Verfügung vom 15. November 2017
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Dezember 2006 unter Hinweis auf eine Bandschei- benverletzung sowie ein Schleudertrauma erstmals bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie beim zu- ständigen Unfallversicherer Unterlagen ein und liess den Versicherten po- lydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachten (Gutachten der MEDAS B.________ vom 5. Februar 2008; AB 21 und 24). Des Weiteren liess sie den Versicherten von der Psychiaterin des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (AB 25 und 31). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 32 f.) und Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 37) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2009 (AB 40) ab. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde ans Verwaltungs- gericht des Kantons Bern (AB 41). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2010 (VGE 200 09 950; AB 46) gut und wies die Akten zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück. Die IVB beauftragte daraufhin Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, den Versicherten zu begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 3. September 2010; AB 52). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) ab. B. Am 22. März 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen am 4. März 2015 erlittenen Hirnschlag erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (AB 56). Die IVB nahm erwerbliche und gesundheitliche Abklärun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 3 gen vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 23. Mai 2017 (AB 71) stellte sie mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 (AB 72) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, eine objek- tive und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Mit Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) wies sie das Leistungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab.
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhebt der Versicherte Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer IV-Rente sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 6 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist dagegen, ob zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) in welcher ein invalidisie- render Gesundheitsschaden verneint wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) in den tatsächlichen Verhält- nissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leis- tungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 16. De- zember 2010 (AB 54) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom
3. September 2010 von Dr. med. D.________ (AB 52). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie an einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.00) leide (S. 24). Mit oder unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. März 2006 habe sich eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und des Kopfes linksbetont artikuliert, im Bereiche der linken oberen Extremität sowie des linken Beines bis hinunter zur Fer- se. Weiter seien ein Tinnitus sowie Schwindel dokumentiert. Ein somati- sches Korrelat habe nicht gefunden werden können (S. 20 f.). In der Unter- suchung hätten sich Befunde des depressiven Formenkreises wie eine depressive Stimmungslage, Zeichen der Freudarmut, eine pessimistische Zukunftsperspektive, ein verminderter Selbstwert, Schlafstörungen, die aber im wesentlichen schmerzbedingt sein dürften, ein verminderter Appetit sowie ein Libidoverlust gezeigt (S. 29). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung allein bestehe keine Einschränkung. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei aufgrund der Antriebstörung sowie aufgrund der depressiven Stimmungslage eine Einschränkung von rund 20% zu erwar- ten (S. 24). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 7 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis am 11. März 2015 im Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. März 2015 (AB 58 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere einen zerebrovaskulären Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts. Der Beschwerdeführer habe sich am 4. März 2015 bei verwaschener Sprache und linksseitig hän- gendem Mundwinkel auf dem Notfall vorgestellt. Kardiopulmonal sei die Untersuchung unauffällig gewesen. Im Neurostatus seien eine diskrete Faszialisparese links sowie eine leichte Kraftminderung am Arm aufgetre- ten. Als Korrelat habe das MR Schädel eine Diffusionsrestriktion im rechten Nukleus lentiformis gezeigt. Am 5. März 2015 seien die neurologischen Ausfälle bereits regredient gewesen (S. 5 f.). 3.3.2 Am 5. Januar 2017 führte Dr. med. … F.________, Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.________, eine Kognitions- und verhaltensneurolo- gische Untersuchung durch. Sie führte im diesbezüglichen Bericht (AB 65 S. 11 f.) aus, klinisch und testdiagnostisch seien eine deutliche psychomo- torische Verlangsamung und eine reduzierte Aufmerksamkeit aufgefallen. Sie könne zum kognitiven Leistungsprofil nicht abschliessend Stellung nahmen. Es sei möglich, dass gewisse kognitive Einschränkungen bestün- den, die auf den Hirninfarkt zurückgeführt werden und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Zur genaueren Beurteilung empfehle sie eine neuropsychologische Testung am Spital K.________ mit einem Über- setzer und der Durchführung von Beschwerdevalidierungstests (S. 12). 3.3.3 Im Bericht des Zentrums G.________ vom 10. Januar 2017 (AB 58 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, ins- besondere einen Status nach zerebrovaskulärem Insult in den Stammgan- glien rechts (S. 1). Er führte aus, aus der Anamnese gehe hervor, dass vor allem eine Angststörung und links-hemikorporelle Schmerzen seit dem ze- rebrovaskulärem Insult zugenommen hätten. Diese könnten durch einen Thalamusschmerz erklärt werden. Zusätzlich berichte der Beschwerdefüh- rer über eine etwas eingeschränkte Motorik der linken Seite. In der klini- schen Untersuchung finde er eine allenfalls noch somatisch erklärbare Hy- persensibilität der linken Extremitäten, aber keine eindeutigen Hinweise auf eine relevante Parese. Die zusätzliche neuropsychologische Untersuchung habe Befunde gezeigt, die mit einer Beeinträchtigung durch den Insult ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 8 einbar wären, diese könnten aber auch einen anderen Grund haben. Inso- fern sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung aufgrund des Insultes nicht sicher möglich. Er empfehle deshalb die von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen (S. 3). 3.3.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2017 (AB 69) insbesondere eine Hirnorganische Persönlichkeitsstörung bei einem Status nach zerebrovaskulärem Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts (ICD-10 F07.0) und führte aus, der Gesundheitszu- stand habe sich eindeutig verschlechtert. Unter anderem bestünden eine anhaltende emotionelle Labilität mit rezivierenden depressiven Störungen, eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, eine kognitive Verar- mung mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen, eine verarmte Sprach- produktion mit verlangsamtem Redefluss, Vergesslichkeit etc. (S. 1). Ge- genwärtig seien gar keine angepassten Tätigkeiten mehr zumutbar (S. 2). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 71) führte die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2010 nicht objektiv und wesentlich ver- ändert. Linksbetonte Sensibilitätsstörungen seien bereits 2007 vom Psych- iater Dr. med. I.________ beschrieben worden. Die vermeintlich neuroko- gnitiven Einschränkungen, die sich fraglich auf den Stammganglieninfarkt zurückführen liessen, seien als solche bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung nicht wertbar und ent- sprächen letztlich weiterhin den Jahre zuvor beschriebenen Einschränkun- gen im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung. Fachlich absolut nicht nachvollziehbar sei der Switch seitens des behandelnden Psychiaters von einer anhaltend agitiert-depressiven Störung mit deutlichem somatischem Syndrom zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung. Letztere Störung sei gemäss ICD-10 gekennzeichnet von einer auffälligen Verände- rung des gewohnten prämorbiden Verhaltensmusters und betreffe die Äus- serung von Affekten, Bedürfnissen und Impulsen. Der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglieninfarkt, also der organischen Ätiologie einer solchen Störung, als auch die beschriebenen Symptome
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 9 seien fast gleichlautend. Das Zumutbarkeitsprofil sei unverändert zum Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 3. September 2010 (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 einen zerebrovaskulären Insult erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin (AB 71) vor, dass der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglien- infarkt als auch die beschriebenen Symptome fast gleichlautend seien (Be- schwerdeantwort S. 3) und geht deshalb davon aus, dass damit keine ob- jektive und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) erstellt sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe die vom Beschwerdeführer beklagten links-hemikorporellen Schmerzen vereinbar hält mit einem Tha- lamusschmerz. Auch wenn er mit Blick bezüglich der vom Beschwerdefüh- rer beklagten linksseitig eingeschränkten Motorik keine eindeutigen Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 10 weise auf eine relevante Parese fand, durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Untersuchungen davon ausgehen, es liege ein seit der Verfü- gung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) unverändert gebliebener Gesund- heitszustand vor. Denn die neurologisch-neuropsychologische Untersu- chung vom Januar 2017 brachte in dieser Hinsicht bzw. der insult- bedingten Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens eben gerade keine Klärung, weshalb der Neurologe denn auch zusätzliche Ab- klärungen empfahl (AB 58 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, eine neurologisch-psychiatrische Verlaufs- begutachtung zu veranlassen. Die diesbezüglichen Abklärungen hat sie nun nachzuholen. 3.6 Nach dem Dargelegten können vorliegend die Auswirkungen des zerebrovaskulären Insultes auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, womit die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes nicht geklärt werden kann. Die Beschwerde ist des- halb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten einholt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 11 rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach dem Vorge- hen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 6
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist dagegen, ob zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) in welcher ein invalidisie- render Gesundheitsschaden verneint wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) in den tatsächlichen Verhält- nissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leis- tungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 16. De- zember 2010 (AB 54) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom
- September 2010 von Dr. med. D.________ (AB 52). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie an einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.00) leide (S. 24). Mit oder unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. März 2006 habe sich eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und des Kopfes linksbetont artikuliert, im Bereiche der linken oberen Extremität sowie des linken Beines bis hinunter zur Fer- se. Weiter seien ein Tinnitus sowie Schwindel dokumentiert. Ein somati- sches Korrelat habe nicht gefunden werden können (S. 20 f.). In der Unter- suchung hätten sich Befunde des depressiven Formenkreises wie eine depressive Stimmungslage, Zeichen der Freudarmut, eine pessimistische Zukunftsperspektive, ein verminderter Selbstwert, Schlafstörungen, die aber im wesentlichen schmerzbedingt sein dürften, ein verminderter Appetit sowie ein Libidoverlust gezeigt (S. 29). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung allein bestehe keine Einschränkung. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei aufgrund der Antriebstörung sowie aufgrund der depressiven Stimmungslage eine Einschränkung von rund 20% zu erwar- ten (S. 24). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 7 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis am 11. März 2015 im Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. März 2015 (AB 58 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere einen zerebrovaskulären Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts. Der Beschwerdeführer habe sich am 4. März 2015 bei verwaschener Sprache und linksseitig hän- gendem Mundwinkel auf dem Notfall vorgestellt. Kardiopulmonal sei die Untersuchung unauffällig gewesen. Im Neurostatus seien eine diskrete Faszialisparese links sowie eine leichte Kraftminderung am Arm aufgetre- ten. Als Korrelat habe das MR Schädel eine Diffusionsrestriktion im rechten Nukleus lentiformis gezeigt. Am 5. März 2015 seien die neurologischen Ausfälle bereits regredient gewesen (S. 5 f.). 3.3.2 Am 5. Januar 2017 führte Dr. med. … F.________, Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.________, eine Kognitions- und verhaltensneurolo- gische Untersuchung durch. Sie führte im diesbezüglichen Bericht (AB 65 S. 11 f.) aus, klinisch und testdiagnostisch seien eine deutliche psychomo- torische Verlangsamung und eine reduzierte Aufmerksamkeit aufgefallen. Sie könne zum kognitiven Leistungsprofil nicht abschliessend Stellung nahmen. Es sei möglich, dass gewisse kognitive Einschränkungen bestün- den, die auf den Hirninfarkt zurückgeführt werden und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Zur genaueren Beurteilung empfehle sie eine neuropsychologische Testung am Spital K.________ mit einem Über- setzer und der Durchführung von Beschwerdevalidierungstests (S. 12). 3.3.3 Im Bericht des Zentrums G.________ vom 10. Januar 2017 (AB 58 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, ins- besondere einen Status nach zerebrovaskulärem Insult in den Stammgan- glien rechts (S. 1). Er führte aus, aus der Anamnese gehe hervor, dass vor allem eine Angststörung und links-hemikorporelle Schmerzen seit dem ze- rebrovaskulärem Insult zugenommen hätten. Diese könnten durch einen Thalamusschmerz erklärt werden. Zusätzlich berichte der Beschwerdefüh- rer über eine etwas eingeschränkte Motorik der linken Seite. In der klini- schen Untersuchung finde er eine allenfalls noch somatisch erklärbare Hy- persensibilität der linken Extremitäten, aber keine eindeutigen Hinweise auf eine relevante Parese. Die zusätzliche neuropsychologische Untersuchung habe Befunde gezeigt, die mit einer Beeinträchtigung durch den Insult ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 8 einbar wären, diese könnten aber auch einen anderen Grund haben. Inso- fern sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung aufgrund des Insultes nicht sicher möglich. Er empfehle deshalb die von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen (S. 3). 3.3.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2017 (AB 69) insbesondere eine Hirnorganische Persönlichkeitsstörung bei einem Status nach zerebrovaskulärem Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts (ICD-10 F07.0) und führte aus, der Gesundheitszu- stand habe sich eindeutig verschlechtert. Unter anderem bestünden eine anhaltende emotionelle Labilität mit rezivierenden depressiven Störungen, eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, eine kognitive Verar- mung mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen, eine verarmte Sprach- produktion mit verlangsamtem Redefluss, Vergesslichkeit etc. (S. 1). Ge- genwärtig seien gar keine angepassten Tätigkeiten mehr zumutbar (S. 2). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 71) führte die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2010 nicht objektiv und wesentlich ver- ändert. Linksbetonte Sensibilitätsstörungen seien bereits 2007 vom Psych- iater Dr. med. I.________ beschrieben worden. Die vermeintlich neuroko- gnitiven Einschränkungen, die sich fraglich auf den Stammganglieninfarkt zurückführen liessen, seien als solche bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung nicht wertbar und ent- sprächen letztlich weiterhin den Jahre zuvor beschriebenen Einschränkun- gen im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung. Fachlich absolut nicht nachvollziehbar sei der Switch seitens des behandelnden Psychiaters von einer anhaltend agitiert-depressiven Störung mit deutlichem somatischem Syndrom zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung. Letztere Störung sei gemäss ICD-10 gekennzeichnet von einer auffälligen Verände- rung des gewohnten prämorbiden Verhaltensmusters und betreffe die Äus- serung von Affekten, Bedürfnissen und Impulsen. Der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglieninfarkt, also der organischen Ätiologie einer solchen Störung, als auch die beschriebenen Symptome Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 9 seien fast gleichlautend. Das Zumutbarkeitsprofil sei unverändert zum Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 3. September 2010 (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 einen zerebrovaskulären Insult erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin (AB 71) vor, dass der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglien- infarkt als auch die beschriebenen Symptome fast gleichlautend seien (Be- schwerdeantwort S. 3) und geht deshalb davon aus, dass damit keine ob- jektive und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) erstellt sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe die vom Beschwerdeführer beklagten links-hemikorporellen Schmerzen vereinbar hält mit einem Tha- lamusschmerz. Auch wenn er mit Blick bezüglich der vom Beschwerdefüh- rer beklagten linksseitig eingeschränkten Motorik keine eindeutigen Hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 10 weise auf eine relevante Parese fand, durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Untersuchungen davon ausgehen, es liege ein seit der Verfü- gung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) unverändert gebliebener Gesund- heitszustand vor. Denn die neurologisch-neuropsychologische Untersu- chung vom Januar 2017 brachte in dieser Hinsicht bzw. der insult- bedingten Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens eben gerade keine Klärung, weshalb der Neurologe denn auch zusätzliche Ab- klärungen empfahl (AB 58 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, eine neurologisch-psychiatrische Verlaufs- begutachtung zu veranlassen. Die diesbezüglichen Abklärungen hat sie nun nachzuholen. 3.6 Nach dem Dargelegten können vorliegend die Auswirkungen des zerebrovaskulären Insultes auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, womit die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes nicht geklärt werden kann. Die Beschwerde ist des- halb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten einholt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 11 rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach dem Vorge- hen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1099 IV SCP/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Dezember 2006 unter Hinweis auf eine Bandschei- benverletzung sowie ein Schleudertrauma erstmals bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie beim zu- ständigen Unfallversicherer Unterlagen ein und liess den Versicherten po- lydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachten (Gutachten der MEDAS B.________ vom 5. Februar 2008; AB 21 und 24). Des Weiteren liess sie den Versicherten von der Psychiaterin des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (AB 25 und 31). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 32 f.) und Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 37) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2009 (AB 40) ab. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde ans Verwaltungs- gericht des Kantons Bern (AB 41). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2010 (VGE 200 09 950; AB 46) gut und wies die Akten zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück. Die IVB beauftragte daraufhin Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, den Versicherten zu begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 3. September 2010; AB 52). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) ab. B. Am 22. März 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen am 4. März 2015 erlittenen Hirnschlag erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (AB 56). Die IVB nahm erwerbliche und gesundheitliche Abklärun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 3 gen vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 23. Mai 2017 (AB 71) stellte sie mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 (AB 72) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, eine objek- tive und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Mit Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) wies sie das Leistungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab.
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhebt der Versicherte Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer IV-Rente sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 6 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist dagegen, ob zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) in welcher ein invalidisie- render Gesundheitsschaden verneint wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) in den tatsächlichen Verhält- nissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leis- tungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 16. De- zember 2010 (AB 54) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom
3. September 2010 von Dr. med. D.________ (AB 52). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie an einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.00) leide (S. 24). Mit oder unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. März 2006 habe sich eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und des Kopfes linksbetont artikuliert, im Bereiche der linken oberen Extremität sowie des linken Beines bis hinunter zur Fer- se. Weiter seien ein Tinnitus sowie Schwindel dokumentiert. Ein somati- sches Korrelat habe nicht gefunden werden können (S. 20 f.). In der Unter- suchung hätten sich Befunde des depressiven Formenkreises wie eine depressive Stimmungslage, Zeichen der Freudarmut, eine pessimistische Zukunftsperspektive, ein verminderter Selbstwert, Schlafstörungen, die aber im wesentlichen schmerzbedingt sein dürften, ein verminderter Appetit sowie ein Libidoverlust gezeigt (S. 29). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung allein bestehe keine Einschränkung. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei aufgrund der Antriebstörung sowie aufgrund der depressiven Stimmungslage eine Einschränkung von rund 20% zu erwar- ten (S. 24). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 (AB 75) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 7 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis am 11. März 2015 im Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. März 2015 (AB 58 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere einen zerebrovaskulären Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts. Der Beschwerdeführer habe sich am 4. März 2015 bei verwaschener Sprache und linksseitig hän- gendem Mundwinkel auf dem Notfall vorgestellt. Kardiopulmonal sei die Untersuchung unauffällig gewesen. Im Neurostatus seien eine diskrete Faszialisparese links sowie eine leichte Kraftminderung am Arm aufgetre- ten. Als Korrelat habe das MR Schädel eine Diffusionsrestriktion im rechten Nukleus lentiformis gezeigt. Am 5. März 2015 seien die neurologischen Ausfälle bereits regredient gewesen (S. 5 f.). 3.3.2 Am 5. Januar 2017 führte Dr. med. … F.________, Fachärztin für Neurologie, Zentrum G.________, eine Kognitions- und verhaltensneurolo- gische Untersuchung durch. Sie führte im diesbezüglichen Bericht (AB 65 S. 11 f.) aus, klinisch und testdiagnostisch seien eine deutliche psychomo- torische Verlangsamung und eine reduzierte Aufmerksamkeit aufgefallen. Sie könne zum kognitiven Leistungsprofil nicht abschliessend Stellung nahmen. Es sei möglich, dass gewisse kognitive Einschränkungen bestün- den, die auf den Hirninfarkt zurückgeführt werden und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Zur genaueren Beurteilung empfehle sie eine neuropsychologische Testung am Spital K.________ mit einem Über- setzer und der Durchführung von Beschwerdevalidierungstests (S. 12). 3.3.3 Im Bericht des Zentrums G.________ vom 10. Januar 2017 (AB 58 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, ins- besondere einen Status nach zerebrovaskulärem Insult in den Stammgan- glien rechts (S. 1). Er führte aus, aus der Anamnese gehe hervor, dass vor allem eine Angststörung und links-hemikorporelle Schmerzen seit dem ze- rebrovaskulärem Insult zugenommen hätten. Diese könnten durch einen Thalamusschmerz erklärt werden. Zusätzlich berichte der Beschwerdefüh- rer über eine etwas eingeschränkte Motorik der linken Seite. In der klini- schen Untersuchung finde er eine allenfalls noch somatisch erklärbare Hy- persensibilität der linken Extremitäten, aber keine eindeutigen Hinweise auf eine relevante Parese. Die zusätzliche neuropsychologische Untersuchung habe Befunde gezeigt, die mit einer Beeinträchtigung durch den Insult ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 8 einbar wären, diese könnten aber auch einen anderen Grund haben. Inso- fern sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung aufgrund des Insultes nicht sicher möglich. Er empfehle deshalb die von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen (S. 3). 3.3.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2017 (AB 69) insbesondere eine Hirnorganische Persönlichkeitsstörung bei einem Status nach zerebrovaskulärem Insult mit Ischämie im Bereich der Stammganglien rechts (ICD-10 F07.0) und führte aus, der Gesundheitszu- stand habe sich eindeutig verschlechtert. Unter anderem bestünden eine anhaltende emotionelle Labilität mit rezivierenden depressiven Störungen, eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, eine kognitive Verar- mung mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen, eine verarmte Sprach- produktion mit verlangsamtem Redefluss, Vergesslichkeit etc. (S. 1). Ge- genwärtig seien gar keine angepassten Tätigkeiten mehr zumutbar (S. 2). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (AB 71) führte die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2010 nicht objektiv und wesentlich ver- ändert. Linksbetonte Sensibilitätsstörungen seien bereits 2007 vom Psych- iater Dr. med. I.________ beschrieben worden. Die vermeintlich neuroko- gnitiven Einschränkungen, die sich fraglich auf den Stammganglieninfarkt zurückführen liessen, seien als solche bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung nicht wertbar und ent- sprächen letztlich weiterhin den Jahre zuvor beschriebenen Einschränkun- gen im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung. Fachlich absolut nicht nachvollziehbar sei der Switch seitens des behandelnden Psychiaters von einer anhaltend agitiert-depressiven Störung mit deutlichem somatischem Syndrom zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung. Letztere Störung sei gemäss ICD-10 gekennzeichnet von einer auffälligen Verände- rung des gewohnten prämorbiden Verhaltensmusters und betreffe die Äus- serung von Affekten, Bedürfnissen und Impulsen. Der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglieninfarkt, also der organischen Ätiologie einer solchen Störung, als auch die beschriebenen Symptome
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 9 seien fast gleichlautend. Das Zumutbarkeitsprofil sei unverändert zum Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 3. September 2010 (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 einen zerebrovaskulären Insult erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin (AB 71) vor, dass der psychopathologische Befund vor und nach dem Stammganglien- infarkt als auch die beschriebenen Symptome fast gleichlautend seien (Be- schwerdeantwort S. 3) und geht deshalb davon aus, dass damit keine ob- jektive und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) erstellt sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe die vom Beschwerdeführer beklagten links-hemikorporellen Schmerzen vereinbar hält mit einem Tha- lamusschmerz. Auch wenn er mit Blick bezüglich der vom Beschwerdefüh- rer beklagten linksseitig eingeschränkten Motorik keine eindeutigen Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 10 weise auf eine relevante Parese fand, durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Untersuchungen davon ausgehen, es liege ein seit der Verfü- gung vom 16. Dezember 2010 (AB 54) unverändert gebliebener Gesund- heitszustand vor. Denn die neurologisch-neuropsychologische Untersu- chung vom Januar 2017 brachte in dieser Hinsicht bzw. der insult- bedingten Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens eben gerade keine Klärung, weshalb der Neurologe denn auch zusätzliche Ab- klärungen empfahl (AB 58 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, eine neurologisch-psychiatrische Verlaufs- begutachtung zu veranlassen. Die diesbezüglichen Abklärungen hat sie nun nachzuholen. 3.6 Nach dem Dargelegten können vorliegend die Auswirkungen des zerebrovaskulären Insultes auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, womit die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes nicht geklärt werden kann. Die Beschwerde ist des- halb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten einholt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 11 rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach dem Vorge- hen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, IV/17/1099, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden