Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017
Sachverhalt
A.
Die 1938 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich nach dem Tod ihres Ehemannes (TT.MM.2016)
am 13. Juli 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend:
AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen
(EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an
(Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin berechnete die AKB ab
Juni 2016 einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 448.-- (AB 27 f.) und
verfügte am 23. September 2016 entsprechend (AB 29). Nach Abzug der
Direktauszahlungen an den Krankenversicherer richtete die AKB der Versi-
cherten für die Monate Juni bis Oktober 2016 einen EL-Restanspruch von
total Fr. 1'281.-- aus (Fr. 1'029.-- für Juni bis September 2016 [AB 29] bzw.
Fr. 1'281.-- unter zusätzlicher Berücksichtigung des Monats Oktober 2016
[AB 32/2]).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 32) rechnete die AKB neu ein
Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 691'283.-- infolge einer 2001 erfolg-
ten Schenkung von Liegenschaften an und ermittelte unter Berücksichti-
gung dessen einen Einnahmenüberschuss von Fr. 47'061.-- (AB 30 f.); ent-
sprechend verneinte sie unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Septem-
ber 2016 (AB 29) einen Anspruch auf EL ab Juni 2016 und forderte die
bereits ausgerichteten Fr. 1'281.-- zurück.
Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 43; vgl. auch AB 33 ff.) wies die
AKB mit Entscheid vom 5. Januar 2017 (AB 44) ab, ebenso das Gesuch
um amtliche Verbeiständung.
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids seien ihr ab 1. Juni 2016 EL in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 3
Höhe von monatlich mindestens Fr. 608.-- zu gewähren. Ausserdem wurde
die Beiordnung eines amtlichen Anwalts beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2016 und in diesem Zusammenhang, ob einerseits bei der Berechnung der EL ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist oder nicht und in welcher Höhe die Nebenkosten zu veranschlagen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 4 grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren wurde nicht angefochten und bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
2.2.1
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 5
2.2.2
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser
Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat
oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands-
elemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis-
tung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 =
Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos-
ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an
die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli-
che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin heiratete 1963 (vgl. Beilage 3 zur Be-
schwerdeantwort). Mehrere 1967 käuflich erworbene Liegenschaften trat
ihr Ehemann mit Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember 2001 (AB 18)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 6
auf Rechnung zukünftiger Erbschaft dem Sohn unentgeltlich ab, dies unter
Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts für sich und
die Beschwerdeführerin sowie der Übernahme der Grundpfandschulden.
Am 4. Mai 2016 verstarb der Ehemann (AB 1/1 Ziff. 1).
3.1.2
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 44, Beschwerdeant-
wort) stellen die besagten Grundstücke Errungenschaft dar, da sie während
bestehender Ehe entgeltlich erworben worden seien. Entsprechend partizi-
piere die Beschwerdeführerin daran in güter- und erbrechtlicher Hinsicht;
da sich die Ehegatten gemäss Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember
2001 zudem gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten (AB 18/5 unten),
sei ihr nach dem Tod ihres Ehegatten das ganze Verzichtsvermögen anzu-
rechnen.
3.1.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehörten die
Liegenschaften, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin dem ge-
meinsamen Sohn mit Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember 2001
(AB 18) übertragen hat, nicht zur (ehelichen) Errungenschaft, sondern zum
Eigengut (des Ehemanns), auch wenn sie während der Ehe erworben wor-
den sind. Die Liegenschaften gehörten nämlich zum …, welchen der Ehe-
mann 1967 gestützt auf das … Erbrecht von der Erbengemeinschaft, wel-
cher er angehörte, zum Ertragswert übernehmen konnte (vgl. Akten der
Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7). Zufolge erbrechtlicher
bzw. insoweit unentgeltlicher Übernahme sind die Liegenschaften dem
Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin zuzuordnen (Art. 198
Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE
138 III 193 E. 2.2 S. 195).
3.1.4
Damit erfasst der Verzicht der Beschwerdeführerin – wie in der Be-
schwerde, S. 6, richtig dargestellt – nicht den gesamten Wert der Liegen-
schaften. Vielmehr hat sie im Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember
2001 (AB 18) nicht auf eine güterrechtliche Forderung, sondern lediglich
auf ihr Erbe (Pflichtteil), also auf einen Viertel des Wertes der Liegenschaf-
ten (Art. 462 i.V.m. Art. 471 ZGB), verzichtet. Hiervon in Abzug zu bringen
sind als Gegenleistung der (damalige) Wert des Wohnrechts sowie die jähr-
liche Verminderung des Vermögensverzichts um Fr. 10'000.-- gemäss
Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 7
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301), sodass letztlich kein Verzichtsvermögen (mehr) zu berück-
sichtigen ist (vgl. die entsprechende Berechnung in der Beschwerde,
S. 6 ff).
3.2
Nicht angerechnet werden können bei einem Wohnrecht entgegen
dem Begehren der Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten gemäss
Art. 16 Abs. 1 ELV. Diese Bestimmung gilt bei Eigentum und Nutzniessung.
Bei einem Wohnrecht dagegen ist gemäss Art. 16a ELV lediglich eine Pau-
schale für die Nebenkosten anzurechnen (vgl. Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4). Die Anrechnung die-
ser Kostenpauschale hat die Beschwerdegegnerin dem entsprechend rich-
tig vorgenommen.
3.3
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend teilweise
gutzuheissen, als die Rückerstattung von Fr. 1'281.-- aufgehoben und die
EL ab 1. Juni 2016 auf Fr. 448.-- pro Monat festgesetzt wird; weitergehend
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei
teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-
tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Vorliegend rechtfertigt das nicht vollständige Durchdringen der Beschwer-
deführerin keine Kostenausscheidung (vgl. auch BGE 117 V 401 E. 2c
S. 407).
Mit Kostennote vom 15. März 2017 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Zeitaufwand von 12 Stunden und Auslagen von Fr. 108.40 geltend, was
nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.-- auf ein Honorar von Fr. 3'000.--, Auslagen von
Fr. 108.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 248.65, im Total Fr. 3'357.05, fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 8
gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe-
rin zu ersetzen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 5. Januar 2017 aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 eine Ergänzungsleistung von Fr. 448.-- pro Monat zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'357.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 106 EL
MAW/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2017
Verwaltungsrichter Matti
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1938 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich nach dem Tod ihres Ehemannes (TT.MM.2016)
am 13. Juli 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend:
AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen
(EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an
(Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin berechnete die AKB ab
Juni 2016 einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 448.-- (AB 27 f.) und
verfügte am 23. September 2016 entsprechend (AB 29). Nach Abzug der
Direktauszahlungen an den Krankenversicherer richtete die AKB der Versi-
cherten für die Monate Juni bis Oktober 2016 einen EL-Restanspruch von
total Fr. 1'281.-- aus (Fr. 1'029.-- für Juni bis September 2016 [AB 29] bzw.
Fr. 1'281.-- unter zusätzlicher Berücksichtigung des Monats Oktober 2016
[AB 32/2]).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 32) rechnete die AKB neu ein
Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 691'283.-- infolge einer 2001 erfolg-
ten Schenkung von Liegenschaften an und ermittelte unter Berücksichti-
gung dessen einen Einnahmenüberschuss von Fr. 47'061.-- (AB 30 f.); ent-
sprechend verneinte sie unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Septem-
ber 2016 (AB 29) einen Anspruch auf EL ab Juni 2016 und forderte die
bereits ausgerichteten Fr. 1'281.-- zurück.
Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 43; vgl. auch AB 33 ff.) wies die
AKB mit Entscheid vom 5. Januar 2017 (AB 44) ab, ebenso das Gesuch
um amtliche Verbeiständung.
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids seien ihr ab 1. Juni 2016 EL in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 3
Höhe von monatlich mindestens Fr. 608.-- zu gewähren. Ausserdem wurde
die Beiordnung eines amtlichen Anwalts beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar
2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2016
und in diesem Zusammenhang, ob einerseits bei der Berechnung der EL
ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist oder nicht und in welcher Höhe die
Nebenkosten zu veranschlagen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich
praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 4
grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen
Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung im Verwaltungs-
verfahren wurde nicht angefochten und bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
1.3
Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
2.2.1
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 5
2.2.2
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser
Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat
oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands-
elemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis-
tung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 =
Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos-
ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an
die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli-
che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin heiratete 1963 (vgl. Beilage 3 zur Be-
schwerdeantwort). Mehrere 1967 käuflich erworbene Liegenschaften trat
ihr Ehemann mit Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember 2001 (AB 18)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 6
auf Rechnung zukünftiger Erbschaft dem Sohn unentgeltlich ab, dies unter
Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts für sich und
die Beschwerdeführerin sowie der Übernahme der Grundpfandschulden.
Am 4. Mai 2016 verstarb der Ehemann (AB 1/1 Ziff. 1).
3.1.2
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 44, Beschwerdeant-
wort) stellen die besagten Grundstücke Errungenschaft dar, da sie während
bestehender Ehe entgeltlich erworben worden seien. Entsprechend partizi-
piere die Beschwerdeführerin daran in güter- und erbrechtlicher Hinsicht;
da sich die Ehegatten gemäss Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember
2001 zudem gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten (AB 18/5 unten),
sei ihr nach dem Tod ihres Ehegatten das ganze Verzichtsvermögen anzu-
rechnen.
3.1.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehörten die
Liegenschaften, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin dem ge-
meinsamen Sohn mit Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember 2001
(AB 18) übertragen hat, nicht zur (ehelichen) Errungenschaft, sondern zum
Eigengut (des Ehemanns), auch wenn sie während der Ehe erworben wor-
den sind. Die Liegenschaften gehörten nämlich zum …, welchen der Ehe-
mann 1967 gestützt auf das … Erbrecht von der Erbengemeinschaft, wel-
cher er angehörte, zum Ertragswert übernehmen konnte (vgl. Akten der
Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7). Zufolge erbrechtlicher
bzw. insoweit unentgeltlicher Übernahme sind die Liegenschaften dem
Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin zuzuordnen (Art. 198
Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE
138 III 193 E. 2.2 S. 195).
3.1.4
Damit erfasst der Verzicht der Beschwerdeführerin – wie in der Be-
schwerde, S. 6, richtig dargestellt – nicht den gesamten Wert der Liegen-
schaften. Vielmehr hat sie im Abtretungs-/Erbvertrag vom 11. Dezember
2001 (AB 18) nicht auf eine güterrechtliche Forderung, sondern lediglich
auf ihr Erbe (Pflichtteil), also auf einen Viertel des Wertes der Liegenschaf-
ten (Art. 462 i.V.m. Art. 471 ZGB), verzichtet. Hiervon in Abzug zu bringen
sind als Gegenleistung der (damalige) Wert des Wohnrechts sowie die jähr-
liche Verminderung des Vermögensverzichts um Fr. 10'000.-- gemäss
Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 7
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301), sodass letztlich kein Verzichtsvermögen (mehr) zu berück-
sichtigen ist (vgl. die entsprechende Berechnung in der Beschwerde,
S. 6 ff).
3.2
Nicht angerechnet werden können bei einem Wohnrecht entgegen
dem Begehren der Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten gemäss
Art. 16 Abs. 1 ELV. Diese Bestimmung gilt bei Eigentum und Nutzniessung.
Bei einem Wohnrecht dagegen ist gemäss Art. 16a ELV lediglich eine Pau-
schale für die Nebenkosten anzurechnen (vgl. Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4). Die Anrechnung die-
ser Kostenpauschale hat die Beschwerdegegnerin dem entsprechend rich-
tig vorgenommen.
3.3
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend teilweise
gutzuheissen, als die Rückerstattung von Fr. 1'281.-- aufgehoben und die
EL ab 1. Juni 2016 auf Fr. 448.-- pro Monat festgesetzt wird; weitergehend
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei
teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-
tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Vorliegend rechtfertigt das nicht vollständige Durchdringen der Beschwer-
deführerin keine Kostenausscheidung (vgl. auch BGE 117 V 401 E. 2c
S. 407).
Mit Kostennote vom 15. März 2017 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Zeitaufwand von 12 Stunden und Auslagen von Fr. 108.40 geltend, was
nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.-- auf ein Honorar von Fr. 3'000.--, Auslagen von
Fr. 108.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 248.65, im Total Fr. 3'357.05, fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017, EL/17/106, Seite 8
gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe-
rin zu ersetzen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der AKB vom 5. Januar 2017 aufgehoben und es
wird der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 eine Ergänzungsleistung
von Fr. 448.-- pro Monat zugesprochen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'357.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu
ersetzen.
4.
Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli-
cher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.