Verfügung vom 15. November 2017
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 8). Diese gewährte zunächst Arbeitsvermittlung (AB 80, 99) und ermit- telte sodann gestützt auf ein medizinisches Gutachten (AB 110.1) anhand der gemischten Methode Invaliditätsgrade von 71 % ab 18. November 2012, 1 % ab 15. April 2013, 71 % ab 7. Oktober 2013 und 0 % ab 1. Janu- ar 2015 (AB 112/15 f. Ziff. 9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 113) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) entsprechend dem Vorbescheid eine vom 1. November 2012 bis
30. April 2013 bzw. vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 befristete gan- ze Invalidenrente zu, während sie für die Phase dazwischen und die Zeit danach einen Rentenanspruch verneinte. B. Mit einem von der Versicherten mitunterzeichneten Schreiben vom 21. April 2017 (AB 117) gelangte deren Hausarzt an die IVB und machte eine einge- tretene Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 119) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2017 (AB 120) das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 123, 125) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (AB 130) verfügte die IVB am 15. November 2017 (AB 132) wie mit Vorbescheid angekündigt. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 3 die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzu- treten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. April 2017 (AB 117) zu Recht nicht eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 4
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 5 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 6 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan- meldung vom 21. April 2017 (AB 117) nicht eintrat, das heisst, ob sie richti- gerweise davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) eingetretene Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) – abgesehen von der Arbeitsfähigkeit für die Zeit zwischen
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 15 April und 6. Oktober 2013, in welcher die Beschwerdeführerin ihr ange- stammtes Erwerbspensum von 70 % bewältigte (AB 112/6 Ziff. 5.1) – auf das polydisziplinäre (allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, gynäkologische und neurologische) Gutachten der MEDAS B.________ (MEDAS) vom 3. Mai 2016 (AB 110.1). Darin wurden die folgenden Dia- gnosen vermerkt (AB 110.1/29 f. Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) Status nach epiduraler Infiltration der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 paramedian rechts am 29. April 2014 Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK 4/5 beidseits am 11. September 2014 radiologisch Diskushernien und deutliche Degeneration LWK 4/5 und Sakralwirbelkörper (SWK) 1 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungs- störung, derzeit remittiert (ICD-10: F43.21) 2. Mamma-Karzinom rechts, multizentrisch (TNM- Tumorklassifikation: pT1mi, pN0, cM0, R0, G3, ER/PR negativ, HER2-Status neu positiv, Antigen Ki-67: 20 %; ICD-10: C50.8) Status nach mamillensparender Ablation der Mamma rechts mit primärem Wiederaufbau, Sentinel-Lymphonodektomie rechts am 22. November 2011 Status nach Exzision der lividen Mamille am 2. Dezember 2011 Status nach vier Zyklen Chemotherapie mit Taxotere und Endoxan vom Dezember 2011 bis März 2012 Status nach adjuvanter Immuntherapie mit Herceptin drei- wöchentlich vom März bis Dezember 2012 Status nach Mamillenrekonstruktion rechts durch Nippel Skate-Flap und Areola (Hauttransplantat aus Labienhaut links), Grössenangleichung Mamma links nach Lejour am
8. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 7 leichte Polyneuropathie (ICD-10: G62.9; nach Chemothera- pie im Jahr 2011) 3. Chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: R53) bei Zustand nach Chemotherapie (Taxotere und Endoxan bis März 2012), Zustand nach Mamma-Karzinom, Herceptin-Behandlung, psych- iatrischer Komorbidität und Demetrion-Behandlung 4. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.61/Z98.8) Status nach subakromialer Infiltration am 4. Juli 2012 Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik, lateraler Klavikularresektion und Bizepstenotomie am 17. Januar 2013 Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekom- pression sowie Débridement des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) am 12. Mai 2014 klinisch keine klar fassbare Läsion 5. Chronische Polyarthritis sämtlicher Finger (ICD-10: M79.641/M15.1) klinisch Zeichen der Heberden-Arthrose rechts 6. Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) 7. Beginnendes metabolisches Syndrom Übergewicht (Body-Mass-Index [BMI] 27 kg/m2) leichte Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.29) leicht erhöhter HbA1c-Wert, kontrollbedürftig beginnender Diabetes mellitus möglich 8. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 20-25 packyears; ICD-10: F17.1) 9. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7) wiederholte Einnahme von nichtsteoridalen Antiphlogistika (NSAR) Dauerbehandlung mit Protonenpumpen-Inhibitoren (PPI) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab
E. 18 November 2011 vollständig arbeitsunfähig war. Onkologisch habe diese Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 gedauert, danach hätten im Januar und Oktober 2013 Operationen stattgefunden und sodann sei die Rückenpro- blematik mit späteren Operationen im September 2014 aufgetreten. Paral- lel dazu habe von 2013 bis 2014 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden. Zusammenfassend könne somit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab November 2011 bis Ende 2014 arbi- trär angenommen werden. Ab Januar 2015 bestehe eine orthopädisch- neurologische Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und anhaltend mit- telschwere, nicht adaptierte Tätigkeiten. Für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten, ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremität rechts oberhalb des Schulterniveaus, ohne Heben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 8 und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt resultiere für schwerere Arbeiten eine Einschränkung von maximal 15 % (AB 110.1/30 f. Ziff. 6.2 ff.). 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 15. Novem- ber 2017 (AB 131) lassen sich in medizinischer Hinsicht den Akten im We- sentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Der Hausarzt med. pract. C.________, Praktischer Arzt, diagnosti- zierte im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2017 (AB 117) hauptsächlich eine Lumboischialgie rechts mit Collapsing spine. Er erklärte, der Gesund- heitszustand seiner Patientin habe sich erneut verschlechtert. Da sie unter einem beginnenden Zusammensinken der Wirbelsäule leide, habe vor al- lem die Lumboischialgie erheblich zugenommen; die Wirbelsäule müsse wahrscheinlich erneut operiert werden. Auch der Brustkrebs habe zu einer körperlichen und seelischen Belastung geführt, so dass eine Psychothera- pie notwendig geworden sei. 3.3.2 Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 119) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht ausgewiesen erachtete, legte die Be- schwerdeführerin einen Bericht vom 13. Juni 2017 (AB 123/2-4 [= AB 125/2-4]) über eine Sprechstunde vom 12. Juni 2017 ins Recht. Darin hielt der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose fest: Chronisches, lokales, lumbales Schmerzproblem mit Beinabstrah- lungen rechtsbetont mit/bei: mehretagerer Spondylose und Spondylarthrose der Lenden- wirbelsäule (LWS) mit beginnender Collapsing spine-Disease mit instabiler, degenerativer Spondylolisthese L3/4 Grad I (nach Meyerding-Klassifikation) sowie instabiler, neu aufgetre- tener, degenerativer Spondylolisthese L4/5 Grad I (nach Meyerding-Klassifikation) mehretagerer, vor allem foraminaler Stenose L3/4 bis L5/S1 hauptsächlich, rechts und links Status nach Dekompression L4/5 beidseits im Jahr 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 9 Dr. med. E.________ gab die Befunde einer bildgebenden Untersuchung (konventionelles Röntgen der ganzen Wirbelsäule bzw. MRI der LWS) vom
E. 22 Mai 2017 wieder und erklärte unter anderem, theoretisch könne man eigentlich nur mit operativen Massnahmen auf eine nachhaltige Verbesse- rung des Zustandes hoffen. Die LWS müsse mindestens auf den Stufen L3 bis S1 dekomprimiert und stabilisiert werden, am ehesten durch eine meh- retagere TLIF-Operation (transforaminal lumbar interbody fusion). Die psy- chosoziale Situation sei aber derart, dass die Beschwerdeführerin seitens der Invalidenversicherung einen negativen Rentenentscheid erhalten habe und nun Arbeitslosenentschädigung beziehe. Durch eine Wirbelsäulenope- ration mit konsekutiver mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit würde sich ihre finanzielle Situation jedoch verschlechtern, weshalb er ihr empfohlen habe, dass sie – obwohl sie eigentlich nicht arbeitsfähig sei – vorderhand «wei- terstempeln» gehe. Des Weiteren habe er ihr empfohlen bei der Beschwer- degegnerin ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, da sich ihr körperli- cher Zustand eindeutig nachweisbar verschlechtert habe, was mit der Röntgendokumentation nun auch zusätzlich beweisbar sei. 3.3.3 In ihrer Aktenbeurteilung vom 9. November 2017 (AB 130) hielt Dr. med. D.________ an ihrer bisherigen Auffassung mit der Begründung fest, es würden gegenüber der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 119) kei- ne neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht. Es fehlten funktionelle Ein- schränkungen, die das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil beeinflussen würden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 10 3.5 Wenngleich die rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) relativ kurze Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaub- haftmachung hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), er- weisen sich die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte von med. pract. C.________ vom 21. April 2017 (AB 117) sowie Dr. med. E.________ vom 13. Juni 2017 (AB 123/2-4) in beweisrechtlicher Hinsicht als geeignet, eine relevante Gesundheitsverschlechterung seit dem Refe- renzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) zumindest glaubhaft zu machen. 3.5.1 Wohl berichtete die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung über Rückenschmerzen (AB 110.1/7 Ziff. 3.1.1, 110.1/17 Ziff. 4.2.1), wobei Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhebliche degenerative Veränderungen im gesamten Bereich vom 4. über den
5. Lendenwirbel bis zum Kreuzbein (L4-S1) feststellte und diagnostisch von einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (AB 110.1/29 Ziff. 5.1). Der MEDAS-Gutachter stützte sich dabei jedoch noch auf bildgebende Unter- suchungen vom 17. Februar 2016 (AB 110.1/20 Ziff. 4.2.2.3, 110.2/1 f.), während Dr. med. E.________, welcher die Rückenoperation vom 11. Sep- tember 2014 durchgeführt hatte (AB 72/2 Ziff. 1.1, 110.2/3), neue Bilder interpretierte, die mehr als ein Jahr später am 22. Mai 2017 angefertigt wurden (AB 123/3). Die konventionelle Röntgenaufnahme dokumentierte dabei eine deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen und vor allem das Auftreten einer neuen, deutlichen, instabilen, degenerativen Spondylolisthese L4/5. Der behandelnde Orthopäde wies in diesem Zu- sammenhang explizit darauf hin, dass auf der Funktionsaufnahme vom Februar 2016 noch keine Instabilität auf Höhe L4/5 zu erkennen gewesen sei (AB 123/3). Es ist nicht nur eine Veränderung der objektiven Befundla- ge eingetreten, Dr. med. E.________ vermerkte gestützt auf die klinischen und bildgebenden Verlaufsuntersuchungen auch neue Diagnosen (AB 123/2), stellte die Indikation für eine weitere Rückenoperation und pos- tulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 123/3). Auch wenn er nicht näher erläuterte, wie sich die Beschwerdesymptomatik durch die Befund- änderung entwickelte bzw. welche funktionellen Auswirkungen der ver- schlechterte körperliche Zustand (AB 123/4) im Einzelnen mit sich bringt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 11 bestehen damit wenigstens Anhaltspunkte dafür, dass sich die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit im Haushalt in quantitativer oder qualitativer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Ange- sichts des derzeitigen Verfahrensstandes ist im Übrigen unschädlich, dass Dr. med. E.________ auch sozialversicherungsrechtlich argumentierte, denn dadurch werden die gleichzeitigen Feststellungen zum Gesundheits- zustand nicht relativiert; die Verwaltung wird diese aussermedizinischen Überlegungen aber im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung durch- aus mitberücksichtigen können. 3.5.2 Die Einschätzungen von Dr. med. D.________ sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. In ihrer Stellungnahme vom
29. Juni 2017 (AB 119) verneinte sie die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes «ausgewiesen» sei (AB 119/3), was mit Blick auf den hier massgebenden herabgesetzten Beweisgrad (vgl. E. 2.4 hier- vor) gerade nicht entscheidend ist. Hinzu kommt, dass sie ihre Antwort in keiner Art und Weise begründete, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden kann. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 9. November 2017 (AB 130) äusserte sich die RAD-Ärztin nicht substanziiert zu der von Dr. med. E.________ festgestellten und radiologisch ausgewiesenen Befund- verschlechterung. Soweit sie festhielt, es fehlten funktionelle Einschrän- kungen mit Auswirkungen auf das seitens der MEDAS formulierte Zumut- barkeitsprofil, erscheint diese Argumentation im vorliegenden Kontext als verfrüht. Diesem Aspekt wird erst im Rahmen der materiellen Anspruchs- prüfung vertieft nachzugehen sein, während hier allemal genügt, dass we- nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gesund- heitsverschlechterung in der Arbeitsfähigkeit bzw. im Aufgabenbereich ne- gativ niederschlägt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist zumindest glaubhaft gemacht, dass
– unbesehen der relativ kurzen Zeit – seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Ge- sundheitsverschlechterung eingetreten ist. Ob sich daraus ein (erneuter) Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen ergibt, bleibt einer materiel- len Prüfung vorbehalten, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzunehmen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 12 Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 (AB 131) ist in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum erwähnten Vor- gehen an die Verwaltung zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Er- wägungen neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 13
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1067 IV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 8). Diese gewährte zunächst Arbeitsvermittlung (AB 80, 99) und ermit- telte sodann gestützt auf ein medizinisches Gutachten (AB 110.1) anhand der gemischten Methode Invaliditätsgrade von 71 % ab 18. November 2012, 1 % ab 15. April 2013, 71 % ab 7. Oktober 2013 und 0 % ab 1. Janu- ar 2015 (AB 112/15 f. Ziff. 9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 113) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) entsprechend dem Vorbescheid eine vom 1. November 2012 bis
30. April 2013 bzw. vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 befristete gan- ze Invalidenrente zu, während sie für die Phase dazwischen und die Zeit danach einen Rentenanspruch verneinte. B. Mit einem von der Versicherten mitunterzeichneten Schreiben vom 21. April 2017 (AB 117) gelangte deren Hausarzt an die IVB und machte eine einge- tretene Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 119) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2017 (AB 120) das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 123, 125) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (AB 130) verfügte die IVB am 15. November 2017 (AB 132) wie mit Vorbescheid angekündigt. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 3 die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzu- treten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. April 2017 (AB 117) zu Recht nicht eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 128 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 5 2.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleich- lautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neu- anmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden invali- ditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder be- handelbar ist (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.1). 2.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Bewei- sanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 6 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan- meldung vom 21. April 2017 (AB 117) nicht eintrat, das heisst, ob sie richti- gerweise davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) eingetretene Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) – abgesehen von der Arbeitsfähigkeit für die Zeit zwischen
15. April und 6. Oktober 2013, in welcher die Beschwerdeführerin ihr ange- stammtes Erwerbspensum von 70 % bewältigte (AB 112/6 Ziff. 5.1) – auf das polydisziplinäre (allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, gynäkologische und neurologische) Gutachten der MEDAS B.________ (MEDAS) vom 3. Mai 2016 (AB 110.1). Darin wurden die folgenden Dia- gnosen vermerkt (AB 110.1/29 f. Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) Status nach epiduraler Infiltration der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 paramedian rechts am 29. April 2014 Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK 4/5 beidseits am 11. September 2014 radiologisch Diskushernien und deutliche Degeneration LWK 4/5 und Sakralwirbelkörper (SWK) 1 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungs- störung, derzeit remittiert (ICD-10: F43.21) 2. Mamma-Karzinom rechts, multizentrisch (TNM- Tumorklassifikation: pT1mi, pN0, cM0, R0, G3, ER/PR negativ, HER2-Status neu positiv, Antigen Ki-67: 20 %; ICD-10: C50.8) Status nach mamillensparender Ablation der Mamma rechts mit primärem Wiederaufbau, Sentinel-Lymphonodektomie rechts am 22. November 2011 Status nach Exzision der lividen Mamille am 2. Dezember 2011 Status nach vier Zyklen Chemotherapie mit Taxotere und Endoxan vom Dezember 2011 bis März 2012 Status nach adjuvanter Immuntherapie mit Herceptin drei- wöchentlich vom März bis Dezember 2012 Status nach Mamillenrekonstruktion rechts durch Nippel Skate-Flap und Areola (Hauttransplantat aus Labienhaut links), Grössenangleichung Mamma links nach Lejour am
8. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 7 leichte Polyneuropathie (ICD-10: G62.9; nach Chemothera- pie im Jahr 2011) 3. Chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: R53) bei Zustand nach Chemotherapie (Taxotere und Endoxan bis März 2012), Zustand nach Mamma-Karzinom, Herceptin-Behandlung, psych- iatrischer Komorbidität und Demetrion-Behandlung 4. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.61/Z98.8) Status nach subakromialer Infiltration am 4. Juli 2012 Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik, lateraler Klavikularresektion und Bizepstenotomie am 17. Januar 2013 Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekom- pression sowie Débridement des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) am 12. Mai 2014 klinisch keine klar fassbare Läsion 5. Chronische Polyarthritis sämtlicher Finger (ICD-10: M79.641/M15.1) klinisch Zeichen der Heberden-Arthrose rechts 6. Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) 7. Beginnendes metabolisches Syndrom Übergewicht (Body-Mass-Index [BMI] 27 kg/m2) leichte Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.29) leicht erhöhter HbA1c-Wert, kontrollbedürftig beginnender Diabetes mellitus möglich 8. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 20-25 packyears; ICD-10: F17.1) 9. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7) wiederholte Einnahme von nichtsteoridalen Antiphlogistika (NSAR) Dauerbehandlung mit Protonenpumpen-Inhibitoren (PPI) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab
18. November 2011 vollständig arbeitsunfähig war. Onkologisch habe diese Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 gedauert, danach hätten im Januar und Oktober 2013 Operationen stattgefunden und sodann sei die Rückenpro- blematik mit späteren Operationen im September 2014 aufgetreten. Paral- lel dazu habe von 2013 bis 2014 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden. Zusammenfassend könne somit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab November 2011 bis Ende 2014 arbi- trär angenommen werden. Ab Januar 2015 bestehe eine orthopädisch- neurologische Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und anhaltend mit- telschwere, nicht adaptierte Tätigkeiten. Für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten, ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremität rechts oberhalb des Schulterniveaus, ohne Heben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 8 und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt resultiere für schwerere Arbeiten eine Einschränkung von maximal 15 % (AB 110.1/30 f. Ziff. 6.2 ff.). 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 15. Novem- ber 2017 (AB 131) lassen sich in medizinischer Hinsicht den Akten im We- sentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Der Hausarzt med. pract. C.________, Praktischer Arzt, diagnosti- zierte im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2017 (AB 117) hauptsächlich eine Lumboischialgie rechts mit Collapsing spine. Er erklärte, der Gesund- heitszustand seiner Patientin habe sich erneut verschlechtert. Da sie unter einem beginnenden Zusammensinken der Wirbelsäule leide, habe vor al- lem die Lumboischialgie erheblich zugenommen; die Wirbelsäule müsse wahrscheinlich erneut operiert werden. Auch der Brustkrebs habe zu einer körperlichen und seelischen Belastung geführt, so dass eine Psychothera- pie notwendig geworden sei. 3.3.2 Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 119) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht ausgewiesen erachtete, legte die Be- schwerdeführerin einen Bericht vom 13. Juni 2017 (AB 123/2-4 [= AB 125/2-4]) über eine Sprechstunde vom 12. Juni 2017 ins Recht. Darin hielt der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose fest: Chronisches, lokales, lumbales Schmerzproblem mit Beinabstrah- lungen rechtsbetont mit/bei: mehretagerer Spondylose und Spondylarthrose der Lenden- wirbelsäule (LWS) mit beginnender Collapsing spine-Disease mit instabiler, degenerativer Spondylolisthese L3/4 Grad I (nach Meyerding-Klassifikation) sowie instabiler, neu aufgetre- tener, degenerativer Spondylolisthese L4/5 Grad I (nach Meyerding-Klassifikation) mehretagerer, vor allem foraminaler Stenose L3/4 bis L5/S1 hauptsächlich, rechts und links Status nach Dekompression L4/5 beidseits im Jahr 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 9 Dr. med. E.________ gab die Befunde einer bildgebenden Untersuchung (konventionelles Röntgen der ganzen Wirbelsäule bzw. MRI der LWS) vom
22. Mai 2017 wieder und erklärte unter anderem, theoretisch könne man eigentlich nur mit operativen Massnahmen auf eine nachhaltige Verbesse- rung des Zustandes hoffen. Die LWS müsse mindestens auf den Stufen L3 bis S1 dekomprimiert und stabilisiert werden, am ehesten durch eine meh- retagere TLIF-Operation (transforaminal lumbar interbody fusion). Die psy- chosoziale Situation sei aber derart, dass die Beschwerdeführerin seitens der Invalidenversicherung einen negativen Rentenentscheid erhalten habe und nun Arbeitslosenentschädigung beziehe. Durch eine Wirbelsäulenope- ration mit konsekutiver mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit würde sich ihre finanzielle Situation jedoch verschlechtern, weshalb er ihr empfohlen habe, dass sie – obwohl sie eigentlich nicht arbeitsfähig sei – vorderhand «wei- terstempeln» gehe. Des Weiteren habe er ihr empfohlen bei der Beschwer- degegnerin ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, da sich ihr körperli- cher Zustand eindeutig nachweisbar verschlechtert habe, was mit der Röntgendokumentation nun auch zusätzlich beweisbar sei. 3.3.3 In ihrer Aktenbeurteilung vom 9. November 2017 (AB 130) hielt Dr. med. D.________ an ihrer bisherigen Auffassung mit der Begründung fest, es würden gegenüber der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 119) kei- ne neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht. Es fehlten funktionelle Ein- schränkungen, die das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil beeinflussen würden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 10 3.5 Wenngleich die rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) relativ kurze Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaub- haftmachung hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), er- weisen sich die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte von med. pract. C.________ vom 21. April 2017 (AB 117) sowie Dr. med. E.________ vom 13. Juni 2017 (AB 123/2-4) in beweisrechtlicher Hinsicht als geeignet, eine relevante Gesundheitsverschlechterung seit dem Refe- renzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) zumindest glaubhaft zu machen. 3.5.1 Wohl berichtete die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung über Rückenschmerzen (AB 110.1/7 Ziff. 3.1.1, 110.1/17 Ziff. 4.2.1), wobei Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhebliche degenerative Veränderungen im gesamten Bereich vom 4. über den
5. Lendenwirbel bis zum Kreuzbein (L4-S1) feststellte und diagnostisch von einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (AB 110.1/29 Ziff. 5.1). Der MEDAS-Gutachter stützte sich dabei jedoch noch auf bildgebende Unter- suchungen vom 17. Februar 2016 (AB 110.1/20 Ziff. 4.2.2.3, 110.2/1 f.), während Dr. med. E.________, welcher die Rückenoperation vom 11. Sep- tember 2014 durchgeführt hatte (AB 72/2 Ziff. 1.1, 110.2/3), neue Bilder interpretierte, die mehr als ein Jahr später am 22. Mai 2017 angefertigt wurden (AB 123/3). Die konventionelle Röntgenaufnahme dokumentierte dabei eine deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen und vor allem das Auftreten einer neuen, deutlichen, instabilen, degenerativen Spondylolisthese L4/5. Der behandelnde Orthopäde wies in diesem Zu- sammenhang explizit darauf hin, dass auf der Funktionsaufnahme vom Februar 2016 noch keine Instabilität auf Höhe L4/5 zu erkennen gewesen sei (AB 123/3). Es ist nicht nur eine Veränderung der objektiven Befundla- ge eingetreten, Dr. med. E.________ vermerkte gestützt auf die klinischen und bildgebenden Verlaufsuntersuchungen auch neue Diagnosen (AB 123/2), stellte die Indikation für eine weitere Rückenoperation und pos- tulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 123/3). Auch wenn er nicht näher erläuterte, wie sich die Beschwerdesymptomatik durch die Befund- änderung entwickelte bzw. welche funktionellen Auswirkungen der ver- schlechterte körperliche Zustand (AB 123/4) im Einzelnen mit sich bringt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 11 bestehen damit wenigstens Anhaltspunkte dafür, dass sich die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit im Haushalt in quantitativer oder qualitativer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Ange- sichts des derzeitigen Verfahrensstandes ist im Übrigen unschädlich, dass Dr. med. E.________ auch sozialversicherungsrechtlich argumentierte, denn dadurch werden die gleichzeitigen Feststellungen zum Gesundheits- zustand nicht relativiert; die Verwaltung wird diese aussermedizinischen Überlegungen aber im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung durch- aus mitberücksichtigen können. 3.5.2 Die Einschätzungen von Dr. med. D.________ sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. In ihrer Stellungnahme vom
29. Juni 2017 (AB 119) verneinte sie die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes «ausgewiesen» sei (AB 119/3), was mit Blick auf den hier massgebenden herabgesetzten Beweisgrad (vgl. E. 2.4 hier- vor) gerade nicht entscheidend ist. Hinzu kommt, dass sie ihre Antwort in keiner Art und Weise begründete, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden kann. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 9. November 2017 (AB 130) äusserte sich die RAD-Ärztin nicht substanziiert zu der von Dr. med. E.________ festgestellten und radiologisch ausgewiesenen Befund- verschlechterung. Soweit sie festhielt, es fehlten funktionelle Einschrän- kungen mit Auswirkungen auf das seitens der MEDAS formulierte Zumut- barkeitsprofil, erscheint diese Argumentation im vorliegenden Kontext als verfrüht. Diesem Aspekt wird erst im Rahmen der materiellen Anspruchs- prüfung vertieft nachzugehen sein, während hier allemal genügt, dass we- nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gesund- heitsverschlechterung in der Arbeitsfähigkeit bzw. im Aufgabenbereich ne- gativ niederschlägt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist zumindest glaubhaft gemacht, dass
– unbesehen der relativ kurzen Zeit – seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 (AB 116) eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Ge- sundheitsverschlechterung eingetreten ist. Ob sich daraus ein (erneuter) Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen ergibt, bleibt einer materiel- len Prüfung vorbehalten, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzunehmen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 12 Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 (AB 131) ist in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum erwähnten Vor- gehen an die Verwaltung zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Er- wägungen neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1067, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.