Einspracheentscheid vom 3. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 29. September 1986 bis 30. Juni 2011 als … für die C.________ tätig (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST], act. IIA 4). Diese Stelle wurde ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (act. IIA 19). Danach nahm er an beruflichen Massnahmen teil (act. IIA 3) und schloss eine zweijährige berufsbegleitende Ausbildung als … ab (Dossier des RAV, act. IIC 13). Der Versicherte stellte am 7. November 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung (act. IIA 1-4). Ab dem 1. Dezember 2014 arbeitete er in einem Pen- sum von 50 % als … für die D.________ (act. IIA 4). Die Arbeitslosenkasse zahlte Taggelder aus (Dossier der Arbeitslosenkasse, act. IIB 49-51, 59- 61). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (beco) zu viel geleistete Arbeitslosen- entschädigung von Fr. 24‘054.50 zurück (act. IIA 28 f.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.________, Einsprache (act. IIA 32, 38 ff.). Mit Entscheid vom 29. April 2016 hiess das beco die Einsprache teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag von Fr. 24‘054.50 auf Fr. 18‘306.85 reduziert wurde (act. IIA 33 ff.). Der Entscheid blieb unange- fochten. Am 21. März 2016 stellte der Versicherte, vertreten durch die E.________, ein Erlassgesuch (act. IIA 39 Ziff. 7). Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies das beco, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 18‘306.85 ab (act. IIA 42 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes, act. II 2 f., 17 ff.). Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 wies das beco die Einsprache ab (act. II 22 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 3 B. Am 3. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid des beco vom 3. Januar 2017 sei auf- zuheben, die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenkasse von Fr. 18‘306.85 sei dem Versicherten zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom
3. Januar 2017 (act. II 22 ff.). Streitig ist der Erlass der Rückforderung von Fr. 18‘306.85.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfäng- lich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwal- tung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „An- gaben der versicherten Person“ für die Monate März 2015 bis Oktober 2015 (act. IIA 8-15) die Frage „haben sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet“ mit „Nein“ beantwortete (Ziff. 1). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 3), er geht jedoch davon aus, dass sein Verhalten nicht grobfahrlässig gewe- sen sei, da er die Arbeitslosenkasse im Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung über sein unbefristetes Teilzeitpensum von 50 % für die D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 6 informiert habe, und er davon ausgegangen sei, dass sich die Frage 1 ein- zig auf seine 50 %ige Arbeitslosigkeit bezogen habe (Beschwerde S. 4). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Er hätte mit der zumutbaren Aufmerksamkeit merken können, dass er bei der Frage 1 seine Teilzeittätigkeit hätte angeben müssen, denn die Frage nach einer Tätigkeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern ist eindeutig und unmissverständlich formuliert. Im Infoblatt wird zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Zwischenverdienst zusätzlich das ausgefüllte Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ auszufüllen ist. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % für die D.________ angeben müssen, zumal er sich gleichzeitig bei der Regiona- len Arbeitsvermittlung (RAV) zu 100 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Dossier des RAV, act. IIC 8) und im Antrag auf Leistungen der Arbeitslo- senversicherung angegeben hatte, eine Vollzeittätigkeit zu suchen (act. IIA
1) und nicht eine weitere Teilzeittätigkeit. In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ bestätigte er jeweils (Ziff. 9), dass er eine Arbeit von 100 % suche (act. IIA 8-15). Auch wenn er im Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Dezember 2014 (act. IIA 1) seine Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2014 für die D.________ zu 50 % vermerkt (act. IIA 4, IIC 6) und einen Arbeitsvertrag eingereicht hatte (act. IIA 5), ändert dies nichts daran, dass er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ (act. IIA 8-15) nicht korrekt ausfüllte, was eine grobfahrlässige Ver- letzung der Auskunftspflicht darstellt. Er hätte sich mit zumutbarer Auf- merksamkeit im Klaren sein müssen, dass er seine Tätigkeit von 50 % für die D.________ als Zwischenverdiensttätigkeit anzugeben hatte. Damit entfällt der gute Glaube. 3.2 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, so braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher ge- prüft zu werden. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 3. Januar 2017 (act. II 22 ff.) als korrekt und die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 7 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft. Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 125 ALV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. April 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 29. September 1986 bis 30. Juni 2011 als … für die C.________ tätig (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST], act. IIA 4). Diese Stelle wurde ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (act. IIA 19). Danach nahm er an beruflichen Massnahmen teil (act. IIA 3) und schloss eine zweijährige berufsbegleitende Ausbildung als … ab (Dossier des RAV, act. IIC 13). Der Versicherte stellte am 7. November 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung (act. IIA 1-4). Ab dem 1. Dezember 2014 arbeitete er in einem Pen- sum von 50 % als … für die D.________ (act. IIA 4). Die Arbeitslosenkasse zahlte Taggelder aus (Dossier der Arbeitslosenkasse, act. IIB 49-51, 59- 61). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (beco) zu viel geleistete Arbeitslosen- entschädigung von Fr. 24‘054.50 zurück (act. IIA 28 f.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.________, Einsprache (act. IIA 32, 38 ff.). Mit Entscheid vom 29. April 2016 hiess das beco die Einsprache teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag von Fr. 24‘054.50 auf Fr. 18‘306.85 reduziert wurde (act. IIA 33 ff.). Der Entscheid blieb unange- fochten. Am 21. März 2016 stellte der Versicherte, vertreten durch die E.________, ein Erlassgesuch (act. IIA 39 Ziff. 7). Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies das beco, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 18‘306.85 ab (act. IIA 42 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes, act. II 2 f., 17 ff.). Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 wies das beco die Einsprache ab (act. II 22 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 3 B. Am 3. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid des beco vom 3. Januar 2017 sei auf- zuheben, die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenkasse von Fr. 18‘306.85 sei dem Versicherten zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom
3. Januar 2017 (act. II 22 ff.). Streitig ist der Erlass der Rückforderung von Fr. 18‘306.85. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfäng- lich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwal- tung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „An- gaben der versicherten Person“ für die Monate März 2015 bis Oktober 2015 (act. IIA 8-15) die Frage „haben sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet“ mit „Nein“ beantwortete (Ziff. 1). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 3), er geht jedoch davon aus, dass sein Verhalten nicht grobfahrlässig gewe- sen sei, da er die Arbeitslosenkasse im Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung über sein unbefristetes Teilzeitpensum von 50 % für die D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 6 informiert habe, und er davon ausgegangen sei, dass sich die Frage 1 ein- zig auf seine 50 %ige Arbeitslosigkeit bezogen habe (Beschwerde S. 4). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Er hätte mit der zumutbaren Aufmerksamkeit merken können, dass er bei der Frage 1 seine Teilzeittätigkeit hätte angeben müssen, denn die Frage nach einer Tätigkeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern ist eindeutig und unmissverständlich formuliert. Im Infoblatt wird zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Zwischenverdienst zusätzlich das ausgefüllte Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ auszufüllen ist. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % für die D.________ angeben müssen, zumal er sich gleichzeitig bei der Regiona- len Arbeitsvermittlung (RAV) zu 100 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Dossier des RAV, act. IIC 8) und im Antrag auf Leistungen der Arbeitslo- senversicherung angegeben hatte, eine Vollzeittätigkeit zu suchen (act. IIA
1) und nicht eine weitere Teilzeittätigkeit. In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ bestätigte er jeweils (Ziff. 9), dass er eine Arbeit von 100 % suche (act. IIA 8-15). Auch wenn er im Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Dezember 2014 (act. IIA 1) seine Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2014 für die D.________ zu 50 % vermerkt (act. IIA 4, IIC 6) und einen Arbeitsvertrag eingereicht hatte (act. IIA 5), ändert dies nichts daran, dass er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ (act. IIA 8-15) nicht korrekt ausfüllte, was eine grobfahrlässige Ver- letzung der Auskunftspflicht darstellt. Er hätte sich mit zumutbarer Auf- merksamkeit im Klaren sein müssen, dass er seine Tätigkeit von 50 % für die D.________ als Zwischenverdiensttätigkeit anzugeben hatte. Damit entfällt der gute Glaube. 3.2 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, so braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher ge- prüft zu werden. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 3. Januar 2017 (act. II 22 ff.) als korrekt und die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, ALV/17/125, Seite 7 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft. Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.