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200 2017 1071

Bern VerwG · 2017-11-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. November 2017

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem 1961 gebo- renen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 8. August 2007 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 22) ab 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und ab

1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formloser Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48). B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision sistierte die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) per sofort mit der Begründung, sie habe erfahren, dass der Versi- cherte bereits seit dem Jahr 2008 deutlich mehr verdient habe als das der Invaliditätsbemessung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22) zu Grunde gelegte Invalideneinkommen. Gleichzeitig stellte sie weitere Ab- klärungen sowie eine allfällige Rückforderung in Aussicht und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was er mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 bestätigte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 3 Am 13. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den Verfahrensantrag prozessleitend zu befinden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi-

nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen

eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versi-

cherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1

ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u.

Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung

nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach

ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs-

streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der

Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge-

wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah-

men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um

die Sistierung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente, womit der

Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil

verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die

Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 4

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. November 2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die vorläufige Einstellung der halben Invalidenrente per Verfügungsdatum zu Recht erfolgte. Der Verfah- rensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – über den nicht superprovisorisch zu befinden war –, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache, der rasch nach Eingang der Beschwerdeantwort ergehen konnte, gegenstandslos.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren vorsorgliche Massnahmen auch ohne spezialgesetzliche Grundlage bzw. in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zulässig (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 S. 1167 N. 18 f. u. S. 1173 N. 44).

E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 S. 1169 Rz. 26). Ob eine solche Massnahme zulässig ist, beurteilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 5 sich aufgrund einer Interessenabwägung. Danach hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der da- mit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Unein- bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des EVG vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.2).

E. 2.3 Indem vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt (vgl. SEILER, a.a.O., S. 1177 N. 70). So- weit im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist deshalb eine gewis- se Zurückhaltung angebracht, wobei der Sachentscheid nicht in unzulässi- ger Weise präjudiziert werden soll (vgl. Entscheide des BGer vom 20. No- vember 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 und des EVG vom 6. März 2000, K 114/99, E. 2a; SEILER, a.a.O., S. 1143 N. 97). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 6

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Einstellung der laufenden Rente in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Novem- ber 2017 (AB 59) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein im Vergleich zur ursprünglichen Invaliditätsbemessung deutlich höheres Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Gemäss dem im Hauptverfahren am 17. November 2017 erlassenen Vorbescheid (AB 60) beabsichtigt sie, die Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2008 aufzuheben, wobei sie für die Zeit ab diesem Datum bis zum 31. Dezember 2016 von einer Meldepflichtverletzung ausgeht und eine separate Verfügung betreffend Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen in Aussicht stellte.

E. 3.2 Wenn nach der dargelegten Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an einer sofortigen Leistungseinstellung gegenüber jenem der versicherten Person am ununterbrochenen Leistungsbezug regelmässig höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, Rückforderungen zu vermei- den (vgl. E. 2.2 hiervor), muss dies umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in denen – wie vorliegend – bereits eine Rückforderung im Raum steht und es ein weiteres Anwachsen des potentiellen Rückforderungssubstrats zu ver- hindern gilt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 (AB 57; 58/2 Ziff. 1.1) durch die Rentensistierung sein einziges Einkommen verloren haben sollte (Be- schwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 3), vermöchte er daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Denn auch eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit begründet für sich genommen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Leistung (vgl. E. 2.2 hier- vor).

E. 3.3 Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffas- sung (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1.5 und S. 11 Ziff. V Ziff. 4) war im Üb- rigen kein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen. Zum einen ordnete die Verwaltung keine definitive Rechtsfolge an, sondern traf bloss eine vorsorgliche Mass- nahme, zum anderen setzt die mit einer Meldepflichtverletzung begründete rückwirkende Leistungsänderung sowie die Rückforderung der unrecht- mässig bezogenen Leistung seit jeher kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 7 voraus (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, 2010, S. 229 N. 1201).

E. 3.4 Konnte sich die Beschwerdegegnerin damit auf einen zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Invalidenrente berufen, bleibt zu prüfen, ob auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme sprechen.

E. 4.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. August 2007 (AB 22) wurde ab Oktober 2006 dem Valideneinkommen von Fr. 76‘700.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘350.-- gegenübergestellt (AB 22/3). In der Folge bestätigte die Arbeitgeberin jeweils den Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von 50 % (AB 32/2 Ziff. 11, 41/2 Ziff. 11) sowie den massgebenden Monatslohn gemäss des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) von Fr. 3‘200.-- (ab 1. Oktober 2007; AB 32/2 Ziff. 12) bzw. Fr. 3‘250.-- (ab 1. Januar 2011; AB 41/2 Ziff. 12). Aus den von der Aus- gleichskasse edierten Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; AB 28, 36, 53) geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 erheblich mehr verdient hatte als das ursprünglich angenommene Invalideneinkommen, wobei diese Einkommenssteigerung offensichtlich weit über der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung lag. Dass das hypothetische Valideneinkommen eine vergleichbare Steigerung erfahren hätte (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 3.3; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4), ist nicht ohne weiteres ausgewiesen. Diesbe- züglich wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerde- antwort S. 4 lit. C lit. b Ziff. 16), dass die Arbeitgeberin im Rahmen der letz- ten rechtskräftig abgeschlossen Rentenrevision am 17. November 2012 noch angegeben hatte, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheits- schaden seit 1. November 2011 Fr. 6‘500.-- verdienen (AB 41/2 Ziff. 16). Es bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2008 ein renten- ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 8

E. 4.2 Wenngleich der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung

bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1), finden sich in den amtlichen

Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er seiner diesbezüglichen Obliegen-

heit nachgekommen wäre. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Au-

gust 2007 (AB 22), die formlose Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34)

sowie die Revisionsverfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) enthielten einen

unmissverständlichen Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht. Vor diesem

Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, soweit er sich in

diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Verwaltung ihn nie explizit

nach der aktuelle Einkommenshöhe gefragt habe und ein unerfahrener

Laie ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, dass er mit dem wahrheits-

gemässen und vollständigen Ausfüllen des Revisionsfragebogens seiner

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sei (Be-

schwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1.2). Hinzu kommt, dass er auch die revisionsre-

levante Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26. September 2016

(AB 57) bzw. seine «Pensionierung» per 31. Dezember 2016 (AB 58/3

Ziff. 5) erst mit dem am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin

eingelangten Formular (AB 56) mitteilte. Wohl ist dem Beschwerdeführer

insofern prinzipiell beizupflichten, dass die Verwaltung aufgrund der einge-

holten IK-Auszüge allenfalls davon Kenntnis haben konnte, dass er ab

2008 ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftete (Beschwerde S. 6

Ziff. IV Ziff. 1.3). Seit 1. Januar 2015 (AS 2014 3177 ff.; 3180) setzt

Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

denversicherung (IVV; SR 831.201) für die rückwirkende Herabsetzung

oder Aufhebung der Rente jedoch keine Kausalität der Meldepflichtverlet-

zung mehr voraus. Ob diese Bestimmung nach den intertemporalrechtli-

chen Grundsätzen eine rückwirkende Rentenaufhebung auch für die Zeit

vor 2015 zulässt, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht

abschliessend geklärt zu werden (offen gelassen im Entscheid des BGer

vom 10. März 2017, 8C_813/2016, E. 5), sie würde jedenfalls für die Zeit

danach zum Tragen kommen und einer entsprechenden Leistungsaufhe-

bung nicht entgegenstehen.

E. 4.3 Die bei Erlass der Rentensistierung am 9. November 2017 vorlie- genden Entscheidgrundlagen lassen – bei summarischer Betrachtung – nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 9 grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Angesichts dieser Hauptsache- prognose wiegt somit das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der Rentensistierung nicht in eine allfällige finanzielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine zusätzli- che Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Die sofortige Sistierung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Verfahrensantrag, wonach die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wiederherzustellen sei, wird vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 10
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kopien der Eingaben vom 13. Dezember 2017 und 13. Februar 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1071 IV

GRD/JAP/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2018

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 9. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem 1961 gebo-

renen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung

vom 8. August 2007 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 22) ab 1. Juli

2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und ab

1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.

Den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigte sie im Rahmen von

ordentlichen Rentenrevisionen mit formloser Mitteilung vom 23. Oktober

2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48).

B.

Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision

sistierte die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom 9. November 2017

(AB 59) per sofort mit der Begründung, sie habe erfahren, dass der Versi-

cherte bereits seit dem Jahr 2008 deutlich mehr verdient habe als das der

Invaliditätsbemessung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22) zu

Grunde gelegte Invalideneinkommen. Gleichzeitig stellte sie weitere Ab-

klärungen sowie eine allfällige Rückforderung in Aussicht und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene

Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. In verfahrensrechtli-

cher Hinsicht ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung, was er mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 bestätigte.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 3

Am 13. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den

Verfahrensantrag prozessleitend zu befinden.

Erwägungen:

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi-

nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen

eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versi-

cherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1

ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u.

Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung

nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach

ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs-

streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der

Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge-

wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah-

men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um

die Sistierung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente, womit der

Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil

verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die

Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 4

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. November

2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die vorläufige Einstellung der

halben Invalidenrente per Verfügungsdatum zu Recht erfolgte. Der Verfah-

rensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (Beschwerde S. 2

Ziff. I Ziff. 2) – über den nicht superprovisorisch zu befinden war –, wird mit

dem vorliegenden Entscheid in der Sache, der rasch nach Eingang der

Beschwerdeantwort ergehen konnte, gegenstandslos.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Lehre und Rechtsprechung sind im erstinstanzlichen Verwal-

tungsverfahren vorsorgliche Massnahmen auch ohne spezialgesetzliche

Grundlage bzw. in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

SR 172.021) zulässig (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungs-

verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 S. 1167 N. 18 f. u. S. 1173

N. 44).

2.2

Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze

sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56

VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O.,

Art. 56 S. 1169 Rz. 26). Ob eine solche Massnahme zulässig ist, beurteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 5

sich aufgrund einer Interessenabwägung. Danach hat die über die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende

Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit

der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige

Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den

Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne

zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der

Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die

Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins

Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Entscheide des

Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3

sowie

des

Eidgenössischen

Versicherungsgerichts

[EVG;

heute

Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1). Praxisgemäss

kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger

Einstellung

der

Rentenleistungen

während

der

Dauer

des

Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber

dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der da-

mit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Unein-

bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende

Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass

die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266

E. 3 S. 269; Entscheid des EVG vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.2).

2.3

Indem vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, kann von der Behörde nicht

verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und

abschliessend auseinandersetzt (vgl. SEILER, a.a.O., S. 1177 N. 70). So-

weit im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der

Hauptsache zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist deshalb eine gewis-

se Zurückhaltung angebracht, wobei der Sachentscheid nicht in unzulässi-

ger Weise präjudiziert werden soll (vgl. Entscheide des BGer vom 20. No-

vember 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 und des EVG vom 6. März 2000, K

114/99, E. 2a; SEILER, a.a.O., S. 1143 N. 97).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 6

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Einstellung der

laufenden Rente in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Novem-

ber 2017 (AB 59) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008

ein im Vergleich zur ursprünglichen Invaliditätsbemessung deutlich höheres

Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Gemäss dem im Hauptverfahren

am 17. November 2017 erlassenen Vorbescheid (AB 60) beabsichtigt sie,

die Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2008 aufzuheben, wobei

sie für die Zeit ab diesem Datum bis zum 31. Dezember 2016 von einer

Meldepflichtverletzung ausgeht und eine separate Verfügung betreffend

Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen in Aussicht stellte.

3.2

Wenn nach der dargelegten Rechtsprechung das Interesse der

Verwaltung an einer sofortigen Leistungseinstellung gegenüber jenem der

versicherten Person am ununterbrochenen Leistungsbezug regelmässig

höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, Rückforderungen zu vermei-

den (vgl. E. 2.2 hiervor), muss dies umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in

denen – wie vorliegend – bereits eine Rückforderung im Raum steht und es

ein weiteres Anwachsen des potentiellen Rückforderungssubstrats zu ver-

hindern gilt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 (AB 57; 58/2 Ziff. 1.1) durch

die Rentensistierung sein einziges Einkommen verloren haben sollte (Be-

schwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 3), vermöchte er daraus nichts zu seinen Guns-

ten abzuleiten. Denn auch eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit begründet

für sich genommen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse des

Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Leistung (vgl. E. 2.2 hier-

vor).

3.3

Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffas-

sung (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1.5 und S. 11 Ziff. V Ziff. 4) war im Üb-

rigen kein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von

Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen. Zum einen ordnete die Verwaltung

keine definitive Rechtsfolge an, sondern traf bloss eine vorsorgliche Mass-

nahme, zum anderen setzt die mit einer Meldepflichtverletzung begründete

rückwirkende Leistungsänderung sowie die Rückforderung der unrecht-

mässig bezogenen Leistung seit jeher kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 7

voraus (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi-

cherung, 2010, S. 229 N. 1201).

3.4

Konnte sich die Beschwerdegegnerin damit auf einen zulässigen

Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Invalidenrente berufen,

bleibt zu prüfen, ob auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die

angeordnete vorsorgliche Massnahme sprechen.

4.

4.1

In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. August 2007

(AB 22) wurde ab Oktober 2006 dem Valideneinkommen von Fr. 76‘700.--

ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘350.-- gegenübergestellt (AB 22/3). In

der Folge bestätigte die Arbeitgeberin jeweils den Beschäftigungsgrad des

Beschwerdeführers von 50 % (AB 32/2 Ziff. 11, 41/2 Ziff. 11) sowie den

massgebenden Monatslohn gemäss des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-

ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

SR 831.10) von Fr. 3‘200.-- (ab 1. Oktober 2007; AB 32/2 Ziff. 12) bzw.

Fr. 3‘250.-- (ab 1. Januar 2011; AB 41/2 Ziff. 12). Aus den von der Aus-

gleichskasse edierten Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge;

AB 28, 36, 53) geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr

2008 erheblich mehr verdient hatte als das ursprünglich angenommene

Invalideneinkommen, wobei diese Einkommenssteigerung offensichtlich

weit über der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung lag. Dass das

hypothetische Valideneinkommen eine vergleichbare Steigerung erfahren

hätte (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 3.3; Akten des Beschwerdeführers,

Beschwerdebeilage [BB] 4), ist nicht ohne weiteres ausgewiesen. Diesbe-

züglich wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerde-

antwort S. 4 lit. C lit. b Ziff. 16), dass die Arbeitgeberin im Rahmen der letz-

ten rechtskräftig abgeschlossen Rentenrevision am 17. November 2012

noch angegeben hatte, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheits-

schaden seit 1. November 2011 Fr. 6‘500.-- verdienen (AB 41/2 Ziff. 16).

Es bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch

die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2008 ein renten-

ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 8

4.2

Wenngleich der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung

bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1), finden sich in den amtlichen

Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er seiner diesbezüglichen Obliegen-

heit nachgekommen wäre. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Au-

gust 2007 (AB 22), die formlose Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34)

sowie die Revisionsverfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) enthielten einen

unmissverständlichen Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht. Vor diesem

Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, soweit er sich in

diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Verwaltung ihn nie explizit

nach der aktuelle Einkommenshöhe gefragt habe und ein unerfahrener

Laie ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, dass er mit dem wahrheits-

gemässen und vollständigen Ausfüllen des Revisionsfragebogens seiner

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sei (Be-

schwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1.2). Hinzu kommt, dass er auch die revisionsre-

levante Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26. September 2016

(AB 57) bzw. seine «Pensionierung» per 31. Dezember 2016 (AB 58/3

Ziff. 5) erst mit dem am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin

eingelangten Formular (AB 56) mitteilte. Wohl ist dem Beschwerdeführer

insofern prinzipiell beizupflichten, dass die Verwaltung aufgrund der einge-

holten IK-Auszüge allenfalls davon Kenntnis haben konnte, dass er ab

2008 ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftete (Beschwerde S. 6

Ziff. IV Ziff. 1.3). Seit 1. Januar 2015 (AS 2014 3177 ff.; 3180) setzt

Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

denversicherung (IVV; SR 831.201) für die rückwirkende Herabsetzung

oder Aufhebung der Rente jedoch keine Kausalität der Meldepflichtverlet-

zung mehr voraus. Ob diese Bestimmung nach den intertemporalrechtli-

chen Grundsätzen eine rückwirkende Rentenaufhebung auch für die Zeit

vor 2015 zulässt, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht

abschliessend geklärt zu werden (offen gelassen im Entscheid des BGer

vom 10. März 2017, 8C_813/2016, E. 5), sie würde jedenfalls für die Zeit

danach zum Tragen kommen und einer entsprechenden Leistungsaufhe-

bung nicht entgegenstehen.

4.3

Die bei Erlass der Rentensistierung am 9. November 2017 vorlie-

genden Entscheidgrundlagen lassen – bei summarischer Betrachtung –

nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 9

grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Angesichts dieser Hauptsache-

prognose wiegt somit das Interesse des Beschwerdeführers, während der

Dauer der Rentensistierung nicht in eine allfällige finanzielle Notlage zu

geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine zusätzli-

che Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Die sofortige

Sistierung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte

demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei-

nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Verfahrensantrag, wonach die aufschiebende Wirkung der Be-

schwerde wiederherzustellen sei, wird vom Geschäftsverzeichnis abge-

schrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 10

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe entnommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Kopien der Eingaben vom 13. Dezember 2017

und 13. Februar 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.