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200 2017 1081

Bern VerwG · 2018-05-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. November 2017

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Inhaber der im Handelsregister nicht eingetragenen Einzelfirma „D.________“ (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 27 S. 3), meldete sich am 12. Dezember 2014 unter Hin- weis auf eine Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor und liess den Versicherten interdisziplinär in den Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie begutachten (act. II 29). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.________ (MEDAS) vom

8. September 2016 (act. II 40.1) und auf einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Oktober 2016 (act. II 44) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2016 (act. II 45) die Ab- weisung des Leistungsbegehrens bei einem rentenausschliessenden Inva- liditätsgrad (IV-Grad) von 30 % in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte – vertreten durch die F.________ AG, Advokatin lic. iur. G.________ (act. II 46) bzw. durch Rechtsanwalt H.________ (act. II 51) – nicht einver- standen. Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 58]) und des Abklärungsdienstes (act. II 64) verfügte die IVB am 8. November 2017 (act. II 65) dem Vorbescheid entsprechend und verneinte einen Anspruch auf eine IV-Rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, eine neue Prüfung des Rentenanspruchs mit Be- messung des IV-Grades von 60 % sowie eventualiter die Durchführung eines „neutralen Gutachtens einer Drittperson“. Am 15. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und am 5. Januar 2018 Ergänzungen zur Beschwerde ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2018 zu den Akten. Am 27. März 2018 reichte der Beschwerdeführer – neu vertreten durch die B.________ GmbH, C.________ – Schlussbemerkungen ein und präzisier- te die Rechtsbegehren wie folgt (S. 3):

1. Die Verfügung vom 8. November 2017 der Beschwerde- gegnerin sei aufzuheben

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenver- sicherung nach IVG anzuerkennen

3. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen

4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurück zu weisen

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin Mit Eingabe vom 19. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine neue Stellungnahme des RAD vom 17. April 2018 an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Im Rahmen der mit „Triplik“ betitelten Schlussbemerkungen vom 30. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reich- te zwei weitere medizinische Berichte zu den Akten.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Ar- beitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behand- lung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers findet sich in den Akten Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 6 3.1.1 Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (act. II 13) eine Multiple Sklerose. Im Vordergrund ständen eine spastisch- ataktische Gangstörung sowie eine körperliche Fatigue-Symptomatik (S. 3). Dies bedinge eine Stand- und Gangstörung mit eingeschränkter Steh- und Gehfähigkeit, aufgrund der Fatigue-Symptomatik nehme dies im Tagesver- lauf zu, so dass der Beschwerdeführer maximal einen halben Tag arbeits- fähig sei (S. 3). Stehen und Laufen sei nur noch sehr eingeschränkt zumut- bar, Tätigkeiten mit Positionswechsel und auch viel Sitzen seien besser geeignet und geistige Tätigkeiten seien wahrscheinlich eher gering einge- schränkt. Somit sei ein Arbeitspensum für Tätigkeiten im Stehen und Lau- fen maximal fünf Stunden am Tag mit verlangsamter bzw. eingeschränkter Leistung zumutbar und es bestehe wahrscheinlich eine bessere Leistungs- fähigkeit für vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2015 (act. II 18) hielt Dr. med. I.________ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 2). Die spastisch-ataktische Gangstörung verunmögliche Arbeiten in stehender und laufender Position, insbesondere in … . Wegen der Erschöpfungszustände sei kein volles Pensum mehr möglich, der Ver- lauf habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer noch maximal zu 40 % leis- tungsfähig sei, wobei keine geistige oder psychische Einschränkungen beständen (S. 3). Bei fehlenden Hinweisen für eine kognitive Fatigue soll- ten vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten weniger eingeschränkt sein, was aber letztlich versucht werden müsse. 3.1.3 Im interdisziplinären Gutachten vom

8. September 2016 (act. II 40.1), für welches der Beschwerdeführer orthopädisch, psychia- trisch, allgemein-internistisch, neurologisch sowie neuropsychologisch un- tersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit eine Multiple Sklerose, schubförmig-teilremittierend unter Immun- modulation (S. 20). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine lum- bale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Diskus- hernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga, Knick-Senk- Spreizfuss beidseits, ein kleines Konvexitätsmeningeom ohne klinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 7 Relevanz sowie nicht-valide kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuo- konstruktion (S. 20). Der neurologische Facharzt Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass anlässlich der gegenwärtigen klini- schen Untersuchung die in den Akten noch relativ deutlich auffälligen atak- tischen Störungen nicht in dieser Ausprägung feststellbar seien (S. 13). Das unbemerkt beobachtete Gangbild sei völlig flüssig, locker, entspannt und es zeige sich ein normales Mitschwingen, normale Schrittlänge, keine Steifigkeit oder Ataxie. Auch bei der Ermüdung gebe der Beschwerdeführer explizit an, dass eben kein Verschwommen-Sehen, keine Doppelbilder und kein unscharfes Sehen bestehe, es werde eher eine Art „Müdigkeit der Au- gen“ beschrieben ohne eigentliche Sehstörung. Zur Fatigue-Symptomatik werde zwar angegeben, dass diese im Tagesverlauf nach ein oder zwei Stunden schon beginnen könne, doch sei dies in der klinischen Untersu- chung, die immerhin drei Stunden lang durchgeführt wurde, nicht aufgefal- len (S. 14). Insgesamt scheine wohl unter der gegenwärtigen Behandlung mit Aubagio, einer konsequenten immunmodulatorischen Therapie ent- sprechend, als auch unter 4-Aminopyridin (ein auf Fatigue-Symptomatik günstig wirkendes Präparat) eine doch deutliche Verbesserung eingetreten zu sein, welche die vormals angegebene Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 60 % nicht nachvollziehbar mache. Kognitive Beeinträchtigungen würden zudem nicht geschildert, respektive fielen nicht auf. Versiche- rungsmedizinisch könne insbesondere bezüglich der sensomotorischen Funktionen, auch der Koordinationsfunktion, allenfalls eine Einschränkung für das längere Gehen als denkbar erachtet werden, ein sehr diskretes dis- tal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild links sei noch vorhanden, eine relevante Gangstörung gröberer Art sei jedoch nicht feststellbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Die gegenwärtige Arbeit in selbst- ständiger Tätigkeit erscheine diesbezüglich bei flexibler Zeiteinteilung auch gut angepasst. Im internistischen Teilgutachten konnte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Prävention und Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 8 wesen, weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (act. II 40.1 S. 28). Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht konnte Dr. med. L.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eben- falls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (act. II 40.1 S. 35). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine lumbale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Dis- kushernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga sowie Knick-Senk- Spreizfuss beidseits. Sowohl in der angestammten, wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine Leistung von 100 % in einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Auch Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierte in der angestammten so- wie in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Leistungsfähigkeit in ei- ner Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag (act. II 40.1 S. 41). Als neuropsychologische Diagnosen führte lic. phil. N.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie in ihrem Teilgutachten vom 29. August 2016 (act. II 40.3) nicht-valide Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksam- keit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion auf (S. 8). Die Belastbarkeit sei für die Dauer der Untersuchung unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe keine Ermüdungszeichen und kein Gähnen oder keinen Leistungsabfall gezeigt (S. 4). Da sich klinisch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten ergäben, bestehe ein Verdacht auf eine Dissimulation. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten Leistungen nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, die erhal- tenen Ergebnisse seien invalide (S. 7). Die fehlende Motivation habe der Beschwerdeführer mehrfach betont und sei in seinem Verhalten deutlich sichtbar gewesen (Verweigern und Abbruch von Aufgaben), die Anstren- gungsbereitschaft sei damit klar herabgesetzt gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 9 In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass zusammenfassend in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes auf neurologischem Fachgebiet Funktions- einschränkungen betreffend die Möglichkeit einer bestehenden Fatigue- Symptomatik, ein sehr diskretes distal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild sowie eine leichte sensomotorische Funktionsstörung mit der Koordinationsstörung zu nen- nen seien, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung bedürften (act. II 40.1 S. 18). Nach Einstellung auf Aubagio und 4-Aminopyridin seien keine neuen schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten und der Status sei (auch bildgebend) weitegehend identisch geblieben. In Gesamtschau aller Fachbereiche dominiere die Beurteilung auf neurologischem Fachgebiet und interdisziplinär könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % an- genommen werden sowohl für die angestammte, wie auch für leidensan- gepasste Verweistätigkeiten (S. 19). Diese Bewertung gelte mit objektivier- barer Stabilisierung auch im MRI-Verlauf zumindest überwiegend wahr- scheinlich ab Mai 2015, mindestens aber ab aktueller Begutachtung (S. 21). Relevante Einflüsse von psychiatrischer, orthopädischer und inter- nistischer Seite seien retrospektiv nicht objektivierbar. 3.1.4 Im Bericht vom 24. November 2016 (act. II 51 S. 4 f.) wiederholte Dr. med. I.________ die Diagnose einer Multiplen Sklerose, schubförmig- intermittierend und attestierte dem Beschwerdeführer eine 40 %ige Arbeits- fähigkeit. Das Hauptproblem sei die sogenannte spastisch-ataktische Gangstörung, welche einer motorischen Fatigue-Symptomatik („muskuläre Erschöpfung“) unterliege, so dass initial das Laufen noch recht gut gehe, sich dann aber mit zunehmender Belastung die Gangstörung demaskiere. Im MEDAS-Gutachten werde die Gangstörung relativiert, was nicht nach- vollziehbar sei. Das Setting der Begutachtung sei völlig ungeeignet, um das neurologische Problem valide zu erfassen. Zudem sei eine neuropsycholo- gische Begutachtung ebenfalls ungeeignet, um eine motorische Fatigue zu evaluieren. Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie der Be- schwerdeführer mit dieser Gangstörung seine Arbeiten als …, beziehungs- weise im … zu 70 % erfüllen solle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 10 3.1.5 Nachdem er vom 8. bis zum 14. Dezember 2016 elektrophysiologi- sche Untersuchungen durchgeführt hatte, führte Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2016 (act. II 54 S. 2 f.l = Beschwerde- beilage [act. IC] 2) aus, dass die Befunde sehr gut mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit spastisch-ataktischer Gangstörung mit relevan- ter motorischer Fatigue-Symptomatik sowie Störung des linken Armes kor- relierten (S. 3). Die nun erhobenen Befunde erhärteten die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er seiner Meinung nach ungerecht beurteilt wor- den sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dessen Beschwerden bagatelli- siert würden. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, fasste ihn ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 58) die vorliegenden medizinischen Akten zusam- men und hielt fest, dass die von Dr. med. I.________ durchgeführten elek- tro-physiologischen Messungen lediglich die Diagnose Multiple Sklerose stützten, jedoch keine weitere Aussagekraft hätten (S. 7). Wenn der be- handelnde Neurologe „einen deutlich pathologischen Fatigue-Score für die Motorik“ erhoben habe, habe dies für die objektive Leistungsbeurteilung keine Bedeutung, da es sich um eine Selbsteinschätzung anhand einer Fragebogenerhebung handle. Die MEDAS-Begutachtung habe zu unter- schiedlichen Erhebungszeitpunkten (vormittags und nachmittags) stattge- funden und sämtliche so tageszeitunabhängig dokumentierten motorischen Leistungen sprächen sowohl gegen die von Dr. med. I.________ behaupte- te leistungsrelevante spastisch-ataktische Gangstörung als auch gegen die behauptete leistungsrelevante Muskelschwäche. Zusammengefasst liege sogar eher eine wohlwollende Leistungsbeurteilung der MEDAS und damit keine versicherungsmedizinische Gründe für eine erneute neurologische Beurteilung vor. 3.1.7 Im Bericht vom 2. August 2017 (Beschwerdebeilage [IA] 8) äusserte der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ Kritik an der Stellung- nahme des RAD vom 3. Mai 2017 (act. II 58). Bezüglich der funktionellen Auswirkungen verweise die RAD-Ärztin erneut auf den Neurostatus, wel- cher ja nur diskrete Auffälligkeiten gezeigt habe (S. 2). Hier sei darauf hin- zuweisen, dass das Phänomen der motorischen Fatigue in einer klinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 11 Untersuchung bzw. durch eine Beobachtung einer kurzen Gehstrecke nicht valide beurteilt werden könne. Es sei zudem durchaus möglich, dass auch Patienten mit Fatigue … könnten, jedoch nicht mehr so ausdauernd wie früher. Das MEDAS-Gutachten (act. II 40.1) und die Stellungnahme des RAD (act. II 58) seien inakzeptabel, sicher nicht stichhaltig, fehlerhaft und machten einen tendenziösen Eindruck. Angesichts der Umstände wäre ein Gutachten an einem MS-Zentrum einer neurologischen Universität zu wün- schen, um eine hinreichende Qualität zu gewährleisten. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) führte die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ aus, dass an der beim Be- schwerdeführer diagnostizierten Multiplen Sklerose mit intermittierend- schubförmigem Verlauf unter Immunmodulation keine diagnostischen Zwei- fel beständen (S. 3). In den kernspintomographischen Verlaufskontrollen sei keine Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf Rückenmarksebene und keine aktiven Herde im Gehirn festgestellt worden. Die vorbeschriebe- nen Myeloläsionen in Höhe HWK 4/5 bis HWK 5/6 seien in unveränderter Ausdehnung beschrieben. Zu den Untersuchungen bei der MEDAS sei der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Uhrzei- ten jeweils mit dem PKW gefahren. Dass der Beschwerdeführer die gezeig- ten Leistungen in der Begutachtungssituation habe erbringen können und dass er diese Leistungen auch in seiner Freizeit (z.B. beim …) erbringe, spreche gesamtheitlich gegen das Vorhandensein einer in Bezug auf das Erwerbsleben leistungsrelevanten motorischen Fatigue (S. 4). Hinzu kom- me, dass er sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Begutachtung an verschiedenen Tagen in Folge gut habe anpassen kön- nen. Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen Ge- sichtspunkte hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens im ME- DAS-Gutachten (S. 5). 3.1.9 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 2. März 2018 (Beschwerdebeilage [act. IB] 4, inhaltlich im Übrigen nahezu identisch mit seinem Schreiben vom 17. November 2017 zu Handen des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers [act. IC 1]) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer beklage sich über körperliche und auch geistige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 12 Fatigue seit er ihn kenne. Diese sei zugegebenermassen schwierig zu ob- jektivieren und bedürfe einer umfassenden Exploration durch einen erfah- renen Untersucher. Bezüglich der Diskussion der Arbeitsfähigkeit sei zu- dem das wichtige Themenfeld der beim Beschwerdeführer aufgetretenen neuropsychologischen Veränderungen nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auf Grund dieser Überlegungen empfehle er eine erneute einge- hende Exploration durch eine arbitrierende Fachinstanz. 3.1.10 In der Stellungnahme vom 17. April 2018 (in den Verfahrensakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ fest, dass sich aus den im ver- waltungsrechtlichen Verfahren neu eingereichten medizinischen Akten kei- ne neuen versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte ergäben (S. 6). Seit 2015 habe keine Progredienz der kernspintomographisch nachgewie- senen Läsionen bestanden und es bestehe in der Gesamtbetrachtung ak- tuell eine positive Erwerbsprognose (S. 5). Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung gemachten Angaben sprächen mehrheitlich sowohl gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten primären MS-Fatigue als auch ge- gen eine sekundäre Fatigue aus anderen Gründen. Zur Vorbeugung einer (leistungsrelevanten) Fatigue sei es dem Beschwerdeführer zudem mög- lich, sportlich aktiv zu sein als auch eine privaten wie beruflichen Tagesak- tivitäten einschliesslich Pausen selbstständig zu planen. Prognostisch günstig seien zudem der bisher blande Krankheitsverlauf, das Ansprechen auf die immunmodulierende Therapie, das Fehlen krankheitswertiger kogni- tiver und affektiver Störungen, die aktive Krankheitsbewältigung des Be- schwerdeführers als auch Art und Umfang seiner aktiven Teilhabe in der Gemeinschaft (berufliche Arbeitsgestaltung nach Auftragslage, Selbststän- digkeit bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen und in der Haus- haltsführung, am Wochenende …, …, stabile Partnerschaft) zu werten. Die Leistungsbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei wohlwollend ausgefallen, weil der neurologische Gutachter bei seiner Leistungsbeurteilung bereits die Möglichkeit eine Fatigue berücksichtigt habe, obwohl keine objektiven Befunde für eine leistungsrelevante Fatigue vorgelegen seien (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 13 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die Experten haben in Kenntnis der gesamten medizini- schen Akten in jeder Fachdisziplin eine ausführliche Anamnese (Hauptgut- achten Neurologie S. 6 ff., Allgemeine Innere Medizin S. 25 f., Orthopädie S. 29 ff., Psychiatrie S. ff., und Teilgutachten Neuropsychologie act. II 40.3 S. 2) und die objektiven Befunde (Hauptgutachten S. 10 f., S. 27, S. 31 ff., S. 38 f. und Teilgutachten S. 3 ff.) erhoben. In der Beurteilung haben sich alle Gutachter zu den Befunden geäussert und die Diagnosen nachvoll- ziehbar begründet. Alle im Gutachten enthaltenen Feststellungen beruhen damit auf eigenen Abklärungen der Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 14 einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die verschiedenen Teilbe- urteilungen untereinander in Übereinstimmung und die Erkenntnisse der Gutachter flossen in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

8. September 2016 (act. II 40.1) erweist sich damit als voll beweiskräftig. 3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl das Vorliegen der Diagnose einer unter Immunmodulation schubförmig-teilremittierenden Multiplen Sklerose wie auch die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten), wo- nach es aufgrund der kernspintomographischen Verlaufskontrollen zu kei- ner Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf der Rückenmarksebene gekommen sei und keine aktiven Herde im Gehirn beständen, unbestritten sind. 3.5 Bestritten wird hingegen die neurologische Beurteilung des funktio- nellen Leistungsvermögens beziehungsweise der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome der Gangstörung und der motorischen Fatigue. 3.5.1 Die Gutachter der MEDAS kommen diesbezüglich in ihrem Gutach- ten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) zum Schluss, dass die allenfalls gering feststellbare Ausprägung der Fatigue-Symptomatik nicht das – von den behandelnden Ärzten genannte – erhöhte Mass einer 60 %igen Ar- beitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sondern je nach Tagesverfassung und Witterung eine Einschränkung von maximal 30 % sowohl in der ange- stammten wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit denkbar sei (act. II 40.1 S. 24). Namentlich weist auch die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten) mit Recht darauf hin, dass die Begutachtungen in der MEDAS zu unterschiedlichen Tageszeiten stattgefunden haben und dass aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufs mit Aufstehen zwischen 06.30 und 07.00 Uhr (vgl. act. II 40.1 S. 9, S. 26, S. 31 und S. 38) die beklagte, sich angeblich nach ein bis eineinhalb Stunden nach dem Aufstehen einstellende Müdigkeit anlässlich der verschiedenen Begutachtungen von den Gutachtern hätte bemerkt werden müssen. Dies war jedoch, wie im MEDAS-Gutachten aufgrund der erhobenen Befunde und der von den Gutachtern gemachten Beobachtungen einlässlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 15 begründet wird, keineswegs der Fall. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zur Vorbeugung seiner (leistungsrelevanten) Fatigue möglich, sportlich aktiv zu sein und seine privaten wie beruflichen Tagesaktivitäten einschliesslich der jeweiligen Pausen selbstständig zu planen (Stellungnahme RAD vom 17. April 2018 S. 5 [in den Verfahrensakten]) und so einer Einschränkung aufgrund der Fatigue entgegen zu treten. Dennoch sind die Fachärzte und insbesondere der neurologische Gutach- ter Dr. med. J.________ – anders als der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 ausführt – im MEDAS- Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) durchaus von einer Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zufolge einer unter besonderen Umständen auftretenden Fatigue ausgegangen und haben diese im Rahmen einer durchschnittlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 30% berücksichtigt (vgl. S. 14). Weiter wird denn auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sich die vom behandelnden Neurologen attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % weder mit den klinischen Befunden noch der Ausprägung des Krankheitsbildes nachvollziehen lässt (S. 13 f.). Die von Dr. med. P.________ festgestellte „Divergenz“ (vgl. act. IB 4 bzw. act. IC 1) erweist sich insoweit als geklärt und es bedarf keinen arbiträren Drittmeinungen. Soweit der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ (act. II 13, act. II 18 und act. IA 8) wie auch der Hausarzt Dr. med. P.________ (act. IB 4) dagegen einzig auf die subjektiven Empfindungen und Schilde- rungen des Beschwerdeführers abstellen und die aufgrund der von ihm effektiv ausgeübten Tages- und insbesondere Wochenendaktivitäten wie das … nicht kritisch hinterfragen, überzeugt dies nicht. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt wie vorliegend den Neurologen Dr. med. I.________ (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 16 3.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9, Ziff. 3) hat sich insbesondere der neurologische Gutachter Dr. med. J.________ denn auch sehr wohl mit der geltend gemachten spastisch-ataktischen Gangstörung und dem motorischen Fatigue-Syndrom auseinandergesetzt (vgl. AB 40.1 S. 12). So hat er nachvollziehbar begründet, dass er erstere – soweit überhaupt erkennbar – mit Bezug auf den vorliegend massgeben- den Beweisgegenstand nicht für erheblich erachtet und andererseits die Fatigue in Anbetracht der erhobenen Befunde bloss unter besonderen kli- matischen Bedingungen als leistungsbeeinträchtigend beurteilt (act. II 40.1 S. 14). Zudem hat Dr. med. J.________ auch darauf hingewiesen, dass sich die Gehfähigkeit bei guter Verträglichkeit von Aubagio verbessert hat und sich das Beschwerdebild insgesamt witterungsabhängig fluktuierend zeige. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde stellte er hierauf in nach- vollziehbarer Weise fest, dass die in den Akten als auffällig beschriebenen ataktischen Störungen in einer solchen Ausprägung nicht feststellbar sind und auch bezüglich der Feinmotorik und Koordination der Hände keine erkennbar relevanten Defizite vorliegen (S. 13). Weiterer Abklärungen be- darf es hierzu deshalb nicht. 3.5.3 Wenn der Beschwerdeführer und der von ihm zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigezogene Dr. med. P.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (act. IB 4 bzw. act. IC 1) schliesslich auf die in der Fachliteratur beschriebenen allgemeinen Auswirkungen der Mul- tiplen Sklerose hinweisen (vgl. act. IB 3), ist dies insoweit nicht beweisrelevant, als vorliegend einzig das bei objektiver Beurteilung tatsächliche funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers den Beweisgegenstand bildet. So weist die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahmen vom 2. Februar 2018 (S. 4) und vom 17. April 2018 (S. 5 [beide in den Verfahrensakten]) mit nachvollziehbarer Begründung – und im Übrigen in Übereinstimmung mit dem behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ in seinen Berichten vom 4. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 (vgl. act. II 13 S. 3 bzw. act. II 18 S. 3) – darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven und affektiven Einschränkungen beobachtbar waren und ausreichende motorisch-sensorische Fähigkeiten exploriert wurden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er anlässlich der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 17 gegen das Zumutbarkeitsprofil einwendet und nunmehr geltend macht, bei der ausgeübten Tätigkeit als … handle es sich um eine körperlich schwere Arbeit (S. 7). Anlässlich der MEDAS-Begutachtung hatte er in den verschiedenen Untersuchungen noch mehrfach angegeben, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine leichtere als diejenige im erlernten Beruf als … handle (act. II 40.1 S. 6; vgl. dazu auch S. 28 f. sowie act. II 40.3 S. 2). Damit war den Gutachtern durchaus bewusst, welchen körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer in der von ihm aktuell ausgeübten Tätigkeit ausgesetzt ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 zu Recht ausführt, beinhaltet diese Tätigkeit auch unterschiedliche und nicht durchgehend schwere und damit schlussendlich zumutbare Arbeiten. 3.6 Zusammenfassend ist damit auf das Gutachten der MEDAS vom

8. September 2016 (act. II 40.1) abzustellen und der medizinische Sach- verhalt erweist sich als genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin war denn aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der Akten durch die RAD- Neurologin Dr. med. O.________ (act. II 58) auch nicht dazu verpflichtet, von den Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme zur Gutachtenskritik einzuholen, da sich das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil nach dem hiervor Dargelegten hinsichtlich der umstrittenen Leis- tungsbeeinträchtigungen als nachvollziehbar begründet erweist, so dass darauf abzustellen ist. Von weiteren Beweismassnahmen und dabei insbe- sondere von einer Exploration durch eine arbiträre Fachinstanz (vgl. Schreiben von Dr. med. P.________ [act. IB 4 bzw. act. IC 1]) oder der Erstellung eines Obergutachtens – wie sie vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 eventualiter beantragt wird (S. 2 Rechtsbegehren 3) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Beweiswürdigung verzich- tet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte, wie auch eine ideal angepasste Tätigkeit (ohne laufend schwere Arbeiten, ohne grössere Hitze, ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne häufiges Treppensteigen, ohne exponierte Tätigkeiten, im Wechselrhythmus mit der Möglichkeit eines selbstständigen Bewegungswechsels und selbstständiger Pausenregelung [act. II 40.1 S. 20 f.]) zu mindestens 70 % zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 18 Diese Arbeitsfähigkeit besteht zumindest überwiegend wahrscheinlich seit Mai 2015, spätestens aber seit der Begutachtung vom Mai 2016 (S. 21). 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer- den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betäti- gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 19 mögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwen- digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Vorliegend ist der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Anmeldung im Dezember 2014 (act. II 1) und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähig- keit (act. II 40.1 S. 21) auf das Jahr 2016 hin durchzuführen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt für die Invaliditätsbemessung auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Oktober 2016 ab (act. II 44). Dieser erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorstehend). Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 20 die Abklärungsperson nicht hinreichend qualifiziert ist. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Abklärungsdienst den IV-Grad nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1.3 hiervor) errechnete. So gelangt doch die ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138) – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 und vom

30. April 2018 – vorliegend nicht zur Anwendung, da sich die Vergleichs- einkommen zuverlässiger ermitteln lassen als mittels Betätigungsvergleichs und im Übrigen zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 4.5 hiernach). Soweit im Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2016 dennoch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wurde (AB 44 S. 5 Ziff. 4) ist dies für die Invaliditätsbemes- sung nicht von Bedeutung und führte ferner zum selben Ergebnis wie der Einkommensvergleich. 4.5 4.5.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 (S. 12 f.) zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Durch- schnitt des von ihm erzielten Einkommens in den Jahren 2011 bis 2013 abgestellt hat (vgl. act. II 44 S. 6 f.). Gemäss dem neurologischen MEDAS- Gutachter (act. II 40.1 S. 15) wie auch nach dem behandelnden Neurolo- gen Dr. med. I.________ (act. II 10 S. 10) wurde die Multiple Sklerose erstmals im Jahr 2012 festgestellt, weshalb die Zahlen der Jahre 2012 und 2013 aus der Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens stammen und nicht zur Feststellung des Valideneinkommen hinzugezogen werden kön- nen (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer aber anlässlich der Begutachtung geltend machte, er habe früher fünf bis acht Angestellte beschäftigt (act. II 40.1 S. 29), wovon drei permanent angestellt gewesen seien (act. II 40.1 S. 6), lässt sich dies aufgrund der vor Eintritt des Gesundheits- schadens im Jahr 2012 ausgewiesenen Geschäftszahlen bzw. der Erfolgs- rechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht vollumfänglich nachvollziehen. In diesen Jahren betrug der gesamte Lohnaufwand bloss Fr. 128‘863.75 (act. II 22.3 S. 5) bzw. Fr.115‘914.– (act. II 22.2 S. 5), was gegen die Fest- und Vollzeitanstellung von drei Facharbeitern plus allenfalls weiterer zwei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 21 bis fünf Arbeitnehmern spricht. Nach der Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ bestünde zudem eine bessere Leistungs- fähigkeit in vorwiegend sitzenden und geistigen Tätigkeiten (act. II 13 S. 3 und act. II 18 S. 3), womit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Betriebsleitung mit planerischen, akquirierenden und bera- tenden Tätigkeiten über eine höhere als die vom Abklärungsdienst im Durchschnitt über alle Bereiche angenommene Arbeits- und Leistungs- fähigkeit verfügen würde. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die betriebliche Umstrukturierung – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2018 (S. 3 f. Ziff. 2.a) geltend macht (vgl. dazu auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 28. Okto- ber 2016 [act. II 44 S. 4 Ziff. 3.5] und MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 [act, II 40.1 S. 6]) – mit Entlassung des Personals bzw. eine „Redi- mensionierung des Geschäftsumfangs“ allein aus gesundheitlichen Grün- den erfolgt sein soll, zumal es in den Akten auch Hinweise darauf gibt, dass die Umstrukturierung aus wirtschaftlichen und damit IV-fremden Gründen erfolgte (act. II 40.1 S. 6). 4.5.3 Wie es sich mit der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom- mens im Genauen verhält, kann aber letzten Endes offen bleiben. Wie die Experten im MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1 S. 21) festgehalten haben, ist dem Beschwerdeführer eine 70 %ige Arbeitsfähig- keit sowohl in einer angepassten, wie auch in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Die bisher (und auch weiterhin in reduzierten Umfang) ausgeüb- te Arbeit als … entspricht – unter der Berücksichtigung der attestierten ma- ximalen Einschränkung von 30 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) – dem von den MEDAS-Gutachtern formulierten Anforderungsprofil. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 richtig ausge- führt hat, beinhaltet die Tätigkeit als … nicht ausschliesslich schwere Tätig- keiten, sondern auch wechselbelastende Arbeiten, so dass der zuletzt aus- geübte Beruf dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil ent- spricht (vgl. dazu E. 3.5 vorstehend). Zur Festlegung des Invalidenein- kommens ist folglich ebenfalls auf die entsprechenden, bis im Jahr 2011 erzielten Verdienstmöglichkeiten abzustellen ist. Wird zur Bestimmung der Vergleichseinkommen dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 22 allfälligen Abzuges (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6). Vorliegend rechtfertigt sich die Vornahme eines solchen Abzuges nicht, denn die leidensbedingte Einschränkungen sind bereits in der attestierten Arbeitsfähigkeit enthalten. Weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad rechtfertigen ebenfalls keinen Abzug. Der IV-Grad des Beschwerde- führers beträgt damit – unabhängig von den zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen – 30 %, was nicht zum Bezug einer Rente be- rechtigt (vgl. E. 2.2 vorstehend). 5. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin bei einem IV- Grad von 30 % zu Recht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 14. Dezember 2017 Ziff. 1.f), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ent- nommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 23 Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 8. November 2017 der Beschwerde- gegnerin sei aufzuheben
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenver- sicherung nach IVG anzuerkennen
  3. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen
  4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurück zu weisen
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin Mit Eingabe vom 19. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine neue Stellungnahme des RAD vom 17. April 2018 an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Im Rahmen der mit „Triplik“ betitelten Schlussbemerkungen vom 30. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reich- te zwei weitere medizinische Berichte zu den Akten. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Ar- beitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behand- lung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  10. 3.1 Zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers findet sich in den Akten Folgendes: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 6 3.1.1 Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (act. II 13) eine Multiple Sklerose. Im Vordergrund ständen eine spastisch- ataktische Gangstörung sowie eine körperliche Fatigue-Symptomatik (S. 3). Dies bedinge eine Stand- und Gangstörung mit eingeschränkter Steh- und Gehfähigkeit, aufgrund der Fatigue-Symptomatik nehme dies im Tagesver- lauf zu, so dass der Beschwerdeführer maximal einen halben Tag arbeits- fähig sei (S. 3). Stehen und Laufen sei nur noch sehr eingeschränkt zumut- bar, Tätigkeiten mit Positionswechsel und auch viel Sitzen seien besser geeignet und geistige Tätigkeiten seien wahrscheinlich eher gering einge- schränkt. Somit sei ein Arbeitspensum für Tätigkeiten im Stehen und Lau- fen maximal fünf Stunden am Tag mit verlangsamter bzw. eingeschränkter Leistung zumutbar und es bestehe wahrscheinlich eine bessere Leistungs- fähigkeit für vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2015 (act. II 18) hielt Dr. med. I.________ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 2). Die spastisch-ataktische Gangstörung verunmögliche Arbeiten in stehender und laufender Position, insbesondere in … . Wegen der Erschöpfungszustände sei kein volles Pensum mehr möglich, der Ver- lauf habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer noch maximal zu 40 % leis- tungsfähig sei, wobei keine geistige oder psychische Einschränkungen beständen (S. 3). Bei fehlenden Hinweisen für eine kognitive Fatigue soll- ten vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten weniger eingeschränkt sein, was aber letztlich versucht werden müsse. 3.1.3 Im interdisziplinären Gutachten vom
  11. September 2016 (act. II 40.1), für welches der Beschwerdeführer orthopädisch, psychia- trisch, allgemein-internistisch, neurologisch sowie neuropsychologisch un- tersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit eine Multiple Sklerose, schubförmig-teilremittierend unter Immun- modulation (S. 20). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine lum- bale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Diskus- hernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga, Knick-Senk- Spreizfuss beidseits, ein kleines Konvexitätsmeningeom ohne klinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 7 Relevanz sowie nicht-valide kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuo- konstruktion (S. 20). Der neurologische Facharzt Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass anlässlich der gegenwärtigen klini- schen Untersuchung die in den Akten noch relativ deutlich auffälligen atak- tischen Störungen nicht in dieser Ausprägung feststellbar seien (S. 13). Das unbemerkt beobachtete Gangbild sei völlig flüssig, locker, entspannt und es zeige sich ein normales Mitschwingen, normale Schrittlänge, keine Steifigkeit oder Ataxie. Auch bei der Ermüdung gebe der Beschwerdeführer explizit an, dass eben kein Verschwommen-Sehen, keine Doppelbilder und kein unscharfes Sehen bestehe, es werde eher eine Art „Müdigkeit der Au- gen“ beschrieben ohne eigentliche Sehstörung. Zur Fatigue-Symptomatik werde zwar angegeben, dass diese im Tagesverlauf nach ein oder zwei Stunden schon beginnen könne, doch sei dies in der klinischen Untersu- chung, die immerhin drei Stunden lang durchgeführt wurde, nicht aufgefal- len (S. 14). Insgesamt scheine wohl unter der gegenwärtigen Behandlung mit Aubagio, einer konsequenten immunmodulatorischen Therapie ent- sprechend, als auch unter 4-Aminopyridin (ein auf Fatigue-Symptomatik günstig wirkendes Präparat) eine doch deutliche Verbesserung eingetreten zu sein, welche die vormals angegebene Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 60 % nicht nachvollziehbar mache. Kognitive Beeinträchtigungen würden zudem nicht geschildert, respektive fielen nicht auf. Versiche- rungsmedizinisch könne insbesondere bezüglich der sensomotorischen Funktionen, auch der Koordinationsfunktion, allenfalls eine Einschränkung für das längere Gehen als denkbar erachtet werden, ein sehr diskretes dis- tal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild links sei noch vorhanden, eine relevante Gangstörung gröberer Art sei jedoch nicht feststellbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Die gegenwärtige Arbeit in selbst- ständiger Tätigkeit erscheine diesbezüglich bei flexibler Zeiteinteilung auch gut angepasst. Im internistischen Teilgutachten konnte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Prävention und Gesundheits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 8 wesen, weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (act. II 40.1 S. 28). Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht konnte Dr. med. L.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eben- falls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (act. II 40.1 S. 35). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine lumbale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Dis- kushernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga sowie Knick-Senk- Spreizfuss beidseits. Sowohl in der angestammten, wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine Leistung von 100 % in einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Auch Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierte in der angestammten so- wie in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Leistungsfähigkeit in ei- ner Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag (act. II 40.1 S. 41). Als neuropsychologische Diagnosen führte lic. phil. N.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie in ihrem Teilgutachten vom 29. August 2016 (act. II 40.3) nicht-valide Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksam- keit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion auf (S. 8). Die Belastbarkeit sei für die Dauer der Untersuchung unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe keine Ermüdungszeichen und kein Gähnen oder keinen Leistungsabfall gezeigt (S. 4). Da sich klinisch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten ergäben, bestehe ein Verdacht auf eine Dissimulation. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten Leistungen nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, die erhal- tenen Ergebnisse seien invalide (S. 7). Die fehlende Motivation habe der Beschwerdeführer mehrfach betont und sei in seinem Verhalten deutlich sichtbar gewesen (Verweigern und Abbruch von Aufgaben), die Anstren- gungsbereitschaft sei damit klar herabgesetzt gewesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 9 In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass zusammenfassend in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes auf neurologischem Fachgebiet Funktions- einschränkungen betreffend die Möglichkeit einer bestehenden Fatigue- Symptomatik, ein sehr diskretes distal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild sowie eine leichte sensomotorische Funktionsstörung mit der Koordinationsstörung zu nen- nen seien, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung bedürften (act. II 40.1 S. 18). Nach Einstellung auf Aubagio und 4-Aminopyridin seien keine neuen schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten und der Status sei (auch bildgebend) weitegehend identisch geblieben. In Gesamtschau aller Fachbereiche dominiere die Beurteilung auf neurologischem Fachgebiet und interdisziplinär könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % an- genommen werden sowohl für die angestammte, wie auch für leidensan- gepasste Verweistätigkeiten (S. 19). Diese Bewertung gelte mit objektivier- barer Stabilisierung auch im MRI-Verlauf zumindest überwiegend wahr- scheinlich ab Mai 2015, mindestens aber ab aktueller Begutachtung (S. 21). Relevante Einflüsse von psychiatrischer, orthopädischer und inter- nistischer Seite seien retrospektiv nicht objektivierbar. 3.1.4 Im Bericht vom 24. November 2016 (act. II 51 S. 4 f.) wiederholte Dr. med. I.________ die Diagnose einer Multiplen Sklerose, schubförmig- intermittierend und attestierte dem Beschwerdeführer eine 40 %ige Arbeits- fähigkeit. Das Hauptproblem sei die sogenannte spastisch-ataktische Gangstörung, welche einer motorischen Fatigue-Symptomatik („muskuläre Erschöpfung“) unterliege, so dass initial das Laufen noch recht gut gehe, sich dann aber mit zunehmender Belastung die Gangstörung demaskiere. Im MEDAS-Gutachten werde die Gangstörung relativiert, was nicht nach- vollziehbar sei. Das Setting der Begutachtung sei völlig ungeeignet, um das neurologische Problem valide zu erfassen. Zudem sei eine neuropsycholo- gische Begutachtung ebenfalls ungeeignet, um eine motorische Fatigue zu evaluieren. Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie der Be- schwerdeführer mit dieser Gangstörung seine Arbeiten als …, beziehungs- weise im … zu 70 % erfüllen solle. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 10 3.1.5 Nachdem er vom 8. bis zum 14. Dezember 2016 elektrophysiologi- sche Untersuchungen durchgeführt hatte, führte Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2016 (act. II 54 S. 2 f.l = Beschwerde- beilage [act. IC] 2) aus, dass die Befunde sehr gut mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit spastisch-ataktischer Gangstörung mit relevan- ter motorischer Fatigue-Symptomatik sowie Störung des linken Armes kor- relierten (S. 3). Die nun erhobenen Befunde erhärteten die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er seiner Meinung nach ungerecht beurteilt wor- den sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dessen Beschwerden bagatelli- siert würden. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, fasste ihn ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 58) die vorliegenden medizinischen Akten zusam- men und hielt fest, dass die von Dr. med. I.________ durchgeführten elek- tro-physiologischen Messungen lediglich die Diagnose Multiple Sklerose stützten, jedoch keine weitere Aussagekraft hätten (S. 7). Wenn der be- handelnde Neurologe „einen deutlich pathologischen Fatigue-Score für die Motorik“ erhoben habe, habe dies für die objektive Leistungsbeurteilung keine Bedeutung, da es sich um eine Selbsteinschätzung anhand einer Fragebogenerhebung handle. Die MEDAS-Begutachtung habe zu unter- schiedlichen Erhebungszeitpunkten (vormittags und nachmittags) stattge- funden und sämtliche so tageszeitunabhängig dokumentierten motorischen Leistungen sprächen sowohl gegen die von Dr. med. I.________ behaupte- te leistungsrelevante spastisch-ataktische Gangstörung als auch gegen die behauptete leistungsrelevante Muskelschwäche. Zusammengefasst liege sogar eher eine wohlwollende Leistungsbeurteilung der MEDAS und damit keine versicherungsmedizinische Gründe für eine erneute neurologische Beurteilung vor. 3.1.7 Im Bericht vom 2. August 2017 (Beschwerdebeilage [IA] 8) äusserte der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ Kritik an der Stellung- nahme des RAD vom 3. Mai 2017 (act. II 58). Bezüglich der funktionellen Auswirkungen verweise die RAD-Ärztin erneut auf den Neurostatus, wel- cher ja nur diskrete Auffälligkeiten gezeigt habe (S. 2). Hier sei darauf hin- zuweisen, dass das Phänomen der motorischen Fatigue in einer klinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 11 Untersuchung bzw. durch eine Beobachtung einer kurzen Gehstrecke nicht valide beurteilt werden könne. Es sei zudem durchaus möglich, dass auch Patienten mit Fatigue … könnten, jedoch nicht mehr so ausdauernd wie früher. Das MEDAS-Gutachten (act. II 40.1) und die Stellungnahme des RAD (act. II 58) seien inakzeptabel, sicher nicht stichhaltig, fehlerhaft und machten einen tendenziösen Eindruck. Angesichts der Umstände wäre ein Gutachten an einem MS-Zentrum einer neurologischen Universität zu wün- schen, um eine hinreichende Qualität zu gewährleisten. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) führte die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ aus, dass an der beim Be- schwerdeführer diagnostizierten Multiplen Sklerose mit intermittierend- schubförmigem Verlauf unter Immunmodulation keine diagnostischen Zwei- fel beständen (S. 3). In den kernspintomographischen Verlaufskontrollen sei keine Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf Rückenmarksebene und keine aktiven Herde im Gehirn festgestellt worden. Die vorbeschriebe- nen Myeloläsionen in Höhe HWK 4/5 bis HWK 5/6 seien in unveränderter Ausdehnung beschrieben. Zu den Untersuchungen bei der MEDAS sei der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Uhrzei- ten jeweils mit dem PKW gefahren. Dass der Beschwerdeführer die gezeig- ten Leistungen in der Begutachtungssituation habe erbringen können und dass er diese Leistungen auch in seiner Freizeit (z.B. beim …) erbringe, spreche gesamtheitlich gegen das Vorhandensein einer in Bezug auf das Erwerbsleben leistungsrelevanten motorischen Fatigue (S. 4). Hinzu kom- me, dass er sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Begutachtung an verschiedenen Tagen in Folge gut habe anpassen kön- nen. Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen Ge- sichtspunkte hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens im ME- DAS-Gutachten (S. 5). 3.1.9 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 2. März 2018 (Beschwerdebeilage [act. IB] 4, inhaltlich im Übrigen nahezu identisch mit seinem Schreiben vom 17. November 2017 zu Handen des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers [act. IC 1]) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer beklage sich über körperliche und auch geistige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 12 Fatigue seit er ihn kenne. Diese sei zugegebenermassen schwierig zu ob- jektivieren und bedürfe einer umfassenden Exploration durch einen erfah- renen Untersucher. Bezüglich der Diskussion der Arbeitsfähigkeit sei zu- dem das wichtige Themenfeld der beim Beschwerdeführer aufgetretenen neuropsychologischen Veränderungen nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auf Grund dieser Überlegungen empfehle er eine erneute einge- hende Exploration durch eine arbitrierende Fachinstanz. 3.1.10 In der Stellungnahme vom 17. April 2018 (in den Verfahrensakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ fest, dass sich aus den im ver- waltungsrechtlichen Verfahren neu eingereichten medizinischen Akten kei- ne neuen versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte ergäben (S. 6). Seit 2015 habe keine Progredienz der kernspintomographisch nachgewie- senen Läsionen bestanden und es bestehe in der Gesamtbetrachtung ak- tuell eine positive Erwerbsprognose (S. 5). Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung gemachten Angaben sprächen mehrheitlich sowohl gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten primären MS-Fatigue als auch ge- gen eine sekundäre Fatigue aus anderen Gründen. Zur Vorbeugung einer (leistungsrelevanten) Fatigue sei es dem Beschwerdeführer zudem mög- lich, sportlich aktiv zu sein als auch eine privaten wie beruflichen Tagesak- tivitäten einschliesslich Pausen selbstständig zu planen. Prognostisch günstig seien zudem der bisher blande Krankheitsverlauf, das Ansprechen auf die immunmodulierende Therapie, das Fehlen krankheitswertiger kogni- tiver und affektiver Störungen, die aktive Krankheitsbewältigung des Be- schwerdeführers als auch Art und Umfang seiner aktiven Teilhabe in der Gemeinschaft (berufliche Arbeitsgestaltung nach Auftragslage, Selbststän- digkeit bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen und in der Haus- haltsführung, am Wochenende …, …, stabile Partnerschaft) zu werten. Die Leistungsbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei wohlwollend ausgefallen, weil der neurologische Gutachter bei seiner Leistungsbeurteilung bereits die Möglichkeit eine Fatigue berücksichtigt habe, obwohl keine objektiven Befunde für eine leistungsrelevante Fatigue vorgelegen seien (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 13 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die Experten haben in Kenntnis der gesamten medizini- schen Akten in jeder Fachdisziplin eine ausführliche Anamnese (Hauptgut- achten Neurologie S. 6 ff., Allgemeine Innere Medizin S. 25 f., Orthopädie S. 29 ff., Psychiatrie S. ff., und Teilgutachten Neuropsychologie act. II 40.3 S. 2) und die objektiven Befunde (Hauptgutachten S. 10 f., S. 27, S. 31 ff., S. 38 f. und Teilgutachten S. 3 ff.) erhoben. In der Beurteilung haben sich alle Gutachter zu den Befunden geäussert und die Diagnosen nachvoll- ziehbar begründet. Alle im Gutachten enthaltenen Feststellungen beruhen damit auf eigenen Abklärungen der Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 14 einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die verschiedenen Teilbe- urteilungen untereinander in Übereinstimmung und die Erkenntnisse der Gutachter flossen in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
  12. September 2016 (act. II 40.1) erweist sich damit als voll beweiskräftig. 3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl das Vorliegen der Diagnose einer unter Immunmodulation schubförmig-teilremittierenden Multiplen Sklerose wie auch die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten), wo- nach es aufgrund der kernspintomographischen Verlaufskontrollen zu kei- ner Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf der Rückenmarksebene gekommen sei und keine aktiven Herde im Gehirn beständen, unbestritten sind. 3.5 Bestritten wird hingegen die neurologische Beurteilung des funktio- nellen Leistungsvermögens beziehungsweise der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome der Gangstörung und der motorischen Fatigue. 3.5.1 Die Gutachter der MEDAS kommen diesbezüglich in ihrem Gutach- ten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) zum Schluss, dass die allenfalls gering feststellbare Ausprägung der Fatigue-Symptomatik nicht das – von den behandelnden Ärzten genannte – erhöhte Mass einer 60 %igen Ar- beitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sondern je nach Tagesverfassung und Witterung eine Einschränkung von maximal 30 % sowohl in der ange- stammten wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit denkbar sei (act. II 40.1 S. 24). Namentlich weist auch die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten) mit Recht darauf hin, dass die Begutachtungen in der MEDAS zu unterschiedlichen Tageszeiten stattgefunden haben und dass aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufs mit Aufstehen zwischen 06.30 und 07.00 Uhr (vgl. act. II 40.1 S. 9, S. 26, S. 31 und S. 38) die beklagte, sich angeblich nach ein bis eineinhalb Stunden nach dem Aufstehen einstellende Müdigkeit anlässlich der verschiedenen Begutachtungen von den Gutachtern hätte bemerkt werden müssen. Dies war jedoch, wie im MEDAS-Gutachten aufgrund der erhobenen Befunde und der von den Gutachtern gemachten Beobachtungen einlässlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 15 begründet wird, keineswegs der Fall. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zur Vorbeugung seiner (leistungsrelevanten) Fatigue möglich, sportlich aktiv zu sein und seine privaten wie beruflichen Tagesaktivitäten einschliesslich der jeweiligen Pausen selbstständig zu planen (Stellungnahme RAD vom 17. April 2018 S. 5 [in den Verfahrensakten]) und so einer Einschränkung aufgrund der Fatigue entgegen zu treten. Dennoch sind die Fachärzte und insbesondere der neurologische Gutach- ter Dr. med. J.________ – anders als der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 ausführt – im MEDAS- Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) durchaus von einer Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zufolge einer unter besonderen Umständen auftretenden Fatigue ausgegangen und haben diese im Rahmen einer durchschnittlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 30% berücksichtigt (vgl. S. 14). Weiter wird denn auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sich die vom behandelnden Neurologen attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % weder mit den klinischen Befunden noch der Ausprägung des Krankheitsbildes nachvollziehen lässt (S. 13 f.). Die von Dr. med. P.________ festgestellte „Divergenz“ (vgl. act. IB 4 bzw. act. IC 1) erweist sich insoweit als geklärt und es bedarf keinen arbiträren Drittmeinungen. Soweit der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ (act. II 13, act. II 18 und act. IA 8) wie auch der Hausarzt Dr. med. P.________ (act. IB 4) dagegen einzig auf die subjektiven Empfindungen und Schilde- rungen des Beschwerdeführers abstellen und die aufgrund der von ihm effektiv ausgeübten Tages- und insbesondere Wochenendaktivitäten wie das … nicht kritisch hinterfragen, überzeugt dies nicht. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt wie vorliegend den Neurologen Dr. med. I.________ (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 16 3.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9, Ziff. 3) hat sich insbesondere der neurologische Gutachter Dr. med. J.________ denn auch sehr wohl mit der geltend gemachten spastisch-ataktischen Gangstörung und dem motorischen Fatigue-Syndrom auseinandergesetzt (vgl. AB 40.1 S. 12). So hat er nachvollziehbar begründet, dass er erstere – soweit überhaupt erkennbar – mit Bezug auf den vorliegend massgeben- den Beweisgegenstand nicht für erheblich erachtet und andererseits die Fatigue in Anbetracht der erhobenen Befunde bloss unter besonderen kli- matischen Bedingungen als leistungsbeeinträchtigend beurteilt (act. II 40.1 S. 14). Zudem hat Dr. med. J.________ auch darauf hingewiesen, dass sich die Gehfähigkeit bei guter Verträglichkeit von Aubagio verbessert hat und sich das Beschwerdebild insgesamt witterungsabhängig fluktuierend zeige. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde stellte er hierauf in nach- vollziehbarer Weise fest, dass die in den Akten als auffällig beschriebenen ataktischen Störungen in einer solchen Ausprägung nicht feststellbar sind und auch bezüglich der Feinmotorik und Koordination der Hände keine erkennbar relevanten Defizite vorliegen (S. 13). Weiterer Abklärungen be- darf es hierzu deshalb nicht. 3.5.3 Wenn der Beschwerdeführer und der von ihm zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigezogene Dr. med. P.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (act. IB 4 bzw. act. IC 1) schliesslich auf die in der Fachliteratur beschriebenen allgemeinen Auswirkungen der Mul- tiplen Sklerose hinweisen (vgl. act. IB 3), ist dies insoweit nicht beweisrelevant, als vorliegend einzig das bei objektiver Beurteilung tatsächliche funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers den Beweisgegenstand bildet. So weist die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahmen vom 2. Februar 2018 (S. 4) und vom 17. April 2018 (S. 5 [beide in den Verfahrensakten]) mit nachvollziehbarer Begründung – und im Übrigen in Übereinstimmung mit dem behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ in seinen Berichten vom 4. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 (vgl. act. II 13 S. 3 bzw. act. II 18 S. 3) – darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven und affektiven Einschränkungen beobachtbar waren und ausreichende motorisch-sensorische Fähigkeiten exploriert wurden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er anlässlich der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 17 gegen das Zumutbarkeitsprofil einwendet und nunmehr geltend macht, bei der ausgeübten Tätigkeit als … handle es sich um eine körperlich schwere Arbeit (S. 7). Anlässlich der MEDAS-Begutachtung hatte er in den verschiedenen Untersuchungen noch mehrfach angegeben, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine leichtere als diejenige im erlernten Beruf als … handle (act. II 40.1 S. 6; vgl. dazu auch S. 28 f. sowie act. II 40.3 S. 2). Damit war den Gutachtern durchaus bewusst, welchen körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer in der von ihm aktuell ausgeübten Tätigkeit ausgesetzt ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 zu Recht ausführt, beinhaltet diese Tätigkeit auch unterschiedliche und nicht durchgehend schwere und damit schlussendlich zumutbare Arbeiten. 3.6 Zusammenfassend ist damit auf das Gutachten der MEDAS vom
  13. September 2016 (act. II 40.1) abzustellen und der medizinische Sach- verhalt erweist sich als genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin war denn aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der Akten durch die RAD- Neurologin Dr. med. O.________ (act. II 58) auch nicht dazu verpflichtet, von den Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme zur Gutachtenskritik einzuholen, da sich das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil nach dem hiervor Dargelegten hinsichtlich der umstrittenen Leis- tungsbeeinträchtigungen als nachvollziehbar begründet erweist, so dass darauf abzustellen ist. Von weiteren Beweismassnahmen und dabei insbe- sondere von einer Exploration durch eine arbiträre Fachinstanz (vgl. Schreiben von Dr. med. P.________ [act. IB 4 bzw. act. IC 1]) oder der Erstellung eines Obergutachtens – wie sie vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 eventualiter beantragt wird (S. 2 Rechtsbegehren 3) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Beweiswürdigung verzich- tet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte, wie auch eine ideal angepasste Tätigkeit (ohne laufend schwere Arbeiten, ohne grössere Hitze, ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne häufiges Treppensteigen, ohne exponierte Tätigkeiten, im Wechselrhythmus mit der Möglichkeit eines selbstständigen Bewegungswechsels und selbstständiger Pausenregelung [act. II 40.1 S. 20 f.]) zu mindestens 70 % zumutbar ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 18 Diese Arbeitsfähigkeit besteht zumindest überwiegend wahrscheinlich seit Mai 2015, spätestens aber seit der Begutachtung vom Mai 2016 (S. 21).
  14. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer- den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betäti- gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 19 mögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwen- digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Vorliegend ist der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Anmeldung im Dezember 2014 (act. II 1) und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähig- keit (act. II 40.1 S. 21) auf das Jahr 2016 hin durchzuführen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt für die Invaliditätsbemessung auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Oktober 2016 ab (act. II 44). Dieser erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorstehend). Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 20 die Abklärungsperson nicht hinreichend qualifiziert ist. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Abklärungsdienst den IV-Grad nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1.3 hiervor) errechnete. So gelangt doch die ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138) – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 und vom
  15. April 2018 – vorliegend nicht zur Anwendung, da sich die Vergleichs- einkommen zuverlässiger ermitteln lassen als mittels Betätigungsvergleichs und im Übrigen zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 4.5 hiernach). Soweit im Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2016 dennoch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wurde (AB 44 S. 5 Ziff. 4) ist dies für die Invaliditätsbemes- sung nicht von Bedeutung und führte ferner zum selben Ergebnis wie der Einkommensvergleich. 4.5 4.5.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 (S. 12 f.) zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Durch- schnitt des von ihm erzielten Einkommens in den Jahren 2011 bis 2013 abgestellt hat (vgl. act. II 44 S. 6 f.). Gemäss dem neurologischen MEDAS- Gutachter (act. II 40.1 S. 15) wie auch nach dem behandelnden Neurolo- gen Dr. med. I.________ (act. II 10 S. 10) wurde die Multiple Sklerose erstmals im Jahr 2012 festgestellt, weshalb die Zahlen der Jahre 2012 und 2013 aus der Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens stammen und nicht zur Feststellung des Valideneinkommen hinzugezogen werden kön- nen (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer aber anlässlich der Begutachtung geltend machte, er habe früher fünf bis acht Angestellte beschäftigt (act. II 40.1 S. 29), wovon drei permanent angestellt gewesen seien (act. II 40.1 S. 6), lässt sich dies aufgrund der vor Eintritt des Gesundheits- schadens im Jahr 2012 ausgewiesenen Geschäftszahlen bzw. der Erfolgs- rechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht vollumfänglich nachvollziehen. In diesen Jahren betrug der gesamte Lohnaufwand bloss Fr. 128‘863.75 (act. II 22.3 S. 5) bzw. Fr.115‘914.– (act. II 22.2 S. 5), was gegen die Fest- und Vollzeitanstellung von drei Facharbeitern plus allenfalls weiterer zwei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 21 bis fünf Arbeitnehmern spricht. Nach der Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ bestünde zudem eine bessere Leistungs- fähigkeit in vorwiegend sitzenden und geistigen Tätigkeiten (act. II 13 S. 3 und act. II 18 S. 3), womit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Betriebsleitung mit planerischen, akquirierenden und bera- tenden Tätigkeiten über eine höhere als die vom Abklärungsdienst im Durchschnitt über alle Bereiche angenommene Arbeits- und Leistungs- fähigkeit verfügen würde. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die betriebliche Umstrukturierung – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2018 (S. 3 f. Ziff. 2.a) geltend macht (vgl. dazu auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 28. Okto- ber 2016 [act. II 44 S. 4 Ziff. 3.5] und MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 [act, II 40.1 S. 6]) – mit Entlassung des Personals bzw. eine „Redi- mensionierung des Geschäftsumfangs“ allein aus gesundheitlichen Grün- den erfolgt sein soll, zumal es in den Akten auch Hinweise darauf gibt, dass die Umstrukturierung aus wirtschaftlichen und damit IV-fremden Gründen erfolgte (act. II 40.1 S. 6). 4.5.3 Wie es sich mit der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom- mens im Genauen verhält, kann aber letzten Endes offen bleiben. Wie die Experten im MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1 S. 21) festgehalten haben, ist dem Beschwerdeführer eine 70 %ige Arbeitsfähig- keit sowohl in einer angepassten, wie auch in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Die bisher (und auch weiterhin in reduzierten Umfang) ausgeüb- te Arbeit als … entspricht – unter der Berücksichtigung der attestierten ma- ximalen Einschränkung von 30 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) – dem von den MEDAS-Gutachtern formulierten Anforderungsprofil. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 richtig ausge- führt hat, beinhaltet die Tätigkeit als … nicht ausschliesslich schwere Tätig- keiten, sondern auch wechselbelastende Arbeiten, so dass der zuletzt aus- geübte Beruf dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil ent- spricht (vgl. dazu E. 3.5 vorstehend). Zur Festlegung des Invalidenein- kommens ist folglich ebenfalls auf die entsprechenden, bis im Jahr 2011 erzielten Verdienstmöglichkeiten abzustellen ist. Wird zur Bestimmung der Vergleichseinkommen dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 22 allfälligen Abzuges (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6). Vorliegend rechtfertigt sich die Vornahme eines solchen Abzuges nicht, denn die leidensbedingte Einschränkungen sind bereits in der attestierten Arbeitsfähigkeit enthalten. Weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad rechtfertigen ebenfalls keinen Abzug. Der IV-Grad des Beschwerde- führers beträgt damit – unabhängig von den zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen – 30 %, was nicht zum Bezug einer Rente be- rechtigt (vgl. E. 2.2 vorstehend).
  16. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin bei einem IV- Grad von 30 % zu Recht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  17. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 14. Dezember 2017 Ziff. 1.f), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 23 Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1081 IV SCP/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ GmbH, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Inhaber der im Handelsregister nicht eingetragenen Einzelfirma „D.________“ (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 27 S. 3), meldete sich am 12. Dezember 2014 unter Hin- weis auf eine Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor und liess den Versicherten interdisziplinär in den Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie begutachten (act. II 29). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.________ (MEDAS) vom

8. September 2016 (act. II 40.1) und auf einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Oktober 2016 (act. II 44) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2016 (act. II 45) die Ab- weisung des Leistungsbegehrens bei einem rentenausschliessenden Inva- liditätsgrad (IV-Grad) von 30 % in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte – vertreten durch die F.________ AG, Advokatin lic. iur. G.________ (act. II 46) bzw. durch Rechtsanwalt H.________ (act. II 51) – nicht einver- standen. Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 58]) und des Abklärungsdienstes (act. II 64) verfügte die IVB am 8. November 2017 (act. II 65) dem Vorbescheid entsprechend und verneinte einen Anspruch auf eine IV-Rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, eine neue Prüfung des Rentenanspruchs mit Be- messung des IV-Grades von 60 % sowie eventualiter die Durchführung eines „neutralen Gutachtens einer Drittperson“. Am 15. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und am 5. Januar 2018 Ergänzungen zur Beschwerde ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2018 zu den Akten. Am 27. März 2018 reichte der Beschwerdeführer – neu vertreten durch die B.________ GmbH, C.________ – Schlussbemerkungen ein und präzisier- te die Rechtsbegehren wie folgt (S. 3):

1. Die Verfügung vom 8. November 2017 der Beschwerde- gegnerin sei aufzuheben

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenver- sicherung nach IVG anzuerkennen

3. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen

4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurück zu weisen

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin Mit Eingabe vom 19. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine neue Stellungnahme des RAD vom 17. April 2018 an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Im Rahmen der mit „Triplik“ betitelten Schlussbemerkungen vom 30. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reich- te zwei weitere medizinische Berichte zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Ar- beitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behand- lung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers findet sich in den Akten Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 6 3.1.1 Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (act. II 13) eine Multiple Sklerose. Im Vordergrund ständen eine spastisch- ataktische Gangstörung sowie eine körperliche Fatigue-Symptomatik (S. 3). Dies bedinge eine Stand- und Gangstörung mit eingeschränkter Steh- und Gehfähigkeit, aufgrund der Fatigue-Symptomatik nehme dies im Tagesver- lauf zu, so dass der Beschwerdeführer maximal einen halben Tag arbeits- fähig sei (S. 3). Stehen und Laufen sei nur noch sehr eingeschränkt zumut- bar, Tätigkeiten mit Positionswechsel und auch viel Sitzen seien besser geeignet und geistige Tätigkeiten seien wahrscheinlich eher gering einge- schränkt. Somit sei ein Arbeitspensum für Tätigkeiten im Stehen und Lau- fen maximal fünf Stunden am Tag mit verlangsamter bzw. eingeschränkter Leistung zumutbar und es bestehe wahrscheinlich eine bessere Leistungs- fähigkeit für vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2015 (act. II 18) hielt Dr. med. I.________ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 2). Die spastisch-ataktische Gangstörung verunmögliche Arbeiten in stehender und laufender Position, insbesondere in … . Wegen der Erschöpfungszustände sei kein volles Pensum mehr möglich, der Ver- lauf habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer noch maximal zu 40 % leis- tungsfähig sei, wobei keine geistige oder psychische Einschränkungen beständen (S. 3). Bei fehlenden Hinweisen für eine kognitive Fatigue soll- ten vorwiegend sitzende und geistige Tätigkeiten weniger eingeschränkt sein, was aber letztlich versucht werden müsse. 3.1.3 Im interdisziplinären Gutachten vom

8. September 2016 (act. II 40.1), für welches der Beschwerdeführer orthopädisch, psychia- trisch, allgemein-internistisch, neurologisch sowie neuropsychologisch un- tersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit eine Multiple Sklerose, schubförmig-teilremittierend unter Immun- modulation (S. 20). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine lum- bale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Diskus- hernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga, Knick-Senk- Spreizfuss beidseits, ein kleines Konvexitätsmeningeom ohne klinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 7 Relevanz sowie nicht-valide kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuo- konstruktion (S. 20). Der neurologische Facharzt Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass anlässlich der gegenwärtigen klini- schen Untersuchung die in den Akten noch relativ deutlich auffälligen atak- tischen Störungen nicht in dieser Ausprägung feststellbar seien (S. 13). Das unbemerkt beobachtete Gangbild sei völlig flüssig, locker, entspannt und es zeige sich ein normales Mitschwingen, normale Schrittlänge, keine Steifigkeit oder Ataxie. Auch bei der Ermüdung gebe der Beschwerdeführer explizit an, dass eben kein Verschwommen-Sehen, keine Doppelbilder und kein unscharfes Sehen bestehe, es werde eher eine Art „Müdigkeit der Au- gen“ beschrieben ohne eigentliche Sehstörung. Zur Fatigue-Symptomatik werde zwar angegeben, dass diese im Tagesverlauf nach ein oder zwei Stunden schon beginnen könne, doch sei dies in der klinischen Untersu- chung, die immerhin drei Stunden lang durchgeführt wurde, nicht aufgefal- len (S. 14). Insgesamt scheine wohl unter der gegenwärtigen Behandlung mit Aubagio, einer konsequenten immunmodulatorischen Therapie ent- sprechend, als auch unter 4-Aminopyridin (ein auf Fatigue-Symptomatik günstig wirkendes Präparat) eine doch deutliche Verbesserung eingetreten zu sein, welche die vormals angegebene Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 60 % nicht nachvollziehbar mache. Kognitive Beeinträchtigungen würden zudem nicht geschildert, respektive fielen nicht auf. Versiche- rungsmedizinisch könne insbesondere bezüglich der sensomotorischen Funktionen, auch der Koordinationsfunktion, allenfalls eine Einschränkung für das längere Gehen als denkbar erachtet werden, ein sehr diskretes dis- tal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild links sei noch vorhanden, eine relevante Gangstörung gröberer Art sei jedoch nicht feststellbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Die gegenwärtige Arbeit in selbst- ständiger Tätigkeit erscheine diesbezüglich bei flexibler Zeiteinteilung auch gut angepasst. Im internistischen Teilgutachten konnte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Prävention und Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 8 wesen, weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (act. II 40.1 S. 28). Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht konnte Dr. med. L.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eben- falls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (act. II 40.1 S. 35). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine lumbale Spondylolisthesis Meyerding I und eine kleine subligamentäre Dis- kushernie LWK4/5 jeweils ohne Neurokompression, sowie diskrete basale Spondylarthrosen beidseits, geringgradige genua valga sowie Knick-Senk- Spreizfuss beidseits. Sowohl in der angestammten, wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine Leistung von 100 % in einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Auch Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierte in der angestammten so- wie in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Leistungsfähigkeit in ei- ner Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag (act. II 40.1 S. 41). Als neuropsychologische Diagnosen führte lic. phil. N.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie in ihrem Teilgutachten vom 29. August 2016 (act. II 40.3) nicht-valide Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksam- keit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion auf (S. 8). Die Belastbarkeit sei für die Dauer der Untersuchung unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe keine Ermüdungszeichen und kein Gähnen oder keinen Leistungsabfall gezeigt (S. 4). Da sich klinisch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten ergäben, bestehe ein Verdacht auf eine Dissimulation. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten Leistungen nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, die erhal- tenen Ergebnisse seien invalide (S. 7). Die fehlende Motivation habe der Beschwerdeführer mehrfach betont und sei in seinem Verhalten deutlich sichtbar gewesen (Verweigern und Abbruch von Aufgaben), die Anstren- gungsbereitschaft sei damit klar herabgesetzt gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 9 In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass zusammenfassend in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes auf neurologischem Fachgebiet Funktions- einschränkungen betreffend die Möglichkeit einer bestehenden Fatigue- Symptomatik, ein sehr diskretes distal betontes, nur über den Reflexstatus noch tendenziell feststellbares spastisches Zustandsbild sowie eine leichte sensomotorische Funktionsstörung mit der Koordinationsstörung zu nen- nen seien, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung bedürften (act. II 40.1 S. 18). Nach Einstellung auf Aubagio und 4-Aminopyridin seien keine neuen schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten und der Status sei (auch bildgebend) weitegehend identisch geblieben. In Gesamtschau aller Fachbereiche dominiere die Beurteilung auf neurologischem Fachgebiet und interdisziplinär könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % an- genommen werden sowohl für die angestammte, wie auch für leidensan- gepasste Verweistätigkeiten (S. 19). Diese Bewertung gelte mit objektivier- barer Stabilisierung auch im MRI-Verlauf zumindest überwiegend wahr- scheinlich ab Mai 2015, mindestens aber ab aktueller Begutachtung (S. 21). Relevante Einflüsse von psychiatrischer, orthopädischer und inter- nistischer Seite seien retrospektiv nicht objektivierbar. 3.1.4 Im Bericht vom 24. November 2016 (act. II 51 S. 4 f.) wiederholte Dr. med. I.________ die Diagnose einer Multiplen Sklerose, schubförmig- intermittierend und attestierte dem Beschwerdeführer eine 40 %ige Arbeits- fähigkeit. Das Hauptproblem sei die sogenannte spastisch-ataktische Gangstörung, welche einer motorischen Fatigue-Symptomatik („muskuläre Erschöpfung“) unterliege, so dass initial das Laufen noch recht gut gehe, sich dann aber mit zunehmender Belastung die Gangstörung demaskiere. Im MEDAS-Gutachten werde die Gangstörung relativiert, was nicht nach- vollziehbar sei. Das Setting der Begutachtung sei völlig ungeeignet, um das neurologische Problem valide zu erfassen. Zudem sei eine neuropsycholo- gische Begutachtung ebenfalls ungeeignet, um eine motorische Fatigue zu evaluieren. Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie der Be- schwerdeführer mit dieser Gangstörung seine Arbeiten als …, beziehungs- weise im … zu 70 % erfüllen solle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 10 3.1.5 Nachdem er vom 8. bis zum 14. Dezember 2016 elektrophysiologi- sche Untersuchungen durchgeführt hatte, führte Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2016 (act. II 54 S. 2 f.l = Beschwerde- beilage [act. IC] 2) aus, dass die Befunde sehr gut mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit spastisch-ataktischer Gangstörung mit relevan- ter motorischer Fatigue-Symptomatik sowie Störung des linken Armes kor- relierten (S. 3). Die nun erhobenen Befunde erhärteten die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er seiner Meinung nach ungerecht beurteilt wor- den sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dessen Beschwerden bagatelli- siert würden. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, fasste ihn ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 (act. II 58) die vorliegenden medizinischen Akten zusam- men und hielt fest, dass die von Dr. med. I.________ durchgeführten elek- tro-physiologischen Messungen lediglich die Diagnose Multiple Sklerose stützten, jedoch keine weitere Aussagekraft hätten (S. 7). Wenn der be- handelnde Neurologe „einen deutlich pathologischen Fatigue-Score für die Motorik“ erhoben habe, habe dies für die objektive Leistungsbeurteilung keine Bedeutung, da es sich um eine Selbsteinschätzung anhand einer Fragebogenerhebung handle. Die MEDAS-Begutachtung habe zu unter- schiedlichen Erhebungszeitpunkten (vormittags und nachmittags) stattge- funden und sämtliche so tageszeitunabhängig dokumentierten motorischen Leistungen sprächen sowohl gegen die von Dr. med. I.________ behaupte- te leistungsrelevante spastisch-ataktische Gangstörung als auch gegen die behauptete leistungsrelevante Muskelschwäche. Zusammengefasst liege sogar eher eine wohlwollende Leistungsbeurteilung der MEDAS und damit keine versicherungsmedizinische Gründe für eine erneute neurologische Beurteilung vor. 3.1.7 Im Bericht vom 2. August 2017 (Beschwerdebeilage [IA] 8) äusserte der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ Kritik an der Stellung- nahme des RAD vom 3. Mai 2017 (act. II 58). Bezüglich der funktionellen Auswirkungen verweise die RAD-Ärztin erneut auf den Neurostatus, wel- cher ja nur diskrete Auffälligkeiten gezeigt habe (S. 2). Hier sei darauf hin- zuweisen, dass das Phänomen der motorischen Fatigue in einer klinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 11 Untersuchung bzw. durch eine Beobachtung einer kurzen Gehstrecke nicht valide beurteilt werden könne. Es sei zudem durchaus möglich, dass auch Patienten mit Fatigue … könnten, jedoch nicht mehr so ausdauernd wie früher. Das MEDAS-Gutachten (act. II 40.1) und die Stellungnahme des RAD (act. II 58) seien inakzeptabel, sicher nicht stichhaltig, fehlerhaft und machten einen tendenziösen Eindruck. Angesichts der Umstände wäre ein Gutachten an einem MS-Zentrum einer neurologischen Universität zu wün- schen, um eine hinreichende Qualität zu gewährleisten. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) führte die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ aus, dass an der beim Be- schwerdeführer diagnostizierten Multiplen Sklerose mit intermittierend- schubförmigem Verlauf unter Immunmodulation keine diagnostischen Zwei- fel beständen (S. 3). In den kernspintomographischen Verlaufskontrollen sei keine Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf Rückenmarksebene und keine aktiven Herde im Gehirn festgestellt worden. Die vorbeschriebe- nen Myeloläsionen in Höhe HWK 4/5 bis HWK 5/6 seien in unveränderter Ausdehnung beschrieben. Zu den Untersuchungen bei der MEDAS sei der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Uhrzei- ten jeweils mit dem PKW gefahren. Dass der Beschwerdeführer die gezeig- ten Leistungen in der Begutachtungssituation habe erbringen können und dass er diese Leistungen auch in seiner Freizeit (z.B. beim …) erbringe, spreche gesamtheitlich gegen das Vorhandensein einer in Bezug auf das Erwerbsleben leistungsrelevanten motorischen Fatigue (S. 4). Hinzu kom- me, dass er sich den wechselnden Anforderungen einer mehrstündigen Begutachtung an verschiedenen Tagen in Folge gut habe anpassen kön- nen. Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen Ge- sichtspunkte hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens im ME- DAS-Gutachten (S. 5). 3.1.9 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 2. März 2018 (Beschwerdebeilage [act. IB] 4, inhaltlich im Übrigen nahezu identisch mit seinem Schreiben vom 17. November 2017 zu Handen des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers [act. IC 1]) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer beklage sich über körperliche und auch geistige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 12 Fatigue seit er ihn kenne. Diese sei zugegebenermassen schwierig zu ob- jektivieren und bedürfe einer umfassenden Exploration durch einen erfah- renen Untersucher. Bezüglich der Diskussion der Arbeitsfähigkeit sei zu- dem das wichtige Themenfeld der beim Beschwerdeführer aufgetretenen neuropsychologischen Veränderungen nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auf Grund dieser Überlegungen empfehle er eine erneute einge- hende Exploration durch eine arbitrierende Fachinstanz. 3.1.10 In der Stellungnahme vom 17. April 2018 (in den Verfahrensakten) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ fest, dass sich aus den im ver- waltungsrechtlichen Verfahren neu eingereichten medizinischen Akten kei- ne neuen versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte ergäben (S. 6). Seit 2015 habe keine Progredienz der kernspintomographisch nachgewie- senen Läsionen bestanden und es bestehe in der Gesamtbetrachtung ak- tuell eine positive Erwerbsprognose (S. 5). Die anlässlich der MEDAS- Begutachtung gemachten Angaben sprächen mehrheitlich sowohl gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten primären MS-Fatigue als auch ge- gen eine sekundäre Fatigue aus anderen Gründen. Zur Vorbeugung einer (leistungsrelevanten) Fatigue sei es dem Beschwerdeführer zudem mög- lich, sportlich aktiv zu sein als auch eine privaten wie beruflichen Tagesak- tivitäten einschliesslich Pausen selbstständig zu planen. Prognostisch günstig seien zudem der bisher blande Krankheitsverlauf, das Ansprechen auf die immunmodulierende Therapie, das Fehlen krankheitswertiger kogni- tiver und affektiver Störungen, die aktive Krankheitsbewältigung des Be- schwerdeführers als auch Art und Umfang seiner aktiven Teilhabe in der Gemeinschaft (berufliche Arbeitsgestaltung nach Auftragslage, Selbststän- digkeit bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen und in der Haus- haltsführung, am Wochenende …, …, stabile Partnerschaft) zu werten. Die Leistungsbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei wohlwollend ausgefallen, weil der neurologische Gutachter bei seiner Leistungsbeurteilung bereits die Möglichkeit eine Fatigue berücksichtigt habe, obwohl keine objektiven Befunde für eine leistungsrelevante Fatigue vorgelegen seien (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 13 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die Experten haben in Kenntnis der gesamten medizini- schen Akten in jeder Fachdisziplin eine ausführliche Anamnese (Hauptgut- achten Neurologie S. 6 ff., Allgemeine Innere Medizin S. 25 f., Orthopädie S. 29 ff., Psychiatrie S. ff., und Teilgutachten Neuropsychologie act. II 40.3 S. 2) und die objektiven Befunde (Hauptgutachten S. 10 f., S. 27, S. 31 ff., S. 38 f. und Teilgutachten S. 3 ff.) erhoben. In der Beurteilung haben sich alle Gutachter zu den Befunden geäussert und die Diagnosen nachvoll- ziehbar begründet. Alle im Gutachten enthaltenen Feststellungen beruhen damit auf eigenen Abklärungen der Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 14 einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die verschiedenen Teilbe- urteilungen untereinander in Übereinstimmung und die Erkenntnisse der Gutachter flossen in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

8. September 2016 (act. II 40.1) erweist sich damit als voll beweiskräftig. 3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl das Vorliegen der Diagnose einer unter Immunmodulation schubförmig-teilremittierenden Multiplen Sklerose wie auch die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten), wo- nach es aufgrund der kernspintomographischen Verlaufskontrollen zu kei- ner Progredienz der Läsionen im Gehirn und auf der Rückenmarksebene gekommen sei und keine aktiven Herde im Gehirn beständen, unbestritten sind. 3.5 Bestritten wird hingegen die neurologische Beurteilung des funktio- nellen Leistungsvermögens beziehungsweise der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome der Gangstörung und der motorischen Fatigue. 3.5.1 Die Gutachter der MEDAS kommen diesbezüglich in ihrem Gutach- ten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) zum Schluss, dass die allenfalls gering feststellbare Ausprägung der Fatigue-Symptomatik nicht das – von den behandelnden Ärzten genannte – erhöhte Mass einer 60 %igen Ar- beitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sondern je nach Tagesverfassung und Witterung eine Einschränkung von maximal 30 % sowohl in der ange- stammten wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit denkbar sei (act. II 40.1 S. 24). Namentlich weist auch die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (in den Verfahrensakten) mit Recht darauf hin, dass die Begutachtungen in der MEDAS zu unterschiedlichen Tageszeiten stattgefunden haben und dass aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufs mit Aufstehen zwischen 06.30 und 07.00 Uhr (vgl. act. II 40.1 S. 9, S. 26, S. 31 und S. 38) die beklagte, sich angeblich nach ein bis eineinhalb Stunden nach dem Aufstehen einstellende Müdigkeit anlässlich der verschiedenen Begutachtungen von den Gutachtern hätte bemerkt werden müssen. Dies war jedoch, wie im MEDAS-Gutachten aufgrund der erhobenen Befunde und der von den Gutachtern gemachten Beobachtungen einlässlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 15 begründet wird, keineswegs der Fall. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zur Vorbeugung seiner (leistungsrelevanten) Fatigue möglich, sportlich aktiv zu sein und seine privaten wie beruflichen Tagesaktivitäten einschliesslich der jeweiligen Pausen selbstständig zu planen (Stellungnahme RAD vom 17. April 2018 S. 5 [in den Verfahrensakten]) und so einer Einschränkung aufgrund der Fatigue entgegen zu treten. Dennoch sind die Fachärzte und insbesondere der neurologische Gutach- ter Dr. med. J.________ – anders als der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 ausführt – im MEDAS- Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1) durchaus von einer Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zufolge einer unter besonderen Umständen auftretenden Fatigue ausgegangen und haben diese im Rahmen einer durchschnittlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 30% berücksichtigt (vgl. S. 14). Weiter wird denn auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sich die vom behandelnden Neurologen attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % weder mit den klinischen Befunden noch der Ausprägung des Krankheitsbildes nachvollziehen lässt (S. 13 f.). Die von Dr. med. P.________ festgestellte „Divergenz“ (vgl. act. IB 4 bzw. act. IC 1) erweist sich insoweit als geklärt und es bedarf keinen arbiträren Drittmeinungen. Soweit der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________ (act. II 13, act. II 18 und act. IA 8) wie auch der Hausarzt Dr. med. P.________ (act. IB 4) dagegen einzig auf die subjektiven Empfindungen und Schilde- rungen des Beschwerdeführers abstellen und die aufgrund der von ihm effektiv ausgeübten Tages- und insbesondere Wochenendaktivitäten wie das … nicht kritisch hinterfragen, überzeugt dies nicht. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt wie vorliegend den Neurologen Dr. med. I.________ (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 16 3.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9, Ziff. 3) hat sich insbesondere der neurologische Gutachter Dr. med. J.________ denn auch sehr wohl mit der geltend gemachten spastisch-ataktischen Gangstörung und dem motorischen Fatigue-Syndrom auseinandergesetzt (vgl. AB 40.1 S. 12). So hat er nachvollziehbar begründet, dass er erstere – soweit überhaupt erkennbar – mit Bezug auf den vorliegend massgeben- den Beweisgegenstand nicht für erheblich erachtet und andererseits die Fatigue in Anbetracht der erhobenen Befunde bloss unter besonderen kli- matischen Bedingungen als leistungsbeeinträchtigend beurteilt (act. II 40.1 S. 14). Zudem hat Dr. med. J.________ auch darauf hingewiesen, dass sich die Gehfähigkeit bei guter Verträglichkeit von Aubagio verbessert hat und sich das Beschwerdebild insgesamt witterungsabhängig fluktuierend zeige. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde stellte er hierauf in nach- vollziehbarer Weise fest, dass die in den Akten als auffällig beschriebenen ataktischen Störungen in einer solchen Ausprägung nicht feststellbar sind und auch bezüglich der Feinmotorik und Koordination der Hände keine erkennbar relevanten Defizite vorliegen (S. 13). Weiterer Abklärungen be- darf es hierzu deshalb nicht. 3.5.3 Wenn der Beschwerdeführer und der von ihm zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigezogene Dr. med. P.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (act. IB 4 bzw. act. IC 1) schliesslich auf die in der Fachliteratur beschriebenen allgemeinen Auswirkungen der Mul- tiplen Sklerose hinweisen (vgl. act. IB 3), ist dies insoweit nicht beweisrelevant, als vorliegend einzig das bei objektiver Beurteilung tatsächliche funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers den Beweisgegenstand bildet. So weist die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahmen vom 2. Februar 2018 (S. 4) und vom 17. April 2018 (S. 5 [beide in den Verfahrensakten]) mit nachvollziehbarer Begründung – und im Übrigen in Übereinstimmung mit dem behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ in seinen Berichten vom 4. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 (vgl. act. II 13 S. 3 bzw. act. II 18 S. 3) – darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven und affektiven Einschränkungen beobachtbar waren und ausreichende motorisch-sensorische Fähigkeiten exploriert wurden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er anlässlich der Schlussbemerkungen vom 27. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 17 gegen das Zumutbarkeitsprofil einwendet und nunmehr geltend macht, bei der ausgeübten Tätigkeit als … handle es sich um eine körperlich schwere Arbeit (S. 7). Anlässlich der MEDAS-Begutachtung hatte er in den verschiedenen Untersuchungen noch mehrfach angegeben, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine leichtere als diejenige im erlernten Beruf als … handle (act. II 40.1 S. 6; vgl. dazu auch S. 28 f. sowie act. II 40.3 S. 2). Damit war den Gutachtern durchaus bewusst, welchen körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer in der von ihm aktuell ausgeübten Tätigkeit ausgesetzt ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 zu Recht ausführt, beinhaltet diese Tätigkeit auch unterschiedliche und nicht durchgehend schwere und damit schlussendlich zumutbare Arbeiten. 3.6 Zusammenfassend ist damit auf das Gutachten der MEDAS vom

8. September 2016 (act. II 40.1) abzustellen und der medizinische Sach- verhalt erweist sich als genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin war denn aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der Akten durch die RAD- Neurologin Dr. med. O.________ (act. II 58) auch nicht dazu verpflichtet, von den Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme zur Gutachtenskritik einzuholen, da sich das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil nach dem hiervor Dargelegten hinsichtlich der umstrittenen Leis- tungsbeeinträchtigungen als nachvollziehbar begründet erweist, so dass darauf abzustellen ist. Von weiteren Beweismassnahmen und dabei insbe- sondere von einer Exploration durch eine arbiträre Fachinstanz (vgl. Schreiben von Dr. med. P.________ [act. IB 4 bzw. act. IC 1]) oder der Erstellung eines Obergutachtens – wie sie vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 eventualiter beantragt wird (S. 2 Rechtsbegehren 3) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung in antizipierter Beweiswürdigung verzich- tet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte, wie auch eine ideal angepasste Tätigkeit (ohne laufend schwere Arbeiten, ohne grössere Hitze, ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne häufiges Treppensteigen, ohne exponierte Tätigkeiten, im Wechselrhythmus mit der Möglichkeit eines selbstständigen Bewegungswechsels und selbstständiger Pausenregelung [act. II 40.1 S. 20 f.]) zu mindestens 70 % zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 18 Diese Arbeitsfähigkeit besteht zumindest überwiegend wahrscheinlich seit Mai 2015, spätestens aber seit der Begutachtung vom Mai 2016 (S. 21). 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln: 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer- den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betäti- gungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 19 mögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwen- digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Vorliegend ist der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Anmeldung im Dezember 2014 (act. II 1) und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähig- keit (act. II 40.1 S. 21) auf das Jahr 2016 hin durchzuführen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt für die Invaliditätsbemessung auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Oktober 2016 ab (act. II 44). Dieser erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 vorstehend). Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 20 die Abklärungsperson nicht hinreichend qualifiziert ist. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Abklärungsdienst den IV-Grad nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1.3 hiervor) errechnete. So gelangt doch die ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138) – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 und vom

30. April 2018 – vorliegend nicht zur Anwendung, da sich die Vergleichs- einkommen zuverlässiger ermitteln lassen als mittels Betätigungsvergleichs und im Übrigen zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 4.5 hiernach). Soweit im Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2016 dennoch ein Betätigungsvergleich vorgenommen wurde (AB 44 S. 5 Ziff. 4) ist dies für die Invaliditätsbemes- sung nicht von Bedeutung und führte ferner zum selben Ergebnis wie der Einkommensvergleich. 4.5 4.5.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 (S. 12 f.) zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Durch- schnitt des von ihm erzielten Einkommens in den Jahren 2011 bis 2013 abgestellt hat (vgl. act. II 44 S. 6 f.). Gemäss dem neurologischen MEDAS- Gutachter (act. II 40.1 S. 15) wie auch nach dem behandelnden Neurolo- gen Dr. med. I.________ (act. II 10 S. 10) wurde die Multiple Sklerose erstmals im Jahr 2012 festgestellt, weshalb die Zahlen der Jahre 2012 und 2013 aus der Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens stammen und nicht zur Feststellung des Valideneinkommen hinzugezogen werden kön- nen (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer aber anlässlich der Begutachtung geltend machte, er habe früher fünf bis acht Angestellte beschäftigt (act. II 40.1 S. 29), wovon drei permanent angestellt gewesen seien (act. II 40.1 S. 6), lässt sich dies aufgrund der vor Eintritt des Gesundheits- schadens im Jahr 2012 ausgewiesenen Geschäftszahlen bzw. der Erfolgs- rechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht vollumfänglich nachvollziehen. In diesen Jahren betrug der gesamte Lohnaufwand bloss Fr. 128‘863.75 (act. II 22.3 S. 5) bzw. Fr.115‘914.– (act. II 22.2 S. 5), was gegen die Fest- und Vollzeitanstellung von drei Facharbeitern plus allenfalls weiterer zwei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 21 bis fünf Arbeitnehmern spricht. Nach der Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. med. I.________ bestünde zudem eine bessere Leistungs- fähigkeit in vorwiegend sitzenden und geistigen Tätigkeiten (act. II 13 S. 3 und act. II 18 S. 3), womit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Betriebsleitung mit planerischen, akquirierenden und bera- tenden Tätigkeiten über eine höhere als die vom Abklärungsdienst im Durchschnitt über alle Bereiche angenommene Arbeits- und Leistungs- fähigkeit verfügen würde. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die betriebliche Umstrukturierung – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2018 (S. 3 f. Ziff. 2.a) geltend macht (vgl. dazu auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 28. Okto- ber 2016 [act. II 44 S. 4 Ziff. 3.5] und MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 [act, II 40.1 S. 6]) – mit Entlassung des Personals bzw. eine „Redi- mensionierung des Geschäftsumfangs“ allein aus gesundheitlichen Grün- den erfolgt sein soll, zumal es in den Akten auch Hinweise darauf gibt, dass die Umstrukturierung aus wirtschaftlichen und damit IV-fremden Gründen erfolgte (act. II 40.1 S. 6). 4.5.3 Wie es sich mit der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom- mens im Genauen verhält, kann aber letzten Endes offen bleiben. Wie die Experten im MEDAS-Gutachten vom 8. September 2016 (act. II 40.1 S. 21) festgehalten haben, ist dem Beschwerdeführer eine 70 %ige Arbeitsfähig- keit sowohl in einer angepassten, wie auch in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Die bisher (und auch weiterhin in reduzierten Umfang) ausgeüb- te Arbeit als … entspricht – unter der Berücksichtigung der attestierten ma- ximalen Einschränkung von 30 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) – dem von den MEDAS-Gutachtern formulierten Anforderungsprofil. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2018 richtig ausge- führt hat, beinhaltet die Tätigkeit als … nicht ausschliesslich schwere Tätig- keiten, sondern auch wechselbelastende Arbeiten, so dass der zuletzt aus- geübte Beruf dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil ent- spricht (vgl. dazu E. 3.5 vorstehend). Zur Festlegung des Invalidenein- kommens ist folglich ebenfalls auf die entsprechenden, bis im Jahr 2011 erzielten Verdienstmöglichkeiten abzustellen ist. Wird zur Bestimmung der Vergleichseinkommen dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 22 allfälligen Abzuges (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6). Vorliegend rechtfertigt sich die Vornahme eines solchen Abzuges nicht, denn die leidensbedingte Einschränkungen sind bereits in der attestierten Arbeitsfähigkeit enthalten. Weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad rechtfertigen ebenfalls keinen Abzug. Der IV-Grad des Beschwerde- führers beträgt damit – unabhängig von den zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen – 30 %, was nicht zum Bezug einer Rente be- rechtigt (vgl. E. 2.2 vorstehend). 5. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin bei einem IV- Grad von 30 % zu Recht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 (act. II 65) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 14. Dezember 2017 Ziff. 1.f), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/1081, Seite 23 Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.