opencaselaw.ch

200 2017 124

Bern VerwG · 2017-05-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Januar 2017

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2.1/53-58). Diese ermittelte einen Invaliditätsgrad von 80 % (AB 2.1/13-19) und sprach ihr mit Verfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die IVB anlässlich von ordentlichen Rentenrevisionen mit Verfügung vom 19. Juni 2001 (AB 16) bzw. formloser Mitteilung vom 5. September 2008 (AB 29). Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gelangte die IVB zum Schluss, dass die Verfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) zweifellos unrichtig sei und der Invaliditätsgrad nunmehr 14 % betrage. Dementsprechend verfügte sie am 15. April 2014 die wiedererwä- gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung und hob gleichzeitig die laufende Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (AB 62). In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (AB 64) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 15. April 2014 (AB 62) mit Urteil vom 11. Juli 2014, IV/2014/479 (AB 67), auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie – nach Ab- klärung und Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. Das Verwaltungsgericht erwog, die Invalidenrente sei im Ergebnis zwar zu Recht aufgehoben worden, aufgrund der langen Ren- tenbezugsdauer hätte die Rentenaufhebung jedoch rechtsprechungs- gemäss mit beruflichen Abklärungsmassnahmen und/oder Eingliederungs- versuchen verknüpft werden müssen (VGE IV/2014/479 E. 5.6). B. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprachen für Integrations- (AB 76, 90, 95, 99) bzw. Eingliederungsmassnahmen (AB 82). Am 18. September 2015 konnte die Versicherte eine Teilzeitarbeitsstelle antreten (AB 101),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 3 worauf die IVB die berufliche Eingliederung abschloss (AB 110) und ihr mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 (AB 138) bei einem Invaliditätsgrad von 12 % die Rentenaufhebung in Aussicht stellte. Nach erhobenem Einwand (AB 141, 147) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 146, 148) hob die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom

11. Januar 2017 (AB 151) entsprechend dem Vorbescheid per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochte- ne Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum Einholen einer neuropsychologischen/neurootologischen Beur- teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 28. Februar 2017, aufhob.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 6 haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 7 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3. 3.1 Die mit VGE IV/2014/479 erfolgte Rückweisung bezweckte nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen, sondern die Durchführung von Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin dazu befähigen, die festge- stellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Ab- senz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2014/479 (AB 67) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 8 Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334; Entscheid des Bundesgericht [BGer] vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Im VGE IV/2014/479 (AB 67) wurde die Frage, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. E. 2.5 hiervor), mit der sub- stituierten Begründung offen gelassen, dass jedenfalls ein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen sei und deshalb die freie Prüfung des Rentenanspruchs Platz zu greifen habe (VGE IV/2014/479 E. 3.2.2 und 4.5). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Dass ein familiär bedingter Statuswechsel rechtsprechungsgemäss mittler- weile keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG mehr darstellt (vgl. BGE 143 I 50; Entscheid des BGer vom 7. April 2017, 9C_297/2016, E. 3.2.3 [zur Publikation vorgesehen]), ist vorliegend nicht von Bedeutung (abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränder- ten Status ausgeht, hingegen die Beschwerdeführerin eine Veränderung geltend macht). Denn das Verwaltungsgericht erblickte insbesondere auch in der am 20. Oktober 2011 erlittenen Sprunggelenkfraktur (AB 33/2 Ziff. 1.2, 36/2 Ziff. 1.1, 49.1/6 f. lit. C Ziff. 1) bzw. der daraus sich ergeben- den Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen materiellen Revisionsgrund (VGE IV/2014/479 E. 4.5). 3.3 Auch in Bezug auf die Beweiswürdigung des polydisziplinären (all- gemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatri- schen) Gutachtens der C.________ AG (MEDAS C.________) vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Die von der Beschwerdegegnerin bereits der Verfügung vom

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hatte am 9. Dezember 2013 eine Ab- klärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) durch- geführt (AB 50/2), wobei sie anhand des Betätigungsvergleichs im Haushalt dieselbe (ungewichtete) Einschränkung von 37.50 % ermittelte (AB 50/12) wie nunmehr im neuen Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2016 (AB 137), der auf den telefonischen Auskünften der Beschwerdeführerin (AB 137/2) basiert. Die Feststellungen im neuen Bericht werden – abgesehen von der Statusfrage – seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 2) und entsprechen im Wesentlichen jenen im gerichtlich als beweiskräftig beurteilten (VGE IV/2014/479 E. 5.4.2) früheren Bericht (AB 50), weshalb darauf ohne weiteres abzustellen ist (vgl. zum Beweiswert eines Abklärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 6.3 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen erwog das Verwaltungsge- richt im früheren Rückweisungsentscheid, dass die Aufgabe der im hypo- thetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 68 % ausgeübten ange- stammten Tätigkeiten (20 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) zumutbar sei (VGE IV/2014/479 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ von einer Einschränkung von 30 % aus und ermittelte ein Invalideneinkommen, welches 70 % des (aufindexierten und an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 19 durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepassten) Tabellenlohnes ent- spricht (AB 137/8 Ziff. 3.8 f.). Indes ist zu berücksichtigen, dass das hypo- thetische Invalideneinkommen bei einem Pensum von 68 % ausgeübt wür- de (Status) und sich die im Gutachten der MEDAS D.________ attestierte 30%ige Leistungseinschränkung (wobei hier offen bleiben kann, ob diese überhaupt zu berücksichtigen ist [vgl. E. 3.6 hiervor]) – da sie sich nicht auf die Präsenzzeit sondern auf das Rendement bezieht (AB 134.1/53 Ziff. 9.2)

– zusätzlich zu beachten wäre. Das Invalideneinkommen würde damit Fr. 25‘729.-- betragen (Fr. 4‘300.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Branchenübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2015] / 103.6 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2014 bzw. 2015] x 0.68 [Status] ./. 30 % [Leistungseinschrän- kung]).

E. 6.4 Damit ergäbe sich im günstigsten Fall für die Beschwerdeführerin aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen eine (unge- wichtete) Einschränkung von 27.29 % ([Fr. 35‘384.-- ./. Fr. 25‘729.--] / Fr. 35‘384.-- x 100). Bei einer gewichteten Einschränkung im Haushalt von 12.00 % (37.50 % x 0.32 [Gewichtung]) wird selbst dann kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad erreicht, wenn im Erwerb ausgehend von der 30%igen Leistungsreduktion eine gewichtete Einschränkung von 18.55 % (27.29 % x 0.68 [Gewichtung]) angenommen würde; diesfalls läge der Inva- liditätsgrad aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) bei 31 % (12.00 % + 18.55 %). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch dann kein Rentenanspruch mehr bestünde, wenn die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesund- heitsfall aufgrund der weggefallenen Kinderbetreuung nicht mehr im Haus- halt beschäftigt, sondern – nebst dem 48%igen Landwirtschaftspensum – mit einem Beschäftigungsgrad von neu 52 % (im finanziell lukrativeren Be- reich) als ... tätig wäre (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2). Zusammen mit dem landwirtschaftlichen Jahreseinkommen von Fr. 24‘059.-- (AB 137/7 Ziff. 3.9) würde das Valideneinkommen Fr. 53‘504.-- betragen (Fr. 11‘325.-- [AB 137/8 Ziff. 3.9] / 20 % x 52 % + Fr. 24‘059.--). Diesem Betrag stünde ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘837.-- gegenüber (Fr. 25‘729.-- [vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 20 E. 6.3 hiervor] / 68 % x 100 %), womit der Invaliditätsgrad bei rund 29 % läge ([Fr. 53‘504.-- ./. Fr. 37‘837.--] / Fr. 53‘504.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) somit in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zu Recht per Ende Februar 2017 aufgehoben. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 21 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 13 September 2013 (AB 49.1) besteht kein Anlass, von den Feststellungen im VGE IV/2014/479 abzuweichen. In der als beweiskräftig beurteilten Ex- pertise (VGE IV/2014/479 E. 4.8) wurden die folgenden Diagnosen ver- merkt (AB 49.1/14 f. lit. E Ziff. 1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Inzipiente posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks mit/bei:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 9  Status nach Treppensturz am 20. Oktober 2011 mit trimalleolärer Fraktur und Osteosynthese sowie nach Re- Fraktur im Oktober 2012 und abermaliger Osteosynthese, Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) im April 2013  in der aktuellen Röntgenverlaufskontrolle des linken oberen Sprunggelenks (OSG) vom 11. Juni 2013 unter anderem beschriebenem Verdacht eines straff pseudarthrotisch an- geheilten dorsalen Gelenklippenfragments Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) 3. Zustand nach Anpassungsstörung 4. Status nach Fahrradunfall am 29. April 1997 mit unter anderem stattgehabter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Com- motio cerebri, keine Folgen 5. Blande Varikosis beider Unterschenkel 6. Übergewicht mit Body-Mass-Index (BMI) von 29.8kg/m2 7. Asthma bronchiale Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit seit der Fussfraktur vom 20. Oktober 2011 nicht mehr zumutbar sei. Sie attes- tierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten in staubfreier Umgebung und ebenem Gelände, mit einer manuellen Lastenhandhabung bis 15kg, einer Gehstrecke von 2‘000m bzw. einer Gehdauer 30min, ohne langfristiges Stehen oder einem Aufenthalt auf unebenem Gelände bzw. auf Gerüsten/Leitern, unter Ver- meidung von Asthma auslösenden Allergenen sowie von Beschwerdepro- vokationen am linken Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese aufgrund der langjährigen fehlenden beruflichen Tätigkeit erst nach einer Wiedereingliederung von sechs Monaten erreicht werde (AB 49.1/16 lit. F, 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Diesem Gutachten ist weiterhin in jeder Hinsicht volle Beweiskraft zuzuer- kennen. Insbesondere vermag die Praxisänderung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), daran nichts zu ändern. Zum einen führen die damit geänder- ten materiell-beweisrechtlichen Anforderungen nicht dazu, dass in inter- temporalrechtlicher Hinsicht die früheren Gutachten per se ihren Beweis- wert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309), zum anderen qualifizierten die Gutachter die psychischen Diagnosen bereits auf rein medizinischer Ebene als ohne Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin geht im Übrigen selbst nicht von einem psychischen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 10 sundheitsschaden aus (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1) und nahm dement- sprechend auch nie eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (AB 134.1/29 Ziff. 5.4.1 f.). 3.4 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Begutachtung im MEDAS C.________ im Jahre 2013 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) einzubeziehen und abzuklären. Die Beschwerdegeg- nerin ist ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachgekommen, indem sie hierzu eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädi- sche, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische und oto-rhino- laryngologische) Verlaufsbegutachtung durch die D.________ AG (MEDAS D.________) veranlasste. In der Expertise vom 28. September 2016 (AB 134.1) wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt (AB 134.1/48 Ziff. 8.1): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische OSG-Arthrose links mit osteochondraler Läsi- on  Osteochondrosis dissecans der lateralen-ventralen Talus- schulter mit  Einklemmungssymptomatik, eingeschränkter Belastbarkeit beim Gehen/Stehen bei  Status nach Trimalleolarfraktur links am 20. Oktober 2011 nach Treppensturz mit  Osteosynthese, Refraktur des medialen Malleolus mit erneuter Osteosynthese (im Oktober 2012), OSME (im April 2013), lan- gem komplexen Heilungsverlauf Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig- keit:  Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 29. April 1997 ohne feststellbaren Residuen  Chronischer Spannungskopfschmerz  Migräne mit Aura und Verdacht auf migräne-assoziierten Schwindel  HWS-Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 29. April 1997  mit Verdacht auf pseudoradikuläre Schmerzen am linken Arm  Nervus suralis Schädigung links bei Status nach OSME im April 2013  Unklare sensomotorische Irritation der linken Extremitäten bei angegebener Thermhypästhesie und leichter Hyperalgesie  Metatarsalgie links bei Senk-Spreizfuss, Fehl- und Überlastung  Mässige Varikosis beider Unterschenkel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 11  Lymphstauung Unterschenkel links  Gluten Intoleranz  Olfen Unverträglichkeit In der angestammten Tätigkeit bescheinigten die Gutachter aufgrund der am 20. November 2011 (richtig: 20. Oktober 2011) stattgehabten Fraktur eine seitherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 134.1/52 Ziff. 9.1). Eine Verweisungstätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten die leicht zu erlernen sind und strukturierte Abläufe beinhalten, ohne ma- nuelle Lastenhandhabung von 10kg bis 15kg, ohne Klettern und Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderung an die Gleichgewichtssicherheit) erachteten sie ab August 2015 in einem Vollpensum mit 30%iger Leistungsminderung als zumutbar (AB 134.1/50 Ziff. 8.2.3, 134.1/53 Ziff. 9.2). 3.5 Auch das Gutachten der MEDAS D.________ erfüllt die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor) und er- bringt prinzipiell vollen Beweis. Die Gutachter stützten ihre Schlussfolge- rungen auf die wesentlichen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus den kli- nischen Explorationen und den labortechnischen (AB 134.1/25 Ziff. 4.1.1, 134.4) bzw. psychometrischen Zusatzabklärungen (AB 134.2/3 f.). Ent- sprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin (AB 122/1) wurde der Gutachtensauftrag zudem auf eine zusätzliche Fachdisziplin erweitert, um die geltend gemachte Schwindelproblematik otologisch zu beurteilen (AB 126, 128). Die gutachterlichen Beurteilungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die (ab August 2015) attestierte 30%ige Leistungsein- schränkung (AB 134.1/53 Ziff. 9.2) basiert jedoch nicht auf einer seit der Vorbegutachtung im Jahre 2013 eingetretenen Verschlechterung der or- thopädischen Situation, wurde im ersten Gutachten der MEDAS C.________ doch eine innert sechs Monaten erzielbare uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit postuliert (AB 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Eine Begründung für die Abweichung vom beweiskräftigen Vorgutachten findet sich nicht. Bei Lichte betrachtet liegt damit eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2), denn im Rahmen des erhobenen or- thopädischen Status (AB 134.1/24 f. Ziff. 4) ergab sich eine im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 12 zur Exploration im Juni 2013 (AB 49.2/2 f. Ziff. 2) ähnliche objektive Be- fundlage. Wie es sich damit verhält kann letztlich offen bleiben, weil sich die divergent beurteilte Restleistungsfähigkeit von 70 % im Ergebnis ohne- hin nicht auswirkt (vgl. E. 6.4 hiernach). Im Übrigen verfängt die gegen das Gutachten der MEDAS D.________ (AB 49.1) beschwerdeweise vorge- brachte Kritik nicht. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. November 2015 (AB 108/3) vorbringt, der Fahrradsturz aus dem Jahre 1997 habe zu bleibenden kognitiven/neurokognitiven Einschränkun- gen geführt (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist ihr nicht zu folgen. Die Ein- schätzungen im neurologischen Gutachten der MEDAS D.________ de- cken sich mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten der MEDAS C.________ aus dem Jahre 2013 (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). Bereits damals wurde aufgrund der objektiven Befunde eine Hirnverletzung im Sinne einer stattgehabten Contusio cerebri ausgeschlossen (AB 49.1/11 Ziff. 1.3) und darüber hinaus einleuchtend aufgezeigt, dass der Sturz zu keinen bleiben- den Schäden führte, wobei sich die Gutachter auch eingehend mit der ab- weichenden Auffassung des Hausarztes befassten (AB 49.1/11 lit. D Ziff. 1.3, 49.1/15 lit. F). Das Verwaltungsgericht bezeichnete die von Dr. med. E.________ seit jeher attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als nicht massgebend (vgl. VGE IV/2014/479 E. 4.8). Die weiteren inzwischen erstellten (teilweise advokatorischen) Eingaben des Hausarztes (AB 108/3, 122/3, 147/2 f.; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lage [BB] 8) vermögen daran weder retrospektiv noch hinsichtlich des Ver- laufs seit dem erwähnten Urteil etwas zu ändern (vgl. auch AB 148). 3.5.2 Inwiefern nach wie vor keine brauchbare und korrekte neuropsycho- logische Abklärung vorliegen soll (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist nicht ersichtlich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass neuropsychologische Fest- stellungen letztlich lediglich Hilfscharakter haben, da die neuropsychologi- schen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsychologie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 13 buch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Dass die neuropsy- chologische Abklärung nur begrenzt durchgeführt werden konnte und von der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen wurde (AB 134.2/3), ist deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS D.________ zu schmälern. Dies zumal sich trotz unzureichender Daten- menge immerhin Ergebnisse zeigten, die sowohl psychiatrisch als auch neurologisch interpretiert werden konnten. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin haben die Gutachter dabei nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass – und weshalb – sich bei den psychometrischen Un- tersuchungen Inkonsistenzen ergaben, die pathoätiologisch nicht erklärbar sind und auf eine Aggravation schliessen lassen (AB 134.1/28 ff. Ziff. 5.3 f., 134.1/43 f. Ziff. 7.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute neuro- psychologische Abklärung verlangt, verkennt sie, dass auch diese unvoll- ständigen Resultate der durchgeführten Testung, zusammen mit der neuro- logischen und psychiatrischen Beurteilung, ohne weiteres valide Rück- schlüsse auf den Gesundheitsschaden erlauben. Solche fachärztliche Be- urteilungen liegen vor. Die Gutachter haben insbesondere aufgezeigt, dass die Präsentation anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung in einem eklatanten Missverhältnis zum geschilderten alltäglichen Funktions- niveau steht (AB 134.1/44 f. Ziff. 7.4.1, 134.2/5). Dies überzeugt und es wäre auch nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführerin bei entsprechenden Einschränkungen das von ihr als problemlos beschriebene Autofahren (AB 134.2/2; vgl. auch AB 34.1/27 Ziff. 5.2.1) überhaupt noch möglich wä- re. Dr. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, erachtete in seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (AB 146) vor diesem Hintergrund eine erneute neuropsychologische Untersuchung richtigerwei- se weder für indiziert noch notwendig. 3.5.3 Was die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt (Be- schwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1), ergaben sich im Gutachten der MEDAS D.________ anhand der objektiven Befunde keine Hinweise auf Erkran- kungen im peripher-vestibulären oder cochleären Bereich (AB 134.3/3 Ziff. 7 und 9). Wohl fand Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie, im Konsiliarbericht vom 21. März 2016 (AB 122/4-8) deutli- che Zeichen eines zentral-vestibulären Schwindels. Im Rahmen der Begut- achtung der MEDAS D.________ wies Dr. med. H.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 14 Oto-Rhino-Laryngologie, jedoch zutreffend darauf hin, dass ein zentral- vestibulärer Schwindel neurologisch festgestellt werden müsste, betrifft dieser doch – anders als ein peripher-vestibulärer Schwindel – nicht das Gleichgewichtsorgan im Innenohr, sondern eine Störung oder Fehlfunktion des Gehirns (vgl. STOLL/MOST/TEGENTHOFF, Schwindel und Gleichge- wichtsstörungen, 4. Aufl. 2004, S. 31 f.; PETER BERLIT [Hrsg.], Klinische Neurologie, 3. Aufl. 2011, S. 448). Auf diesem Fachgebiet zeigten sich im Rahmen der Verlaufsbegutachtung indes keine Anhaltspunkte auf eine zentralnervöse Schwindelursache (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im ersten Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Sep- tember 2013 (AB 49.1) erhoben wurde, gemäss dem grundsätzlich eben- falls beweiskräftigen Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Septem- ber 2016 (AB 134.1) seither keine wesentliche Änderung erfahren hat, mit- hin an sich weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen ist. 4. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2014/479 fand am 1. Oktober 2014 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 69; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 2 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung abgeschlossen (AB 75). Das am 15. Dezember 2014 aufge- nommene Belastbarkeitstraining (AB 76) brach die Beschwerdegegnerin bereits nach wenigen Tagen ab (AB 79, 88; IV-Protokoll [in den Gerichtsak- ten] S. 4 f.), wobei sie sich am 8. Januar 2015 von ihrem Hausarzt ein Attest (AB 78) ausstellen liess, in welchem dieser rückwirkend vom 22. De- zember 2014 bis 11. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be- scheinigte. Ausweislich der Akten war der Massnahmenabbruch eindeutig der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. So gab sie an, sie fühle sich nicht wohl, könne sich die einfachen Arbeiten nicht vorstellen und überdies seien die Räumlichkeiten zu laut (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 4). Die Durchführungsstelle gab zudem unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe einen wenig motivierten Eindruck gemacht und den langen Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 15 weg als eine Zumutung bezeichnet (AB 88). Der leidensadaptierte Einsatz von anfänglich zweimal zwei Stunden täglich war gemäss dem vom Ver- waltungsgericht als beweiskräftig beurteilten ersten Gutachten der MEDAS C.________ jedenfalls ohne weiteres zumutbar (VGE IV/2014/479 E. 4.8 i.V.m. AB 49.1/16 lit. F und 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Die von Dr. med. E.________ vertretene Ansicht, dass seiner Patientin «absolut ungeeignete Arbeiten zugewiesen» worden seien (AB 108), mag mit dem Umstand zu- sammenhängen, dass die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Empfeh- lung auch der Abklärungsstelle ignorierte, die Arbeiten entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 49.1/16 lit. F) wechselbelastend zu verrichten (AB 88). Die Beschwerdeführerin fand parallel zu den verweigerten Bemühungen der Beschwerdegegnerin schliesslich selbständig eine berufliche Wieder- einstiegsmöglichkeit in einem … (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5) und konnte – nach zwei Schnuppertagen und einer zwischenzeitlichen Er- krankung – dort ab 1. März 2015 in den … eingeführt werden (AB 85; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin unter- stützte diesen Einsatz ab 20. Januar 2015 mittels eines externen Coa- chings sowie Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining in diesem Betrieb (AB 82, 90, 95, 99), was ab 18. September 2015 in einer Festan- stellung zum Stundenlohn mit geringem Pensum mündete (AB 101). 4.2 Mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene Übergangsfrist von sechs Monaten (AB 49.1/19 Ziff. 7), das hohe Rendement und die Selbst- eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin das Gebotene getan und ihr hinreichend Zeit zur (unterstützten) Integration gelassen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu einem sehr gerin- gen Pensum erwerbstätig ist und insoweit weiterhin ungenügend eingeglie- dert ist, hängt mittlerweile offensichtlich nicht mehr mit Eingliederungser- schwernissen nach dem langen Rentenbezug zusammen. Vielmehr ist al- lein noch ihre (nach dem Gesagten medizinisch nicht begründbare) Über- zeugung verantwortlich, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Der Abschluss der beruflichen Eingliederung wurde rechtskräftig verfügt (AB 110) und es besteht keine weitere Notwendigkeit für befähigende Massnahmen, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die lau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 16 fende ganze Invalidenrente zulässigerweise und wie vom Verwaltungsge- richt angeordnet erneut überprüft hat. Nachzugehen bleibt der Frage, wel- che Auswirkungen die medizinische Ausgangslage (vgl. E. 3 hiervor) auf den Invaliditätsgrad zeitigt. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 17 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 6.

E. 15 April 2014 (AB 62) zugrunde gelegte Methode der Invaliditätsbemes- sung sowie der Status von 20 % Erwerbstätigkeit, 48 % Mitarbeit im Land- wirtschaftsbetrieb bzw. 32 % Tätigkeit im Haushalt (AB 50/5 Ziff. 4), wurden im VGE IV/2014/479 (E. 5.1) verbindlich bestätigt. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach mittlerweile eine Statusänderung aufgrund des Umstands eingetreten sei, dass die Kinder erwachsen seien und nicht mehr im selben Haushalt wohnten (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2), ist nicht zu hören. Diese Ausgangslage bestand bereits anlässlich der Erhebung vom

9. Dezember 2013 (AB 50/3 Ziff. 2) und war im Zeitpunkt des besagten Rückweisungsentscheids bekannt. Es liegen weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, welche geeignet wären, die damalige sachverhaltliche Grundlage des rechtskräftigen VGE IV/2014/479 zu erschüttern (vgl. E. 3.1 hiervor). Bei einem Pensum von 68 % (20 % ausserhäusliche Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 18 tätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) wurde für das Jahr 2014 das Valideneinkommen gerichtlich auf Fr. 35‘217.-- festgelegt (VGE IV/2014/479 E. 5.3.1). Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin den verbindlichen Wert für die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2015 aufindexiert bzw. für die Mitar- beit im Landwirtschaftsbetrieb die spezifischen Richtlöhne 2015 der ein- schlägigen Berufsverbände (abrufbar auf <www.agrimpuls.ch>, Rubrik: Service/Downloaden und Bestellen/Richtlöhne Schweizer Landwirtschaft) herangezogen, woraus ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 35‘384.-- resultierte (AB 137/7 f. Ziff. 3.9).

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 28. Februar 2017, aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 6 haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 7 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1).
  5. 3.1 Die mit VGE IV/2014/479 erfolgte Rückweisung bezweckte nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen, sondern die Durchführung von Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin dazu befähigen, die festge- stellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Ab- senz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2014/479 (AB 67) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 8 Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334; Entscheid des Bundesgericht [BGer] vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Im VGE IV/2014/479 (AB 67) wurde die Frage, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. E. 2.5 hiervor), mit der sub- stituierten Begründung offen gelassen, dass jedenfalls ein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen sei und deshalb die freie Prüfung des Rentenanspruchs Platz zu greifen habe (VGE IV/2014/479 E. 3.2.2 und 4.5). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Dass ein familiär bedingter Statuswechsel rechtsprechungsgemäss mittler- weile keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG mehr darstellt (vgl. BGE 143 I 50; Entscheid des BGer vom 7. April 2017, 9C_297/2016, E. 3.2.3 [zur Publikation vorgesehen]), ist vorliegend nicht von Bedeutung (abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränder- ten Status ausgeht, hingegen die Beschwerdeführerin eine Veränderung geltend macht). Denn das Verwaltungsgericht erblickte insbesondere auch in der am 20. Oktober 2011 erlittenen Sprunggelenkfraktur (AB 33/2 Ziff. 1.2, 36/2 Ziff. 1.1, 49.1/6 f. lit. C Ziff. 1) bzw. der daraus sich ergeben- den Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen materiellen Revisionsgrund (VGE IV/2014/479 E. 4.5). 3.3 Auch in Bezug auf die Beweiswürdigung des polydisziplinären (all- gemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatri- schen) Gutachtens der C.________ AG (MEDAS C.________) vom
  6. September 2013 (AB 49.1) besteht kein Anlass, von den Feststellungen im VGE IV/2014/479 abzuweichen. In der als beweiskräftig beurteilten Ex- pertise (VGE IV/2014/479 E. 4.8) wurden die folgenden Diagnosen ver- merkt (AB 49.1/14 f. lit. E Ziff. 1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  7. Inzipiente posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks mit/bei: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 9  Status nach Treppensturz am 20. Oktober 2011 mit trimalleolärer Fraktur und Osteosynthese sowie nach Re- Fraktur im Oktober 2012 und abermaliger Osteosynthese, Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) im April 2013  in der aktuellen Röntgenverlaufskontrolle des linken oberen Sprunggelenks (OSG) vom 11. Juni 2013 unter anderem beschriebenem Verdacht eines straff pseudarthrotisch an- geheilten dorsalen Gelenklippenfragments Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  8. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
  9. Zustand nach Anpassungsstörung
  10. Status nach Fahrradunfall am 29. April 1997 mit unter anderem stattgehabter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Com- motio cerebri, keine Folgen
  11. Blande Varikosis beider Unterschenkel
  12. Übergewicht mit Body-Mass-Index (BMI) von 29.8kg/m2
  13. Asthma bronchiale Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit seit der Fussfraktur vom 20. Oktober 2011 nicht mehr zumutbar sei. Sie attes- tierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten in staubfreier Umgebung und ebenem Gelände, mit einer manuellen Lastenhandhabung bis 15kg, einer Gehstrecke von 2‘000m bzw. einer Gehdauer 30min, ohne langfristiges Stehen oder einem Aufenthalt auf unebenem Gelände bzw. auf Gerüsten/Leitern, unter Ver- meidung von Asthma auslösenden Allergenen sowie von Beschwerdepro- vokationen am linken Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese aufgrund der langjährigen fehlenden beruflichen Tätigkeit erst nach einer Wiedereingliederung von sechs Monaten erreicht werde (AB 49.1/16 lit. F, 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Diesem Gutachten ist weiterhin in jeder Hinsicht volle Beweiskraft zuzuer- kennen. Insbesondere vermag die Praxisänderung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), daran nichts zu ändern. Zum einen führen die damit geänder- ten materiell-beweisrechtlichen Anforderungen nicht dazu, dass in inter- temporalrechtlicher Hinsicht die früheren Gutachten per se ihren Beweis- wert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309), zum anderen qualifizierten die Gutachter die psychischen Diagnosen bereits auf rein medizinischer Ebene als ohne Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin geht im Übrigen selbst nicht von einem psychischen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 10 sundheitsschaden aus (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1) und nahm dement- sprechend auch nie eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (AB 134.1/29 Ziff. 5.4.1 f.). 3.4 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Begutachtung im MEDAS C.________ im Jahre 2013 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) einzubeziehen und abzuklären. Die Beschwerdegeg- nerin ist ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachgekommen, indem sie hierzu eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädi- sche, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische und oto-rhino- laryngologische) Verlaufsbegutachtung durch die D.________ AG (MEDAS D.________) veranlasste. In der Expertise vom 28. September 2016 (AB 134.1) wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt (AB 134.1/48 Ziff. 8.1): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische OSG-Arthrose links mit osteochondraler Läsi- on  Osteochondrosis dissecans der lateralen-ventralen Talus- schulter mit  Einklemmungssymptomatik, eingeschränkter Belastbarkeit beim Gehen/Stehen bei  Status nach Trimalleolarfraktur links am 20. Oktober 2011 nach Treppensturz mit  Osteosynthese, Refraktur des medialen Malleolus mit erneuter Osteosynthese (im Oktober 2012), OSME (im April 2013), lan- gem komplexen Heilungsverlauf Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig- keit:  Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 29. April 1997 ohne feststellbaren Residuen  Chronischer Spannungskopfschmerz  Migräne mit Aura und Verdacht auf migräne-assoziierten Schwindel  HWS-Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 29. April 1997  mit Verdacht auf pseudoradikuläre Schmerzen am linken Arm  Nervus suralis Schädigung links bei Status nach OSME im April 2013  Unklare sensomotorische Irritation der linken Extremitäten bei angegebener Thermhypästhesie und leichter Hyperalgesie  Metatarsalgie links bei Senk-Spreizfuss, Fehl- und Überlastung  Mässige Varikosis beider Unterschenkel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 11  Lymphstauung Unterschenkel links  Gluten Intoleranz  Olfen Unverträglichkeit In der angestammten Tätigkeit bescheinigten die Gutachter aufgrund der am 20. November 2011 (richtig: 20. Oktober 2011) stattgehabten Fraktur eine seitherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 134.1/52 Ziff. 9.1). Eine Verweisungstätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten die leicht zu erlernen sind und strukturierte Abläufe beinhalten, ohne ma- nuelle Lastenhandhabung von 10kg bis 15kg, ohne Klettern und Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderung an die Gleichgewichtssicherheit) erachteten sie ab August 2015 in einem Vollpensum mit 30%iger Leistungsminderung als zumutbar (AB 134.1/50 Ziff. 8.2.3, 134.1/53 Ziff. 9.2). 3.5 Auch das Gutachten der MEDAS D.________ erfüllt die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor) und er- bringt prinzipiell vollen Beweis. Die Gutachter stützten ihre Schlussfolge- rungen auf die wesentlichen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus den kli- nischen Explorationen und den labortechnischen (AB 134.1/25 Ziff. 4.1.1, 134.4) bzw. psychometrischen Zusatzabklärungen (AB 134.2/3 f.). Ent- sprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin (AB 122/1) wurde der Gutachtensauftrag zudem auf eine zusätzliche Fachdisziplin erweitert, um die geltend gemachte Schwindelproblematik otologisch zu beurteilen (AB 126, 128). Die gutachterlichen Beurteilungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die (ab August 2015) attestierte 30%ige Leistungsein- schränkung (AB 134.1/53 Ziff. 9.2) basiert jedoch nicht auf einer seit der Vorbegutachtung im Jahre 2013 eingetretenen Verschlechterung der or- thopädischen Situation, wurde im ersten Gutachten der MEDAS C.________ doch eine innert sechs Monaten erzielbare uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit postuliert (AB 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Eine Begründung für die Abweichung vom beweiskräftigen Vorgutachten findet sich nicht. Bei Lichte betrachtet liegt damit eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2), denn im Rahmen des erhobenen or- thopädischen Status (AB 134.1/24 f. Ziff. 4) ergab sich eine im Vergleich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 12 zur Exploration im Juni 2013 (AB 49.2/2 f. Ziff. 2) ähnliche objektive Be- fundlage. Wie es sich damit verhält kann letztlich offen bleiben, weil sich die divergent beurteilte Restleistungsfähigkeit von 70 % im Ergebnis ohne- hin nicht auswirkt (vgl. E. 6.4 hiernach). Im Übrigen verfängt die gegen das Gutachten der MEDAS D.________ (AB 49.1) beschwerdeweise vorge- brachte Kritik nicht. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. November 2015 (AB 108/3) vorbringt, der Fahrradsturz aus dem Jahre 1997 habe zu bleibenden kognitiven/neurokognitiven Einschränkun- gen geführt (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist ihr nicht zu folgen. Die Ein- schätzungen im neurologischen Gutachten der MEDAS D.________ de- cken sich mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten der MEDAS C.________ aus dem Jahre 2013 (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). Bereits damals wurde aufgrund der objektiven Befunde eine Hirnverletzung im Sinne einer stattgehabten Contusio cerebri ausgeschlossen (AB 49.1/11 Ziff. 1.3) und darüber hinaus einleuchtend aufgezeigt, dass der Sturz zu keinen bleiben- den Schäden führte, wobei sich die Gutachter auch eingehend mit der ab- weichenden Auffassung des Hausarztes befassten (AB 49.1/11 lit. D Ziff. 1.3, 49.1/15 lit. F). Das Verwaltungsgericht bezeichnete die von Dr. med. E.________ seit jeher attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als nicht massgebend (vgl. VGE IV/2014/479 E. 4.8). Die weiteren inzwischen erstellten (teilweise advokatorischen) Eingaben des Hausarztes (AB 108/3, 122/3, 147/2 f.; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lage [BB] 8) vermögen daran weder retrospektiv noch hinsichtlich des Ver- laufs seit dem erwähnten Urteil etwas zu ändern (vgl. auch AB 148). 3.5.2 Inwiefern nach wie vor keine brauchbare und korrekte neuropsycho- logische Abklärung vorliegen soll (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist nicht ersichtlich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass neuropsychologische Fest- stellungen letztlich lediglich Hilfscharakter haben, da die neuropsychologi- schen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsychologie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 13 buch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Dass die neuropsy- chologische Abklärung nur begrenzt durchgeführt werden konnte und von der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen wurde (AB 134.2/3), ist deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS D.________ zu schmälern. Dies zumal sich trotz unzureichender Daten- menge immerhin Ergebnisse zeigten, die sowohl psychiatrisch als auch neurologisch interpretiert werden konnten. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin haben die Gutachter dabei nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass – und weshalb – sich bei den psychometrischen Un- tersuchungen Inkonsistenzen ergaben, die pathoätiologisch nicht erklärbar sind und auf eine Aggravation schliessen lassen (AB 134.1/28 ff. Ziff. 5.3 f., 134.1/43 f. Ziff. 7.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute neuro- psychologische Abklärung verlangt, verkennt sie, dass auch diese unvoll- ständigen Resultate der durchgeführten Testung, zusammen mit der neuro- logischen und psychiatrischen Beurteilung, ohne weiteres valide Rück- schlüsse auf den Gesundheitsschaden erlauben. Solche fachärztliche Be- urteilungen liegen vor. Die Gutachter haben insbesondere aufgezeigt, dass die Präsentation anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung in einem eklatanten Missverhältnis zum geschilderten alltäglichen Funktions- niveau steht (AB 134.1/44 f. Ziff. 7.4.1, 134.2/5). Dies überzeugt und es wäre auch nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführerin bei entsprechenden Einschränkungen das von ihr als problemlos beschriebene Autofahren (AB 134.2/2; vgl. auch AB 34.1/27 Ziff. 5.2.1) überhaupt noch möglich wä- re. Dr. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, erachtete in seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (AB 146) vor diesem Hintergrund eine erneute neuropsychologische Untersuchung richtigerwei- se weder für indiziert noch notwendig. 3.5.3 Was die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt (Be- schwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1), ergaben sich im Gutachten der MEDAS D.________ anhand der objektiven Befunde keine Hinweise auf Erkran- kungen im peripher-vestibulären oder cochleären Bereich (AB 134.3/3 Ziff. 7 und 9). Wohl fand Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie, im Konsiliarbericht vom 21. März 2016 (AB 122/4-8) deutli- che Zeichen eines zentral-vestibulären Schwindels. Im Rahmen der Begut- achtung der MEDAS D.________ wies Dr. med. H.________, Facharzt für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 14 Oto-Rhino-Laryngologie, jedoch zutreffend darauf hin, dass ein zentral- vestibulärer Schwindel neurologisch festgestellt werden müsste, betrifft dieser doch – anders als ein peripher-vestibulärer Schwindel – nicht das Gleichgewichtsorgan im Innenohr, sondern eine Störung oder Fehlfunktion des Gehirns (vgl. STOLL/MOST/TEGENTHOFF, Schwindel und Gleichge- wichtsstörungen, 4. Aufl. 2004, S. 31 f.; PETER BERLIT [Hrsg.], Klinische Neurologie, 3. Aufl. 2011, S. 448). Auf diesem Fachgebiet zeigten sich im Rahmen der Verlaufsbegutachtung indes keine Anhaltspunkte auf eine zentralnervöse Schwindelursache (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im ersten Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Sep- tember 2013 (AB 49.1) erhoben wurde, gemäss dem grundsätzlich eben- falls beweiskräftigen Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Septem- ber 2016 (AB 134.1) seither keine wesentliche Änderung erfahren hat, mit- hin an sich weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen ist.
  14. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2014/479 fand am 1. Oktober 2014 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 69; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 2 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung abgeschlossen (AB 75). Das am 15. Dezember 2014 aufge- nommene Belastbarkeitstraining (AB 76) brach die Beschwerdegegnerin bereits nach wenigen Tagen ab (AB 79, 88; IV-Protokoll [in den Gerichtsak- ten] S. 4 f.), wobei sie sich am 8. Januar 2015 von ihrem Hausarzt ein Attest (AB 78) ausstellen liess, in welchem dieser rückwirkend vom 22. De- zember 2014 bis 11. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be- scheinigte. Ausweislich der Akten war der Massnahmenabbruch eindeutig der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. So gab sie an, sie fühle sich nicht wohl, könne sich die einfachen Arbeiten nicht vorstellen und überdies seien die Räumlichkeiten zu laut (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 4). Die Durchführungsstelle gab zudem unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe einen wenig motivierten Eindruck gemacht und den langen Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 15 weg als eine Zumutung bezeichnet (AB 88). Der leidensadaptierte Einsatz von anfänglich zweimal zwei Stunden täglich war gemäss dem vom Ver- waltungsgericht als beweiskräftig beurteilten ersten Gutachten der MEDAS C.________ jedenfalls ohne weiteres zumutbar (VGE IV/2014/479 E. 4.8 i.V.m. AB 49.1/16 lit. F und 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Die von Dr. med. E.________ vertretene Ansicht, dass seiner Patientin «absolut ungeeignete Arbeiten zugewiesen» worden seien (AB 108), mag mit dem Umstand zu- sammenhängen, dass die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Empfeh- lung auch der Abklärungsstelle ignorierte, die Arbeiten entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 49.1/16 lit. F) wechselbelastend zu verrichten (AB 88). Die Beschwerdeführerin fand parallel zu den verweigerten Bemühungen der Beschwerdegegnerin schliesslich selbständig eine berufliche Wieder- einstiegsmöglichkeit in einem … (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5) und konnte – nach zwei Schnuppertagen und einer zwischenzeitlichen Er- krankung – dort ab 1. März 2015 in den … eingeführt werden (AB 85; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin unter- stützte diesen Einsatz ab 20. Januar 2015 mittels eines externen Coa- chings sowie Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining in diesem Betrieb (AB 82, 90, 95, 99), was ab 18. September 2015 in einer Festan- stellung zum Stundenlohn mit geringem Pensum mündete (AB 101). 4.2 Mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene Übergangsfrist von sechs Monaten (AB 49.1/19 Ziff. 7), das hohe Rendement und die Selbst- eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin das Gebotene getan und ihr hinreichend Zeit zur (unterstützten) Integration gelassen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu einem sehr gerin- gen Pensum erwerbstätig ist und insoweit weiterhin ungenügend eingeglie- dert ist, hängt mittlerweile offensichtlich nicht mehr mit Eingliederungser- schwernissen nach dem langen Rentenbezug zusammen. Vielmehr ist al- lein noch ihre (nach dem Gesagten medizinisch nicht begründbare) Über- zeugung verantwortlich, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Der Abschluss der beruflichen Eingliederung wurde rechtskräftig verfügt (AB 110) und es besteht keine weitere Notwendigkeit für befähigende Massnahmen, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die lau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 16 fende ganze Invalidenrente zulässigerweise und wie vom Verwaltungsge- richt angeordnet erneut überprüft hat. Nachzugehen bleibt der Frage, wel- che Auswirkungen die medizinische Ausgangslage (vgl. E. 3 hiervor) auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
  15. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 17 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
  16. 6.1 Die von der Beschwerdegegnerin bereits der Verfügung vom
  17. April 2014 (AB 62) zugrunde gelegte Methode der Invaliditätsbemes- sung sowie der Status von 20 % Erwerbstätigkeit, 48 % Mitarbeit im Land- wirtschaftsbetrieb bzw. 32 % Tätigkeit im Haushalt (AB 50/5 Ziff. 4), wurden im VGE IV/2014/479 (E. 5.1) verbindlich bestätigt. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach mittlerweile eine Statusänderung aufgrund des Umstands eingetreten sei, dass die Kinder erwachsen seien und nicht mehr im selben Haushalt wohnten (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2), ist nicht zu hören. Diese Ausgangslage bestand bereits anlässlich der Erhebung vom
  18. Dezember 2013 (AB 50/3 Ziff. 2) und war im Zeitpunkt des besagten Rückweisungsentscheids bekannt. Es liegen weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, welche geeignet wären, die damalige sachverhaltliche Grundlage des rechtskräftigen VGE IV/2014/479 zu erschüttern (vgl. E. 3.1 hiervor). Bei einem Pensum von 68 % (20 % ausserhäusliche Erwerbs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 18 tätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) wurde für das Jahr 2014 das Valideneinkommen gerichtlich auf Fr. 35‘217.-- festgelegt (VGE IV/2014/479 E. 5.3.1). Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin den verbindlichen Wert für die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2015 aufindexiert bzw. für die Mitar- beit im Landwirtschaftsbetrieb die spezifischen Richtlöhne 2015 der ein- schlägigen Berufsverbände (abrufbar auf <www.agrimpuls.ch>, Rubrik: Service/Downloaden und Bestellen/Richtlöhne Schweizer Landwirtschaft) herangezogen, woraus ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 35‘384.-- resultierte (AB 137/7 f. Ziff. 3.9). 6.2 Die Beschwerdegegnerin hatte am 9. Dezember 2013 eine Ab- klärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) durch- geführt (AB 50/2), wobei sie anhand des Betätigungsvergleichs im Haushalt dieselbe (ungewichtete) Einschränkung von 37.50 % ermittelte (AB 50/12) wie nunmehr im neuen Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2016 (AB 137), der auf den telefonischen Auskünften der Beschwerdeführerin (AB 137/2) basiert. Die Feststellungen im neuen Bericht werden – abgesehen von der Statusfrage – seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 2) und entsprechen im Wesentlichen jenen im gerichtlich als beweiskräftig beurteilten (VGE IV/2014/479 E. 5.4.2) früheren Bericht (AB 50), weshalb darauf ohne weiteres abzustellen ist (vgl. zum Beweiswert eines Abklärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.3 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen erwog das Verwaltungsge- richt im früheren Rückweisungsentscheid, dass die Aufgabe der im hypo- thetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 68 % ausgeübten ange- stammten Tätigkeiten (20 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) zumutbar sei (VGE IV/2014/479 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ von einer Einschränkung von 30 % aus und ermittelte ein Invalideneinkommen, welches 70 % des (aufindexierten und an die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 19 durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepassten) Tabellenlohnes ent- spricht (AB 137/8 Ziff. 3.8 f.). Indes ist zu berücksichtigen, dass das hypo- thetische Invalideneinkommen bei einem Pensum von 68 % ausgeübt wür- de (Status) und sich die im Gutachten der MEDAS D.________ attestierte 30%ige Leistungseinschränkung (wobei hier offen bleiben kann, ob diese überhaupt zu berücksichtigen ist [vgl. E. 3.6 hiervor]) – da sie sich nicht auf die Präsenzzeit sondern auf das Rendement bezieht (AB 134.1/53 Ziff. 9.2) – zusätzlich zu beachten wäre. Das Invalideneinkommen würde damit Fr. 25‘729.-- betragen (Fr. 4‘300.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Branchenübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2015] / 103.6 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2014 bzw. 2015] x 0.68 [Status] ./. 30 % [Leistungseinschrän- kung]). 6.4 Damit ergäbe sich im günstigsten Fall für die Beschwerdeführerin aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen eine (unge- wichtete) Einschränkung von 27.29 % ([Fr. 35‘384.-- ./. Fr. 25‘729.--] / Fr. 35‘384.-- x 100). Bei einer gewichteten Einschränkung im Haushalt von 12.00 % (37.50 % x 0.32 [Gewichtung]) wird selbst dann kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad erreicht, wenn im Erwerb ausgehend von der 30%igen Leistungsreduktion eine gewichtete Einschränkung von 18.55 % (27.29 % x 0.68 [Gewichtung]) angenommen würde; diesfalls läge der Inva- liditätsgrad aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) bei 31 % (12.00 % + 18.55 %). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch dann kein Rentenanspruch mehr bestünde, wenn die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesund- heitsfall aufgrund der weggefallenen Kinderbetreuung nicht mehr im Haus- halt beschäftigt, sondern – nebst dem 48%igen Landwirtschaftspensum – mit einem Beschäftigungsgrad von neu 52 % (im finanziell lukrativeren Be- reich) als ... tätig wäre (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2). Zusammen mit dem landwirtschaftlichen Jahreseinkommen von Fr. 24‘059.-- (AB 137/7 Ziff. 3.9) würde das Valideneinkommen Fr. 53‘504.-- betragen (Fr. 11‘325.-- [AB 137/8 Ziff. 3.9] / 20 % x 52 % + Fr. 24‘059.--). Diesem Betrag stünde ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘837.-- gegenüber (Fr. 25‘729.-- [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 20 E. 6.3 hiervor] / 68 % x 100 %), womit der Invaliditätsgrad bei rund 29 % läge ([Fr. 53‘504.-- ./. Fr. 37‘837.--] / Fr. 53‘504.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) somit in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zu Recht per Ende Februar 2017 aufgehoben. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
  19. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 21
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 124 IV SCI/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2.1/53-58). Diese ermittelte einen Invaliditätsgrad von 80 % (AB 2.1/13-19) und sprach ihr mit Verfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die IVB anlässlich von ordentlichen Rentenrevisionen mit Verfügung vom 19. Juni 2001 (AB 16) bzw. formloser Mitteilung vom 5. September 2008 (AB 29). Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gelangte die IVB zum Schluss, dass die Verfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) zweifellos unrichtig sei und der Invaliditätsgrad nunmehr 14 % betrage. Dementsprechend verfügte sie am 15. April 2014 die wiedererwä- gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung und hob gleichzeitig die laufende Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (AB 62). In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (AB 64) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 15. April 2014 (AB 62) mit Urteil vom 11. Juli 2014, IV/2014/479 (AB 67), auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie – nach Ab- klärung und Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. Das Verwaltungsgericht erwog, die Invalidenrente sei im Ergebnis zwar zu Recht aufgehoben worden, aufgrund der langen Ren- tenbezugsdauer hätte die Rentenaufhebung jedoch rechtsprechungs- gemäss mit beruflichen Abklärungsmassnahmen und/oder Eingliederungs- versuchen verknüpft werden müssen (VGE IV/2014/479 E. 5.6). B. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprachen für Integrations- (AB 76, 90, 95, 99) bzw. Eingliederungsmassnahmen (AB 82). Am 18. September 2015 konnte die Versicherte eine Teilzeitarbeitsstelle antreten (AB 101),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 3 worauf die IVB die berufliche Eingliederung abschloss (AB 110) und ihr mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 (AB 138) bei einem Invaliditätsgrad von 12 % die Rentenaufhebung in Aussicht stellte. Nach erhobenem Einwand (AB 141, 147) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 146, 148) hob die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom

11. Januar 2017 (AB 151) entsprechend dem Vorbescheid per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochte- ne Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum Einholen einer neuropsychologischen/neurootologischen Beur- teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 28. Februar 2017, aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 6 haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 7 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3. 3.1 Die mit VGE IV/2014/479 erfolgte Rückweisung bezweckte nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen, sondern die Durchführung von Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin dazu befähigen, die festge- stellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit trotz der langjährigen Ab- senz vom Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 11. Januar 2017 (AB 151) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 48). Über einzelne Aspekte des hier strittigen Anspruchs wurde bereits im rechtskräftigen VGE IV/2014/479 (AB 67) geurteilt. Das erneut angerufene Verwaltungsgericht hat die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des früheren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 8 Rückweisungsentscheides zu beachten, soweit sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334; Entscheid des Bundesgericht [BGer] vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. November 2011, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). 3.2 Im VGE IV/2014/479 (AB 67) wurde die Frage, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. April 1999 (AB 2.1/1-4) im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. E. 2.5 hiervor), mit der sub- stituierten Begründung offen gelassen, dass jedenfalls ein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen sei und deshalb die freie Prüfung des Rentenanspruchs Platz zu greifen habe (VGE IV/2014/479 E. 3.2.2 und 4.5). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Dass ein familiär bedingter Statuswechsel rechtsprechungsgemäss mittler- weile keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG mehr darstellt (vgl. BGE 143 I 50; Entscheid des BGer vom 7. April 2017, 9C_297/2016, E. 3.2.3 [zur Publikation vorgesehen]), ist vorliegend nicht von Bedeutung (abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränder- ten Status ausgeht, hingegen die Beschwerdeführerin eine Veränderung geltend macht). Denn das Verwaltungsgericht erblickte insbesondere auch in der am 20. Oktober 2011 erlittenen Sprunggelenkfraktur (AB 33/2 Ziff. 1.2, 36/2 Ziff. 1.1, 49.1/6 f. lit. C Ziff. 1) bzw. der daraus sich ergeben- den Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen materiellen Revisionsgrund (VGE IV/2014/479 E. 4.5). 3.3 Auch in Bezug auf die Beweiswürdigung des polydisziplinären (all- gemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatri- schen) Gutachtens der C.________ AG (MEDAS C.________) vom

13. September 2013 (AB 49.1) besteht kein Anlass, von den Feststellungen im VGE IV/2014/479 abzuweichen. In der als beweiskräftig beurteilten Ex- pertise (VGE IV/2014/479 E. 4.8) wurden die folgenden Diagnosen ver- merkt (AB 49.1/14 f. lit. E Ziff. 1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Inzipiente posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks mit/bei:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 9  Status nach Treppensturz am 20. Oktober 2011 mit trimalleolärer Fraktur und Osteosynthese sowie nach Re- Fraktur im Oktober 2012 und abermaliger Osteosynthese, Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) im April 2013  in der aktuellen Röntgenverlaufskontrolle des linken oberen Sprunggelenks (OSG) vom 11. Juni 2013 unter anderem beschriebenem Verdacht eines straff pseudarthrotisch an- geheilten dorsalen Gelenklippenfragments Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) 3. Zustand nach Anpassungsstörung 4. Status nach Fahrradunfall am 29. April 1997 mit unter anderem stattgehabter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Com- motio cerebri, keine Folgen 5. Blande Varikosis beider Unterschenkel 6. Übergewicht mit Body-Mass-Index (BMI) von 29.8kg/m2 7. Asthma bronchiale Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit seit der Fussfraktur vom 20. Oktober 2011 nicht mehr zumutbar sei. Sie attes- tierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten in staubfreier Umgebung und ebenem Gelände, mit einer manuellen Lastenhandhabung bis 15kg, einer Gehstrecke von 2‘000m bzw. einer Gehdauer 30min, ohne langfristiges Stehen oder einem Aufenthalt auf unebenem Gelände bzw. auf Gerüsten/Leitern, unter Ver- meidung von Asthma auslösenden Allergenen sowie von Beschwerdepro- vokationen am linken Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese aufgrund der langjährigen fehlenden beruflichen Tätigkeit erst nach einer Wiedereingliederung von sechs Monaten erreicht werde (AB 49.1/16 lit. F, 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Diesem Gutachten ist weiterhin in jeder Hinsicht volle Beweiskraft zuzuer- kennen. Insbesondere vermag die Praxisänderung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), daran nichts zu ändern. Zum einen führen die damit geänder- ten materiell-beweisrechtlichen Anforderungen nicht dazu, dass in inter- temporalrechtlicher Hinsicht die früheren Gutachten per se ihren Beweis- wert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309), zum anderen qualifizierten die Gutachter die psychischen Diagnosen bereits auf rein medizinischer Ebene als ohne Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin geht im Übrigen selbst nicht von einem psychischen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 10 sundheitsschaden aus (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1) und nahm dement- sprechend auch nie eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (AB 134.1/29 Ziff. 5.4.1 f.). 3.4 Aufgrund des hier massgebenden Prüfungszeitraums (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Gesundheitsverlauf seit der Begutachtung im MEDAS C.________ im Jahre 2013 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) einzubeziehen und abzuklären. Die Beschwerdegeg- nerin ist ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachgekommen, indem sie hierzu eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädi- sche, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische und oto-rhino- laryngologische) Verlaufsbegutachtung durch die D.________ AG (MEDAS D.________) veranlasste. In der Expertise vom 28. September 2016 (AB 134.1) wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt (AB 134.1/48 Ziff. 8.1): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische OSG-Arthrose links mit osteochondraler Läsi- on  Osteochondrosis dissecans der lateralen-ventralen Talus- schulter mit  Einklemmungssymptomatik, eingeschränkter Belastbarkeit beim Gehen/Stehen bei  Status nach Trimalleolarfraktur links am 20. Oktober 2011 nach Treppensturz mit  Osteosynthese, Refraktur des medialen Malleolus mit erneuter Osteosynthese (im Oktober 2012), OSME (im April 2013), lan- gem komplexen Heilungsverlauf Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig- keit:  Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 29. April 1997 ohne feststellbaren Residuen  Chronischer Spannungskopfschmerz  Migräne mit Aura und Verdacht auf migräne-assoziierten Schwindel  HWS-Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 29. April 1997  mit Verdacht auf pseudoradikuläre Schmerzen am linken Arm  Nervus suralis Schädigung links bei Status nach OSME im April 2013  Unklare sensomotorische Irritation der linken Extremitäten bei angegebener Thermhypästhesie und leichter Hyperalgesie  Metatarsalgie links bei Senk-Spreizfuss, Fehl- und Überlastung  Mässige Varikosis beider Unterschenkel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 11  Lymphstauung Unterschenkel links  Gluten Intoleranz  Olfen Unverträglichkeit In der angestammten Tätigkeit bescheinigten die Gutachter aufgrund der am 20. November 2011 (richtig: 20. Oktober 2011) stattgehabten Fraktur eine seitherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 134.1/52 Ziff. 9.1). Eine Verweisungstätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten die leicht zu erlernen sind und strukturierte Abläufe beinhalten, ohne ma- nuelle Lastenhandhabung von 10kg bis 15kg, ohne Klettern und Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderung an die Gleichgewichtssicherheit) erachteten sie ab August 2015 in einem Vollpensum mit 30%iger Leistungsminderung als zumutbar (AB 134.1/50 Ziff. 8.2.3, 134.1/53 Ziff. 9.2). 3.5 Auch das Gutachten der MEDAS D.________ erfüllt die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor) und er- bringt prinzipiell vollen Beweis. Die Gutachter stützten ihre Schlussfolge- rungen auf die wesentlichen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus den kli- nischen Explorationen und den labortechnischen (AB 134.1/25 Ziff. 4.1.1, 134.4) bzw. psychometrischen Zusatzabklärungen (AB 134.2/3 f.). Ent- sprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin (AB 122/1) wurde der Gutachtensauftrag zudem auf eine zusätzliche Fachdisziplin erweitert, um die geltend gemachte Schwindelproblematik otologisch zu beurteilen (AB 126, 128). Die gutachterlichen Beurteilungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die (ab August 2015) attestierte 30%ige Leistungsein- schränkung (AB 134.1/53 Ziff. 9.2) basiert jedoch nicht auf einer seit der Vorbegutachtung im Jahre 2013 eingetretenen Verschlechterung der or- thopädischen Situation, wurde im ersten Gutachten der MEDAS C.________ doch eine innert sechs Monaten erzielbare uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit postuliert (AB 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Eine Begründung für die Abweichung vom beweiskräftigen Vorgutachten findet sich nicht. Bei Lichte betrachtet liegt damit eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2), denn im Rahmen des erhobenen or- thopädischen Status (AB 134.1/24 f. Ziff. 4) ergab sich eine im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 12 zur Exploration im Juni 2013 (AB 49.2/2 f. Ziff. 2) ähnliche objektive Be- fundlage. Wie es sich damit verhält kann letztlich offen bleiben, weil sich die divergent beurteilte Restleistungsfähigkeit von 70 % im Ergebnis ohne- hin nicht auswirkt (vgl. E. 6.4 hiernach). Im Übrigen verfängt die gegen das Gutachten der MEDAS D.________ (AB 49.1) beschwerdeweise vorge- brachte Kritik nicht. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. November 2015 (AB 108/3) vorbringt, der Fahrradsturz aus dem Jahre 1997 habe zu bleibenden kognitiven/neurokognitiven Einschränkun- gen geführt (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist ihr nicht zu folgen. Die Ein- schätzungen im neurologischen Gutachten der MEDAS D.________ de- cken sich mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten der MEDAS C.________ aus dem Jahre 2013 (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). Bereits damals wurde aufgrund der objektiven Befunde eine Hirnverletzung im Sinne einer stattgehabten Contusio cerebri ausgeschlossen (AB 49.1/11 Ziff. 1.3) und darüber hinaus einleuchtend aufgezeigt, dass der Sturz zu keinen bleiben- den Schäden führte, wobei sich die Gutachter auch eingehend mit der ab- weichenden Auffassung des Hausarztes befassten (AB 49.1/11 lit. D Ziff. 1.3, 49.1/15 lit. F). Das Verwaltungsgericht bezeichnete die von Dr. med. E.________ seit jeher attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als nicht massgebend (vgl. VGE IV/2014/479 E. 4.8). Die weiteren inzwischen erstellten (teilweise advokatorischen) Eingaben des Hausarztes (AB 108/3, 122/3, 147/2 f.; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lage [BB] 8) vermögen daran weder retrospektiv noch hinsichtlich des Ver- laufs seit dem erwähnten Urteil etwas zu ändern (vgl. auch AB 148). 3.5.2 Inwiefern nach wie vor keine brauchbare und korrekte neuropsycho- logische Abklärung vorliegen soll (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1), ist nicht ersichtlich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass neuropsychologische Fest- stellungen letztlich lediglich Hilfscharakter haben, da die neuropsychologi- schen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsychologie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 13 buch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Dass die neuropsy- chologische Abklärung nur begrenzt durchgeführt werden konnte und von der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen wurde (AB 134.2/3), ist deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS D.________ zu schmälern. Dies zumal sich trotz unzureichender Daten- menge immerhin Ergebnisse zeigten, die sowohl psychiatrisch als auch neurologisch interpretiert werden konnten. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin haben die Gutachter dabei nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass – und weshalb – sich bei den psychometrischen Un- tersuchungen Inkonsistenzen ergaben, die pathoätiologisch nicht erklärbar sind und auf eine Aggravation schliessen lassen (AB 134.1/28 ff. Ziff. 5.3 f., 134.1/43 f. Ziff. 7.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute neuro- psychologische Abklärung verlangt, verkennt sie, dass auch diese unvoll- ständigen Resultate der durchgeführten Testung, zusammen mit der neuro- logischen und psychiatrischen Beurteilung, ohne weiteres valide Rück- schlüsse auf den Gesundheitsschaden erlauben. Solche fachärztliche Be- urteilungen liegen vor. Die Gutachter haben insbesondere aufgezeigt, dass die Präsentation anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung in einem eklatanten Missverhältnis zum geschilderten alltäglichen Funktions- niveau steht (AB 134.1/44 f. Ziff. 7.4.1, 134.2/5). Dies überzeugt und es wäre auch nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführerin bei entsprechenden Einschränkungen das von ihr als problemlos beschriebene Autofahren (AB 134.2/2; vgl. auch AB 34.1/27 Ziff. 5.2.1) überhaupt noch möglich wä- re. Dr. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, erachtete in seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (AB 146) vor diesem Hintergrund eine erneute neuropsychologische Untersuchung richtigerwei- se weder für indiziert noch notwendig. 3.5.3 Was die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt (Be- schwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1), ergaben sich im Gutachten der MEDAS D.________ anhand der objektiven Befunde keine Hinweise auf Erkran- kungen im peripher-vestibulären oder cochleären Bereich (AB 134.3/3 Ziff. 7 und 9). Wohl fand Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie, im Konsiliarbericht vom 21. März 2016 (AB 122/4-8) deutli- che Zeichen eines zentral-vestibulären Schwindels. Im Rahmen der Begut- achtung der MEDAS D.________ wies Dr. med. H.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 14 Oto-Rhino-Laryngologie, jedoch zutreffend darauf hin, dass ein zentral- vestibulärer Schwindel neurologisch festgestellt werden müsste, betrifft dieser doch – anders als ein peripher-vestibulärer Schwindel – nicht das Gleichgewichtsorgan im Innenohr, sondern eine Störung oder Fehlfunktion des Gehirns (vgl. STOLL/MOST/TEGENTHOFF, Schwindel und Gleichge- wichtsstörungen, 4. Aufl. 2004, S. 31 f.; PETER BERLIT [Hrsg.], Klinische Neurologie, 3. Aufl. 2011, S. 448). Auf diesem Fachgebiet zeigten sich im Rahmen der Verlaufsbegutachtung indes keine Anhaltspunkte auf eine zentralnervöse Schwindelursache (AB 134.1/45 Ziff. 7.4.2). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinische Situa- tion, wie sie im ersten Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Sep- tember 2013 (AB 49.1) erhoben wurde, gemäss dem grundsätzlich eben- falls beweiskräftigen Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Septem- ber 2016 (AB 134.1) seither keine wesentliche Änderung erfahren hat, mit- hin an sich weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen ist. 4. 4.1 Im Nachgang zum VGE IV/2014/479 fand am 1. Oktober 2014 ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsfachperson statt (AB 69; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 2 f.) und wurde daraufhin eine Zielver- einbarung abgeschlossen (AB 75). Das am 15. Dezember 2014 aufge- nommene Belastbarkeitstraining (AB 76) brach die Beschwerdegegnerin bereits nach wenigen Tagen ab (AB 79, 88; IV-Protokoll [in den Gerichtsak- ten] S. 4 f.), wobei sie sich am 8. Januar 2015 von ihrem Hausarzt ein Attest (AB 78) ausstellen liess, in welchem dieser rückwirkend vom 22. De- zember 2014 bis 11. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be- scheinigte. Ausweislich der Akten war der Massnahmenabbruch eindeutig der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. So gab sie an, sie fühle sich nicht wohl, könne sich die einfachen Arbeiten nicht vorstellen und überdies seien die Räumlichkeiten zu laut (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 4). Die Durchführungsstelle gab zudem unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe einen wenig motivierten Eindruck gemacht und den langen Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 15 weg als eine Zumutung bezeichnet (AB 88). Der leidensadaptierte Einsatz von anfänglich zweimal zwei Stunden täglich war gemäss dem vom Ver- waltungsgericht als beweiskräftig beurteilten ersten Gutachten der MEDAS C.________ jedenfalls ohne weiteres zumutbar (VGE IV/2014/479 E. 4.8 i.V.m. AB 49.1/16 lit. F und 49.1/19 lit. C Ziff. 7). Die von Dr. med. E.________ vertretene Ansicht, dass seiner Patientin «absolut ungeeignete Arbeiten zugewiesen» worden seien (AB 108), mag mit dem Umstand zu- sammenhängen, dass die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Empfeh- lung auch der Abklärungsstelle ignorierte, die Arbeiten entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 49.1/16 lit. F) wechselbelastend zu verrichten (AB 88). Die Beschwerdeführerin fand parallel zu den verweigerten Bemühungen der Beschwerdegegnerin schliesslich selbständig eine berufliche Wieder- einstiegsmöglichkeit in einem … (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5) und konnte – nach zwei Schnuppertagen und einer zwischenzeitlichen Er- krankung – dort ab 1. März 2015 in den … eingeführt werden (AB 85; IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin unter- stützte diesen Einsatz ab 20. Januar 2015 mittels eines externen Coa- chings sowie Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining in diesem Betrieb (AB 82, 90, 95, 99), was ab 18. September 2015 in einer Festan- stellung zum Stundenlohn mit geringem Pensum mündete (AB 101). 4.2 Mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene Übergangsfrist von sechs Monaten (AB 49.1/19 Ziff. 7), das hohe Rendement und die Selbst- eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin das Gebotene getan und ihr hinreichend Zeit zur (unterstützten) Integration gelassen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu einem sehr gerin- gen Pensum erwerbstätig ist und insoweit weiterhin ungenügend eingeglie- dert ist, hängt mittlerweile offensichtlich nicht mehr mit Eingliederungser- schwernissen nach dem langen Rentenbezug zusammen. Vielmehr ist al- lein noch ihre (nach dem Gesagten medizinisch nicht begründbare) Über- zeugung verantwortlich, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Der Abschluss der beruflichen Eingliederung wurde rechtskräftig verfügt (AB 110) und es besteht keine weitere Notwendigkeit für befähigende Massnahmen, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die lau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 16 fende ganze Invalidenrente zulässigerweise und wie vom Verwaltungsge- richt angeordnet erneut überprüft hat. Nachzugehen bleibt der Frage, wel- che Auswirkungen die medizinische Ausgangslage (vgl. E. 3 hiervor) auf den Invaliditätsgrad zeitigt. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 17 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 6. 6.1 Die von der Beschwerdegegnerin bereits der Verfügung vom

15. April 2014 (AB 62) zugrunde gelegte Methode der Invaliditätsbemes- sung sowie der Status von 20 % Erwerbstätigkeit, 48 % Mitarbeit im Land- wirtschaftsbetrieb bzw. 32 % Tätigkeit im Haushalt (AB 50/5 Ziff. 4), wurden im VGE IV/2014/479 (E. 5.1) verbindlich bestätigt. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach mittlerweile eine Statusänderung aufgrund des Umstands eingetreten sei, dass die Kinder erwachsen seien und nicht mehr im selben Haushalt wohnten (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2), ist nicht zu hören. Diese Ausgangslage bestand bereits anlässlich der Erhebung vom

9. Dezember 2013 (AB 50/3 Ziff. 2) und war im Zeitpunkt des besagten Rückweisungsentscheids bekannt. Es liegen weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, welche geeignet wären, die damalige sachverhaltliche Grundlage des rechtskräftigen VGE IV/2014/479 zu erschüttern (vgl. E. 3.1 hiervor). Bei einem Pensum von 68 % (20 % ausserhäusliche Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 18 tätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) wurde für das Jahr 2014 das Valideneinkommen gerichtlich auf Fr. 35‘217.-- festgelegt (VGE IV/2014/479 E. 5.3.1). Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin den verbindlichen Wert für die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2015 aufindexiert bzw. für die Mitar- beit im Landwirtschaftsbetrieb die spezifischen Richtlöhne 2015 der ein- schlägigen Berufsverbände (abrufbar auf, Rubrik: Service/Downloaden und Bestellen/Richtlöhne Schweizer Landwirtschaft) herangezogen, woraus ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 35‘384.-- resultierte (AB 137/7 f. Ziff. 3.9). 6.2 Die Beschwerdegegnerin hatte am 9. Dezember 2013 eine Ab- klärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) durch- geführt (AB 50/2), wobei sie anhand des Betätigungsvergleichs im Haushalt dieselbe (ungewichtete) Einschränkung von 37.50 % ermittelte (AB 50/12) wie nunmehr im neuen Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2016 (AB 137), der auf den telefonischen Auskünften der Beschwerdeführerin (AB 137/2) basiert. Die Feststellungen im neuen Bericht werden – abgesehen von der Statusfrage – seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 2) und entsprechen im Wesentlichen jenen im gerichtlich als beweiskräftig beurteilten (VGE IV/2014/479 E. 5.4.2) früheren Bericht (AB 50), weshalb darauf ohne weiteres abzustellen ist (vgl. zum Beweiswert eines Abklärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.3 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen erwog das Verwaltungsge- richt im früheren Rückweisungsentscheid, dass die Aufgabe der im hypo- thetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 68 % ausgeübten ange- stammten Tätigkeiten (20 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 48 % Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb) zumutbar sei (VGE IV/2014/479 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ von einer Einschränkung von 30 % aus und ermittelte ein Invalideneinkommen, welches 70 % des (aufindexierten und an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 19 durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepassten) Tabellenlohnes ent- spricht (AB 137/8 Ziff. 3.8 f.). Indes ist zu berücksichtigen, dass das hypo- thetische Invalideneinkommen bei einem Pensum von 68 % ausgeübt wür- de (Status) und sich die im Gutachten der MEDAS D.________ attestierte 30%ige Leistungseinschränkung (wobei hier offen bleiben kann, ob diese überhaupt zu berücksichtigen ist [vgl. E. 3.6 hiervor]) – da sie sich nicht auf die Präsenzzeit sondern auf das Rendement bezieht (AB 134.1/53 Ziff. 9.2)

– zusätzlich zu beachten wäre. Das Invalideneinkommen würde damit Fr. 25‘729.-- betragen (Fr. 4‘300.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Branchenübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2015] / 103.6 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2014 bzw. 2015] x 0.68 [Status] ./. 30 % [Leistungseinschrän- kung]). 6.4 Damit ergäbe sich im günstigsten Fall für die Beschwerdeführerin aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen eine (unge- wichtete) Einschränkung von 27.29 % ([Fr. 35‘384.-- ./. Fr. 25‘729.--] / Fr. 35‘384.-- x 100). Bei einer gewichteten Einschränkung im Haushalt von 12.00 % (37.50 % x 0.32 [Gewichtung]) wird selbst dann kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad erreicht, wenn im Erwerb ausgehend von der 30%igen Leistungsreduktion eine gewichtete Einschränkung von 18.55 % (27.29 % x 0.68 [Gewichtung]) angenommen würde; diesfalls läge der Inva- liditätsgrad aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) bei 31 % (12.00 % + 18.55 %). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch dann kein Rentenanspruch mehr bestünde, wenn die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesund- heitsfall aufgrund der weggefallenen Kinderbetreuung nicht mehr im Haus- halt beschäftigt, sondern – nebst dem 48%igen Landwirtschaftspensum – mit einem Beschäftigungsgrad von neu 52 % (im finanziell lukrativeren Be- reich) als ... tätig wäre (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 2). Zusammen mit dem landwirtschaftlichen Jahreseinkommen von Fr. 24‘059.-- (AB 137/7 Ziff. 3.9) würde das Valideneinkommen Fr. 53‘504.-- betragen (Fr. 11‘325.-- [AB 137/8 Ziff. 3.9] / 20 % x 52 % + Fr. 24‘059.--). Diesem Betrag stünde ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘837.-- gegenüber (Fr. 25‘729.-- [vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 20 E. 6.3 hiervor] / 68 % x 100 %), womit der Invaliditätsgrad bei rund 29 % läge ([Fr. 53‘504.-- ./. Fr. 37‘837.--] / Fr. 53‘504.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2017 (AB 151) somit in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zu Recht per Ende Februar 2017 aufgehoben. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/17/124, Seite 21 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.