opencaselaw.ch

200 2017 1061

Bern VerwG · 2017-11-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. November 2017

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar- beitslosenkasse … [act. IIA] 180 f.) und stellte am 2. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 182 - 185). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV], Region Seeland- Berner Jura [act. II] 140) wurde der Versicherte zu einem Beratungsge- spräch beim RAV vom 8. August 2017 eingeladen, zu welchem dieser nicht erschienen ist, worauf ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 152 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Akten der RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 12 - 14) stellte das beco, Ber- ner Wirtschaft, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versi- cherten ab 9. August 2017 für vier Tage wegen erstmaliger Meldepflichtver- letzung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. IIC 24 und 29 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom

6. November 2017 ab (act. IIC 42 - 44). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde und beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei von vier Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Novem- ber 2017 (act. IIC 42 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaliger Mel- depflichtverletzung.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei vier Einstelltagen (act. IIC 43 f.) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 4

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran-

staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17

Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera-

tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2

AVIV).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An-

spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor-

schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder

unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die

Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

3.

3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer-

deführer zum Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 ohne

vorgängige Abmeldung nicht erschienen ist (act. IIC 6 f.; Beschwerde,

S. 2). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich

gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an

Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und

zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterschei-

nen ohne vorgängige Abmeldung besteht.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Termin nicht wahr-

nehmen können, da er zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt und die

Terminkollision zu spät bemerkt habe. Er habe weder bisher noch nach

diesem versäumten Termin je einen Gesprächstermin ausgelassen. Daher

könne davon ausgegangen werden, dass keine Absicht dahinter gewesen

sei (Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 5

Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversiche-

rung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet,

indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Ein-

haltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminde-

rungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463).

Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslo-

senversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG

i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30

Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von

jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver-

sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG,

wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus-

geklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212

E. 3.2).

Vom Beschwerdeführer durfte vorliegend erwartet werden, dass er den

anstehenden Arztbesuch beim RAV … vorgängig meldet und eine Ver-

schiebung des Termins für das Beratungsgespräch beantragt. Ein ent-

schuldbarer Grund, der ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich, zu-

mal der Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe die Terminkollisi-

on schlichtweg zu spät bemerkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung ist damit zu Recht erfolgt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tat-

sache, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Versäumnis des Be-

schwerdeführers handelt. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist

– auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Sanktion

als ein „zu teures Bussgeld für einen Irrtum“ empfindet – hierbei nicht erfor-

derlich bzw. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (THOMAS NUSSBAUMER,

Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun-

desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,

S. 2511 N. 828). Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Terminkollision

nicht wahrnehmen konnte, Rechnung getragen, in dem er zu Recht und

insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Verletzung der

Auskunfts- und Meldepflicht und nicht vom Fernbleiben von einem Bera-

tungsgespräch ausgegangen ist, für welches eine Einstelldauer von min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 6

destens fünf Tagen vorgesehen ist (act. IIC 43; AVIG-Praxis ALE vom Ja-

nuar 2018, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 3 A).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein-

stelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus-

übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

Der Beschwerdegegner verfügte ausgehend von einer leichten

Pflichtverletzung durch die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Bera-

tungsgespräch zwei Einstelltage und erhöhte die Einstelldauer aufgrund

einer vorangegangenen Einstellung vom 22. September 2016 (act. II 46 f.)

auf vier Tage (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5). Die Einstelldauer von zwei

Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3

lit. a AVIV). Auch die Erhöhung um zwei Einstelltage liegt gemäss Art. 45

Abs. 5 AVIV sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Be-

reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu bean-

standen (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit wird auch nicht verkannt, dass der Be-

schwerdeführer trotz seiner schwierigen Situation bisher nie einen Ge-

sprächstermin ausliess.

4.3

Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An-

spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen (act. IIC 43) in grundsätzli-

cher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einsprache-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 7

entscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44) zu bestätigen. Die Be-

schwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG)

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1061 ALV

FUE/GUA/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2018

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 18. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar-

beitslosenkasse … [act. IIA] 180 f.) und stellte am 2. Mai 2016 Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 182 - 185). Mit Schreiben vom 19. Juni

2017 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV], Region Seeland-

Berner Jura [act. II] 140) wurde der Versicherte zu einem Beratungsge-

spräch beim RAV vom 8. August 2017 eingeladen, zu welchem dieser nicht

erschienen ist, worauf ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt

wurde (act. II 152 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Akten der

RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 12 - 14) stellte das beco, Ber-

ner Wirtschaft, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versi-

cherten ab 9. August 2017 für vier Tage wegen erstmaliger Meldepflichtver-

letzung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Ein-

sprache (act. IIC 24 und 29 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom

6. November 2017 ab (act. IIC 42 - 44).

B.

Hiergegen erhebt der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde und

beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei von vier Tagen auf einen Tag zu

reduzieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt der Beschwerde-

gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au-

gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über

Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer-

de einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Novem-

ber 2017 (act. IIC 42 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaliger Mel-

depflichtverletzung.

1.3

Der Streitwert liegt bei vier Einstelltagen (act. IIC 43 f.) unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 4

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran-

staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17

Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera-

tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2

AVIV).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An-

spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor-

schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder

unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die

Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

3.

3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer-

deführer zum Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 ohne

vorgängige Abmeldung nicht erschienen ist (act. IIC 6 f.; Beschwerde,

S. 2). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich

gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an

Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und

zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterschei-

nen ohne vorgängige Abmeldung besteht.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Termin nicht wahr-

nehmen können, da er zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt und die

Terminkollision zu spät bemerkt habe. Er habe weder bisher noch nach

diesem versäumten Termin je einen Gesprächstermin ausgelassen. Daher

könne davon ausgegangen werden, dass keine Absicht dahinter gewesen

sei (Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 5

Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversiche-

rung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet,

indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Ein-

haltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminde-

rungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463).

Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslo-

senversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG

i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30

Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von

jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver-

sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG,

wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus-

geklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212

E. 3.2).

Vom Beschwerdeführer durfte vorliegend erwartet werden, dass er den

anstehenden Arztbesuch beim RAV … vorgängig meldet und eine Ver-

schiebung des Termins für das Beratungsgespräch beantragt. Ein ent-

schuldbarer Grund, der ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich, zu-

mal der Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe die Terminkollisi-

on schlichtweg zu spät bemerkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung ist damit zu Recht erfolgt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tat-

sache, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Versäumnis des Be-

schwerdeführers handelt. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist

– auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Sanktion

als ein „zu teures Bussgeld für einen Irrtum“ empfindet – hierbei nicht erfor-

derlich bzw. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (THOMAS NUSSBAUMER,

Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun-

desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,

S. 2511 N. 828). Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Terminkollision

nicht wahrnehmen konnte, Rechnung getragen, in dem er zu Recht und

insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Verletzung der

Auskunfts- und Meldepflicht und nicht vom Fernbleiben von einem Bera-

tungsgespräch ausgegangen ist, für welches eine Einstelldauer von min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 6

destens fünf Tagen vorgesehen ist (act. IIC 43; AVIG-Praxis ALE vom Ja-

nuar 2018, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 3 A).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein-

stelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus-

übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

Der Beschwerdegegner verfügte ausgehend von einer leichten

Pflichtverletzung durch die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Bera-

tungsgespräch zwei Einstelltage und erhöhte die Einstelldauer aufgrund

einer vorangegangenen Einstellung vom 22. September 2016 (act. II 46 f.)

auf vier Tage (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5). Die Einstelldauer von zwei

Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3

lit. a AVIV). Auch die Erhöhung um zwei Einstelltage liegt gemäss Art. 45

Abs. 5 AVIV sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Be-

reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu bean-

standen (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit wird auch nicht verkannt, dass der Be-

schwerdeführer trotz seiner schwierigen Situation bisher nie einen Ge-

sprächstermin ausliess.

4.3

Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An-

spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen (act. IIC 43) in grundsätzli-

cher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einsprache-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 7

entscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44) zu bestätigen. Die Be-

schwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG)

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.