Verfügung vom 6. November 2017
Sachverhalt
A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete ... (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 3, 9 S. 6, 21 S. 2), arbeitete ab August 2012 als ... in der C.________ in ... (AB 11 S. 5) und war von November 2007 bis Juni 2015 als ... und ... tätig (AB 14, 18). Sie meldete sich erstmals im März 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an und nannte als gesundheitliche Einschränkungen eine Erschöpfungsdepression, eine Aura-/Basilarismigräne und chronische Schmerzen im Rücken und im Bein nach einer Diskushernie (AB 3). Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 35) verfügte die IVB am 12. Januar 2016 die Ablehnung von Leistungen; die Abklärungen hätten ergeben, dass vor Ab- lauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von über 60 % bestanden habe (AB 36). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich am 7. Juni 2016 bei der IVB erneut zum Be- zug von Leistungen an; sie gab an, sie leide an einem Burnout und einer mittelgradigen depressiven Episode (AB 37). Die IVB holte die üblichen Unterlagen sowie die Akten der Taggeldversicherung, u.a. ein psychiatri- sches Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2016 (AB 70.3), ein. Weiter veranlass- te sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch das E.________ (MEDAS), Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so- wie G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie (bidisziplinäres Gut- achten vom 12. Juni 2017 [AB 92.1]). Die Versicherte stellte am 22. August 2017 einen Antrag auf Umschulung (AB 97). Nach Kritik des bidisziplinären Gutachtens durch den behandelnden Psychiater am 22. August 2017 (AB
96) reichten Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Stellungnahme vom 28. August 2017 (AB 99 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 3 2 ff.) und die Gutachter Dres. med. F.________ und G.________ die Stel- lungnahme vom 11. September 2017 (AB 101) ein. Der Abklärungsdienst erstellte in der Folge den Abklärungsbericht vom 20. September 2017 (AB
103) und es wurde der Schlussbericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit – Sozioberufliche Bilanz (AB 104) eingereicht. Mit Vorbescheid vom 22. September 2017 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 16 % die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 105). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwän- de (AB 110). Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2017 (AB 114 S. 2 f.) verfügte die IVB am 6. November 2017 die Ablehnung von Leistungen (AB 115). C. Am 6. Dezember 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie lässt beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Novem- ber 2017 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zu- stehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich berufliche Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 aufzuheben und die Ak- ten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2018 macht die Beschwerdefüh- rerin geltend, aufgrund der angefochtenen Verfügung habe sie davon aus- gehen müssen, die IVB habe das Leistungsbegehren gesamthaft abgewie- sen und damit Eingliederungsmassnahmen ungeprüft gelassen. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr mit Schreiben vom 3. Januar 2018 zu einem Erstgespräch zwecks Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkei- ten eingeladen worden sei, verhalte sich die IVB treuwidrig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
6. November 2017 (AB 115). Die Beschwerdeführerin beantragt als Leistungen auch berufliche Mass- nahmen, insbesondere eine Umschulung (Beschwerde S. 8 f.). Die Be- schwerdegegnerin wiederum geht davon aus, dass der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand bilde und auf die entsprechenden Begehren nicht einzu- treten sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Das Dispositiv der Verfügung beziehe sich lediglich auf den Rentenanspruch (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 7); über den Anspruch auf berufliche Massnahmen werde noch verfügt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8). Auch wenn die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) den Titel ‚Kein Anspruch auf eine Invalidenrente‘ trägt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 5 gehren auch hinsichtlich der beantragten Umschulung abgewiesen und diesbezüglich auch materiell begründet, dass der Invaliditätsgrad im er- werblichen Bereich unterhalb der Erheblichkeitsgrenze von 20 % liege. Damit gehört – neben dem Rentenanspruch – auch der Anspruch auf be- rufliche Eingliederungsmassnahmen, soweit er auf eine Umschulung ge- richtet ist, zum Streitgegenstand. Was die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6, 7) dagegen hält, überzeugt nicht. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings mit ihrem Begehren andere, un- terschwellig berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da insoweit noch nicht verfügt worden ist. Dass die Be- schwerdegegnerin – bei dem im vorliegenden Verfahren umstrittenen Um- schulungsanspruch – über unterschwellige Eingliederungsmassnahmen noch nicht verfügt hat, ist denn auch nicht zu beanstanden.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 6 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 7 einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren ange- passten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Ver- gleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbildung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätig- keit in etwa den bisherigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschu- lung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). 2.5 2.5.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 8 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2016 (AB 37) eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und wenn ja, ob nun- mehr eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
E. 12 Januar 2016 (AB 36), mit welcher das Leistungsbegehren erstmals ab- gewiesen worden ist, mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2017 (AB 115; vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 12. Januar 2016 (AB 36) stützt sich im Wesent- lichen auf das Folgende: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Verlaufsbe- richt vom 23. August 2015 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Lum- boischialgie rechts bei Status nach Diskektomie L5/S1 rechts ca. im Jahr 2004, eine grosse foraminale/extraforaminale rechtsseitige Diskushernie LWK 4/5 mit Kompromittierung der Spinalnerven L4 rechts foraminal und eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Mikrodiskektomie L4/5 rechts über Isthomotomie (AB 31 S. 2). Er hielt gestützt auf die Angaben der Pati- entin fest, es sei eine deutliche Besserung gegenüber April 2015 eingetre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 10 ten mit Wiedererlangung der vollständigen Erwerbsfähigkeit (AB 31 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte der Hausarzt aus, ein langes Verweilen in gleicher Haltung/Position sei nicht möglich, das Heben von grösseren Las- ten (ab 5 kg) sei zu vermeiden. Unter Beachtung der Einschränkungen sei die Tätigkeit als ... weiterhin zumutbar; es bestehe ab August 2015 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit (AB 31 S. 3). 3.2.2 Der behandelnde Psychiater med. pract. J.________ diagnostizierte am 21. September 2015 eine rezidivierende mittelschwere depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einen Status nach „Burnout“ im Jahr 2002 mit achtwöchiger Hospitalisation (AB 32 S. 2). Es lägen Befunde einer mittelschweren depressiven Episode in Teilremission vor. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für die Anstellung von 60 % als ... (AB 32 S. 3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. Juni 2017 (AB 92.1). Darin diagnostizierten die Gut- achter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebra- les Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei einem Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Diskektomie LWK4/5 rechts am 18. November 2014 (Z98.8) und anamnestisch Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 rechts im Jahr 2004 (Z98.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ab- hängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; AB 92.1 S. 19). Aus orthopä- discher Sicht hielten die Gutachter fest, es bestehe derzeit keine radikuläre Symptomatik, überhaupt sei die subjektive Beschwerdesymptomatik mode- rat. Schmerzmittel kämen sporadisch zum Einsatz. Es bestehe eine ver- minderte Belastbarkeit vor allem der unteren Wirbelsäule, so dass keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, mit einer regelmässigen Hebe- und Tragelimite von 5 kg, ohne länger dau- ernde Zwangshaltung des Rumpfes, bestehe eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine geringfügige verminderte Belastbarkeit, was sich vor allem in der bisherigen Tätigkeit als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 11 ... mit Führungsaufgaben auswirke, wofür eine 20 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. In Tätigkeiten im sozialen Bereich ohne Leitungsfunktion oder auch in anderen Tätigkeiten, bei denen die Ex- plorandin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, sei die Arbeits- fähigkeit psychiatrisch nicht mehr eingeschränkt. Diese Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit gelte seit Dezember 2016. Retrospektiv sei die Arbeitsfähig- keit ab November 2014 für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten dauerhaft aufgehoben. Auch in leichten, adaptierten Tätigkeiten habe ab November 2014 bis arbiträr Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit be- standen (AB 92.1 S. 20). 3.4 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2016 neu bei der Beschwerdegegnerin an (AB 37), weshalb der hypothetische Rentenbeginn nach Ablauf der Wartefristen (Art. 28 Bst. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) auf Dezember 2016 anzusetzen ist. Laut Gutachter ist die Beschwerdefüh- rerin seit Dezember 2016 in der Tätigkeit als ... und in Tätigkeiten mit Führungsaufgaben, wobei sie erst nach August 2015 zur … an ihrer Ar- beitsstelle ernannt worden war (AB 92.1 S. 7), dauerhaft zu 20 % einge- schränkt (AB 92.1 S. 20). Im Gegensatz zu Tätigkeiten mit Führungsaufga- ben besteht in somatisch und psychisch adaptierten Tätigkeiten seit De- zember 2016 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 92.1 S. 20). Wie die weiteren Ausführungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hiernach) ergeben, ist dagegen im massgebenden Vergleichszeit- rahmen (vgl. E. 3.1 hiervor) von einem unverändert gebliebenen Gesund- heitszustand auszugehen, führten doch auch in der Vergangenheit private und berufliche Belastungssituationen zu Überforderung mit entsprechenden depressiven Dekompensationen (vgl. AB 30.2 S. 10, 18; AB 43 S. 1 ff., AB 59 S. 2). Ebenfalls bestand die von den MEDAS-Gutachtern aus or- thopädischer Sicht seit August 2015 attestierte Einschränkung der körperli- chen Belastung (AB 92.1 S. 18) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ver- fügung vom 12. Januar 2016 (AB 36). Damit ist die Beschwerde mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 12 4. Selbst wenn – mit Blick auf die Beurteilung der Gutachter, wonach die Be- schwerdeführerin seit Dezember 2016 in der Tätigkeit als ... und in Tätig- keiten mit Führungsaufgaben dauerhaft zu 20 % eingeschränkt ist (AB 92.1 S. 20) – von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes auszugehen wäre, so wäre – wie nachfolgend aufgezeigt – die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Juni 2017 (AB 92.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.7 hiervor) und ist voll beweiskräftig. Mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Dezember 2016 massgebend: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ legt aufgrund der von ihm erhobenen pathologischen Befunde und anamnestischen Angaben sowie gestützt auf die medizinischen Akten überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2016 aufgetretene depressive Störung Ende 2016 remittiert war (AB 92.1 S. 10). Diese Beurteilung wird durch das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 17. November 2016 (Untersuchung vom 24. Oktober 2016) bestätigt, geht dieser doch von einer sofortigen 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus (AB 70.3 S. 12, 16). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde berichtete er von einer weitgehenden Remission, stell- te eine sehr gute Prognose und attestierte unter Annahme der Fortsetzung der adäquaten psychiatrischen Behandlung sowie einer Unterstützung in Form eines Jobcoachings ab Februar 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 70.3 S. 15 ff.). Im bidisziplinären Gutachten vom 12. Juni 2017 wird auch überzeugend dargelegt, dass die abhängigen Persönlichkeitszüge, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführerin schlecht wehren und ab- grenzen kann (AB 92.1 S. 11), mit Bezug auf Tätigkeiten ohne Führungs- aufgaben sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen, wes- halb in einer adaptierten Tätigkeit keine Beeinträchtigung besteht (AB 92.1 S. 13). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 7) sind die Persön- lichkeitszüge nicht derart ausgeprägt, dass sie das Ausmass einer Persön- lichkeitsstörung annehmen (AB 92.1 S. 10 ff.). Ob diesen Persönlichkeits- zügen Krankheitswert beizumessen ist, kann letztlich offen bleiben, resul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 13 tiert doch bei der Invaliditätsbemessung selbst unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keine Führungsaufgaben mehr übernehmen kann, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.8 hiernach). Ebenso kann offen bleiben, ob die Problematik sich abzugren- zen, es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, im angestammten Beruf als ... tätig zu sein. Erscheint doch eine Arbeit als ... (z.B. in einer ..., welche mit dem Heben und Tragen von ... verbunden ist) bereits aufgrund des or- thopädischen Zumutbarkeitsprofils als nicht ideal. Der orthopädische Gut- achter Dr. med. G.________ bezweifelt denn auch, ob das Belastungsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werden sollte und ohne länger dauernde Zwangshaltun- gen des Rumpfes) bei der Arbeit als ... eingehalten werden könnte (AB 92.1 S. 18). 4.2 4.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1). 4.2.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 14 sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 4.2.3 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im er- werblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 15 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.5 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Status 78 % Erwerb und 22 % Haushalt aus (AB 103 S. 5). Laut Abklärungsbericht vom 20. Sep- tember 2017 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an, dass sie 80 % bis 100 % arbeiten möchte. Das Wichtigste sei ein Job, der passe. Aus finanzieller Sicht müsse sie arbeiten und sie wolle auch wieder arbeiten. Es komme auch auf die Umstände und den Lohn darauf an. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Er- werb bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 78 % (57,144 % in der ... [vgl. auch AB 102] und 20 % für die Betreuung der ...) tätig wäre (AB 103 S. 5 Ziff. 3.4), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführe- rin jedoch als Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu bemessen, gibt sie doch an, es sei ihr wichtig gewesen, Zeit für sich selbst zu haben, sie habe vor allem wegen einer höheren Lebensqualität reduziert gearbeitet (AB 92.1 S. 9). Damit ist der Invaliditätsgrad allein anhand der Einkom- mensvergleichsmethode im erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu ermitteln (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 16 4.6 Die Beschwerdegegnerin berechnete zu Recht gestützt auf die An- gaben der Arbeitgeber ein Valideneinkommen von Fr. 66’544.80 (Fr. 55‘744.80 [AB 102, 103 S. 7 Ziff. 5.2] und Fr. 10‘800.-- [AB 103 S.7]), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 4.7 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) an Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 85 Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 2, ab. Auch wenn eine Tätigkeit als ... (z.B. in einer ...) aus orthopädischen Grün- den nicht ideal ist, umfasst Ziff. 85 der LSE auch andere Arbeiten in Erzie- hung und Unterricht (z.B. Betreuung von ... in einer ...). Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Ziff. 85) von 41,4 Stunden pro Woche, aufgerechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung des Pensums von 78 % resultierte ein hypotheti- sches Invalideneinkommen von Fr. 55‘268.90 (Fr. 5‘576.-- / 40 x 41,4 x 12 /104.5 x 106.6 + 0,3 x 0,78 = Fr. 55‘268.89), was nicht zu beanstanden ist. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) nicht gerechtfertigt; die Beschwer- degegnerin hat mit dem Kompetenzniveau 2 bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben wahrnehmen kann (vgl. AB 103 S. 7 Ziff. 5.2). Weitere zu berücksichtigende Aspekte (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind nicht ersichtlich. 4.8 Bei der Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 66‘544.80) und des Invalideneinkommens (Fr. 55‘268.90) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘275.90 und eine Einschränkung von gerundet 17 %. Diese ist im Umfang der Teilzeitstelle (78 %; vgl. E. 4.5 hiervor) zu gewichten (vgl. E. 4.2.3 hiervor), was zum massgebenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 % führt. Die Beschwerdeführerin hat somit weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 17 5. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG sowie Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Soweit die Beschwerde- führerin im Rahmen der Schlussbemerkungen geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe sich durch den Versand des Einladungsschreibens vom 3. Januar 2018 der Beschwerde unterzogen, trifft dies nach den Aus- führungen in E. 1.2 hiervor nicht zu. Ebenso unzutreffend ist die Behaup- tung, das vorliegende Beschwerdeverfahren wäre nicht notwendig gewe- sen, wenn die Beschwerdegegnerin früher zum Erstgespräch bezüglich berufliche Eingliederung vorgeladen hätte. Denn die Beschwerdeführerin rügte im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache die Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und die gestützt darauf vorge- nommene Berechnung des Invaliditätsgrades und letzteres sowohl mit Be- zug auf den Renten- als auch hinsichtlich des Umschulungsanspruchs. Damit gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Partei- entschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 5.2.2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1062 IV A.________ SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete ... (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 3, 9 S. 6, 21 S. 2), arbeitete ab August 2012 als ... in der C.________ in ... (AB 11 S. 5) und war von November 2007 bis Juni 2015 als ... und ... tätig (AB 14, 18). Sie meldete sich erstmals im März 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an und nannte als gesundheitliche Einschränkungen eine Erschöpfungsdepression, eine Aura-/Basilarismigräne und chronische Schmerzen im Rücken und im Bein nach einer Diskushernie (AB 3). Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 35) verfügte die IVB am 12. Januar 2016 die Ablehnung von Leistungen; die Abklärungen hätten ergeben, dass vor Ab- lauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von über 60 % bestanden habe (AB 36). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich am 7. Juni 2016 bei der IVB erneut zum Be- zug von Leistungen an; sie gab an, sie leide an einem Burnout und einer mittelgradigen depressiven Episode (AB 37). Die IVB holte die üblichen Unterlagen sowie die Akten der Taggeldversicherung, u.a. ein psychiatri- sches Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2016 (AB 70.3), ein. Weiter veranlass- te sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch das E.________ (MEDAS), Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so- wie G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie (bidisziplinäres Gut- achten vom 12. Juni 2017 [AB 92.1]). Die Versicherte stellte am 22. August 2017 einen Antrag auf Umschulung (AB 97). Nach Kritik des bidisziplinären Gutachtens durch den behandelnden Psychiater am 22. August 2017 (AB
96) reichten Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Stellungnahme vom 28. August 2017 (AB 99 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 3 2 ff.) und die Gutachter Dres. med. F.________ und G.________ die Stel- lungnahme vom 11. September 2017 (AB 101) ein. Der Abklärungsdienst erstellte in der Folge den Abklärungsbericht vom 20. September 2017 (AB
103) und es wurde der Schlussbericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit – Sozioberufliche Bilanz (AB 104) eingereicht. Mit Vorbescheid vom 22. September 2017 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 16 % die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 105). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwän- de (AB 110). Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2017 (AB 114 S. 2 f.) verfügte die IVB am 6. November 2017 die Ablehnung von Leistungen (AB 115). C. Am 6. Dezember 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie lässt beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Novem- ber 2017 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zu- stehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich berufliche Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 aufzuheben und die Ak- ten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2018 macht die Beschwerdefüh- rerin geltend, aufgrund der angefochtenen Verfügung habe sie davon aus- gehen müssen, die IVB habe das Leistungsbegehren gesamthaft abgewie- sen und damit Eingliederungsmassnahmen ungeprüft gelassen. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr mit Schreiben vom 3. Januar 2018 zu einem Erstgespräch zwecks Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkei- ten eingeladen worden sei, verhalte sich die IVB treuwidrig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
6. November 2017 (AB 115). Die Beschwerdeführerin beantragt als Leistungen auch berufliche Mass- nahmen, insbesondere eine Umschulung (Beschwerde S. 8 f.). Die Be- schwerdegegnerin wiederum geht davon aus, dass der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand bilde und auf die entsprechenden Begehren nicht einzu- treten sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Das Dispositiv der Verfügung beziehe sich lediglich auf den Rentenanspruch (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 7); über den Anspruch auf berufliche Massnahmen werde noch verfügt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8). Auch wenn die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) den Titel ‚Kein Anspruch auf eine Invalidenrente‘ trägt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 5 gehren auch hinsichtlich der beantragten Umschulung abgewiesen und diesbezüglich auch materiell begründet, dass der Invaliditätsgrad im er- werblichen Bereich unterhalb der Erheblichkeitsgrenze von 20 % liege. Damit gehört – neben dem Rentenanspruch – auch der Anspruch auf be- rufliche Eingliederungsmassnahmen, soweit er auf eine Umschulung ge- richtet ist, zum Streitgegenstand. Was die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6, 7) dagegen hält, überzeugt nicht. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings mit ihrem Begehren andere, un- terschwellig berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da insoweit noch nicht verfügt worden ist. Dass die Be- schwerdegegnerin – bei dem im vorliegenden Verfahren umstrittenen Um- schulungsanspruch – über unterschwellige Eingliederungsmassnahmen noch nicht verfügt hat, ist denn auch nicht zu beanstanden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 6 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 7 einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren ange- passten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Ver- gleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbildung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätig- keit in etwa den bisherigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschu- lung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). 2.5 2.5.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 8 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2016 (AB 37) eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und wenn ja, ob nun- mehr eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
12. Januar 2016 (AB 36), mit welcher das Leistungsbegehren erstmals ab- gewiesen worden ist, mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2017 (AB 115; vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 12. Januar 2016 (AB 36) stützt sich im Wesent- lichen auf das Folgende: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Verlaufsbe- richt vom 23. August 2015 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Lum- boischialgie rechts bei Status nach Diskektomie L5/S1 rechts ca. im Jahr 2004, eine grosse foraminale/extraforaminale rechtsseitige Diskushernie LWK 4/5 mit Kompromittierung der Spinalnerven L4 rechts foraminal und eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Mikrodiskektomie L4/5 rechts über Isthomotomie (AB 31 S. 2). Er hielt gestützt auf die Angaben der Pati- entin fest, es sei eine deutliche Besserung gegenüber April 2015 eingetre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 10 ten mit Wiedererlangung der vollständigen Erwerbsfähigkeit (AB 31 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte der Hausarzt aus, ein langes Verweilen in gleicher Haltung/Position sei nicht möglich, das Heben von grösseren Las- ten (ab 5 kg) sei zu vermeiden. Unter Beachtung der Einschränkungen sei die Tätigkeit als ... weiterhin zumutbar; es bestehe ab August 2015 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit (AB 31 S. 3). 3.2.2 Der behandelnde Psychiater med. pract. J.________ diagnostizierte am 21. September 2015 eine rezidivierende mittelschwere depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einen Status nach „Burnout“ im Jahr 2002 mit achtwöchiger Hospitalisation (AB 32 S. 2). Es lägen Befunde einer mittelschweren depressiven Episode in Teilremission vor. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für die Anstellung von 60 % als ... (AB 32 S. 3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. Juni 2017 (AB 92.1). Darin diagnostizierten die Gut- achter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebra- les Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei einem Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Diskektomie LWK4/5 rechts am 18. November 2014 (Z98.8) und anamnestisch Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 rechts im Jahr 2004 (Z98.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ab- hängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; AB 92.1 S. 19). Aus orthopä- discher Sicht hielten die Gutachter fest, es bestehe derzeit keine radikuläre Symptomatik, überhaupt sei die subjektive Beschwerdesymptomatik mode- rat. Schmerzmittel kämen sporadisch zum Einsatz. Es bestehe eine ver- minderte Belastbarkeit vor allem der unteren Wirbelsäule, so dass keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, mit einer regelmässigen Hebe- und Tragelimite von 5 kg, ohne länger dau- ernde Zwangshaltung des Rumpfes, bestehe eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine geringfügige verminderte Belastbarkeit, was sich vor allem in der bisherigen Tätigkeit als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 11 ... mit Führungsaufgaben auswirke, wofür eine 20 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. In Tätigkeiten im sozialen Bereich ohne Leitungsfunktion oder auch in anderen Tätigkeiten, bei denen die Ex- plorandin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, sei die Arbeits- fähigkeit psychiatrisch nicht mehr eingeschränkt. Diese Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit gelte seit Dezember 2016. Retrospektiv sei die Arbeitsfähig- keit ab November 2014 für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten dauerhaft aufgehoben. Auch in leichten, adaptierten Tätigkeiten habe ab November 2014 bis arbiträr Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit be- standen (AB 92.1 S. 20). 3.4 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2016 neu bei der Beschwerdegegnerin an (AB 37), weshalb der hypothetische Rentenbeginn nach Ablauf der Wartefristen (Art. 28 Bst. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) auf Dezember 2016 anzusetzen ist. Laut Gutachter ist die Beschwerdefüh- rerin seit Dezember 2016 in der Tätigkeit als ... und in Tätigkeiten mit Führungsaufgaben, wobei sie erst nach August 2015 zur … an ihrer Ar- beitsstelle ernannt worden war (AB 92.1 S. 7), dauerhaft zu 20 % einge- schränkt (AB 92.1 S. 20). Im Gegensatz zu Tätigkeiten mit Führungsaufga- ben besteht in somatisch und psychisch adaptierten Tätigkeiten seit De- zember 2016 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 92.1 S. 20). Wie die weiteren Ausführungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hiernach) ergeben, ist dagegen im massgebenden Vergleichszeit- rahmen (vgl. E. 3.1 hiervor) von einem unverändert gebliebenen Gesund- heitszustand auszugehen, führten doch auch in der Vergangenheit private und berufliche Belastungssituationen zu Überforderung mit entsprechenden depressiven Dekompensationen (vgl. AB 30.2 S. 10, 18; AB 43 S. 1 ff., AB 59 S. 2). Ebenfalls bestand die von den MEDAS-Gutachtern aus or- thopädischer Sicht seit August 2015 attestierte Einschränkung der körperli- chen Belastung (AB 92.1 S. 18) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ver- fügung vom 12. Januar 2016 (AB 36). Damit ist die Beschwerde mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 12 4. Selbst wenn – mit Blick auf die Beurteilung der Gutachter, wonach die Be- schwerdeführerin seit Dezember 2016 in der Tätigkeit als ... und in Tätig- keiten mit Führungsaufgaben dauerhaft zu 20 % eingeschränkt ist (AB 92.1 S. 20) – von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes auszugehen wäre, so wäre – wie nachfolgend aufgezeigt – die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Juni 2017 (AB 92.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.7 hiervor) und ist voll beweiskräftig. Mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Dezember 2016 massgebend: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ legt aufgrund der von ihm erhobenen pathologischen Befunde und anamnestischen Angaben sowie gestützt auf die medizinischen Akten überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2016 aufgetretene depressive Störung Ende 2016 remittiert war (AB 92.1 S. 10). Diese Beurteilung wird durch das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 17. November 2016 (Untersuchung vom 24. Oktober 2016) bestätigt, geht dieser doch von einer sofortigen 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus (AB 70.3 S. 12, 16). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde berichtete er von einer weitgehenden Remission, stell- te eine sehr gute Prognose und attestierte unter Annahme der Fortsetzung der adäquaten psychiatrischen Behandlung sowie einer Unterstützung in Form eines Jobcoachings ab Februar 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 70.3 S. 15 ff.). Im bidisziplinären Gutachten vom 12. Juni 2017 wird auch überzeugend dargelegt, dass die abhängigen Persönlichkeitszüge, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführerin schlecht wehren und ab- grenzen kann (AB 92.1 S. 11), mit Bezug auf Tätigkeiten ohne Führungs- aufgaben sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen, wes- halb in einer adaptierten Tätigkeit keine Beeinträchtigung besteht (AB 92.1 S. 13). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 7) sind die Persön- lichkeitszüge nicht derart ausgeprägt, dass sie das Ausmass einer Persön- lichkeitsstörung annehmen (AB 92.1 S. 10 ff.). Ob diesen Persönlichkeits- zügen Krankheitswert beizumessen ist, kann letztlich offen bleiben, resul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 13 tiert doch bei der Invaliditätsbemessung selbst unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keine Führungsaufgaben mehr übernehmen kann, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.8 hiernach). Ebenso kann offen bleiben, ob die Problematik sich abzugren- zen, es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, im angestammten Beruf als ... tätig zu sein. Erscheint doch eine Arbeit als ... (z.B. in einer ..., welche mit dem Heben und Tragen von ... verbunden ist) bereits aufgrund des or- thopädischen Zumutbarkeitsprofils als nicht ideal. Der orthopädische Gut- achter Dr. med. G.________ bezweifelt denn auch, ob das Belastungsprofil (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werden sollte und ohne länger dauernde Zwangshaltun- gen des Rumpfes) bei der Arbeit als ... eingehalten werden könnte (AB 92.1 S. 18). 4.2 4.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1). 4.2.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 14 sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 4.2.3 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im er- werblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 15 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.5 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Status 78 % Erwerb und 22 % Haushalt aus (AB 103 S. 5). Laut Abklärungsbericht vom 20. Sep- tember 2017 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an, dass sie 80 % bis 100 % arbeiten möchte. Das Wichtigste sei ein Job, der passe. Aus finanzieller Sicht müsse sie arbeiten und sie wolle auch wieder arbeiten. Es komme auch auf die Umstände und den Lohn darauf an. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Er- werb bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 78 % (57,144 % in der ... [vgl. auch AB 102] und 20 % für die Betreuung der ...) tätig wäre (AB 103 S. 5 Ziff. 3.4), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführe- rin jedoch als Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu bemessen, gibt sie doch an, es sei ihr wichtig gewesen, Zeit für sich selbst zu haben, sie habe vor allem wegen einer höheren Lebensqualität reduziert gearbeitet (AB 92.1 S. 9). Damit ist der Invaliditätsgrad allein anhand der Einkom- mensvergleichsmethode im erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu ermitteln (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 16 4.6 Die Beschwerdegegnerin berechnete zu Recht gestützt auf die An- gaben der Arbeitgeber ein Valideneinkommen von Fr. 66’544.80 (Fr. 55‘744.80 [AB 102, 103 S. 7 Ziff. 5.2] und Fr. 10‘800.-- [AB 103 S.7]), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 4.7 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) an Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 85 Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 2, ab. Auch wenn eine Tätigkeit als ... (z.B. in einer ...) aus orthopädischen Grün- den nicht ideal ist, umfasst Ziff. 85 der LSE auch andere Arbeiten in Erzie- hung und Unterricht (z.B. Betreuung von ... in einer ...). Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Ziff. 85) von 41,4 Stunden pro Woche, aufgerechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung des Pensums von 78 % resultierte ein hypotheti- sches Invalideneinkommen von Fr. 55‘268.90 (Fr. 5‘576.-- / 40 x 41,4 x 12 /104.5 x 106.6 + 0,3 x 0,78 = Fr. 55‘268.89), was nicht zu beanstanden ist. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) nicht gerechtfertigt; die Beschwer- degegnerin hat mit dem Kompetenzniveau 2 bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben wahrnehmen kann (vgl. AB 103 S. 7 Ziff. 5.2). Weitere zu berücksichtigende Aspekte (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind nicht ersichtlich. 4.8 Bei der Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 66‘544.80) und des Invalideneinkommens (Fr. 55‘268.90) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘275.90 und eine Einschränkung von gerundet 17 %. Diese ist im Umfang der Teilzeitstelle (78 %; vgl. E. 4.5 hiervor) zu gewichten (vgl. E. 4.2.3 hiervor), was zum massgebenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 % führt. Die Beschwerdeführerin hat somit weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 (AB 115) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 17 5. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG sowie Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Soweit die Beschwerde- führerin im Rahmen der Schlussbemerkungen geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe sich durch den Versand des Einladungsschreibens vom 3. Januar 2018 der Beschwerde unterzogen, trifft dies nach den Aus- führungen in E. 1.2 hiervor nicht zu. Ebenso unzutreffend ist die Behaup- tung, das vorliegende Beschwerdeverfahren wäre nicht notwendig gewe- sen, wenn die Beschwerdegegnerin früher zum Erstgespräch bezüglich berufliche Eingliederung vorgeladen hätte. Denn die Beschwerdeführerin rügte im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache die Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und die gestützt darauf vorge- nommene Berechnung des Invaliditätsgrades und letzteres sowohl mit Be- zug auf den Renten- als auch hinsichtlich des Umschulungsanspruchs. Damit gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Partei- entschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2018, IV/17/1062, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 5.2.2018)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.