opencaselaw.ch

200 2017 1108

Bern VerwG · 2017-11-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (ER RD 1450/2017)

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand in einem Arbeitsverhältnis, das arbeitgeberseitig am 26. Juli 2017 per

31. August 2017 aufgelöst wurde (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIB] 19 [S. 26], 21 [S. 21-22]). Am 23. August 2017 meldete sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 10-11 [S. 42-43]) und stellte am 18. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (act. IIB 14-16 [S. 32-35]). Mit Schreiben vom 5. September 2017 gab das beco der Versicherten Ge- legenheit, die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe- zugs nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen, und setzte sie über die Rechtsfolgen (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) im Unterlas- sungsfall in Kenntnis (Akten des beco [act. IIC] 1). Am 8. September 2017 gab die Versicherte Antwort (act. IIC 2). Am 29. September 2017 verfügte das beco, dass die Versicherte wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab 1. September 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (Ak- ten des beco [act. II] 4-5). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 15-16) mit Entscheid vom 28. November 2017 (im Gerichtsdossier) fest. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei er- satzlos aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 13. Februar 2018 hin reichte der Beschwerdegegner am 14. Februar 2018 sein Schreiben an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 3 schwerdeführerin vom 5. September 2017 und deren Antwort vom 8. Sep- tember 2017 zu den Akten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (im Gerichtsdossier). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen ungenügender Arbeits- bemühungen vor der Arbeitslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und ei- ner Taggeldleistung in der Höhe von Fr. 64.75 brutto (act. IIB 30 [S. 3]) un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkul- pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da- rauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeits- los gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzule- gen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 5 sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen ein- zureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollstän- digung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung auf- merksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von der Kündi- gung durch den Arbeitgeber vom 26. Juli 2017 (act. IIB 19 [S. 26]) bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. September 2009 (act. IIB 30 [S. 3]) keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. In der Stellungnahme vom 8. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin dazu fest, sie habe ab 27. Juli 2017 keine Arbeitsbemühungen getätigt, da sie keine Webseite gekannt habe, um eine passende Arbeit für ihre Qualifi- kationen zu finden. Sie habe nach der Kündigung unregelmässig gearbeitet und habe sich deshalb nicht auf das Bewerbungsschreiben fokussieren und die Bewerbungsunterlagen nicht vorbereiten können (act. IIC 2). In der Ein- sprache vom 18. Oktober 2017 führte sie weiter aus, ihre Arbeit habe sie körperlich und psychisch erschöpft. Es sei eine chaotische Zeit gewesen, sie sei nicht dazu gekommen, neue passende Arbeit zu suchen. Sie sei nach der Kündigung mit der Situation überfordert gewesen. Die Kündigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 6 habe sie psychisch belastet und die gesundheitlichen Probleme sowie die unregelmässigen Arbeitszeiten hätten sie davon abgehalten, sich richtig um ihre Angelegenheiten zu kümmern (act. IIA 4-5).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) selbst al- les Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminde- rung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren. Sie hat sich bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Entscheid des Bundesge- richts vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.5) und kann sich – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) – insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen, sie habe keine Internetseiten gekannt, um sich bewerben zu können. Vielmehr hätte sie sich sofort nach Kenntnisnahme der Kündigung kundig machen müs- sen, wozu sie sich bspw. bereits an das RAV hätte wenden können. Auch dem Argument, sie habe nach der Kündigung wegen der unregelmässigen Arbeitszeiten keine Zeit für Bewerbungen gefunden, kann nicht gefolgt wer- den. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. August 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin Teilzeit (act. IIB 21 [S. 21 f.]), wobei ihr Pensum nach eigenen Angaben 40 % betrug (act. IIB 11 [S. 42]). Damit hätte sie trotz der angegebenen unregelmässigen Einsatzzeiten über genügend ar- beitsfreie Zeit (im Umfang von 60 %) verfügt, um die geforderten Arbeitsbe- mühungen zu tätigen. In Anbetracht dessen vermag auch nicht zu überzeu- gen, dass die Arbeitsbelastung mit angeblicher körperlicher und psychi- scher Erschöpfung die Beschwerdeführerin an der Erfüllung ihrer Pflicht ge- hindert haben soll (vgl. act. IIA 4). Soweit sie im Einspracheverfahren über- dies generell gesundheitliche Probleme als Grund für die fehlenden Ar- beitsbemühungen nannte, vermag sie sich damit ebenfalls nicht zu exkul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 7 pieren; allfällige gesundheitliche Probleme lassen sich aufgrund der Akten nicht belegen. Insbesondere vermochte die Beschwerdeführerin ab Sep- tember 2017 die geforderten Arbeitsbemühungen ohne weiteres zu erbrin- gen (act. II 7, 18, 28, 32). Folglich liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit vor. Diese wur- den somit zu Recht – nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIC 1-2) – mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert.

E. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Einstellrasters für fehlende Arbeitsbemühungen während der (einmonatigen) Kündigungsfrist (AVIG-Praxis ALE D79 [abruf- bar unter www.arbeit.swiss]). Die gewählte Sanktion entspricht der gängi- gen Praxis in solchen Fällen, ist angemessen und somit nicht zu beanstan- den. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundes- gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung, 4. Aufl. 2013, S. 185; vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Der Be- schwerdegegner hat deshalb im angefochtenen Entscheid zu Recht festge- halten, dass eine allfällige finanzielle Härte an der Einstelldauer nichts zu ändern vermag (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 20. September 2005, C 128/04, E. 2.3 [am Schluss], und vom

16. April 2003, C 224/02, E. 5). Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Um- kehrschluss] ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 9 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1108 ALV SCJ/RUM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. März 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (ER RD 1450/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand in einem Arbeitsverhältnis, das arbeitgeberseitig am 26. Juli 2017 per

31. August 2017 aufgelöst wurde (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIB] 19 [S. 26], 21 [S. 21-22]). Am 23. August 2017 meldete sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 10-11 [S. 42-43]) und stellte am 18. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (act. IIB 14-16 [S. 32-35]). Mit Schreiben vom 5. September 2017 gab das beco der Versicherten Ge- legenheit, die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe- zugs nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen, und setzte sie über die Rechtsfolgen (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) im Unterlas- sungsfall in Kenntnis (Akten des beco [act. IIC] 1). Am 8. September 2017 gab die Versicherte Antwort (act. IIC 2). Am 29. September 2017 verfügte das beco, dass die Versicherte wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab 1. September 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (Ak- ten des beco [act. II] 4-5). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 15-16) mit Entscheid vom 28. November 2017 (im Gerichtsdossier) fest. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei er- satzlos aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 13. Februar 2018 hin reichte der Beschwerdegegner am 14. Februar 2018 sein Schreiben an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 3 schwerdeführerin vom 5. September 2017 und deren Antwort vom 8. Sep- tember 2017 zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (im Gerichtsdossier). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen ungenügender Arbeits- bemühungen vor der Arbeitslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und ei- ner Taggeldleistung in der Höhe von Fr. 64.75 brutto (act. IIB 30 [S. 3]) un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkul- pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da- rauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeits- los gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzule- gen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 5 sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen ein- zureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollstän- digung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung auf- merksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von der Kündi- gung durch den Arbeitgeber vom 26. Juli 2017 (act. IIB 19 [S. 26]) bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. September 2009 (act. IIB 30 [S. 3]) keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. In der Stellungnahme vom 8. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin dazu fest, sie habe ab 27. Juli 2017 keine Arbeitsbemühungen getätigt, da sie keine Webseite gekannt habe, um eine passende Arbeit für ihre Qualifi- kationen zu finden. Sie habe nach der Kündigung unregelmässig gearbeitet und habe sich deshalb nicht auf das Bewerbungsschreiben fokussieren und die Bewerbungsunterlagen nicht vorbereiten können (act. IIC 2). In der Ein- sprache vom 18. Oktober 2017 führte sie weiter aus, ihre Arbeit habe sie körperlich und psychisch erschöpft. Es sei eine chaotische Zeit gewesen, sie sei nicht dazu gekommen, neue passende Arbeit zu suchen. Sie sei nach der Kündigung mit der Situation überfordert gewesen. Die Kündigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 6 habe sie psychisch belastet und die gesundheitlichen Probleme sowie die unregelmässigen Arbeitszeiten hätten sie davon abgehalten, sich richtig um ihre Angelegenheiten zu kümmern (act. IIA 4-5). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) selbst al- les Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminde- rung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren. Sie hat sich bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Entscheid des Bundesge- richts vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.5) und kann sich – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) – insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen, sie habe keine Internetseiten gekannt, um sich bewerben zu können. Vielmehr hätte sie sich sofort nach Kenntnisnahme der Kündigung kundig machen müs- sen, wozu sie sich bspw. bereits an das RAV hätte wenden können. Auch dem Argument, sie habe nach der Kündigung wegen der unregelmässigen Arbeitszeiten keine Zeit für Bewerbungen gefunden, kann nicht gefolgt wer- den. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. August 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin Teilzeit (act. IIB 21 [S. 21 f.]), wobei ihr Pensum nach eigenen Angaben 40 % betrug (act. IIB 11 [S. 42]). Damit hätte sie trotz der angegebenen unregelmässigen Einsatzzeiten über genügend ar- beitsfreie Zeit (im Umfang von 60 %) verfügt, um die geforderten Arbeitsbe- mühungen zu tätigen. In Anbetracht dessen vermag auch nicht zu überzeu- gen, dass die Arbeitsbelastung mit angeblicher körperlicher und psychi- scher Erschöpfung die Beschwerdeführerin an der Erfüllung ihrer Pflicht ge- hindert haben soll (vgl. act. IIA 4). Soweit sie im Einspracheverfahren über- dies generell gesundheitliche Probleme als Grund für die fehlenden Ar- beitsbemühungen nannte, vermag sie sich damit ebenfalls nicht zu exkul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 7 pieren; allfällige gesundheitliche Probleme lassen sich aufgrund der Akten nicht belegen. Insbesondere vermochte die Beschwerdeführerin ab Sep- tember 2017 die geforderten Arbeitsbemühungen ohne weiteres zu erbrin- gen (act. II 7, 18, 28, 32). Folglich liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit vor. Diese wur- den somit zu Recht – nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIC 1-2) – mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Einstellrasters für fehlende Arbeitsbemühungen während der (einmonatigen) Kündigungsfrist (AVIG-Praxis ALE D79 [abruf- bar unter www.arbeit.swiss]). Die gewählte Sanktion entspricht der gängi- gen Praxis in solchen Fällen, ist angemessen und somit nicht zu beanstan- den. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundes- gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung, 4. Aufl. 2013, S. 185; vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Der Be- schwerdegegner hat deshalb im angefochtenen Entscheid zu Recht festge- halten, dass eine allfällige finanzielle Härte an der Einstelldauer nichts zu ändern vermag (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 20. September 2005, C 128/04, E. 2.3 [am Schluss], und vom

16. April 2003, C 224/02, E. 5). Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Um- kehrschluss] ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, ALV/17/1108, Seite 9 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.