug des an den Krankenver- sicherer zu zahlenden Pauschalbetrags von total Fr. 912.-- vom EL- Gesamtbetrag wird dem Beschwerdeführer (monatlich) der Restan- spruch in der Höhe von Fr. 2'097.-- ausbezahlt (vgl. act. II 10). Nicht zutreffend ist somit die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er dem Krankenversicherer weiterhin monatlich Prämien in der Höhe von Fr. 327.15 schulde (vgl. act. II 8), da die Krankenkassenprämi- en durch die Direktzahlungen der Beschwerdegegnerin vollständig abgegolten werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort korrekt ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall: Da die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tiefer liegen als der der Krankenkasse direkt überwiesene Pauschalbetrag, wird ihm die sich somit monatlich ergebende Diffe- renz von insgesamt Fr. 198.50 durch die Krankenkasse ausgerich- tet (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Monatlich verfügt der Beschwerdeführer nach Ausrichtung der erwähnten Differenz im Jahr 2017 folglich über einen Betrag von Fr. 2'295.50 (Fr. 2‘097.-- + Fr. 198.50), was den im Vorjahr nach Abzug der Krankenkassen- prämien angeblich verbliebenen EL-Betrag von Fr. 2'257.85 (act. II

8) sogar leicht übersteigt. Folglich stehen dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – monatlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 4 Fr. 488.-- (bzw. Fr. 289.50 nach Abzug der Rückerstattung durch die Krankenkasse von Fr. 198.50) weniger an Ergänzungsleistun- gen zur Verfügung.  Nach dem Dargelegten ist die verfügte Direktauszahlung eines Teils der EL an den zuständigen Krankenversicherer rechtens, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 (act. II

12) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Wie dargelegt entsteht dem Beschwerdeführer auch kein finanzieller Nachteil. Der von ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin wieder- holt und leichtfertig erhobene Vorwurf des Betrugs bzw. der Lüge entbehrt jeder Grundlage.  Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die vom Krankenversicherer auszurichtende Differenz von Fr. 198.50 sei von diesem monatlich und nicht quartalsweise zu leisten (vgl. Be- schwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass der betroffene Kranken- versicherer nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten auch nicht Inhalt der ange- fochtenen Verfügung sind, weshalb auf dieses Begehren nicht ein- getreten werden kann.  Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier die Direktauszahlung des Pauschal- betrages für die Krankenkassenprämien an den Krankenversicherer von monatlich Fr. 912.-- bzw. jährlich Fr. 10‘944.-- umstritten ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. März und 6. April 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid soll aufgehoben werden.
  2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen, zur Neu- beurteilung.
  3. Hilfsweise die Gutheissung meiner Anträge.
  4. Die Beklagte sei dazu zu verurteilen, uns monatlich die Dif- ferenz in Höhe von Fr. 289.50 direkt auszuzahlen.
  5. Hilfsweise die fortführende Zahlungen an uns monatlich wie im Vorjahr.
  6. Unter Kostenfolge an den Staat. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wiederhol- te der Beschwerdeführer seine Anliegen mittels Eingaben vom
  7. März und 6. April 2017 und zog sinngemäss die Direktauszahlung des Pauschalbetrages an die Krankenkasse in Zweifel.  Gemäss Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt dem Krankenversicherer aus- zuzahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 3  Dem Beschwerdeführer sind mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (act. II 10) Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, wobei ab Januar 2017 vom Gesamtbetrag von Fr. 3'009.-- monatlich ein Be- trag von Fr. 912.-- jeweils direkt an den Krankenversicherer ausge- richtet wird. Dieses Vorgehen entspricht den soeben dargelegten gesetzlichen Vorgaben (Art. 21a ELG) und ist somit nicht zu bean- standen.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde sowie für die Berechnungen des Beschwerdeführers act. II 8) erlei- det er durch die Änderung der Auszahlungsregelung keine finanziel- len Nachteile, da die Krankenkassenprämien zwingendermassen geschuldet sind und es aus finanzieller Sicht letztlich unerheblich ist, ob diese direkt – wie gesetzlich vorgesehen – von der Be- schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer an den Kranken- versicherer geleistet werden. Nach Abzug des an den Krankenver- sicherer zu zahlenden Pauschalbetrags von total Fr. 912.-- vom EL- Gesamtbetrag wird dem Beschwerdeführer (monatlich) der Restan- spruch in der Höhe von Fr. 2'097.-- ausbezahlt (vgl. act. II 10). Nicht zutreffend ist somit die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er dem Krankenversicherer weiterhin monatlich Prämien in der Höhe von Fr. 327.15 schulde (vgl. act. II 8), da die Krankenkassenprämi- en durch die Direktzahlungen der Beschwerdegegnerin vollständig abgegolten werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort korrekt ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall: Da die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tiefer liegen als der der Krankenkasse direkt überwiesene Pauschalbetrag, wird ihm die sich somit monatlich ergebende Diffe- renz von insgesamt Fr. 198.50 durch die Krankenkasse ausgerich- tet (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Monatlich verfügt der Beschwerdeführer nach Ausrichtung der erwähnten Differenz im Jahr 2017 folglich über einen Betrag von Fr. 2'295.50 (Fr. 2‘097.-- + Fr. 198.50), was den im Vorjahr nach Abzug der Krankenkassen- prämien angeblich verbliebenen EL-Betrag von Fr. 2'257.85 (act. II 8) sogar leicht übersteigt. Folglich stehen dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – monatlich nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 4 Fr. 488.-- (bzw. Fr. 289.50 nach Abzug der Rückerstattung durch die Krankenkasse von Fr. 198.50) weniger an Ergänzungsleistun- gen zur Verfügung.  Nach dem Dargelegten ist die verfügte Direktauszahlung eines Teils der EL an den zuständigen Krankenversicherer rechtens, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 (act. II 12) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Wie dargelegt entsteht dem Beschwerdeführer auch kein finanzieller Nachteil. Der von ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin wieder- holt und leichtfertig erhobene Vorwurf des Betrugs bzw. der Lüge entbehrt jeder Grundlage.  Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die vom Krankenversicherer auszurichtende Differenz von Fr. 198.50 sei von diesem monatlich und nicht quartalsweise zu leisten (vgl. Be- schwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass der betroffene Kranken- versicherer nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten auch nicht Inhalt der ange- fochtenen Verfügung sind, weshalb auf dieses Begehren nicht ein- getreten werden kann.  Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier die Direktauszahlung des Pauschal- betrages für die Krankenkassenprämien an den Krankenversicherer von monatlich Fr. 912.-- bzw. jährlich Fr. 10‘944.-- umstritten ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. März und 6. April 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 143 EL KNB/BOC/KNJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. April 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 fest und infor- mierte ihn über die ab diesem Datum geltenden Änderungen betref- fend die Direktauszahlungen an die Krankenversicherer (Akten der AKB [act. II] 10). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Januar 2017 (act. II 12) ab.  Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid soll aufgehoben werden. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen, zur Neu- beurteilung. 3. Hilfsweise die Gutheissung meiner Anträge. 4. Die Beklagte sei dazu zu verurteilen, uns monatlich die Dif- ferenz in Höhe von Fr. 289.50 direkt auszuzahlen. 5. Hilfsweise die fortführende Zahlungen an uns monatlich wie im Vorjahr. 6. Unter Kostenfolge an den Staat. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wiederhol- te der Beschwerdeführer seine Anliegen mittels Eingaben vom

8. März und 6. April 2017 und zog sinngemäss die Direktauszahlung des Pauschalbetrages an die Krankenkasse in Zweifel.  Gemäss Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt dem Krankenversicherer aus- zuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 3  Dem Beschwerdeführer sind mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (act. II 10) Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, wobei ab Januar 2017 vom Gesamtbetrag von Fr. 3'009.-- monatlich ein Be- trag von Fr. 912.-- jeweils direkt an den Krankenversicherer ausge- richtet wird. Dieses Vorgehen entspricht den soeben dargelegten gesetzlichen Vorgaben (Art. 21a ELG) und ist somit nicht zu bean- standen.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde sowie für die Berechnungen des Beschwerdeführers act. II 8) erlei- det er durch die Änderung der Auszahlungsregelung keine finanziel- len Nachteile, da die Krankenkassenprämien zwingendermassen geschuldet sind und es aus finanzieller Sicht letztlich unerheblich ist, ob diese direkt – wie gesetzlich vorgesehen – von der Be- schwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer an den Kranken- versicherer geleistet werden. Nach Abzug des an den Krankenver- sicherer zu zahlenden Pauschalbetrags von total Fr. 912.-- vom EL- Gesamtbetrag wird dem Beschwerdeführer (monatlich) der Restan- spruch in der Höhe von Fr. 2'097.-- ausbezahlt (vgl. act. II 10). Nicht zutreffend ist somit die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er dem Krankenversicherer weiterhin monatlich Prämien in der Höhe von Fr. 327.15 schulde (vgl. act. II 8), da die Krankenkassenprämi- en durch die Direktzahlungen der Beschwerdegegnerin vollständig abgegolten werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort korrekt ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall: Da die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tiefer liegen als der der Krankenkasse direkt überwiesene Pauschalbetrag, wird ihm die sich somit monatlich ergebende Diffe- renz von insgesamt Fr. 198.50 durch die Krankenkasse ausgerich- tet (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Monatlich verfügt der Beschwerdeführer nach Ausrichtung der erwähnten Differenz im Jahr 2017 folglich über einen Betrag von Fr. 2'295.50 (Fr. 2‘097.-- + Fr. 198.50), was den im Vorjahr nach Abzug der Krankenkassen- prämien angeblich verbliebenen EL-Betrag von Fr. 2'257.85 (act. II

8) sogar leicht übersteigt. Folglich stehen dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – monatlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 4 Fr. 488.-- (bzw. Fr. 289.50 nach Abzug der Rückerstattung durch die Krankenkasse von Fr. 198.50) weniger an Ergänzungsleistun- gen zur Verfügung.  Nach dem Dargelegten ist die verfügte Direktauszahlung eines Teils der EL an den zuständigen Krankenversicherer rechtens, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 (act. II

12) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Wie dargelegt entsteht dem Beschwerdeführer auch kein finanzieller Nachteil. Der von ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin wieder- holt und leichtfertig erhobene Vorwurf des Betrugs bzw. der Lüge entbehrt jeder Grundlage.  Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die vom Krankenversicherer auszurichtende Differenz von Fr. 198.50 sei von diesem monatlich und nicht quartalsweise zu leisten (vgl. Be- schwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass der betroffene Kranken- versicherer nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten auch nicht Inhalt der ange- fochtenen Verfügung sind, weshalb auf dieses Begehren nicht ein- getreten werden kann.  Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier die Direktauszahlung des Pauschal- betrages für die Krankenkassenprämien an den Krankenversicherer von monatlich Fr. 912.-- bzw. jährlich Fr. 10‘944.-- umstritten ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/17/143, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. März und 6. April 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.