Einspracheentscheid vom 30. November 2017
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Antwortbeilage [AB] 18) legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse bzw. Beschwerde- gegnerin) die Ergänzungsleistungen des 1951 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau für das Jahr 2017 fest. Nach durchlaufenem Einspracheverfahren wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid vom
19. Januar 2017 (AB 19) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2017, EL/2017/143, ab, soweit es darauf eintrat (AB 29). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft er- wachsen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 (AB 63) machte der Versicherte bei der Ausgleichskasse geltend, er und seine Frau hätten im Jahr 2016 total Fr. 4'356.-- und im Jahr 2017 bisher Fr. 4'370.-- an Verwandte seiner Frau in … überwiesen. Diese würden nicht als Einkommen gelten und seien deshalb zu Unrecht bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (AB 64) führte die Ausgleichskasse aus, es sei korrekt, dass Verwandtenunterstützung nicht als Einkommen angerechnet würde. Dabei sei jedoch die Unterstüt- zung gemeint, welche Verwandte an den Ergänzungsleistungsbezüger leis- ten. Wie der Versicherte der Ausgleichskasse aber mitgeteilt habe, unter- stütze er die Familie seiner Ehefrau in …. Das bedeute, dass es sich hier- bei um Ausgaben handle und nicht um Einnahmen. In Art. 10 des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung seien sämtliche anerkannten Ausgaben aufgeführt. Die- se Auflistung sei gemäss Rz. 3211.01 der Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abschliessend. Eine Vergütung von Ausgaben für die Unterstützung von Familienmitgliedern sei nicht vorgese- hen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Schenkung, welche grundsätz- lich als Vermögensverzicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden müsste. Da jedoch nicht wesentlich Vermögen vor- handen sei, sei keine Anpassung der Berechnung der Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 3 gen zu Ungunsten des Versicherten erfolgt. Mit Email vom 26. Oktober 2017 (AB 65) und mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 67) zeigte sich der Versicherte damit nicht einverstanden und beantragte bei der Aus- gleichskasse sinngemäss, die Überweisungen seien als Ausgaben anzuer- kennen und stellte ein Gesuch um Anpassung der Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 8. November 2017 (AB 71) wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 73) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 (AB 76) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vollumfänglich. 2. Die Einleitung eines Verfahrens gg die Beklagte wegen Verleum- dung und übler Nachrede von Amtes wegen. 3. Die Zurückweisung an die Vorinstanz. 4. Rein Hilfsweise die Beurteilung durch das VG unter dem Antrag, dass die Auslagen für die Familie in … NICHT als Einkommen eingesetzt werden können, in der Berechnung der EL- Leistungen. 5. Unter Kostenfolge an den Staat." Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 8. Januar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Ist eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung eines (Straf-) Verfahrens ge- gen die Beschwerdegegnerin wegen angeblich erfüllter Straftatbestände beantragt (2. Antrag) ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Novem- ber 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist die Festlegung der Ergänzungs- leistungen des Beschwerdeführers.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 5 Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Berücksichtigung der im Jahr 2016 nach … überwiesenen Beträge als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) verlangt, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden, da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2016 bereits früher in einer eigenen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgelegt wurde, im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist und somit nicht Streitgegenstand sein kann. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde auch das Jahr 2016 betref- fend eingetreten werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die Sache wäre nicht anders zu entscheiden als für das Jahr 2017.
E. 1.2.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü- gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Umstritten ist, ob die nach … überwiesenen Geldbeträge anerkannte Aus- gaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG darstellen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) ist die Ergänzungsleistung unter anderem bei Ein- tritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen anzupassen. Die Anpassung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die hier strittigen Ausgaben (Überweisungen nach … im Umfang von total Fr. 4'370.-- im Jahr 2017) erstmals mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 (AB 63) geltend gemacht. Frühestens ab diesem Monat und somit für die noch verbleibenden Monate Oktober bis Dezember 2017 wären, wenn die Ausgaben zu berücksichtigen wären, diese in die Berechnung aufzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 6
E. 1.3 Der Streitwert liegt – selbst wenn sowohl das Jahr 2016 als auch das Jahr 2017 vollumfänglich im Verfahren zu beurteilen wären – offen- sichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.
E. 15 Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 7 2.3 Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge ist auf jene Beiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleis- tet werden. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillig über diese familienrecht- liche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen. Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG setzt mit an- deren Worten grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum vor- aus (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256 und 258; vgl. auch Ziff. 3491.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei nicht behördlich oder gerichtlich genehmigten oder festgelegten Unterhaltsleistungen sind ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegat- ten und die Kinder nach der Scheidung und Trennung (Art. 125 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eheschutzrechtliche Unterhaltsleistungen (Art. 173 ZGB) sowie Unterhaltsleistungen an die Kin- der (Art. 276 ff. ZGB) abzugsberechtigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015, EL/2015/656, E. 3.2.2). Insbe- sondere nicht berücksichtigt werden familienrechtliche Unterstützungsbei- träge nach Artikel 328 f. ZGB (vgl. Ziff. 3272.02 WEL). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Überweisun- gen nach … seien anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG, da es sich dabei um geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge handle. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie das Gericht dem Beschwerde- führer bereits im Urteil VGE EL/2015/656, in E. 3.2.2 dargelegt hat (vgl. auch E. 2.3 vorstehend), sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträ- ge nur dann abzugsfähig, wenn diese in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Alleine die Tatsache, dass Ausgaben getätigt wur- den, reicht noch nicht, dass diese Ausgaben auch abzugsfähig sind. Viel- mehr muss für die Ausgaben eine der schweizerischen Rechtsordnung entsprechende Verpflichtung bestehen. Dazu genügt eine rein moralische oder kulturelle Verpflichtung zur Unterstützung von Verwandten nicht. Der Beschwerdeführer hat weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 8 gungs- und Einspracheverfahren je substantiiert behauptet oder belegt, dass für die geleisteten Geldzahlungen eine solche – der schweizerischen Rechtsordnung entsprechende – Verpflichtung besteht. Insbesondere könnte auch offensichtlich keine Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB bestehen, da der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Ergän- zungsleistungsempfänger nicht in günstigen Verhältnissen leben. Daran ändert namentlich auch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers nichts. Mit einem anrechenbaren Jahreserwerbseinkommen von Fr. 15'088.- (netto und nach Abzug Freibetrag) deckt das Einkommen der Ehefrau ihre eigenen, in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigten Aufwandpositionen nicht (AB 3). Damit wird nach dem Recht der Ergänzungsleistungen nicht nur der Beschwerdeführer selbst sondern auch dessen Ehefrau in wesentlichem Umfang (mit monatlich ge- meinsam mehr als Fr. 3'000.-- EL) vom Gemeinwesen unterstützt. Abgese- hen davon, dass – wie bereits dargelegt – nach Art. 328 ZGB geleistete Unterhaltszahlungen ohnehin nicht berücksichtig werden können (vgl. E. 2.3 in fine hiervor). Entsprechend stellen die Zahlungen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, Zahlungen dar, die nicht als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG anzuerkennen sind. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung schliesslich auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern vom 20. November 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) verweist und geltend macht, die Steuerbehörden hätten die Ausgaben berücksich- tigt, weshalb sie auch ergänzungsleistungsrechtlich massgeblich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zutreffend dargelegt hat, ist für das vorliegende Verfahren einzig das Recht der Ergänzungsleistungen massgebend, welches, wie unter E. 3.1 hiervor ausgeführt, eine Berücksichtigung der Leistungen aus- schliesst. Es besteht keine Bindung an einen Entscheid der Steuerbehörde. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Steuerbehörden sei- ne Überweisungen im Übrigen gerade nicht zum Abzug zugelassen haben. Aus der Veranlagungsverfügung 2016, Position 5.2 (BB 2), ergibt sich zwei- felsfrei, dass die Ausgaben vom Beschwerdeführer zwar in der Steuerer- klärung geltend gemacht worden waren, diese jedoch von den Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 9 behörden gestrichen wurden. Sie wurden in der Spalte "Korrektu- ren/Änderungen" als Korrigendum aufgeführt und damit in der für die Ver- anlagung entscheidenden Spalte "Ergebnis" nicht mehr berücksichtigt und entsprechend mit dem Wert 0 eingetragen, worauf die Steuerbehörden in einer Fussnote ("Code 1") zudem auch noch ausdrücklich hingewiesen haben. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdefüh- rer bereits in seinem Urteil VGE EL/2015/656, E. 3.2.2, einlässlich darge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 10 legt, dass und weshalb die geltend gemachten Unterstützungsleistungen an Angehörige in …. nicht berücksichtigt werden können. Nichts anderes hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren zur Diskussion gestellt. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer den damaligen Ausführungen des Gerichts fol- gend die Sachlage nochmals einlässlich und auf verständliche Weise dar- gelegt und ihn insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rechtspflicht zur Leistung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen nach wie vor nicht dargetan sei (AB 64, 71 und 76). Wenn der Beschwerde- führer trotz dieser mehrfachen Darlegungen der Rechtslage an seinem Standpunkt festhält, die Ausgaben müssten abzugsfähig sein, verlangt er damit letztlich nur die Neubeurteilung des weitgehend gleichen Sachver- halts bei unveränderter Rechtslage. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch in seinen Schlussbemerkungen auch nur ansatzwei- se begründet, wieso die vom Gericht bereits mit früherem Urteil (VGE EL/2015/656) dargelegte Sach- und Rechtslage nun anders zu beur- teilen wäre. Am Ergebnis der vorliegenden Beurteilung ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer als einzig neues Argument erstmals im vorliegenden Verfahren vorbringt, die Steuerbehörden hätten den Abzug anerkannt. Wie in E. 3.2 hiervor dargelegt, widerspricht diese Behauptung eindeutig und offensichtlich der Veranlagungsverfügung (BB 2). Die grob unsorgfältige Würdigung eines von ihm eingereichten Beweismittels entlas- tet ihn nicht vom Vorwurf der mutwilligen beziehungsweise leichtsinnigen Prozessführung. Er hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen. 4.2 Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Umkehrschluss aus Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1045 EL SCI/IMD/GEC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Antwortbeilage [AB] 18) legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse bzw. Beschwerde- gegnerin) die Ergänzungsleistungen des 1951 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau für das Jahr 2017 fest. Nach durchlaufenem Einspracheverfahren wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid vom
19. Januar 2017 (AB 19) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2017, EL/2017/143, ab, soweit es darauf eintrat (AB 29). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft er- wachsen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 (AB 63) machte der Versicherte bei der Ausgleichskasse geltend, er und seine Frau hätten im Jahr 2016 total Fr. 4'356.-- und im Jahr 2017 bisher Fr. 4'370.-- an Verwandte seiner Frau in … überwiesen. Diese würden nicht als Einkommen gelten und seien deshalb zu Unrecht bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (AB 64) führte die Ausgleichskasse aus, es sei korrekt, dass Verwandtenunterstützung nicht als Einkommen angerechnet würde. Dabei sei jedoch die Unterstüt- zung gemeint, welche Verwandte an den Ergänzungsleistungsbezüger leis- ten. Wie der Versicherte der Ausgleichskasse aber mitgeteilt habe, unter- stütze er die Familie seiner Ehefrau in …. Das bedeute, dass es sich hier- bei um Ausgaben handle und nicht um Einnahmen. In Art. 10 des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung seien sämtliche anerkannten Ausgaben aufgeführt. Die- se Auflistung sei gemäss Rz. 3211.01 der Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abschliessend. Eine Vergütung von Ausgaben für die Unterstützung von Familienmitgliedern sei nicht vorgese- hen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Schenkung, welche grundsätz- lich als Vermögensverzicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden müsste. Da jedoch nicht wesentlich Vermögen vor- handen sei, sei keine Anpassung der Berechnung der Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 3 gen zu Ungunsten des Versicherten erfolgt. Mit Email vom 26. Oktober 2017 (AB 65) und mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 67) zeigte sich der Versicherte damit nicht einverstanden und beantragte bei der Aus- gleichskasse sinngemäss, die Überweisungen seien als Ausgaben anzuer- kennen und stellte ein Gesuch um Anpassung der Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 8. November 2017 (AB 71) wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 73) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 (AB 76) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vollumfänglich. 2. Die Einleitung eines Verfahrens gg die Beklagte wegen Verleum- dung und übler Nachrede von Amtes wegen. 3. Die Zurückweisung an die Vorinstanz. 4. Rein Hilfsweise die Beurteilung durch das VG unter dem Antrag, dass die Auslagen für die Familie in … NICHT als Einkommen eingesetzt werden können, in der Berechnung der EL- Leistungen. 5. Unter Kostenfolge an den Staat." Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 8. Januar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.1.2 Ist eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung eines (Straf-) Verfahrens ge- gen die Beschwerdegegnerin wegen angeblich erfüllter Straftatbestände beantragt (2. Antrag) ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Novem- ber 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist die Festlegung der Ergänzungs- leistungen des Beschwerdeführers.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 5 Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Berücksichtigung der im Jahr 2016 nach … überwiesenen Beträge als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) verlangt, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden, da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2016 bereits früher in einer eigenen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgelegt wurde, im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist und somit nicht Streitgegenstand sein kann. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde auch das Jahr 2016 betref- fend eingetreten werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die Sache wäre nicht anders zu entscheiden als für das Jahr 2017. 1.2.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü- gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Umstritten ist, ob die nach … überwiesenen Geldbeträge anerkannte Aus- gaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG darstellen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) ist die Ergänzungsleistung unter anderem bei Ein- tritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen anzupassen. Die Anpassung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die hier strittigen Ausgaben (Überweisungen nach … im Umfang von total Fr. 4'370.-- im Jahr 2017) erstmals mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 (AB 63) geltend gemacht. Frühestens ab diesem Monat und somit für die noch verbleibenden Monate Oktober bis Dezember 2017 wären, wenn die Ausgaben zu berücksichtigen wären, diese in die Berechnung aufzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 6 1.3 Der Streitwert liegt – selbst wenn sowohl das Jahr 2016 als auch das Jahr 2017 vollumfänglich im Verfahren zu beurteilen wären – offen- sichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 7 2.3 Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge ist auf jene Beiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleis- tet werden. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillig über diese familienrecht- liche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen. Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG setzt mit an- deren Worten grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum vor- aus (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256 und 258; vgl. auch Ziff. 3491.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei nicht behördlich oder gerichtlich genehmigten oder festgelegten Unterhaltsleistungen sind ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegat- ten und die Kinder nach der Scheidung und Trennung (Art. 125 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eheschutzrechtliche Unterhaltsleistungen (Art. 173 ZGB) sowie Unterhaltsleistungen an die Kin- der (Art. 276 ff. ZGB) abzugsberechtigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015, EL/2015/656, E. 3.2.2). Insbe- sondere nicht berücksichtigt werden familienrechtliche Unterstützungsbei- träge nach Artikel 328 f. ZGB (vgl. Ziff. 3272.02 WEL). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Überweisun- gen nach … seien anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG, da es sich dabei um geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge handle. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie das Gericht dem Beschwerde- führer bereits im Urteil VGE EL/2015/656, in E. 3.2.2 dargelegt hat (vgl. auch E. 2.3 vorstehend), sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträ- ge nur dann abzugsfähig, wenn diese in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Alleine die Tatsache, dass Ausgaben getätigt wur- den, reicht noch nicht, dass diese Ausgaben auch abzugsfähig sind. Viel- mehr muss für die Ausgaben eine der schweizerischen Rechtsordnung entsprechende Verpflichtung bestehen. Dazu genügt eine rein moralische oder kulturelle Verpflichtung zur Unterstützung von Verwandten nicht. Der Beschwerdeführer hat weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 8 gungs- und Einspracheverfahren je substantiiert behauptet oder belegt, dass für die geleisteten Geldzahlungen eine solche – der schweizerischen Rechtsordnung entsprechende – Verpflichtung besteht. Insbesondere könnte auch offensichtlich keine Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB bestehen, da der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Ergän- zungsleistungsempfänger nicht in günstigen Verhältnissen leben. Daran ändert namentlich auch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers nichts. Mit einem anrechenbaren Jahreserwerbseinkommen von Fr. 15'088.- (netto und nach Abzug Freibetrag) deckt das Einkommen der Ehefrau ihre eigenen, in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigten Aufwandpositionen nicht (AB 3). Damit wird nach dem Recht der Ergänzungsleistungen nicht nur der Beschwerdeführer selbst sondern auch dessen Ehefrau in wesentlichem Umfang (mit monatlich ge- meinsam mehr als Fr. 3'000.-- EL) vom Gemeinwesen unterstützt. Abgese- hen davon, dass – wie bereits dargelegt – nach Art. 328 ZGB geleistete Unterhaltszahlungen ohnehin nicht berücksichtig werden können (vgl. E. 2.3 in fine hiervor). Entsprechend stellen die Zahlungen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, Zahlungen dar, die nicht als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG anzuerkennen sind. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung schliesslich auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern vom 20. November 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) verweist und geltend macht, die Steuerbehörden hätten die Ausgaben berücksich- tigt, weshalb sie auch ergänzungsleistungsrechtlich massgeblich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zutreffend dargelegt hat, ist für das vorliegende Verfahren einzig das Recht der Ergänzungsleistungen massgebend, welches, wie unter E. 3.1 hiervor ausgeführt, eine Berücksichtigung der Leistungen aus- schliesst. Es besteht keine Bindung an einen Entscheid der Steuerbehörde. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Steuerbehörden sei- ne Überweisungen im Übrigen gerade nicht zum Abzug zugelassen haben. Aus der Veranlagungsverfügung 2016, Position 5.2 (BB 2), ergibt sich zwei- felsfrei, dass die Ausgaben vom Beschwerdeführer zwar in der Steuerer- klärung geltend gemacht worden waren, diese jedoch von den Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 9 behörden gestrichen wurden. Sie wurden in der Spalte "Korrektu- ren/Änderungen" als Korrigendum aufgeführt und damit in der für die Ver- anlagung entscheidenden Spalte "Ergebnis" nicht mehr berücksichtigt und entsprechend mit dem Wert 0 eingetragen, worauf die Steuerbehörden in einer Fussnote ("Code 1") zudem auch noch ausdrücklich hingewiesen haben. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdefüh- rer bereits in seinem Urteil VGE EL/2015/656, E. 3.2.2, einlässlich darge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 10 legt, dass und weshalb die geltend gemachten Unterstützungsleistungen an Angehörige in …. nicht berücksichtigt werden können. Nichts anderes hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren zur Diskussion gestellt. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer den damaligen Ausführungen des Gerichts fol- gend die Sachlage nochmals einlässlich und auf verständliche Weise dar- gelegt und ihn insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rechtspflicht zur Leistung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen nach wie vor nicht dargetan sei (AB 64, 71 und 76). Wenn der Beschwerde- führer trotz dieser mehrfachen Darlegungen der Rechtslage an seinem Standpunkt festhält, die Ausgaben müssten abzugsfähig sein, verlangt er damit letztlich nur die Neubeurteilung des weitgehend gleichen Sachver- halts bei unveränderter Rechtslage. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch in seinen Schlussbemerkungen auch nur ansatzwei- se begründet, wieso die vom Gericht bereits mit früherem Urteil (VGE EL/2015/656) dargelegte Sach- und Rechtslage nun anders zu beur- teilen wäre. Am Ergebnis der vorliegenden Beurteilung ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer als einzig neues Argument erstmals im vorliegenden Verfahren vorbringt, die Steuerbehörden hätten den Abzug anerkannt. Wie in E. 3.2 hiervor dargelegt, widerspricht diese Behauptung eindeutig und offensichtlich der Veranlagungsverfügung (BB 2). Die grob unsorgfältige Würdigung eines von ihm eingereichten Beweismittels entlas- tet ihn nicht vom Vorwurf der mutwilligen beziehungsweise leichtsinnigen Prozessführung. Er hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen. 4.2 Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Umkehrschluss aus Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2018, EL/17/1045, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.