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200 2017 1073

Bern VerwG · 2017-11-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. November 2017 (5694506)

Sachverhalt

A.

Die … geborene B.________ war bis Ende Dezember 2016 bei der

SUPRA-1846 SA (nachfolgend SUPRA bzw. Beschwerdegegnerin) obliga-

torisch krankenpflegeversichert (Akten der SUPRA, [act. II], 1 f.; 9). Nach-

dem sie im November 2015 die Volljährigkeit erreicht hatte (vgl. act. II 16),

teilten B.________ und ihr Vater A.________ der SUPRA auf einem am

18. März 2016 gemeinsam unterzeichneten Formular mit, dass „die Rech-

nungen“ weiterhin Letzterem zuzustellen seien (act. II 18).

In der Folge liess A.________ eine im Februar 2017 in Rechnung gestellte

Kostenbeteiligung betreffend das Jahr 2016 über Fr. 91.65 (Nr. … [act. II

7]) unbeglichen. Nachdem ihn die SUPRA gemahnt (act. II 10) und ihm mit

Zahlungsaufforderung vom 17. Mai 2017 (act. II 11) erfolglos eine 30-tägige

Zahlungsfrist gesetzt hatte, leitete sie gegen A.________ die Betreibung für

die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 91.65 sowie für „Administrative

Kosten“ von Fr. 90.-- ein (act. II 12). A.________ erhob gegen den am 15.

September 2017 zugestellten Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. …

Rechtsvorschlag (act. II 12 S. 2). Mit Verfügung vom 27. September 2017

(act. II 13) hob die SUPRA den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

im Gesamtbetrag von Fr. 181.65 auf. Die dagegen erhobene Einsprache

(act. II 14) wies sie mit Entscheid vom 25. November 2017 ab (act. II 15).

B.

Dagegen erhoben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 11. De-

zember 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspra-

cheentscheid vom 25. November 2017 sei aufzuheben. In der Begründung

machen sie unter Verweis auf das sie betreffende Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017 (VGE KV/2017/… [act. II 14])

hauptsächlich geltend, sämtliche Ausstände bis und mit Dezember 2016

seien beglichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2018 forderte der Instruktions-

richter die Beschwerdegegnerin auf, innert Frist zu begründen und zu bele-

gen, weshalb sie A.________ für eine Kostenbeteiligung des Jahres 2016

seiner (bereits damals) volljährigen Tochter belangt habe.

Mit Eingabe vom 19. April 2018 macht die Beschwerdegegnerin geltend,

mit dem am 18. März 2016 geäusserten Willen von A.________, „Einzah-

lungsscheine für Prämien und Kostenbeteiligungen zu erhalten“, erkläre er

auch, für diese Forderungen einzustehen. Aus diesem Grund sei korrek-

terweise A.________ für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt wor-

den.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

25. November 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung für ausstehende Kostenbeteiligungen (Nr. …) in der Höhe von Fr. 91.65, zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 60.-- (vgl. act. II 13), insgesamt ausma- chend Fr. 181.65, geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … (act. II 12) des Betreibungs- amtes C.________ im erwähnten Umfang gegeben sind.

E. 1.3 Nachdem der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt (vgl. E. 1.2 hier- vor), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für

Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie-

hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

[KVG; SR 832.10]). Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten

Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 5

Das Versicherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene

Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die

obligatorische Krankenpflegeversicherung ist nach dem Prinzip der

Individualversicherung ausgestaltet (BGE 143 V 52 E. 5.1 S. 54; GEBHARD

EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri-

sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 416, N. 21).

2.2

2.2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.

61 Abs. 1 Satz 1 KVG), welche im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen sind (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran-

kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Sodann beteiligen sich die Versicher-

ten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG).

Diese Kostenbeteiligung besteht nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen

Jahresbeitrag (Franchise [lit. a]) und 10% der die Franchise übersteigenden

Kosten (Selbstbehalt [lit. b]; vgl. auch Art. 103-105 KVV).

2.2.2

Aus dem Prinzip der Individualversicherung (vgl. E. 2.1 vorne) re-

sultiert eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs-

berechtigung der versicherten Person (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 416, N 21

in fine). Diese ist somit persönliche Schuldnerin von Prämien und Kosten-

beteiligungen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

[EVG; heute Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts {BGer}] vom

2. Februar 2006, K 112/05, E. 4.2.2). Zwar können Familienmitglieder zur

Erleichterung des Prämieninkassos administrativ zu einer Einheit zusam-

mengefasst und die Prämienrechnungen – auch für die volljährigen Famili-

enmitglieder – dem „Familienoberhaupt“ in Rechnung gestellt werden.

Dieses wird dadurch jedoch nicht zum Schuldner der Prämien und Kosten-

beteiligung der betreffenden Familienmitglieder, ausser es liege zwischen

ihm und dem Versicherer eine klare Schuldmitübernahmevereinbarung vor

bzw. es bestehe eine solidarische Haftung von Gesetzes wegen (vgl.

EUGSTER, a.a.O., S. 800 f., N. 1320).

2.2.3

Die Eltern schliessen die Versicherung für ihre (unmündigen) Kin-

der als deren gesetzliche Vertreter (Art. 304 des Schweizerischen Zivilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 6

setzbuches [ZGB; SR 210]) ab und begründen damit eine selbständige

Prämienzahlungsschuld der Kinder. Die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung kennt das Konzept der so genannten Fremdversicherung nicht.

Die Eltern schulden den unmündigen Kindern die Prämienzahlung als fami-

lienrechtlicher Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZGB),

womit aber nicht auch bestimmt wird, wer gegenüber dem Krankenversi-

cherer Prämienschuldner ist (Entscheid des BGer vom 25. April 2008,

9C_660/2007, E. 3.3; RKUV 2000 KV 129 E. 2b). Prämienschuldner sind

neben dem unmündigen Kind die Eltern, weil die Pflichtversicherungsprä-

mien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie

im Sinne von Art. 166 ZGB gehören. Die Eltern haften dafür solidarisch

(zum Ganzen: EUGSTER, a.a.O., S. 799, N. 1314). Eine Unterhaltspflicht im

Sinne der Prämienzahlungs- sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeit-

punkt der Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht demgegenüber

nicht (Entscheid des EVG vom 18. Februar 2002, K 132/01, E. 3b bb).

2.3

2.3.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-

gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-

chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist

von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-

forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt

von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1

KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-

mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten

Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2

Satz 1 KVG).

2.3.2

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen

eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 7 Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die am … 1997 geborene Tochter des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2016 bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (act. II 1 f.; 4;

9) und am … 2015 das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, womit sie an die- sem Tag die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) erreichte (vgl. act. II 16). Folglich war sie sowohl im Zeitpunkt der gegenüber ihrem Vater erfolgten Betrei- bungsanhebung im September 2017 (act. II 12) als auch bereits im Oktober 2016, als die sie betreffende medizinische Behandlung erfolgte (act. II 7), die der strittigen Kostenbeteiligung Nr. … zugrunde liegt, bereits volljährig. Demnach wurde grundsätzlich die Tochter Schuldnerin der von der Be- schwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung sowie der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 181.65 (vgl. auch Art. 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen der Beschwerdegegnerin „Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ [act. II 5; 15]). Dahingegen bestand für den Beschwerdeführer in Bezug auf die näm- liche Forderung keine aus allfälligen Unterhaltspflichten sich ergebende solidarische Haftbarkeit (mehr), weshalb er prinzipiell nicht (mehr) verpflich- tet war, dafür aufzukommen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Gegenteiliges macht in- soweit auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Schliesslich bewirkt, wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt, eine administrativ vereinfachte Rechnungs- stellung an einen Elternteil, wie sie vorliegend praktiziert wurde (vgl. act. II 7; 10 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 19 f.; 22 ff.), für sich allein keinen Schuldnerwechsel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 8 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 macht die Beschwerde- gegnerin jedoch geltend, indem der Beschwerdeführer im von ihm am

18. März 2016 mitunterzeichneten Formular den Willen geäussert habe, Einzahlungsscheine für Prämien und Kostenbeteiligungen seiner Tochter zu erhalten, habe er sich auch bereit erklärt, für die entsprechenden Forde- rungen „einzustehen“. Hierzu kann den Akten Folgendes entnommen werden: Am 4. März 2016 (act. II 17) teilte die Mutter der Tochter der Beschwerde- gegnerin mit, dass „die Prämienrechnung an den Vater“ gehe. Am 18. März 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Tochter ein mit „Persönliche Angaben“ bzw. „Formular zur Aktualisierung Ihrer Daten“ übertiteltes Formular (act. II 18), welches u.a. die folgende vorgedruckte Erklärung enthält: Im Hinblick auf meine Volljährigkeit bestätige ich, von meiner neuen Situation als direkter Begünstigter und verantwortlicher Prämienzahler sowie von den weiteren, sich aus dem Krankenversicherungsvertrag ergebenden Pflichten Kenntnis genommen zu haben. Bitte aktualisieren Sie meine persönlichen Angaben wie folgt: Das entsprechende Feld wurde leer gelassen. Stattdessen brachten der Beschwerdeführer und seine Tochter direkt unter der vorgedruckten Er- klärung handschriftlich den Vermerk an: „Die Rechnungen gehen an mei- nen Vater -> A.________“. Zu prüfen ist, ob sich aus dieser Erklärung eine Haftung des Beschwerde- führers für die Kostenbeteiligungen seiner Tochter ergibt. 3.3 Wesentlicher Inhalt der handschriftlichen Erklärung bildet die Zu- stellung „der Rechnungen“ an den Beschwerdeführer mit dem offensichtli- chen Zweck, dass dieser die seiner Tochter anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlt. Damit könnte die nämliche Erklärung als Si- cherungsversprechen im Sinne eines Einstehens für eine fremde Leistung qualifiziert werden. Es ist zu prüfen, unter welchem Titel das allfällige Si- cherungsversprechen Anspruchsgrundlage für die Forderung der Be- schwerdegegnerin bilden könnte. In Frage kommen hierbei eine Bürgschaft, ein Garantievertrag sowie eine Schuldmitübernahme. Ob mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 9 Blick auf die Ausgestaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als eine dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterliegende Individualversiche- rung (vgl. E. 2.1 vorne; vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 414 f., N. 17) ein rechtsge- schäftliches Sicherungsversprechen mit der Folge, dass der Krankenversicherer seine Forderungen im Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 vorne) gegenüber einem Dritten (und nicht dem Schuldner) geltend machen könnte, dem Grundsatz nach überhaupt möglich und zulässig ist, erscheint zumindest fraglich (vgl. auch Art. 64 Abs. 8 KVG), kann hier je- doch offen bleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen für die An- nahme eines Sicherungsversprechens nicht gegeben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.4 Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (vgl. Art. 492 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 138 III 453 E. 2.2.1 S. 454, 129 III 702 E. 2.1 S. 704). Dass die Erklärung vom 18. März 2016 eine rechtsgültige Bürgschaft dar- stellen könnte, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt wären. Insbesondere fehlt in der Erklärung die Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages der Haftung (Art. 493 Abs. 1 OR). Die Bestimmbarkeit des Höchstbetrages – diese wäre hier mit Blick auf die festgelegten Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG), dem fes- ten Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) und dem jährlichen Höchstbetrag für den Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. mit Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 KVV) gegeben – genügt nicht (vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg]., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage 2011, Art. 493, N 7). 3.5 Im formlos gültigen Garantievertrag, der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumiert wird, verspricht der Garant dem Gläubiger die Leistung ei- nes Dritten. Der Inhalt der Leistung des Garanten besteht im Ersatz des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 10 Schadens, falls der Dritte nicht leistet (PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 1). Während der Garant bei der reinen Garantie für einen von jeglichem kon- kreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg einsteht, bezieht sich die von Art. 111 OR ebenfalls erfasste bürgschaftsähnliche Garantie in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Gläubiger einen (vertraglichen) Anspruch auf Leistung des Dritten gibt. Mit der bürg- schaftsähnlichen Garantie soll die Leistung des Dritten an den Gläubiger gesichert werden, gleichgültig, ob sie wirklich geschuldet ist oder nicht. Sie gilt somit auch dann, wenn die Schuldpflicht des Dritten gegenüber dem Gläubiger nicht entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 6; vgl. auch BGE 138 III 241 E. 3.2 S. 244; Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2015, 5A_205/2015, E. 6.2.1). Weil sich diese Erscheinungsform des Garantievertrags der Bürgschaft nähert, führt dies zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Wesentliches Abgrenzungskriterium zur Bürgschaft bildet die Akzessorietät: Ist diese gegeben, liegt Bürgschaft vor, fehlt sie, ist Garantie im Sinne von Art. 111 OR vereinbart (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zustellung der an seine Tochter gerichteten, aus dem mit der Beschwerdegegnerin bis Ende 2016 bestehenden Versicherungsverhältnis rührenden Rechnungen an ihn ver- langt hat mit dem Zweck, diese zu begleichen, rückt die Erklärung vom

18. März 2016 prima facie zwar in die Nähe einer bürgschaftsähnlichen Garantie. Dass der Beschwerdeführer eine solche rechtsgeschäftliche Ver- pflichtung effektiv eingegangen ist, ist gestützt auf die Auslegung der Er- klärung vom 18. März 2016 jedoch zu verneinen. Namentlich ist der handschriftliche Vermerk direkt unterhalb des vorgedruckten Absatzes an- gebracht, welcher sich auf die „sich aus dem Krankenversicherungsvertrag ergebenden Pflichten“ bezieht. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwer- deführer gerade kein Leistungs- respektive Sicherungsversprechen abge- ben wollte, welches unabhängig vom Bestand einer Schuldpflicht seiner Tochter gegenüber der Beschwerdegegnerin war. Aus der nämlichen Er- klärung ist vielmehr einzig zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärte, diejenigen Rechnungen zu begleichen, die aus dem Kran- kenversicherungsvertrag resultierten. Die für einen Garantievertrag wesent- liche (negative) Voraussetzung der fehlenden Akzessorietät mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 11 sicherzustellenden Verpflichtung – vorliegend wären dies die Prämienzah- lungen und Kostenbeteiligungen der Tochter – ist mithin nicht erfüllt. Eben- so wenig kann die Erklärung vom 18. März 2016 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz für den Ausfall der Hauptleistung versprach; ein allfälliges Erfüllungsversprechen wäre viel- mehr als deckungsgleich mit jenem seiner Tochter zu taxieren, womit auch aus diesem Grund nicht auf eine bürgschaftsähnliche Garantie, sondern auf eine Bürgschaft zu schliessen wäre (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 28). Eine Qualifikation der Erklärung vom 18. März 2016 als formgültige Bürgschaft fällt nach dem Dargelegten jedoch ausser Betracht (vgl. E. 3.4 vorne). 3.6 Die Schuldmitübernahme (auch kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, in Art. 143 OR aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 10./17. Dezember 2002, 4C.154/2002, E. 3). Damit auf eine Schuldmitübernahme geschlossen werden kann, ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert – wie etwa bei der Miete einer gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Die kumulative Schuldübernahme setzt voraus, dass der Übernehmer die Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners zu seiner eigenen macht und ein ausgesprochenes Eigeninteresse an der Erfüllung dieser Verpflichtung hat oder aus der Erfüllung persönlich einen Vorteil zieht. Es genügt dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt. Er muss sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2012, 4A_235/2012, E. 2.5; BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710). Wenngleich in der Lehre die Möglichkeit einer Schuldmitübernahme für Prämien und Kostenbeteiligungen in Betracht gezogen wird (vgl. E. 2.2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 12 vorne), so stellt sich in Bezug auf dieses Sicherungsgeschäft die Frage nach dessen grundsätzlicher Möglichkeit und Zulässigkeit in besonderem Masse. Es erscheint mit Blick auf die Rechtsnatur des krankenversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung seiner Tochter zu seiner eigenen macht respektive machen kann. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, kann die Erklärung vom 18. März 2016 nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung doch ohnehin nicht als Schuldmitübernahme qualifiziert werden: Vorab spricht der Wortlaut gegen eine Schuldübernahme. Der Be- schwerdeführer erklärte nicht, dass er eine eigene Verpflichtung begründen und die Schuld seiner Tochter persönlich und direkt mitübernehmen wolle, etwa mit der Formulierung er wolle „persönlich und kumulativ neben seiner Tochter haften“ (vgl. das Beispiel in BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708). Er erklärte lediglich, dass „die Rechnungen“ an ihn gingen. Auch ist ein unmit- telbares und materielles, ausgesprochenes Eigeninteresse des Beschwer- deführers, in das Geschäft zwischen der Tochter und der Krankenversicherung einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, nicht erkennbar, zumal er von der Gegenleistung der Krankenversicherung selber nicht profitiert. Zwar folgt aus der Erklärung die Absicht des Be- schwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin an seine Tochter ge- richteten Rechnungen zu begleichen. Dass er darüber hinaus eigene Rechte und Pflichten im Sinne einer Schuldmitübernahme begründen woll- te, ist aufgrund dieser Erklärung jedoch nicht erstellt. 3.7 Nach dem Gesagten ist eine Haftung des Beschwerdeführers für die in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung (Nr. …) seiner Tochter in der Höhe von Fr. 91.65 zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 60.--, gesamthaft ausmachend Fr. 181.65, zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht – sämtliche Ausstände von B.________ bis und mit Dezember 2016 bereits beglichen wurden. 3.8 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde von B.________ nicht einzutreten. Die Beschwerde von A.________ ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2017 aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 13 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Da der Aufwand des nicht vertretenen Beschwerdeführers für die Beschwerde- führung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat er trotz dieses Ausgangs des Verfahrens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde von B.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und der Einspra- cheentscheid der SUPRA vom 25. November 2017 aufgehoben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- SUPRA-1846 SA

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochte- nen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten. Soweit die Eingabe vom 11. Dezember 2017 auch als Beschwerde von B.________ zu betrachten ist, ist darauf nicht einzutreten, nachdem allein der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 25. November 2017 (act. II 15) aufgeführt ist und dieser (wie auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom
  4. September 2017 [act. II 13]) allein ihm eröffnet wurde. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  5. November 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung für ausstehende Kostenbeteiligungen (Nr. …) in der Höhe von Fr. 91.65, zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 60.-- (vgl. act. II 13), insgesamt ausma- chend Fr. 181.65, geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … (act. II 12) des Betreibungs- amtes C.________ im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Nachdem der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt (vgl. E. 1.2 hier- vor), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 5 Das Versicherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet (BGE 143 V 52 E. 5.1 S. 54; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
  7. Aufl. 2016, S. 416, N. 21). 2.2 2.2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG), welche im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Sodann beteiligen sich die Versicher- ten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise [lit. a]) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt [lit. b]; vgl. auch Art. 103-105 KVV). 2.2.2 Aus dem Prinzip der Individualversicherung (vgl. E. 2.1 vorne) re- sultiert eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs- berechtigung der versicherten Person (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 416, N 21 in fine). Diese ist somit persönliche Schuldnerin von Prämien und Kosten- beteiligungen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts {BGer}] vom
  8. Februar 2006, K 112/05, E. 4.2.2). Zwar können Familienmitglieder zur Erleichterung des Prämieninkassos administrativ zu einer Einheit zusam- mengefasst und die Prämienrechnungen – auch für die volljährigen Famili- enmitglieder – dem „Familienoberhaupt“ in Rechnung gestellt werden. Dieses wird dadurch jedoch nicht zum Schuldner der Prämien und Kosten- beteiligung der betreffenden Familienmitglieder, ausser es liege zwischen ihm und dem Versicherer eine klare Schuldmitübernahmevereinbarung vor bzw. es bestehe eine solidarische Haftung von Gesetzes wegen (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 800 f., N. 1320). 2.2.3 Die Eltern schliessen die Versicherung für ihre (unmündigen) Kin- der als deren gesetzliche Vertreter (Art. 304 des Schweizerischen Zivilge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 6 setzbuches [ZGB; SR 210]) ab und begründen damit eine selbständige Prämienzahlungsschuld der Kinder. Die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung kennt das Konzept der so genannten Fremdversicherung nicht. Die Eltern schulden den unmündigen Kindern die Prämienzahlung als fami- lienrechtlicher Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZGB), womit aber nicht auch bestimmt wird, wer gegenüber dem Krankenversi- cherer Prämienschuldner ist (Entscheid des BGer vom 25. April 2008, 9C_660/2007, E. 3.3; RKUV 2000 KV 129 E. 2b). Prämienschuldner sind neben dem unmündigen Kind die Eltern, weil die Pflichtversicherungsprä- mien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB gehören. Die Eltern haften dafür solidarisch (zum Ganzen: EUGSTER, a.a.O., S. 799, N. 1314). Eine Unterhaltspflicht im Sinne der Prämienzahlungs- sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeit- punkt der Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht demgegenüber nicht (Entscheid des EVG vom 18. Februar 2002, K 132/01, E. 3b bb). 2.3 2.3.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
  9. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 7 Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
  10. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die am … 1997 geborene Tochter des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2016 bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (act. II 1 f.; 4; 9) und am … 2015 das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, womit sie an die- sem Tag die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) erreichte (vgl. act. II 16). Folglich war sie sowohl im Zeitpunkt der gegenüber ihrem Vater erfolgten Betrei- bungsanhebung im September 2017 (act. II 12) als auch bereits im Oktober 2016, als die sie betreffende medizinische Behandlung erfolgte (act. II 7), die der strittigen Kostenbeteiligung Nr. … zugrunde liegt, bereits volljährig. Demnach wurde grundsätzlich die Tochter Schuldnerin der von der Be- schwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung sowie der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 181.65 (vgl. auch Art. 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen der Beschwerdegegnerin „Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ [act. II 5; 15]). Dahingegen bestand für den Beschwerdeführer in Bezug auf die näm- liche Forderung keine aus allfälligen Unterhaltspflichten sich ergebende solidarische Haftbarkeit (mehr), weshalb er prinzipiell nicht (mehr) verpflich- tet war, dafür aufzukommen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Gegenteiliges macht in- soweit auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Schliesslich bewirkt, wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt, eine administrativ vereinfachte Rechnungs- stellung an einen Elternteil, wie sie vorliegend praktiziert wurde (vgl. act. II 7; 10 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 19 f.; 22 ff.), für sich allein keinen Schuldnerwechsel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 8 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 macht die Beschwerde- gegnerin jedoch geltend, indem der Beschwerdeführer im von ihm am
  11. März 2016 mitunterzeichneten Formular den Willen geäussert habe, Einzahlungsscheine für Prämien und Kostenbeteiligungen seiner Tochter zu erhalten, habe er sich auch bereit erklärt, für die entsprechenden Forde- rungen „einzustehen“. Hierzu kann den Akten Folgendes entnommen werden: Am 4. März 2016 (act. II 17) teilte die Mutter der Tochter der Beschwerde- gegnerin mit, dass „die Prämienrechnung an den Vater“ gehe. Am 18. März 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Tochter ein mit „Persönliche Angaben“ bzw. „Formular zur Aktualisierung Ihrer Daten“ übertiteltes Formular (act. II 18), welches u.a. die folgende vorgedruckte Erklärung enthält: Im Hinblick auf meine Volljährigkeit bestätige ich, von meiner neuen Situation als direkter Begünstigter und verantwortlicher Prämienzahler sowie von den weiteren, sich aus dem Krankenversicherungsvertrag ergebenden Pflichten Kenntnis genommen zu haben. Bitte aktualisieren Sie meine persönlichen Angaben wie folgt: Das entsprechende Feld wurde leer gelassen. Stattdessen brachten der Beschwerdeführer und seine Tochter direkt unter der vorgedruckten Er- klärung handschriftlich den Vermerk an: „Die Rechnungen gehen an mei- nen Vater -> A.________“. Zu prüfen ist, ob sich aus dieser Erklärung eine Haftung des Beschwerde- führers für die Kostenbeteiligungen seiner Tochter ergibt. 3.3 Wesentlicher Inhalt der handschriftlichen Erklärung bildet die Zu- stellung „der Rechnungen“ an den Beschwerdeführer mit dem offensichtli- chen Zweck, dass dieser die seiner Tochter anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlt. Damit könnte die nämliche Erklärung als Si- cherungsversprechen im Sinne eines Einstehens für eine fremde Leistung qualifiziert werden. Es ist zu prüfen, unter welchem Titel das allfällige Si- cherungsversprechen Anspruchsgrundlage für die Forderung der Be- schwerdegegnerin bilden könnte. In Frage kommen hierbei eine Bürgschaft, ein Garantievertrag sowie eine Schuldmitübernahme. Ob mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 9 Blick auf die Ausgestaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als eine dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterliegende Individualversiche- rung (vgl. E. 2.1 vorne; vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 414 f., N. 17) ein rechtsge- schäftliches Sicherungsversprechen mit der Folge, dass der Krankenversicherer seine Forderungen im Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 vorne) gegenüber einem Dritten (und nicht dem Schuldner) geltend machen könnte, dem Grundsatz nach überhaupt möglich und zulässig ist, erscheint zumindest fraglich (vgl. auch Art. 64 Abs. 8 KVG), kann hier je- doch offen bleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen für die An- nahme eines Sicherungsversprechens nicht gegeben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.4 Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (vgl. Art. 492 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 138 III 453 E. 2.2.1 S. 454, 129 III 702 E. 2.1 S. 704). Dass die Erklärung vom 18. März 2016 eine rechtsgültige Bürgschaft dar- stellen könnte, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt wären. Insbesondere fehlt in der Erklärung die Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages der Haftung (Art. 493 Abs. 1 OR). Die Bestimmbarkeit des Höchstbetrages – diese wäre hier mit Blick auf die festgelegten Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG), dem fes- ten Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) und dem jährlichen Höchstbetrag für den Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. mit Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 KVV) gegeben – genügt nicht (vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg]., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage 2011, Art. 493, N 7). 3.5 Im formlos gültigen Garantievertrag, der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumiert wird, verspricht der Garant dem Gläubiger die Leistung ei- nes Dritten. Der Inhalt der Leistung des Garanten besteht im Ersatz des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 10 Schadens, falls der Dritte nicht leistet (PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 1). Während der Garant bei der reinen Garantie für einen von jeglichem kon- kreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg einsteht, bezieht sich die von Art. 111 OR ebenfalls erfasste bürgschaftsähnliche Garantie in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Gläubiger einen (vertraglichen) Anspruch auf Leistung des Dritten gibt. Mit der bürg- schaftsähnlichen Garantie soll die Leistung des Dritten an den Gläubiger gesichert werden, gleichgültig, ob sie wirklich geschuldet ist oder nicht. Sie gilt somit auch dann, wenn die Schuldpflicht des Dritten gegenüber dem Gläubiger nicht entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 6; vgl. auch BGE 138 III 241 E. 3.2 S. 244; Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2015, 5A_205/2015, E. 6.2.1). Weil sich diese Erscheinungsform des Garantievertrags der Bürgschaft nähert, führt dies zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Wesentliches Abgrenzungskriterium zur Bürgschaft bildet die Akzessorietät: Ist diese gegeben, liegt Bürgschaft vor, fehlt sie, ist Garantie im Sinne von Art. 111 OR vereinbart (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zustellung der an seine Tochter gerichteten, aus dem mit der Beschwerdegegnerin bis Ende 2016 bestehenden Versicherungsverhältnis rührenden Rechnungen an ihn ver- langt hat mit dem Zweck, diese zu begleichen, rückt die Erklärung vom
  12. März 2016 prima facie zwar in die Nähe einer bürgschaftsähnlichen Garantie. Dass der Beschwerdeführer eine solche rechtsgeschäftliche Ver- pflichtung effektiv eingegangen ist, ist gestützt auf die Auslegung der Er- klärung vom 18. März 2016 jedoch zu verneinen. Namentlich ist der handschriftliche Vermerk direkt unterhalb des vorgedruckten Absatzes an- gebracht, welcher sich auf die „sich aus dem Krankenversicherungsvertrag ergebenden Pflichten“ bezieht. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwer- deführer gerade kein Leistungs- respektive Sicherungsversprechen abge- ben wollte, welches unabhängig vom Bestand einer Schuldpflicht seiner Tochter gegenüber der Beschwerdegegnerin war. Aus der nämlichen Er- klärung ist vielmehr einzig zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärte, diejenigen Rechnungen zu begleichen, die aus dem Kran- kenversicherungsvertrag resultierten. Die für einen Garantievertrag wesent- liche (negative) Voraussetzung der fehlenden Akzessorietät mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 11 sicherzustellenden Verpflichtung – vorliegend wären dies die Prämienzah- lungen und Kostenbeteiligungen der Tochter – ist mithin nicht erfüllt. Eben- so wenig kann die Erklärung vom 18. März 2016 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz für den Ausfall der Hauptleistung versprach; ein allfälliges Erfüllungsversprechen wäre viel- mehr als deckungsgleich mit jenem seiner Tochter zu taxieren, womit auch aus diesem Grund nicht auf eine bürgschaftsähnliche Garantie, sondern auf eine Bürgschaft zu schliessen wäre (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 28). Eine Qualifikation der Erklärung vom 18. März 2016 als formgültige Bürgschaft fällt nach dem Dargelegten jedoch ausser Betracht (vgl. E. 3.4 vorne). 3.6 Die Schuldmitübernahme (auch kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, in Art. 143 OR aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 10./17. Dezember 2002, 4C.154/2002, E. 3). Damit auf eine Schuldmitübernahme geschlossen werden kann, ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert – wie etwa bei der Miete einer gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Die kumulative Schuldübernahme setzt voraus, dass der Übernehmer die Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners zu seiner eigenen macht und ein ausgesprochenes Eigeninteresse an der Erfüllung dieser Verpflichtung hat oder aus der Erfüllung persönlich einen Vorteil zieht. Es genügt dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt. Er muss sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2012, 4A_235/2012, E. 2.5; BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710). Wenngleich in der Lehre die Möglichkeit einer Schuldmitübernahme für Prämien und Kostenbeteiligungen in Betracht gezogen wird (vgl. E. 2.2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 12 vorne), so stellt sich in Bezug auf dieses Sicherungsgeschäft die Frage nach dessen grundsätzlicher Möglichkeit und Zulässigkeit in besonderem Masse. Es erscheint mit Blick auf die Rechtsnatur des krankenversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung seiner Tochter zu seiner eigenen macht respektive machen kann. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, kann die Erklärung vom 18. März 2016 nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung doch ohnehin nicht als Schuldmitübernahme qualifiziert werden: Vorab spricht der Wortlaut gegen eine Schuldübernahme. Der Be- schwerdeführer erklärte nicht, dass er eine eigene Verpflichtung begründen und die Schuld seiner Tochter persönlich und direkt mitübernehmen wolle, etwa mit der Formulierung er wolle „persönlich und kumulativ neben seiner Tochter haften“ (vgl. das Beispiel in BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708). Er erklärte lediglich, dass „die Rechnungen“ an ihn gingen. Auch ist ein unmit- telbares und materielles, ausgesprochenes Eigeninteresse des Beschwer- deführers, in das Geschäft zwischen der Tochter und der Krankenversicherung einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, nicht erkennbar, zumal er von der Gegenleistung der Krankenversicherung selber nicht profitiert. Zwar folgt aus der Erklärung die Absicht des Be- schwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin an seine Tochter ge- richteten Rechnungen zu begleichen. Dass er darüber hinaus eigene Rechte und Pflichten im Sinne einer Schuldmitübernahme begründen woll- te, ist aufgrund dieser Erklärung jedoch nicht erstellt. 3.7 Nach dem Gesagten ist eine Haftung des Beschwerdeführers für die in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung (Nr. …) seiner Tochter in der Höhe von Fr. 91.65 zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 60.--, gesamthaft ausmachend Fr. 181.65, zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht – sämtliche Ausstände von B.________ bis und mit Dezember 2016 bereits beglichen wurden. 3.8 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde von B.________ nicht einzutreten. Die Beschwerde von A.________ ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2017 aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 13
  13. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Da der Aufwand des nicht vertretenen Beschwerdeführers für die Beschwerde- führung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat er trotz dieses Ausgangs des Verfahrens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Auf die Beschwerde von B.________ wird nicht eingetreten.
  15. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und der Einspra- cheentscheid der SUPRA vom 25. November 2017 aufgehoben.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1073 KV

FUE/GET/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2018

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiber Germann

A.________ und B.________

Beschwerdeführer

gegen

SUPRA-1846 SA

Avenue de la Rasude 8, Case postale 765, 1001 Lausanne

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2017 (5694506)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die … geborene B.________ war bis Ende Dezember 2016 bei der

SUPRA-1846 SA (nachfolgend SUPRA bzw. Beschwerdegegnerin) obliga-

torisch krankenpflegeversichert (Akten der SUPRA, [act. II], 1 f.; 9). Nach-

dem sie im November 2015 die Volljährigkeit erreicht hatte (vgl. act. II 16),

teilten B.________ und ihr Vater A.________ der SUPRA auf einem am

18. März 2016 gemeinsam unterzeichneten Formular mit, dass „die Rech-

nungen“ weiterhin Letzterem zuzustellen seien (act. II 18).

In der Folge liess A.________ eine im Februar 2017 in Rechnung gestellte

Kostenbeteiligung betreffend das Jahr 2016 über Fr. 91.65 (Nr. … [act. II

7]) unbeglichen. Nachdem ihn die SUPRA gemahnt (act. II 10) und ihm mit

Zahlungsaufforderung vom 17. Mai 2017 (act. II 11) erfolglos eine 30-tägige

Zahlungsfrist gesetzt hatte, leitete sie gegen A.________ die Betreibung für

die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 91.65 sowie für „Administrative

Kosten“ von Fr. 90.-- ein (act. II 12). A.________ erhob gegen den am 15.

September 2017 zugestellten Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. …

Rechtsvorschlag (act. II 12 S. 2). Mit Verfügung vom 27. September 2017

(act. II 13) hob die SUPRA den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

im Gesamtbetrag von Fr. 181.65 auf. Die dagegen erhobene Einsprache

(act. II 14) wies sie mit Entscheid vom 25. November 2017 ab (act. II 15).

B.

Dagegen erhoben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 11. De-

zember 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspra-

cheentscheid vom 25. November 2017 sei aufzuheben. In der Begründung

machen sie unter Verweis auf das sie betreffende Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017 (VGE KV/2017/… [act. II 14])

hauptsächlich geltend, sämtliche Ausstände bis und mit Dezember 2016

seien beglichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2018 forderte der Instruktions-

richter die Beschwerdegegnerin auf, innert Frist zu begründen und zu bele-

gen, weshalb sie A.________ für eine Kostenbeteiligung des Jahres 2016

seiner (bereits damals) volljährigen Tochter belangt habe.

Mit Eingabe vom 19. April 2018 macht die Beschwerdegegnerin geltend,

mit dem am 18. März 2016 geäusserten Willen von A.________, „Einzah-

lungsscheine für Prämien und Kostenbeteiligungen zu erhalten“, erkläre er

auch, für diese Forderungen einzustehen. Aus diesem Grund sei korrek-

terweise A.________ für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt wor-

den.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist im vorinstanzlichen Ver-

fahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochte-

nen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli-

che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 4

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf seine

Beschwerde einzutreten.

Soweit die Eingabe vom 11. Dezember 2017 auch als Beschwerde von

B.________ zu betrachten ist, ist darauf nicht einzutreten, nachdem allein

der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Einspracheent-

scheides vom 25. November 2017 (act. II 15) aufgeführt ist und dieser (wie

auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom

27. September 2017 [act. II 13]) allein ihm eröffnet wurde.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

25. November 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend

gemachte Forderung für ausstehende Kostenbeteiligungen (Nr. …) in der

Höhe von Fr. 91.65, zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und

„Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 60.-- (vgl. act. II 13), insgesamt ausma-

chend Fr. 181.65, geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung

des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … (act. II 12) des Betreibungs-

amtes C.________ im erwähnten Umfang gegeben sind.

1.3

Nachdem der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt (vgl. E. 1.2 hier-

vor), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-

digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für

Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie-

hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

[KVG; SR 832.10]). Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten

Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 5

Das Versicherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene

Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die

obligatorische Krankenpflegeversicherung ist nach dem Prinzip der

Individualversicherung ausgestaltet (BGE 143 V 52 E. 5.1 S. 54; GEBHARD

EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri-

sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 416, N. 21).

2.2

2.2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.

61 Abs. 1 Satz 1 KVG), welche im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen sind (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran-

kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Sodann beteiligen sich die Versicher-

ten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG).

Diese Kostenbeteiligung besteht nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen

Jahresbeitrag (Franchise [lit. a]) und 10% der die Franchise übersteigenden

Kosten (Selbstbehalt [lit. b]; vgl. auch Art. 103-105 KVV).

2.2.2

Aus dem Prinzip der Individualversicherung (vgl. E. 2.1 vorne) re-

sultiert eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchs-

berechtigung der versicherten Person (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 416, N 21

in fine). Diese ist somit persönliche Schuldnerin von Prämien und Kosten-

beteiligungen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

[EVG; heute Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts {BGer}] vom

2. Februar 2006, K 112/05, E. 4.2.2). Zwar können Familienmitglieder zur

Erleichterung des Prämieninkassos administrativ zu einer Einheit zusam-

mengefasst und die Prämienrechnungen – auch für die volljährigen Famili-

enmitglieder – dem „Familienoberhaupt“ in Rechnung gestellt werden.

Dieses wird dadurch jedoch nicht zum Schuldner der Prämien und Kosten-

beteiligung der betreffenden Familienmitglieder, ausser es liege zwischen

ihm und dem Versicherer eine klare Schuldmitübernahmevereinbarung vor

bzw. es bestehe eine solidarische Haftung von Gesetzes wegen (vgl.

EUGSTER, a.a.O., S. 800 f., N. 1320).

2.2.3

Die Eltern schliessen die Versicherung für ihre (unmündigen) Kin-

der als deren gesetzliche Vertreter (Art. 304 des Schweizerischen Zivilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 6

setzbuches [ZGB; SR 210]) ab und begründen damit eine selbständige

Prämienzahlungsschuld der Kinder. Die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung kennt das Konzept der so genannten Fremdversicherung nicht.

Die Eltern schulden den unmündigen Kindern die Prämienzahlung als fami-

lienrechtlicher Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZGB),

womit aber nicht auch bestimmt wird, wer gegenüber dem Krankenversi-

cherer Prämienschuldner ist (Entscheid des BGer vom 25. April 2008,

9C_660/2007, E. 3.3; RKUV 2000 KV 129 E. 2b). Prämienschuldner sind

neben dem unmündigen Kind die Eltern, weil die Pflichtversicherungsprä-

mien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie

im Sinne von Art. 166 ZGB gehören. Die Eltern haften dafür solidarisch

(zum Ganzen: EUGSTER, a.a.O., S. 799, N. 1314). Eine Unterhaltspflicht im

Sinne der Prämienzahlungs- sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeit-

punkt der Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht demgegenüber

nicht (Entscheid des EVG vom 18. Februar 2002, K 132/01, E. 3b bb).

2.3

2.3.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-

gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-

chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist

von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-

forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt

von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1

KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-

mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten

Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2

Satz 1 KVG).

2.3.2

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen

eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 7

Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde

fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-

fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;

SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

3.

3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass die am … 1997 geborene

Tochter des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2016 bei der Be-

schwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (act. II 1 f.; 4;

9) und am … 2015 das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, womit sie an die-

sem Tag die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) erreichte (vgl. act. II 16). Folglich

war sie sowohl im Zeitpunkt der gegenüber ihrem Vater erfolgten Betrei-

bungsanhebung im September 2017 (act. II 12) als auch bereits im Oktober

2016, als die sie betreffende medizinische Behandlung erfolgte (act. II 7),

die der strittigen Kostenbeteiligung Nr. … zugrunde liegt, bereits volljährig.

Demnach wurde grundsätzlich die Tochter Schuldnerin der von der Be-

schwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung sowie der

Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von gesamthaft

Fr. 181.65 (vgl. auch Art. 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen der Beschwerdegegnerin „Ergänzende Ausführungsbestimmungen

zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ [act. II 5;

15]). Dahingegen bestand für den Beschwerdeführer in Bezug auf die näm-

liche Forderung keine aus allfälligen Unterhaltspflichten sich ergebende

solidarische Haftbarkeit (mehr), weshalb er prinzipiell nicht (mehr) verpflich-

tet war, dafür aufzukommen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Gegenteiliges macht in-

soweit auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Schliesslich bewirkt,

wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt, eine administrativ vereinfachte Rechnungs-

stellung an einen Elternteil, wie sie vorliegend praktiziert wurde (vgl. act. II

7; 10 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 19 f.; 22 ff.), für sich allein

keinen Schuldnerwechsel.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 8

3.2

In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 macht die Beschwerde-

gegnerin jedoch geltend, indem der Beschwerdeführer im von ihm am

18. März 2016 mitunterzeichneten Formular den Willen geäussert habe,

Einzahlungsscheine für Prämien und Kostenbeteiligungen seiner Tochter

zu erhalten, habe er sich auch bereit erklärt, für die entsprechenden Forde-

rungen „einzustehen“.

Hierzu kann den Akten Folgendes entnommen werden:

Am 4. März 2016 (act. II 17) teilte die Mutter der Tochter der Beschwerde-

gegnerin mit, dass „die Prämienrechnung an den Vater“ gehe. Am 18. März

2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Tochter ein mit

„Persönliche Angaben“ bzw. „Formular zur Aktualisierung Ihrer Daten“

übertiteltes Formular (act. II 18), welches u.a. die folgende vorgedruckte

Erklärung enthält:

Im Hinblick auf meine Volljährigkeit bestätige ich, von meiner neuen Situation

als direkter Begünstigter und verantwortlicher Prämienzahler sowie von den

weiteren, sich aus dem Krankenversicherungsvertrag ergebenden Pflichten

Kenntnis genommen zu haben.

Bitte aktualisieren Sie meine persönlichen Angaben wie folgt:

Das entsprechende Feld wurde leer gelassen. Stattdessen brachten der

Beschwerdeführer und seine Tochter direkt unter der vorgedruckten Er-

klärung handschriftlich den Vermerk an: „Die Rechnungen gehen an mei-

nen Vater -> A.________“.

Zu prüfen ist, ob sich aus dieser Erklärung eine Haftung des Beschwerde-

führers für die Kostenbeteiligungen seiner Tochter ergibt.

3.3

Wesentlicher Inhalt der handschriftlichen Erklärung bildet die Zu-

stellung „der Rechnungen“ an den Beschwerdeführer mit dem offensichtli-

chen Zweck, dass dieser die seiner Tochter anfallenden Prämien und

Kostenbeteiligungen bezahlt. Damit könnte die nämliche Erklärung als Si-

cherungsversprechen im Sinne eines Einstehens für eine fremde Leistung

qualifiziert werden. Es ist zu prüfen, unter welchem Titel das allfällige Si-

cherungsversprechen Anspruchsgrundlage für die Forderung der Be-

schwerdegegnerin bilden könnte. In Frage kommen hierbei eine

Bürgschaft, ein Garantievertrag sowie eine Schuldmitübernahme. Ob mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 9

Blick auf die Ausgestaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

als eine dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterliegende Individualversiche-

rung (vgl. E. 2.1 vorne; vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 414 f., N. 17) ein rechtsge-

schäftliches

Sicherungsversprechen

mit

der

Folge,

dass

der

Krankenversicherer seine Forderungen im Vollstreckungsverfahren (vgl.

E. 2.3 vorne) gegenüber einem Dritten (und nicht dem Schuldner) geltend

machen könnte, dem Grundsatz nach überhaupt möglich und zulässig ist,

erscheint zumindest fraglich (vgl. auch Art. 64 Abs. 8 KVG), kann hier je-

doch offen bleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen für die An-

nahme

eines

Sicherungsversprechens

nicht

gegeben,

wie

die

nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.4

Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem

Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des

Hauptschuldners, einzustehen (vgl. Art. 492 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den

Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie

ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise

von

ihr

ab;

die

Bürgschaft

ist

akzessorisch.

Sie

sichert

die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE

138 III 453 E. 2.2.1 S. 454, 129 III 702 E. 2.1 S. 704).

Dass die Erklärung vom 18. März 2016 eine rechtsgültige Bürgschaft dar-

stellen könnte, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die gesetzlichen

Formerfordernisse nicht erfüllt wären. Insbesondere fehlt in der Erklärung

die Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages der Haftung

(Art. 493 Abs. 1 OR). Die Bestimmbarkeit des Höchstbetrages – diese wäre

hier mit Blick auf die festgelegten Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG), dem fes-

ten Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) und dem jährlichen

Höchstbetrag für den Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. mit Abs.

3 und Art. 103 Abs. 2 KVV) gegeben – genügt nicht (vgl. CHRISTOPH M.

PESTALOZZI in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg]., Basler Kommentar zum

Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage 2011, Art. 493, N 7).

3.5

Im formlos gültigen Garantievertrag, der gemeinhin unter Art. 111

OR subsumiert wird, verspricht der Garant dem Gläubiger die Leistung ei-

nes Dritten. Der Inhalt der Leistung des Garanten besteht im Ersatz des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 10

Schadens, falls der Dritte nicht leistet (PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 1).

Während der Garant bei der reinen Garantie für einen von jeglichem kon-

kreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg einsteht, bezieht sich die von

Art. 111 OR ebenfalls erfasste bürgschaftsähnliche Garantie in irgendeiner

Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Gläubiger einen

(vertraglichen) Anspruch auf Leistung des Dritten gibt. Mit der bürg-

schaftsähnlichen Garantie soll die Leistung des Dritten an den Gläubiger

gesichert werden, gleichgültig, ob sie wirklich geschuldet ist oder nicht. Sie

gilt somit auch dann, wenn die Schuldpflicht des Dritten gegenüber dem

Gläubiger nicht entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist

(PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 6; vgl. auch BGE 138 III 241 E. 3.2 S. 244;

Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2015, 5A_205/2015, E. 6.2.1). Weil

sich diese Erscheinungsform des Garantievertrags der Bürgschaft nähert,

führt

dies

zu

schwierigen

Abgrenzungsfragen.

Wesentliches

Abgrenzungskriterium zur Bürgschaft bildet die Akzessorietät: Ist diese

gegeben, liegt Bürgschaft vor, fehlt sie, ist Garantie im Sinne von Art. 111

OR vereinbart (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111, N 22).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zustellung der an seine

Tochter gerichteten, aus dem mit der Beschwerdegegnerin bis Ende 2016

bestehenden Versicherungsverhältnis rührenden Rechnungen an ihn ver-

langt hat mit dem Zweck, diese zu begleichen, rückt die Erklärung vom

18. März 2016 prima facie zwar in die Nähe einer bürgschaftsähnlichen

Garantie. Dass der Beschwerdeführer eine solche rechtsgeschäftliche Ver-

pflichtung effektiv eingegangen ist, ist gestützt auf die Auslegung der Er-

klärung vom 18. März 2016 jedoch zu verneinen. Namentlich ist der

handschriftliche Vermerk direkt unterhalb des vorgedruckten Absatzes an-

gebracht, welcher sich auf die „sich aus dem Krankenversicherungsvertrag

ergebenden Pflichten“ bezieht. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwer-

deführer gerade kein Leistungs- respektive Sicherungsversprechen abge-

ben wollte, welches unabhängig vom Bestand einer Schuldpflicht seiner

Tochter gegenüber der Beschwerdegegnerin war. Aus der nämlichen Er-

klärung ist vielmehr einzig zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer dazu

bereit erklärte, diejenigen Rechnungen zu begleichen, die aus dem Kran-

kenversicherungsvertrag resultierten. Die für einen Garantievertrag wesent-

liche (negative) Voraussetzung der fehlenden Akzessorietät mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 11

sicherzustellenden Verpflichtung – vorliegend wären dies die Prämienzah-

lungen und Kostenbeteiligungen der Tochter – ist mithin nicht erfüllt. Eben-

so wenig kann die Erklärung vom 18. März 2016 dahingehend ausgelegt

werden, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz für den Ausfall der

Hauptleistung versprach; ein allfälliges Erfüllungsversprechen wäre viel-

mehr als deckungsgleich mit jenem seiner Tochter zu taxieren, womit auch

aus diesem Grund nicht auf eine bürgschaftsähnliche Garantie, sondern

auf eine Bürgschaft zu schliessen wäre (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Art. 111,

N 28). Eine Qualifikation der Erklärung vom 18. März 2016 als formgültige

Bürgschaft fällt nach dem Dargelegten jedoch ausser Betracht (vgl. E. 3.4

vorne).

3.6

Die Schuldmitübernahme (auch kumulative Schuldübernahme

oder Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, in Art. 143 OR

aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit vorausgesetzt (Entscheid des

BGer vom 10./17. Dezember 2002, 4C.154/2002, E. 3). Damit auf eine

Schuldmitübernahme

geschlossen

werden

kann,

ist

nach

der

Rechtsprechung erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und

materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem

eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von

der Gegenleistung des Gläubigers profitiert – wie etwa bei der Miete einer

gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer

mitbenutzten Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen

Geldaufnahme durch Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Die

kumulative Schuldübernahme setzt voraus, dass der Übernehmer die

Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners zu seiner eigenen macht und

ein ausgesprochenes Eigeninteresse an der Erfüllung dieser Verpflichtung

hat oder aus der Erfüllung persönlich einen Vorteil zieht. Es genügt

dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil

daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt. Er muss sich

erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag

wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (Entscheid des BGer vom 26.

Oktober 2012, 4A_235/2012, E. 2.5; BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710).

Wenngleich in der Lehre die Möglichkeit einer Schuldmitübernahme für

Prämien und Kostenbeteiligungen in Betracht gezogen wird (vgl. E. 2.2.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 12

vorne), so stellt sich in Bezug auf dieses Sicherungsgeschäft die Frage

nach dessen grundsätzlicher Möglichkeit und Zulässigkeit in besonderem

Masse.

Es

erscheint

mit

Blick

auf

die

Rechtsnatur

des

krankenversicherungsrechtlichen

Versicherungsverhältnisses

ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung seiner

Tochter zu seiner eigenen macht respektive machen kann. Wie es sich

damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, kann die

Erklärung vom 18. März 2016 nach der dargelegten höchstrichterlichen

Rechtsprechung doch ohnehin nicht als Schuldmitübernahme qualifiziert

werden: Vorab spricht der Wortlaut gegen eine Schuldübernahme. Der Be-

schwerdeführer erklärte nicht, dass er eine eigene Verpflichtung begründen

und die Schuld seiner Tochter persönlich und direkt mitübernehmen wolle,

etwa mit der Formulierung er wolle „persönlich und kumulativ neben seiner

Tochter haften“ (vgl. das Beispiel in BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708). Er

erklärte lediglich, dass „die Rechnungen“ an ihn gingen. Auch ist ein unmit-

telbares und materielles, ausgesprochenes Eigeninteresse des Beschwer-

deführers,

in

das

Geschäft

zwischen

der

Tochter

und

der

Krankenversicherung einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen,

nicht erkennbar, zumal er von der Gegenleistung der Krankenversicherung

selber nicht profitiert. Zwar folgt aus der Erklärung die Absicht des Be-

schwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin an seine Tochter ge-

richteten Rechnungen zu begleichen. Dass er darüber hinaus eigene

Rechte und Pflichten im Sinne einer Schuldmitübernahme begründen woll-

te, ist aufgrund dieser Erklärung jedoch nicht erstellt.

3.7

Nach dem Gesagten ist eine Haftung des Beschwerdeführers für

die in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung (Nr. …) seiner Tochter in der

Höhe von Fr. 91.65 zuzüglich „Aufforderungskosten“ von Fr. 30.-- und

„Dossiereröffnungskosten“

von

Fr. 60.--,

gesamthaft

ausmachend

Fr. 181.65, zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie

beschwerdeweise

geltend

gemacht

sämtliche

Ausstände

von

B.________ bis und mit Dezember 2016 bereits beglichen wurden.

3.8

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde von B.________ nicht

einzutreten. Die Beschwerde von A.________ ist gutzuheissen und der

angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2017 aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 13

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Da

der Aufwand des nicht vertretenen Beschwerdeführers für die Beschwerde-

führung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur

Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat er trotz

dieses Ausgangs des Verfahrens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d

S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde von B.________ wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und der Einspra-

cheentscheid der SUPRA vom 25. November 2017 aufgehoben.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- SUPRA-1846 SA

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, KV/17/1073, Seite 14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.