opencaselaw.ch

200 2017 140

Bern VerwG · 2017-01-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (405/83227)

Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2011 wurde der Konkurs über die der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossene C.________ AG eröffnet (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 37). Mit Ent- scheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

11. November 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt (AB 18). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 13) machte die AKB gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, A.________ (Beschwerde- führer), eine Schadenersatzforderung für in den Jahren 2009 bis 2011 un- bezahlte Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familien- zulagen in der Höhe von Fr. 34‘196.95 (einschliesslich Verwaltungskosten- beiträge, Pfändungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren) geltend. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 12; vgl. auch AB 4 und 7) hiess die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2017 (AB 2) in dem Sin- ne teilweise gut, als die Schadenersatzhöhe neu auf Fr. 31‘517.50 festge- legt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Hiergegen lässt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben und folgende An- träge stellen:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Es sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu reduzieren.

3. Subeventualiter: Es seien die Akten im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be- schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 13), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis

31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Handelt es sich beim Ar- beitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 5 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Inva- liden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzu- lagen (Art. 25 lit. c FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis

31. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kin- derzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 aKZG). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Bei- tragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 6 den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 7 ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 8 die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorg- falt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungs- rat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschrei- tet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäfts- leitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher bei- spielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohn- beiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom ein- zigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesell- schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.6.5 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 9 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützli- che Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszah- lungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein geziel- tes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 10 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. No- vember 1997 Verwaltungsratspräsident bei der ehemaligen C.________ AG war (AB 1) und damit als formelles Organ (Art. 707 ff. OR) fungiert hat, womit er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren wurde das am 15. Dezember 2011 eröffnete Konkursverfahren (AB 37) am 11. November 2013 mangels Aktiven einge- stellt (AB 18). Die ehemalige C.________ AG vermochte die Beitragsforde- rungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen. Damit greift subsidiär die (soli- darische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit seiner Kündigung vom 25. Mai 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Verwaltungsratspräsident aus der C.________ AG ausgetreten sei, weshalb er für die nach diesem Zeitpunkt geltend gemachten Beitragsfor- derungen nicht zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. Beschwer- de S. 8 Art. 6), enthalten die vorliegenden Akten keine hinreichenden An- haltspunkte für die behauptete frühzeitige Demission. Der Beschwerdefüh- rer hat trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung entsprechender Beweise (AB 8) keine hinreichenden Unterlagen geliefert. Die Kündigung als Arbeitnehmer bei der besagten AG per Ende Juni 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowie die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 11 per 1. Juli 2010 (Beilage zu AB 4) vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 6) – keinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat zu beweisen, zumal es einer Person offen steht, nebst ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Verwaltungsratsmandat auszuüben. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass von der C.________ AG distanziert haben, wie von ihm geltend gemacht wird. Denn in den Akten finden sich sechs an die besagte AG adressierte Zahlungsbefehle, welche vom Beschwerdeführer zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. Novem- ber 2011 – und somit nach (resp. vier Tage vor) seinem geltend gemachten Austritt – entgegen genommen und von ihm unterschrieben worden sind (Beilagen zu AB 2). Dabei wurde er auf drei Zahlungsbefehlen sogar als Verwaltungsratspräsident aufgeführt. Damit wusste er auch oder musste zumindest wissen, dass er weiterhin als Verwaltungsratspräsident im Han- delsregister eingetragen war. 3.2 Es steht sodann fest, dass die C.________ AG die Sozialversiche- rungsbeiträge im Zeitraum zwischen 2009 bis 2011 nicht im geschuldeten Umfang erbracht hat resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen nicht zurückerstattet hat. Damit ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden. Hierzu gehören auch die Verwal- tungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen (vgl. Beilagen zu AB 13). Da der geltend gemachte Scha- den in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ge- schweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzu- kommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 31‘517.50 (AB 2 S. 5) auszugehen. Mit der Konkurseröff- nung vom 15. Dezember 2011 (AB 37) und der Schadenersatzverfügung vom 18. Juni 2015 (AB 13) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht ver- jährt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.2 hiervor) fest, dass die C.________ AG ihrer Pflicht, So- zialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. ungenü- gend nachgekommen ist (vgl. Beilage zu AB 13), womit sie der gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 12 vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Melde-, Beitragszah- lungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. bzw. 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Verwaltungsratspräsident Organ der damaligen C.________ AG war, war er für diese Pflichtverletzung verantwortlich (vgl. E. 2.2 hiervor sowie E. 3.4 hiernach). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Or- gane (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer ist der ihm als Verwal- tungsratspräsident obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahr- lässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und damit ein qualifizier- tes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Hinreichende Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten (vgl. E. 2.6.2 hiervor), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dabei wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), dass eine frühzeitige Demission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat vorliegend nicht erstellt ist, womit seine Verant- wortlichkeit andauerte (vgl. E. 2.6.5 hiervor). Da es sich bei der C.________ AG um ein kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhält- nissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzule- gen. Bei einer kleinen AG wie der vorliegenden muss von den Organen bzw. vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Geschäftsfüh- rer weitgehend federführend war (vgl. E. 2.6.4 hiervor; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638). Im Übrigen hatte der Be- schwerdeführer zumindest aufgrund der zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. November 2011 an ihn direkt zugestellten Zahlungsbefehle (Beila- gen zu AB 2) Kenntnis von den Ausständen der von der AG zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 13 Lohnabrechnungen zu überprüfen und die erforderlichen Zahlungen zu veranlassen. Sodann sind auch keine (weiteren) Exkulpations- oder Rechtfertigungs- gründe gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund eines Unfalls vom 15. April 2010 sei er während Wochen bzw. Monaten „schlichtweg handlungsunfähig“ gewesen, weshalb ihm in dieser Zeit keine pflichtwidrige Unterlassung seiner Kontrollpflicht vorgeworfen werden kön- ne (Beschwerde S. 7 Art. 4), ist dies durch die Akten nicht hinreichend be- legt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht, die die be- hauptete Handlungsunfähigkeit beweisen würden. Zudem hat er am

26. Mai 2010 – und somit rund sechs Wochen nach dem geltend gemach- ten Unfall – einen Zahlungsbefehl am Sitz der AG entgegen genommen (Beilage zu AB 2), was gegen eine bestehende Handlungsunfähigkeit spricht. Ferner kann auch angesichts der bereits erwähnten langen Dauer des Beitragsausstandes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrücken wollen (vgl. E. 2.7 hiervor), zumal der- gleichen nicht geltend gemacht wird. 3.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 19. Januar 2006, H 94/05, E. 5.2) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetre- ten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.6 Schliesslich ist ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatz- pflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.9 hiervor) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die C.________ AG auf ihre Pflichten zur Entrichtung von Sozialversiche- rungsbeiträgen aufmerksam gemacht hat (vgl. u.a. AB 58), wird die Kennt- nis der massgebenden Rechtslage bzw. der gesetzlichen Pflichten vermu- tet. Auch die im Rahmen des Betreibungsverfahrens getroffene Vereinba- rung (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 2; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 14 resp. der von der Beschwerdegegnerin gewährte (in Art. 34b AHVV vorge- sehene) Zahlungsaufschub stellt offensichtlich keine (grobe) Pflichtverlet- zung der Verwaltung dar und der Beschwerdeführer kann aus dem ent- sprechenden Entgegenkommen der Verwaltung mit Bezug auf die Scha- denersatzpflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren der C.________ AG mangels Aktiven (rechtskräftig) eingestellt worden ist (AB 1, 17, 18), weshalb sich Weiterungen zu allfällig bestehenden Aktiven dieser AG erübrigen (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 8 Art. 5). 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 31‘517.50.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 sei aufzuheben.
  2. Eventualiter: Es sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu reduzieren.
  3. Subeventualiter: Es seien die Akten im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be- schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 13), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis
  8. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Handelt es sich beim Ar- beitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 5 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Inva- liden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzu- lagen (Art. 25 lit. c FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis
  9. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kin- derzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 aKZG). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Bei- tragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom
  10. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 6 den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 7 ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 8 die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorg- falt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungs- rat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschrei- tet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäfts- leitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher bei- spielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohn- beiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom ein- zigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesell- schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.6.5 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 9 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützli- che Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszah- lungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein geziel- tes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 10 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2).
  11. 3.1 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. No- vember 1997 Verwaltungsratspräsident bei der ehemaligen C.________ AG war (AB 1) und damit als formelles Organ (Art. 707 ff. OR) fungiert hat, womit er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren wurde das am 15. Dezember 2011 eröffnete Konkursverfahren (AB 37) am 11. November 2013 mangels Aktiven einge- stellt (AB 18). Die ehemalige C.________ AG vermochte die Beitragsforde- rungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen. Damit greift subsidiär die (soli- darische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit seiner Kündigung vom 25. Mai 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Verwaltungsratspräsident aus der C.________ AG ausgetreten sei, weshalb er für die nach diesem Zeitpunkt geltend gemachten Beitragsfor- derungen nicht zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. Beschwer- de S. 8 Art. 6), enthalten die vorliegenden Akten keine hinreichenden An- haltspunkte für die behauptete frühzeitige Demission. Der Beschwerdefüh- rer hat trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung entsprechender Beweise (AB 8) keine hinreichenden Unterlagen geliefert. Die Kündigung als Arbeitnehmer bei der besagten AG per Ende Juni 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowie die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 11 per 1. Juli 2010 (Beilage zu AB 4) vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 6) – keinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat zu beweisen, zumal es einer Person offen steht, nebst ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Verwaltungsratsmandat auszuüben. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass von der C.________ AG distanziert haben, wie von ihm geltend gemacht wird. Denn in den Akten finden sich sechs an die besagte AG adressierte Zahlungsbefehle, welche vom Beschwerdeführer zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. Novem- ber 2011 – und somit nach (resp. vier Tage vor) seinem geltend gemachten Austritt – entgegen genommen und von ihm unterschrieben worden sind (Beilagen zu AB 2). Dabei wurde er auf drei Zahlungsbefehlen sogar als Verwaltungsratspräsident aufgeführt. Damit wusste er auch oder musste zumindest wissen, dass er weiterhin als Verwaltungsratspräsident im Han- delsregister eingetragen war. 3.2 Es steht sodann fest, dass die C.________ AG die Sozialversiche- rungsbeiträge im Zeitraum zwischen 2009 bis 2011 nicht im geschuldeten Umfang erbracht hat resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen nicht zurückerstattet hat. Damit ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden. Hierzu gehören auch die Verwal- tungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen (vgl. Beilagen zu AB 13). Da der geltend gemachte Scha- den in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ge- schweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzu- kommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 31‘517.50 (AB 2 S. 5) auszugehen. Mit der Konkurseröff- nung vom 15. Dezember 2011 (AB 37) und der Schadenersatzverfügung vom 18. Juni 2015 (AB 13) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht ver- jährt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.2 hiervor) fest, dass die C.________ AG ihrer Pflicht, So- zialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. ungenü- gend nachgekommen ist (vgl. Beilage zu AB 13), womit sie der gesetzlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 12 vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Melde-, Beitragszah- lungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. bzw. 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Verwaltungsratspräsident Organ der damaligen C.________ AG war, war er für diese Pflichtverletzung verantwortlich (vgl. E. 2.2 hiervor sowie E. 3.4 hiernach). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Or- gane (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer ist der ihm als Verwal- tungsratspräsident obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahr- lässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und damit ein qualifizier- tes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Hinreichende Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten (vgl. E. 2.6.2 hiervor), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dabei wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), dass eine frühzeitige Demission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat vorliegend nicht erstellt ist, womit seine Verant- wortlichkeit andauerte (vgl. E. 2.6.5 hiervor). Da es sich bei der C.________ AG um ein kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhält- nissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzule- gen. Bei einer kleinen AG wie der vorliegenden muss von den Organen bzw. vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Geschäftsfüh- rer weitgehend federführend war (vgl. E. 2.6.4 hiervor; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638). Im Übrigen hatte der Be- schwerdeführer zumindest aufgrund der zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. November 2011 an ihn direkt zugestellten Zahlungsbefehle (Beila- gen zu AB 2) Kenntnis von den Ausständen der von der AG zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 13 Lohnabrechnungen zu überprüfen und die erforderlichen Zahlungen zu veranlassen. Sodann sind auch keine (weiteren) Exkulpations- oder Rechtfertigungs- gründe gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund eines Unfalls vom 15. April 2010 sei er während Wochen bzw. Monaten „schlichtweg handlungsunfähig“ gewesen, weshalb ihm in dieser Zeit keine pflichtwidrige Unterlassung seiner Kontrollpflicht vorgeworfen werden kön- ne (Beschwerde S. 7 Art. 4), ist dies durch die Akten nicht hinreichend be- legt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht, die die be- hauptete Handlungsunfähigkeit beweisen würden. Zudem hat er am
  12. Mai 2010 – und somit rund sechs Wochen nach dem geltend gemach- ten Unfall – einen Zahlungsbefehl am Sitz der AG entgegen genommen (Beilage zu AB 2), was gegen eine bestehende Handlungsunfähigkeit spricht. Ferner kann auch angesichts der bereits erwähnten langen Dauer des Beitragsausstandes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrücken wollen (vgl. E. 2.7 hiervor), zumal der- gleichen nicht geltend gemacht wird. 3.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 19. Januar 2006, H 94/05, E. 5.2) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetre- ten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.6 Schliesslich ist ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatz- pflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.9 hiervor) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die C.________ AG auf ihre Pflichten zur Entrichtung von Sozialversiche- rungsbeiträgen aufmerksam gemacht hat (vgl. u.a. AB 58), wird die Kennt- nis der massgebenden Rechtslage bzw. der gesetzlichen Pflichten vermu- tet. Auch die im Rahmen des Betreibungsverfahrens getroffene Vereinba- rung (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 2; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 14 resp. der von der Beschwerdegegnerin gewährte (in Art. 34b AHVV vorge- sehene) Zahlungsaufschub stellt offensichtlich keine (grobe) Pflichtverlet- zung der Verwaltung dar und der Beschwerdeführer kann aus dem ent- sprechenden Entgegenkommen der Verwaltung mit Bezug auf die Scha- denersatzpflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren der C.________ AG mangels Aktiven (rechtskräftig) eingestellt worden ist (AB 1, 17, 18), weshalb sich Weiterungen zu allfällig bestehenden Aktiven dieser AG erübrigen (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 8 Art. 5). 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  13. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 31‘517.50.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 140 AHV FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend C.________ AG, in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (405/83227)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Dezember 2011 wurde der Konkurs über die der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossene C.________ AG eröffnet (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 37). Mit Ent- scheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

11. November 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt (AB 18). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 13) machte die AKB gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, A.________ (Beschwerde- führer), eine Schadenersatzforderung für in den Jahren 2009 bis 2011 un- bezahlte Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familien- zulagen in der Höhe von Fr. 34‘196.95 (einschliesslich Verwaltungskosten- beiträge, Pfändungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren) geltend. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 12; vgl. auch AB 4 und 7) hiess die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2017 (AB 2) in dem Sin- ne teilweise gut, als die Schadenersatzhöhe neu auf Fr. 31‘517.50 festge- legt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Hiergegen lässt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben und folgende An- träge stellen:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Es sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu reduzieren.

3. Subeventualiter: Es seien die Akten im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be- schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 13), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis

31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Handelt es sich beim Ar- beitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 5 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Inva- liden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzu- lagen (Art. 25 lit. c FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis

31. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kin- derzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 aKZG). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Bei- tragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 6 den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 7 ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 8 die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorg- falt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungs- rat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschrei- tet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäfts- leitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher bei- spielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohn- beiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom ein- zigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesell- schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.6.5 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 9 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützli- che Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszah- lungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein geziel- tes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 10 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. No- vember 1997 Verwaltungsratspräsident bei der ehemaligen C.________ AG war (AB 1) und damit als formelles Organ (Art. 707 ff. OR) fungiert hat, womit er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren wurde das am 15. Dezember 2011 eröffnete Konkursverfahren (AB 37) am 11. November 2013 mangels Aktiven einge- stellt (AB 18). Die ehemalige C.________ AG vermochte die Beitragsforde- rungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen. Damit greift subsidiär die (soli- darische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit seiner Kündigung vom 25. Mai 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Verwaltungsratspräsident aus der C.________ AG ausgetreten sei, weshalb er für die nach diesem Zeitpunkt geltend gemachten Beitragsfor- derungen nicht zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. Beschwer- de S. 8 Art. 6), enthalten die vorliegenden Akten keine hinreichenden An- haltspunkte für die behauptete frühzeitige Demission. Der Beschwerdefüh- rer hat trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung entsprechender Beweise (AB 8) keine hinreichenden Unterlagen geliefert. Die Kündigung als Arbeitnehmer bei der besagten AG per Ende Juni 2009 (Beilage 3 zu AB 12) sowie die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 11 per 1. Juli 2010 (Beilage zu AB 4) vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 6) – keinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat zu beweisen, zumal es einer Person offen steht, nebst ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Verwaltungsratsmandat auszuüben. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass von der C.________ AG distanziert haben, wie von ihm geltend gemacht wird. Denn in den Akten finden sich sechs an die besagte AG adressierte Zahlungsbefehle, welche vom Beschwerdeführer zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. Novem- ber 2011 – und somit nach (resp. vier Tage vor) seinem geltend gemachten Austritt – entgegen genommen und von ihm unterschrieben worden sind (Beilagen zu AB 2). Dabei wurde er auf drei Zahlungsbefehlen sogar als Verwaltungsratspräsident aufgeführt. Damit wusste er auch oder musste zumindest wissen, dass er weiterhin als Verwaltungsratspräsident im Han- delsregister eingetragen war. 3.2 Es steht sodann fest, dass die C.________ AG die Sozialversiche- rungsbeiträge im Zeitraum zwischen 2009 bis 2011 nicht im geschuldeten Umfang erbracht hat resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen nicht zurückerstattet hat. Damit ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden. Hierzu gehören auch die Verwal- tungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen (vgl. Beilagen zu AB 13). Da der geltend gemachte Scha- den in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ge- schweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzu- kommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 31‘517.50 (AB 2 S. 5) auszugehen. Mit der Konkurseröff- nung vom 15. Dezember 2011 (AB 37) und der Schadenersatzverfügung vom 18. Juni 2015 (AB 13) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht ver- jährt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.2 hiervor) fest, dass die C.________ AG ihrer Pflicht, So- zialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. ungenü- gend nachgekommen ist (vgl. Beilage zu AB 13), womit sie der gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 12 vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Melde-, Beitragszah- lungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. bzw. 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Verwaltungsratspräsident Organ der damaligen C.________ AG war, war er für diese Pflichtverletzung verantwortlich (vgl. E. 2.2 hiervor sowie E. 3.4 hiernach). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Or- gane (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer ist der ihm als Verwal- tungsratspräsident obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahr- lässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und damit ein qualifizier- tes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Hinreichende Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten (vgl. E. 2.6.2 hiervor), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dabei wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), dass eine frühzeitige Demission des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat vorliegend nicht erstellt ist, womit seine Verant- wortlichkeit andauerte (vgl. E. 2.6.5 hiervor). Da es sich bei der C.________ AG um ein kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhält- nissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzule- gen. Bei einer kleinen AG wie der vorliegenden muss von den Organen bzw. vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Geschäftsfüh- rer weitgehend federführend war (vgl. E. 2.6.4 hiervor; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638). Im Übrigen hatte der Be- schwerdeführer zumindest aufgrund der zwischen dem 26. Juni 2009 und dem 11. November 2011 an ihn direkt zugestellten Zahlungsbefehle (Beila- gen zu AB 2) Kenntnis von den Ausständen der von der AG zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 13 Lohnabrechnungen zu überprüfen und die erforderlichen Zahlungen zu veranlassen. Sodann sind auch keine (weiteren) Exkulpations- oder Rechtfertigungs- gründe gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund eines Unfalls vom 15. April 2010 sei er während Wochen bzw. Monaten „schlichtweg handlungsunfähig“ gewesen, weshalb ihm in dieser Zeit keine pflichtwidrige Unterlassung seiner Kontrollpflicht vorgeworfen werden kön- ne (Beschwerde S. 7 Art. 4), ist dies durch die Akten nicht hinreichend be- legt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht, die die be- hauptete Handlungsunfähigkeit beweisen würden. Zudem hat er am

26. Mai 2010 – und somit rund sechs Wochen nach dem geltend gemach- ten Unfall – einen Zahlungsbefehl am Sitz der AG entgegen genommen (Beilage zu AB 2), was gegen eine bestehende Handlungsunfähigkeit spricht. Ferner kann auch angesichts der bereits erwähnten langen Dauer des Beitragsausstandes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrücken wollen (vgl. E. 2.7 hiervor), zumal der- gleichen nicht geltend gemacht wird. 3.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 19. Januar 2006, H 94/05, E. 5.2) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetre- ten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.6 Schliesslich ist ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatz- pflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.9 hiervor) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die C.________ AG auf ihre Pflichten zur Entrichtung von Sozialversiche- rungsbeiträgen aufmerksam gemacht hat (vgl. u.a. AB 58), wird die Kennt- nis der massgebenden Rechtslage bzw. der gesetzlichen Pflichten vermu- tet. Auch die im Rahmen des Betreibungsverfahrens getroffene Vereinba- rung (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 2; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 14 resp. der von der Beschwerdegegnerin gewährte (in Art. 34b AHVV vorge- sehene) Zahlungsaufschub stellt offensichtlich keine (grobe) Pflichtverlet- zung der Verwaltung dar und der Beschwerdeführer kann aus dem ent- sprechenden Entgegenkommen der Verwaltung mit Bezug auf die Scha- denersatzpflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren der C.________ AG mangels Aktiven (rechtskräftig) eingestellt worden ist (AB 1, 17, 18), weshalb sich Weiterungen zu allfällig bestehenden Aktiven dieser AG erübrigen (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 8 Art. 5). 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/140, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 31‘517.50.