Verfügung vom 9. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf „Angst, Druck auf Kopf und Anspannung ums Herz, Stressgefühle, Erschöpfungsgefühle, Aufgeregtheit, Wut, Schlaf- probleme“ am 4. Juli 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach Vornahme von erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen gewährte die IVB ein Arbeitstrai- ning, das der Versicherte jedoch nicht antrat (AB 25, AB 27 und AB 29). In der Folge liess die IVB den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gut- achten vom 12. August 2012 [AB 51]) und führte eine berufliche Abklärung (AB 60) sowie einen Arbeitsversuch durch (AB 77). Nachdem Letzterer aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (AB 93), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (AB 96). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [AB 102]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. September 2016 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 in Aussicht (AB 104). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (AB 107) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 118) sprach die IVB rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Rente zu. B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Advokat B.________ – am 2. Februar 2017 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.1.1 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente auszurichten. Daran seien die gemäss angefochtener Verfügung bereits ausbezahlten Leistungen anzurechnen. 1.1.2 Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diese Rente ab 1. Ja- nuar 2014 mit 5 % p.a. zu verzinsen. An diese Verzinsungspflicht seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 3 die gemäss angefochtener Verfügung bereits bezahlten Verzugszinsen anzurechnen. 1.2 Eventualiter sei zuvor ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Danach sei über den Anspruch des Beschwerde- führers zu entscheiden. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Arztberichts von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 3.1 Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilli- gen. In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und nahm aufforderungsgemäss am 21. April 2017 zur vorgesehenen Begutachtung Stellung. In der Stellungnahme vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. August 2012 (AB 51) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neuroti- sche Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstlichen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.88 [S. 14]). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode, remittiert (ICD-10: Z73.1), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bil- dung (ICD-10: Z55) und Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). Differentialdiagnostisch könnte formal eine spezifische Persönlichkeitsstörung (z.B. im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) erwogen werden, doch seien die diesbezüglichen ICD-10-Kriteren anhand der Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend erfüllt (S. 15). Die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beob- achtet und eruiert werden können (S. 16). Im Rahmen der diagnostisch als neurotische Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstli- chen und narzisstischen Zügen beurteilten Störung, die krankheitswertig sei, beständen derzeit mittelgradige psychische Beeinträchtigungen, wel- che sich insbesondere in sozialer und partizipativer Hinsicht ungünstig auswirkten (S. 19). Anhand der Darlegungen in den Akten, vorliegenden Arbeitszeugnissen, eigenen Schilderungen und anhand der Exploration verfüge der Beschwerdeführer in kognitiver und intellektueller Hinsicht über ein sehr hohes Ressourcenpotential, das er für eigene Aktivitäten bedarfs- weise mobilisieren könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Störung und der damit verbun- denen funktionellen Einbussen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % abgeleitet werden (S. 19). Aufgrund der beschriebenen psycho- dynamischen Beeinträchtigungen sei die Belastbarkeit mittelgradig herab- gesetzt, was sich bezüglich Ausdauer und Konstanz bei einer Arbeit oder Tätigkeit ungünstig auswirken könne. Bei selbstbestimmten Tätigkeiten oder Arbeiten seien hingegen Beständigkeit und Durchhaltevermögen nicht eingeschränkt. Es seien Tätigkeiten im Bibliotheks-, Informatik- und Archiv-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 7 bereich in einem Pensum von 4.25 Stunden pro Tag an 5 Wochentagen zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 21 und S. 23). 3.1.2 Im undatierten Bericht (Eingangsstempel vom 11. Februar 2016 [AB 95]) des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dieser die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), anamnestisch bestehend seit 2004, fest. Der Beschwerdeführer sei auf allen Ebenen vollständig orientiert, psychotische Elemente seien zurzeit nicht vorhanden und anamnestisch fragwürdig und die Zusammenbrüche wirkten in den Schilderungen einer Psychose nah (S. 2). Es müsse von einer schweren Spaltung (archaischer Abwehrmechanismus) ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer verunmögliche, einer durchschnittlichen Arbeit nachzugehen (S. 3). Er sei ständig mit seinen Problemen beschäftigt und könne sich nicht auf die von ihm verlangte Arbeit konzentrieren, was zur Folge habe, dass er nur unregelmässig zur Arbeit erscheine und dann erst noch nur sehr beschränkt einsatzfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei schwie- rig festzulegen, da es ihm nach eigenen Angaben seit 2004 nicht mehr möglich sei zu arbeiten. 3.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 37) hielt Dr. med. C.________ fest, dass alle Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin fehlgeschlagen seien. Obwohl der Beschwerdeführer „eigentlich arbeiten“ möchte, sei es im nicht möglich gewesen, die Stelle in der … zu halten. Dies stehe sicher im Zusammenhang mit seinen Ideen und Phantasien, die er über seine Umgebung habe und schnell in eine Pri- vatlogik verfalle, die mit der Realität nichts mehr gemeinsam habe. Diese Reaktionen seien psychosenah, mit der Diagnose vereinbar und hätten in den letzten Jahren leider zugenommen, so dass an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei (S. 1). Wie bereits beschrieben, komme es durch Vera- rbeitung der eigenen Handlungen zu plagenden Gedankenkreisen, so dass dem Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz seine intellektuellen Fähig- keiten nicht zur Verfügung ständen (S. 2). All dies zeige, dass die Belast- barkeit nicht mittelgradig herabgesetzt, sondern dass der Beschwerdefüh- rer nicht belastbar sei (S. 3). Die Beurteilung des RAD stütze sich auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 8 Gutachten vom 12. August 2012 und sei nicht aussagekräftig, da bei dieser schweren Persönlichkeitsstörung bekannt sei, dass es trotz Behandlung zu einer deutlichen Zunahme der Symptome kommen und sich die Frage der Arbeitsfähigkeit in vier Jahren sehr ändern könne. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) kommt der RAD-Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die Stellungnahme des behan- delnden Dr. med. C.________ bezüglich der Prognose insgesamt als zu pessimistisch erscheine und im konkreten Fall ausschliesslich auf den Ver- lauf der bisherigen, nicht erfolgreichen ambulanten Therapie gründe (S. 6). Neue Aspekte bezüglich des Zumutbarkeitsprofils ergäben sich daraus nicht. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Januar 2017 (AB 118) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51). 3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) entspreche nicht den Anforderungen von BGE 137 V 210 resp. die Verfahrensgrundsätze gemäss BGE 137 V 210 – namentlich die Mitwir- kungsrechte – seien nicht eingehalten worden (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1 f.). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 9 gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Februar 2012 (AB 39) über die anstehende Begutachtung, den vorge- sehenen Gutachter sowie die zu stellenden Fragen informiert und ihm Ge- legenheit gegeben, sich zur Durchführung der medizinischen Abklärung zu äussern. Am 29. Februar 2012 hat sich der Beschwerdeführer mit der Be- gutachtung einverstanden erklärt (AB 40). Damit ist das Einigungsverfahren durchgeführt worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht explizit auf sein Recht, einen Gutachter vorzuschlagen und Ergänzungsfra- gen zu stellen, hingewiesen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1
f. und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 2 Ziff. 1.1 f.), vermag dies nichts zu ändern: Einerseits ist diese Möglichkeit selbstverständlich und leuchtet ge- rade einem intelligenten Versicherten wie dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein. Andererseits wird in den weitschweifigen Eingaben mit kei- nem Wort ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte einen anderen Gutach- ter vorgeschlagen oder Ergänzungsfragen stellen wollen. Es kann damit offen bleiben, ob die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ver- spätet vorgebracht wurden oder gar rechtsmissbräuchlich sind. 3.3.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 10 stellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 20 ff. Ziff. 4.4.4) sowie in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 3 Ziff. 2.3) ist insbesondere die Dauer der Exploration von 9.30 Uhr bis 12.10 Uhr (AB 51 S. 7) ausreichend, war Dr. med. D.________ doch die Anamnese bereits aus den Akten bekannt (vgl. AB 51 S. 4 ff. Ziff. 1). Bei allem Verständnis für die Situation des Be- schwerdeführers liegt hier kein Fall vor, der sich von anderen derart unter- scheiden würde, dass weitere Abklärungen des psychiatrischen Gutachters notwendig gewesen wären, wie dies beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 23 Ziff. 4.4.6 und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 3 Ziff. 2.2). Besteht zudem wie hier offensichtlich kein Grund für das Einholen einer Fremdanamnese, muss der Gutachter diese Selbstverständlichkeit nicht explizit im Gutachten erwähnen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde (S. 18 ff.) über das Bestehen allfälliger Differenzialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung, sexuellen Beziehungsstörung oder Depression sprechen nicht gegen die Annahmen von Dr. med. D.________, denn der Gutachter hat das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung überzeugend ausgeschlossen, wenn er ausführt, dass die entsprechenden Kriterien der ICD-10-Klassifikation anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht hätten erhoben werden können (AB 51 S. 15). So sei der Beschwerdeführer zum Beispiel in der Lage ge- wesen, die Matura mit optimalen Ergebnissen abzuschliessen, und es sei- en ihm an mehreren Arbeitsstellen bezüglich der fachlichen und zwischen- menschlichen Qualitäten sehr gute Zeugnisse ausgestellt worden, was ge- gen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche. Auch die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beobachtet und eruiert werden können (S. 16), weshalb Dr. med. D.________ eine remittierte Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 11 diagnostizierte (S. 14). Überdies gelingt es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 20) nicht, das vom Gutachter im Rahmen der Konsistenz zu Recht diskutierte und bei der Beurteilung einbezogene hohe Aktivitätsni- veau (S. 17) zu relativieren. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D.________ vermö- gen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) nichts zu ändern. Denn diese Berichte beruhen allein auf den Angaben des Be- schwerdeführers und eigene überzeugende Einschätzungen von Dr. med. C.________ fehlen gänzlich. Zudem enthalten sie keine neuen Erkenntnis- se, welche der Gutachter nicht gekannt und in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hätte. Anders als es der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 14 Ziff. 4.3.5), sprechen auch die Ergebnisse der berufli- chen Abklärungen vom 11. August bis zum 7. September 2014 (AB 67) bzw. vom 1. Juli 2015 bis zum 21. Januar 2016 (AB 99 S. 6 f.) nicht gegen die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. Diese basieren nämlich zum einen allein auf der subjektiven Leistungsbereitschaft des Beschwer- deführers und enthalten naturgemäss keine medizinische Einschätzung. Auf der anderen Seite hat sich auch aus diesen Abklärungen nichts Neues ergeben, das dem Gutachter nicht bereits bekannt gewesen wäre oder das er nicht gewürdigt hätte. 3.3.3 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) bestäti- gen, dass sich die gesundheitliche Situation im Wesentlichen gleich dar- stellt wie bereits im Jahr 2012, weshalb die im Gutachten enthaltenen Ein- schätzungen auch weiterhin ihre Gültigkeit haben. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 4.3.5) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade nicht aktenkundig. Anders als es in der Ein- gabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.5) weiter geltend gemacht wird, spricht eine andere Diagnosestellung für sich allein noch nicht für eine Verände- rung des Gesundheitszustandes. Notwendig wären vielmehr geänderte Befunde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 3.3.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und es ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 12 auszugehen, dass von weiteren Beweismassnahmen, wie sie der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 15 Ziff. 4.3.5) beantragt, keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Abklärungen sind damit nicht nötig. Daran ändert auch der Bericht des RAD vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) nichts. Zwar wird dort zunächst eine neue Begutach- tung angeregt (S. 7), doch wurde diese zu Recht wieder annulliert (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017), denn es liegen al- lein unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Sachverhalts vor (wovon auch der RAD ausgeht [S. 7 Ziff. 2]), was nach ständiger Praxis unerheb- lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Unter- schiede resp. bisher nicht berücksichtigte Elemente im Sachverhalt liegen hingegen nicht vor. 3.4 Zusammenfassend sind damit nicht einmal geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) ersichtlich, so dass darauf auch abzustellen wäre, wenn dessen Gutachten nicht die Qualität einer Adminis- trativexpertise zukäme (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.2). Mit Dr. med. D.________ ist deshalb erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeit- punkt der Begutachtung im August 2012 eine Tätigkeit im Bibliotheks-, In- formatik- oder Archivbereich bzw. eine analoge Tätigkeit zu 4.25 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, d.h. eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit oh- ne Verminderung der Leistungsfähigkeit, zumutbar war und ist (AB 51 S. 19, S. 21 und S. 23). 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung einer seit Jahren bestehenden, medizinisch be- gründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 13 Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51 S. 22 Ziff. 7) sowie der Anmeldung im Juli 2011 (AB 1) liegt der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012. Der Einkom- mensvergleich ist deshalb auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik BFS herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner psychi- schen Probleme nicht in der Lage war, ein Studium abzuschliessen (Be- schwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2). Es ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt, dass er sein erstes Studium gesundheitsbedingt abbrechen musste. Dage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 14 gen spricht insbesondere der sehr gute Maturaabschluss (AB 19 S. 18), welcher beweist, dass der Beschwerdeführer Prüfungen durchaus beste- hen kann. Zwar war der Beschwerdeführer während des Erststudiums ab dem Jahr 1995 mindestens teilweise in psychiatrischer Behandlung (vgl. Abrechnung der Krankenkasse ab Oktober 1997 [BB 21]), jedoch ist nicht echtzeitlich nachgewiesen (und auch nicht mehr nachweisbar), dass die dort behandelte psychische Erkrankung zum Studienabbruch geführt hätte. Die entsprechende Behauptung in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.8) ist aktenwidrig. Die Beweislosigkeit, die sich daraus ergibt, dass die Krankengeschichte des damals behandelnden Psychiaters nicht mehr erhältlich ist (vgl. Beschwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2), wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Das Validenein- kommen ist deshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 26 Ziff. 5.2.3) – nicht aufgrund des Einkommens eines Akademikers mit Ab- schluss zu bestimmen. Daran ändert nichts, dass das Zweitstudium allen- falls gesundheitsbedingt abgebrochen wurde, denn massgebend ist allein, dass das erste Studium invaliditätsfremd nicht beendet worden und damit der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall Akademiker wäre. Der Gesundheitsschaden bestand nämlich be- reits bei Aufnahme des Zweitstudiums im Wintersemester 2002/2003 (vgl. AB 107 S. 18 ff.), was sachlogisch ausschliesst, dass der Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfalle dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hätte und als … oder … tätig wäre. 4.3.2 Mangels einer angestammten Tätigkeit ist das Valideneinkommen damit anhand der Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Lebenslauf (AB 19 S. 2 f.) vor allem in der …-Branche und im …-Bereich tätig gewesen ist, recht- fertigt sich hier die Berücksichtigung der TA1, Zeile 58-63 „Information und Kommunikation“. Unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz des Be- schwerdeführers ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall im Niveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) tätig wäre, weshalb der entsprechende Wert für Männer von Fr. 7‘594.– pro Monat einschlägig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 15 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen und verwertet seine Restarbeitsfähigkeit damit nicht. Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zumutbar sind ihm dabei diejenigen Tätigkeiten, die er auch als Gesunder ausüben könnte, jedoch gemäss dem massgeblichen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) allein im Umfang von 50 % (vgl. E. 3.4 vorstehend). Das Invalideneinkommen ist damit anhand der gleichen Zahlen wie das Valideneinkommen festzusetzen und eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erüb- rigt sich: der IV-Grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen des reduzierten Pensums von 50 % bereits genügend Rech- nung getragen wird, ist vorliegend ein entsprechender Abzug nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Invaliditätsfremde Gründe wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad wären sodann auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Validen- einkommens zu berücksichtigen und haben deshalb keine Auswirkung (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Hingegen ist ein Abzug von 10 % wegen des Beschäftigungsgrades von 50 % vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.5; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 28 Ziff. 5.3.3). 4.5 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 10 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein IV-Grad von 55 % (100 – [100 x 0.5 x 0.9]). Der Beschwerdeführer hat deshalb ab Januar 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 16 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit ist erstellt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.1.1 ff., BB 3 bis BB 13 sowie Eingabe vom 7. Juli 2017). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine unentgeltliche Verbeiständung ist gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer Advokat B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso besteht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 28 Ziff. 7) kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den – für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Streitfrage nicht massgebenden (vgl. 3.3 vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 17 stehend) – Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 (BB 37; Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5.4 Festzulegen bleibt das amtliche Honorar von Advokat B.________. 5.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. 5.4.2 Mit Kostennote vom 4. Mai 2017 macht Advokat B.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘265.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf einem Aufwand von 17 Stunden und 30 Minuten geltend. Im Lichte der hiervor dargelegten Grundsätze (vgl. E. 5.4.1 vorstehend), der sich im vor- liegenden Prozess stellenden Fragen und insbesondere unter Berücksich- tigung der weitschweifigen Eingaben vom 2. Februar 2017 und vom 5. Mai 2017 erweist sich diese Entschädigung als zu hoch. Im Vergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen erscheint vorliegend ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Parteikostenansatz wird deshalb auf Fr. 3‘661.50 (12 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteu- er von Fr. 271.20) festgesetzt. Davon ist Advokat B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 204.–, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'754.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Ad- vokat B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘661.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'754.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. Juli 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 6
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. August 2012 (AB 51) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neuroti- sche Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstlichen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.88 [S. 14]). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode, remittiert (ICD-10: Z73.1), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bil- dung (ICD-10: Z55) und Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). Differentialdiagnostisch könnte formal eine spezifische Persönlichkeitsstörung (z.B. im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) erwogen werden, doch seien die diesbezüglichen ICD-10-Kriteren anhand der Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend erfüllt (S. 15). Die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beob- achtet und eruiert werden können (S. 16). Im Rahmen der diagnostisch als neurotische Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstli- chen und narzisstischen Zügen beurteilten Störung, die krankheitswertig sei, beständen derzeit mittelgradige psychische Beeinträchtigungen, wel- che sich insbesondere in sozialer und partizipativer Hinsicht ungünstig auswirkten (S. 19). Anhand der Darlegungen in den Akten, vorliegenden Arbeitszeugnissen, eigenen Schilderungen und anhand der Exploration verfüge der Beschwerdeführer in kognitiver und intellektueller Hinsicht über ein sehr hohes Ressourcenpotential, das er für eigene Aktivitäten bedarfs- weise mobilisieren könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Störung und der damit verbun- denen funktionellen Einbussen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % abgeleitet werden (S. 19). Aufgrund der beschriebenen psycho- dynamischen Beeinträchtigungen sei die Belastbarkeit mittelgradig herab- gesetzt, was sich bezüglich Ausdauer und Konstanz bei einer Arbeit oder Tätigkeit ungünstig auswirken könne. Bei selbstbestimmten Tätigkeiten oder Arbeiten seien hingegen Beständigkeit und Durchhaltevermögen nicht eingeschränkt. Es seien Tätigkeiten im Bibliotheks-, Informatik- und Archiv- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 7 bereich in einem Pensum von 4.25 Stunden pro Tag an 5 Wochentagen zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 21 und S. 23). 3.1.2 Im undatierten Bericht (Eingangsstempel vom 11. Februar 2016 [AB 95]) des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dieser die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), anamnestisch bestehend seit 2004, fest. Der Beschwerdeführer sei auf allen Ebenen vollständig orientiert, psychotische Elemente seien zurzeit nicht vorhanden und anamnestisch fragwürdig und die Zusammenbrüche wirkten in den Schilderungen einer Psychose nah (S. 2). Es müsse von einer schweren Spaltung (archaischer Abwehrmechanismus) ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer verunmögliche, einer durchschnittlichen Arbeit nachzugehen (S. 3). Er sei ständig mit seinen Problemen beschäftigt und könne sich nicht auf die von ihm verlangte Arbeit konzentrieren, was zur Folge habe, dass er nur unregelmässig zur Arbeit erscheine und dann erst noch nur sehr beschränkt einsatzfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei schwie- rig festzulegen, da es ihm nach eigenen Angaben seit 2004 nicht mehr möglich sei zu arbeiten. 3.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 37) hielt Dr. med. C.________ fest, dass alle Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin fehlgeschlagen seien. Obwohl der Beschwerdeführer „eigentlich arbeiten“ möchte, sei es im nicht möglich gewesen, die Stelle in der … zu halten. Dies stehe sicher im Zusammenhang mit seinen Ideen und Phantasien, die er über seine Umgebung habe und schnell in eine Pri- vatlogik verfalle, die mit der Realität nichts mehr gemeinsam habe. Diese Reaktionen seien psychosenah, mit der Diagnose vereinbar und hätten in den letzten Jahren leider zugenommen, so dass an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei (S. 1). Wie bereits beschrieben, komme es durch Vera- rbeitung der eigenen Handlungen zu plagenden Gedankenkreisen, so dass dem Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz seine intellektuellen Fähig- keiten nicht zur Verfügung ständen (S. 2). All dies zeige, dass die Belast- barkeit nicht mittelgradig herabgesetzt, sondern dass der Beschwerdefüh- rer nicht belastbar sei (S. 3). Die Beurteilung des RAD stütze sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 8 Gutachten vom 12. August 2012 und sei nicht aussagekräftig, da bei dieser schweren Persönlichkeitsstörung bekannt sei, dass es trotz Behandlung zu einer deutlichen Zunahme der Symptome kommen und sich die Frage der Arbeitsfähigkeit in vier Jahren sehr ändern könne. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) kommt der RAD-Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die Stellungnahme des behan- delnden Dr. med. C.________ bezüglich der Prognose insgesamt als zu pessimistisch erscheine und im konkreten Fall ausschliesslich auf den Ver- lauf der bisherigen, nicht erfolgreichen ambulanten Therapie gründe (S. 6). Neue Aspekte bezüglich des Zumutbarkeitsprofils ergäben sich daraus nicht. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Januar 2017 (AB 118) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51). 3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) entspreche nicht den Anforderungen von BGE 137 V 210 resp. die Verfahrensgrundsätze gemäss BGE 137 V 210 – namentlich die Mitwir- kungsrechte – seien nicht eingehalten worden (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1 f.). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 9 gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Februar 2012 (AB 39) über die anstehende Begutachtung, den vorge- sehenen Gutachter sowie die zu stellenden Fragen informiert und ihm Ge- legenheit gegeben, sich zur Durchführung der medizinischen Abklärung zu äussern. Am 29. Februar 2012 hat sich der Beschwerdeführer mit der Be- gutachtung einverstanden erklärt (AB 40). Damit ist das Einigungsverfahren durchgeführt worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht explizit auf sein Recht, einen Gutachter vorzuschlagen und Ergänzungsfra- gen zu stellen, hingewiesen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1 f. und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 2 Ziff. 1.1 f.), vermag dies nichts zu ändern: Einerseits ist diese Möglichkeit selbstverständlich und leuchtet ge- rade einem intelligenten Versicherten wie dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein. Andererseits wird in den weitschweifigen Eingaben mit kei- nem Wort ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte einen anderen Gutach- ter vorgeschlagen oder Ergänzungsfragen stellen wollen. Es kann damit offen bleiben, ob die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ver- spätet vorgebracht wurden oder gar rechtsmissbräuchlich sind. 3.3.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 10 stellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 20 ff. Ziff. 4.4.4) sowie in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 3 Ziff. 2.3) ist insbesondere die Dauer der Exploration von 9.30 Uhr bis 12.10 Uhr (AB 51 S. 7) ausreichend, war Dr. med. D.________ doch die Anamnese bereits aus den Akten bekannt (vgl. AB 51 S. 4 ff. Ziff. 1). Bei allem Verständnis für die Situation des Be- schwerdeführers liegt hier kein Fall vor, der sich von anderen derart unter- scheiden würde, dass weitere Abklärungen des psychiatrischen Gutachters notwendig gewesen wären, wie dies beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 23 Ziff. 4.4.6 und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 3 Ziff. 2.2). Besteht zudem wie hier offensichtlich kein Grund für das Einholen einer Fremdanamnese, muss der Gutachter diese Selbstverständlichkeit nicht explizit im Gutachten erwähnen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde (S. 18 ff.) über das Bestehen allfälliger Differenzialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung, sexuellen Beziehungsstörung oder Depression sprechen nicht gegen die Annahmen von Dr. med. D.________, denn der Gutachter hat das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung überzeugend ausgeschlossen, wenn er ausführt, dass die entsprechenden Kriterien der ICD-10-Klassifikation anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht hätten erhoben werden können (AB 51 S. 15). So sei der Beschwerdeführer zum Beispiel in der Lage ge- wesen, die Matura mit optimalen Ergebnissen abzuschliessen, und es sei- en ihm an mehreren Arbeitsstellen bezüglich der fachlichen und zwischen- menschlichen Qualitäten sehr gute Zeugnisse ausgestellt worden, was ge- gen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche. Auch die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beobachtet und eruiert werden können (S. 16), weshalb Dr. med. D.________ eine remittierte Depression Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 11 diagnostizierte (S. 14). Überdies gelingt es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 20) nicht, das vom Gutachter im Rahmen der Konsistenz zu Recht diskutierte und bei der Beurteilung einbezogene hohe Aktivitätsni- veau (S. 17) zu relativieren. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D.________ vermö- gen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) nichts zu ändern. Denn diese Berichte beruhen allein auf den Angaben des Be- schwerdeführers und eigene überzeugende Einschätzungen von Dr. med. C.________ fehlen gänzlich. Zudem enthalten sie keine neuen Erkenntnis- se, welche der Gutachter nicht gekannt und in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hätte. Anders als es der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 14 Ziff. 4.3.5), sprechen auch die Ergebnisse der berufli- chen Abklärungen vom 11. August bis zum 7. September 2014 (AB 67) bzw. vom 1. Juli 2015 bis zum 21. Januar 2016 (AB 99 S. 6 f.) nicht gegen die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. Diese basieren nämlich zum einen allein auf der subjektiven Leistungsbereitschaft des Beschwer- deführers und enthalten naturgemäss keine medizinische Einschätzung. Auf der anderen Seite hat sich auch aus diesen Abklärungen nichts Neues ergeben, das dem Gutachter nicht bereits bekannt gewesen wäre oder das er nicht gewürdigt hätte. 3.3.3 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) bestäti- gen, dass sich die gesundheitliche Situation im Wesentlichen gleich dar- stellt wie bereits im Jahr 2012, weshalb die im Gutachten enthaltenen Ein- schätzungen auch weiterhin ihre Gültigkeit haben. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 4.3.5) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade nicht aktenkundig. Anders als es in der Ein- gabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.5) weiter geltend gemacht wird, spricht eine andere Diagnosestellung für sich allein noch nicht für eine Verände- rung des Gesundheitszustandes. Notwendig wären vielmehr geänderte Befunde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 3.3.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und es ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 12 auszugehen, dass von weiteren Beweismassnahmen, wie sie der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 15 Ziff. 4.3.5) beantragt, keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Abklärungen sind damit nicht nötig. Daran ändert auch der Bericht des RAD vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) nichts. Zwar wird dort zunächst eine neue Begutach- tung angeregt (S. 7), doch wurde diese zu Recht wieder annulliert (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017), denn es liegen al- lein unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Sachverhalts vor (wovon auch der RAD ausgeht [S. 7 Ziff. 2]), was nach ständiger Praxis unerheb- lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Unter- schiede resp. bisher nicht berücksichtigte Elemente im Sachverhalt liegen hingegen nicht vor. 3.4 Zusammenfassend sind damit nicht einmal geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) ersichtlich, so dass darauf auch abzustellen wäre, wenn dessen Gutachten nicht die Qualität einer Adminis- trativexpertise zukäme (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.2). Mit Dr. med. D.________ ist deshalb erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeit- punkt der Begutachtung im August 2012 eine Tätigkeit im Bibliotheks-, In- formatik- oder Archivbereich bzw. eine analoge Tätigkeit zu 4.25 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, d.h. eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit oh- ne Verminderung der Leistungsfähigkeit, zumutbar war und ist (AB 51 S. 19, S. 21 und S. 23).
- Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung einer seit Jahren bestehenden, medizinisch be- gründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 13 Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51 S. 22 Ziff. 7) sowie der Anmeldung im Juli 2011 (AB 1) liegt der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012. Der Einkom- mensvergleich ist deshalb auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik BFS herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner psychi- schen Probleme nicht in der Lage war, ein Studium abzuschliessen (Be- schwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2). Es ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt, dass er sein erstes Studium gesundheitsbedingt abbrechen musste. Dage- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 14 gen spricht insbesondere der sehr gute Maturaabschluss (AB 19 S. 18), welcher beweist, dass der Beschwerdeführer Prüfungen durchaus beste- hen kann. Zwar war der Beschwerdeführer während des Erststudiums ab dem Jahr 1995 mindestens teilweise in psychiatrischer Behandlung (vgl. Abrechnung der Krankenkasse ab Oktober 1997 [BB 21]), jedoch ist nicht echtzeitlich nachgewiesen (und auch nicht mehr nachweisbar), dass die dort behandelte psychische Erkrankung zum Studienabbruch geführt hätte. Die entsprechende Behauptung in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.8) ist aktenwidrig. Die Beweislosigkeit, die sich daraus ergibt, dass die Krankengeschichte des damals behandelnden Psychiaters nicht mehr erhältlich ist (vgl. Beschwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2), wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Das Validenein- kommen ist deshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 26 Ziff. 5.2.3) – nicht aufgrund des Einkommens eines Akademikers mit Ab- schluss zu bestimmen. Daran ändert nichts, dass das Zweitstudium allen- falls gesundheitsbedingt abgebrochen wurde, denn massgebend ist allein, dass das erste Studium invaliditätsfremd nicht beendet worden und damit der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall Akademiker wäre. Der Gesundheitsschaden bestand nämlich be- reits bei Aufnahme des Zweitstudiums im Wintersemester 2002/2003 (vgl. AB 107 S. 18 ff.), was sachlogisch ausschliesst, dass der Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfalle dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hätte und als … oder … tätig wäre. 4.3.2 Mangels einer angestammten Tätigkeit ist das Valideneinkommen damit anhand der Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Lebenslauf (AB 19 S. 2 f.) vor allem in der …-Branche und im …-Bereich tätig gewesen ist, recht- fertigt sich hier die Berücksichtigung der TA1, Zeile 58-63 „Information und Kommunikation“. Unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz des Be- schwerdeführers ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall im Niveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) tätig wäre, weshalb der entsprechende Wert für Männer von Fr. 7‘594.– pro Monat einschlägig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 15 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen und verwertet seine Restarbeitsfähigkeit damit nicht. Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zumutbar sind ihm dabei diejenigen Tätigkeiten, die er auch als Gesunder ausüben könnte, jedoch gemäss dem massgeblichen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) allein im Umfang von 50 % (vgl. E. 3.4 vorstehend). Das Invalideneinkommen ist damit anhand der gleichen Zahlen wie das Valideneinkommen festzusetzen und eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erüb- rigt sich: der IV-Grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom
- April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen des reduzierten Pensums von 50 % bereits genügend Rech- nung getragen wird, ist vorliegend ein entsprechender Abzug nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Invaliditätsfremde Gründe wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad wären sodann auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Validen- einkommens zu berücksichtigen und haben deshalb keine Auswirkung (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Hingegen ist ein Abzug von 10 % wegen des Beschäftigungsgrades von 50 % vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.5; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 28 Ziff. 5.3.3). 4.5 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 10 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein IV-Grad von 55 % (100 – [100 x 0.5 x 0.9]). Der Beschwerdeführer hat deshalb ab Januar 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 16 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit ist erstellt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.1.1 ff., BB 3 bis BB 13 sowie Eingabe vom 7. Juli 2017). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine unentgeltliche Verbeiständung ist gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer Advokat B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso besteht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 28 Ziff. 7) kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den – für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Streitfrage nicht massgebenden (vgl. 3.3 vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 17 stehend) – Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 (BB 37; Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5.4 Festzulegen bleibt das amtliche Honorar von Advokat B.________. 5.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. 5.4.2 Mit Kostennote vom 4. Mai 2017 macht Advokat B.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘265.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf einem Aufwand von 17 Stunden und 30 Minuten geltend. Im Lichte der hiervor dargelegten Grundsätze (vgl. E. 5.4.1 vorstehend), der sich im vor- liegenden Prozess stellenden Fragen und insbesondere unter Berücksich- tigung der weitschweifigen Eingaben vom 2. Februar 2017 und vom 5. Mai 2017 erweist sich diese Entschädigung als zu hoch. Im Vergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen erscheint vorliegend ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Parteikostenansatz wird deshalb auf Fr. 3‘661.50 (12 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteu- er von Fr. 271.20) festgesetzt. Davon ist Advokat B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 204.–, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'754.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Ad- vokat B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘661.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'754.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. Juli 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 116 IV ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf „Angst, Druck auf Kopf und Anspannung ums Herz, Stressgefühle, Erschöpfungsgefühle, Aufgeregtheit, Wut, Schlaf- probleme“ am 4. Juli 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach Vornahme von erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen gewährte die IVB ein Arbeitstrai- ning, das der Versicherte jedoch nicht antrat (AB 25, AB 27 und AB 29). In der Folge liess die IVB den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gut- achten vom 12. August 2012 [AB 51]) und führte eine berufliche Abklärung (AB 60) sowie einen Arbeitsversuch durch (AB 77). Nachdem Letzterer aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (AB 93), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (AB 96). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [AB 102]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. September 2016 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 in Aussicht (AB 104). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (AB 107) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 118) sprach die IVB rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Rente zu. B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Advokat B.________ – am 2. Februar 2017 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.1.1 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente auszurichten. Daran seien die gemäss angefochtener Verfügung bereits ausbezahlten Leistungen anzurechnen. 1.1.2 Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diese Rente ab 1. Ja- nuar 2014 mit 5 % p.a. zu verzinsen. An diese Verzinsungspflicht seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 3 die gemäss angefochtener Verfügung bereits bezahlten Verzugszinsen anzurechnen. 1.2 Eventualiter sei zuvor ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Danach sei über den Anspruch des Beschwerde- führers zu entscheiden. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Arztberichts von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 3.1 Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilli- gen. In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und nahm aufforderungsgemäss am 21. April 2017 zur vorgesehenen Begutachtung Stellung. In der Stellungnahme vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. August 2012 (AB 51) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neuroti- sche Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstlichen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.88 [S. 14]). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode, remittiert (ICD-10: Z73.1), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bil- dung (ICD-10: Z55) und Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). Differentialdiagnostisch könnte formal eine spezifische Persönlichkeitsstörung (z.B. im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) erwogen werden, doch seien die diesbezüglichen ICD-10-Kriteren anhand der Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend erfüllt (S. 15). Die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beob- achtet und eruiert werden können (S. 16). Im Rahmen der diagnostisch als neurotische Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren, ängstli- chen und narzisstischen Zügen beurteilten Störung, die krankheitswertig sei, beständen derzeit mittelgradige psychische Beeinträchtigungen, wel- che sich insbesondere in sozialer und partizipativer Hinsicht ungünstig auswirkten (S. 19). Anhand der Darlegungen in den Akten, vorliegenden Arbeitszeugnissen, eigenen Schilderungen und anhand der Exploration verfüge der Beschwerdeführer in kognitiver und intellektueller Hinsicht über ein sehr hohes Ressourcenpotential, das er für eigene Aktivitäten bedarfs- weise mobilisieren könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Störung und der damit verbun- denen funktionellen Einbussen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % abgeleitet werden (S. 19). Aufgrund der beschriebenen psycho- dynamischen Beeinträchtigungen sei die Belastbarkeit mittelgradig herab- gesetzt, was sich bezüglich Ausdauer und Konstanz bei einer Arbeit oder Tätigkeit ungünstig auswirken könne. Bei selbstbestimmten Tätigkeiten oder Arbeiten seien hingegen Beständigkeit und Durchhaltevermögen nicht eingeschränkt. Es seien Tätigkeiten im Bibliotheks-, Informatik- und Archiv-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 7 bereich in einem Pensum von 4.25 Stunden pro Tag an 5 Wochentagen zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 21 und S. 23). 3.1.2 Im undatierten Bericht (Eingangsstempel vom 11. Februar 2016 [AB 95]) des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dieser die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), anamnestisch bestehend seit 2004, fest. Der Beschwerdeführer sei auf allen Ebenen vollständig orientiert, psychotische Elemente seien zurzeit nicht vorhanden und anamnestisch fragwürdig und die Zusammenbrüche wirkten in den Schilderungen einer Psychose nah (S. 2). Es müsse von einer schweren Spaltung (archaischer Abwehrmechanismus) ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer verunmögliche, einer durchschnittlichen Arbeit nachzugehen (S. 3). Er sei ständig mit seinen Problemen beschäftigt und könne sich nicht auf die von ihm verlangte Arbeit konzentrieren, was zur Folge habe, dass er nur unregelmässig zur Arbeit erscheine und dann erst noch nur sehr beschränkt einsatzfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei schwie- rig festzulegen, da es ihm nach eigenen Angaben seit 2004 nicht mehr möglich sei zu arbeiten. 3.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 37) hielt Dr. med. C.________ fest, dass alle Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin fehlgeschlagen seien. Obwohl der Beschwerdeführer „eigentlich arbeiten“ möchte, sei es im nicht möglich gewesen, die Stelle in der … zu halten. Dies stehe sicher im Zusammenhang mit seinen Ideen und Phantasien, die er über seine Umgebung habe und schnell in eine Pri- vatlogik verfalle, die mit der Realität nichts mehr gemeinsam habe. Diese Reaktionen seien psychosenah, mit der Diagnose vereinbar und hätten in den letzten Jahren leider zugenommen, so dass an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei (S. 1). Wie bereits beschrieben, komme es durch Vera- rbeitung der eigenen Handlungen zu plagenden Gedankenkreisen, so dass dem Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz seine intellektuellen Fähig- keiten nicht zur Verfügung ständen (S. 2). All dies zeige, dass die Belast- barkeit nicht mittelgradig herabgesetzt, sondern dass der Beschwerdefüh- rer nicht belastbar sei (S. 3). Die Beurteilung des RAD stütze sich auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 8 Gutachten vom 12. August 2012 und sei nicht aussagekräftig, da bei dieser schweren Persönlichkeitsstörung bekannt sei, dass es trotz Behandlung zu einer deutlichen Zunahme der Symptome kommen und sich die Frage der Arbeitsfähigkeit in vier Jahren sehr ändern könne. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) kommt der RAD-Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die Stellungnahme des behan- delnden Dr. med. C.________ bezüglich der Prognose insgesamt als zu pessimistisch erscheine und im konkreten Fall ausschliesslich auf den Ver- lauf der bisherigen, nicht erfolgreichen ambulanten Therapie gründe (S. 6). Neue Aspekte bezüglich des Zumutbarkeitsprofils ergäben sich daraus nicht. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Januar 2017 (AB 118) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51). 3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) entspreche nicht den Anforderungen von BGE 137 V 210 resp. die Verfahrensgrundsätze gemäss BGE 137 V 210 – namentlich die Mitwir- kungsrechte – seien nicht eingehalten worden (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1 f.). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 9 gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Februar 2012 (AB 39) über die anstehende Begutachtung, den vorge- sehenen Gutachter sowie die zu stellenden Fragen informiert und ihm Ge- legenheit gegeben, sich zur Durchführung der medizinischen Abklärung zu äussern. Am 29. Februar 2012 hat sich der Beschwerdeführer mit der Be- gutachtung einverstanden erklärt (AB 40). Damit ist das Einigungsverfahren durchgeführt worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht explizit auf sein Recht, einen Gutachter vorzuschlagen und Ergänzungsfra- gen zu stellen, hingewiesen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.1
f. und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 2 Ziff. 1.1 f.), vermag dies nichts zu ändern: Einerseits ist diese Möglichkeit selbstverständlich und leuchtet ge- rade einem intelligenten Versicherten wie dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein. Andererseits wird in den weitschweifigen Eingaben mit kei- nem Wort ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte einen anderen Gutach- ter vorgeschlagen oder Ergänzungsfragen stellen wollen. Es kann damit offen bleiben, ob die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ver- spätet vorgebracht wurden oder gar rechtsmissbräuchlich sind. 3.3.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 10 stellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 20 ff. Ziff. 4.4.4) sowie in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 3 Ziff. 2.3) ist insbesondere die Dauer der Exploration von 9.30 Uhr bis 12.10 Uhr (AB 51 S. 7) ausreichend, war Dr. med. D.________ doch die Anamnese bereits aus den Akten bekannt (vgl. AB 51 S. 4 ff. Ziff. 1). Bei allem Verständnis für die Situation des Be- schwerdeführers liegt hier kein Fall vor, der sich von anderen derart unter- scheiden würde, dass weitere Abklärungen des psychiatrischen Gutachters notwendig gewesen wären, wie dies beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 23 Ziff. 4.4.6 und Eingabe vom 5. Mai 2017, S. 3 Ziff. 2.2). Besteht zudem wie hier offensichtlich kein Grund für das Einholen einer Fremdanamnese, muss der Gutachter diese Selbstverständlichkeit nicht explizit im Gutachten erwähnen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde (S. 18 ff.) über das Bestehen allfälliger Differenzialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung, sexuellen Beziehungsstörung oder Depression sprechen nicht gegen die Annahmen von Dr. med. D.________, denn der Gutachter hat das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung überzeugend ausgeschlossen, wenn er ausführt, dass die entsprechenden Kriterien der ICD-10-Klassifikation anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht hätten erhoben werden können (AB 51 S. 15). So sei der Beschwerdeführer zum Beispiel in der Lage ge- wesen, die Matura mit optimalen Ergebnissen abzuschliessen, und es sei- en ihm an mehreren Arbeitsstellen bezüglich der fachlichen und zwischen- menschlichen Qualitäten sehr gute Zeugnisse ausgestellt worden, was ge- gen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche. Auch die Kriterien für eine depressive Störung hätten nicht beobachtet und eruiert werden können (S. 16), weshalb Dr. med. D.________ eine remittierte Depression
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 11 diagnostizierte (S. 14). Überdies gelingt es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 20) nicht, das vom Gutachter im Rahmen der Konsistenz zu Recht diskutierte und bei der Beurteilung einbezogene hohe Aktivitätsni- veau (S. 17) zu relativieren. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D.________ vermö- gen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) nichts zu ändern. Denn diese Berichte beruhen allein auf den Angaben des Be- schwerdeführers und eigene überzeugende Einschätzungen von Dr. med. C.________ fehlen gänzlich. Zudem enthalten sie keine neuen Erkenntnis- se, welche der Gutachter nicht gekannt und in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hätte. Anders als es der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 14 Ziff. 4.3.5), sprechen auch die Ergebnisse der berufli- chen Abklärungen vom 11. August bis zum 7. September 2014 (AB 67) bzw. vom 1. Juli 2015 bis zum 21. Januar 2016 (AB 99 S. 6 f.) nicht gegen die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. Diese basieren nämlich zum einen allein auf der subjektiven Leistungsbereitschaft des Beschwer- deführers und enthalten naturgemäss keine medizinische Einschätzung. Auf der anderen Seite hat sich auch aus diesen Abklärungen nichts Neues ergeben, das dem Gutachter nicht bereits bekannt gewesen wäre oder das er nicht gewürdigt hätte. 3.3.3 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom Februar 2016 (AB 95) bzw. vom 11. Dezember 2016 (BB 37) bestäti- gen, dass sich die gesundheitliche Situation im Wesentlichen gleich dar- stellt wie bereits im Jahr 2012, weshalb die im Gutachten enthaltenen Ein- schätzungen auch weiterhin ihre Gültigkeit haben. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 4.3.5) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade nicht aktenkundig. Anders als es in der Ein- gabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.5) weiter geltend gemacht wird, spricht eine andere Diagnosestellung für sich allein noch nicht für eine Verände- rung des Gesundheitszustandes. Notwendig wären vielmehr geänderte Befunde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 3.3.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und es ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 12 auszugehen, dass von weiteren Beweismassnahmen, wie sie der Be- schwerdeführer in der Beschwerde (S. 15 Ziff. 4.3.5) beantragt, keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Abklärungen sind damit nicht nötig. Daran ändert auch der Bericht des RAD vom 27. März 2017 (in den Gerichtsakten) nichts. Zwar wird dort zunächst eine neue Begutach- tung angeregt (S. 7), doch wurde diese zu Recht wieder annulliert (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017), denn es liegen al- lein unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Sachverhalts vor (wovon auch der RAD ausgeht [S. 7 Ziff. 2]), was nach ständiger Praxis unerheb- lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Unter- schiede resp. bisher nicht berücksichtigte Elemente im Sachverhalt liegen hingegen nicht vor. 3.4 Zusammenfassend sind damit nicht einmal geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) ersichtlich, so dass darauf auch abzustellen wäre, wenn dessen Gutachten nicht die Qualität einer Adminis- trativexpertise zukäme (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 4.2.2). Mit Dr. med. D.________ ist deshalb erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeit- punkt der Begutachtung im August 2012 eine Tätigkeit im Bibliotheks-, In- formatik- oder Archivbereich bzw. eine analoge Tätigkeit zu 4.25 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, d.h. eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit oh- ne Verminderung der Leistungsfähigkeit, zumutbar war und ist (AB 51 S. 19, S. 21 und S. 23). 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung einer seit Jahren bestehenden, medizinisch be- gründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 13 Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51 S. 22 Ziff. 7) sowie der Anmeldung im Juli 2011 (AB 1) liegt der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012. Der Einkom- mensvergleich ist deshalb auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik BFS herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner psychi- schen Probleme nicht in der Lage war, ein Studium abzuschliessen (Be- schwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2). Es ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt, dass er sein erstes Studium gesundheitsbedingt abbrechen musste. Dage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 14 gen spricht insbesondere der sehr gute Maturaabschluss (AB 19 S. 18), welcher beweist, dass der Beschwerdeführer Prüfungen durchaus beste- hen kann. Zwar war der Beschwerdeführer während des Erststudiums ab dem Jahr 1995 mindestens teilweise in psychiatrischer Behandlung (vgl. Abrechnung der Krankenkasse ab Oktober 1997 [BB 21]), jedoch ist nicht echtzeitlich nachgewiesen (und auch nicht mehr nachweisbar), dass die dort behandelte psychische Erkrankung zum Studienabbruch geführt hätte. Die entsprechende Behauptung in der Eingabe vom 5. Mai 2017 (S. 4 Ziff. 2.8) ist aktenwidrig. Die Beweislosigkeit, die sich daraus ergibt, dass die Krankengeschichte des damals behandelnden Psychiaters nicht mehr erhältlich ist (vgl. Beschwerde, S. 25 Ziff. 5.2.2), wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Das Validenein- kommen ist deshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 26 Ziff. 5.2.3) – nicht aufgrund des Einkommens eines Akademikers mit Ab- schluss zu bestimmen. Daran ändert nichts, dass das Zweitstudium allen- falls gesundheitsbedingt abgebrochen wurde, denn massgebend ist allein, dass das erste Studium invaliditätsfremd nicht beendet worden und damit der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall Akademiker wäre. Der Gesundheitsschaden bestand nämlich be- reits bei Aufnahme des Zweitstudiums im Wintersemester 2002/2003 (vgl. AB 107 S. 18 ff.), was sachlogisch ausschliesst, dass der Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfalle dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hätte und als … oder … tätig wäre. 4.3.2 Mangels einer angestammten Tätigkeit ist das Valideneinkommen damit anhand der Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Lebenslauf (AB 19 S. 2 f.) vor allem in der …-Branche und im …-Bereich tätig gewesen ist, recht- fertigt sich hier die Berücksichtigung der TA1, Zeile 58-63 „Information und Kommunikation“. Unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz des Be- schwerdeführers ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall im Niveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) tätig wäre, weshalb der entsprechende Wert für Männer von Fr. 7‘594.– pro Monat einschlägig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 15 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen und verwertet seine Restarbeitsfähigkeit damit nicht. Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne festzulegen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zumutbar sind ihm dabei diejenigen Tätigkeiten, die er auch als Gesunder ausüben könnte, jedoch gemäss dem massgeblichen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2012 (AB 51) allein im Umfang von 50 % (vgl. E. 3.4 vorstehend). Das Invalideneinkommen ist damit anhand der gleichen Zahlen wie das Valideneinkommen festzusetzen und eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erüb- rigt sich: der IV-Grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen des reduzierten Pensums von 50 % bereits genügend Rech- nung getragen wird, ist vorliegend ein entsprechender Abzug nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Invaliditätsfremde Gründe wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad wären sodann auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Validen- einkommens zu berücksichtigen und haben deshalb keine Auswirkung (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Hingegen ist ein Abzug von 10 % wegen des Beschäftigungsgrades von 50 % vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.5; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 28 Ziff. 5.3.3). 4.5 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 10 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein IV-Grad von 55 % (100 – [100 x 0.5 x 0.9]). Der Beschwerdeführer hat deshalb ab Januar 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 16 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit ist erstellt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.1.1 ff., BB 3 bis BB 13 sowie Eingabe vom 7. Juli 2017). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine unentgeltliche Verbeiständung ist gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer Advokat B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso besteht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 28 Ziff. 7) kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den – für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Streitfrage nicht massgebenden (vgl. 3.3 vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 17 stehend) – Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 (BB 37; Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5.4 Festzulegen bleibt das amtliche Honorar von Advokat B.________. 5.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. 5.4.2 Mit Kostennote vom 4. Mai 2017 macht Advokat B.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘265.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf einem Aufwand von 17 Stunden und 30 Minuten geltend. Im Lichte der hiervor dargelegten Grundsätze (vgl. E. 5.4.1 vorstehend), der sich im vor- liegenden Prozess stellenden Fragen und insbesondere unter Berücksich- tigung der weitschweifigen Eingaben vom 2. Februar 2017 und vom 5. Mai 2017 erweist sich diese Entschädigung als zu hoch. Im Vergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen erscheint vorliegend ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Parteikostenansatz wird deshalb auf Fr. 3‘661.50 (12 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteu- er von Fr. 271.20) festgesetzt. Davon ist Advokat B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 150.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 204.–, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'754.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Ad- vokat B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘661.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'754.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. Juli 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, IV/17/116, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.