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200 2017 1046

Bern VerwG · 2017-11-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. November 2017

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit dem 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse C.________ ([act. IIA], 49 - 51). Mit Schreiben vom 7. August 2017 (Akten des beco, Dossier Regionales Ar- beitsvermittlungszentrum [RAV], Region … [act. II], 20) wurde die Versi- cherte vom RAV zu einem Beratungsgespräch eingeladen, zu welchem diese nicht erschienen ist, woraufhin ihr entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 26, 29). Mit Verfügung vom

2. November 2017 (act. II 35 - 38) stellte das beco die Versicherte wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungsgesprächs ab dem 8. Septem- ber 2017 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begrün- dung hielt es fest, dass zwar ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vorliege, die Abmeldung jedoch nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 50) wies das beco mit Entscheid vom 28. No- vember 2017 (act. II 52 - 54) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann B.________, Beschwerde (Eingang am 4. Dezember 2017). Sie lässt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom

28. November 2017 sowie den Verzicht auf die Einstellung in der An- spruchsberechtigung beantragen. In der Begründung macht die Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, ihre Tochter habe am Tag des Bera- tungsgespräches aufgrund eines gebrochenen Fusses starke Schmerzen verspürt und entsprechende Pflege beansprucht, weshalb der Termin nicht pünktlich habe wahrgenommen werden können. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt der Tochter, Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, um weitergehende Informationen. Dieser liess dem Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2017 einen Bericht vom 15. Dezem- ber 2017 zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2017 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schluss- bemerkungen. Während der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. De- zember 2017 auf zusätzliche Bemerkungen verzichtete, liess sich die Be- schwerdeführerin nicht vernehmen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Novem- ber 2017 (act. II 52 - 54). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin zu Recht wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt wurde.

E. 1.3 Umstritten sind zwei Einstelltage bei einem Taggeldanspruch von Fr. 120.50 (act. IIA 59, 64). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 5 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2017 (act. II 20) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 7. September 2017 um 08:00 Uhr eingeladen wurde, zu welchem sie (nicht pünktlich) erschie- nen ist (act. II 26, 50). Damit steht auch ausser Frage, dass die Beschwer- deführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt demnach, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe kurz bevor sie hätte zur Schule gehen sollen starke Schmerzen beklagt, welche sie zu behandeln versucht habe. Deswegen sei sie verspätet beim RAV erschienen (act. II 29). 3.2 Aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten Berichts von Dr. med. D.________ vom 15. Dezember 2017 (in den Ge- richtsakten) ist erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum frag- lichen Zeitpunkt einen gebrochenen Fuss hatte und einen Gipsverband trug. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (act. II 52 - 54) die grundsätzlich gegebene Pfle- gebedürftigkeit der Tochter als entschuldbaren Grund für eine Verschie- bung des Beratungsgesprächs erachtet, jedoch beanstandet, dass die Be- schwerdeführerin eine rechtzeitige Meldung betreffend die allfällige Ter- minverschiebung pflichtwidrig unterlassen habe. Letzterem ist beizupflich- ten, ist doch aufgrund des Berichts von Dr. med. D.________ nicht erstellt, dass die Schmerzen von einem Ausmass waren, das zu einer umgehenden Notfallkonsultation beim behandelnden Arzt geführt hätte. Die Beschwerde- führerin war deshalb nicht davon entbunden, dem RAV den entschuldbaren Verhinderungs- bzw. Verspätungsgrund unverzüglich anzuzeigen oder zu- mindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes bei der Tochter kein Verlet- zungs- und Beschwerdebild vorlag, welches entsprechende vorgängige Dispositionen verunmöglicht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb vorbringt, sie sei um 08:30 Uhr persönlich beim zuständigen RAV erschie- nen und habe das Problem gemeldet (act. II 29), kann dies nicht als unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 6 züglich erachtet werden, durfte von ihr unter den gegebenen Umständen doch erwartet werden, für die Einhaltung der Termine hinreichend besorgt zu sein. Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem entschuldba- ren Grund für das nicht rechtzeitige Erscheinen ausgegangen, so stellt die unterlassene Mitteilung des Verhinderungsgrundes demnach eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sanktionsbegründende Nachlässigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus- übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von zwei Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens ausgespro- chen (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], D79 Ziff. 4) ist die Dauer der Einstellung bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht einzelfallbezogen zu be- urteilen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 7 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht bean- standen. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid 28. November 2017 (act. II 52 - 54) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1046 ALV SCP/GET/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit dem 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse C.________ ([act. IIA], 49 - 51). Mit Schreiben vom 7. August 2017 (Akten des beco, Dossier Regionales Ar- beitsvermittlungszentrum [RAV], Region … [act. II], 20) wurde die Versi- cherte vom RAV zu einem Beratungsgespräch eingeladen, zu welchem diese nicht erschienen ist, woraufhin ihr entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 26, 29). Mit Verfügung vom

2. November 2017 (act. II 35 - 38) stellte das beco die Versicherte wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungsgesprächs ab dem 8. Septem- ber 2017 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begrün- dung hielt es fest, dass zwar ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vorliege, die Abmeldung jedoch nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 50) wies das beco mit Entscheid vom 28. No- vember 2017 (act. II 52 - 54) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann B.________, Beschwerde (Eingang am 4. Dezember 2017). Sie lässt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom

28. November 2017 sowie den Verzicht auf die Einstellung in der An- spruchsberechtigung beantragen. In der Begründung macht die Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, ihre Tochter habe am Tag des Bera- tungsgespräches aufgrund eines gebrochenen Fusses starke Schmerzen verspürt und entsprechende Pflege beansprucht, weshalb der Termin nicht pünktlich habe wahrgenommen werden können. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt der Tochter, Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, um weitergehende Informationen. Dieser liess dem Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2017 einen Bericht vom 15. Dezem- ber 2017 zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2017 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schluss- bemerkungen. Während der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. De- zember 2017 auf zusätzliche Bemerkungen verzichtete, liess sich die Be- schwerdeführerin nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Novem- ber 2017 (act. II 52 - 54). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin zu Recht wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt wurde. 1.3 Umstritten sind zwei Einstelltage bei einem Taggeldanspruch von Fr. 120.50 (act. IIA 59, 64). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 5 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2017 (act. II 20) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 7. September 2017 um 08:00 Uhr eingeladen wurde, zu welchem sie (nicht pünktlich) erschie- nen ist (act. II 26, 50). Damit steht auch ausser Frage, dass die Beschwer- deführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt demnach, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe kurz bevor sie hätte zur Schule gehen sollen starke Schmerzen beklagt, welche sie zu behandeln versucht habe. Deswegen sei sie verspätet beim RAV erschienen (act. II 29). 3.2 Aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten Berichts von Dr. med. D.________ vom 15. Dezember 2017 (in den Ge- richtsakten) ist erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum frag- lichen Zeitpunkt einen gebrochenen Fuss hatte und einen Gipsverband trug. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (act. II 52 - 54) die grundsätzlich gegebene Pfle- gebedürftigkeit der Tochter als entschuldbaren Grund für eine Verschie- bung des Beratungsgesprächs erachtet, jedoch beanstandet, dass die Be- schwerdeführerin eine rechtzeitige Meldung betreffend die allfällige Ter- minverschiebung pflichtwidrig unterlassen habe. Letzterem ist beizupflich- ten, ist doch aufgrund des Berichts von Dr. med. D.________ nicht erstellt, dass die Schmerzen von einem Ausmass waren, das zu einer umgehenden Notfallkonsultation beim behandelnden Arzt geführt hätte. Die Beschwerde- führerin war deshalb nicht davon entbunden, dem RAV den entschuldbaren Verhinderungs- bzw. Verspätungsgrund unverzüglich anzuzeigen oder zu- mindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes bei der Tochter kein Verlet- zungs- und Beschwerdebild vorlag, welches entsprechende vorgängige Dispositionen verunmöglicht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb vorbringt, sie sei um 08:30 Uhr persönlich beim zuständigen RAV erschie- nen und habe das Problem gemeldet (act. II 29), kann dies nicht als unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 6 züglich erachtet werden, durfte von ihr unter den gegebenen Umständen doch erwartet werden, für die Einhaltung der Termine hinreichend besorgt zu sein. Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem entschuldba- ren Grund für das nicht rechtzeitige Erscheinen ausgegangen, so stellt die unterlassene Mitteilung des Verhinderungsgrundes demnach eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sanktionsbegründende Nachlässigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus- übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von zwei Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens ausgespro- chen (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], D79 Ziff. 4) ist die Dauer der Einstellung bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht einzelfallbezogen zu be- urteilen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 7 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht bean- standen. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid 28. November 2017 (act. II 52 - 54) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.