Revisionsgesuch vom 11. April 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2017 (IV/2016/1212)
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde vom 8. Dezember 2016 von A.________ (nachfol- gend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom
7. November 2016 ab, mit welcher nach einer im Juli 2015 erfolgten Neu- anmeldung der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung man- gels Vorliegens eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert abgewiesen worden war (VGE IV/2016/1212). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im relevanten Vergleichszeitraum seit der letzten Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 5. März 1990 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 sei keine massgebende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, dass die Gesuchsgegnerin den An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint habe (VGE IV/2016/1212, E. 5.5). B. Mit Schreiben vom 3. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 93) wandte sich die Gesuchstellerin unter Hinweis auf einen Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53), gemäss welchem bei der Gesuchstellerin ein Gesamt-IQ von 63 vor- liege, an die Gesuchsgegnerin und ersuchte um Einleitung eines Revisi- onsverfahrens. Mit Schreiben vom 5. April 2017 erklärte sich die Gesuchsgegnerin ausser Stande, eine Revision einzuleiten (Verfahrens- akten IV/2016/1212, act. 49). Mit Schreiben vom 11. April 2017 (Ver- fahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) wandte sich die Gesuchstellerin – ebenfalls unter Beilage des vorerwähnten Berichtes – an das Verwaltungs- gericht und führte aus, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht aufgrund des neu aufgetauchten Beweismittels von sich aus auf das Urteil vom 10. März 2017 zurückkomme und das Verfahren wieder eröffne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 3 Das Verwaltungsgericht teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom
18. April 2017 mit (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 55), die Eingabe vom 11. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) stelle weder ein Revisionsgesuch nach Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) noch eine an das Bundesgericht weiterzuleitende Beschwerde dar. C. Am 27. April 2017 erhob die Gesuchstellerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen das Urteil vom 10. März 2017, VGE IV/2016/1212, beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht stellte im diesbezüglich eröffneten Verfahren 9C_291/2017 mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. April 2017 stelle ein Revisionsgesuch dar (E. 3.2) und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, da- mit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Gleichzeitig sistierte das Bun- desgericht das Verfahren 9C_291/2017 bis zum Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. D. In der Folge wurde die Eingabe vom 11. April 2017 beim Verwaltungsge- richt unter der Verfahrensnummer IV/2017/1107 als Revisionsgesuch das Urteil vom 10. März 2017 (IV/2016/1212) betreffend registriert. Mit prozess- leitender Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde die Einholung der vollstän- digen medizinischen Akten inklusive Krankengeschichte der Gesuch- stellerin bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und dem Spital C.________ angeordnet und die Betroffenen mit zwei Schreiben vom 9. Januar 2018 um Aktenedition ersucht. Die Gesuch- stellerin wurde angewiesen, ihre Ärzte soweit erforderlich, direkt vom Arzt- geheimnis zu befreien. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 4 erhoben und der Gesuchstellerin die Möglichkeit gegeben, weitere Be- weismittel einzureichen oder zu bezeichnen. Am 17. Januar 2018 gingen die Akten von Dr. med. D.________ beim Ge- richt ein. Am 19. Januar 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, welches mit Eingabe vom
25. Januar 2018 ergänzt wurde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2018 forderte der Instrukti- onsrichter – nachdem das Spital C.________ dem Gericht mitgeteilt hatte, die Akten mangels Entbindungserklärung nicht zustellen zu können – die Gesuchstellerin erneut auf, direkt dem Spital C.________ umgehend eine Entbindungserklärung zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 teilte die Gesuchstellerin mit, sie lege keine weiteren Beweismittel ein. Am 20. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, dafür besorgt zu sein, dass das Spital C.________ umgehend, spätes- tens bis zum 2. März 2018, dem Gericht die angeforderten Akten einrei- chen könne bzw. einreiche. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Gericht darüber, dass die gewünschte Entbindungs- klärung am 15. Februar 2018 an das Spital C.________ zugestellt worden sei. Am 2. März 2018 ging beim Gericht, versandt vom Spital C.________, der neuropsychologische Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2018 forderte der Instruktionsrichter das Spital C.________ auf, dem Gericht die vollständi- gen medizinischen Akten inklusive Krankengeschichte der Gesuchstellerin zuzustellen. Diese gingen am 13. März 2018 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2018 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 5 Rechtsanwalt B.________ der Gesuchstellerin als amtlicher Anwalt bei. Gleichzeitig erhielt die Gesuchstellerin Gelegenheit, sich zur Frage des Zeitpunkts des Erhalts des angerufenen Berichtes des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 zu äussern und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde es den Parteien freigestellt, sich im Rahmen von Schlussbemerkungen zur Sache zu äussern, worauf die Gesuchsgegnerin am 16. April 2018 verzichtete. Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom
3. Mai 2018 Schlussbemerkungen. Diese Eingaben wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2018 wechselseitig zur Kennt- nisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entschei- den wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. VRPG.
E. 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 6
E. 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Haupt- verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver- haltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neu- es Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi- gung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 7 renden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).
E. 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a VRPG ge- nannten Gründen zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG).
E. 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG).
E. 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7 i.V.m Art. 56 N. 7).
E. 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil VGE IV/2016/1212 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da die Gesuchstellerin diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 9C_291/2017). Das Ver- waltungsgericht darf jedoch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Be- gründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 8 der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereich- te Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass vorliegend das Revisi- onsgesuch eingereicht wurde, noch bevor die Sache beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, braucht zufolge der zwischenzeitlich erfolg- ten Anfechtung und kraft der bundesgerichtlichen Überweisung der Einga- be zur Behandlung als Revisionsgesuch nicht näher geprüft zu werden. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters sind damit jedoch allein die formalen Voraussetzung gemäss Art. 97 VRPG (vgl. E. 1.5 hiervor) erfüllt, die zur Eröffnung des kantonalen Revisionsverfahrens führen. Weiterge- hende Vorgaben hat das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 18. De- zember 2017 dem kantonalen Gericht denn auch nicht gemacht. Ungeachtet des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Berichtes des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (vgl. E. 2.2 ff. hiernach) ist mit der Ein- gabe vom 11. April 2017 die 60-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 1.4 hiervor) eingehalten. Weiter ist die Gesuchstellerin Adressatin des Entscheides, um dessen Revision sie ersucht, und ist deshalb zum Antrag auf Revision legi- timiert (vgl. E. 1.6 hiervor).
E. 2.2 Zu prüfen ist, ob überhaupt ein Bericht eingereicht wurde, der nicht bereits vor Urteilsfällung bekannt war und hätte eingereicht werden können. Der Gesuchstellerin war im Verfahren IV/2016/1212 mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 21 f.) die Beschwerdeantwort zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Kostennote gegeben worden. Mit der Einholung der Kostennote zeigte das Gericht dem Rechtsvertreter implizit an, dass es zur Urteilsfällung zu schreiten gedenke. Rechtsanwalt G.________ hat für seinen Praxiskolle- gen Rechtsanwalt B.________ ohne weitere Bemerkungen die Kostennote am 30. Januar 2017 eingereicht (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 23 f.). Bis zur Urteilsfällung am 10. März 2017 hat sich der vertretende Anwalt selbst nicht wieder beim Gericht gemeldet und auch nicht seine Absicht zur Einreichung weiterer Unterlagen erneuert. Dies ändert jedoch nichts daran,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 9 dass der hier angerufene Bericht je nach den weiteren Umständen die Grundlage für ein Revisionsgesuch darstellen kann. Es ist deshalb zu klären, ob der Gesuchstellerin bzw. ihrem Rechtsvertreter im Verfahren IV/2016/1212 der im Revisionsverfahren angerufene Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53) vor oder nach dem 10. März 2017 bekannt war. Nur wenn der Bericht nicht vor dem 10. März 2017 bekannt war, gilt er als neu im revisionsrecht- lichen Sinne (vgl. E. 1.3 hiervor). Bei der Beurteilung dieser Frage gilt nicht der Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit, sondern es ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1). Es muss dabei von der Gesuchstellerin nicht negativ eine Unkenntnis vor Urteilsfällung belegt werden (was nicht möglich wäre), sondern es ist positiv zu beweisen, wann konkret das neue Ak- tenstück bekannt wurde. Gelingt der entsprechende Beweis nicht, so liegt Beweislosigkeit vor, was sich zu Lasten der Gesuchstellerin auswirkt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2).
E. 2.3 Der Rechtsvertreter macht geltend, der Bericht sei erst am 29. März 2017 bei ihm eingegangen bzw. sei ihm erst am 29. März 2017 weitergelei- tet worden (vgl. Revisionsgesuch vom 11. April 2017; Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2018). Tatsache ist, dass der Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 datiert und gemäss den Akten des Spitals C.________, Verlauf (IV/2017/1107/act. IIIb, unpaginiert), dort am 22. Februar 2017 an Dr. med. D.________ versandt worden war. Er ist damit spätestens einige Tage da- nach bei der Hausärztin eingegangen, was von der Hausärztin grundsätz- lich bestätigt wird. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2018 an (Akten der Gesuchstellerin [IV/2017/1107/act. I] 3), erhaltene Berichte wür- den binnen ein bis zwei Tagen bei ihr gescannt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der fragliche Bericht erst am 3. März 2017 bei Dr. med. D.________ gescannt worden sein soll. Weitere Belege für den effektiven Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes durch die Hausärztin hat die Gesuch- stellerin nicht einreichen lassen. Wie es sich damit verhält, ist nicht ent- scheidend. Selbst wenn der Bericht erst in den ersten Tagen des Monats März 2017 bei der Hausärztin eingelangt und gescannt worden wäre, könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 10 te daraus für die vorliegende Frage, nämlich die Zustellung an den Rechts- vertreter und dessen angebliche Kenntnisnahme erst nach dem 10. März 2017, nichts gewonnen werden. In den Akten der Hausärztin (IV/2017/1107/act. III, unpaginiert) findet sich ein nach Erhalt des Urteils VGE IV/2016/1212 erstelltes Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 an die Gesuchstellerin. In diesem Schreiben erkundigt sich der Rechtsvertreter, ob der Intelligenztest durch- geführt worden sei. Dieses Schreiben stellt zwar ein Indiz dafür dar, dass dem Anwalt der Bericht noch nicht bekannt war. Ein Beweis dafür, dass die Gesuchstellerin respektive ihr Rechtsvertreter den Bericht noch nicht kann- ten, ist das Schreiben aber nicht. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der übrige Aktenverkehr bei der Hausärztin wie beim Rechtsver- treter echtzeitlich gar nicht dokumentiert wurde. Auch wenn die Hausärztin heute ausführt, den Bericht erst am 29. März 2017 dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin übermittelt zu haben (IV/2017/1107/act. I 3), fehlen hierfür jegliche echtzeitliche Belege. Ärzte haben sämtliche Vorgänge einen Pati- enten betreffend im Rahmen der Krankengeschichte zu dokumentieren. In den Verlaufseinträgen der Hausärztin finden sich jedoch absolut keine Ein- tragungen betreffend die IQ-Abklärung (IV/2017/1107/act. III, unpaginiert). Weder ist die Zuweisung, noch der Eingang des Berichtes, noch das Schreiben des Rechtsvertreters, noch ein Versand an den Rechtsvertreter vermerkt. Damit kann die Darstellung der erstmaligen Zusendung am
29. März 2017 nicht verifiziert werden.
E. 2.4 Im Schreiben vom 3. April 2017 an die Gesuchsgegnerin (Verfah- rensakten IV/2016/1212 act. 93) nahm der Rechtsvertreter nicht Stellung zum Zeitpunkt der Eröffnung des fraglichen Berichtes. In seiner Eingabe an das Gericht vom 11. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) führte der Rechtsvertreter aus, den Bericht am 29. März 2017 erhalten zu haben (was am gleichen Tag wie der Versand gemäss Angaben der Hausärztin hätte gewesen sein müssen). Auch hierfür fehlen jedoch Belege (insbesondere bei identischem Versand- und Zustelldatum ein Fax- Protokoll oder E-Mail). Der Rechtsvertreter wurde vom Gericht ausdrücklich auf die beweisrechtliche Problematik aufmerksam gemacht und zur Einrei- chung von entscheidenden Beweismitteln aufgefordert (vgl. prozessleiten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 11 de Verfügung vom 29. März 2018). Solche Beweismittel wurden nicht ein- gereicht. Weitere gerichtliche Beweismassnahmen sind nicht möglich. Der Beweis darüber, wann die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter das als Grundlage der Revision angerufene Dokument erstmals erhalten hat, ins- besondere, ob dies der geltend gemachte 29. März 2017 war, ist nicht zu erbringen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich diesbezüg- lich auch aus dem Leistungsbordereau des Rechtsvertreters zur Kostenno- te vom 16. Mai 2018 nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten lässt. Damit ist nicht bewiesen, dass das deutlich vor dem 10. März 2017 erstellte Dokument derart spät zur Kenntnis genommen wurde, dass es nicht mehr rechtzeitig im Verfahren IV/2016/1212 hätte eingebracht werden können. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.
E. 2.5 Selbst wenn jedoch auf das Gesuch eingetreten werden könnte, würde sich an der Massgeblichkeit des Urteils VGE IV/2016/1212 vom
10. März 2017 nichts ändern und das Gesuch wäre dementsprechend ab- zuweisen.
E. 3.1 Dem im Revisionsverfahren angerufenen Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53) ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Neuropsychologische Diagnose: Unspezifische, mittelschwere neuropsychologische Störung mehrheitlich im Rah- men einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) bei Chronische Refluxösophagitis Short-Segment Barrett-Ösophagus, kleine Hiatusgleithernie Hashimoto-Thyreoiditis, ED 11/2012 Hypercholesterinämie Arterielle Hypertonie Chronische Gelenkschmerzen ANA-Positivität unklarer Signifikanz Die untersuchenden Psychologinnen hielten in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hät- ten sich testpsychologisch leichte bis mittelschwere kognitive Defizite bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 12 den attentionalen Funktionen sowie bei der Intelligenzabklärung gezeigt. Die Gesuchstellerin habe beim Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV, 2014) im Vergleich zu ihrer Altersgruppe ein weit unterdurch- schnittliches Ergebnis im Gesamt-IQ (IQ = 63) erzielt, was gemäss ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung entspreche. Dabei hätten sich unter- durchschnittliche Leistungen in sämtlichen Indizes gezeigt. Der Indexwert „Sprachverständnis“ habe dabei in statistisch signifikanter Differenz zum „wahrnehmungsgebundenen logischen Denken“ sowie zur „Verarbeitungs- geschwindigkeit“ gestanden. Der allgemeine Fähigkeitsindex habe 65 be- tragen, was wie der Gesamt-IQ, einer weit unterdurchschnittlichen Leistung entspreche. Die Durchführung eines gut normierten Symptomvalidierungs- tests habe keinerlei Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Auch hätten keinerlei Inkonsistenzen bezüglich der Testergebnisse, der selbstbe- richteten oder der beobachteten Symptome vorgelegen. Die berichteten und die testpsychologisch festgestellten Defizite seien somit mit hoher Wahrscheinlichkeit als authentisch zu werten. Insgesamt entsprächen die Befunde einer unspezifischen, mittelschweren neuropsychologischen Störung mehrheitlich im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung (ICD- 10: F70). Im Vergleich zu den Vorbefunden von 1970 und 1990 zeige sich eine leichte Abnahme der IQ-Punkte. Ätiopathiologisch müsse eine Mitbe- dingung der Resultate durch die Schmerzproblematik beachtet werden. Zur Funktionsfähigkeit im Beruf hielten die Psychologinnen fest, es bestünden deutliche Minderleistungen mehrerer kognitiver Funktionen. Einfache Tätig- keiten in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung seien möglich. Es sei jedoch auf eine engmaschige Betreuung und Unter- stützung der Gesuchstellerin zu achten.
E. 3.2 Obwohl seit der letzten psychiatrischen gutachterlichen Untersu- chung (vgl. Akten der Gesuchsgegnerin [IV/2016/1212/act. II] 1.1/6 - 11) 25 Jahre verstrichen waren, hatte die Gesuchsgegnerin sich auf die mon- odisziplinäre Begutachtung beschränkt (IV/2016/1212/act. II 40.1). Das Gericht ist dem im zur Revision beantragten Urteil VGE IV/2016/1212 ge- folgt. Es hat dabei insbesondere darauf hingewiesen (E. 5.4), dass keine psychiatrische Behandlung erfolgt sei und auch kein Arzt es für notwendig gehalten habe (obwohl seit der letzten Beurteilung eine lange Zeit verstri- chen sei), die Gesuchstellerin einer psychiatrischen Behandlung zuzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 13 sen. Auch die im vorliegenden Verfahren gerichtlich edierten medizinischen Akten enthalten weder Hinweise für eine psychiatrische Behandlung noch Anzeichen für eine massgebliche Veränderung der psychischen Befundla- ge. Nichts anderes ergeben auch die Erhebungen der Psychologinnen des Spitals C.________, wurden doch auch im Bericht vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50 - 53) weitgehend unauffällige Be- funde im Psychostatus festgehalten. Bezüglich Aufmerksamkeit und Ge- dächtnis gaben die Psychologinnen leichte Auffassungsstörungen, ansonsten im Gespräch unauffällig, an; betreffend formales Denken wurde eine leichte Verlangsamung festgehalten und betreffend Affektivität auf Ängstlichkeit sowie leichte Klagsamkeit hinsichtlich der bestehenden Schmerzproblematik verwiesen. Auch die bei der Hausärztin eingeholten Unterlagen stützen dies. Diese Ärztin hatte in den IV-Berichten (insbeson- dere vom 25. August 2015 [IV/2016/1212/act. II 22]) gar ausdrücklich die kognitiven Fähigkeiten als unbeeinträchtigt bezeichnet. Eine krankheitswertige und damit eine Veränderung belegende Ursache für die ungleichen Testresultate wurde im Bericht des Spitals C.________ vom
21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50 - 53) nicht vorge- tragen. Vielmehr wurde ausgeführt, ätiopathiologisch müsse eine Mitbedin- gung der Resultate durch die Schmerzproblematik beachtet werden. Dass die von der Gesuchstellerin ihrer „Schmerzproblematik“ zugeordnete Be- deutung somatisch nicht zutrifft, hat der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, in der Ex- pertise vom 23. September 2016 (IV/2016/1212/act. II 40.1) überzeugend dargelegt. Es handelt sich damit um eine subjektive Annahme der Gesuch- stellerin, die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens aus objektiver Sicht nicht relevant ist. Dass eine psychiatrische Störung massgeblich be- teiligt sein könnte (z.B. eine somatoforme Schmerzstörung), kann schliess- lich wie bereits im Urteil VGE IV/2016/1212, E. 5.4, dargelegt, ausgeschlossen werden. Eine Veränderung im Gesundheitszustand liegt damit nicht vor. Belege für eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 (IV/2016/1212/act. II 48) eingetretene Veränderung in der geistigen Gesundheit, welche sich in der Intelligenz spiegelten, feh- len bzw. wurden auch von der Hausärztin mit Blick auf ihre Feststellungen zum kognitiven Status gerade nicht erhoben. Dies zeigt, dass die neue
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 14 Testung hinsichtlich Intelligenz nichts anderes darstellt, als was bereits Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 erhoben hatte (IV/2016/1212/act. II 1.1/6 - 11). Bei allem Verständnis für die belastende Kindheit und die aktuell schwieri- ge Situation der Gesuchstellerin mangelte es – wenn auf das Revisionsge- such eingetreten werden könnte – auch unter Berücksichtigung des angerufenen Berichtes und der gerichtlich edierten Akten an einer für die Zeit vor Erlass der erwähnten Verfügung belegbaren Veränderung des so- matischen, psychischen oder geistigen Gesundheitszustandes.
E. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 mit Hin- weis auf BGE 111 V 51). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. März
2018) ist die Gesuchstellerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zah- lung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 15 tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Folgende zu beachten: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8 % anwendbar. Der Satz von 7.7 % gilt für Leistungen, die nach dem
1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem
1. Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Mit Kostennote vom 16. Mai 2018 macht Rechtsanwalt B.________ für die Zeit vom 11. November 2016 zum 31. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2‘767.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 192.40 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 2‘959.90) im Betrag von Fr. 236.80 sowie Gebühren ohne Mehrwertsteuer von Fr. 232.15, welche Barauslagen bzw. Aufwendungen von Ärzten vom
15. und 29. November 2016 und 6. Januar 2017 betreffen, total Fr. 3‘428.85, geltend. Im Rahmen der im Verfahren IV/2016/1212 gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege wurde für die Zeit vom 16. November 2016 bis 30. Januar 2017 bereits ein Honorar von Fr. 1‘733.40 (6.42 h x Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 79.40 und Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1‘812.80) im Betrag von Fr. 145.--, total Fr. 1‘957.80 berücksichtigt, wo- bei die nicht zu vergütenden Aufwendungen von Ärzten, welche als Bar- auslagen bzw. Gebühren im Betrag von Fr. 232.15 geltend gemacht worden waren, nicht zugesprochen wurden. Nach Abzug der bis zum
30. Januar 2017 bereits berücksichtigten Aufwendungen kann hinsichtlich der Kostennote vom 16. Mai 2018 ein Zeitaufwand von 3.83 Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 16 (10.25 h – 6.42 h) bzw. ein Honorar von Fr. 1‘034.10 (3.83 h x 270.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 113.-- (Fr. 192.40 - Fr. 79.40) und Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1‘147.10) im Betrag von Fr. 91.75, total Fr. 1‘238.85, berücksichtigt werden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 macht Fürspre- cher B.________ einen Zeitaufwand von 3.67 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 990.90 zuzüglich Auslagen von Fr. 179.60 sowie Mehr- wertsteuer von 7.7 % (von Fr. 1‘170.50) im Betrag von Fr. 90.15, total Fr. 1‘260.65, geltend. Das ab dem 31. Januar 2017 gesamthaft geltend gemachte Honorar beträgt Fr. 2‘499.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Fr. 1‘238.85 + Fr. 1‘260.65). Folglich wird der tarifmässige Parteikostener- satz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘499.50 festgesetzt. Das amtliche Hono- rar beläuft sich für die Zeit vom 31. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf Fr. 766.-- (3.83 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 113.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 70.30 (8 % von Fr. 879.--), total Fr. 949.30. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 beträgt das amtliche Honorar Fr. 734.-- (3.67 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 179.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 70.35 (7.7 % von Fr. 913.60), total Fr. 983.95. Rechtsanwalt B.________ ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von total Fr. 1‘933.25 (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuer [Fr. 949.30 + Fr. 983.95]) auszurichten. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Gesuchstellerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 17
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘499.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘933.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Gesuchstellerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Mitteilung an (R): - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (9C_291/2017), zu- sammen mit den Akten des Verfahrens IV/2016/1212 und den Akten des vorliegenden Verfahrens Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1107 IV SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 11. April 2017 betreffend Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 10. März 2017 (IV/2016/1212)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde vom 8. Dezember 2016 von A.________ (nachfol- gend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom
7. November 2016 ab, mit welcher nach einer im Juli 2015 erfolgten Neu- anmeldung der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung man- gels Vorliegens eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert abgewiesen worden war (VGE IV/2016/1212). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im relevanten Vergleichszeitraum seit der letzten Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 5. März 1990 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 sei keine massgebende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, dass die Gesuchsgegnerin den An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint habe (VGE IV/2016/1212, E. 5.5). B. Mit Schreiben vom 3. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 93) wandte sich die Gesuchstellerin unter Hinweis auf einen Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53), gemäss welchem bei der Gesuchstellerin ein Gesamt-IQ von 63 vor- liege, an die Gesuchsgegnerin und ersuchte um Einleitung eines Revisi- onsverfahrens. Mit Schreiben vom 5. April 2017 erklärte sich die Gesuchsgegnerin ausser Stande, eine Revision einzuleiten (Verfahrens- akten IV/2016/1212, act. 49). Mit Schreiben vom 11. April 2017 (Ver- fahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) wandte sich die Gesuchstellerin – ebenfalls unter Beilage des vorerwähnten Berichtes – an das Verwaltungs- gericht und führte aus, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht aufgrund des neu aufgetauchten Beweismittels von sich aus auf das Urteil vom 10. März 2017 zurückkomme und das Verfahren wieder eröffne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 3 Das Verwaltungsgericht teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom
18. April 2017 mit (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 55), die Eingabe vom 11. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) stelle weder ein Revisionsgesuch nach Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) noch eine an das Bundesgericht weiterzuleitende Beschwerde dar. C. Am 27. April 2017 erhob die Gesuchstellerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen das Urteil vom 10. März 2017, VGE IV/2016/1212, beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht stellte im diesbezüglich eröffneten Verfahren 9C_291/2017 mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. April 2017 stelle ein Revisionsgesuch dar (E. 3.2) und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, da- mit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Gleichzeitig sistierte das Bun- desgericht das Verfahren 9C_291/2017 bis zum Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. D. In der Folge wurde die Eingabe vom 11. April 2017 beim Verwaltungsge- richt unter der Verfahrensnummer IV/2017/1107 als Revisionsgesuch das Urteil vom 10. März 2017 (IV/2016/1212) betreffend registriert. Mit prozess- leitender Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde die Einholung der vollstän- digen medizinischen Akten inklusive Krankengeschichte der Gesuch- stellerin bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und dem Spital C.________ angeordnet und die Betroffenen mit zwei Schreiben vom 9. Januar 2018 um Aktenedition ersucht. Die Gesuch- stellerin wurde angewiesen, ihre Ärzte soweit erforderlich, direkt vom Arzt- geheimnis zu befreien. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 4 erhoben und der Gesuchstellerin die Möglichkeit gegeben, weitere Be- weismittel einzureichen oder zu bezeichnen. Am 17. Januar 2018 gingen die Akten von Dr. med. D.________ beim Ge- richt ein. Am 19. Januar 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, welches mit Eingabe vom
25. Januar 2018 ergänzt wurde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2018 forderte der Instrukti- onsrichter – nachdem das Spital C.________ dem Gericht mitgeteilt hatte, die Akten mangels Entbindungserklärung nicht zustellen zu können – die Gesuchstellerin erneut auf, direkt dem Spital C.________ umgehend eine Entbindungserklärung zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 teilte die Gesuchstellerin mit, sie lege keine weiteren Beweismittel ein. Am 20. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, dafür besorgt zu sein, dass das Spital C.________ umgehend, spätes- tens bis zum 2. März 2018, dem Gericht die angeforderten Akten einrei- chen könne bzw. einreiche. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Gericht darüber, dass die gewünschte Entbindungs- klärung am 15. Februar 2018 an das Spital C.________ zugestellt worden sei. Am 2. März 2018 ging beim Gericht, versandt vom Spital C.________, der neuropsychologische Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2018 forderte der Instruktionsrichter das Spital C.________ auf, dem Gericht die vollständi- gen medizinischen Akten inklusive Krankengeschichte der Gesuchstellerin zuzustellen. Diese gingen am 13. März 2018 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2018 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 5 Rechtsanwalt B.________ der Gesuchstellerin als amtlicher Anwalt bei. Gleichzeitig erhielt die Gesuchstellerin Gelegenheit, sich zur Frage des Zeitpunkts des Erhalts des angerufenen Berichtes des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 zu äussern und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde es den Parteien freigestellt, sich im Rahmen von Schlussbemerkungen zur Sache zu äussern, worauf die Gesuchsgegnerin am 16. April 2018 verzichtete. Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom
3. Mai 2018 Schlussbemerkungen. Diese Eingaben wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2018 wechselseitig zur Kennt- nisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entschei- den wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. VRPG. 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 6 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Haupt- verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver- haltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neu- es Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi- gung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 7 renden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a VRPG ge- nannten Gründen zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG). 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7 i.V.m Art. 56 N. 7). 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil VGE IV/2016/1212 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da die Gesuchstellerin diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 9C_291/2017). Das Ver- waltungsgericht darf jedoch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Be- gründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 8 der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereich- te Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass vorliegend das Revisi- onsgesuch eingereicht wurde, noch bevor die Sache beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, braucht zufolge der zwischenzeitlich erfolg- ten Anfechtung und kraft der bundesgerichtlichen Überweisung der Einga- be zur Behandlung als Revisionsgesuch nicht näher geprüft zu werden. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters sind damit jedoch allein die formalen Voraussetzung gemäss Art. 97 VRPG (vgl. E. 1.5 hiervor) erfüllt, die zur Eröffnung des kantonalen Revisionsverfahrens führen. Weiterge- hende Vorgaben hat das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 18. De- zember 2017 dem kantonalen Gericht denn auch nicht gemacht. Ungeachtet des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Berichtes des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (vgl. E. 2.2 ff. hiernach) ist mit der Ein- gabe vom 11. April 2017 die 60-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 1.4 hiervor) eingehalten. Weiter ist die Gesuchstellerin Adressatin des Entscheides, um dessen Revision sie ersucht, und ist deshalb zum Antrag auf Revision legi- timiert (vgl. E. 1.6 hiervor). 2.2 Zu prüfen ist, ob überhaupt ein Bericht eingereicht wurde, der nicht bereits vor Urteilsfällung bekannt war und hätte eingereicht werden können. Der Gesuchstellerin war im Verfahren IV/2016/1212 mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 21 f.) die Beschwerdeantwort zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Kostennote gegeben worden. Mit der Einholung der Kostennote zeigte das Gericht dem Rechtsvertreter implizit an, dass es zur Urteilsfällung zu schreiten gedenke. Rechtsanwalt G.________ hat für seinen Praxiskolle- gen Rechtsanwalt B.________ ohne weitere Bemerkungen die Kostennote am 30. Januar 2017 eingereicht (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 23 f.). Bis zur Urteilsfällung am 10. März 2017 hat sich der vertretende Anwalt selbst nicht wieder beim Gericht gemeldet und auch nicht seine Absicht zur Einreichung weiterer Unterlagen erneuert. Dies ändert jedoch nichts daran,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 9 dass der hier angerufene Bericht je nach den weiteren Umständen die Grundlage für ein Revisionsgesuch darstellen kann. Es ist deshalb zu klären, ob der Gesuchstellerin bzw. ihrem Rechtsvertreter im Verfahren IV/2016/1212 der im Revisionsverfahren angerufene Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53) vor oder nach dem 10. März 2017 bekannt war. Nur wenn der Bericht nicht vor dem 10. März 2017 bekannt war, gilt er als neu im revisionsrecht- lichen Sinne (vgl. E. 1.3 hiervor). Bei der Beurteilung dieser Frage gilt nicht der Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit, sondern es ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1). Es muss dabei von der Gesuchstellerin nicht negativ eine Unkenntnis vor Urteilsfällung belegt werden (was nicht möglich wäre), sondern es ist positiv zu beweisen, wann konkret das neue Ak- tenstück bekannt wurde. Gelingt der entsprechende Beweis nicht, so liegt Beweislosigkeit vor, was sich zu Lasten der Gesuchstellerin auswirkt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 2.3 Der Rechtsvertreter macht geltend, der Bericht sei erst am 29. März 2017 bei ihm eingegangen bzw. sei ihm erst am 29. März 2017 weitergelei- tet worden (vgl. Revisionsgesuch vom 11. April 2017; Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2018). Tatsache ist, dass der Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 datiert und gemäss den Akten des Spitals C.________, Verlauf (IV/2017/1107/act. IIIb, unpaginiert), dort am 22. Februar 2017 an Dr. med. D.________ versandt worden war. Er ist damit spätestens einige Tage da- nach bei der Hausärztin eingegangen, was von der Hausärztin grundsätz- lich bestätigt wird. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2018 an (Akten der Gesuchstellerin [IV/2017/1107/act. I] 3), erhaltene Berichte wür- den binnen ein bis zwei Tagen bei ihr gescannt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der fragliche Bericht erst am 3. März 2017 bei Dr. med. D.________ gescannt worden sein soll. Weitere Belege für den effektiven Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes durch die Hausärztin hat die Gesuch- stellerin nicht einreichen lassen. Wie es sich damit verhält, ist nicht ent- scheidend. Selbst wenn der Bericht erst in den ersten Tagen des Monats März 2017 bei der Hausärztin eingelangt und gescannt worden wäre, könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 10 te daraus für die vorliegende Frage, nämlich die Zustellung an den Rechts- vertreter und dessen angebliche Kenntnisnahme erst nach dem 10. März 2017, nichts gewonnen werden. In den Akten der Hausärztin (IV/2017/1107/act. III, unpaginiert) findet sich ein nach Erhalt des Urteils VGE IV/2016/1212 erstelltes Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 an die Gesuchstellerin. In diesem Schreiben erkundigt sich der Rechtsvertreter, ob der Intelligenztest durch- geführt worden sei. Dieses Schreiben stellt zwar ein Indiz dafür dar, dass dem Anwalt der Bericht noch nicht bekannt war. Ein Beweis dafür, dass die Gesuchstellerin respektive ihr Rechtsvertreter den Bericht noch nicht kann- ten, ist das Schreiben aber nicht. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der übrige Aktenverkehr bei der Hausärztin wie beim Rechtsver- treter echtzeitlich gar nicht dokumentiert wurde. Auch wenn die Hausärztin heute ausführt, den Bericht erst am 29. März 2017 dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin übermittelt zu haben (IV/2017/1107/act. I 3), fehlen hierfür jegliche echtzeitliche Belege. Ärzte haben sämtliche Vorgänge einen Pati- enten betreffend im Rahmen der Krankengeschichte zu dokumentieren. In den Verlaufseinträgen der Hausärztin finden sich jedoch absolut keine Ein- tragungen betreffend die IQ-Abklärung (IV/2017/1107/act. III, unpaginiert). Weder ist die Zuweisung, noch der Eingang des Berichtes, noch das Schreiben des Rechtsvertreters, noch ein Versand an den Rechtsvertreter vermerkt. Damit kann die Darstellung der erstmaligen Zusendung am
29. März 2017 nicht verifiziert werden. 2.4 Im Schreiben vom 3. April 2017 an die Gesuchsgegnerin (Verfah- rensakten IV/2016/1212 act. 93) nahm der Rechtsvertreter nicht Stellung zum Zeitpunkt der Eröffnung des fraglichen Berichtes. In seiner Eingabe an das Gericht vom 11. April 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 47 f.) führte der Rechtsvertreter aus, den Bericht am 29. März 2017 erhalten zu haben (was am gleichen Tag wie der Versand gemäss Angaben der Hausärztin hätte gewesen sein müssen). Auch hierfür fehlen jedoch Belege (insbesondere bei identischem Versand- und Zustelldatum ein Fax- Protokoll oder E-Mail). Der Rechtsvertreter wurde vom Gericht ausdrücklich auf die beweisrechtliche Problematik aufmerksam gemacht und zur Einrei- chung von entscheidenden Beweismitteln aufgefordert (vgl. prozessleiten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 11 de Verfügung vom 29. März 2018). Solche Beweismittel wurden nicht ein- gereicht. Weitere gerichtliche Beweismassnahmen sind nicht möglich. Der Beweis darüber, wann die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter das als Grundlage der Revision angerufene Dokument erstmals erhalten hat, ins- besondere, ob dies der geltend gemachte 29. März 2017 war, ist nicht zu erbringen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich diesbezüg- lich auch aus dem Leistungsbordereau des Rechtsvertreters zur Kostenno- te vom 16. Mai 2018 nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten lässt. Damit ist nicht bewiesen, dass das deutlich vor dem 10. März 2017 erstellte Dokument derart spät zur Kenntnis genommen wurde, dass es nicht mehr rechtzeitig im Verfahren IV/2016/1212 hätte eingebracht werden können. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden. 2.5 Selbst wenn jedoch auf das Gesuch eingetreten werden könnte, würde sich an der Massgeblichkeit des Urteils VGE IV/2016/1212 vom
10. März 2017 nichts ändern und das Gesuch wäre dementsprechend ab- zuweisen. 3. 3.1 Dem im Revisionsverfahren angerufenen Bericht des Spitals C.________ vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50
- 53) ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Neuropsychologische Diagnose: Unspezifische, mittelschwere neuropsychologische Störung mehrheitlich im Rah- men einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) bei Chronische Refluxösophagitis Short-Segment Barrett-Ösophagus, kleine Hiatusgleithernie Hashimoto-Thyreoiditis, ED 11/2012 Hypercholesterinämie Arterielle Hypertonie Chronische Gelenkschmerzen ANA-Positivität unklarer Signifikanz Die untersuchenden Psychologinnen hielten in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hät- ten sich testpsychologisch leichte bis mittelschwere kognitive Defizite bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 12 den attentionalen Funktionen sowie bei der Intelligenzabklärung gezeigt. Die Gesuchstellerin habe beim Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV, 2014) im Vergleich zu ihrer Altersgruppe ein weit unterdurch- schnittliches Ergebnis im Gesamt-IQ (IQ = 63) erzielt, was gemäss ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung entspreche. Dabei hätten sich unter- durchschnittliche Leistungen in sämtlichen Indizes gezeigt. Der Indexwert „Sprachverständnis“ habe dabei in statistisch signifikanter Differenz zum „wahrnehmungsgebundenen logischen Denken“ sowie zur „Verarbeitungs- geschwindigkeit“ gestanden. Der allgemeine Fähigkeitsindex habe 65 be- tragen, was wie der Gesamt-IQ, einer weit unterdurchschnittlichen Leistung entspreche. Die Durchführung eines gut normierten Symptomvalidierungs- tests habe keinerlei Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Auch hätten keinerlei Inkonsistenzen bezüglich der Testergebnisse, der selbstbe- richteten oder der beobachteten Symptome vorgelegen. Die berichteten und die testpsychologisch festgestellten Defizite seien somit mit hoher Wahrscheinlichkeit als authentisch zu werten. Insgesamt entsprächen die Befunde einer unspezifischen, mittelschweren neuropsychologischen Störung mehrheitlich im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung (ICD- 10: F70). Im Vergleich zu den Vorbefunden von 1970 und 1990 zeige sich eine leichte Abnahme der IQ-Punkte. Ätiopathiologisch müsse eine Mitbe- dingung der Resultate durch die Schmerzproblematik beachtet werden. Zur Funktionsfähigkeit im Beruf hielten die Psychologinnen fest, es bestünden deutliche Minderleistungen mehrerer kognitiver Funktionen. Einfache Tätig- keiten in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung seien möglich. Es sei jedoch auf eine engmaschige Betreuung und Unter- stützung der Gesuchstellerin zu achten. 3.2 Obwohl seit der letzten psychiatrischen gutachterlichen Untersu- chung (vgl. Akten der Gesuchsgegnerin [IV/2016/1212/act. II] 1.1/6 - 11) 25 Jahre verstrichen waren, hatte die Gesuchsgegnerin sich auf die mon- odisziplinäre Begutachtung beschränkt (IV/2016/1212/act. II 40.1). Das Gericht ist dem im zur Revision beantragten Urteil VGE IV/2016/1212 ge- folgt. Es hat dabei insbesondere darauf hingewiesen (E. 5.4), dass keine psychiatrische Behandlung erfolgt sei und auch kein Arzt es für notwendig gehalten habe (obwohl seit der letzten Beurteilung eine lange Zeit verstri- chen sei), die Gesuchstellerin einer psychiatrischen Behandlung zuzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 13 sen. Auch die im vorliegenden Verfahren gerichtlich edierten medizinischen Akten enthalten weder Hinweise für eine psychiatrische Behandlung noch Anzeichen für eine massgebliche Veränderung der psychischen Befundla- ge. Nichts anderes ergeben auch die Erhebungen der Psychologinnen des Spitals C.________, wurden doch auch im Bericht vom 21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50 - 53) weitgehend unauffällige Be- funde im Psychostatus festgehalten. Bezüglich Aufmerksamkeit und Ge- dächtnis gaben die Psychologinnen leichte Auffassungsstörungen, ansonsten im Gespräch unauffällig, an; betreffend formales Denken wurde eine leichte Verlangsamung festgehalten und betreffend Affektivität auf Ängstlichkeit sowie leichte Klagsamkeit hinsichtlich der bestehenden Schmerzproblematik verwiesen. Auch die bei der Hausärztin eingeholten Unterlagen stützen dies. Diese Ärztin hatte in den IV-Berichten (insbeson- dere vom 25. August 2015 [IV/2016/1212/act. II 22]) gar ausdrücklich die kognitiven Fähigkeiten als unbeeinträchtigt bezeichnet. Eine krankheitswertige und damit eine Veränderung belegende Ursache für die ungleichen Testresultate wurde im Bericht des Spitals C.________ vom
21. Februar 2017 (Verfahrensakten IV/2016/1212 act. 50 - 53) nicht vorge- tragen. Vielmehr wurde ausgeführt, ätiopathiologisch müsse eine Mitbedin- gung der Resultate durch die Schmerzproblematik beachtet werden. Dass die von der Gesuchstellerin ihrer „Schmerzproblematik“ zugeordnete Be- deutung somatisch nicht zutrifft, hat der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, in der Ex- pertise vom 23. September 2016 (IV/2016/1212/act. II 40.1) überzeugend dargelegt. Es handelt sich damit um eine subjektive Annahme der Gesuch- stellerin, die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens aus objektiver Sicht nicht relevant ist. Dass eine psychiatrische Störung massgeblich be- teiligt sein könnte (z.B. eine somatoforme Schmerzstörung), kann schliess- lich wie bereits im Urteil VGE IV/2016/1212, E. 5.4, dargelegt, ausgeschlossen werden. Eine Veränderung im Gesundheitszustand liegt damit nicht vor. Belege für eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 (IV/2016/1212/act. II 48) eingetretene Veränderung in der geistigen Gesundheit, welche sich in der Intelligenz spiegelten, feh- len bzw. wurden auch von der Hausärztin mit Blick auf ihre Feststellungen zum kognitiven Status gerade nicht erhoben. Dies zeigt, dass die neue
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 14 Testung hinsichtlich Intelligenz nichts anderes darstellt, als was bereits Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 erhoben hatte (IV/2016/1212/act. II 1.1/6 - 11). Bei allem Verständnis für die belastende Kindheit und die aktuell schwieri- ge Situation der Gesuchstellerin mangelte es – wenn auf das Revisionsge- such eingetreten werden könnte – auch unter Berücksichtigung des angerufenen Berichtes und der gerichtlich edierten Akten an einer für die Zeit vor Erlass der erwähnten Verfügung belegbaren Veränderung des so- matischen, psychischen oder geistigen Gesundheitszustandes. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 mit Hin- weis auf BGE 111 V 51). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. März
2018) ist die Gesuchstellerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zah- lung der Verfahrenskosten zu befreien. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 15 tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Folgende zu beachten: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8 % anwendbar. Der Satz von 7.7 % gilt für Leistungen, die nach dem
1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem
1. Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Mit Kostennote vom 16. Mai 2018 macht Rechtsanwalt B.________ für die Zeit vom 11. November 2016 zum 31. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2‘767.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 192.40 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 2‘959.90) im Betrag von Fr. 236.80 sowie Gebühren ohne Mehrwertsteuer von Fr. 232.15, welche Barauslagen bzw. Aufwendungen von Ärzten vom
15. und 29. November 2016 und 6. Januar 2017 betreffen, total Fr. 3‘428.85, geltend. Im Rahmen der im Verfahren IV/2016/1212 gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege wurde für die Zeit vom 16. November 2016 bis 30. Januar 2017 bereits ein Honorar von Fr. 1‘733.40 (6.42 h x Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 79.40 und Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1‘812.80) im Betrag von Fr. 145.--, total Fr. 1‘957.80 berücksichtigt, wo- bei die nicht zu vergütenden Aufwendungen von Ärzten, welche als Bar- auslagen bzw. Gebühren im Betrag von Fr. 232.15 geltend gemacht worden waren, nicht zugesprochen wurden. Nach Abzug der bis zum
30. Januar 2017 bereits berücksichtigten Aufwendungen kann hinsichtlich der Kostennote vom 16. Mai 2018 ein Zeitaufwand von 3.83 Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 16 (10.25 h – 6.42 h) bzw. ein Honorar von Fr. 1‘034.10 (3.83 h x 270.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 113.-- (Fr. 192.40 - Fr. 79.40) und Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1‘147.10) im Betrag von Fr. 91.75, total Fr. 1‘238.85, berücksichtigt werden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 macht Fürspre- cher B.________ einen Zeitaufwand von 3.67 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 990.90 zuzüglich Auslagen von Fr. 179.60 sowie Mehr- wertsteuer von 7.7 % (von Fr. 1‘170.50) im Betrag von Fr. 90.15, total Fr. 1‘260.65, geltend. Das ab dem 31. Januar 2017 gesamthaft geltend gemachte Honorar beträgt Fr. 2‘499.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Fr. 1‘238.85 + Fr. 1‘260.65). Folglich wird der tarifmässige Parteikostener- satz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘499.50 festgesetzt. Das amtliche Hono- rar beläuft sich für die Zeit vom 31. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf Fr. 766.-- (3.83 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 113.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 70.30 (8 % von Fr. 879.--), total Fr. 949.30. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 beträgt das amtliche Honorar Fr. 734.-- (3.67 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 179.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 70.35 (7.7 % von Fr. 913.60), total Fr. 983.95. Rechtsanwalt B.________ ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von total Fr. 1‘933.25 (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuer [Fr. 949.30 + Fr. 983.95]) auszurichten. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Gesuchstellerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/1107, Seite 17 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘499.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘933.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Gesuchstellerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Mitteilung an (R):
- Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (9C_291/2017), zu- sammen mit den Akten des Verfahrens IV/2016/1212 und den Akten des vorliegenden Verfahrens Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.