Verfügung vom 7. November 2017
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in der Kindheit aufgrund bestehender Geburtsgebrechen (Nr. 390; 495 und 496 sowie 649) Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen sowie Sonderschulmassnahmen (Akten der IV, Antworteibeilage [AB] 1.1 S. 28, S. 50, S. 84, S. 90, S. 119, S. 127). Am 22. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychisch eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 4). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor. Nach Einholung mehrerer Stel- lungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 28; 37), liess sie den Versicherten bidisziplinär psychiatrisch sowie neuropsychologisch be- gutachten (psychiatrisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 54.1], neuropsychologisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 55.1]). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2016 stellte die IVB die Abweisung des Leis- tungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20% in Aussicht (AB 57). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 62). Auf Empfehlung des RAD (AB 81) holte die IVB sodann ein bidisziplinäres Gutachten beim … (…) in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie ein (MEDAS- Gutachten vom 8. Mai 2017 [AB 97.1]). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2017 stellte die IVB wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20% in Aussicht (AB 100). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 106; 108). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 114) wies sie mit Verfügung vom 7. November 2017 das Leis- tungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab (AB 116). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die behandelnde Psychia- terin, med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, am 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 3 Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 sowie die Überprüfung des Anspruchs auf Rente nach einer Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit im Rahmen einer praktischen Abklärung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. November 2017 (AB 116). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Be- weislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 5 2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prü- fungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 13) diagnostizierte die be- handelnde Psychiaterin, med. pract. B.________, eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer komplexen psychosozialen Überlastung, Hinweise auf eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F43.21; F92.9) bestehend seit der Kindheit bzw. Jugend. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte sie einen ösophagealen Reflux seit Jahren, aktuell zunehmend (S. 2). Es bestünden eine reduzierte Anpassungs- und Kompensations-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 7 fähigkeit, verminderte Ausdauer und Leistungsfähigkeit sowie Defizite in der emotionalen Selbstregulation mit verminderter Konflikt- und Kommuni- kationsfähigkeit. Insgesamt bestehe eine erheblich reduzierte psychophysi- sche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar (S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 31 S. 2) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, aus, der Beschwerde- führer habe seit seiner Kindheit dauernd Ohrprobleme rechts. Die Ab- klärungen hätten ein Cholesteatom rechts ergeben. Die Cholesteatom- Operation sei am 26. Juni 2012 durchgeführt worden. In der Folge seien keine Entzündungsschübe mehr erfolgt, das Gehör rechts habe sich jedoch nicht vollständig normalisiert. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 28. Ja- nuar 2013 hätten sich ein absolut normales Gehör links und eine leicht- bis mittelgradige Schalleitungsschwerhörigkeit bei einem Status nach Choles- teatom-Operation rechts gezeigt. Es bestehe keine generelle Arbeitsun- fähigkeit. Berufe mit ausgesprochener Anforderung an das Gehör seien jedoch ungeeignet. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1. De- zember 2015 (AB 54.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Legasthenie, feinmoto- rischen Einbussen und grenzwertigem Intelligenzprofil im Sinne einer Lern- behinderung (Gesamt-IQ 81; ICD-10 F83) sowie einen Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; S. 16). Als Grenzbegabung werde die nach einem standardisierten Testverfahren ermittelte Intelligenz mit einem Intelligenzquotienten in einem Grenzbereich zwischen 71 und 84 definiert, das heisst in diesem Bereich die Kriterien der Intelligenzminderung formal noch nicht erfüllt seien. Diese Übergangszone, einer „Grauzone“ vergleichbar, werde im deutschen Sprachraum auch mit dem Begriff einer Lernbehinderung abgedeckt. Eine Lernbehinderung sei beim Beschwerdeführer bereits seit der Geburt anzunehmen, was auch seine schon früh aufgetretenen schulischen Probleme erkläre. Es sei vom mentalen Alter eines 12- bis 15-jährigen Kindes auszugehen. Als Ursache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 8 für diese Grenzbegabung und die weiteren kognitiven Beeinträchtigungen sei am ehesten eine prä- und perinatale Hirnschädigung bei Drogenabusus der Mutter während der Schwangerschaft und Terminmangelgeburt zu vermuten (S. 18). Im Falle des Beschwerdeführers seien seit der frühen Kindheit neben sei- nen reinen Lernschwierigkeiten immer wieder auch teils massive Verhal- tensstörungen mit Fremdaggressivität und impulsiven Durchbrüchen, Stimmungsschwankungen, später auch phasenweise ein Drogenabusus mit bis heute regelmässigem Cannabiskonsum beschrieben. Diese Verhal- tensstörungen hätten sein psychosoziales Funktionsniveau von Anfang an sehr viel stärker beeinflusst als seine Lernschwierigkeiten (S. 18). Es be- stehe zum einen eine gewisse Konfliktneigung, zunächst vorallem inner- halb der Familie, später in den diversen Heimen, aber regelmässig auch mit Kollegen und Vorgesetzten an den bisherigen Arbeitsplätzen. Diese Verhaltensstörungen mit deutlich dysfunktionalen und überschiessenden Reaktionen seien dominierend, sie beherrschten sein psychopathologi- sches Zustandsbild und limitierten sein psychosoziales Funktionsniveau. Somit sei die zusätzliche Diagnose einer emotional unreifen und instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mittlerweile eindeutig gerecht- fertigt (S. 19). Die Lernbehinderung und die Persönlichkeitsstörung beein- flussten sich gegenseitig negativ im Sinne eines Teufelskreises, zudem hätten die desaströsen familiären Verhältnisse und die anschliessend ebenfalls häufig sehr negativen Erfahrungen in den diversen Heimen mit häufigem Wechsel von Bezugspersonen etc. eine nicht unwesentliche Rol- le bei dieser gestörten Persönlichkeitsentwicklung gespielt (S. 20). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, unzweifelhaft sei der Be- schwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung und seiner neuropsy- chologischen Defizite in der Lage gewesen, eine Anlehre als … zu absol- vieren und anschliessend auch in diesem Beruf zu arbeiten, zudem habe er durchaus Anstellungen auf dem freien Arbeitsmarkt finden können. Wegen der Grenzbegabung, der Legasthenie und der motorischen Störungen sei- en überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachli- chen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu empfehlen (S. 33). Eine ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 9 wisse Leistungsminderung sei vor allem aufgrund der Persönlichkeitss- törung mit emotionaler Instabilität und geringer Frustrationstoleranz anzu- nehmen (S. 33 f.); sie dürfte in einer gut an das geringe Intelligenzniveau angepassten Tätigkeit im Zeitverlauf nicht über 20% liegen. Es sei seit je- her von einer um 20% verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 34). 3.1.4 Dr. phil. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologischen Gutachten vom 1. Dezember 2015 (AB 55.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) sowie einen Status nach Unfallverletzung vor zehn Jahren und aktuell 2014 der rechten Schulter. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizier- te sie eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei Legasthenie, feinmotorischen Einbussen sowie grenzwertigem Intel- ligenzprofil („Lernbehinderung“) und eine Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr mit Hörverlust von ca. 70% nach operativer Sanierung einer Infektion (S. 11). Die Testung habe schwere Einbussen im Schreiben und weniger stark ausgeprägte Defizite im Lesen, mittelschwere bis schwere sprachliche Lern- und Gedächtnisstörungen und Einschränkungen im Rechnen, weiter- hin von leicht bis mittelschwer reichende Einbussen in exekutiven Funktio- nen und leichte Defizite im figuralen Gedächtnis ergeben (S. 8). Diese neu- ropsychologischen Einschränkungen spiegelten sich auch in der Überprü- fung des Intelligenzniveaus wieder. Gesamthaft sei von einer Lernbehinde- rung (Gesamt-IQ von 81) auszugehen. Zusätzlich sei eine Legasthenie anzunehmen, da die Leistungen in diesem Bereich von der grenzwertigen Gesamtintelligenz signifikant abfielen. Dabei könne das Ausmass der Lese- und Rechtschreibestörung nicht alleine durch eine nicht optimale Beschu- lung erklärt werden. Schliesslich müsse auch eine Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik festgehalten werden. Gesamthaft sei also ent- sprechend der ICD-Klassifikation von einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung auszugehen. Eine aktuelle Aufmerksamkeitsdefizit- störung (ADHS) sei entsprechend der fehlenden Klagen des Beschwerde- führers über entsprechende Einbussen nicht anzunehmen (S. 9). Allerdings könne mit seinen kognitiven Leistungseinbussen alleine nicht erklärt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 10 den, warum er die Sonderschule habe besuchen müssen. Hier hätten vor- allem auch die damalige psychische Befindlichkeit und die Verhaltensauf- fälligkeit mit vermehrter Aggression etc. eine gewichtige Rolle gespielt. Der Erfolg einer zweijährigen Ausbildung zum … lasse sich gut mit dem Leis- tungsprofil des Beschwerdeführers vereinen, der gute Aufmerksamkeits- leistungen und ein intaktes räumliches Denken und Handeln aufzeige. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, in der gelernten Tätigkeit als … bestünden aus rein kognitiver Sicht keine relevanten Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit. Diese sei eher aus körperlichen Gründen einge- schränkt. Als … mit eher einfachen ausführenden Tätigkeiten gelte diesel- be Aussage, wobei dabei die Arbeitsfähigkeit von der konkreten Art der Hilfsarbeit abhänge (S. 15). 3.1.5 Das bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2017 (AB 97.1) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie und Neuro- logie. Im bidisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 16): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Epicondylopathie humeri radialis der adominanten linken Seite (ICD-10 M77.1) - anamnestisch gutes Ansprechen auf wiederholte lokale Steroidin- filtration - klinisch deutliche Zeichen der Epicondylopathie 2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61ZT92.1/Z98.8) - anamnestisch Status nach Eingriff zirka 2000 - aktenanamnestisch Status nach Kontusion Oktober 2014 und nach konservativ behandelter Tuberculum majus-Fraktur - Status nach arthroskopischer Akromioplastik und Débridement der Supraspinatussehne am 15. Mai 2015 - intraoperativ bis auf Unterflächenläsion der Supraspinatussehne und Einengung des vorderen Subakromialraumes, unauffälliger Befund - radiologisch Zeichen der Tendinitis calcarea und leichte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Chronisch intermittierende Leistenschmerzen rechts (ICD-10 M79.65/M77.9) - Klinischer Verdacht auf femoroazetubuläres Impingement
- Status nach Kirschnerdraht-Osteosynthese einer subkapitalen Metacarpale V-Fraktur rechts am 6. März 2012 (ICD-10 Z98.8) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 11 - Status nach Implantatentfernung und Narbenexzision am 3. Mai 2012
- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. F.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates aus, der Beschwerdeführer beklage seitens des Bewegungsapparates im Vor- dergrund stehende Ellbogenbeschwerden der adominanten linken Schulter, welche auf wiederholte Steroidinfiltrationen gut angesprochen hätten (S. 10). Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objekti- vierbar: Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweg- lichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, desgleichen an allen Extremitäten. An der linken Hüfte lägen dabei Hinweise für ein femoroazetubuläres Im- pingement und am Ellbogen dieser Seite klare Zeichen der radialen Epi- condylopathie vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Ge- hen, Sitzen und Liegen könne bei perfekter Kooperation problemlos durch- geführt werden, wobei sich die Symptomatik klar auf den linken Ellbogen zu konzentrieren scheine. Es könne festgestellt werden, dass sich die am lin- ken Ellbogen beklagten Beschwerden durch die klinischen und infiltrativen Befunde durchaus begründen liessen. Weniger deutlich fassbar sei dage- gen der Leidensdruck an der rechten Schulter, an welcher die klinische Untersuchung keine höhergradigen funktionellen Defizite ergeben habe und anamnestisch nur noch bei Wetterwechsel und höherer mechanischer Belastung Beschwerden aufträten. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben diese Woche noch als … und … in … und werde diese Tätigkeit auch nächsten Winter wieder ausüben, wobei er ein maximales Pensum von sieben Stunden täg- lich leiste. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollte dabei ebenso wie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Die linke Hand sollte dabei bis auf weiteres mit maximal 5 kg belastet werden. Nach erfolgreicher, womöglich im Verlauf noch durchzuführender operati- ver Behandlung der Epicondylopathie am linken Ellbogen könne auch für körperlich mittelschwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 12 Der neurologische Gutachter, Dr. med. G.________, Facharzt für Neurolo- gie, führte aus, es sei eine Migräne ohne Aura zu diagnostizieren. Klinisch bestehe eine leichte Hörminderung rechts mit Lateralisierung des Weber- Tests auf dieser Seite. Der Befund sei vereinbar mit einer Schallleitungs- störung bei Status nach Cholesteatom-Operation im Juni 2012. Aus soma- tisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit (S. 16). Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Be- schwerdeführer derzeit in leichten, adaptieren Tätigkeiten, nach Abheilung oder Sanierung der Ellbogenproblematik links auch in mittelschweren, ad- aptierten Tätigkeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Diese Ein- schätzung könne über die Zeit gemittelt arbiträr ab Oktober 2014 ange- nommen werden (S. 17). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 13 3.3 Die beiden bidiziplinären Gutachten (psychiatrisch- neuropsychologisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 54.1 und 55.1] sowie das MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2017 [AB 97.1]) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Überein- stimmung untereinander und flossen in die bidiziplinären Beurteilungen ein. Insoweit kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Dr. med. D.________ und Dr. phil. E.________ haben in schlüssi- ger Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) leidet (AB 54.1 S. 16). Es leuchtet ein, dass die gelernte Tätigkeit als … sowie die Arbeit als … im … oder vergleichbare überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderun- gen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zumutbar sind mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die Leis- tungsfähigkeit praktisch erprobt werden muss und erst danach der Renten- anspruch beurteilt werden kann (Beschwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer ange- passten Tätigkeit, eine medizinische-theoretische sein muss. Die Be- schwerdegegnerin durfte nach umfassenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch verfügen, ohne die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers praktisch erprobt bzw. entsprechende Abklärungen durchgeführt zu haben. Diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass der IV-Grad auch ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen unter 40% liegt (vgl. E. 4 hiernach), weshalb der Rentenent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 14 scheid vor der Gewährung allfälliger Eingliederungsmassnahmen getroffen werden durfte (Beschwerdeantwort S. 3). 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei mittler- weile zwei Jahre alt und eine aktuelle psychiatrische Beurteilung sei nicht vorhanden (Beschwerde S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere macht er nicht geltend, dass zwischen der Erstel- lung des Gutachtens im Januar 2015 und dem Verfügungserlass im No- vember 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.3.4 In somatischer Hinsicht haben die Gutachter nachvollziehbar aufge- zeigt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Epicondylopathie humeri radialis der adominanten linken Seite (ICD-10 M77.1) sowie an chronischen Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61ZT92.1/Z98.8) leidet (AB 97.1 S. 16), dass aber trotz dieser Dia- gnosen in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be- steht. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte wechsel- belastende Tätigkeit (ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extre- mität oberhalb des Schulterniveaus, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit einer Belastungsfähigkeit von maximal 5 kg) handeln; nach Abheilung oder Sanierung der Ellbogenproblematik links besteht auch in mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (AB 97.1 S. 17, S. 11). 3.3.5 Auch die folgenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, die teilweise widersprüchlich sind zu den Angaben des Beschwerdeführers, ändern nichts am von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil: Im Bericht vom 22. September 2017 wies sie darauf hin, dass durch die Schul- terverletzung mit bleibendem Schaden sportliche Betätigungen in der Frei- zeit wie … und … wegfielen (AB 110 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige Monate zuvor anlässlich der MEDAS- Begutachtung vom 4. April 2017 gegenüber dem Gutachter ausgeführt hat, dass er viele … mache und häufig … und gerne …. Analgetika habe er zuletzt im Februar 2017 „geschluckt“ (AB 97.1 S. 7 f. Ziff. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 15 3.3.6 Die Hörproblematik betreffend hat der Facharzt, Dr. med. C.________, plausibel dargelegt, dass keine generelle Arbeitsunfähigkeit besteht. Berufe mit einer ausgesprochenen Anforderung an das Gehör sind jedoch ungeeignet (AB 31 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüg- lich zu Recht fest, dass in einer angepassten Tätigkeit keine speziellen Anforderungen an das Gehör bestehen, weshalb dieses Leiden nicht als invalidisierend einzustufen ist (AB 116). 3.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in psychischer wie auch in somatischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde. Gestützt auf die beiden bidisziplinären Gutachten sind leichte, wechselbe- lastende, überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprach- lichen Fähigkeiten zumutbar mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15; 97.1 S. 17, S. 11). 3.3.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom 11. Ja- nuar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Da vorliegend die beiden bidisziplinären Gutachten (AB 54.1; 55.1 sowie 97.1) voll beweiskräftig sind (vgl. E. 3.3 hiervor) und damit die Arbeitsun- fähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet wurde, bleibt die Indikato- renprüfung entbehrlich. Folglich ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%-igen Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 16
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 17 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres – der Beschwerdeführer wurde mit dem Eintritt in die psychiatrischen Dienste H.________ am 23. August 2013 zu 100% krankgeschrieben (AB 3 S. 2) – und der Anmeldung im Oktober 2013 (AB 4) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2014 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Da der Beschwerdeführer seit 2003 verschiedene Hilfstätigkeiten – unter anderem als …, …, … und … – ausgeübt hat (AB 19), ist grundsätz- lich auf das Total der LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Das Valideneinkom- men wird gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (ein- fache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, ermittelt. 4.2.2 Ferner hat der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invaliden- einkommen ebenfalls auf der Basis der LSE 2014 zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ist in leichten, wechselbelastenden, überwiegend praktischen Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachlichen Fähigkeiten arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15; 97.1 S. 17, S. 11). Er macht geltend, die Beschreibung der Gutachter eines derart angepassten Arbeitsplatzes ent- spreche wohl weniger den Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt als einem geschützten Arbeitsplatz (Beschwerde S. 2). In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das trotz der gesundheitlichen Beein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 18 trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Dieser theoretische und abs- trakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi- schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür ver- langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht- lich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu- gehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichti- gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel- falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsge- legenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gespro- chen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Vorliegend wur- de das medizinische Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Somit kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ge- schlossen werden. 4.2.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenz- niveau 1, Total), erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Ein- kommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsun- fähigkeit (20%) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 19 lenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht {BGer}] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Ein- schränkungen sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom
- Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein rentenausschlies- sender IV-Grad von 20% (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 20
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - med. pract. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1070 IV FUR/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch med. pract. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in der Kindheit aufgrund bestehender Geburtsgebrechen (Nr. 390; 495 und 496 sowie 649) Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen sowie Sonderschulmassnahmen (Akten der IV, Antworteibeilage [AB] 1.1 S. 28, S. 50, S. 84, S. 90, S. 119, S. 127). Am 22. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychisch eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 4). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbli- che und medizinische Abklärungen vor. Nach Einholung mehrerer Stel- lungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 28; 37), liess sie den Versicherten bidisziplinär psychiatrisch sowie neuropsychologisch be- gutachten (psychiatrisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 54.1], neuropsychologisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 55.1]). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2016 stellte die IVB die Abweisung des Leis- tungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20% in Aussicht (AB 57). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 62). Auf Empfehlung des RAD (AB 81) holte die IVB sodann ein bidisziplinäres Gutachten beim … (…) in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie ein (MEDAS- Gutachten vom 8. Mai 2017 [AB 97.1]). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2017 stellte die IVB wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 20% in Aussicht (AB 100). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 106; 108). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 114) wies sie mit Verfügung vom 7. November 2017 das Leis- tungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab (AB 116). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die behandelnde Psychia- terin, med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, am 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 3 Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 sowie die Überprüfung des Anspruchs auf Rente nach einer Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit im Rahmen einer praktischen Abklärung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. November 2017 (AB 116). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Be- weislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 5 2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prü- fungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 13) diagnostizierte die be- handelnde Psychiaterin, med. pract. B.________, eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer komplexen psychosozialen Überlastung, Hinweise auf eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F43.21; F92.9) bestehend seit der Kindheit bzw. Jugend. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierte sie einen ösophagealen Reflux seit Jahren, aktuell zunehmend (S. 2). Es bestünden eine reduzierte Anpassungs- und Kompensations-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 7 fähigkeit, verminderte Ausdauer und Leistungsfähigkeit sowie Defizite in der emotionalen Selbstregulation mit verminderter Konflikt- und Kommuni- kationsfähigkeit. Insgesamt bestehe eine erheblich reduzierte psychophysi- sche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar (S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 31 S. 2) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, aus, der Beschwerde- führer habe seit seiner Kindheit dauernd Ohrprobleme rechts. Die Ab- klärungen hätten ein Cholesteatom rechts ergeben. Die Cholesteatom- Operation sei am 26. Juni 2012 durchgeführt worden. In der Folge seien keine Entzündungsschübe mehr erfolgt, das Gehör rechts habe sich jedoch nicht vollständig normalisiert. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 28. Ja- nuar 2013 hätten sich ein absolut normales Gehör links und eine leicht- bis mittelgradige Schalleitungsschwerhörigkeit bei einem Status nach Choles- teatom-Operation rechts gezeigt. Es bestehe keine generelle Arbeitsun- fähigkeit. Berufe mit ausgesprochener Anforderung an das Gehör seien jedoch ungeeignet. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1. De- zember 2015 (AB 54.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Legasthenie, feinmoto- rischen Einbussen und grenzwertigem Intelligenzprofil im Sinne einer Lern- behinderung (Gesamt-IQ 81; ICD-10 F83) sowie einen Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; S. 16). Als Grenzbegabung werde die nach einem standardisierten Testverfahren ermittelte Intelligenz mit einem Intelligenzquotienten in einem Grenzbereich zwischen 71 und 84 definiert, das heisst in diesem Bereich die Kriterien der Intelligenzminderung formal noch nicht erfüllt seien. Diese Übergangszone, einer „Grauzone“ vergleichbar, werde im deutschen Sprachraum auch mit dem Begriff einer Lernbehinderung abgedeckt. Eine Lernbehinderung sei beim Beschwerdeführer bereits seit der Geburt anzunehmen, was auch seine schon früh aufgetretenen schulischen Probleme erkläre. Es sei vom mentalen Alter eines 12- bis 15-jährigen Kindes auszugehen. Als Ursache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 8 für diese Grenzbegabung und die weiteren kognitiven Beeinträchtigungen sei am ehesten eine prä- und perinatale Hirnschädigung bei Drogenabusus der Mutter während der Schwangerschaft und Terminmangelgeburt zu vermuten (S. 18). Im Falle des Beschwerdeführers seien seit der frühen Kindheit neben sei- nen reinen Lernschwierigkeiten immer wieder auch teils massive Verhal- tensstörungen mit Fremdaggressivität und impulsiven Durchbrüchen, Stimmungsschwankungen, später auch phasenweise ein Drogenabusus mit bis heute regelmässigem Cannabiskonsum beschrieben. Diese Verhal- tensstörungen hätten sein psychosoziales Funktionsniveau von Anfang an sehr viel stärker beeinflusst als seine Lernschwierigkeiten (S. 18). Es be- stehe zum einen eine gewisse Konfliktneigung, zunächst vorallem inner- halb der Familie, später in den diversen Heimen, aber regelmässig auch mit Kollegen und Vorgesetzten an den bisherigen Arbeitsplätzen. Diese Verhaltensstörungen mit deutlich dysfunktionalen und überschiessenden Reaktionen seien dominierend, sie beherrschten sein psychopathologi- sches Zustandsbild und limitierten sein psychosoziales Funktionsniveau. Somit sei die zusätzliche Diagnose einer emotional unreifen und instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mittlerweile eindeutig gerecht- fertigt (S. 19). Die Lernbehinderung und die Persönlichkeitsstörung beein- flussten sich gegenseitig negativ im Sinne eines Teufelskreises, zudem hätten die desaströsen familiären Verhältnisse und die anschliessend ebenfalls häufig sehr negativen Erfahrungen in den diversen Heimen mit häufigem Wechsel von Bezugspersonen etc. eine nicht unwesentliche Rol- le bei dieser gestörten Persönlichkeitsentwicklung gespielt (S. 20). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, unzweifelhaft sei der Be- schwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung und seiner neuropsy- chologischen Defizite in der Lage gewesen, eine Anlehre als … zu absol- vieren und anschliessend auch in diesem Beruf zu arbeiten, zudem habe er durchaus Anstellungen auf dem freien Arbeitsmarkt finden können. Wegen der Grenzbegabung, der Legasthenie und der motorischen Störungen sei- en überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachli- chen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu empfehlen (S. 33). Eine ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 9 wisse Leistungsminderung sei vor allem aufgrund der Persönlichkeitss- törung mit emotionaler Instabilität und geringer Frustrationstoleranz anzu- nehmen (S. 33 f.); sie dürfte in einer gut an das geringe Intelligenzniveau angepassten Tätigkeit im Zeitverlauf nicht über 20% liegen. Es sei seit je- her von einer um 20% verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 34). 3.1.4 Dr. phil. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologischen Gutachten vom 1. Dezember 2015 (AB 55.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) sowie einen Status nach Unfallverletzung vor zehn Jahren und aktuell 2014 der rechten Schulter. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizier- te sie eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei Legasthenie, feinmotorischen Einbussen sowie grenzwertigem Intel- ligenzprofil („Lernbehinderung“) und eine Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr mit Hörverlust von ca. 70% nach operativer Sanierung einer Infektion (S. 11). Die Testung habe schwere Einbussen im Schreiben und weniger stark ausgeprägte Defizite im Lesen, mittelschwere bis schwere sprachliche Lern- und Gedächtnisstörungen und Einschränkungen im Rechnen, weiter- hin von leicht bis mittelschwer reichende Einbussen in exekutiven Funktio- nen und leichte Defizite im figuralen Gedächtnis ergeben (S. 8). Diese neu- ropsychologischen Einschränkungen spiegelten sich auch in der Überprü- fung des Intelligenzniveaus wieder. Gesamthaft sei von einer Lernbehinde- rung (Gesamt-IQ von 81) auszugehen. Zusätzlich sei eine Legasthenie anzunehmen, da die Leistungen in diesem Bereich von der grenzwertigen Gesamtintelligenz signifikant abfielen. Dabei könne das Ausmass der Lese- und Rechtschreibestörung nicht alleine durch eine nicht optimale Beschu- lung erklärt werden. Schliesslich müsse auch eine Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik festgehalten werden. Gesamthaft sei also ent- sprechend der ICD-Klassifikation von einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung auszugehen. Eine aktuelle Aufmerksamkeitsdefizit- störung (ADHS) sei entsprechend der fehlenden Klagen des Beschwerde- führers über entsprechende Einbussen nicht anzunehmen (S. 9). Allerdings könne mit seinen kognitiven Leistungseinbussen alleine nicht erklärt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 10 den, warum er die Sonderschule habe besuchen müssen. Hier hätten vor- allem auch die damalige psychische Befindlichkeit und die Verhaltensauf- fälligkeit mit vermehrter Aggression etc. eine gewichtige Rolle gespielt. Der Erfolg einer zweijährigen Ausbildung zum … lasse sich gut mit dem Leis- tungsprofil des Beschwerdeführers vereinen, der gute Aufmerksamkeits- leistungen und ein intaktes räumliches Denken und Handeln aufzeige. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, in der gelernten Tätigkeit als … bestünden aus rein kognitiver Sicht keine relevanten Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit. Diese sei eher aus körperlichen Gründen einge- schränkt. Als … mit eher einfachen ausführenden Tätigkeiten gelte diesel- be Aussage, wobei dabei die Arbeitsfähigkeit von der konkreten Art der Hilfsarbeit abhänge (S. 15). 3.1.5 Das bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2017 (AB 97.1) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie und Neuro- logie. Im bidisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 16): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Epicondylopathie humeri radialis der adominanten linken Seite (ICD-10 M77.1) - anamnestisch gutes Ansprechen auf wiederholte lokale Steroidin- filtration - klinisch deutliche Zeichen der Epicondylopathie 2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61ZT92.1/Z98.8) - anamnestisch Status nach Eingriff zirka 2000 - aktenanamnestisch Status nach Kontusion Oktober 2014 und nach konservativ behandelter Tuberculum majus-Fraktur - Status nach arthroskopischer Akromioplastik und Débridement der Supraspinatussehne am 15. Mai 2015 - intraoperativ bis auf Unterflächenläsion der Supraspinatussehne und Einengung des vorderen Subakromialraumes, unauffälliger Befund - radiologisch Zeichen der Tendinitis calcarea und leichte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisch intermittierende Leistenschmerzen rechts (ICD-10 M79.65/M77.9) - Klinischer Verdacht auf femoroazetubuläres Impingement 2. Status nach Kirschnerdraht-Osteosynthese einer subkapitalen Metacarpale V-Fraktur rechts am 6. März 2012 (ICD-10 Z98.8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 11 - Status nach Implantatentfernung und Narbenexzision am 3. Mai 2012 3. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. F.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates aus, der Beschwerdeführer beklage seitens des Bewegungsapparates im Vor- dergrund stehende Ellbogenbeschwerden der adominanten linken Schulter, welche auf wiederholte Steroidinfiltrationen gut angesprochen hätten (S. 10). Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objekti- vierbar: Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweg- lichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, desgleichen an allen Extremitäten. An der linken Hüfte lägen dabei Hinweise für ein femoroazetubuläres Im- pingement und am Ellbogen dieser Seite klare Zeichen der radialen Epi- condylopathie vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Ge- hen, Sitzen und Liegen könne bei perfekter Kooperation problemlos durch- geführt werden, wobei sich die Symptomatik klar auf den linken Ellbogen zu konzentrieren scheine. Es könne festgestellt werden, dass sich die am lin- ken Ellbogen beklagten Beschwerden durch die klinischen und infiltrativen Befunde durchaus begründen liessen. Weniger deutlich fassbar sei dage- gen der Leidensdruck an der rechten Schulter, an welcher die klinische Untersuchung keine höhergradigen funktionellen Defizite ergeben habe und anamnestisch nur noch bei Wetterwechsel und höherer mechanischer Belastung Beschwerden aufträten. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben diese Woche noch als … und … in … und werde diese Tätigkeit auch nächsten Winter wieder ausüben, wobei er ein maximales Pensum von sieben Stunden täg- lich leiste. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollte dabei ebenso wie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Die linke Hand sollte dabei bis auf weiteres mit maximal 5 kg belastet werden. Nach erfolgreicher, womöglich im Verlauf noch durchzuführender operati- ver Behandlung der Epicondylopathie am linken Ellbogen könne auch für körperlich mittelschwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 12 Der neurologische Gutachter, Dr. med. G.________, Facharzt für Neurolo- gie, führte aus, es sei eine Migräne ohne Aura zu diagnostizieren. Klinisch bestehe eine leichte Hörminderung rechts mit Lateralisierung des Weber- Tests auf dieser Seite. Der Befund sei vereinbar mit einer Schallleitungs- störung bei Status nach Cholesteatom-Operation im Juni 2012. Aus soma- tisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit (S. 16). Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Be- schwerdeführer derzeit in leichten, adaptieren Tätigkeiten, nach Abheilung oder Sanierung der Ellbogenproblematik links auch in mittelschweren, ad- aptierten Tätigkeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Diese Ein- schätzung könne über die Zeit gemittelt arbiträr ab Oktober 2014 ange- nommen werden (S. 17). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 13 3.3 Die beiden bidiziplinären Gutachten (psychiatrisch- neuropsychologisches Gutachten vom 1. Dezember 2015 [AB 54.1 und 55.1] sowie das MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2017 [AB 97.1]) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinander- setzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Überein- stimmung untereinander und flossen in die bidiziplinären Beurteilungen ein. Insoweit kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Dr. med. D.________ und Dr. phil. E.________ haben in schlüssi- ger Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) leidet (AB 54.1 S. 16). Es leuchtet ein, dass die gelernte Tätigkeit als … sowie die Arbeit als … im … oder vergleichbare überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderun- gen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zumutbar sind mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die Leis- tungsfähigkeit praktisch erprobt werden muss und erst danach der Renten- anspruch beurteilt werden kann (Beschwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer ange- passten Tätigkeit, eine medizinische-theoretische sein muss. Die Be- schwerdegegnerin durfte nach umfassenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch verfügen, ohne die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers praktisch erprobt bzw. entsprechende Abklärungen durchgeführt zu haben. Diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass der IV-Grad auch ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen unter 40% liegt (vgl. E. 4 hiernach), weshalb der Rentenent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 14 scheid vor der Gewährung allfälliger Eingliederungsmassnahmen getroffen werden durfte (Beschwerdeantwort S. 3). 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei mittler- weile zwei Jahre alt und eine aktuelle psychiatrische Beurteilung sei nicht vorhanden (Beschwerde S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere macht er nicht geltend, dass zwischen der Erstel- lung des Gutachtens im Januar 2015 und dem Verfügungserlass im No- vember 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.3.4 In somatischer Hinsicht haben die Gutachter nachvollziehbar aufge- zeigt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Epicondylopathie humeri radialis der adominanten linken Seite (ICD-10 M77.1) sowie an chronischen Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61ZT92.1/Z98.8) leidet (AB 97.1 S. 16), dass aber trotz dieser Dia- gnosen in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be- steht. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte wechsel- belastende Tätigkeit (ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extre- mität oberhalb des Schulterniveaus, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit einer Belastungsfähigkeit von maximal 5 kg) handeln; nach Abheilung oder Sanierung der Ellbogenproblematik links besteht auch in mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (AB 97.1 S. 17, S. 11). 3.3.5 Auch die folgenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, die teilweise widersprüchlich sind zu den Angaben des Beschwerdeführers, ändern nichts am von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil: Im Bericht vom 22. September 2017 wies sie darauf hin, dass durch die Schul- terverletzung mit bleibendem Schaden sportliche Betätigungen in der Frei- zeit wie … und … wegfielen (AB 110 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige Monate zuvor anlässlich der MEDAS- Begutachtung vom 4. April 2017 gegenüber dem Gutachter ausgeführt hat, dass er viele … mache und häufig … und gerne …. Analgetika habe er zuletzt im Februar 2017 „geschluckt“ (AB 97.1 S. 7 f. Ziff. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 15 3.3.6 Die Hörproblematik betreffend hat der Facharzt, Dr. med. C.________, plausibel dargelegt, dass keine generelle Arbeitsunfähigkeit besteht. Berufe mit einer ausgesprochenen Anforderung an das Gehör sind jedoch ungeeignet (AB 31 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüg- lich zu Recht fest, dass in einer angepassten Tätigkeit keine speziellen Anforderungen an das Gehör bestehen, weshalb dieses Leiden nicht als invalidisierend einzustufen ist (AB 116). 3.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in psychischer wie auch in somatischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde. Gestützt auf die beiden bidisziplinären Gutachten sind leichte, wechselbe- lastende, überwiegend praktische Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprach- lichen Fähigkeiten zumutbar mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15; 97.1 S. 17, S. 11). 3.3.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom 11. Ja- nuar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Da vorliegend die beiden bidisziplinären Gutachten (AB 54.1; 55.1 sowie 97.1) voll beweiskräftig sind (vgl. E. 3.3 hiervor) und damit die Arbeitsun- fähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet wurde, bleibt die Indikato- renprüfung entbehrlich. Folglich ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%-igen Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 16 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 17 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres – der Beschwerdeführer wurde mit dem Eintritt in die psychiatrischen Dienste H.________ am 23. August 2013 zu 100% krankgeschrieben (AB 3 S. 2) – und der Anmeldung im Oktober 2013 (AB 4) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2014 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Da der Beschwerdeführer seit 2003 verschiedene Hilfstätigkeiten – unter anderem als …, …, … und … – ausgeübt hat (AB 19), ist grundsätz- lich auf das Total der LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Das Valideneinkom- men wird gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (ein- fache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, ermittelt. 4.2.2 Ferner hat der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invaliden- einkommen ebenfalls auf der Basis der LSE 2014 zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ist in leichten, wechselbelastenden, überwiegend praktischen Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, an die Eigenorganisation und die schriftlichen und sprachlichen Fähigkeiten arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 54.1 S. S. 33 f.; 55.1 S. 15; 97.1 S. 17, S. 11). Er macht geltend, die Beschreibung der Gutachter eines derart angepassten Arbeitsplatzes ent- spreche wohl weniger den Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt als einem geschützten Arbeitsplatz (Beschwerde S. 2). In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das trotz der gesundheitlichen Beein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 18 trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Dieser theoretische und abs- trakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi- schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür ver- langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht- lich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu- gehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichti- gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel- falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsge- legenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gespro- chen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Vorliegend wur- de das medizinische Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Somit kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ge- schlossen werden. 4.2.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenz- niveau 1, Total), erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Ein- kommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsun- fähigkeit (20%) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 19 lenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht {BGer}] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Ein- schränkungen sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom
19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein rentenausschlies- sender IV-Grad von 20% (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, IV/17/1070, Seite 20 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- med. pract. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.