Einspracheentscheid vom 6. November 2017
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar- beitslosenkasse … [act. IIA] 180 f.) und stellte am 2. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 182 - 185). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV], Region Seeland- Berner Jura [act. II] 140) wurde der Versicherte zu einem Beratungsge- spräch beim RAV vom 8. August 2017 eingeladen, zu welchem dieser nicht erschienen ist, worauf ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 152 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Akten der RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 12 - 14) stellte das beco, Ber- ner Wirtschaft, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versi- cherten ab 9. August 2017 für vier Tage wegen erstmaliger Meldepflichtver- letzung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. IIC 24 und 29 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom
6. November 2017 ab (act. IIC 42 - 44). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde und beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei von vier Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Novem- ber 2017 (act. IIC 42 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaliger Mel- depflichtverletzung.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei vier Einstelltagen (act. IIC 43 f.) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 4
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran-
staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17
Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera-
tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2
AVIV).
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An-
spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor-
schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder
unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).
3.
3.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer-
deführer zum Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 ohne
vorgängige Abmeldung nicht erschienen ist (act. IIC 6 f.; Beschwerde,
S. 2). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an
Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und
zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterschei-
nen ohne vorgängige Abmeldung besteht.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Termin nicht wahr-
nehmen können, da er zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt und die
Terminkollision zu spät bemerkt habe. Er habe weder bisher noch nach
diesem versäumten Termin je einen Gesprächstermin ausgelassen. Daher
könne davon ausgegangen werden, dass keine Absicht dahinter gewesen
sei (Beschwerde, S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 5
Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet,
indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Ein-
haltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminde-
rungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463).
Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslo-
senversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30
Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von
jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver-
sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG,
wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus-
geklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212
E. 3.2).
Vom Beschwerdeführer durfte vorliegend erwartet werden, dass er den
anstehenden Arztbesuch beim RAV … vorgängig meldet und eine Ver-
schiebung des Termins für das Beratungsgespräch beantragt. Ein ent-
schuldbarer Grund, der ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich, zu-
mal der Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe die Terminkollisi-
on schlichtweg zu spät bemerkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung ist damit zu Recht erfolgt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Versäumnis des Be-
schwerdeführers handelt. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist
– auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Sanktion
als ein „zu teures Bussgeld für einen Irrtum“ empfindet – hierbei nicht erfor-
derlich bzw. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
S. 2511 N. 828). Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Terminkollision
nicht wahrnehmen konnte, Rechnung getragen, in dem er zu Recht und
insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Verletzung der
Auskunfts- und Meldepflicht und nicht vom Fernbleiben von einem Bera-
tungsgespräch ausgegangen ist, für welches eine Einstelldauer von min-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 6
destens fünf Tagen vorgesehen ist (act. IIC 43; AVIG-Praxis ALE vom Ja-
nuar 2018, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 3 A).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein-
stelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus-
übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
Der Beschwerdegegner verfügte ausgehend von einer leichten
Pflichtverletzung durch die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Bera-
tungsgespräch zwei Einstelltage und erhöhte die Einstelldauer aufgrund
einer vorangegangenen Einstellung vom 22. September 2016 (act. II 46 f.)
auf vier Tage (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5). Die Einstelldauer von zwei
Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3
lit. a AVIV). Auch die Erhöhung um zwei Einstelltage liegt gemäss Art. 45
Abs. 5 AVIV sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Be-
reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu bean-
standen (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit wird auch nicht verkannt, dass der Be-
schwerdeführer trotz seiner schwierigen Situation bisher nie einen Ge-
sprächstermin ausliess.
4.3
Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An-
spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen (act. IIC 43) in grundsätzli-
cher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einsprache-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 7
entscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44) zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG)
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1061 ALV
FUE/GUA/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2018
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Gurtner
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 18. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar-
beitslosenkasse … [act. IIA] 180 f.) und stellte am 2. Mai 2016 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 182 - 185). Mit Schreiben vom 19. Juni
2017 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV], Region Seeland-
Berner Jura [act. II] 140) wurde der Versicherte zu einem Beratungsge-
spräch beim RAV vom 8. August 2017 eingeladen, zu welchem dieser nicht
erschienen ist, worauf ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
wurde (act. II 152 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Akten der
RAV, Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 12 - 14) stellte das beco, Ber-
ner Wirtschaft, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versi-
cherten ab 9. August 2017 für vier Tage wegen erstmaliger Meldepflichtver-
letzung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Ein-
sprache (act. IIC 24 und 29 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom
6. November 2017 ab (act. IIC 42 - 44).
B.
Hiergegen erhebt der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde und
beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei von vier Tagen auf einen Tag zu
reduzieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au-
gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-
venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über
Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Novem-
ber 2017 (act. IIC 42 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaliger Mel-
depflichtverletzung.
1.3
Der Streitwert liegt bei vier Einstelltagen (act. IIC 43 f.) unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 4
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran-
staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17
Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera-
tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2
AVIV).
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An-
spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor-
schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder
unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).
3.
3.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer-
deführer zum Beratungsgespräch beim RAV vom 8. August 2017 ohne
vorgängige Abmeldung nicht erschienen ist (act. IIC 6 f.; Beschwerde,
S. 2). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an
Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und
zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterschei-
nen ohne vorgängige Abmeldung besteht.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Termin nicht wahr-
nehmen können, da er zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt und die
Terminkollision zu spät bemerkt habe. Er habe weder bisher noch nach
diesem versäumten Termin je einen Gesprächstermin ausgelassen. Daher
könne davon ausgegangen werden, dass keine Absicht dahinter gewesen
sei (Beschwerde, S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 5
Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet,
indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Ein-
haltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminde-
rungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463).
Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslo-
senversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30
Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von
jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver-
sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG,
wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus-
geklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212
E. 3.2).
Vom Beschwerdeführer durfte vorliegend erwartet werden, dass er den
anstehenden Arztbesuch beim RAV … vorgängig meldet und eine Ver-
schiebung des Termins für das Beratungsgespräch beantragt. Ein ent-
schuldbarer Grund, der ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich, zu-
mal der Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe die Terminkollisi-
on schlichtweg zu spät bemerkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung ist damit zu Recht erfolgt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Versäumnis des Be-
schwerdeführers handelt. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist
– auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Sanktion
als ein „zu teures Bussgeld für einen Irrtum“ empfindet – hierbei nicht erfor-
derlich bzw. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
S. 2511 N. 828). Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Terminkollision
nicht wahrnehmen konnte, Rechnung getragen, in dem er zu Recht und
insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Verletzung der
Auskunfts- und Meldepflicht und nicht vom Fernbleiben von einem Bera-
tungsgespräch ausgegangen ist, für welches eine Einstelldauer von min-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 6
destens fünf Tagen vorgesehen ist (act. IIC 43; AVIG-Praxis ALE vom Ja-
nuar 2018, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 3 A).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein-
stelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus-
übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
Der Beschwerdegegner verfügte ausgehend von einer leichten
Pflichtverletzung durch die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Bera-
tungsgespräch zwei Einstelltage und erhöhte die Einstelldauer aufgrund
einer vorangegangenen Einstellung vom 22. September 2016 (act. II 46 f.)
auf vier Tage (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5). Die Einstelldauer von zwei
Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3
lit. a AVIV). Auch die Erhöhung um zwei Einstelltage liegt gemäss Art. 45
Abs. 5 AVIV sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Be-
reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu bean-
standen (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit wird auch nicht verkannt, dass der Be-
schwerdeführer trotz seiner schwierigen Situation bisher nie einen Ge-
sprächstermin ausliess.
4.3
Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An-
spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen (act. IIC 43) in grundsätzli-
cher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einsprache-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018, ALV/17/1061, Seite 7
entscheid vom 6. November 2017 (act. IIC 42 - 44) zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG)
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.