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200 2017 1092

Bern VerwG · 2017-11-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. November 2017

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 22. Juni 2016 beim RAV … zur Arbeits- vermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 5 – 6) und bean- tragte im Juli 2016 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern Arbeitslosenent- schädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 22 i.V.m. act. IIC 25 – 28). Aufgrund einer rückwirkenden Gehaltsstufenanpassung beim Zwischen- verdienst mit in der Folge geringerem Anspruch auf Kompensationszahlun- gen forderte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern mit Verfügung vom

30. Dezember 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 4‘785.60 zurück (act. IIC 97 – 99). Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 114 – 115) trat sie mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wegen Fristversäumnisses nicht ein (act. IIC 139 – 141). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. B. Am 9. Februar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘785.60 (act. IIC 134 – 136). Mit Ent- scheid vom 26. September 2017 wies die kantonale Amtsstelle das Gesuch ab (act. IIC 160 – 162). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 9 – 11) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. November 2017 ab (act. IIB 14 – 16). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 14. Dezem- ber 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 3 Antrag, die Rückerstattung der zu viel bezogenen Arbeitslosengelder sei zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 1. März 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Be- schwerdeantwort Stellung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 4‘785.60. Die Rückerstattung als solche ist bereits rechtskräftig verfügt (siehe Verfügung vom 30. Dezember 2016 [act. IIC 97 – 99] sowie Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2017 [act. IIC 139 – 141]) und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, und in der Eingabe des Beschwer- deführers vom 1. März 2018, S. 1, ist vorliegend der Erlass der gesamten Rückforderung zu prüfen, unabhängig davon, dass die Verwaltung einen Teil des Rückforderungsanspruchs bereits durch Verrechnung getilgt hat (Abrechnung für Januar 2017; act. IIB 8). Dies geschieht zu Gunsten des Beschwerdeführers, da bei einer Gutheissung der Beschwerde auf einen vollständigen Erlass der Fr. 4‘785.60 und eine Auszahlung des bereits ver- rechneten Betrags erkannt werden kann.

E. 1.3 Mit Fr. 4‘785.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 5 Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die nach ELG anrechenba- ren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab das Kriterium der grossen Härte. 3.1.1 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Diese Regelung ist klarerweise gesetzes- und verfassungsmässig, so hält sie sich insbesondere im Rahmen der weiten Delegationsnorm des Art. 81 ATSG. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Dezember 2016 (act. IIC 97 – 99) hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, auf welche die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 wegen ver- späteter Eingabe nicht eingetreten ist (act. IIC 139 – 141). Wegen der ver- späteten Einspracheerhebung ist die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG unbenutzt abgelaufen und die Rückforde- rungsverfügung im Februar 2017 rechtskräftig geworden (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322; die Frist des Art. 52 Abs. 1 ATSG ist im Übrigen eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist [siehe Art. 40 Abs. 1 ATSG], während eine behördlich angesetzte Frist grundsätzlich erstreckbar ist; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom

1. März 2018, S. 2). In der Folge hat die Verwaltung für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, zu Recht auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Ob die Zahlen anderer Monate die finanzielle Realität besser wiedergeben, wie in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 2, vorgebracht wird, ist aufgrund der klaren, ge- setzes- und verfassungskonformen Regelung des Art. 4 Abs. 2 ATSV irre- levant.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 6 3.1.2 Die Verwaltung hat sich bei der Berechnung (act. II 22 – 23) der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben zu Recht auf die Vorgaben des Art. 5 ATSV resp. des ELG gestützt (E. 2.1 hiervor). Gemäss diesen Normen sind teilweise nicht die effektiven Kosten massge- bend (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 4, sowie Eingabe des Be- schwerdeführers vom 1. März 2018, S. 1, resp. die Haushaltsbudgets des Beschwerdeführers [act. IIB 4 – 5 und act. I 3]), sondern es ist auf Pau- schalen und/oder Höchstwerte abzustellen (siehe insb. Art. 10 ELG), während der Eigenmietwert als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen unter Art. 11 Abs. 1 ELG fällt (siehe auch Art. 12 ELV) und damit als Ein- nahme anzurechnen ist, auch wenn – wie in der Eingabe vom 1. März 2018, S. 1, zu Recht ausgeführt wird – effektiv kein Geld geflossen ist (was jedoch mit der [verbindlichen] Konzeption des Eigenmietwertes zusam- menhängt). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Eigen- mietzins (nach Ziff. 2 von höchstens Fr. 15‘000.-- bei Ehepaaren) als Aus- gabe anzuerkennen (SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11; Entscheid des BGer vom

21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1); dabei sind aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. a ATSV bei der Berechnung, ob eine grosse Härte vorliegt, als (Eigen-)Mietzins bei zu Hause lebenden Personen von vornherein der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und damit im Falle des Be- schwerdeführers Fr. 15‘000.-- als Mietzinsausgaben anzurechnen. Dies hat die Verwaltung fälschlicherweise unterlassen (act II 22). Davon abgesehen ist die Berechnung der Verwaltung korrekt. Da die Zahlen des Monats Fe- bruar 2017 massgebend sind (E. 3.1.1 hiervor), hat die Verwaltung diese Daten zu Recht auf ein Jahr umgerechnet (Art. 5 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG) und allfällige vorhersehbare Änderungen ausser Acht gelas- sen. Korrigiert man die Berechnung der Verwaltung um die zusätzlich als Mietzins anzurechnenden Fr. 15‘000.--, resultieren zu berücksichtigende Ausgaben von total Fr. 104‘851.-- (Fr. 35‘812.-- [Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten] + Fr. 13‘104.-- [Pauschalbetrag für obligatori- sche Krankenpflegeversicherung] + Fr. 15‘000.-- [Eigenmietzins] + Fr. 12‘000.-- [zusätzlich anzurechnende Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV] + Fr. 28‘935.-- [Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf]). Bei an- rechenbaren Einnahmen von gerundet Fr. 117‘692.-- (vgl. act. II 22) ergibt dies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12‘841.--. Damit stellt die Rück- erstattung der unrechtmässig gewährten Leistungen von Fr. 4‘785.60 für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 7 den Beschwerdeführer keine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG dar. 3.2 Scheitert – wie vorliegend – der Anspruch auf Erlass der Rückfor- derung bereits am Kriterium der grossen Härte (E. 3.1 hiervor), kann die kumulative Voraussetzung des guten Glaubens offen bleiben. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be- schwerdeführers vom 1. März 2018) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1092 ALV ACT/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Obere Bahnhofstrasse 20, 3700 Spiez Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 22. Juni 2016 beim RAV … zur Arbeits- vermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 5 – 6) und bean- tragte im Juli 2016 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern Arbeitslosenent- schädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 22 i.V.m. act. IIC 25 – 28). Aufgrund einer rückwirkenden Gehaltsstufenanpassung beim Zwischen- verdienst mit in der Folge geringerem Anspruch auf Kompensationszahlun- gen forderte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern mit Verfügung vom

30. Dezember 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 4‘785.60 zurück (act. IIC 97 – 99). Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 114 – 115) trat sie mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wegen Fristversäumnisses nicht ein (act. IIC 139 – 141). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. B. Am 9. Februar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘785.60 (act. IIC 134 – 136). Mit Ent- scheid vom 26. September 2017 wies die kantonale Amtsstelle das Gesuch ab (act. IIC 160 – 162). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 9 – 11) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. November 2017 ab (act. IIB 14 – 16). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 14. Dezem- ber 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 3 Antrag, die Rückerstattung der zu viel bezogenen Arbeitslosengelder sei zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 1. März 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Be- schwerdeantwort Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 4‘785.60. Die Rückerstattung als solche ist bereits rechtskräftig verfügt (siehe Verfügung vom 30. Dezember 2016 [act. IIC 97 – 99] sowie Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2017 [act. IIC 139 – 141]) und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, und in der Eingabe des Beschwer- deführers vom 1. März 2018, S. 1, ist vorliegend der Erlass der gesamten Rückforderung zu prüfen, unabhängig davon, dass die Verwaltung einen Teil des Rückforderungsanspruchs bereits durch Verrechnung getilgt hat (Abrechnung für Januar 2017; act. IIB 8). Dies geschieht zu Gunsten des Beschwerdeführers, da bei einer Gutheissung der Beschwerde auf einen vollständigen Erlass der Fr. 4‘785.60 und eine Auszahlung des bereits ver- rechneten Betrags erkannt werden kann. 1.3 Mit Fr. 4‘785.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 5 Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die nach ELG anrechenba- ren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab das Kriterium der grossen Härte. 3.1.1 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Diese Regelung ist klarerweise gesetzes- und verfassungsmässig, so hält sie sich insbesondere im Rahmen der weiten Delegationsnorm des Art. 81 ATSG. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Dezember 2016 (act. IIC 97 – 99) hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, auf welche die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 wegen ver- späteter Eingabe nicht eingetreten ist (act. IIC 139 – 141). Wegen der ver- späteten Einspracheerhebung ist die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG unbenutzt abgelaufen und die Rückforde- rungsverfügung im Februar 2017 rechtskräftig geworden (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322; die Frist des Art. 52 Abs. 1 ATSG ist im Übrigen eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist [siehe Art. 40 Abs. 1 ATSG], während eine behördlich angesetzte Frist grundsätzlich erstreckbar ist; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom

1. März 2018, S. 2). In der Folge hat die Verwaltung für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, zu Recht auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Ob die Zahlen anderer Monate die finanzielle Realität besser wiedergeben, wie in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 2, vorgebracht wird, ist aufgrund der klaren, ge- setzes- und verfassungskonformen Regelung des Art. 4 Abs. 2 ATSV irre- levant.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 6 3.1.2 Die Verwaltung hat sich bei der Berechnung (act. II 22 – 23) der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben zu Recht auf die Vorgaben des Art. 5 ATSV resp. des ELG gestützt (E. 2.1 hiervor). Gemäss diesen Normen sind teilweise nicht die effektiven Kosten massge- bend (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 4, sowie Eingabe des Be- schwerdeführers vom 1. März 2018, S. 1, resp. die Haushaltsbudgets des Beschwerdeführers [act. IIB 4 – 5 und act. I 3]), sondern es ist auf Pau- schalen und/oder Höchstwerte abzustellen (siehe insb. Art. 10 ELG), während der Eigenmietwert als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen unter Art. 11 Abs. 1 ELG fällt (siehe auch Art. 12 ELV) und damit als Ein- nahme anzurechnen ist, auch wenn – wie in der Eingabe vom 1. März 2018, S. 1, zu Recht ausgeführt wird – effektiv kein Geld geflossen ist (was jedoch mit der [verbindlichen] Konzeption des Eigenmietwertes zusam- menhängt). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Eigen- mietzins (nach Ziff. 2 von höchstens Fr. 15‘000.-- bei Ehepaaren) als Aus- gabe anzuerkennen (SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11; Entscheid des BGer vom

21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1); dabei sind aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. a ATSV bei der Berechnung, ob eine grosse Härte vorliegt, als (Eigen-)Mietzins bei zu Hause lebenden Personen von vornherein der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und damit im Falle des Be- schwerdeführers Fr. 15‘000.-- als Mietzinsausgaben anzurechnen. Dies hat die Verwaltung fälschlicherweise unterlassen (act II 22). Davon abgesehen ist die Berechnung der Verwaltung korrekt. Da die Zahlen des Monats Fe- bruar 2017 massgebend sind (E. 3.1.1 hiervor), hat die Verwaltung diese Daten zu Recht auf ein Jahr umgerechnet (Art. 5 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG) und allfällige vorhersehbare Änderungen ausser Acht gelas- sen. Korrigiert man die Berechnung der Verwaltung um die zusätzlich als Mietzins anzurechnenden Fr. 15‘000.--, resultieren zu berücksichtigende Ausgaben von total Fr. 104‘851.-- (Fr. 35‘812.-- [Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten] + Fr. 13‘104.-- [Pauschalbetrag für obligatori- sche Krankenpflegeversicherung] + Fr. 15‘000.-- [Eigenmietzins] + Fr. 12‘000.-- [zusätzlich anzurechnende Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV] + Fr. 28‘935.-- [Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf]). Bei an- rechenbaren Einnahmen von gerundet Fr. 117‘692.-- (vgl. act. II 22) ergibt dies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12‘841.--. Damit stellt die Rück- erstattung der unrechtmässig gewährten Leistungen von Fr. 4‘785.60 für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 7 den Beschwerdeführer keine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG dar. 3.2 Scheitert – wie vorliegend – der Anspruch auf Erlass der Rückfor- derung bereits am Kriterium der grossen Härte (E. 3.1 hiervor), kann die kumulative Voraussetzung des guten Glaubens offen bleiben. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be- schwerdeführers vom 1. März 2018)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.