Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2016 und 30. März 2017
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ sowie deren Söhne C.________ (geb.
1993) und E.________ (geb. 2000) waren 2014 bei der Sansan Versiche- rungen AG (Sansan), heute Progrès Versicherungen AG (nachfolgend Pro- grès; ein Unternehmen der Helsana-Gruppe), in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II] 1 – 3). Dabei hatten sie das Versicherungsmo- dell BeneFit Plus Hausarzt/Gruppenpraxis HMO F.________ (G.________ AG bzw. Ärztezentrum G.________; vgl. act. II 8) … gewählt. Im Juni 2014 hat der Krankenversicherer davon erfahren, dass der Betrei- ber (I.________ AG, …) des Netzwerks F.________ dessen Strategie an- gepasst hatte und diese nicht mehr in der bisherigen Form weiterbetrieben wird (vgl. act. II 6), worauf sich die dieser bisher angeschlossene G.________ AG bzw. Ärztezentrum G.________ per 1. Januar 2015 kei- nem Ärztenetzwerk der Helsana mehr anschliessen konnte (vgl. act. II 7, 8 und 12). Im Oktober 2014 verschickte die Sansan die neuen, ab 1. Januar 2015 gültigen Versicherungspolicen (act. II 9 – 11). In einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte der Krankenversicherer den Versicherten mit, dass der bisherige koordinierende Leistungserbringer nicht mehr am System der Hausarztversicherung teilnehmen werde, und gab ihnen Gele- genheit, entweder aus der Ärzteliste einen neuen koordinierenden Arzt auszuwählen oder in die Grundversicherung ohne Hausarztmodell überzu- treten (act. II 13 – 15); am 22. Januar 2015 stellte die Progrès den Versi- cherten A.________ und E.________ sowie am 3. März 2015 dem Versi- cherten C.________ die neuen, ab 1. März 2015 gültigen Policen mit der Versicherungsdeckung Basis Obligatorische Krankenpflegeversicherung zu; die Prämien betrugen Fr. 391.60.— bzw. Fr. 76.10 bzw. Fr. 351.— (act. II 16, 17 und 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 3 B. Der die Versicherten – und weitere Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen
– vertretende Fürsprecher B.________ führte im Schreiben vom 12. Okto- ber 2015 an die Helsana AG aus, dass seine Mandanten mit den Änderun- gen des Versicherungsvertrages nicht einverstanden seien. Auf Verlangen der Beschwerdeführer (act. II 25) erliess die Sansan die Verfügungen vom
18. November 2015 bzw. vom 9. Februar 2017; darin hielt sie fest, dass der Wechsel der Versicherten in die Grundversicherung unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen (VB), insbesondere der vertraglichen Frist, erfolgt sei. Mangels Verletzung der Versicherungsbedingungen bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und es ergebe sich auch aus den ge- setzlichen Grundlagen kein solcher (act. II 26, 27 und 34). Die hiergegen gerichteten Einsprachen (act. II 30 und 35) wies die Sansan Versicherungen AG, Recht & Compliance, resp. die Progrès mit den Ent- scheiden vom 19. Dezember 2016 bzw. 30. März 2017 ab (act. II 31, 32 und 40). C. Mit den – auf instruktionsrichterlichen Hinweis (vgl. Verfügung vom 6. Fe- bruar 2017) hin verbesserten und innert der erstreckten Frist (vgl. Verfü- gung vom 16. Februar 2017) eingegangenen – Beschwerden vom 16. Fe- bruar 2017 bzw. vom 5. April 2017 lassen die Versicherten, weiterhin ver- treten durch Fürsprecher B.________, beantragen, die Einspracheent- scheide vom 19. Dezember 2016 bzw. vom 30. März 2017 sowie die Ver- fügungen vom 18. November 2015 bzw. vom 9. Februar 2017 seien aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, A.________ einen Betrag von Fr. 1‘104.— sowie C.________ und E.________ je einen Be- trag von Fr. 1‘080.— zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. November 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Krankenversicherer habe nicht ordnungs- gemäss, insbesondere nicht rechtzeitig, darüber informiert, dass das bishe- rige alternative Versicherungsmodell ab Januar 2015 nicht weitergeführt werde, sodass den Beschwerdeführern die Möglichkeit verwehrt geblieben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 4 sei, zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln; der dadurch ent- standene Schaden im Umfang der Differenz der Prämie für die Grundversi- cherung zu derjenigen des Hausarztmodells sei deshalb durch die Be- schwerdegegnerin zu ersetzen. In ihrer im vereinigten Beschwerdeverfahren (vgl. Verfügung des Instrukti- onsrichters vom 6. April 2017) eingereichten Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 beantragt die Progrès die Abweisung der Beschwerden. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin bejahen, betrüge der Schaden im Sinne der Prämiendifferenz im Jahr 2015 für A.________ Fr. 666.— (10 Monate à Fr. 66.60), für C.________ Fr. 597.— (10 Monate à Fr. 59.70) und für Ashkadeep Fr. 130.— (10 Mona- te à Fr. 13.—), da die Umteilung per 1. März 2015 erfolgt sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2016 und 30. März 2017 (act. II 31, 32 und 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz haben und wenn ja, in welcher Höhe.
E. 1.3 Der Streitwert – geltend gemachter Schadenersatz in Höhe von ins- gesamt Fr. 3‘264.— – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; zum Streitwert: Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranken- versicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämien kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der Prämie vorangeht. Der Versi- cherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 6 mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli- cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungs- pflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 7
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Die dritte Voraussetzung lautet im Falle der Unterlassung einer gebotenen Auskunft: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2009, 8C_286/2009, E. 10.2). 3. 3.1 Vereinbart war zwischen den Beschwerdeführern und der Be- schwerdegegnerin eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG, namentlich das Modell BeneFit Plus (act. II 1 – 3). Dabei mussten sich die Versicherten vor Inanspruchnahme jeglicher medizinischer Leistungen und Behandlun- gen immer zuerst an den von ihnen gewählten koordinierenden Leistungs- erbringer wenden (vgl. act. II 4 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 16 Abs. 1 VB). Die Wahl dieses Versicherungsmodells führte zu günstigeren Prämien. Am 20. Juni 2014 hatte der entsprechende Leistungserbringer – bzw. das dahinter stehende ärztliche Netzwerk – die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdegegnerin per Ende 2014 gekündigt (act. II 6) und eine weitere Zusammenarbeit des G.________ AG bzw. des Ärztezentrums G.________ mit der Beschwerdegegnerin auf anderer Basis kam in der Folge auch nicht zustande (act. II 7, 8 und 12). Das zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsmodell konnte mithin von der Progrès ab Januar 2015 nicht mehr angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin hatte von dieser Unmöglichkeit am Nachmittag des 31. Oktober 2014 definitiv Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 8 nis erhalten (act. II 8 sowie I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide vom 19. De- zember 2016 bzw. 30. März 2017 [act. II 31, 32 und 40]), mithin erst nach- dem sie die Versicherungspolicen für die Deckung ab 1. Januar 2015 ver- schickt hatte. Immerhin hatte sie aber bereits im Zeitpunkt des Versandes der Policen konkrete Hinweise darauf, dass das bisherige Modell nicht mehr angeboten werden kann. Die Beschwerdeführer wurden indessen erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die Unmöglichkeit der Wei- terführung des bisherigen Versicherungsmodells hingewiesen und aufge- fordert anzugeben, ob sie auch zukünftig eine besondere Versicherungs- form mit einem neu zu wählenden koordinierenden Arzt wünschen oder in die Grundversicherung wechseln möchten (act. II 13 – 15); eine allfällige Kündigung des Gesamtverhältnisses wurde in den genannten Schreiben nicht zur Diskussion gestellt. 3.2 Art. 7 KVG regelt allein die Frage des ordentlichen Versicherungs- wechsels als Folge des im schweizerischen Krankenversicherungsrecht geltenden Wettbewerbsprinzips. Dasselbe gilt für Art. 100 Abs. 3 KVV, wo- nach bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbrin- gers der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem an- deren Versicherer unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festge- setzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Das KVG regelt dagegen nicht wie vorzugehen ist, wenn eine zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vereinbarte Versicherungs- deckung unmöglich geworden ist. Hingegen räumt Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen (VB) dem Versiche- rer das Recht ein (Abs. 1), die BeneFit Plus ohne vorgängige Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen, wenn die ärztliche Behandlung durch den Leistungser- bringer nicht oder nicht mehr möglich ist (z.B. Ausscheiden des koordinie- renden Leistungserbringers aus dem Versorgungssystem des Versiche- rers). Laut Ziff. 7 Abs. 2 der VB hat die versicherte Person im Fall der Un- möglichkeit der Vertragserfüllung die Möglichkeit, aus dem Angebot des Versicherers einen neuen koordinierenden Leistungserbringer auszu- wählen. Ziff. 7 VB regelt demnach einzig die Frage, wie das Vertragsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 9 hältnis abzuwickeln bzw. zu ändern ist, wenn z.B. ein bestimmtes Versi- cherungsmodell aus dem Angebot wegfällt. 3.3 Unabhängig von diesen Fragen der Abwicklung bzw. Abänderung des Versicherungsverhältnisses (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerde- gegnerin die Versicherten aufgrund der aus dem Vertragsverhältnis flies- senden Treuepflichten und namentlich gestützt auf Art. 27 ATSG umge- hend zu informieren, wenn feststeht, dass das Versicherungsverhältnis in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann. Die in I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide (act. II 31, 32 und 40) angerufenen „systemtechni- schen“ Gründe, welche eine entsprechende Orientierung mit automati- schem Serienbrief nur einmal pro Monat erlaubten, vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass die Orientie- rung nach diesen Angaben ohne weiteres im November 2014 hätte erfol- gen können (vgl. nachfolgend). 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – am 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis von der Unmöglich- keit der Weiterführung der bisherigen Versicherungsform hatte (act. II 12), hätte sie die Versicherten umgehend über diesen Umstand informieren müssen. Letztere gingen nach Erhalt der neuen Policen für das Jahr 2015 im Oktober 2014 von der darin festgehaltenen Versicherungsdeckung und der genannten Prämie aus; hätten sie die Information über das veränderte, zu höheren Prämien führende Versicherungsangebot Anfang November 2014 erhalten, wäre ihnen diesfalls die – auch für besondere Versiche- rungsformen geltende (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV) – Kündigungsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 KVG offen gestanden. Dies war ihnen mit der erst Mitte Dezember 2014 erfolgten Orientierung (act. II 13 – 15) – jedenfalls auf den
1. Januar 2015 hin – verwehrt. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der unterbliebenen (rechtzeitigen) Information für den entstandenen Schaden haftet resp. ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt sind: Die Beschwerdegegnerin hat in einer konkreten Situation, näm- lich betreffend die Versicherung für das Jahr 2015, und mit Bezug auf be- stimmte Personen, nämlich die Beschwerdeführer, gehandelt. Sodann war die Progrès als (aktuelle und auch zukünftige) Vertragspartnerin und Sozia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 10 lversicherungsträgerin ohne weiteres für die Erteilung dieser Auskunft zu- ständig. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft kannten die Versicherten nicht, insbesondere ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass sie um die Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages ihres besonderen Leis- tungserbringers mit der Beschwerdegegnerin wussten. Aufgrund der erteil- ten Auskunft hatten die Beschwerdeführer keinen Anlass, sich allenfalls um einen Wechsel des Versicherers zu bemühen, womit sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich hat die gesetzliche Ordnung seit dem Versand der Police keine Änderung er- fahren. 3.4 Die Voraussetzungen der Bindung an eine falsche Auskunft sind demnach erfüllt; durch den Vertrauensschutz soll die versicherte Person vor dem im Vertrauen auf die erteilte Auskunft erlittenen Nachteil bewahrt werden. Dieser kann, da die vereinbarte besondere Versicherungsform von Seiten des Krankenversicherers nicht mehr angeboten werden konnte, ein- zig durch den Ersatz des entstandenen Schadens ausgeglichen werden. Er besteht in der Differenz der effektiven Prämie nach dem Wechsel in die Grundversicherung zur Prämie für das zwischen den Parteien früher ver- einbarte besondere Versicherungsmodell. Allerdings hätten die Beschwer- deführer das Versicherungsverhältnis mit der Progrès ab Kenntnis der Tat- sache, dass die bisherige Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden konnte, was Mitte Dezember 2014 der Fall war (act. II 13 – 15), unter Ein- haltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende Juni 2015 kündigen und per 1. Juli 2015 eine ihnen besser zusagende Versicherung – allenfalls bei einem anderen Krankenversiche- rer – mit einer günstigeren Prämie abschliessen können, wobei ein Beitritt zu einer besonderen Versicherungsform jederzeit möglich ist (Art. 100 Abs. 2 KVV); da die bisherige besondere Versicherungsform auf Anfangs 2015 nicht mehr möglich war und die Versicherten ab März 2015 in der Grund- versicherung versichert waren (act. II 16, 17 und 22), kommt die Norm von Art. 100 Abs. 3 KVV, die (ausschliesslich) für besondere Versicherungs- formen allein eine Kündigung auf Jahresende vorsieht, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern die Differenz zwischen der Prämie für die Grundversiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 11 rung (Fr. 391.60 bzw. Fr. 76.10 bzw. Fr. 351.—; act. II 16, 17 und 22) und der Prämie gemäss den Policen vom Oktober 2014 (Fr. 325.— bzw. 63.10 bzw. Fr. 291.30; act. II 9 – 11) für die Monate März (Wechsel des Versiche- rungsmodells ab 1. März 2015) bis und mit Juni 2015, ausmachend Fr. 266.40 (391.60 – 325.— = 66.60 x 4) bzw. Fr. 52.— (76.10 – 63.10 =
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 5 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten.
E. 13 x 4) bzw. Fr. 238.80 (351.— – 291.30 = 59.70 x 4), insgesamt Fr. 557.20, zu ersetzen hat. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer die Ausrichtung von Verzugszinsen geltend machen, sind solche mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht geschuldet. Offen bleiben kann, ob Art. 26 ATSG für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt einschlägig ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die darin geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine andere, hier anwendbare Grundlage für einen Zinsanspruch ist nicht ersichtlich und insbesondere ist die in der Beschwerde, S. 12, angerufene privatrechtliche Norm von Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) im Bereich der Krankenver- sicherung nicht anwendbar. 3.6 Angesichts der oben dargelegten Umstände kann im Übrigen da- hingestellt blieben, ob sich ein Anspruch auf Schadenersatzleistungen al- ternativ allenfalls auf Art. 7 Abs. 6 KVG oder Art. 78 ATSG stützen liess, wäre doch der nach diesen Normen zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige gemäss E. 3.4 hiervor. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 12 den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Ent- scheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung lediglich einer reduzierten Parteientschädigung. In seiner Kostennote vom
5. Mai 2017 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 1‘120.— zuzüglich Auslagen von Fr. 95.70 sowie 8% MWSt, insgesamt Fr. 1‘312.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheent- scheide der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 bzw. 30. März 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, den Be- schwerdeführern Schadenersatz in Höhe von Fr. 557.20 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 1‘312.95 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 13
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführer
- Progrès Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 557.20.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 5 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2016 und 30. März 2017 (act. II 31, 32 und 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz haben und wenn ja, in welcher Höhe. 1.3 Der Streitwert – geltend gemachter Schadenersatz in Höhe von ins- gesamt Fr. 3‘264.— – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; zum Streitwert: Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranken- versicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämien kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der Prämie vorangeht. Der Versi- cherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 6 mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli- cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungs- pflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 7
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Die dritte Voraussetzung lautet im Falle der Unterlassung einer gebotenen Auskunft: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2009, 8C_286/2009, E. 10.2).
- 3.1 Vereinbart war zwischen den Beschwerdeführern und der Be- schwerdegegnerin eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG, namentlich das Modell BeneFit Plus (act. II 1 – 3). Dabei mussten sich die Versicherten vor Inanspruchnahme jeglicher medizinischer Leistungen und Behandlun- gen immer zuerst an den von ihnen gewählten koordinierenden Leistungs- erbringer wenden (vgl. act. II 4 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 16 Abs. 1 VB). Die Wahl dieses Versicherungsmodells führte zu günstigeren Prämien. Am 20. Juni 2014 hatte der entsprechende Leistungserbringer – bzw. das dahinter stehende ärztliche Netzwerk – die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdegegnerin per Ende 2014 gekündigt (act. II 6) und eine weitere Zusammenarbeit des G.________ AG bzw. des Ärztezentrums G.________ mit der Beschwerdegegnerin auf anderer Basis kam in der Folge auch nicht zustande (act. II 7, 8 und 12). Das zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsmodell konnte mithin von der Progrès ab Januar 2015 nicht mehr angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin hatte von dieser Unmöglichkeit am Nachmittag des 31. Oktober 2014 definitiv Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 8 nis erhalten (act. II 8 sowie I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide vom 19. De- zember 2016 bzw. 30. März 2017 [act. II 31, 32 und 40]), mithin erst nach- dem sie die Versicherungspolicen für die Deckung ab 1. Januar 2015 ver- schickt hatte. Immerhin hatte sie aber bereits im Zeitpunkt des Versandes der Policen konkrete Hinweise darauf, dass das bisherige Modell nicht mehr angeboten werden kann. Die Beschwerdeführer wurden indessen erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die Unmöglichkeit der Wei- terführung des bisherigen Versicherungsmodells hingewiesen und aufge- fordert anzugeben, ob sie auch zukünftig eine besondere Versicherungs- form mit einem neu zu wählenden koordinierenden Arzt wünschen oder in die Grundversicherung wechseln möchten (act. II 13 – 15); eine allfällige Kündigung des Gesamtverhältnisses wurde in den genannten Schreiben nicht zur Diskussion gestellt. 3.2 Art. 7 KVG regelt allein die Frage des ordentlichen Versicherungs- wechsels als Folge des im schweizerischen Krankenversicherungsrecht geltenden Wettbewerbsprinzips. Dasselbe gilt für Art. 100 Abs. 3 KVV, wo- nach bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbrin- gers der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem an- deren Versicherer unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festge- setzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Das KVG regelt dagegen nicht wie vorzugehen ist, wenn eine zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vereinbarte Versicherungs- deckung unmöglich geworden ist. Hingegen räumt Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen (VB) dem Versiche- rer das Recht ein (Abs. 1), die BeneFit Plus ohne vorgängige Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen, wenn die ärztliche Behandlung durch den Leistungser- bringer nicht oder nicht mehr möglich ist (z.B. Ausscheiden des koordinie- renden Leistungserbringers aus dem Versorgungssystem des Versiche- rers). Laut Ziff. 7 Abs. 2 der VB hat die versicherte Person im Fall der Un- möglichkeit der Vertragserfüllung die Möglichkeit, aus dem Angebot des Versicherers einen neuen koordinierenden Leistungserbringer auszu- wählen. Ziff. 7 VB regelt demnach einzig die Frage, wie das Vertragsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 9 hältnis abzuwickeln bzw. zu ändern ist, wenn z.B. ein bestimmtes Versi- cherungsmodell aus dem Angebot wegfällt. 3.3 Unabhängig von diesen Fragen der Abwicklung bzw. Abänderung des Versicherungsverhältnisses (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerde- gegnerin die Versicherten aufgrund der aus dem Vertragsverhältnis flies- senden Treuepflichten und namentlich gestützt auf Art. 27 ATSG umge- hend zu informieren, wenn feststeht, dass das Versicherungsverhältnis in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann. Die in I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide (act. II 31, 32 und 40) angerufenen „systemtechni- schen“ Gründe, welche eine entsprechende Orientierung mit automati- schem Serienbrief nur einmal pro Monat erlaubten, vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass die Orientie- rung nach diesen Angaben ohne weiteres im November 2014 hätte erfol- gen können (vgl. nachfolgend). 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – am 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis von der Unmöglich- keit der Weiterführung der bisherigen Versicherungsform hatte (act. II 12), hätte sie die Versicherten umgehend über diesen Umstand informieren müssen. Letztere gingen nach Erhalt der neuen Policen für das Jahr 2015 im Oktober 2014 von der darin festgehaltenen Versicherungsdeckung und der genannten Prämie aus; hätten sie die Information über das veränderte, zu höheren Prämien führende Versicherungsangebot Anfang November 2014 erhalten, wäre ihnen diesfalls die – auch für besondere Versiche- rungsformen geltende (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV) – Kündigungsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 KVG offen gestanden. Dies war ihnen mit der erst Mitte Dezember 2014 erfolgten Orientierung (act. II 13 – 15) – jedenfalls auf den
- Januar 2015 hin – verwehrt. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der unterbliebenen (rechtzeitigen) Information für den entstandenen Schaden haftet resp. ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt sind: Die Beschwerdegegnerin hat in einer konkreten Situation, näm- lich betreffend die Versicherung für das Jahr 2015, und mit Bezug auf be- stimmte Personen, nämlich die Beschwerdeführer, gehandelt. Sodann war die Progrès als (aktuelle und auch zukünftige) Vertragspartnerin und Sozia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 10 lversicherungsträgerin ohne weiteres für die Erteilung dieser Auskunft zu- ständig. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft kannten die Versicherten nicht, insbesondere ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass sie um die Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages ihres besonderen Leis- tungserbringers mit der Beschwerdegegnerin wussten. Aufgrund der erteil- ten Auskunft hatten die Beschwerdeführer keinen Anlass, sich allenfalls um einen Wechsel des Versicherers zu bemühen, womit sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich hat die gesetzliche Ordnung seit dem Versand der Police keine Änderung er- fahren. 3.4 Die Voraussetzungen der Bindung an eine falsche Auskunft sind demnach erfüllt; durch den Vertrauensschutz soll die versicherte Person vor dem im Vertrauen auf die erteilte Auskunft erlittenen Nachteil bewahrt werden. Dieser kann, da die vereinbarte besondere Versicherungsform von Seiten des Krankenversicherers nicht mehr angeboten werden konnte, ein- zig durch den Ersatz des entstandenen Schadens ausgeglichen werden. Er besteht in der Differenz der effektiven Prämie nach dem Wechsel in die Grundversicherung zur Prämie für das zwischen den Parteien früher ver- einbarte besondere Versicherungsmodell. Allerdings hätten die Beschwer- deführer das Versicherungsverhältnis mit der Progrès ab Kenntnis der Tat- sache, dass die bisherige Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden konnte, was Mitte Dezember 2014 der Fall war (act. II 13 – 15), unter Ein- haltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende Juni 2015 kündigen und per 1. Juli 2015 eine ihnen besser zusagende Versicherung – allenfalls bei einem anderen Krankenversiche- rer – mit einer günstigeren Prämie abschliessen können, wobei ein Beitritt zu einer besonderen Versicherungsform jederzeit möglich ist (Art. 100 Abs. 2 KVV); da die bisherige besondere Versicherungsform auf Anfangs 2015 nicht mehr möglich war und die Versicherten ab März 2015 in der Grund- versicherung versichert waren (act. II 16, 17 und 22), kommt die Norm von Art. 100 Abs. 3 KVV, die (ausschliesslich) für besondere Versicherungs- formen allein eine Kündigung auf Jahresende vorsieht, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern die Differenz zwischen der Prämie für die Grundversiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 11 rung (Fr. 391.60 bzw. Fr. 76.10 bzw. Fr. 351.—; act. II 16, 17 und 22) und der Prämie gemäss den Policen vom Oktober 2014 (Fr. 325.— bzw. 63.10 bzw. Fr. 291.30; act. II 9 – 11) für die Monate März (Wechsel des Versiche- rungsmodells ab 1. März 2015) bis und mit Juni 2015, ausmachend Fr. 266.40 (391.60 – 325.— = 66.60 x 4) bzw. Fr. 52.— (76.10 – 63.10 = 13.— x 4) bzw. Fr. 238.80 (351.— – 291.30 = 59.70 x 4), insgesamt Fr. 557.20, zu ersetzen hat. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer die Ausrichtung von Verzugszinsen geltend machen, sind solche mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht geschuldet. Offen bleiben kann, ob Art. 26 ATSG für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt einschlägig ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die darin geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine andere, hier anwendbare Grundlage für einen Zinsanspruch ist nicht ersichtlich und insbesondere ist die in der Beschwerde, S. 12, angerufene privatrechtliche Norm von Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) im Bereich der Krankenver- sicherung nicht anwendbar. 3.6 Angesichts der oben dargelegten Umstände kann im Übrigen da- hingestellt blieben, ob sich ein Anspruch auf Schadenersatzleistungen al- ternativ allenfalls auf Art. 7 Abs. 6 KVG oder Art. 78 ATSG stützen liess, wäre doch der nach diesen Normen zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige gemäss E. 3.4 hiervor.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 12 den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Ent- scheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung lediglich einer reduzierten Parteientschädigung. In seiner Kostennote vom
- Mai 2017 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 1‘120.— zuzüglich Auslagen von Fr. 95.70 sowie 8% MWSt, insgesamt Fr. 1‘312.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheent- scheide der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 bzw. 30. März 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, den Be- schwerdeführern Schadenersatz in Höhe von Fr. 557.20 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 1‘312.95 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführer - Progrès Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 557.20.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 138 KV bis 200 17 139 KV und 200 17 348 KV (3) ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern D.________ und A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer E.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern D.________ und A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Progrès Versicherungen AG Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2016 und 30. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ sowie deren Söhne C.________ (geb.
1993) und E.________ (geb. 2000) waren 2014 bei der Sansan Versiche- rungen AG (Sansan), heute Progrès Versicherungen AG (nachfolgend Pro- grès; ein Unternehmen der Helsana-Gruppe), in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II] 1 – 3). Dabei hatten sie das Versicherungsmo- dell BeneFit Plus Hausarzt/Gruppenpraxis HMO F.________ (G.________ AG bzw. Ärztezentrum G.________; vgl. act. II 8) … gewählt. Im Juni 2014 hat der Krankenversicherer davon erfahren, dass der Betrei- ber (I.________ AG, …) des Netzwerks F.________ dessen Strategie an- gepasst hatte und diese nicht mehr in der bisherigen Form weiterbetrieben wird (vgl. act. II 6), worauf sich die dieser bisher angeschlossene G.________ AG bzw. Ärztezentrum G.________ per 1. Januar 2015 kei- nem Ärztenetzwerk der Helsana mehr anschliessen konnte (vgl. act. II 7, 8 und 12). Im Oktober 2014 verschickte die Sansan die neuen, ab 1. Januar 2015 gültigen Versicherungspolicen (act. II 9 – 11). In einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte der Krankenversicherer den Versicherten mit, dass der bisherige koordinierende Leistungserbringer nicht mehr am System der Hausarztversicherung teilnehmen werde, und gab ihnen Gele- genheit, entweder aus der Ärzteliste einen neuen koordinierenden Arzt auszuwählen oder in die Grundversicherung ohne Hausarztmodell überzu- treten (act. II 13 – 15); am 22. Januar 2015 stellte die Progrès den Versi- cherten A.________ und E.________ sowie am 3. März 2015 dem Versi- cherten C.________ die neuen, ab 1. März 2015 gültigen Policen mit der Versicherungsdeckung Basis Obligatorische Krankenpflegeversicherung zu; die Prämien betrugen Fr. 391.60.— bzw. Fr. 76.10 bzw. Fr. 351.— (act. II 16, 17 und 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 3 B. Der die Versicherten – und weitere Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen
– vertretende Fürsprecher B.________ führte im Schreiben vom 12. Okto- ber 2015 an die Helsana AG aus, dass seine Mandanten mit den Änderun- gen des Versicherungsvertrages nicht einverstanden seien. Auf Verlangen der Beschwerdeführer (act. II 25) erliess die Sansan die Verfügungen vom
18. November 2015 bzw. vom 9. Februar 2017; darin hielt sie fest, dass der Wechsel der Versicherten in die Grundversicherung unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen (VB), insbesondere der vertraglichen Frist, erfolgt sei. Mangels Verletzung der Versicherungsbedingungen bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und es ergebe sich auch aus den ge- setzlichen Grundlagen kein solcher (act. II 26, 27 und 34). Die hiergegen gerichteten Einsprachen (act. II 30 und 35) wies die Sansan Versicherungen AG, Recht & Compliance, resp. die Progrès mit den Ent- scheiden vom 19. Dezember 2016 bzw. 30. März 2017 ab (act. II 31, 32 und 40). C. Mit den – auf instruktionsrichterlichen Hinweis (vgl. Verfügung vom 6. Fe- bruar 2017) hin verbesserten und innert der erstreckten Frist (vgl. Verfü- gung vom 16. Februar 2017) eingegangenen – Beschwerden vom 16. Fe- bruar 2017 bzw. vom 5. April 2017 lassen die Versicherten, weiterhin ver- treten durch Fürsprecher B.________, beantragen, die Einspracheent- scheide vom 19. Dezember 2016 bzw. vom 30. März 2017 sowie die Ver- fügungen vom 18. November 2015 bzw. vom 9. Februar 2017 seien aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, A.________ einen Betrag von Fr. 1‘104.— sowie C.________ und E.________ je einen Be- trag von Fr. 1‘080.— zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. November 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Krankenversicherer habe nicht ordnungs- gemäss, insbesondere nicht rechtzeitig, darüber informiert, dass das bishe- rige alternative Versicherungsmodell ab Januar 2015 nicht weitergeführt werde, sodass den Beschwerdeführern die Möglichkeit verwehrt geblieben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 4 sei, zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln; der dadurch ent- standene Schaden im Umfang der Differenz der Prämie für die Grundversi- cherung zu derjenigen des Hausarztmodells sei deshalb durch die Be- schwerdegegnerin zu ersetzen. In ihrer im vereinigten Beschwerdeverfahren (vgl. Verfügung des Instrukti- onsrichters vom 6. April 2017) eingereichten Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 beantragt die Progrès die Abweisung der Beschwerden. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin bejahen, betrüge der Schaden im Sinne der Prämiendifferenz im Jahr 2015 für A.________ Fr. 666.— (10 Monate à Fr. 66.60), für C.________ Fr. 597.— (10 Monate à Fr. 59.70) und für Ashkadeep Fr. 130.— (10 Mona- te à Fr. 13.—), da die Umteilung per 1. März 2015 erfolgt sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 5 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2016 und 30. März 2017 (act. II 31, 32 und 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz haben und wenn ja, in welcher Höhe. 1.3 Der Streitwert – geltend gemachter Schadenersatz in Höhe von ins- gesamt Fr. 3‘264.— – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; zum Streitwert: Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranken- versicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämien kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der Prämie vorangeht. Der Versi- cherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 6 mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli- cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungs- pflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
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2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Die dritte Voraussetzung lautet im Falle der Unterlassung einer gebotenen Auskunft: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2009, 8C_286/2009, E. 10.2). 3. 3.1 Vereinbart war zwischen den Beschwerdeführern und der Be- schwerdegegnerin eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG, namentlich das Modell BeneFit Plus (act. II 1 – 3). Dabei mussten sich die Versicherten vor Inanspruchnahme jeglicher medizinischer Leistungen und Behandlun- gen immer zuerst an den von ihnen gewählten koordinierenden Leistungs- erbringer wenden (vgl. act. II 4 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 16 Abs. 1 VB). Die Wahl dieses Versicherungsmodells führte zu günstigeren Prämien. Am 20. Juni 2014 hatte der entsprechende Leistungserbringer – bzw. das dahinter stehende ärztliche Netzwerk – die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdegegnerin per Ende 2014 gekündigt (act. II 6) und eine weitere Zusammenarbeit des G.________ AG bzw. des Ärztezentrums G.________ mit der Beschwerdegegnerin auf anderer Basis kam in der Folge auch nicht zustande (act. II 7, 8 und 12). Das zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsmodell konnte mithin von der Progrès ab Januar 2015 nicht mehr angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin hatte von dieser Unmöglichkeit am Nachmittag des 31. Oktober 2014 definitiv Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 8 nis erhalten (act. II 8 sowie I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide vom 19. De- zember 2016 bzw. 30. März 2017 [act. II 31, 32 und 40]), mithin erst nach- dem sie die Versicherungspolicen für die Deckung ab 1. Januar 2015 ver- schickt hatte. Immerhin hatte sie aber bereits im Zeitpunkt des Versandes der Policen konkrete Hinweise darauf, dass das bisherige Modell nicht mehr angeboten werden kann. Die Beschwerdeführer wurden indessen erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die Unmöglichkeit der Wei- terführung des bisherigen Versicherungsmodells hingewiesen und aufge- fordert anzugeben, ob sie auch zukünftig eine besondere Versicherungs- form mit einem neu zu wählenden koordinierenden Arzt wünschen oder in die Grundversicherung wechseln möchten (act. II 13 – 15); eine allfällige Kündigung des Gesamtverhältnisses wurde in den genannten Schreiben nicht zur Diskussion gestellt. 3.2 Art. 7 KVG regelt allein die Frage des ordentlichen Versicherungs- wechsels als Folge des im schweizerischen Krankenversicherungsrecht geltenden Wettbewerbsprinzips. Dasselbe gilt für Art. 100 Abs. 3 KVV, wo- nach bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbrin- gers der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem an- deren Versicherer unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festge- setzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Das KVG regelt dagegen nicht wie vorzugehen ist, wenn eine zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vereinbarte Versicherungs- deckung unmöglich geworden ist. Hingegen räumt Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen (VB) dem Versiche- rer das Recht ein (Abs. 1), die BeneFit Plus ohne vorgängige Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen, wenn die ärztliche Behandlung durch den Leistungser- bringer nicht oder nicht mehr möglich ist (z.B. Ausscheiden des koordinie- renden Leistungserbringers aus dem Versorgungssystem des Versiche- rers). Laut Ziff. 7 Abs. 2 der VB hat die versicherte Person im Fall der Un- möglichkeit der Vertragserfüllung die Möglichkeit, aus dem Angebot des Versicherers einen neuen koordinierenden Leistungserbringer auszu- wählen. Ziff. 7 VB regelt demnach einzig die Frage, wie das Vertragsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 9 hältnis abzuwickeln bzw. zu ändern ist, wenn z.B. ein bestimmtes Versi- cherungsmodell aus dem Angebot wegfällt. 3.3 Unabhängig von diesen Fragen der Abwicklung bzw. Abänderung des Versicherungsverhältnisses (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerde- gegnerin die Versicherten aufgrund der aus dem Vertragsverhältnis flies- senden Treuepflichten und namentlich gestützt auf Art. 27 ATSG umge- hend zu informieren, wenn feststeht, dass das Versicherungsverhältnis in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann. Die in I. Ziff. 6 der Einspracheentscheide (act. II 31, 32 und 40) angerufenen „systemtechni- schen“ Gründe, welche eine entsprechende Orientierung mit automati- schem Serienbrief nur einmal pro Monat erlaubten, vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass die Orientie- rung nach diesen Angaben ohne weiteres im November 2014 hätte erfol- gen können (vgl. nachfolgend). 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – am 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis von der Unmöglich- keit der Weiterführung der bisherigen Versicherungsform hatte (act. II 12), hätte sie die Versicherten umgehend über diesen Umstand informieren müssen. Letztere gingen nach Erhalt der neuen Policen für das Jahr 2015 im Oktober 2014 von der darin festgehaltenen Versicherungsdeckung und der genannten Prämie aus; hätten sie die Information über das veränderte, zu höheren Prämien führende Versicherungsangebot Anfang November 2014 erhalten, wäre ihnen diesfalls die – auch für besondere Versiche- rungsformen geltende (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV) – Kündigungsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 KVG offen gestanden. Dies war ihnen mit der erst Mitte Dezember 2014 erfolgten Orientierung (act. II 13 – 15) – jedenfalls auf den
1. Januar 2015 hin – verwehrt. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der unterbliebenen (rechtzeitigen) Information für den entstandenen Schaden haftet resp. ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt sind: Die Beschwerdegegnerin hat in einer konkreten Situation, näm- lich betreffend die Versicherung für das Jahr 2015, und mit Bezug auf be- stimmte Personen, nämlich die Beschwerdeführer, gehandelt. Sodann war die Progrès als (aktuelle und auch zukünftige) Vertragspartnerin und Sozia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 10 lversicherungsträgerin ohne weiteres für die Erteilung dieser Auskunft zu- ständig. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft kannten die Versicherten nicht, insbesondere ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass sie um die Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages ihres besonderen Leis- tungserbringers mit der Beschwerdegegnerin wussten. Aufgrund der erteil- ten Auskunft hatten die Beschwerdeführer keinen Anlass, sich allenfalls um einen Wechsel des Versicherers zu bemühen, womit sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich hat die gesetzliche Ordnung seit dem Versand der Police keine Änderung er- fahren. 3.4 Die Voraussetzungen der Bindung an eine falsche Auskunft sind demnach erfüllt; durch den Vertrauensschutz soll die versicherte Person vor dem im Vertrauen auf die erteilte Auskunft erlittenen Nachteil bewahrt werden. Dieser kann, da die vereinbarte besondere Versicherungsform von Seiten des Krankenversicherers nicht mehr angeboten werden konnte, ein- zig durch den Ersatz des entstandenen Schadens ausgeglichen werden. Er besteht in der Differenz der effektiven Prämie nach dem Wechsel in die Grundversicherung zur Prämie für das zwischen den Parteien früher ver- einbarte besondere Versicherungsmodell. Allerdings hätten die Beschwer- deführer das Versicherungsverhältnis mit der Progrès ab Kenntnis der Tat- sache, dass die bisherige Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden konnte, was Mitte Dezember 2014 der Fall war (act. II 13 – 15), unter Ein- haltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende Juni 2015 kündigen und per 1. Juli 2015 eine ihnen besser zusagende Versicherung – allenfalls bei einem anderen Krankenversiche- rer – mit einer günstigeren Prämie abschliessen können, wobei ein Beitritt zu einer besonderen Versicherungsform jederzeit möglich ist (Art. 100 Abs. 2 KVV); da die bisherige besondere Versicherungsform auf Anfangs 2015 nicht mehr möglich war und die Versicherten ab März 2015 in der Grund- versicherung versichert waren (act. II 16, 17 und 22), kommt die Norm von Art. 100 Abs. 3 KVV, die (ausschliesslich) für besondere Versicherungs- formen allein eine Kündigung auf Jahresende vorsieht, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern die Differenz zwischen der Prämie für die Grundversiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 11 rung (Fr. 391.60 bzw. Fr. 76.10 bzw. Fr. 351.—; act. II 16, 17 und 22) und der Prämie gemäss den Policen vom Oktober 2014 (Fr. 325.— bzw. 63.10 bzw. Fr. 291.30; act. II 9 – 11) für die Monate März (Wechsel des Versiche- rungsmodells ab 1. März 2015) bis und mit Juni 2015, ausmachend Fr. 266.40 (391.60 – 325.— = 66.60 x 4) bzw. Fr. 52.— (76.10 – 63.10 = 13.— x 4) bzw. Fr. 238.80 (351.— – 291.30 = 59.70 x 4), insgesamt Fr. 557.20, zu ersetzen hat. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer die Ausrichtung von Verzugszinsen geltend machen, sind solche mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht geschuldet. Offen bleiben kann, ob Art. 26 ATSG für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt einschlägig ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die darin geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine andere, hier anwendbare Grundlage für einen Zinsanspruch ist nicht ersichtlich und insbesondere ist die in der Beschwerde, S. 12, angerufene privatrechtliche Norm von Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) im Bereich der Krankenver- sicherung nicht anwendbar. 3.6 Angesichts der oben dargelegten Umstände kann im Übrigen da- hingestellt blieben, ob sich ein Anspruch auf Schadenersatzleistungen al- ternativ allenfalls auf Art. 7 Abs. 6 KVG oder Art. 78 ATSG stützen liess, wäre doch der nach diesen Normen zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige gemäss E. 3.4 hiervor. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/138, Seite 12 den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Ent- scheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung lediglich einer reduzierten Parteientschädigung. In seiner Kostennote vom
5. Mai 2017 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 1‘120.— zuzüglich Auslagen von Fr. 95.70 sowie 8% MWSt, insgesamt Fr. 1‘312.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheent- scheide der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 bzw. 30. März 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, den Be- schwerdeführern Schadenersatz in Höhe von Fr. 557.20 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 1‘312.95 (inkl. Auslagen und MWSt) aus- zurichten.
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4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführer
- Progrès Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 557.20.