Verfügung vom 7. November 2017
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Februar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 6). Diese gewährte ihr verschiedene Eingliederungsmassnahmen (AB 47, 57, 75, 88, 94, 98, 109, 114, 118), die zunächst in einer Festanstel- lung mündeten (AB 116), worauf die Arbeitsvermittlung im November 2015 abgeschlossen wurde (AB 119). Infolge des Stellenverlusts per Ende Au- gust 2016 (AB 130, 137) nahm die IVB die Arbeitsvermittlung wieder auf und erteilte Kostengutsprache für einen vom 16. Dezember 2016 bis
18. Juni 2017 dauernden Arbeitsversuch mit externem Coaching (AB 162, 170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 178) verfügte die IVB am 7. November 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es sei trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung innert an- gemessener Zeit nicht gelungen, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren (AB 183). B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 hat die Versicherte Beschwerde erho- ben und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die beruflichen Massnahmen bzw. Arbeitsvermittlung wieder auf- zunehmen. Am 18. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. Soweit sich das Rechtsbegehren auf weitere (unspezifische) Massnahmen beruflicher Art bezieht, stehen diese materiellen Leistungsansprüche ausserhalb des An- fechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt (vgl. bzgl. der bisherigen Kosten: Kontrollblatt [in den AB, zwischen Inhaltsverzeichnis und Fallchronik] bzw. IV-Protokoll [in den Gerichtsakten]) und sie in der Regel befristet zugespro- chen wird (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 4 über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab
1. Januar 2014, Rz. 5009), liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass der angefochtenen Verfügung (AB 183) «keine klar nachvollziehbare […] schriftliche Begründung» für den Abschluss der Arbeitsvermittlung zu entnehmen sei (Beschwerde S. 2). Diese Rüge beschlägt die Begrün- dungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die kurze Begründung für den Abschluss der Arbeitsvermittlung, wonach es trotz der Bemühungen und Unterstützung seitens der Invaliden- versicherung nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemes- sener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, war bereits dem Vorbescheid vom 25. September 2017 (AB 178) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen keinen Einwand, weshalb die entsprechende Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 5 unverändert Eingang in die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183) fand. Die Überlegungen der Verwaltung mögen knapp aus- gefallen sein, im Kontext des einzig Anfechtungsgegenstand bildenden Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erlaubte es diese Begründungsdichte der Beschwerdeführerin aber allemal, die Verfügung sachgerecht und zielge- richtet anzufechten. Hinzu kommt, dass eine ungenügende Begründung im Sinne einer allenfalls (leichten) Gehörsverletzung in Anbetracht der unein- geschränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gel- ten könnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom
3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 6 3.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7; Rz. 5001 ff. KSBE). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete ... und ... (AB 33, 34/20, 34/26). Nachdem sie ihre bisherige Arbeitsstelle als ... in einem ... der B.________ gekündigt hatte (AB 23/3 Ziff. 2.2, 34/27), bemühte sich die Beschwerdegegnerin ab Februar 2013 um die Eingliederung. Die für die Zeit vom 4. Februar bis 21. Juli 2013 zugesprochene Integrationsmass- nahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG; Art. 4quater ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Form eines Arbeitsversuchs im C.________ mit Job Coaching durch die (damalige) Stiftung D.________ (wirtschafts- nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz [WISA], vgl. BSV, Kreis- schreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 7 2012, Rz. 1010.3 und Anhang 1), wurde per Ende Juni 2013 aus gesund- heitlichen Gründen vorzeitig beendet (AB 47, 56-58, 62-64). Am 9. Dezem- ber 2013 wurde die WISA mit Einsatz in der E.________ sowie Support durch die F.________ GmbH (heute: G.________ GmbH) erneut aufge- nommen (AB 75, 77) und die Kostengutsprache zunächst bis 20. Juli 2014 verlängert (AB 88). Nach dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 15 Juni 2014 (AB 91/2) gewährte die Beschwerdegegnerin eine Mass- nahme beruflicher Art in Form eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG; Rz. 5017 ff. KSBE) vom 16. Juni bis 14. September 2014 in der H.________, samt Weiterführung des persönlichen Supports durch die F.________ GmbH (AB 92, 94 f., 97). Nach dem Abschluss dieses Arbeits- versuchs wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitsvermittlung unterstützt (AB 98). Ferner wurde ihr im Zweig der Arbeitslosenversiche- rung ermöglicht, vom 27. bis 28. Januar 2015 im Rahmen Arbeitsmarktli- chen Massnahme (AMM) bei der Stiftung I.________ (heute: AG) auf Pro- be zu arbeiten (AB 103/5), wobei sie diesen Einsatz nicht zu Ende führte (AB 104/1). Ein weiterer von der Beschwerdegegnerin zugesprochener Arbeitsversuch vom 15. April bis 11. Oktober 2015 in einem Alters- und Pflegeheim der Seelandheim AG (AB 108 f., 114) führte zu einer Festan- stellung der Beschwerdeführerin ebendort als ... mit Beginn ab 15. Oktober 2015 (AB 116/2 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form einer Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Rz. 1011 und Anhang 1 KSIM) vom 12. bis 14. Oktober 2015 (AB 118) und schloss daraufhin die Arbeitsvermittlung vorerst ab (AB 119). Am
11. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin arbeitgeberseitig per sofort freigestellt (AB 130) und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 auf- gelöst (AB 137/2 f.). In der Folge unterstützte die Beschwerdegegnerin sie ab 16. Dezember 2016 bis 18. Juni 2017 erneut mittels eines Arbeitsver- suchs, diesmal in der Stiftung J.________, samt externem Job Coaching durch das Job Coach Placement der K.________ AG (AB 162 f., 167, 170, 172 f.). Die Beschwerdegegnerin plante als Anschlusslösung einen mög- lichst zeitnahen neuen Arbeitsversuch im rein administrativen Bereich (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 21). Nach Abschluss des Arbeitsver- suchs in der Stiftung J.________ per 18. Juni 2017, bei dem die Be- schwerdeführerin ein Arbeitspensum von 70 % bzw. einen Leistungsgrad von 90 % erreichte (AB 173/3, 173/5, 173/8), wurde noch während rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 8 drei Monaten weiter versucht eine entsprechende Einsatzmöglichkeit zu finden. Da dieses Unterfangen trotz intensiver Suche scheiterte, beendete die Beschwerdegegnerin die Bemühungen der Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zweig der Arbeitslosen- versicherung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Stellensuche unterstützt werde (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 21; AB 178). 4.2 Wie vorstehend dargestellt, gelang es der Beschwerdegegnerin – abgesehen von der kurzzeitigen Festanstellung ab Mitte Oktober 2015, die faktisch bereits im Mai 2016 endete (AB 115/2 f., 130) – nicht, der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Dies trotz intensiven, jahrelangen Eingliederungsbemühungen einerseits sowie den vielseitigen (... und administrativen) Fähigkeiten der Beschwerdeführerin andererseits. Das Scheitern der Bemühungen ist nach der Aktenlage nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf neue ... Aufgaben verun- sichert reagierte (AB 173/3, 173/5, 173/7; vgl. auch IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 4, 8, 16 f., 20). Sowohl nach Auffassung der Eingliede- rungsfachperson als auch des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dürfte die Beschwerdeführerin in einer rein administrativen Tätigkeit im kaufmän- nischen Bereich, ohne verantwortungsvolle Aufgaben, zumindest im Um- fang von 70 % arbeitsfähig sein (AB 147, 157, 172). Während die involvier- ten Ärzte bzw. Ärztinnen die Übernahme von Verantwortlichkeiten nicht empfahlen (AB 131/7, 147, 156/3, 157, 186 Ziff. 13), gab die Beschwerde- führerin häufig an, unbedingt verantwortungsvolle Aufgaben (im Betreu- ungsbereich) übernehmen zu wollen (AB 186/5 Ziff. 13; vgl. auch AB 85/1, 130; IV-Protokolle [in den Gerichtsakten] S. 2 und 18). Diese Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung (AB 186/5 Ziff. 13) erschwert(e) letztlich die berufliche Eingliederung. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft in eine angepasste Tätigkeit, mithin eine rein administrative Tätigkeit ohne verant- wortungsvolle Aufgaben, was einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung ent- gegensteht (vgl. E. 3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass mit Blick auf die bishe- rigen intensiven Anstrengungen der Verwaltung und der fehlenden Erfolgs- aussichten, eine weitere aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche auch unverhältnismässig wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 9 dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183) zu Recht verneint; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1057 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Februar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 6). Diese gewährte ihr verschiedene Eingliederungsmassnahmen (AB 47, 57, 75, 88, 94, 98, 109, 114, 118), die zunächst in einer Festanstel- lung mündeten (AB 116), worauf die Arbeitsvermittlung im November 2015 abgeschlossen wurde (AB 119). Infolge des Stellenverlusts per Ende Au- gust 2016 (AB 130, 137) nahm die IVB die Arbeitsvermittlung wieder auf und erteilte Kostengutsprache für einen vom 16. Dezember 2016 bis
18. Juni 2017 dauernden Arbeitsversuch mit externem Coaching (AB 162, 170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 178) verfügte die IVB am 7. November 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es sei trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung innert an- gemessener Zeit nicht gelungen, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren (AB 183). B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 hat die Versicherte Beschwerde erho- ben und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die beruflichen Massnahmen bzw. Arbeitsvermittlung wieder auf- zunehmen. Am 18. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. Soweit sich das Rechtsbegehren auf weitere (unspezifische) Massnahmen beruflicher Art bezieht, stehen diese materiellen Leistungsansprüche ausserhalb des An- fechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt (vgl. bzgl. der bisherigen Kosten: Kontrollblatt [in den AB, zwischen Inhaltsverzeichnis und Fallchronik] bzw. IV-Protokoll [in den Gerichtsakten]) und sie in der Regel befristet zugespro- chen wird (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 4 über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab
1. Januar 2014, Rz. 5009), liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass der angefochtenen Verfügung (AB 183) «keine klar nachvollziehbare […] schriftliche Begründung» für den Abschluss der Arbeitsvermittlung zu entnehmen sei (Beschwerde S. 2). Diese Rüge beschlägt die Begrün- dungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die kurze Begründung für den Abschluss der Arbeitsvermittlung, wonach es trotz der Bemühungen und Unterstützung seitens der Invaliden- versicherung nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemes- sener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, war bereits dem Vorbescheid vom 25. September 2017 (AB 178) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen keinen Einwand, weshalb die entsprechende Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 5 unverändert Eingang in die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183) fand. Die Überlegungen der Verwaltung mögen knapp aus- gefallen sein, im Kontext des einzig Anfechtungsgegenstand bildenden Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erlaubte es diese Begründungsdichte der Beschwerdeführerin aber allemal, die Verfügung sachgerecht und zielge- richtet anzufechten. Hinzu kommt, dass eine ungenügende Begründung im Sinne einer allenfalls (leichten) Gehörsverletzung in Anbetracht der unein- geschränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gel- ten könnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom
3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 6 3.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7; Rz. 5001 ff. KSBE). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete ... und ... (AB 33, 34/20, 34/26). Nachdem sie ihre bisherige Arbeitsstelle als ... in einem ... der B.________ gekündigt hatte (AB 23/3 Ziff. 2.2, 34/27), bemühte sich die Beschwerdegegnerin ab Februar 2013 um die Eingliederung. Die für die Zeit vom 4. Februar bis 21. Juli 2013 zugesprochene Integrationsmass- nahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG; Art. 4quater ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Form eines Arbeitsversuchs im C.________ mit Job Coaching durch die (damalige) Stiftung D.________ (wirtschafts- nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz [WISA], vgl. BSV, Kreis- schreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 7 2012, Rz. 1010.3 und Anhang 1), wurde per Ende Juni 2013 aus gesund- heitlichen Gründen vorzeitig beendet (AB 47, 56-58, 62-64). Am 9. Dezem- ber 2013 wurde die WISA mit Einsatz in der E.________ sowie Support durch die F.________ GmbH (heute: G.________ GmbH) erneut aufge- nommen (AB 75, 77) und die Kostengutsprache zunächst bis 20. Juli 2014 verlängert (AB 88). Nach dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme am
15. Juni 2014 (AB 91/2) gewährte die Beschwerdegegnerin eine Mass- nahme beruflicher Art in Form eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG; Rz. 5017 ff. KSBE) vom 16. Juni bis 14. September 2014 in der H.________, samt Weiterführung des persönlichen Supports durch die F.________ GmbH (AB 92, 94 f., 97). Nach dem Abschluss dieses Arbeits- versuchs wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitsvermittlung unterstützt (AB 98). Ferner wurde ihr im Zweig der Arbeitslosenversiche- rung ermöglicht, vom 27. bis 28. Januar 2015 im Rahmen Arbeitsmarktli- chen Massnahme (AMM) bei der Stiftung I.________ (heute: AG) auf Pro- be zu arbeiten (AB 103/5), wobei sie diesen Einsatz nicht zu Ende führte (AB 104/1). Ein weiterer von der Beschwerdegegnerin zugesprochener Arbeitsversuch vom 15. April bis 11. Oktober 2015 in einem Alters- und Pflegeheim der Seelandheim AG (AB 108 f., 114) führte zu einer Festan- stellung der Beschwerdeführerin ebendort als ... mit Beginn ab 15. Oktober 2015 (AB 116/2 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form einer Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Rz. 1011 und Anhang 1 KSIM) vom 12. bis 14. Oktober 2015 (AB 118) und schloss daraufhin die Arbeitsvermittlung vorerst ab (AB 119). Am
11. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin arbeitgeberseitig per sofort freigestellt (AB 130) und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 auf- gelöst (AB 137/2 f.). In der Folge unterstützte die Beschwerdegegnerin sie ab 16. Dezember 2016 bis 18. Juni 2017 erneut mittels eines Arbeitsver- suchs, diesmal in der Stiftung J.________, samt externem Job Coaching durch das Job Coach Placement der K.________ AG (AB 162 f., 167, 170, 172 f.). Die Beschwerdegegnerin plante als Anschlusslösung einen mög- lichst zeitnahen neuen Arbeitsversuch im rein administrativen Bereich (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 21). Nach Abschluss des Arbeitsver- suchs in der Stiftung J.________ per 18. Juni 2017, bei dem die Be- schwerdeführerin ein Arbeitspensum von 70 % bzw. einen Leistungsgrad von 90 % erreichte (AB 173/3, 173/5, 173/8), wurde noch während rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 8 drei Monaten weiter versucht eine entsprechende Einsatzmöglichkeit zu finden. Da dieses Unterfangen trotz intensiver Suche scheiterte, beendete die Beschwerdegegnerin die Bemühungen der Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zweig der Arbeitslosen- versicherung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Stellensuche unterstützt werde (IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 21; AB 178). 4.2 Wie vorstehend dargestellt, gelang es der Beschwerdegegnerin – abgesehen von der kurzzeitigen Festanstellung ab Mitte Oktober 2015, die faktisch bereits im Mai 2016 endete (AB 115/2 f., 130) – nicht, der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Dies trotz intensiven, jahrelangen Eingliederungsbemühungen einerseits sowie den vielseitigen (... und administrativen) Fähigkeiten der Beschwerdeführerin andererseits. Das Scheitern der Bemühungen ist nach der Aktenlage nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf neue ... Aufgaben verun- sichert reagierte (AB 173/3, 173/5, 173/7; vgl. auch IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 4, 8, 16 f., 20). Sowohl nach Auffassung der Eingliede- rungsfachperson als auch des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dürfte die Beschwerdeführerin in einer rein administrativen Tätigkeit im kaufmän- nischen Bereich, ohne verantwortungsvolle Aufgaben, zumindest im Um- fang von 70 % arbeitsfähig sein (AB 147, 157, 172). Während die involvier- ten Ärzte bzw. Ärztinnen die Übernahme von Verantwortlichkeiten nicht empfahlen (AB 131/7, 147, 156/3, 157, 186 Ziff. 13), gab die Beschwerde- führerin häufig an, unbedingt verantwortungsvolle Aufgaben (im Betreu- ungsbereich) übernehmen zu wollen (AB 186/5 Ziff. 13; vgl. auch AB 85/1, 130; IV-Protokolle [in den Gerichtsakten] S. 2 und 18). Diese Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung (AB 186/5 Ziff. 13) erschwert(e) letztlich die berufliche Eingliederung. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft in eine angepasste Tätigkeit, mithin eine rein administrative Tätigkeit ohne verant- wortungsvolle Aufgaben, was einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung ent- gegensteht (vgl. E. 3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass mit Blick auf die bishe- rigen intensiven Anstrengungen der Verwaltung und der fehlenden Erfolgs- aussichten, eine weitere aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche auch unverhältnismässig wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, IV/17/1057, Seite 9 dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 7. November 2017 (AB 183) zu Recht verneint; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.