opencaselaw.ch

200 2017 1109

Bern VerwG · 2018-05-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., zuletzt seit August 2009 als ... in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen, stellte am 12. März 2010 bei der Invalidenversiche- rung (IV) Antrag auf Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen, welche ihm von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mit- teilung vom 26. Mai 2010 zugesprochen wurden (Akten der IV, Antwortbei- lage [AB] 2, 9, 19). Am 6. September 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV für „berufli- che Integration/Rente“ an (AB 19). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 35) verneinte die IVB bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 0% mit Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) einen Anspruch auf eine IV-Rente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9. Januar 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 47). Daraufhin führte die IVB wiederum medizini- sche und erwerbliche Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 69). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 (AB 70) stellte sie bei einem ermittelten IV-Grad von 28% die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 71 und 73). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 1. Dezember 2017 wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte den Anspruch auf eine IV-Rente (AB 76). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 3 die Zusprache einer IV-Rente. Ferner stellte er am 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 5 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosen- entschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu gerin- gen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV- Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu beja- hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 6

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2017 (AB 47) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) und der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) massgeblich auf dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. B.________, Praktische Ärztin, vom 26. Januar 2012 (AB 35). Darin dia- gnostizierte die RAD-Ärztin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezi- divierende Gelenkbeschwerden bei Panarthrose, einen Status nach AC- Gelenksresektion wegen septischem Abszess und eine chronisch-venöse Insuffizienz mit rezidivierenden Ulcera. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit führte sie namentlich eine Adipositas per magna, ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom und einen Vitamin B12-Mangel an (S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sei überwiegend durch arthrotische Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates in seiner Arbeitsfähig- keit eingeschränkt. Es handle sich um eine Gonarthrose beidseits und eine rechtsseitige OSG-Arthrose. In einer leichten wechselbelastenden Tätig- keit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten in unwegsamem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke und der Wirbelsäule, ohne repetitives Hantieren von Gewichten über 10kg, ohne repetitive Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit zum eigenständig be- stimmbaren Haltungswechsel, welcher auch mehrfache kurzfristige Bein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 7 hochlagerungen beinhalten könne, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von etwa 20% aufgrund des vermehrt notwendigen Wechsels der Körperposition (S. 11). 3.2.2 In erwerblicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin das Validen- einkommen ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen als ... auf Fr. 30‘180.-- fest. Dagegen ermittelte sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und setzte dieses unter Berücksichtigung des Zu- mutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin med. pract. B.________ auf Fr. 44‘611.-- fest (AB 42). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76) lie- gen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital D.________, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juli 2012 (AB 57 S. 17 f.) ein grenzwertiges obstruktives Schlafapnoe- Syndrom, eine Adipositas (BMI 46 kg/m2), ein chronisches Schmerz- syndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Die vermehrte Tagesmüdigkeit dürfte laut dem Pneumologen einerseits bedingt sein durch die Einschlafin- somnie infolge der Beinschmerzen. Andererseits könne sie möglicherweise im Rahmen einer chronischen Schlafinsuffizienz gesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer bei längerer Schlafdauer deutlich erholter fühle. Angesichts der fehlenden Tagesschläfrigkeit sei keine Weiterabklärung notwendig. Ebenso sei im Moment keine allfällige CPAP-Therapie indiziert (S. 17). 3.3.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 7. Juni 2014 im Spital D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht Chirurgie ... vom 10. Juni 2014 (AB 57 S. 58 f.) wurden namentlich ein Erysipel Unterschenkel rechts bei Interdigitalmykose und eine offene Wunde nach selbstständiger Nagel- resektion Grosszehe rechts diagnostiziert (S. 58). Sonographisch habe eine Thrombose, eine Phlebitis oder ein Abszess ausgeschlossen werden können. Unter der eingeleiteten Therapie sei die Entzündung regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2014 habe entlassen werden können. Es sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sieben Tage attestiert worden (S. 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 8 3.3.3 Im Notfallbericht des Spitals D.________, vom 5. März 2015 (AB 57 S. 47) wurde ein Verdacht auf eine Konjunktivitis unklarer Ursache Auge links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe am Vorabend plötzlich ein Fremdkörpergefühl verspürt. Bei der Untersuchung habe eine gereizte Kon- junktiva, jedoch kein Fremdkörper und keine Visus-Beeinträchtigung ge- funden werden können. 3.3.4 Im Notfallbericht des Spitals D.________, vom 18. Januar 2016 (AB 57 S. 45 f.) wurde namentlich eine nicht dislozierte, basisnahe Fraktur Metatarsale V Fuss links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe glei- chentags am Morgen beim Laufen (Gehen) ein Knacken im linken Fuss verspürt. Anschliessend habe er stärkste Schmerzen gehabt und den Fuss nicht mehr belasten können (S. 45). Bildgebend seien – neben der Fraktur Metatarsale V – eine mässige Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit marginalen Osteophyten fibular sowie eine Spreizfussstellung festgestellt worden. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis am 26. Februar 2016 attestiert (S. 46), welche im weiteren Verlauf verlängert wurde (AB 57 S. 52). Gemäss Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 3. Juni 2016 (AB 57 S. 5 f.) berichte der Beschwerdeführer über einen insgesamt erfreu- lichen Verlauf. Es bestünden gelegentlich nach längerem Gehen noch leichte stechende Schmerzen im Bereich des Os metatarsale V links. Aktu- ell sei er eher durch Schmerzen im rechten Fuss geplagt, welche aus der Sicht des Beschwerdeführers bedingt seien durch die Mehrbelastung des rechten Beines beim Gehen. Er trage bereits seit Langem Schuheinlagen aufgrund degenerativer Veränderungen (S. 5). Bei nun gutem klinischem Verlauf sei die Behandlung abgeschlossen. Ab dem 20. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer als ... zu 100% arbeitsfähig (S. 6). 3.3.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. November 2016 (AB 57 S. 9) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose re-posttraumatisch und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit grenzwertigen Befunden. Als Nebendiagnosen führte sie insbesondere eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas per magna (BMI 55 kg/m2) und eine nichtdislozierte, basisnahe Fraktur Metatarsale V auf. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 9 führer nach seiner Kündigung als ... ab 1. Oktober 2016 nicht mehr in der Lage, eine körperlich schwere Arbeit zu verrichten. 3.3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (AB 59) aus, eine dauernde und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 23. März 2012 sei aufgrund der vorliegenden ob- jektiven Befunde nicht glaubhaft gemacht. Das im Bericht vom 26. Januar 2012 (AB 35) formulierte Zumutbarkeitsprofil sei weiterhin gültig. Aufgrund der nicht dislozierten Metatarsale-Fraktur links sei der Beschwerdeführer vorübergehend vom 18. Januar bis 19. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 20. Juni 2016 bestehe aufgrund der Fraktur keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ab diesem Zeitpunkt sei der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig (volles Arbeitspensum, 20% Leistungsminderung; S. 4). 3.4 In erwerblicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin das Validen- einkommen – nachdem dem Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als ... per September 2016 gekündigt worden war (AB 69 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 68 S. 2, 61 S. 3) – nunmehr auf der Basis der Tabellenlöhne auf Fr. 67‘223.-- fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne und setzte dieses unter Berücksichtigung des Zu- mutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin med. pract. F.________ auf Fr. 48‘401.-- fest (AB 76). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 10 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht der RAD-Ärztin med. pract. F.________ vom 28. Februar 2017 (AB 59) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugt. Die Fachärztin hat gestützt auf die medizinischen Akten schlüssig begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsabweisen- den Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) nicht (längerfristig) massge- bend verändert hat und dass das damals formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig ist, d.h. dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit (vorwiegend im Sitzen, ohne Arbei- ten in unwegsamem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangsposi- tionen der Kniegelenke und der Wirbelsäule, ohne repetitives Hantieren von Gewichten über 10kg, ohne repetitive Überkopfarbeiten, mit der Mög- lichkeit zum eigenständig bestimmbaren Haltungswechsel) zu 100% ar- beitsfähig ist mit einer 20%-igen Leistungsminderung aufgrund des ver- mehrt notwendigen Wechsels der Körperposition (AB 59 S. 3 f.; vgl. auch AB 35 S. 11). Die Einschätzung der RAD-Ärztin steht im Einklang mit den- jenigen der behandelnden Ärzte. Weder im Zusammenhang mit dem dia- gnostizierten Schlafapnoesyndrom (AB 57 S. 17 f.), dem Erysipel (AB 57 S. 58 f.), der gereizten Bindehaut (AB 57 S. 47) oder bezüglich der stattge- habten Fraktur des Mittelfussknochens des kleinen Zehs links (AB 57 S. 5 f. und S. 45 f.) attestierten die behandelnden Ärzte eine zusätzliche und längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zudem bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisions- rechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 11 ten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier nicht der Fall ist. Anderslautende medizinische Beurteilungen, die diejenige der RAD-Ärztin in Zweifel ziehen könnten, finden sich vorliegend nicht. Im Gegenteil; aus chirurgischer Sicht wird seit dem 20. Juni 2016 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als ... attestiert (AB 57 S. 6) und auch die Hausärztin Dr. med. E.________ erachtet im Bericht vom 8. No- vember 2016 (AB 57 S. 9) seit dem 1. Oktober 2016 lediglich körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich sein Gesundheits- zustand in den letzten fünf Jahren grundsätzlich verschlechtert habe, und dabei insbesondere auf die aufgrund des Vitamin-B12 Mangels bestehende Gefühllosigkeit in den Händen hinweist (Beschwerde S. 1), ist festzustellen, dass der (substituierte) Vitamin-B12 Mangel mindestens seit dem Jahr 2007 besteht, es sich mithin nicht um neu aufgetretene Beschwerden han- delt (AB 57 S. 92). Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Pro- blematik wesentlich verschlechtert haben könnte, bestehen keine. Insoweit bringt er keinen Umstand vor, der von der RAD-Ärztin ungewürdigt geblie- ben wäre. Auch die geklagten Beschwerden des Fussgelenks rechts, wel- che gemäss Angaben des Beschwerdeführers Schmerzen beim Stehen und Gehen verursachten (Beschwerde S. 1), sind nicht neu. Ihnen wurde im Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2012 bereits Rechnung getragen, indem „Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen“ als zumutbar erachtet wurden (AB 35 S. 11). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, selbst wenn diesbezüg- lich von einer Verschlimmerung auszugehen wäre, dass sich am Zumut- barkeitsprofil etwas ändern würde. Gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere den schlüssigen Bericht der RAD-Ärztin med. pract. F.________ vom 28. Februar 2017 (AB 59 S. 4) bestand ab dem 20. Juni 2016 in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit wiederum eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%-igen Leistungsminderung. Darauf ist abzustellen. 3.7 Angesichts der im Januar 2016 erlittenen Fraktur Metatarsale V mit konsekutiv attestierter 100%-iger Arbeitsunfähigkeit (ab dem 18. Januar 2016; AB 57 S. 45 f., S. 52) ist evident, dass sich die gesundheitlichen Ver- hältnisse seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) kurzfristig mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 12 geblich verändert haben. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung mit Ablauf der drei- monatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV erfüllt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Aufgrund dieser Sachverhaltsentwicklung ist im massgeblichen Zeitraum aus medizinischer Sicht eine anspruchsbegründende Veränderung der er- heblichen Tatsachen eingetreten, weshalb ein (medizinischer) Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Im Übrigen läge aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als ... per September 2016 gekündigt worden ist (AB 69 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 68 S. 2, 61 S. 3) auch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Damit ist der Rentenanspruch allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass vom 18. Januar bis zum

19. Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand und dem Be- schwerdeführer seither ohne wesentlichen Unterbruch bis zur angefochte- nen Verfügung eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit wie- derum vollzeitig zumutbar war mit einer 20%-igen Leistungsminderung. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – auf weitere Beweiserhebungen zu verzich- ten ist. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin resp. deren Abklärungsdienst hat den Beschwerdeführer als vollzeitig erwerbstätig eingestuft (AB 69 S. 4 f. Ziff. 3.3). Dies ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Damit ist zur Invaliditätsbemessung ein Ein- kommensvergleich durchzuführen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 13 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträch- tigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 14 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der (Neu-)Anmeldung im Januar 2017 (AB 47) ist der frühest mögliche Renten- beginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommens- vergleich grundsätzlich durchzuführen. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf der Basis des gleichen Tabellenlohnes der LSE 2014 zu ermitteln sind, erübrigt sich vor- liegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2017. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 69 S. 6 Ziff. 5.2). Dies ist – weil nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt ist, welches die letzte Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens war – nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Dabei ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde- führer seine ursprünglich gelernte Tätigkeit als ... seit ca. 1993 nicht mehr ausübte und anschliessend diverse Tätigkeiten verrichtete (..., ..., Inhaber eines ..., Aussendienst, ...; AB 68 S. 2), auf das Total des Kompetenzni- veaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE 2014 abzustellen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden aufgerechnet (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12) im Jahr. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen gestützt auf seine Angaben, dass er im Gesundheitsfall immer noch als ... tätig wäre (AB 69 S. 4 Ziff. 3.3), festgelegt würde, änderte dies am Ergeb- nis nichts (vgl. E. 4.3 hiernach). Diesfalls resultierte ein Einkommen von Fr. 73‘268.25 (Fr. 5‘885.-- [LSE 2014, TA1, Ziff. 41-43 {Baugewerbe; gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA] umfasst die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 15 Zeile 43 u.a. den Holzbau und die Zimmerei; Erläuterungen S. 126}, Kom- petenzniveau 2 : 40 x 41.5 [BFS, BUA, Ziff. 41-43 {Baugewerbe}] x 12). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist das hypothetische Invalideneinkommen

– ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin med. pract. F.________ (vgl. E. 3.6 hiervor) – wiederum anhand des Totals des Kom- petenzniveaus 1 zu bestimmen, da dem Beschwerdeführer verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsgebieten offen stehen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der 20%-igen Leistungsminderung bei einer 100%- igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 53‘162.50 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.2.1 hiervor] x 0.8) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (AB 69 S. 6 Ziff. 5.2; vgl. E. 5.1.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, weil die behinderungsbedingten Einschrän- kungen (Notwendigkeit von Positionswechsel) teilweise bereits mit der um 20% verminderten Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie, Beschäftigungsgrad) hier bei beiden Einkommen zu berücksich- tigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘846.25 (Fr. 53‘162.50 x 0.9) im Jahr. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resp. von Fr. 73‘268.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘846.25 resultiert ein IV-Grad von gerundet 28% resp. 35% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

5. Februar 2018. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. die EL-Berechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2017; Beschwerdebeilage [BB] 1). Auch kann der Pro- zess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1109 IV FUE/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., zuletzt seit August 2009 als ... in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen, stellte am 12. März 2010 bei der Invalidenversiche- rung (IV) Antrag auf Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen, welche ihm von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mit- teilung vom 26. Mai 2010 zugesprochen wurden (Akten der IV, Antwortbei- lage [AB] 2, 9, 19). Am 6. September 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV für „berufli- che Integration/Rente“ an (AB 19). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 35) verneinte die IVB bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 0% mit Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) einen Anspruch auf eine IV-Rente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9. Januar 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 47). Daraufhin führte die IVB wiederum medizini- sche und erwerbliche Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 69). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 (AB 70) stellte sie bei einem ermittelten IV-Grad von 28% die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 71 und 73). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 1. Dezember 2017 wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte den Anspruch auf eine IV-Rente (AB 76). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 3 die Zusprache einer IV-Rente. Ferner stellte er am 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 5 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosen- entschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu gerin- gen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV- Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu beja- hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 6

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2017 (AB 47) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) und der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) massgeblich auf dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. B.________, Praktische Ärztin, vom 26. Januar 2012 (AB 35). Darin dia- gnostizierte die RAD-Ärztin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezi- divierende Gelenkbeschwerden bei Panarthrose, einen Status nach AC- Gelenksresektion wegen septischem Abszess und eine chronisch-venöse Insuffizienz mit rezidivierenden Ulcera. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit führte sie namentlich eine Adipositas per magna, ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom und einen Vitamin B12-Mangel an (S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sei überwiegend durch arthrotische Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates in seiner Arbeitsfähig- keit eingeschränkt. Es handle sich um eine Gonarthrose beidseits und eine rechtsseitige OSG-Arthrose. In einer leichten wechselbelastenden Tätig- keit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten in unwegsamem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke und der Wirbelsäule, ohne repetitives Hantieren von Gewichten über 10kg, ohne repetitive Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit zum eigenständig be- stimmbaren Haltungswechsel, welcher auch mehrfache kurzfristige Bein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 7 hochlagerungen beinhalten könne, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von etwa 20% aufgrund des vermehrt notwendigen Wechsels der Körperposition (S. 11). 3.2.2 In erwerblicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin das Validen- einkommen ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen als ... auf Fr. 30‘180.-- fest. Dagegen ermittelte sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und setzte dieses unter Berücksichtigung des Zu- mutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin med. pract. B.________ auf Fr. 44‘611.-- fest (AB 42). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 (AB 76) lie- gen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital D.________, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juli 2012 (AB 57 S. 17 f.) ein grenzwertiges obstruktives Schlafapnoe- Syndrom, eine Adipositas (BMI 46 kg/m2), ein chronisches Schmerz- syndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Die vermehrte Tagesmüdigkeit dürfte laut dem Pneumologen einerseits bedingt sein durch die Einschlafin- somnie infolge der Beinschmerzen. Andererseits könne sie möglicherweise im Rahmen einer chronischen Schlafinsuffizienz gesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer bei längerer Schlafdauer deutlich erholter fühle. Angesichts der fehlenden Tagesschläfrigkeit sei keine Weiterabklärung notwendig. Ebenso sei im Moment keine allfällige CPAP-Therapie indiziert (S. 17). 3.3.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 7. Juni 2014 im Spital D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht Chirurgie ... vom 10. Juni 2014 (AB 57 S. 58 f.) wurden namentlich ein Erysipel Unterschenkel rechts bei Interdigitalmykose und eine offene Wunde nach selbstständiger Nagel- resektion Grosszehe rechts diagnostiziert (S. 58). Sonographisch habe eine Thrombose, eine Phlebitis oder ein Abszess ausgeschlossen werden können. Unter der eingeleiteten Therapie sei die Entzündung regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2014 habe entlassen werden können. Es sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sieben Tage attestiert worden (S. 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 8 3.3.3 Im Notfallbericht des Spitals D.________, vom 5. März 2015 (AB 57 S. 47) wurde ein Verdacht auf eine Konjunktivitis unklarer Ursache Auge links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe am Vorabend plötzlich ein Fremdkörpergefühl verspürt. Bei der Untersuchung habe eine gereizte Kon- junktiva, jedoch kein Fremdkörper und keine Visus-Beeinträchtigung ge- funden werden können. 3.3.4 Im Notfallbericht des Spitals D.________, vom 18. Januar 2016 (AB 57 S. 45 f.) wurde namentlich eine nicht dislozierte, basisnahe Fraktur Metatarsale V Fuss links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe glei- chentags am Morgen beim Laufen (Gehen) ein Knacken im linken Fuss verspürt. Anschliessend habe er stärkste Schmerzen gehabt und den Fuss nicht mehr belasten können (S. 45). Bildgebend seien – neben der Fraktur Metatarsale V – eine mässige Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit marginalen Osteophyten fibular sowie eine Spreizfussstellung festgestellt worden. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis am 26. Februar 2016 attestiert (S. 46), welche im weiteren Verlauf verlängert wurde (AB 57 S. 52). Gemäss Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 3. Juni 2016 (AB 57 S. 5 f.) berichte der Beschwerdeführer über einen insgesamt erfreu- lichen Verlauf. Es bestünden gelegentlich nach längerem Gehen noch leichte stechende Schmerzen im Bereich des Os metatarsale V links. Aktu- ell sei er eher durch Schmerzen im rechten Fuss geplagt, welche aus der Sicht des Beschwerdeführers bedingt seien durch die Mehrbelastung des rechten Beines beim Gehen. Er trage bereits seit Langem Schuheinlagen aufgrund degenerativer Veränderungen (S. 5). Bei nun gutem klinischem Verlauf sei die Behandlung abgeschlossen. Ab dem 20. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer als ... zu 100% arbeitsfähig (S. 6). 3.3.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. November 2016 (AB 57 S. 9) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose re-posttraumatisch und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit grenzwertigen Befunden. Als Nebendiagnosen führte sie insbesondere eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas per magna (BMI 55 kg/m2) und eine nichtdislozierte, basisnahe Fraktur Metatarsale V auf. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 9 führer nach seiner Kündigung als ... ab 1. Oktober 2016 nicht mehr in der Lage, eine körperlich schwere Arbeit zu verrichten. 3.3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (AB 59) aus, eine dauernde und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 23. März 2012 sei aufgrund der vorliegenden ob- jektiven Befunde nicht glaubhaft gemacht. Das im Bericht vom 26. Januar 2012 (AB 35) formulierte Zumutbarkeitsprofil sei weiterhin gültig. Aufgrund der nicht dislozierten Metatarsale-Fraktur links sei der Beschwerdeführer vorübergehend vom 18. Januar bis 19. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 20. Juni 2016 bestehe aufgrund der Fraktur keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ab diesem Zeitpunkt sei der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig (volles Arbeitspensum, 20% Leistungsminderung; S. 4). 3.4 In erwerblicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin das Validen- einkommen – nachdem dem Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als ... per September 2016 gekündigt worden war (AB 69 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 68 S. 2, 61 S. 3) – nunmehr auf der Basis der Tabellenlöhne auf Fr. 67‘223.-- fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne und setzte dieses unter Berücksichtigung des Zu- mutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin med. pract. F.________ auf Fr. 48‘401.-- fest (AB 76). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 10 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht der RAD-Ärztin med. pract. F.________ vom 28. Februar 2017 (AB 59) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugt. Die Fachärztin hat gestützt auf die medizinischen Akten schlüssig begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsabweisen- den Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) nicht (längerfristig) massge- bend verändert hat und dass das damals formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig ist, d.h. dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit (vorwiegend im Sitzen, ohne Arbei- ten in unwegsamem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangsposi- tionen der Kniegelenke und der Wirbelsäule, ohne repetitives Hantieren von Gewichten über 10kg, ohne repetitive Überkopfarbeiten, mit der Mög- lichkeit zum eigenständig bestimmbaren Haltungswechsel) zu 100% ar- beitsfähig ist mit einer 20%-igen Leistungsminderung aufgrund des ver- mehrt notwendigen Wechsels der Körperposition (AB 59 S. 3 f.; vgl. auch AB 35 S. 11). Die Einschätzung der RAD-Ärztin steht im Einklang mit den- jenigen der behandelnden Ärzte. Weder im Zusammenhang mit dem dia- gnostizierten Schlafapnoesyndrom (AB 57 S. 17 f.), dem Erysipel (AB 57 S. 58 f.), der gereizten Bindehaut (AB 57 S. 47) oder bezüglich der stattge- habten Fraktur des Mittelfussknochens des kleinen Zehs links (AB 57 S. 5 f. und S. 45 f.) attestierten die behandelnden Ärzte eine zusätzliche und längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zudem bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisions- rechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 11 ten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier nicht der Fall ist. Anderslautende medizinische Beurteilungen, die diejenige der RAD-Ärztin in Zweifel ziehen könnten, finden sich vorliegend nicht. Im Gegenteil; aus chirurgischer Sicht wird seit dem 20. Juni 2016 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als ... attestiert (AB 57 S. 6) und auch die Hausärztin Dr. med. E.________ erachtet im Bericht vom 8. No- vember 2016 (AB 57 S. 9) seit dem 1. Oktober 2016 lediglich körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich sein Gesundheits- zustand in den letzten fünf Jahren grundsätzlich verschlechtert habe, und dabei insbesondere auf die aufgrund des Vitamin-B12 Mangels bestehende Gefühllosigkeit in den Händen hinweist (Beschwerde S. 1), ist festzustellen, dass der (substituierte) Vitamin-B12 Mangel mindestens seit dem Jahr 2007 besteht, es sich mithin nicht um neu aufgetretene Beschwerden han- delt (AB 57 S. 92). Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Pro- blematik wesentlich verschlechtert haben könnte, bestehen keine. Insoweit bringt er keinen Umstand vor, der von der RAD-Ärztin ungewürdigt geblie- ben wäre. Auch die geklagten Beschwerden des Fussgelenks rechts, wel- che gemäss Angaben des Beschwerdeführers Schmerzen beim Stehen und Gehen verursachten (Beschwerde S. 1), sind nicht neu. Ihnen wurde im Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2012 bereits Rechnung getragen, indem „Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen“ als zumutbar erachtet wurden (AB 35 S. 11). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, selbst wenn diesbezüg- lich von einer Verschlimmerung auszugehen wäre, dass sich am Zumut- barkeitsprofil etwas ändern würde. Gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere den schlüssigen Bericht der RAD-Ärztin med. pract. F.________ vom 28. Februar 2017 (AB 59 S. 4) bestand ab dem 20. Juni 2016 in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit wiederum eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%-igen Leistungsminderung. Darauf ist abzustellen. 3.7 Angesichts der im Januar 2016 erlittenen Fraktur Metatarsale V mit konsekutiv attestierter 100%-iger Arbeitsunfähigkeit (ab dem 18. Januar 2016; AB 57 S. 45 f., S. 52) ist evident, dass sich die gesundheitlichen Ver- hältnisse seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 42) kurzfristig mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 12 geblich verändert haben. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung mit Ablauf der drei- monatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV erfüllt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Aufgrund dieser Sachverhaltsentwicklung ist im massgeblichen Zeitraum aus medizinischer Sicht eine anspruchsbegründende Veränderung der er- heblichen Tatsachen eingetreten, weshalb ein (medizinischer) Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Im Übrigen läge aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als ... per September 2016 gekündigt worden ist (AB 69 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 68 S. 2, 61 S. 3) auch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Damit ist der Rentenanspruch allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass vom 18. Januar bis zum

19. Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand und dem Be- schwerdeführer seither ohne wesentlichen Unterbruch bis zur angefochte- nen Verfügung eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit wie- derum vollzeitig zumutbar war mit einer 20%-igen Leistungsminderung. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – auf weitere Beweiserhebungen zu verzich- ten ist. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin resp. deren Abklärungsdienst hat den Beschwerdeführer als vollzeitig erwerbstätig eingestuft (AB 69 S. 4 f. Ziff. 3.3). Dies ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Damit ist zur Invaliditätsbemessung ein Ein- kommensvergleich durchzuführen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 13 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträch- tigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 14 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der (Neu-)Anmeldung im Januar 2017 (AB 47) ist der frühest mögliche Renten- beginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommens- vergleich grundsätzlich durchzuführen. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf der Basis des gleichen Tabellenlohnes der LSE 2014 zu ermitteln sind, erübrigt sich vor- liegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2017. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 69 S. 6 Ziff. 5.2). Dies ist – weil nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt ist, welches die letzte Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens war – nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Dabei ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde- führer seine ursprünglich gelernte Tätigkeit als ... seit ca. 1993 nicht mehr ausübte und anschliessend diverse Tätigkeiten verrichtete (..., ..., Inhaber eines ..., Aussendienst, ...; AB 68 S. 2), auf das Total des Kompetenzni- veaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE 2014 abzustellen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden aufgerechnet (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12) im Jahr. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen gestützt auf seine Angaben, dass er im Gesundheitsfall immer noch als ... tätig wäre (AB 69 S. 4 Ziff. 3.3), festgelegt würde, änderte dies am Ergeb- nis nichts (vgl. E. 4.3 hiernach). Diesfalls resultierte ein Einkommen von Fr. 73‘268.25 (Fr. 5‘885.-- [LSE 2014, TA1, Ziff. 41-43 {Baugewerbe; gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA] umfasst die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 15 Zeile 43 u.a. den Holzbau und die Zimmerei; Erläuterungen S. 126}, Kom- petenzniveau 2 : 40 x 41.5 [BFS, BUA, Ziff. 41-43 {Baugewerbe}] x 12). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist das hypothetische Invalideneinkommen

– ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin med. pract. F.________ (vgl. E. 3.6 hiervor) – wiederum anhand des Totals des Kom- petenzniveaus 1 zu bestimmen, da dem Beschwerdeführer verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsgebieten offen stehen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der 20%-igen Leistungsminderung bei einer 100%- igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 53‘162.50 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 [vgl. E. 5.2.1 hiervor] x 0.8) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (AB 69 S. 6 Ziff. 5.2; vgl. E. 5.1.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, weil die behinderungsbedingten Einschrän- kungen (Notwendigkeit von Positionswechsel) teilweise bereits mit der um 20% verminderten Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie, Beschäftigungsgrad) hier bei beiden Einkommen zu berücksich- tigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘846.25 (Fr. 53‘162.50 x 0.9) im Jahr. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resp. von Fr. 73‘268.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘846.25 resultiert ein IV-Grad von gerundet 28% resp. 35% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

5. Februar 2018. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. die EL-Berechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2017; Beschwerdebeilage [BB] 1). Auch kann der Pro- zess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/17/1109, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.