Verfügung vom 9. November 2017
Sachverhalt
A. Der 1997 geborene, aus … stammende, 2009 in die Schweiz eingereiste und 2013 eingebürgerte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2013 bzw. Oktober 2015 (Anmeldung als Erwachse- ner) unter Angabe einer geistigen Beeinträchtigung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug in Form von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen an (Antwortbeilage [AB] 2, 5/2 f., 5/7, 53/2, 54). Mit Unterstützung der IVB absolvierte er ab August 2015 eine zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung zum …. in der D.________, …, die er im Juli 2017 erfolgreich abschloss (AB 41, 66, 93, 85). In der Fol- ge veranlasste die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle E.________, vom 7. August bis 1. Septem- ber 2017 (AB 89, 102) und gewährte dem Versicherten im Anschluss daran Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 104). Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 105) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (AB 107). B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 und auf der Basis eines korrigierten Invaliditätsgrades von 41.5 % die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung. Gleichzei- tig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Ver- fahrenskosten. Am 3. Januar 2018 zeigte lic. iur. C.________ vom B.________ dem Ge- richt an, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertre- te.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 20. März 2018 hielt die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers fest, es sei von einer (zumutbaren) Tätigkeit einzig im geschützten Rahmen auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 9. November 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 5 möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht sind den Akten im Wesentlichen folgen- de Angaben zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 26. August 2013 führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Pädiatrie, eine leichte Intelligenzminderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 6 (ICD-10 F70) und ein bisher einmaliger generalisierter tonisch-klonischer Krampfanfall, Verdacht auf Epilepsie (ICD-10 G40), auf. Aufgrund dessen sei ein (IV-relevanter) Gesundheitsschaden zu bejahen. Der Beschwerde- führer benötige einen kleinen überschaubaren Rahmen und konstante Be- gleitung und Anleitung seinem kognitiven Niveau entsprechend. Einfache repetitive Tätigkeiten seien komplexen vorzuziehen. Die Aufforderungen müssten allenfalls wiederholt werden. Wegen der Möglichkeit weiterer An- fälle sollten Schichtarbeit (mit Schlafentzug und Schlafmangel) sowie Tätig- keiten an Maschinen und auf Leitern sowie Berufe wie Dachdecker (Sturz- gefahr), Lastwagenchauffeur (Fahreignung bei aktiver Epilepsie unter Um- ständen nicht gegeben) o.ä. vermieden werden (AB 19/2 f.).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 11. April 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung und einen einmaligen generalisierten epileptischen Anfall auf. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Die körperliche Belastbarkeit und Gebrauchsfähigkeit der Hände seien nicht eingeschränkt. Wegen des einmaligen epileptischen Anfalls seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern, Gerüste etc.) nicht möglich. Wegen der deutlichen kognitiven Störungen seien Tätigkeiten, die eine gute Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellfähigkeit und Flexibilität voraussetzten, nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, geistig einfache und repetitive Routinetätigkeiten unter Begleitung und Kontrolle auszuüben. Von einer deutlich verlängerten Einarbeitungszeit sei auszuge- hen. Die allgemeine geistige Belastbarkeit sei insgesamt als vermindert einzuschätzen. Ein ruhiges und wohlwollendes Arbeitsumfeld seien not- wendig. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit einem zeitli- chen Pensum von 100 % und mit einer Leistung von 60 % ausüben. Dabei wäre eine Tätigkeit in einer … (z.Zt. Praktiker-Ausbildung im Bereich …) als optimal angepasst anzusehen (AB 74/3 ff.).
E. 3.1.3 Im Rahmen der AMA erfolgte eine neuropsychologische Ab- klärung. Im entsprechenden Bericht vom 29. August 2017 hielt Dr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, als Diagnose leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen vom Ausmass einer soge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 7 nannten Lernbehinderung (am ehesten ICD F81.9) fest. Auf funktioneller Ebene seien die kognitiven Einbussen folgendermassen zu interpretieren: Aufgrund der materialunspezifischen Lern- und Gedächtnisstörungen habe der Beschwerdeführer Mühe, neue Informationen bzw. Abläufe zu erlernen, und sei deshalb auf Wiederholungen und einen erhöhten Zeitaufwand an- gewiesen. Routinetätigkeiten sollten deshalb favorisiert werden. Entspre- chend des eingeschränkten Abstraktionsvermögens habe er Schwierigkei- ten, logische Zusammenhänge zu erkennen. Dies dürfte sich insbesondere beim Problemlösen niederschlagen, wenn selbstständig Schlussfolgerun- gen gezogen und alternative Handlungspläne entwickelt werden müssten. Wegen der Schwierigkeiten beim Rechnen mit problematischem Kopfrech- nen, aber besserem schriftlichen Rechnen sollte die Möglichkeit zur Benut- zung von Hilfsmitteln (z.B. Taschenrechner) bestehen. Komplexere Anfor- derungen an das Rechnen sollten vermieden werden. Wegen der zudem bestehenden (am ehesten migrationsbedingten) beeinträchtigten Sprach- kenntnisse wären motorische Tätigkeiten zu favorisieren. Die kognitiven Einschränkungen könnten die beruflichen Auffälligkeiten nur teilweise er- klären. So könne das Niveau der Ausbildung recht gut mit dem kognitiven Leistungsvermögen bei gleichzeitiger eingeschränkter Sprachkompetenz begründet werden. Was allerdings die Verlangsamung bei den Arbeiten angehe, so könne diese nicht allein mit der Kognition erklärt werden, dies insbesondere bei recht guten Aufmerksamkeitsleistungen. Auch könne nicht ausreichend begründet werden, warum er Schwierigkeiten habe, nach der Beendigung einer Arbeit sofort mit einem neuen Auftrag zu beginnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit als … aus rein kognitiver Sicht in einem wohlwollenden Setting nicht relevant eingeschränkt. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass andere – z.B. psychische – Faktoren eine weitere bedeutsame Rolle spielten (AB 102/39 f.).
E. 3.1.4 Im Abklärungsbericht AMA vom 22. September 2017 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unter Ziff. 6 (AMA Arztbericht) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung vom Ausmass einer soge- nannten Lernbehinderung (am ehesten ICD F81.0) mit/bei einem Intelli- genzquotienten (IQ) von 71 (Messung vom 25. August 2017) und einen bis- her einmaligen generalisierten tonisch-klonischen Krampfanfall, Verdacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 8 auf Epilepsie (ICD-10 G40), fest. Ferner wurden als Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Schwerhörigkeit, eine diskrete Rot-Grün-Schwäche sowie fremdanamnestisch ein Status nach muskulo- skelettalen Beschwerden festgehalten. Der Beschwerdeführer könne einfa- chere, repetitive, manuelle Arbeiten ohne allzu grossen Zeitdruck aus- führen. Er benötige ein wohlwollendes, ruhiges und geduldiges Arbeitsum- feld, einen kleinen überschaubaren Rahmen und konstante Begleitung, Anleitung und Kontrolle, die seinem kognitiven Niveau entspreche. Bei neuen Aufgaben müssten die Instruktionen mehrmals wiederholt und die Arbeiten vorgezeigt werden, daher sei von einer deutlich verlängerten Ein- arbeitungszeit auszugehen. Beim Übergang von einer Teilaufgabe zur nächsten sowie bei unerwartet auftretenden Problemen benötige der Be- schwerdeführer ebenfalls Unterstützung. Wegen der kognitiven Einschrän- kungen seien Tätigkeiten, die eine gute Umstellfähigkeit und Flexibilität erforderten, nicht möglich. Zur Kompensation der Schwierigkeiten beim Rechnen und insbesondere beim Kopfrechnen sollte ein Taschenrechner zur Verfügung stehen, komplexere rechnerische Anforderungen seien zu vermeiden. Körperlich bestünden ausser der altersbedingten Limite zum Heben und Tragen von Gewichten bis 23 kg (Suva-Norm) keine Einschrän- kungen. Dem Beschwerdeführer sei ein 100 %-Pensum zumutbar, dabei könne er bei einfacheren manuellen Aufgaben nach entsprechender In- struktion und Einarbeitungszeit und bei ausreichender Betreuung aktuell eine Leistung von 60-70 % erbringen. Wegen der Möglichkeit weiterer epi- leptischer Anfälle sei auf eine regelmässige Arbeitszeit zu achten, Schicht- arbeit (mit Schlafentzug und Schlafmangel) sowie Tätigkeiten an Maschi- nen und auf Leitern und Berufe wie Dachdecker (Sturzgefahr) und Lastwa- genchauffeur (Fahreignung bei aktiver Epilepsie u.U. nicht gegeben) o.ä. sollten vermieden werden (AB 102/20, 102/23-25).
E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 9 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.1 Im Abklärungsbericht AMA vom 22. September 2017 wurde ge- stützt auf die im Rahmen der AMA durchgeführte neuropsychologische Ab- klärung diagnostisch (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung vom Ausmass einer Lernbehinde- rung (am ehesten ICD-10 F81.0 [recte: F81.9]) mit/bei einem IQ 71 aufge- führt (AB 102/20, 102/40). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein IQ im Bereich von 70 bis 84 einer Intelligenz im unteren Normalbereich entspricht und per se nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83). Zu beachten sind aber immerhin die auf der Basis der diagnostizier- ten Hirnfunktionsstörung nachvollziehbar beschriebenen kognitiven Einbus- sen auf funktioneller Ebene (vgl. dazu E. 3.3.2. hiernach). Weiter wurde in Übereinstimmung mit den Vorakten ein bisher einmaliger generalisierter to- nisch-klonischer Krampfanfall aufgeführt (AB 102/20, 74/3, 19/2, 10/1, 4/2). Die Diagnose wurde erstmals am 1. April 2013 im Spital Z. ________ ge- stellt (AB 10/1, 4/2). Im Bericht vom 26. August 2013 ergänzte die Pädiate- rin und RAD-Ärztin Dr. med. F.________ einen Verdacht einer (nicht weiter spezifizierten) Epilepsie (ICD-10 G40; AB 19/2), der im AMA-Bericht über- nommen wurde (AB 102/20). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass eine im Juli 2013 durchgeführte EEG-Untersuchung unauffällig geblieben ist und namentlich keine epilepsietypischen Potentiale festgestellt werden konnten (AB 17/2). Der Beschwerdeführer blieb in der Folge anfallsfrei, womit sich der von Dr. med. F.________ postulierte, indes nicht weiter begründete Verdacht einer epileptischen Störung bis zum Verfügungszeitpunkt nicht bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist auf eine weitere Abklärung in diesem Zusammenhang zu verzichten. Immerhin haben die Ärzte dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 10 Verdacht auf eine epileptische Störung im Rahmen des Zumutbarkeitspro- fils Rechnung getragen (vgl. E. 3.3.2 [am Schluss] hiernach).
E. 3.3.2 Gestützt auf die überzeugende neuropsychologische Abklärung vom August 2017 bestehen beim Beschwerdeführer aufgrund der diagnos- tizierten leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen (AB 102/40) namentlich Einschränkungen beim Erlernen von neuen Informationen und Abläufen, beim Abstraktionsvermögen und damit beim Erkennen von logi- schen Zusammenhängen, was sich auf die Fähigkeit auswirkt, selbststän- dig komplexere Probleme zu lösen, sowie beim Rechnen. Der Beschwerde- führer benötigt deshalb Wiederholungen und mehr Zeit (AB 102/39 f.). Dementsprechend hat Dr. med. I.________ im AMA-Bericht vom 22. Sep- tember 2017 nachvollziehbar, überzeugend und mit den früheren RAD-Be- richten weitgehend übereinstimmend einfache, repetitive und manuelle (Routine-)Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck als zumutbar bezeichnet. Dabei ist der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes, ruhiges und gedul- diges Arbeitsumfeld sowie – entsprechend seinem kognitiven Niveau – auf Begleitung, Anleitung und Kontrolle angewiesen. Es ist zudem von einer deutlich verlängerten Einarbeitungszeit auszugehen (AB 102/23; vgl. AB 74/4, 19/2). Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils hat Dr. med. I.________ sodann schlüssig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 60-70 % postuliert (AB 102/23). Diese Ein- schätzung beruht auf der anlässlich der AMA bezüglich einfachen, repetiti- ven und manuellen Tätigkeiten tatsächlich erbrachten Leistung (AB 102/25) und wird vom Beschwerdeführer als solches zu Recht weder in der Be- schwerde (S. 2 f.) noch in der Stellungnahme vom 20. März 2018 (S. 4) bestritten, so dass darauf abzustellen ist. Zwar erreichte der Beschwerde- führer anlässlich der AMA während des Einsatzes in der … nur eine Leis- tungsfähigkeit von ca. 50 % (AB 102/25). Dies war jedoch – wie bereits anlässlich der Ausbildung in der D.________ (AB 93/3 [oben], 67/3 [oben])
– bedingt durch ein verlangsamtes Arbeitstempo (AB 102/11 [unten]). Letz- teres war medizinisch bzw. neuropsychologisch nicht vollständig begründ- bar (AB 102/24, 102/40). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss Angaben der AMA- und RAD-Ärztinnen wegen der nicht gänzlich auszu- schliessenden Möglichkeit weiterer epileptischer Anfälle (obschon die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 11 fachärztliche Untersuchung kurz nach dem Anfall im April 2013 keine epi- leptischen Potentiale ergeben hatte und sich seither auch keine solche An- fälle mehr ereignet haben [AB 17/2; E. 3.3.1 hiervor]) auf eine regelmässige Arbeitszeit angewiesen und sollte Arbeiten an Maschinen und Leitern ver- meiden (AB 102/23, 74/4, 19/2). In der Beschwerdeantwort wird zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol- gen des medizinisch objektivierbaren Leidens zu berücksichtigen sind und invaliditätsfremde Gründe, wie z.B. auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, ausser Betracht zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2), was hier denn auch geschehen ist. Beim vorliegenden Beweisergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Damit ist aufgrund der AMA-Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von gemittelt 65 % erstellt.
E. 4 Im Folgenden ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Es ist dabei davon auszugehen, dass die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen hier erfüllt sind, obwohl der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2011, S. 18).
E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide er- zielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]).
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 12 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E.
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 13 haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).
E. 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 4.2 Der am 25. Dezember 1997 (AB 5/7) geborene Beschwerdeführer wurde am 25. Dezember 2015 18 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt lief noch die erstmalige berufliche Ausbildung zum … in der D.________, während deren Dauer der Beschwerdeführer ein Taggeld bezog. Die Ausbildung und damit der (lückenlose) Taggeldbezug dauerten bis und mit 31. Juli 2017 (AB 41/1, 55/1, 66/1, 85). Da zwischen dem Ausbildungsabschluss und dem Beginn der AMA (ebenfalls mit IV-Taggeldern) am 7. August 2017 (bis
1. September 2017; AB 96/1, 102/5) eine Lücke im Taggeldbezug vorliegt, ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 - 3 IVG (vgl. E. 4.1.3 hiervor) der hypo- thetische Rentenbeginn auf den 1. August 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.
E. 4.3 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (E. 4.1.1 hiervor) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Ge- sundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 14 Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die – wie der Beschwerdeführer – zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise „ummünzen“ können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbil- dung (Urteil des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2). Das Vali- deneinkommen bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 26 Abs. 1 IVV, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 2; Stellungnahme vom 20. März 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer war am 1. August 2017 19 Jahre alt. Das Valideneinkommen beträgt somit 70 % des für 2017 ak- tualisierten Medianwerts gemäss LSE, mithin gemäss IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] vom 7. Oktober 2016 Fr. 57’050.--. Dagegen findet sich für den in der Beschwerde (S. 2) geltend gemachten höheren Betrag von Fr. 57‘750.-- keine Grundlage.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Verfügungszeitpunkt keine ihm zu- mutbare Tätigkeit inne, so dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens an sich zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE abstellte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, aufgrund des gemäss AMA-Bericht massgebenden Zumutbarkeitspro- fils sei einzig noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich; auch wenn nach der Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass die freie Wirt- schaft auch Nischenarbeitsplätze zur Verfügung stelle, könne von einem Arbeitgeber nicht erwartet werden, im beschriebenen Ausmass Rücksicht zu nehmen und Hilfeleistungen zu erbringen (Beschwerde, S. 2; Stellung- nahme vom 20. März 2018, S. 3). Diese Argumentation verfängt aus nach- folgenden Gründen nicht.
E. 4.4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 15 zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die in- valide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwer- ten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), kann der Beschwerdeführer gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss AMA-Bericht (AB 102/23) einfache, repeti- tive und manuelle Verweistätigkeiten ausüben. Zwar ist er dabei auf ein wohlwollendes, ruhiges und geduldiges Arbeitsumfeld in einem kleinen überschaubaren Rahmen sowie auf konstante Begleitung, Anleitung und Kontrolle angewiesen. Diese Umschreibung einer zumutbaren Arbeitsgele- genheit entspricht (mindestens) einem Nischenarbeitsplatz, der auf dem nach Art. 16 ATSG massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtspre- chungsgemäss zur Verfügung steht (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Dem Beschwer- deführer werden seitens der Ärzte und Betreuer aber insbesondere auch umfangreiche Ressourcen attestiert: Er ist freundlich, motiviert, hat eine ruhige Arbeitsweise, lässt sich gut führen, lernt gut durch Vorzeigen, kann einfache bildliche Anleitungen gut umsetzen, verfügt über eine gute Fein- motorik, ein gutes Handgeschick (AB 102/23), ein gutes Instruktionsver- ständnis bei Montagearbeiten (AB 102/26), über eine einwandfreie (AB 71/3) bzw. bemerkenswerte (AB 93/3) Ausdauer und ist sehr zuverläs- sig (AB 74/3). Die körperliche Belastbarkeit und die Gebrauchsfähigkeit der Hände sind nicht eingeschränkt (AB 102/13, 74/4). Trotz der relevanten Einschränkungen vorab auf kognitiver Ebene (AB 102/39 f.) und der da- durch bedingten Anforderungen an einen Arbeitsplatz (AB 102/23), ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 16 Annahme, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermag, unter Berücksichtigung der eben beschriebenen, vor- handenen Ressourcen und mit Blick auf das junge Alter nicht realitäts- fremd. So sind denn insbesondere auch den aktenkundigen Arzt- und Ab- klärungsberichten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen wäre. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auch unter diesem Ge- sichtspunkt auf der Basis eines Tabellenlohns berechnet hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf konstante Begleitung, Anleitung, Kontrolle und auf ein wohlwollendes Ar- beitsumfeld angewiesen ist, und deshalb möglicherweise mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen konfrontiert ist, in der angefochtenen Verfügung im Rahmen eines zusätzlichen Tabellenlohnabzuges im Umfang von 15 % Rechnung getragen (AB 107/1). Dieser Abzug ist nicht zu beanstanden; es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwal- tung einzugreifen.
E. 4.4.3 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer zumutbare einfa- che, repetitive und manuelle Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarktes offenstehen, ist der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn-Totalwert gemäss LSE 2014, TA1, Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer (Fr. 5‘455.-- pro Monat), nicht zu bean- standen. Damit resultiert bei einer gemittelten Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 65 % (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und einem zusätzlichen Tabellenlohn- abzug von 15 %, hochgerechnet auf die statistische betriebsübliche Ar- beitszeit 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA] des Bundesamtes für Statistik [BFS], Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) sowie indexiert auf das Jahr 2017 (103.2 [2014], 104.6 [2017]; Schweizerischer Lohnindex des BFS, Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2018) ein massgebendes Invalidenein- kommen von Fr. 38‘215.20 (Fr. 5‘455.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.2 x 104.6 x 0.65 x 0.85).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 17
E. 4.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb im Gegensatz zum Valideneinkommen der Lohn beim Invalideneinkommen vollumfänglich angerechnet werde. Vielmehr sei auch hier dem Alter Rech- nung zu tragen und entsprechend das Invalideneinkommen um 30 % zu kürzen (Stellungnahme vom 20. März 2018, S. 4). Das Valideneinkommen von Versicherten, welche wegen der Invalidität keine zureichenden berufli- chen Kenntnisse erwerben konnten, bestimmt sich auf der Basis der Dele- gationsnorm von Art. 28a Abs. 1 IVG und des gestützt darauf vom Bundes- rat erlassenen Art. 26 Abs. 1 IVV anhand von jährlich aktualisierten und be- traglich im Voraus fixierten, altersmässig abgestuften Tabellenwerten (vgl. IV-Rundschreiben des BSV Nr. 378 sowie die früheren IV-Rundschreiben Nrn. 369, 354, 329, 324, 317, 303, 294). Diese Tabellenwerte sind gesetz- mässig (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 156). Das Invalideneinkommen bestimmt sich vorliegend ebenfalls anhand statistischer Werte (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Für eine weitergehende Parallelisierung, wie es dem Beschwerdeführer of- fenbar vorschwebt, besteht unter diesen Umständen kein Raum. Dass in- folge eines gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV altersmässig abgestuften Tabellen- wertes ein ebenfalls auf statistische Werte gestütztes Invalideneinkommen zufolge des Alters über den Tabellenlohnabzug (der gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung auf maximal 25 % zu beschränken ist [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) hinaus zu parallelisieren wäre, hat das Bundesgericht, soweit er- sichtlich, weder je thematisiert noch entschieden.
E. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'050.-- (vgl. E. 4.3 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘215.20 (vgl. E. 4.4.4 hiervor) be- trägt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 18‘834.80. Diese ent- spricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123), der unterhalb der nach Art. 28 Abs. 2 IVG rentener- heblichen Schwelle von 40 % liegt. Demnach ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Blick auf die altersbedingten Abstufungen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV sind die Akten an die IVB zur Behandlung der Eingabe vom 20. März 2018 als Neuanmeldung weiterzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 18
E. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Beilagen des Beschwerdeführers, Dossier IA). Zudem kann das Verfahren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 800.--, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er jedoch – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – von der Zahlungspflicht be- freit.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 19
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Eingabe vom 20. März 2018 als Neuanmeldung weitergeleitet.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1068 IV KNB/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene, aus … stammende, 2009 in die Schweiz eingereiste und 2013 eingebürgerte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2013 bzw. Oktober 2015 (Anmeldung als Erwachse- ner) unter Angabe einer geistigen Beeinträchtigung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug in Form von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen an (Antwortbeilage [AB] 2, 5/2 f., 5/7, 53/2, 54). Mit Unterstützung der IVB absolvierte er ab August 2015 eine zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung zum …. in der D.________, …, die er im Juli 2017 erfolgreich abschloss (AB 41, 66, 93, 85). In der Fol- ge veranlasste die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle E.________, vom 7. August bis 1. Septem- ber 2017 (AB 89, 102) und gewährte dem Versicherten im Anschluss daran Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 104). Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 105) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (AB 107). B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 und auf der Basis eines korrigierten Invaliditätsgrades von 41.5 % die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung. Gleichzei- tig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Ver- fahrenskosten. Am 3. Januar 2018 zeigte lic. iur. C.________ vom B.________ dem Ge- richt an, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertre- te.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 20. März 2018 hielt die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers fest, es sei von einer (zumutbaren) Tätigkeit einzig im geschützten Rahmen auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 9. November 2017 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 5 möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht sind den Akten im Wesentlichen folgen- de Angaben zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 26. August 2013 führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Pädiatrie, eine leichte Intelligenzminderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 6 (ICD-10 F70) und ein bisher einmaliger generalisierter tonisch-klonischer Krampfanfall, Verdacht auf Epilepsie (ICD-10 G40), auf. Aufgrund dessen sei ein (IV-relevanter) Gesundheitsschaden zu bejahen. Der Beschwerde- führer benötige einen kleinen überschaubaren Rahmen und konstante Be- gleitung und Anleitung seinem kognitiven Niveau entsprechend. Einfache repetitive Tätigkeiten seien komplexen vorzuziehen. Die Aufforderungen müssten allenfalls wiederholt werden. Wegen der Möglichkeit weiterer An- fälle sollten Schichtarbeit (mit Schlafentzug und Schlafmangel) sowie Tätig- keiten an Maschinen und auf Leitern sowie Berufe wie Dachdecker (Sturz- gefahr), Lastwagenchauffeur (Fahreignung bei aktiver Epilepsie unter Um- ständen nicht gegeben) o.ä. vermieden werden (AB 19/2 f.). 3.1.2 Im Bericht vom 11. April 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung und einen einmaligen generalisierten epileptischen Anfall auf. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Die körperliche Belastbarkeit und Gebrauchsfähigkeit der Hände seien nicht eingeschränkt. Wegen des einmaligen epileptischen Anfalls seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern, Gerüste etc.) nicht möglich. Wegen der deutlichen kognitiven Störungen seien Tätigkeiten, die eine gute Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellfähigkeit und Flexibilität voraussetzten, nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, geistig einfache und repetitive Routinetätigkeiten unter Begleitung und Kontrolle auszuüben. Von einer deutlich verlängerten Einarbeitungszeit sei auszuge- hen. Die allgemeine geistige Belastbarkeit sei insgesamt als vermindert einzuschätzen. Ein ruhiges und wohlwollendes Arbeitsumfeld seien not- wendig. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit einem zeitli- chen Pensum von 100 % und mit einer Leistung von 60 % ausüben. Dabei wäre eine Tätigkeit in einer … (z.Zt. Praktiker-Ausbildung im Bereich …) als optimal angepasst anzusehen (AB 74/3 ff.). 3.1.3 Im Rahmen der AMA erfolgte eine neuropsychologische Ab- klärung. Im entsprechenden Bericht vom 29. August 2017 hielt Dr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, als Diagnose leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen vom Ausmass einer soge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 7 nannten Lernbehinderung (am ehesten ICD F81.9) fest. Auf funktioneller Ebene seien die kognitiven Einbussen folgendermassen zu interpretieren: Aufgrund der materialunspezifischen Lern- und Gedächtnisstörungen habe der Beschwerdeführer Mühe, neue Informationen bzw. Abläufe zu erlernen, und sei deshalb auf Wiederholungen und einen erhöhten Zeitaufwand an- gewiesen. Routinetätigkeiten sollten deshalb favorisiert werden. Entspre- chend des eingeschränkten Abstraktionsvermögens habe er Schwierigkei- ten, logische Zusammenhänge zu erkennen. Dies dürfte sich insbesondere beim Problemlösen niederschlagen, wenn selbstständig Schlussfolgerun- gen gezogen und alternative Handlungspläne entwickelt werden müssten. Wegen der Schwierigkeiten beim Rechnen mit problematischem Kopfrech- nen, aber besserem schriftlichen Rechnen sollte die Möglichkeit zur Benut- zung von Hilfsmitteln (z.B. Taschenrechner) bestehen. Komplexere Anfor- derungen an das Rechnen sollten vermieden werden. Wegen der zudem bestehenden (am ehesten migrationsbedingten) beeinträchtigten Sprach- kenntnisse wären motorische Tätigkeiten zu favorisieren. Die kognitiven Einschränkungen könnten die beruflichen Auffälligkeiten nur teilweise er- klären. So könne das Niveau der Ausbildung recht gut mit dem kognitiven Leistungsvermögen bei gleichzeitiger eingeschränkter Sprachkompetenz begründet werden. Was allerdings die Verlangsamung bei den Arbeiten angehe, so könne diese nicht allein mit der Kognition erklärt werden, dies insbesondere bei recht guten Aufmerksamkeitsleistungen. Auch könne nicht ausreichend begründet werden, warum er Schwierigkeiten habe, nach der Beendigung einer Arbeit sofort mit einem neuen Auftrag zu beginnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit als … aus rein kognitiver Sicht in einem wohlwollenden Setting nicht relevant eingeschränkt. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass andere – z.B. psychische – Faktoren eine weitere bedeutsame Rolle spielten (AB 102/39 f.). 3.1.4 Im Abklärungsbericht AMA vom 22. September 2017 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unter Ziff. 6 (AMA Arztbericht) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung vom Ausmass einer soge- nannten Lernbehinderung (am ehesten ICD F81.0) mit/bei einem Intelli- genzquotienten (IQ) von 71 (Messung vom 25. August 2017) und einen bis- her einmaligen generalisierten tonisch-klonischen Krampfanfall, Verdacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 8 auf Epilepsie (ICD-10 G40), fest. Ferner wurden als Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Schwerhörigkeit, eine diskrete Rot-Grün-Schwäche sowie fremdanamnestisch ein Status nach muskulo- skelettalen Beschwerden festgehalten. Der Beschwerdeführer könne einfa- chere, repetitive, manuelle Arbeiten ohne allzu grossen Zeitdruck aus- führen. Er benötige ein wohlwollendes, ruhiges und geduldiges Arbeitsum- feld, einen kleinen überschaubaren Rahmen und konstante Begleitung, Anleitung und Kontrolle, die seinem kognitiven Niveau entspreche. Bei neuen Aufgaben müssten die Instruktionen mehrmals wiederholt und die Arbeiten vorgezeigt werden, daher sei von einer deutlich verlängerten Ein- arbeitungszeit auszugehen. Beim Übergang von einer Teilaufgabe zur nächsten sowie bei unerwartet auftretenden Problemen benötige der Be- schwerdeführer ebenfalls Unterstützung. Wegen der kognitiven Einschrän- kungen seien Tätigkeiten, die eine gute Umstellfähigkeit und Flexibilität erforderten, nicht möglich. Zur Kompensation der Schwierigkeiten beim Rechnen und insbesondere beim Kopfrechnen sollte ein Taschenrechner zur Verfügung stehen, komplexere rechnerische Anforderungen seien zu vermeiden. Körperlich bestünden ausser der altersbedingten Limite zum Heben und Tragen von Gewichten bis 23 kg (Suva-Norm) keine Einschrän- kungen. Dem Beschwerdeführer sei ein 100 %-Pensum zumutbar, dabei könne er bei einfacheren manuellen Aufgaben nach entsprechender In- struktion und Einarbeitungszeit und bei ausreichender Betreuung aktuell eine Leistung von 60-70 % erbringen. Wegen der Möglichkeit weiterer epi- leptischer Anfälle sei auf eine regelmässige Arbeitszeit zu achten, Schicht- arbeit (mit Schlafentzug und Schlafmangel) sowie Tätigkeiten an Maschi- nen und auf Leitern und Berufe wie Dachdecker (Sturzgefahr) und Lastwa- genchauffeur (Fahreignung bei aktiver Epilepsie u.U. nicht gegeben) o.ä. sollten vermieden werden (AB 102/20, 102/23-25). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 9 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Im Abklärungsbericht AMA vom 22. September 2017 wurde ge- stützt auf die im Rahmen der AMA durchgeführte neuropsychologische Ab- klärung diagnostisch (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung vom Ausmass einer Lernbehinde- rung (am ehesten ICD-10 F81.0 [recte: F81.9]) mit/bei einem IQ 71 aufge- führt (AB 102/20, 102/40). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein IQ im Bereich von 70 bis 84 einer Intelligenz im unteren Normalbereich entspricht und per se nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83). Zu beachten sind aber immerhin die auf der Basis der diagnostizier- ten Hirnfunktionsstörung nachvollziehbar beschriebenen kognitiven Einbus- sen auf funktioneller Ebene (vgl. dazu E. 3.3.2. hiernach). Weiter wurde in Übereinstimmung mit den Vorakten ein bisher einmaliger generalisierter to- nisch-klonischer Krampfanfall aufgeführt (AB 102/20, 74/3, 19/2, 10/1, 4/2). Die Diagnose wurde erstmals am 1. April 2013 im Spital Z. ________ ge- stellt (AB 10/1, 4/2). Im Bericht vom 26. August 2013 ergänzte die Pädiate- rin und RAD-Ärztin Dr. med. F.________ einen Verdacht einer (nicht weiter spezifizierten) Epilepsie (ICD-10 G40; AB 19/2), der im AMA-Bericht über- nommen wurde (AB 102/20). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass eine im Juli 2013 durchgeführte EEG-Untersuchung unauffällig geblieben ist und namentlich keine epilepsietypischen Potentiale festgestellt werden konnten (AB 17/2). Der Beschwerdeführer blieb in der Folge anfallsfrei, womit sich der von Dr. med. F.________ postulierte, indes nicht weiter begründete Verdacht einer epileptischen Störung bis zum Verfügungszeitpunkt nicht bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist auf eine weitere Abklärung in diesem Zusammenhang zu verzichten. Immerhin haben die Ärzte dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 10 Verdacht auf eine epileptische Störung im Rahmen des Zumutbarkeitspro- fils Rechnung getragen (vgl. E. 3.3.2 [am Schluss] hiernach). 3.3.2 Gestützt auf die überzeugende neuropsychologische Abklärung vom August 2017 bestehen beim Beschwerdeführer aufgrund der diagnos- tizierten leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen (AB 102/40) namentlich Einschränkungen beim Erlernen von neuen Informationen und Abläufen, beim Abstraktionsvermögen und damit beim Erkennen von logi- schen Zusammenhängen, was sich auf die Fähigkeit auswirkt, selbststän- dig komplexere Probleme zu lösen, sowie beim Rechnen. Der Beschwerde- führer benötigt deshalb Wiederholungen und mehr Zeit (AB 102/39 f.). Dementsprechend hat Dr. med. I.________ im AMA-Bericht vom 22. Sep- tember 2017 nachvollziehbar, überzeugend und mit den früheren RAD-Be- richten weitgehend übereinstimmend einfache, repetitive und manuelle (Routine-)Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck als zumutbar bezeichnet. Dabei ist der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes, ruhiges und gedul- diges Arbeitsumfeld sowie – entsprechend seinem kognitiven Niveau – auf Begleitung, Anleitung und Kontrolle angewiesen. Es ist zudem von einer deutlich verlängerten Einarbeitungszeit auszugehen (AB 102/23; vgl. AB 74/4, 19/2). Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils hat Dr. med. I.________ sodann schlüssig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 60-70 % postuliert (AB 102/23). Diese Ein- schätzung beruht auf der anlässlich der AMA bezüglich einfachen, repetiti- ven und manuellen Tätigkeiten tatsächlich erbrachten Leistung (AB 102/25) und wird vom Beschwerdeführer als solches zu Recht weder in der Be- schwerde (S. 2 f.) noch in der Stellungnahme vom 20. März 2018 (S. 4) bestritten, so dass darauf abzustellen ist. Zwar erreichte der Beschwerde- führer anlässlich der AMA während des Einsatzes in der … nur eine Leis- tungsfähigkeit von ca. 50 % (AB 102/25). Dies war jedoch – wie bereits anlässlich der Ausbildung in der D.________ (AB 93/3 [oben], 67/3 [oben])
– bedingt durch ein verlangsamtes Arbeitstempo (AB 102/11 [unten]). Letz- teres war medizinisch bzw. neuropsychologisch nicht vollständig begründ- bar (AB 102/24, 102/40). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss Angaben der AMA- und RAD-Ärztinnen wegen der nicht gänzlich auszu- schliessenden Möglichkeit weiterer epileptischer Anfälle (obschon die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 11 fachärztliche Untersuchung kurz nach dem Anfall im April 2013 keine epi- leptischen Potentiale ergeben hatte und sich seither auch keine solche An- fälle mehr ereignet haben [AB 17/2; E. 3.3.1 hiervor]) auf eine regelmässige Arbeitszeit angewiesen und sollte Arbeiten an Maschinen und Leitern ver- meiden (AB 102/23, 74/4, 19/2). In der Beschwerdeantwort wird zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol- gen des medizinisch objektivierbaren Leidens zu berücksichtigen sind und invaliditätsfremde Gründe, wie z.B. auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, ausser Betracht zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2), was hier denn auch geschehen ist. Beim vorliegenden Beweisergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Damit ist aufgrund der AMA-Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von gemittelt 65 % erstellt. 4. Im Folgenden ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Es ist dabei davon auszugehen, dass die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen hier erfüllt sind, obwohl der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2011, S. 18). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 12 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Per- son wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide er- zielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 13 haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 4.2 Der am 25. Dezember 1997 (AB 5/7) geborene Beschwerdeführer wurde am 25. Dezember 2015 18 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt lief noch die erstmalige berufliche Ausbildung zum … in der D.________, während deren Dauer der Beschwerdeführer ein Taggeld bezog. Die Ausbildung und damit der (lückenlose) Taggeldbezug dauerten bis und mit 31. Juli 2017 (AB 41/1, 55/1, 66/1, 85). Da zwischen dem Ausbildungsabschluss und dem Beginn der AMA (ebenfalls mit IV-Taggeldern) am 7. August 2017 (bis
1. September 2017; AB 96/1, 102/5) eine Lücke im Taggeldbezug vorliegt, ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 - 3 IVG (vgl. E. 4.1.3 hiervor) der hypo- thetische Rentenbeginn auf den 1. August 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (E. 4.1.1 hiervor) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Ge- sundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 14 Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die – wie der Beschwerdeführer – zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise „ummünzen“ können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbil- dung (Urteil des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2). Das Vali- deneinkommen bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 26 Abs. 1 IVV, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 2; Stellungnahme vom 20. März 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer war am 1. August 2017 19 Jahre alt. Das Valideneinkommen beträgt somit 70 % des für 2017 ak- tualisierten Medianwerts gemäss LSE, mithin gemäss IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] vom 7. Oktober 2016 Fr. 57’050.--. Dagegen findet sich für den in der Beschwerde (S. 2) geltend gemachten höheren Betrag von Fr. 57‘750.-- keine Grundlage. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Verfügungszeitpunkt keine ihm zu- mutbare Tätigkeit inne, so dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens an sich zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE abstellte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, aufgrund des gemäss AMA-Bericht massgebenden Zumutbarkeitspro- fils sei einzig noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich; auch wenn nach der Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass die freie Wirt- schaft auch Nischenarbeitsplätze zur Verfügung stelle, könne von einem Arbeitgeber nicht erwartet werden, im beschriebenen Ausmass Rücksicht zu nehmen und Hilfeleistungen zu erbringen (Beschwerde, S. 2; Stellung- nahme vom 20. März 2018, S. 3). Diese Argumentation verfängt aus nach- folgenden Gründen nicht. 4.4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 15 zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die in- valide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwer- ten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), kann der Beschwerdeführer gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss AMA-Bericht (AB 102/23) einfache, repeti- tive und manuelle Verweistätigkeiten ausüben. Zwar ist er dabei auf ein wohlwollendes, ruhiges und geduldiges Arbeitsumfeld in einem kleinen überschaubaren Rahmen sowie auf konstante Begleitung, Anleitung und Kontrolle angewiesen. Diese Umschreibung einer zumutbaren Arbeitsgele- genheit entspricht (mindestens) einem Nischenarbeitsplatz, der auf dem nach Art. 16 ATSG massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtspre- chungsgemäss zur Verfügung steht (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Dem Beschwer- deführer werden seitens der Ärzte und Betreuer aber insbesondere auch umfangreiche Ressourcen attestiert: Er ist freundlich, motiviert, hat eine ruhige Arbeitsweise, lässt sich gut führen, lernt gut durch Vorzeigen, kann einfache bildliche Anleitungen gut umsetzen, verfügt über eine gute Fein- motorik, ein gutes Handgeschick (AB 102/23), ein gutes Instruktionsver- ständnis bei Montagearbeiten (AB 102/26), über eine einwandfreie (AB 71/3) bzw. bemerkenswerte (AB 93/3) Ausdauer und ist sehr zuverläs- sig (AB 74/3). Die körperliche Belastbarkeit und die Gebrauchsfähigkeit der Hände sind nicht eingeschränkt (AB 102/13, 74/4). Trotz der relevanten Einschränkungen vorab auf kognitiver Ebene (AB 102/39 f.) und der da- durch bedingten Anforderungen an einen Arbeitsplatz (AB 102/23), ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 16 Annahme, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermag, unter Berücksichtigung der eben beschriebenen, vor- handenen Ressourcen und mit Blick auf das junge Alter nicht realitäts- fremd. So sind denn insbesondere auch den aktenkundigen Arzt- und Ab- klärungsberichten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen wäre. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auch unter diesem Ge- sichtspunkt auf der Basis eines Tabellenlohns berechnet hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf konstante Begleitung, Anleitung, Kontrolle und auf ein wohlwollendes Ar- beitsumfeld angewiesen ist, und deshalb möglicherweise mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen konfrontiert ist, in der angefochtenen Verfügung im Rahmen eines zusätzlichen Tabellenlohnabzuges im Umfang von 15 % Rechnung getragen (AB 107/1). Dieser Abzug ist nicht zu beanstanden; es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwal- tung einzugreifen. 4.4.3 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer zumutbare einfa- che, repetitive und manuelle Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarktes offenstehen, ist der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn-Totalwert gemäss LSE 2014, TA1, Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer (Fr. 5‘455.-- pro Monat), nicht zu bean- standen. Damit resultiert bei einer gemittelten Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 65 % (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und einem zusätzlichen Tabellenlohn- abzug von 15 %, hochgerechnet auf die statistische betriebsübliche Ar- beitszeit 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA] des Bundesamtes für Statistik [BFS], Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) sowie indexiert auf das Jahr 2017 (103.2 [2014], 104.6 [2017]; Schweizerischer Lohnindex des BFS, Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2018) ein massgebendes Invalidenein- kommen von Fr. 38‘215.20 (Fr. 5‘455.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.2 x 104.6 x 0.65 x 0.85).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 17 4.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb im Gegensatz zum Valideneinkommen der Lohn beim Invalideneinkommen vollumfänglich angerechnet werde. Vielmehr sei auch hier dem Alter Rech- nung zu tragen und entsprechend das Invalideneinkommen um 30 % zu kürzen (Stellungnahme vom 20. März 2018, S. 4). Das Valideneinkommen von Versicherten, welche wegen der Invalidität keine zureichenden berufli- chen Kenntnisse erwerben konnten, bestimmt sich auf der Basis der Dele- gationsnorm von Art. 28a Abs. 1 IVG und des gestützt darauf vom Bundes- rat erlassenen Art. 26 Abs. 1 IVV anhand von jährlich aktualisierten und be- traglich im Voraus fixierten, altersmässig abgestuften Tabellenwerten (vgl. IV-Rundschreiben des BSV Nr. 378 sowie die früheren IV-Rundschreiben Nrn. 369, 354, 329, 324, 317, 303, 294). Diese Tabellenwerte sind gesetz- mässig (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 156). Das Invalideneinkommen bestimmt sich vorliegend ebenfalls anhand statistischer Werte (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Für eine weitergehende Parallelisierung, wie es dem Beschwerdeführer of- fenbar vorschwebt, besteht unter diesen Umständen kein Raum. Dass in- folge eines gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV altersmässig abgestuften Tabellen- wertes ein ebenfalls auf statistische Werte gestütztes Invalideneinkommen zufolge des Alters über den Tabellenlohnabzug (der gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung auf maximal 25 % zu beschränken ist [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) hinaus zu parallelisieren wäre, hat das Bundesgericht, soweit er- sichtlich, weder je thematisiert noch entschieden. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'050.-- (vgl. E. 4.3 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘215.20 (vgl. E. 4.4.4 hiervor) be- trägt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 18‘834.80. Diese ent- spricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123), der unterhalb der nach Art. 28 Abs. 2 IVG rentener- heblichen Schwelle von 40 % liegt. Demnach ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Blick auf die altersbedingten Abstufungen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV sind die Akten an die IVB zur Behandlung der Eingabe vom 20. März 2018 als Neuanmeldung weiterzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 18 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Beilagen des Beschwerdeführers, Dossier IA). Zudem kann das Verfahren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 800.--, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er jedoch – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – von der Zahlungspflicht be- freit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/17/1068, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Eingabe vom 20. März 2018 als Neuanmeldung weitergeleitet. 6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.