Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Die 1929 geborene A.________ war 2014 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Dabei hatte sie das Versicherungsmodell BeneFit PLUS Haus- arzt/Gruppenpraxis HMO D.________ (E.________ AG bzw. das Ärztezen- trum E.________; vgl. act. II 8) … gewählt. Im Juni 2014 hat der Krankenversicherer davon erfahren, dass der Betrei- ber (F.________ AG, …) des Netzwerks D.________ dessen Strategie angepasst hatte und diese nicht mehr in der bisherigen Form weiterbetrie- ben wird (vgl. act. II 4), worauf sich die dieser bisher angeschlossene E.________ AG bzw. das Ärztezentrum E.________ per 1. Januar 2015 keinem Ärztenetzwerk der Helsana mehr anschliessen konnte (vgl. act. II 5, 6 und 8). Im Oktober 2014 verschickte die Helsana eine neue, ab 1. Januar 2015 gültige Versicherungspolice (act. II 7). In einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte der Krankenversicherer der Versicherten mit, dass der bisherige koordinierende Leistungserbringer nicht mehr am System der Hausarztversicherung teilnehmen werde, und gab ihr Gelegenheit, entwe- der aus der Ärzteliste einen neuen koordinierenden Arzt auszuwählen oder in die Grundversicherung ohne Hausarztmodell überzutreten (act. II 9); nach nochmaliger Korrespondenz (vgl. act. II 10, 12) stellte die Helsana der Versicherten am 3. März 2015 die neue, ab 1. März 2015 gültige Police mit der Versicherungsdeckung Basis Obligatorische Krankenpflegeversiche- rung zu; die Prämie betrug Fr. 456.— (act. II 15). B. Der die Versicherte – und weitere Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen – vertretende Fürsprecher C.________ führte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 an die Helsana AG aus, dass seine Mandantin mit den Änderungen des Versicherungsvertrages nicht einverstanden sei. Auf Verlangen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 3 Beschwerdeführerin (act. II 18) erliess die Helsana die Verfügung vom
18. November 2015; darin hielt sie fest, dass der Wechsel der Versicherten in die Grundversicherung unter Berücksichtigung der Versicherungsbedin- gungen (VB), insbesondere der vertraglichen Frist, erfolgt sei. Mangels Verletzung der Versicherungsbedingungen bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und es ergebe sich auch aus den gesetzlichen Grundlagen kein solcher (act. II 19). Die hiergegen gerichtete Einsprache (act. II 21) wies die Helsana mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2016 ab (act. II 22). C. Mit – auf instruktionsrichterlichen Hinweis (vgl. Verfügung vom 6. Februar
2017) hin verbesserter und innert der erstreckten Frist (vgl. Verfügung vom
16. Februar 2017) eingegangener – Beschwerde vom 16. Februar 2017 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher C.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 sowie die Verfügung vom 18. November 2015 seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘094.40 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. November 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentli- chen ausgeführt, der Krankenversicherer habe nicht ordnungsgemäss, ins- besondere nicht rechtzeitig, darüber informiert, dass das bisherige alterna- tive Versicherungsmodell ab Januar 2015 nicht weitergeführt werde, so- dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln; der dadurch entstandene Schaden im Umfang der Differenz der Prämie für die Grundversicherung zu derjenigen des Hausarztmodells sei deshalb durch die Beschwerdegegne- rin zu ersetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 beantragt die Helsana die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Er- satzpflicht der Beschwerdegegnerin bejahen, betrüge der Schaden im Sin- ne der Prämiendifferenz im Jahr 2015 Fr. 912.— (10 Monate à Fr. 91.20), da die Umteilung per 1. März 2015 erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Schadenersatz hat und wenn ja, in welcher Höhe.
E. 1.3 Der Streitwert – geltend gemachter Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘094.40 – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; zum Streitwert: Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranken- versicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämien kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der Prämie vorangeht. Der Versi- cherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli- cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungs- pflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 6 kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Die dritte Voraussetzung lautet im Falle der Unterlassung einer gebotenen Auskunft: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2009, 8C_286/2009, E. 10.2).
- 3.1 Vereinbart war zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG, namentlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 7 das Modell BeneFit PLUS Hausarzt / Gruppenpraxis HMO D.________ … (act. II 1). Dabei musste sich die Versicherte vor Inanspruchnahme jegli- cher medizinischer Leistungen und Behandlungen immer zuerst an den von ihr gewählten koordinierenden Leistungserbringer wenden (vgl. act. II 2 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 16 Abs. 1 VB). Die Wahl dieses Versicherungsmodells führte zu einer günstigeren Prämie. Am 20. Juni 2014 hatte der entsprechende Leistungserbringer – bzw. das dahinter stehende ärztliche Netzwerk – die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdegegnerin per Ende 2014 gekündigt (act. II 4) und eine weitere Zusammenarbeit des E.________ AG bzw. des Ärztezentrums E.________ mit der Beschwerdegegnerin auf anderer Basis kam in der Folge auch nicht zustande (act. II 5, 6 und 8). Das zwischen den Parteien vereinbarte Versi- cherungsmodell konnte mithin von der Helsana ab Januar 2015 nicht mehr angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin hatte von dieser Unmöglich- keit am Nachmittag des 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis erhalten (act. II 8 sowie I. Ziff. 6 des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2016 [act. II 22]), mithin erst nachdem sie die Versicherungspolice für die Deckung ab
- Januar 2015 verschickt hatte. Immerhin hatte sie aber bereits im Zeit- punkt des Versandes der Police konkrete Hinweise darauf, dass das bishe- rige Modell nicht mehr angeboten werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde indessen erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die Un- möglichkeit der Weiterführung des bisherigen Versicherungsmodells hin- gewiesen und aufgefordert anzugeben, ob sie auch zukünftig eine beson- dere Versicherungsform mit einem neu zu wählenden koordinierenden Arzt wünscht oder in die Grundversicherung wechseln möchte (act. II 9, 11); eine allfällige Kündigung des Gesamtverhältnisses wurde im genannten Schreiben nicht zur Diskussion gestellt. 3.2 Art. 7 KVG regelt allein die Frage des ordentlichen Versicherungs- wechsels als Folge des im schweizerischen Krankenversicherungsrecht geltenden Wettbewerbsprinzips. Dasselbe gilt für Art. 100 Abs. 3 KVV, wo- nach bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbrin- gers der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem an- deren Versicherer unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festge- setzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 8 Das KVG regelt dagegen nicht wie vorzugehen ist, wenn eine zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vereinbarte Versicherungs- deckung unmöglich geworden ist. Hingegen räumt Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen (VB) dem Versiche- rer das Recht ein (Abs. 1), die BeneFit Plus ohne vorgängige Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen, wenn die ärztliche Behandlung durch den Leistungser- bringer nicht oder nicht mehr möglich ist (z.B. Ausscheiden des koordinie- renden Leistungserbringers aus dem Versorgungssystem des Versiche- rers). Laut Ziff. 7 Abs. 2 der VB hat die versicherte Person im Fall der Un- möglichkeit der Vertragserfüllung die Möglichkeit, aus dem Angebot des Versicherers einen neuen koordinierenden Leistungserbringer auszu- wählen. Ziff. 7 VB regelt demnach einzig die Frage, wie das Vertragsver- hältnis abzuwickeln bzw. zu ändern ist, wenn z.B. ein bestimmtes Versi- cherungsmodell aus dem Angebot wegfällt. 3.3 Unabhängig von diesen Fragen der Abwicklung bzw. Abänderung des Versicherungsverhältnisses (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerde- gegnerin die Versicherten aufgrund der aus dem Vertragsverhältnis flies- senden Treuepflichten und namentlich gestützt auf Art. 27 ATSG umge- hend zu informieren, wenn feststeht, dass das Versicherungsverhältnis in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann. Die in I. Ziff. 6 des Einspracheentscheides (act. II 22) angerufenen „systemtechnischen“ Gründe, welche eine entsprechende Orientierung mit automatischem Seri- enbrief nur einmal pro Monat erlaubten, vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass die Orientierung nach die- sen Angaben ohne weiteres im November 2014 hätte erfolgen können (vgl. nachfolgend). 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – am 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis von der Unmöglich- keit der Weiterführung der bisherigen Versicherungsform hatte (act. II 8), hätte sie die Versicherte umgehend über diesen Umstand informieren müs- sen. Letztere ging nach Erhalt der neuen Police für das Jahr 2015 im Okto- ber 2014 von der darin festgehaltenen Versicherungsdeckung und der ge- nannten Prämie aus; hätte sie die Information über das veränderte, zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 9 höheren Prämien führende Versicherungsangebot Anfang November 2014 erhalten, wäre ihr diesfalls die – auch für besondere Versicherungsformen geltende (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV) – Kündigungsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 KVG offen gestanden. Dies war ihr mit der erst Mitte Dezember 2014 erfolgten Orientierung (act. II 9) – jedenfalls auf den 1. Januar 2015 hin – verwehrt. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der unterbliebenen (rechtzeitigen) Information für den entstandenen Schaden haftet resp. ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt sind: Die Beschwerdegegnerin hat in einer konkreten Situation, näm- lich betreffend die Versicherung für das Jahr 2015, und mit Bezug auf eine bestimmte Person, nämlich die Beschwerdeführerin, gehandelt. Sodann war die Helsana als (aktuelle und auch zukünftige) Vertragspartnerin und Sozialversicherungsträgerin ohne weiteres für die Erteilung dieser Auskunft zuständig. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft kannte die Versicherte nicht, insbesondere ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass sie um die Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages ihres besonderen Leis- tungserbringers mit der Beschwerdegegnerin wusste. Aufgrund der erteil- ten Auskunft hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, sich allenfalls um einen Wechsel des Versicherers zu bemühen, womit sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich hat die gesetzliche Ordnung seit dem Versand der Police keine Änderung er- fahren. 3.4 Die Voraussetzungen der Bindung an eine falsche Auskunft sind demnach erfüllt; durch den Vertrauensschutz soll die versicherte Person vor dem im Vertrauen auf die erteilte Auskunft erlittenen Nachteil bewahrt werden. Dieser kann, da die vereinbarte besondere Versicherungsform von Seiten des Krankenversicherers nicht mehr angeboten werden konnte, ein- zig durch den Ersatz des entstandenen Schadens ausgeglichen werden. Er besteht in der Differenz der effektiven Prämie nach dem Wechsel in die Grundversicherung zur Prämie für das zwischen den Parteien früher ver- einbarte besondere Versicherungsmodell. Allerdings hätte die Beschwerde- führerin das Versicherungsverhältnis mit der Helsana ab Kenntnis der Tat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 10 sache, dass die bisherige Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden konnte, was Mitte Dezember 2014 der Fall war (act. II 9), unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende Juni 2015 kündigen und per 1. Juli 2015 eine ihr besser zusagen- de Versicherung – allenfalls bei einem anderen Krankenversicherer – mit einer günstigeren Prämie abschliessen können, wobei ein Beitritt zu einer besonderen Versicherungsform jederzeit möglich ist (Art. 100 Abs. 2 KVV); da die bisherige besondere Versicherungsform auf Anfangs 2015 nicht mehr möglich war und die Versicherte ab März 2015 in der Grundversiche- rung versichert war (act. II 15), kommt die Norm von Art. 100 Abs. 3 KVV, die (ausschliesslich) für besondere Versicherungsformen allein eine Kündi- gung auf Jahresende vorsieht, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit er- gibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Diffe- renz zwischen der Prämie für die Grundversicherung (Fr. 456.—; act. II 15) und der Prämie gemäss der Police vom Oktober 2014 (Fr. 364.80; act. II 7) für die Monate März (Wechsel des Versicherungsmodells ab 1. März 2015) bis und mit Juni 2015, ausmachend Fr. 364.80 (456.— – 364.80 = 91.20 x 4), zu ersetzen hat. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Verzugszinsen geltend macht, sind solche mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht geschuldet. Offen bleiben kann, ob Art. 26 ATSG für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt einschlägig ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die darin geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine andere, hier anwendbare Grundlage für einen Zinsanspruch ist nicht ersichtlich und insbesondere ist die in der Beschwerde, S. 12, angerufene privatrechtliche Norm von Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) im Bereich der Krankenver- sicherung nicht anwendbar. 3.6 Angesichts der oben dargelegten Umstände kann im Übrigen da- hingestellt blieben, ob sich ein Anspruch auf Schadenersatzleistungen al- ternativ allenfalls auf Art. 7 Abs. 6 KVG oder Art. 78 ATSG stützen liess, wäre doch der nach diesen Normen zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige gemäss E. 3.4 hiervor. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 11
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Ent- scheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung lediglich einer reduzierten Parteientschädigung. In seiner Kostennote vom
- Mai 2017 macht Fürsprecher C.________ ein Honorar von Fr. 373.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 31.90 sowie 8% MWSt, insgesamt Fr. 437.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin Scha- denersatz in Höhe von Fr. 364.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 12
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 437.65 (inkl. Auslagen und MWSt) auszu- richten.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 364.80.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 133 KV ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Beistand B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene A.________ war 2014 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Dabei hatte sie das Versicherungsmodell BeneFit PLUS Haus- arzt/Gruppenpraxis HMO D.________ (E.________ AG bzw. das Ärztezen- trum E.________; vgl. act. II 8) … gewählt. Im Juni 2014 hat der Krankenversicherer davon erfahren, dass der Betrei- ber (F.________ AG, …) des Netzwerks D.________ dessen Strategie angepasst hatte und diese nicht mehr in der bisherigen Form weiterbetrie- ben wird (vgl. act. II 4), worauf sich die dieser bisher angeschlossene E.________ AG bzw. das Ärztezentrum E.________ per 1. Januar 2015 keinem Ärztenetzwerk der Helsana mehr anschliessen konnte (vgl. act. II 5, 6 und 8). Im Oktober 2014 verschickte die Helsana eine neue, ab 1. Januar 2015 gültige Versicherungspolice (act. II 7). In einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte der Krankenversicherer der Versicherten mit, dass der bisherige koordinierende Leistungserbringer nicht mehr am System der Hausarztversicherung teilnehmen werde, und gab ihr Gelegenheit, entwe- der aus der Ärzteliste einen neuen koordinierenden Arzt auszuwählen oder in die Grundversicherung ohne Hausarztmodell überzutreten (act. II 9); nach nochmaliger Korrespondenz (vgl. act. II 10, 12) stellte die Helsana der Versicherten am 3. März 2015 die neue, ab 1. März 2015 gültige Police mit der Versicherungsdeckung Basis Obligatorische Krankenpflegeversiche- rung zu; die Prämie betrug Fr. 456.— (act. II 15). B. Der die Versicherte – und weitere Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen – vertretende Fürsprecher C.________ führte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 an die Helsana AG aus, dass seine Mandantin mit den Änderungen des Versicherungsvertrages nicht einverstanden sei. Auf Verlangen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 3 Beschwerdeführerin (act. II 18) erliess die Helsana die Verfügung vom
18. November 2015; darin hielt sie fest, dass der Wechsel der Versicherten in die Grundversicherung unter Berücksichtigung der Versicherungsbedin- gungen (VB), insbesondere der vertraglichen Frist, erfolgt sei. Mangels Verletzung der Versicherungsbedingungen bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und es ergebe sich auch aus den gesetzlichen Grundlagen kein solcher (act. II 19). Die hiergegen gerichtete Einsprache (act. II 21) wies die Helsana mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2016 ab (act. II 22). C. Mit – auf instruktionsrichterlichen Hinweis (vgl. Verfügung vom 6. Februar
2017) hin verbesserter und innert der erstreckten Frist (vgl. Verfügung vom
16. Februar 2017) eingegangener – Beschwerde vom 16. Februar 2017 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher C.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 sowie die Verfügung vom 18. November 2015 seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘094.40 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. November 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentli- chen ausgeführt, der Krankenversicherer habe nicht ordnungsgemäss, ins- besondere nicht rechtzeitig, darüber informiert, dass das bisherige alterna- tive Versicherungsmodell ab Januar 2015 nicht weitergeführt werde, so- dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln; der dadurch entstandene Schaden im Umfang der Differenz der Prämie für die Grundversicherung zu derjenigen des Hausarztmodells sei deshalb durch die Beschwerdegegne- rin zu ersetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 beantragt die Helsana die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Er- satzpflicht der Beschwerdegegnerin bejahen, betrüge der Schaden im Sin- ne der Prämiendifferenz im Jahr 2015 Fr. 912.— (10 Monate à Fr. 91.20), da die Umteilung per 1. März 2015 erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Schadenersatz hat und wenn ja, in welcher Höhe. 1.3 Der Streitwert – geltend gemachter Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘094.40 – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; zum Streitwert: Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranken- versicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämien kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der Prämie vorangeht. Der Versi- cherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli- cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungs- pflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 6 kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Die dritte Voraussetzung lautet im Falle der Unterlassung einer gebotenen Auskunft: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2009, 8C_286/2009, E. 10.2). 3. 3.1 Vereinbart war zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG, namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 7 das Modell BeneFit PLUS Hausarzt / Gruppenpraxis HMO D.________ … (act. II 1). Dabei musste sich die Versicherte vor Inanspruchnahme jegli- cher medizinischer Leistungen und Behandlungen immer zuerst an den von ihr gewählten koordinierenden Leistungserbringer wenden (vgl. act. II 2 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 16 Abs. 1 VB). Die Wahl dieses Versicherungsmodells führte zu einer günstigeren Prämie. Am 20. Juni 2014 hatte der entsprechende Leistungserbringer – bzw. das dahinter stehende ärztliche Netzwerk – die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdegegnerin per Ende 2014 gekündigt (act. II 4) und eine weitere Zusammenarbeit des E.________ AG bzw. des Ärztezentrums E.________ mit der Beschwerdegegnerin auf anderer Basis kam in der Folge auch nicht zustande (act. II 5, 6 und 8). Das zwischen den Parteien vereinbarte Versi- cherungsmodell konnte mithin von der Helsana ab Januar 2015 nicht mehr angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin hatte von dieser Unmöglich- keit am Nachmittag des 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis erhalten (act. II 8 sowie I. Ziff. 6 des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2016 [act. II 22]), mithin erst nachdem sie die Versicherungspolice für die Deckung ab
1. Januar 2015 verschickt hatte. Immerhin hatte sie aber bereits im Zeit- punkt des Versandes der Police konkrete Hinweise darauf, dass das bishe- rige Modell nicht mehr angeboten werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde indessen erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die Un- möglichkeit der Weiterführung des bisherigen Versicherungsmodells hin- gewiesen und aufgefordert anzugeben, ob sie auch zukünftig eine beson- dere Versicherungsform mit einem neu zu wählenden koordinierenden Arzt wünscht oder in die Grundversicherung wechseln möchte (act. II 9, 11); eine allfällige Kündigung des Gesamtverhältnisses wurde im genannten Schreiben nicht zur Diskussion gestellt. 3.2 Art. 7 KVG regelt allein die Frage des ordentlichen Versicherungs- wechsels als Folge des im schweizerischen Krankenversicherungsrecht geltenden Wettbewerbsprinzips. Dasselbe gilt für Art. 100 Abs. 3 KVV, wo- nach bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbrin- gers der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem an- deren Versicherer unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festge- setzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 8 Das KVG regelt dagegen nicht wie vorzugehen ist, wenn eine zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vereinbarte Versicherungs- deckung unmöglich geworden ist. Hingegen räumt Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen (VB) dem Versiche- rer das Recht ein (Abs. 1), die BeneFit Plus ohne vorgängige Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen, wenn die ärztliche Behandlung durch den Leistungser- bringer nicht oder nicht mehr möglich ist (z.B. Ausscheiden des koordinie- renden Leistungserbringers aus dem Versorgungssystem des Versiche- rers). Laut Ziff. 7 Abs. 2 der VB hat die versicherte Person im Fall der Un- möglichkeit der Vertragserfüllung die Möglichkeit, aus dem Angebot des Versicherers einen neuen koordinierenden Leistungserbringer auszu- wählen. Ziff. 7 VB regelt demnach einzig die Frage, wie das Vertragsver- hältnis abzuwickeln bzw. zu ändern ist, wenn z.B. ein bestimmtes Versi- cherungsmodell aus dem Angebot wegfällt. 3.3 Unabhängig von diesen Fragen der Abwicklung bzw. Abänderung des Versicherungsverhältnisses (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerde- gegnerin die Versicherten aufgrund der aus dem Vertragsverhältnis flies- senden Treuepflichten und namentlich gestützt auf Art. 27 ATSG umge- hend zu informieren, wenn feststeht, dass das Versicherungsverhältnis in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann. Die in I. Ziff. 6 des Einspracheentscheides (act. II 22) angerufenen „systemtechnischen“ Gründe, welche eine entsprechende Orientierung mit automatischem Seri- enbrief nur einmal pro Monat erlaubten, vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass die Orientierung nach die- sen Angaben ohne weiteres im November 2014 hätte erfolgen können (vgl. nachfolgend). 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – am 31. Oktober 2014 definitiv Kenntnis von der Unmöglich- keit der Weiterführung der bisherigen Versicherungsform hatte (act. II 8), hätte sie die Versicherte umgehend über diesen Umstand informieren müs- sen. Letztere ging nach Erhalt der neuen Police für das Jahr 2015 im Okto- ber 2014 von der darin festgehaltenen Versicherungsdeckung und der ge- nannten Prämie aus; hätte sie die Information über das veränderte, zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 9 höheren Prämien führende Versicherungsangebot Anfang November 2014 erhalten, wäre ihr diesfalls die – auch für besondere Versicherungsformen geltende (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV) – Kündigungsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 KVG offen gestanden. Dies war ihr mit der erst Mitte Dezember 2014 erfolgten Orientierung (act. II 9) – jedenfalls auf den 1. Januar 2015 hin – verwehrt. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus der unterbliebenen (rechtzeitigen) Information für den entstandenen Schaden haftet resp. ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt sind: Die Beschwerdegegnerin hat in einer konkreten Situation, näm- lich betreffend die Versicherung für das Jahr 2015, und mit Bezug auf eine bestimmte Person, nämlich die Beschwerdeführerin, gehandelt. Sodann war die Helsana als (aktuelle und auch zukünftige) Vertragspartnerin und Sozialversicherungsträgerin ohne weiteres für die Erteilung dieser Auskunft zuständig. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft kannte die Versicherte nicht, insbesondere ist weder geltend gemacht noch erstellt, dass sie um die Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages ihres besonderen Leis- tungserbringers mit der Beschwerdegegnerin wusste. Aufgrund der erteil- ten Auskunft hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, sich allenfalls um einen Wechsel des Versicherers zu bemühen, womit sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich hat die gesetzliche Ordnung seit dem Versand der Police keine Änderung er- fahren. 3.4 Die Voraussetzungen der Bindung an eine falsche Auskunft sind demnach erfüllt; durch den Vertrauensschutz soll die versicherte Person vor dem im Vertrauen auf die erteilte Auskunft erlittenen Nachteil bewahrt werden. Dieser kann, da die vereinbarte besondere Versicherungsform von Seiten des Krankenversicherers nicht mehr angeboten werden konnte, ein- zig durch den Ersatz des entstandenen Schadens ausgeglichen werden. Er besteht in der Differenz der effektiven Prämie nach dem Wechsel in die Grundversicherung zur Prämie für das zwischen den Parteien früher ver- einbarte besondere Versicherungsmodell. Allerdings hätte die Beschwerde- führerin das Versicherungsverhältnis mit der Helsana ab Kenntnis der Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 10 sache, dass die bisherige Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden konnte, was Mitte Dezember 2014 der Fall war (act. II 9), unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende Juni 2015 kündigen und per 1. Juli 2015 eine ihr besser zusagen- de Versicherung – allenfalls bei einem anderen Krankenversicherer – mit einer günstigeren Prämie abschliessen können, wobei ein Beitritt zu einer besonderen Versicherungsform jederzeit möglich ist (Art. 100 Abs. 2 KVV); da die bisherige besondere Versicherungsform auf Anfangs 2015 nicht mehr möglich war und die Versicherte ab März 2015 in der Grundversiche- rung versichert war (act. II 15), kommt die Norm von Art. 100 Abs. 3 KVV, die (ausschliesslich) für besondere Versicherungsformen allein eine Kündi- gung auf Jahresende vorsieht, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit er- gibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Diffe- renz zwischen der Prämie für die Grundversicherung (Fr. 456.—; act. II 15) und der Prämie gemäss der Police vom Oktober 2014 (Fr. 364.80; act. II 7) für die Monate März (Wechsel des Versicherungsmodells ab 1. März 2015) bis und mit Juni 2015, ausmachend Fr. 364.80 (456.— – 364.80 = 91.20 x 4), zu ersetzen hat. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Verzugszinsen geltend macht, sind solche mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht geschuldet. Offen bleiben kann, ob Art. 26 ATSG für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt einschlägig ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die darin geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine andere, hier anwendbare Grundlage für einen Zinsanspruch ist nicht ersichtlich und insbesondere ist die in der Beschwerde, S. 12, angerufene privatrechtliche Norm von Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) im Bereich der Krankenver- sicherung nicht anwendbar. 3.6 Angesichts der oben dargelegten Umstände kann im Übrigen da- hingestellt blieben, ob sich ein Anspruch auf Schadenersatzleistungen al- ternativ allenfalls auf Art. 7 Abs. 6 KVG oder Art. 78 ATSG stützen liess, wäre doch der nach diesen Normen zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige gemäss E. 3.4 hiervor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Ent- scheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung lediglich einer reduzierten Parteientschädigung. In seiner Kostennote vom
5. Mai 2017 macht Fürsprecher C.________ ein Honorar von Fr. 373.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 31.90 sowie 8% MWSt, insgesamt Fr. 437.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin Scha- denersatz in Höhe von Fr. 364.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, KV/17/133, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 437.65 (inkl. Auslagen und MWSt) auszu- richten.
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 364.80.