opencaselaw.ch

200 2017 104

Bern VerwG · 2017-11-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Dezember 2016

Sachverhalt

A. Im Januar 2015 meldete sich der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings für die Zeit vom

10. August bis 9. November 2015 zum Erhalt seines angestammten Ar- beitsplatzes (AB 27). Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2015 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Coaching für die Zeit vom 15. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016 (AB 60) sowie mit Mittei- lung vom 30. Dezember 2015 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieser Massnahme bis am 14. März 2016 (AB 74). Am 7. März 2016 ge- währte sie ihm Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. März bis

14. Juni 2016 (AB 83) und am 29. März 2016 zudem Kostengutsprache für ein das Arbeitstraining begleitendes Coaching (AB 90). Im April 2016 erteilte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychothera- pie, Neurologie und Medizinische Onkologie; zugewiesen wurde die C.________ (nachfolgend MEDAS; AB 97 f.). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, diesmal für die Zeit vom

15. Juni bis 16. September 2016 (AB 110). Am 27. Juli 2016 ging der IV-Stelle das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 samt den einzelnen Teilgutachten zu (AB 117.1 – 117.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicher- ten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch (AB 122). Am 26. August 2016 erfolgte sodann der Abschluss der beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen (AB 126). Mit Schreiben vom 21. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die in Aussicht gestellte Abwei- sung Einwand. Es sei ihm zumindest eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen und anschlies- send über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (AB 129). Nach Rücksprache mit dem RAD und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. AB 133 f, 136) ersuchte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter um eine Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden sowie um Präzisierungen hinsichtlich des funktionalen Zusammenwirkens der festgestellten Erkran- kungen – auch hinsichtlich der subjektiven Möglichkeiten der Krankheits- verarbeitung – im Sinne der Indikatoren der neueren Rechtsprechung (AB 138). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 kamen die MEDAS-Gutachter dem Ersuchen nach (AB 142). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid vom

17. August 2016 entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 143). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 1. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 die gesetzliche Invalidenrente zuzu- sprechen. Eventualiter sei die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Invalidenrente an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 4 schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezem- ber 2016 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 6 spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 7 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Dabei ist es aus Gründen der Rechtssi- cherheit geboten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozia- lversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwendbar auf ein Chronic Fatigue Syn- drome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom), eine Neurasthenie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282) oder auch eine nichtorganische Hypersomnie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.3 S. 69). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand ei- nes Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.5 Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Unter- suchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 8 zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 9 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.8 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachen- feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin- gungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Aus- fälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträch- tigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungs- medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 10 begründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 3. 3.1 Den Berichten der behandelnden Ärzte ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 2003 ein Morbus Waldenström mit monoklonalem Immunglobulin vom Typ lgM diagnostiziert worden ist, der nach einem lan- gen Intervall ohne Therapiebedarf wegen einer leichten Anämie und Anzei- chen eines Hyperviskositätssyndroms (siehe AB 33 S. 1) ab Juli 2013 be- handelt werden musste. Vom 24. Juli bis 20. November 2013 fand gemäss den Berichten des behandelnden Onkologen Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Medizinische Onkologie, eine Therapie mit Fludarabin und MabThera statt sowie ab dem 18. De- zember 2013 bis 10. Dezember 2014 eine Erhaltungstherapie mit MabThe- ra. In sämtlichen Berichten des behandelnden Onkologen wird der Morbus Waldenström als nach der Chemotherapie objektiv gut unter Kontrolle bzw. als in Remission befindlich beschrieben (AB 7 S. 8 ff., AB 29 S. 3, AB 33, AB 76 S. 6 f.). Eine Anämie oder Anzeichen einer Hyperviskosität konnten nicht mehr festgestellt werden (AB 7 S. 8, AB 29 S. 3, AB 76 S. 6). Ein ak- tueller Therapiebedarf der onkologischen Erkrankung wird von Prof. Dr. med. D.________ seit Abschluss der Erhaltungstherapie im Dezember 2014 verneint (AB 29 S. 3, AB 33 S. 2, AB 76 S. 7). Gesundheitliche Grün- de, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, seien durch die onkologische Situation nicht gegeben. Er denke, dass der Be- schwerdeführer in erster Linie ein psychiatrisches Problem habe mit Nei- gung zu einer Depression (AB 7 S. 8). Die Akzeptanz der Idee, dass eine psychiatrische Erkrankung (und nicht der Morbus Waldenström) der Grund für die Adynamie und Schwächezustände sein könnte, müsse beim Be- schwerdeführer wohl noch etwas reifen (AB 7 S. 10). Seines Erachtens sei die Problematik eine psychiatrische (AB 33 S. 2). Daran hielt Prof. Dr. med. D.________ auch in seinem neusten Bericht in den Akten explizit fest. Sei- nes Erachtens seien die erheblichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf den Morbus Waldenström oder auf die durchgeführte Therapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 11 zurückzuführen. Es scheine ihm vielmehr, dass eine ausgeprägte psychia- trische Problematik, wohl im Sinne einer chronischen Erschöpfungsdepres- sion oder eines ähnlichen Syndroms vorliege (AB 76 S. 7). Eine von Prof. Dr. med. D.________ veranlasste pneumologische Abklärung ergab – bei an sich vollständig normaler Lungenfunktion mit normaler Diffusionskapa- zität (AB 70 S. 8) – aufgrund eines positiven Bronchoprovokationstests mit Metacholin die Diagnose eines Asthma bronchiale, wobei der Pneumologe Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, festhielt, dass beim Beschwerdeführer nicht von eigentli- chen Hyperventilationsattacken auszugehen sei. Die im Zusammenhang mit emotionalem Stress geschilderten pulmonalen Symptome hätten im Rahmen des Bronchoprovokationstests nicht vollständig provoziert werden können, so dass anzunehmen sei, dass neben dem Asthma bronchiale eine psychische Komponente eine wesentliche Rolle spiele. Eine psycho- logische Weiterabklärung scheine ihm angezeigt. Er habe dem Beschwer- deführer eine kombinierte anti-asthmatische Inhalationstherapie empfohlen, insbesondere auch während der Pollensaison (AB 70 S. 2). Eine Abklärung in der Interdisziplinären Schwindelsprechstunde der Universitätsklinik für Neurologie des Spitals H.________ vom 1. Dezember 2015 ergab normale peripher vestibuläre Funktionen beidseits. Die Anamnese mit Hyperventila- tion, Schwitzen, Verkrampfen der oberen Extremitäten und sekundär auf- tretendem Schwankschwindel lege Panikattacken als Ursache für den Schwindel nahe. In der körperlichen sowie der neurootologischen Untersu- chung hätten sich unauffällige Befunde gezeigt ohne Hinweise auf peripher vestibuläre Pathologien. Es empfehle sich, eine verhaltenstherapeutische Expositionstherapie durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei Dr. med. F.________ in psychiatrischer Behandlung. Auf Wunsch könne eine Vorstellung in der Angst- und Zwangssprechstunde der Klinik G.________ erfolgen. Alternativ sei auch eine Vorstellung und gegebenen- falls tagesklinische Behandlung in der Psychosomatik möglich (AB 81 S. 2 ff.). Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, liegt beim Beschwerdeführer in psychi- scher Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis stark (ICD-10: F33.1 und 33.2), symptomatisch bei Morbus Waldenström,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 12 chronifiziert und verselbständigt, mit vorwiegend vegetativer, somatisch funktioneller Symptomatik bei gewissenhafter, norm- und leistungsorientier- ter Persönlichkeit mit stark reduzierter emotionaler Belastbarkeit vor. Den Hauptauslöser für das psychiatrisch auffällige Beschwerdebild könne er nicht sicher bezeichnen. Aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse habe ab 2003 die Diagnose Waldenström den Beschwerdeführer sensibilisierend und traumatisierend beeinträchtigt, nicht zuletzt auch, weil diese seltene Krebserkrankung informativ verängstigen könne. Die erlebten körperlichen Beschwerden rund um diese Krankheit, vermischt mit emotionalen und vegetativen Begleitsymptomen hätten ihn den Waldenström auf seine per- sönliche Art erleben lassen. Es sei zu einem inneren induktiven Prozess zwischen körperlich echt erlebten, von der Krebserkrankung verursachten Sensationen und solchen, die durch negativ-ängstliche Vorstellungen (no- cebisch) entstanden seien, gekommen. Diese inneren Vorgänge hätten in ihrer gesamten Wirkung zunehmend Einfluss auf sein emotionales und kognitives Leistungsvermögen gehabt und hätten ihn zunehmend zu ver- unsichern vermocht. Psychopathologisch gesehen lägen klar auch Somati- sierungsstörungen vor. Diese seien jedoch kein eigenständiges Krank- heitsbild, sondern Bestandteil einer beim Beschwerdeführer entstandenen symptomatischen Depression, welche vor allem im negativen Denken, in typischen Stimmungseinbrüchen und in teilweise sehr tief sitzenden Ängs- ten von teilweise panischer Ausprägung zum Ausdruck komme. Hierbei liessen sich auch endogene (ontogenetische) Faktoren erkennen. Laut sei- nem Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer ab Sommer 2014 gegenüber vor 2013 gerade noch einen Viertel seiner Leistung gezeigt bei allgemein unberechenbar gewordener Leistungskonstanz, was laut Arbeitgeber mit seiner Anstellung nicht kompatibel sei. Es habe sich unter anderem damit für den Beschwerdeführer eine gewichtige soziale Belastungssituation ent- wickelt, welche zusätzlich einen Teil der Beschwerden mitverursacht habe. Weil induktive vegetativ-somatische Prozesse relativ schnell zu chronifizie- ren drohten, erlebe der Beschwerdeführer Beschwerden auch heute noch in Form von für ihn echten funktionellen Einbrüchen, auch ausserhalb der für ihn sonst gewohnt als stressig erlebten Lebenssituationen, beispiels- weise in seiner Freizeit oder in den Ferien. Die bisherigen zusätzlichen Abklärungen am Spital H.________ (inklusive einer umfassenden Diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 13 tik im Neurozentrum) hätten, ausser im Magen-Darm-Bereich, keine orga- nischen Beeinträchtigungen ergeben und die Laborwerte seien derzeit im Normbereich. Es sei damit zur Kenntnis zu nehmen, dass die beeinträchti- genden funktionellen Störungen, welche in unterschiedlichsten Lebenssi- tuationen auftreten würden, keinem organischen Korrelat entsprächen, sondern Ausdruck seiner starken depressiven Störung mit ihren teils hefti- gen angstbetonten emotionalen Spannungen seien. Nebst dem Morbus Waldenström und den Beeinträchtigungen im Magen-Darm-Trakt finde sich also einzig eine ausgeprägte depressive Störung mit vegetativen Sympto- men (Dyspnoe, Parästhesien, Hitzeanfälle, Schweissausbrüche), episo- disch auftretenden Einbussen von Achtsamkeit, kognitivem Leistungsver- mögen und Muskelkraft sowie gelegentliche vital-bedrohliche Dekompensa- tionen, welche wohl fremdanamnestisch gesichert seien, aber noch nie neurologisch oder hämodynamisch an Ort und Stelle hätten objektiviert werden können. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei für den Beschwerdeführer hilfreich, vermöge jedoch die erwähnten Ursa- chen nicht zu beseitigen. Die anfänglich mehrschichtige soziale Belas- tungssituation habe sich zwischenzeitlich erfreulich reduzieren lassen. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von vor- wiegend begleitend-beratend, stützend, aufdeckend und erklärend- edukativem Charakter, verbunden mit dem Bemühen um alle laufenden interdisziplinären, sozialen und arbeitsrechtlichen Abläufe sowie um die für ihn sehr wichtige Entstigmatisierung sei empfehlenswert. Im Rahmen der laufenden Massnahme der IV habe sich ergeben, dass sich der Beschwer- deführer mit 25% zeitlicher Präsenz, speziell auf ihn zugeschnittenem Pflichtenheft und an seinem angestammten Arbeitsplatz am Rande von Leistungsvermögen und Belastbarkeit befinde. Eine leichte Erhöhung der Präsenzzeit oder der Aufgabendichte habe die bestehende Depression verstärkt und zu vermehrten Ausfällen geführt. Angesichts seiner deutlich verminderten Belastbarkeit bei einer seit vielen Jahren sich entwickelnden und mittlerweile chronifizierten symptomatischen Depression mit beein- trächtigenden vitalen Symptomen vor dem Hintergrund eines Morbus Wal- denström sei die Prognose bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ungünstig (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 14 3.2 Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1 hiervor) und Rücksprache mit dem RAD (AB 84) veranlasste die Be- schwerdegegnerin zur umfassenden Abklärung des medizinischen Sach- verhalts eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Medizinische Onkologie. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde die Diagnose eines Morbus Waldenström mit monoklonalem Immunglobin vom Typ lgM beim Beschwerdeführer bestätigt. Die Erstdiagnose sei 2003 er- folgt mit seither langsamer Progredienz (asymptomatisch) über Jahre ohne Therapiebedarf. Wegen einer Verschlechterung der Blutwerte habe man dann von Juli bis November 2013 eine Therapie mit Fludarabin und MabT- hera durchgeführt sowie bis Dezember 2014 eine Erhaltungstherapie mit MabThera. Die Krankheit sei seither klinisch und laborchemisch in guter und stabiler Remission. Es finde aktuell keine onkologische Therapie statt. Die vom Beschwerdeführer als beeinträchtigend geklagten Symptome lies- sen sich nicht mit objektiven Befunden und dem klinischen Bild der Unter- suchung korrelieren. Die Blutwerte seien im Wesentlichen als nicht signifi- kant auffällig zu beurteilen. Aus rein onkologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies stehe nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu den Angaben in den Akten. Eine Verminderung der Ar- beitsfähigkeit durch die onkologische Erkrankung werde auch durch den behandelnden Onkologen in Frage gestellt. Zwar werde grundsätzlich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestiert, diese jedoch auch im Zusammen- hang mit einer möglichen psychiatrischen Begleitsymptomatik diskutiert (siehe hierzu insbesondere AB 7 S. 8 ff., AB 33 S. 2 und AB 76 S. 7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne we- sentlich gefährdende Merkmale. Somit entspreche die aktuelle Tätigkeit auch einer leidensadaptierten Tätigkeit, für die keine Einschränkung beste- he. Retrospektiv sei für die Zeit der Chemotherapie von Juli bis November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% anzunehmen. Seither bestehe bei guter klinischer und laborchemischer Remission aus rein onkologischer Sicht keine objektiv nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Zwar sei der Morbus Waldenström eine Erkrankung, die mittelfristig im besten Fall stabil, im ungünstigsten Fall progredient verlaufe mit einer mittleren Überlebenszeit aller Patienten von fünf bis acht Jahren ab Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 15 gnosezeitpunkt; 10% der Patienten überlebten mehr als 15 Jahre. Beim Beschwerdeführer sei der Krankheitsverlauf mit einer Krankheitsdauer von nunmehr 13 Jahren und derzeitig guter Remission allerdings als sehr güns- tig anzusehen. Langfristig sei jedoch mit einer Progredienz zu rechnen (AB 117.3 S. 1, 3 und 6 f.; siehe auch AB 7 S. 8, AB 29 S. 3, AB 33, AB 76 S. 6 f. sowie AB 117.1 S. 12). Allgemeininternistische Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fanden sich nicht (AB 117.4 S. 7 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12). Zum selben Ergebnis kam der neurologische Gut- achter bezogen auf sein Fachgebiet. Eine Verminderung der Arbeitsfähig- keit sei neurologisch weder retrospektiv noch aktuell begründbar. Der neu- rologische Status des Beschwerdeführers sei völlig regelrecht. Es fänden sich weder Hinweise auf eine Polyneuropathie, auf radikuläre Symptome oder Koordinationsstörungen. Eine neurologische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Das vom Versicherten vor allem beklagte Fa- tigue-Syndrom sei neurologisch nicht begründbar. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei neurologischerseits zu 100% gegeben (AB 117.5 S. 5 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12). Psychiatri- scherseits kamen die Gutachter zur Beurteilung, dass es beim Versicher- ten, der primärpersönlich anankastische und etwas rigide Persönlichkeits- züge, jedoch keine pathologische Persönlichkeitsstrukturstörung aufweise, zu einer neurotischen Krankheitsverarbeitung mit psychosomatischer Re- aktionsbildung in Kombination mit einem neurasthenischen Syndrom ge- kommen sei (ICD-10: F48.8/F48.0). Mit der Verschlechterung des Morbus Waldenström sei auch eine psychische, überwiegend neurotische Patholo- gie aufgetreten (AB 117.2 S. 6 und 9). Der Versicherte habe 2015 erstmals eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen, die bislang fort- geführt werde. Hier erfahre der Versicherte eine gewisse Unterstützung und konsekutiv auch eine Besserung der Beschwerden. Allerdings berichte er nach wie vor über deutlich beeinträchtigende, insbesondere vegetative Symptome, die auch partiell mit einer episodisch paroxysmalen Angst (ICD- 10: F41.0) erklärt werden könnten (AB 117.2 S. 6 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12 f.). Vom behandelnden Psychiater sei beim Versicherten eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradig bis stark, symptomatisch bei Morbus Waldenström, chronifiziert und verselbständigt, mit vorwiegend vegetativer somatisch-funktioneller Symptomatik, bei gewissenhafter norm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 16 und leistungsorientierter Persönlichkeit mit stark reduzierter emotionaler Belastbarkeit diagnostiziert worden (AB 117.2 S. 8). Aus objektiv gutachter- licher Sicht könne eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer affektiven Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert werden. Es handle sich hier um eine neurotische Erlebnisverarbeitung mit psycho- somatischer Reaktionsbildung. Ausserdem lägen Panikattacken vor, wie sie auch im Bericht des Neurozentrums des Spitals H.________ vom

20. Januar 2016 (AB 81 S. 2 ff.) erwähnt würden. Die Störungen seien ei- ner Behandlung gut zugänglich. Auch seien im psychischen Befund keine entscheidenden psychopathologischen Funktionsstörungen validierbar. Die Beschwerden basierten im Wesentlichen auf der subjektiven Erlebniswelt des Versicherten, die jedoch beeinflussbar und korrigierbar sei. Zudem sei die Willens- und Antriebsbildung des Versicherten nicht beeinträchtigt. Be- schriebene kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen seien vorwiegend psychogen ausgelöst und fügten sich in den neurasthenischen Symptomenkomplex ein (AB 117.2 S. 9). Die diagnoserelevanten Befunde seien nur geringfügig ausgeprägt. Bisher habe noch kein durchgreifender Therapieeffekt stattgefunden. Die Persön- lichkeitszüge des Versicherten erschwerten eine flexible Krankheitsverar- beitung. Er besitze jedoch in ausreichendem Masse Fähigkeiten zur Intro- spektion, so dass dennoch ein therapeutisches Bewältigen der neuroti- schen Erlebnismuster möglich sei (AB 117.2 S. 7 f.). Somatisch lägen keine pathologischen Befunde vor. Psychiatrisch seien die objektiven Befunde nur gering bis punktuell mittelgradig ausgeprägt. Aggravation liege nicht vor. Beim Versicherten lägen gute persönliche Ressourcen vor. Er sei ne- ben seiner Berufstätigkeit über viele Jahre ehrenamtlich tätig gewesen, so in der Feuerwehr und im Rahmen von Vereinstätigkeiten. Er habe auch selbst Vereine gegründet. Inzwischen sei nach eigenen Angaben ein weit- gehender Rückzug von den Vereinsaktivitäten erfolgt. Es finde im Alltag jedoch noch ein ausreichendes Aktivitätsniveau statt. So betreue der Versi- cherte intensiv seinen jungen Hund, er wandere, wenn auch nicht mehr in der hohen Frequenz wie früher, und am Wochenende besuche er häufig mit seiner Ehefrau eine Ferienwohnung am See. Dieses Aktivitätsniveau stehe etwas im Gegensatz zu den nach eigenen Angaben nur noch zu 25% möglichen beruflichen Aktivitäten (AB 117.1 S. 16, AB 117.2 S. 8). Entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 17 gen des vom Versicherten vorgetragenen Schweregrads der geklagten Symptome seien nur leicht bis allenfalls punktuell mittelgradige objektive Einschränkungen validierbar. Ein gewisser Leidensdruck seitens des Versi- cherten sei dennoch feststellbar. Insofern ergebe sich hier eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Diese Auffassung stehe im Gegensatz zu derjenigen des Versicherten selbst, der seine Leistungsgrenze bei 25% Arbeitseinsatz sehe (AB 117.1 S. 13). Es sei davon auszugehen, dass seit dem Beginn der Chemotherapie im Juli 2013 beim Versicherten eine psy- chische Leistungseinschränkung von 30% bestehe (AB 117.2 S. 9). Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Es empfehle sich die Aufnahme einer stationären psychosomatischen Behandlung und im Anschluss daran eine ambulante Verhaltenstherapie. Es sei davon auszu- gehen, dass nach diesen therapeutischen Massnahmen die jetzige Arbeits- fähigkeit von 70% auf 100% gesteigert werden könne (AB 117.1 S. 13). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 inklusi- ve der verschiedenen Teilgutachten (AB 117.1 – 117.5; siehe E. 3.2 hier- vor) erfüllt sämtliche der in Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Gestützt auf dieses Gutachten wie auch die Berichte der behan- delnden Ärzte ist erstellt, dass die Morbus Waldenström-Erkrankung des Beschwerdeführers in einer sehr guten und stabilen Remission ist und dass weder auf onkologischem noch allgemein-internistischem noch neurologi- schem Fachgebiet objektiv nachweisbare Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit bestehen. Weiter ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis No- vember 2013, der Zeit der Chemotherapie, aus somatischen Gründen voll arbeitsunfähig war und dass es damals zu einer neurotischen Krankheits- verarbeitung mit psychosomatischer Reaktionsbildung in Kombination mit einem neurasthenischen Syndrom und Panikattacken gekommen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 18 Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser psychosoma- tischen Problematik sowohl in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als auch auf eine Verweistätigkeit zu 30% in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt, wobei die Gutachter davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach einer stationären psychosomatischen Behandlung und einer am- bulanten Verhaltenstherapie wieder voll arbeitsfähig wäre (siehe AB 117.1 S. 12 ff. sowie E. 3.1 hiervor). Dass der behandelnde Psychiater seine vom MEDAS-Gutachten abweichende psychiatrische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit der Exacerbation des Morbus Waldenström im Jahr 2013 an einer symptomatischen, derzeit deutlich abgeschwächten Depres- sion mit teilweise heftigen vegetativen Symptomen leidet und deshalb nur noch zu 25% belastbar sei, nach wie vor für zutreffender erachtet, als die gutachterliche Beurteilung (siehe Beschwerdebeilage [BB] 7), vermag letz- tere nicht in Zweifel zu ziehen. Die (auch vom behandelnden Psychiater) erhobene Befundlage wie auch die gezeigte Beschwerdesymptomatik sprechen für die gutachterliche Einschätzung. Symptome einer Depression liegen beim Beschwerdeführer allein sehr beschränkt vor. Der zumindest überwiegende Teil der geklagten Beschwerdeempfindung ist auch gemäss dem behandelnden Psychiater psychosomatischer Natur. Aspekte, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind aufgrund der gesamten Akten keine ersichtlich (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Die anderslautende Diagnose des behandelnden Psychiaters beruht vielmehr auf einer abweichenden subjektiven ärztlichen Interpretati- on des von den Gutachtern vollumfänglich berücksichtigten medizinischen Sachverhalts, was nicht genügt, um die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (siehe E. 2.7 hiervor). Umso weniger, als die psychiatrische Gutachterin seine medizini- sche These explizit erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung ver- worfen hat (AB 117.2 S. 8 f.). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine tiefere Arbeitsfähigkeit gezeigt hat, als von den Gutachtern medizinisch-theoretisch attestiert, vermag die Zuverlässig- keit der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, ist die gutachterliche Beurteilung doch in Kenntnis der subjektiv empfundenen und anlässlich der beruflichen Massnahmen gezeigten Einschränkungen erfolgt, mit dem Ziel, diese einer objektivierten Zumutbarkeitsprüfung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 19 unterziehen und zur Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht so substanzi- ell wie möglich Stellung zu nehmen, wie dies die Gutachter getan haben. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sach- verhalt mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 (AB 117.1 – 117.5) als rechtsgenüglich abgeklärt. Das Gutachten gestattet eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Von weiter- gehenden Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten ist (vgl. BGE 122 V 1 57 E. 1d S. 162). Die psychosomatische Proble- matik des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Gutachten erstellt und die von der psychiatrischen Gutachterin in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen halten auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 stand. Eine Aggravation wird von der Gutachterin ver- neint (AB 117.1 S. 15, 117.2 S. 7). Es bleibt zu prüfen, ob die psychi- sche/psychosomatische Problematik des Beschwerdeführers eine Invali- dität zu begründen vermag, wobei das diesbezügliche Prüfungsraster rechtlicher Natur ist (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist vorliegend klar zu verneinen. Wie die psychiatrische Gutachterin explizit festhält, sind diese beim Beschwerdeführer nur geringfügig ausgeprägt (AB 117.2 S. 7). Es liegt auch kein definitives Scheitern einer lege artis mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie vor. Aus psychiatrischer Sicht ist die Prognose vielmehr günstig. So gehen die Gutachter explizit davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer stationären psychosoma- tischen Behandlung und einer ambulanten Verhaltenstherapie seine derzeit erlebten Einschränkungen vollständig überwinden könnte (AB 117.1 S. 13 f.). Auch der Indikator „Komorbiditäten“ spricht nicht gegen die Über- windbarkeit der psychosomatischen Einschränkungen. Zwar liegt beim Be- schwerdeführer mit dem Morbus Waldenström eine unheilbare somatische Erkrankung vor. Diese befindet sich jedoch unstrittig in einer sehr guten und stabilen Remission und es finden sich in den gesamten Akten keine somatischen Gründe, die gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sprechen würden (siehe AB 117.1 S. 12 ff. sowie E. 3.2 hiervor). So hält denn auch die psychiatrische Gutachterin explizit fest, an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 20 gesichts der guten Remission des Morbus Waldenström sei der Beschwer- deführer ausreichend in der Lage, seine Lebenssituation zu bewältigen (AB 142 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Gutachten über aus- reichende Introspektions- und Reflexionsmöglichkeiten, um die für ihn de- struktive Erlebnisverarbeitung therapeutisch anzugehen (AB 117.2 S. 2). Eine pathologische Persönlichkeitsstrukturstörung liegt nicht vor und auch die Ich-Funktion selbst ist nicht gestört (AB 117.2 S. 8). Zwar erschweren die anankastischen und etwas rigiden Persönlichkeitszüge des Beschwer- deführers eine flexible Krankheitsverarbeitung, sie verunmöglichen diese jedoch nicht (AB 117.1 S. 17). Der Beschwerdeführer verfügt über genü- gend mobilisierende Ressourcen, wie sein früheres wie auch sein aktuelles Aktivitätsniveau zeigen. Er hat zwar nach eigenen Angaben gewisse Akti- vitäten, insbesondere Vereinsaktivitäten aufgegeben, jedoch mit der Auf- zucht eines jungen Hundes auch neue begonnen und er verfügt nach wie vor über einen zuverlässigen – wenn auch etwas kleiner gewordenen – Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem wird er gut durch seine Ehefrau unterstützt (AB 117.1 S. 16 ff., 117.2 S. 8, 117.3 S. 4, 117.4 S. 4, 117.5 S. 3). Dies ist im Komplex „Sozialer Kontext“ zu berücksichtigen. Hinsicht- lich Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Freizeit- aktivitäten nicht erheblich eingeschränkt scheint. Er fährt weiterhin Auto, obwohl auf beruflicher Ebene Beschwerden geltend gemacht werden, die dies aus Verkehrssicherheitsgründen eigentlich ausschliessen müsste, beschäftigt sich viel mit der Aufzucht seines Hundes, wandert, wenn auch nicht mehr in der hohen Frequenz wie früher, geht mit seiner Ehefrau re- gelmässig in die Ferien, ist noch tätig als … im … und auch das … und das … werden soweit möglich weiter praktiziert. Dies im Gegensatz zu den nach eigenen Angaben nur noch zu 25% möglichen beruflichen Aktivitäten. Auf dem somatischen Fachgebiet fiel zudem auf, dass die geklagten Be- schwerden zu den entsprechenden objektiven Befunden inkonsistent waren (AB 117.1 S. 16 und 19, AB 117.2 S. 4 und 8, AB 117.4 S. 4). Auch wenn mit der psychiatrischen Gutachterin von einem gewissen subjektiven Lei- densdruck auszugehen ist (AB 117.2 S. 8), kann nach dem Dargelegten in Würdigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 dem psycho- somatischen Leiden des Beschwerdeführer keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Trotz des Morbus Waldenström liegt zurzeit kein invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 21 disierender Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 20. Dezember 2016 (AB 143) ist folglich nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 22
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 104 IV GRD/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Januar 2015 meldete sich der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings für die Zeit vom

10. August bis 9. November 2015 zum Erhalt seines angestammten Ar- beitsplatzes (AB 27). Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2015 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Coaching für die Zeit vom 15. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016 (AB 60) sowie mit Mittei- lung vom 30. Dezember 2015 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieser Massnahme bis am 14. März 2016 (AB 74). Am 7. März 2016 ge- währte sie ihm Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. März bis

14. Juni 2016 (AB 83) und am 29. März 2016 zudem Kostengutsprache für ein das Arbeitstraining begleitendes Coaching (AB 90). Im April 2016 erteilte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychothera- pie, Neurologie und Medizinische Onkologie; zugewiesen wurde die C.________ (nachfolgend MEDAS; AB 97 f.). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, diesmal für die Zeit vom

15. Juni bis 16. September 2016 (AB 110). Am 27. Juli 2016 ging der IV-Stelle das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 samt den einzelnen Teilgutachten zu (AB 117.1 – 117.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicher- ten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch (AB 122). Am 26. August 2016 erfolgte sodann der Abschluss der beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen (AB 126). Mit Schreiben vom 21. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die in Aussicht gestellte Abwei- sung Einwand. Es sei ihm zumindest eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen und anschlies- send über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (AB 129). Nach Rücksprache mit dem RAD und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. AB 133 f, 136) ersuchte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter um eine Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden sowie um Präzisierungen hinsichtlich des funktionalen Zusammenwirkens der festgestellten Erkran- kungen – auch hinsichtlich der subjektiven Möglichkeiten der Krankheits- verarbeitung – im Sinne der Indikatoren der neueren Rechtsprechung (AB 138). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 kamen die MEDAS-Gutachter dem Ersuchen nach (AB 142). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid vom

17. August 2016 entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 143). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 1. Februar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 die gesetzliche Invalidenrente zuzu- sprechen. Eventualiter sei die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Invalidenrente an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 4 schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezem- ber 2016 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 6 spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 7 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Dabei ist es aus Gründen der Rechtssi- cherheit geboten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozia- lversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwendbar auf ein Chronic Fatigue Syn- drome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom), eine Neurasthenie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282) oder auch eine nichtorganische Hypersomnie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.3 S. 69). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand ei- nes Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.5 Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Unter- suchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 8 zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 9 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.8 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachen- feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin- gungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Aus- fälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträch- tigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungs- medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 10 begründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 3. 3.1 Den Berichten der behandelnden Ärzte ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 2003 ein Morbus Waldenström mit monoklonalem Immunglobulin vom Typ lgM diagnostiziert worden ist, der nach einem lan- gen Intervall ohne Therapiebedarf wegen einer leichten Anämie und Anzei- chen eines Hyperviskositätssyndroms (siehe AB 33 S. 1) ab Juli 2013 be- handelt werden musste. Vom 24. Juli bis 20. November 2013 fand gemäss den Berichten des behandelnden Onkologen Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Medizinische Onkologie, eine Therapie mit Fludarabin und MabThera statt sowie ab dem 18. De- zember 2013 bis 10. Dezember 2014 eine Erhaltungstherapie mit MabThe- ra. In sämtlichen Berichten des behandelnden Onkologen wird der Morbus Waldenström als nach der Chemotherapie objektiv gut unter Kontrolle bzw. als in Remission befindlich beschrieben (AB 7 S. 8 ff., AB 29 S. 3, AB 33, AB 76 S. 6 f.). Eine Anämie oder Anzeichen einer Hyperviskosität konnten nicht mehr festgestellt werden (AB 7 S. 8, AB 29 S. 3, AB 76 S. 6). Ein ak- tueller Therapiebedarf der onkologischen Erkrankung wird von Prof. Dr. med. D.________ seit Abschluss der Erhaltungstherapie im Dezember 2014 verneint (AB 29 S. 3, AB 33 S. 2, AB 76 S. 7). Gesundheitliche Grün- de, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, seien durch die onkologische Situation nicht gegeben. Er denke, dass der Be- schwerdeführer in erster Linie ein psychiatrisches Problem habe mit Nei- gung zu einer Depression (AB 7 S. 8). Die Akzeptanz der Idee, dass eine psychiatrische Erkrankung (und nicht der Morbus Waldenström) der Grund für die Adynamie und Schwächezustände sein könnte, müsse beim Be- schwerdeführer wohl noch etwas reifen (AB 7 S. 10). Seines Erachtens sei die Problematik eine psychiatrische (AB 33 S. 2). Daran hielt Prof. Dr. med. D.________ auch in seinem neusten Bericht in den Akten explizit fest. Sei- nes Erachtens seien die erheblichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf den Morbus Waldenström oder auf die durchgeführte Therapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 11 zurückzuführen. Es scheine ihm vielmehr, dass eine ausgeprägte psychia- trische Problematik, wohl im Sinne einer chronischen Erschöpfungsdepres- sion oder eines ähnlichen Syndroms vorliege (AB 76 S. 7). Eine von Prof. Dr. med. D.________ veranlasste pneumologische Abklärung ergab – bei an sich vollständig normaler Lungenfunktion mit normaler Diffusionskapa- zität (AB 70 S. 8) – aufgrund eines positiven Bronchoprovokationstests mit Metacholin die Diagnose eines Asthma bronchiale, wobei der Pneumologe Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, festhielt, dass beim Beschwerdeführer nicht von eigentli- chen Hyperventilationsattacken auszugehen sei. Die im Zusammenhang mit emotionalem Stress geschilderten pulmonalen Symptome hätten im Rahmen des Bronchoprovokationstests nicht vollständig provoziert werden können, so dass anzunehmen sei, dass neben dem Asthma bronchiale eine psychische Komponente eine wesentliche Rolle spiele. Eine psycho- logische Weiterabklärung scheine ihm angezeigt. Er habe dem Beschwer- deführer eine kombinierte anti-asthmatische Inhalationstherapie empfohlen, insbesondere auch während der Pollensaison (AB 70 S. 2). Eine Abklärung in der Interdisziplinären Schwindelsprechstunde der Universitätsklinik für Neurologie des Spitals H.________ vom 1. Dezember 2015 ergab normale peripher vestibuläre Funktionen beidseits. Die Anamnese mit Hyperventila- tion, Schwitzen, Verkrampfen der oberen Extremitäten und sekundär auf- tretendem Schwankschwindel lege Panikattacken als Ursache für den Schwindel nahe. In der körperlichen sowie der neurootologischen Untersu- chung hätten sich unauffällige Befunde gezeigt ohne Hinweise auf peripher vestibuläre Pathologien. Es empfehle sich, eine verhaltenstherapeutische Expositionstherapie durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei Dr. med. F.________ in psychiatrischer Behandlung. Auf Wunsch könne eine Vorstellung in der Angst- und Zwangssprechstunde der Klinik G.________ erfolgen. Alternativ sei auch eine Vorstellung und gegebenen- falls tagesklinische Behandlung in der Psychosomatik möglich (AB 81 S. 2 ff.). Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, liegt beim Beschwerdeführer in psychi- scher Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis stark (ICD-10: F33.1 und 33.2), symptomatisch bei Morbus Waldenström,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 12 chronifiziert und verselbständigt, mit vorwiegend vegetativer, somatisch funktioneller Symptomatik bei gewissenhafter, norm- und leistungsorientier- ter Persönlichkeit mit stark reduzierter emotionaler Belastbarkeit vor. Den Hauptauslöser für das psychiatrisch auffällige Beschwerdebild könne er nicht sicher bezeichnen. Aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse habe ab 2003 die Diagnose Waldenström den Beschwerdeführer sensibilisierend und traumatisierend beeinträchtigt, nicht zuletzt auch, weil diese seltene Krebserkrankung informativ verängstigen könne. Die erlebten körperlichen Beschwerden rund um diese Krankheit, vermischt mit emotionalen und vegetativen Begleitsymptomen hätten ihn den Waldenström auf seine per- sönliche Art erleben lassen. Es sei zu einem inneren induktiven Prozess zwischen körperlich echt erlebten, von der Krebserkrankung verursachten Sensationen und solchen, die durch negativ-ängstliche Vorstellungen (no- cebisch) entstanden seien, gekommen. Diese inneren Vorgänge hätten in ihrer gesamten Wirkung zunehmend Einfluss auf sein emotionales und kognitives Leistungsvermögen gehabt und hätten ihn zunehmend zu ver- unsichern vermocht. Psychopathologisch gesehen lägen klar auch Somati- sierungsstörungen vor. Diese seien jedoch kein eigenständiges Krank- heitsbild, sondern Bestandteil einer beim Beschwerdeführer entstandenen symptomatischen Depression, welche vor allem im negativen Denken, in typischen Stimmungseinbrüchen und in teilweise sehr tief sitzenden Ängs- ten von teilweise panischer Ausprägung zum Ausdruck komme. Hierbei liessen sich auch endogene (ontogenetische) Faktoren erkennen. Laut sei- nem Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer ab Sommer 2014 gegenüber vor 2013 gerade noch einen Viertel seiner Leistung gezeigt bei allgemein unberechenbar gewordener Leistungskonstanz, was laut Arbeitgeber mit seiner Anstellung nicht kompatibel sei. Es habe sich unter anderem damit für den Beschwerdeführer eine gewichtige soziale Belastungssituation ent- wickelt, welche zusätzlich einen Teil der Beschwerden mitverursacht habe. Weil induktive vegetativ-somatische Prozesse relativ schnell zu chronifizie- ren drohten, erlebe der Beschwerdeführer Beschwerden auch heute noch in Form von für ihn echten funktionellen Einbrüchen, auch ausserhalb der für ihn sonst gewohnt als stressig erlebten Lebenssituationen, beispiels- weise in seiner Freizeit oder in den Ferien. Die bisherigen zusätzlichen Abklärungen am Spital H.________ (inklusive einer umfassenden Diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 13 tik im Neurozentrum) hätten, ausser im Magen-Darm-Bereich, keine orga- nischen Beeinträchtigungen ergeben und die Laborwerte seien derzeit im Normbereich. Es sei damit zur Kenntnis zu nehmen, dass die beeinträchti- genden funktionellen Störungen, welche in unterschiedlichsten Lebenssi- tuationen auftreten würden, keinem organischen Korrelat entsprächen, sondern Ausdruck seiner starken depressiven Störung mit ihren teils hefti- gen angstbetonten emotionalen Spannungen seien. Nebst dem Morbus Waldenström und den Beeinträchtigungen im Magen-Darm-Trakt finde sich also einzig eine ausgeprägte depressive Störung mit vegetativen Sympto- men (Dyspnoe, Parästhesien, Hitzeanfälle, Schweissausbrüche), episo- disch auftretenden Einbussen von Achtsamkeit, kognitivem Leistungsver- mögen und Muskelkraft sowie gelegentliche vital-bedrohliche Dekompensa- tionen, welche wohl fremdanamnestisch gesichert seien, aber noch nie neurologisch oder hämodynamisch an Ort und Stelle hätten objektiviert werden können. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei für den Beschwerdeführer hilfreich, vermöge jedoch die erwähnten Ursa- chen nicht zu beseitigen. Die anfänglich mehrschichtige soziale Belas- tungssituation habe sich zwischenzeitlich erfreulich reduzieren lassen. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von vor- wiegend begleitend-beratend, stützend, aufdeckend und erklärend- edukativem Charakter, verbunden mit dem Bemühen um alle laufenden interdisziplinären, sozialen und arbeitsrechtlichen Abläufe sowie um die für ihn sehr wichtige Entstigmatisierung sei empfehlenswert. Im Rahmen der laufenden Massnahme der IV habe sich ergeben, dass sich der Beschwer- deführer mit 25% zeitlicher Präsenz, speziell auf ihn zugeschnittenem Pflichtenheft und an seinem angestammten Arbeitsplatz am Rande von Leistungsvermögen und Belastbarkeit befinde. Eine leichte Erhöhung der Präsenzzeit oder der Aufgabendichte habe die bestehende Depression verstärkt und zu vermehrten Ausfällen geführt. Angesichts seiner deutlich verminderten Belastbarkeit bei einer seit vielen Jahren sich entwickelnden und mittlerweile chronifizierten symptomatischen Depression mit beein- trächtigenden vitalen Symptomen vor dem Hintergrund eines Morbus Wal- denström sei die Prognose bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ungünstig (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 14 3.2 Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1 hiervor) und Rücksprache mit dem RAD (AB 84) veranlasste die Be- schwerdegegnerin zur umfassenden Abklärung des medizinischen Sach- verhalts eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Medizinische Onkologie. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde die Diagnose eines Morbus Waldenström mit monoklonalem Immunglobin vom Typ lgM beim Beschwerdeführer bestätigt. Die Erstdiagnose sei 2003 er- folgt mit seither langsamer Progredienz (asymptomatisch) über Jahre ohne Therapiebedarf. Wegen einer Verschlechterung der Blutwerte habe man dann von Juli bis November 2013 eine Therapie mit Fludarabin und MabT- hera durchgeführt sowie bis Dezember 2014 eine Erhaltungstherapie mit MabThera. Die Krankheit sei seither klinisch und laborchemisch in guter und stabiler Remission. Es finde aktuell keine onkologische Therapie statt. Die vom Beschwerdeführer als beeinträchtigend geklagten Symptome lies- sen sich nicht mit objektiven Befunden und dem klinischen Bild der Unter- suchung korrelieren. Die Blutwerte seien im Wesentlichen als nicht signifi- kant auffällig zu beurteilen. Aus rein onkologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies stehe nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu den Angaben in den Akten. Eine Verminderung der Ar- beitsfähigkeit durch die onkologische Erkrankung werde auch durch den behandelnden Onkologen in Frage gestellt. Zwar werde grundsätzlich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestiert, diese jedoch auch im Zusammen- hang mit einer möglichen psychiatrischen Begleitsymptomatik diskutiert (siehe hierzu insbesondere AB 7 S. 8 ff., AB 33 S. 2 und AB 76 S. 7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne we- sentlich gefährdende Merkmale. Somit entspreche die aktuelle Tätigkeit auch einer leidensadaptierten Tätigkeit, für die keine Einschränkung beste- he. Retrospektiv sei für die Zeit der Chemotherapie von Juli bis November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% anzunehmen. Seither bestehe bei guter klinischer und laborchemischer Remission aus rein onkologischer Sicht keine objektiv nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Zwar sei der Morbus Waldenström eine Erkrankung, die mittelfristig im besten Fall stabil, im ungünstigsten Fall progredient verlaufe mit einer mittleren Überlebenszeit aller Patienten von fünf bis acht Jahren ab Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 15 gnosezeitpunkt; 10% der Patienten überlebten mehr als 15 Jahre. Beim Beschwerdeführer sei der Krankheitsverlauf mit einer Krankheitsdauer von nunmehr 13 Jahren und derzeitig guter Remission allerdings als sehr güns- tig anzusehen. Langfristig sei jedoch mit einer Progredienz zu rechnen (AB 117.3 S. 1, 3 und 6 f.; siehe auch AB 7 S. 8, AB 29 S. 3, AB 33, AB 76 S. 6 f. sowie AB 117.1 S. 12). Allgemeininternistische Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fanden sich nicht (AB 117.4 S. 7 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12). Zum selben Ergebnis kam der neurologische Gut- achter bezogen auf sein Fachgebiet. Eine Verminderung der Arbeitsfähig- keit sei neurologisch weder retrospektiv noch aktuell begründbar. Der neu- rologische Status des Beschwerdeführers sei völlig regelrecht. Es fänden sich weder Hinweise auf eine Polyneuropathie, auf radikuläre Symptome oder Koordinationsstörungen. Eine neurologische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Das vom Versicherten vor allem beklagte Fa- tigue-Syndrom sei neurologisch nicht begründbar. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei neurologischerseits zu 100% gegeben (AB 117.5 S. 5 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12). Psychiatri- scherseits kamen die Gutachter zur Beurteilung, dass es beim Versicher- ten, der primärpersönlich anankastische und etwas rigide Persönlichkeits- züge, jedoch keine pathologische Persönlichkeitsstrukturstörung aufweise, zu einer neurotischen Krankheitsverarbeitung mit psychosomatischer Re- aktionsbildung in Kombination mit einem neurasthenischen Syndrom ge- kommen sei (ICD-10: F48.8/F48.0). Mit der Verschlechterung des Morbus Waldenström sei auch eine psychische, überwiegend neurotische Patholo- gie aufgetreten (AB 117.2 S. 6 und 9). Der Versicherte habe 2015 erstmals eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen, die bislang fort- geführt werde. Hier erfahre der Versicherte eine gewisse Unterstützung und konsekutiv auch eine Besserung der Beschwerden. Allerdings berichte er nach wie vor über deutlich beeinträchtigende, insbesondere vegetative Symptome, die auch partiell mit einer episodisch paroxysmalen Angst (ICD- 10: F41.0) erklärt werden könnten (AB 117.2 S. 6 f.; siehe auch AB 117.1 S. 12 f.). Vom behandelnden Psychiater sei beim Versicherten eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradig bis stark, symptomatisch bei Morbus Waldenström, chronifiziert und verselbständigt, mit vorwiegend vegetativer somatisch-funktioneller Symptomatik, bei gewissenhafter norm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 16 und leistungsorientierter Persönlichkeit mit stark reduzierter emotionaler Belastbarkeit diagnostiziert worden (AB 117.2 S. 8). Aus objektiv gutachter- licher Sicht könne eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer affektiven Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert werden. Es handle sich hier um eine neurotische Erlebnisverarbeitung mit psycho- somatischer Reaktionsbildung. Ausserdem lägen Panikattacken vor, wie sie auch im Bericht des Neurozentrums des Spitals H.________ vom

20. Januar 2016 (AB 81 S. 2 ff.) erwähnt würden. Die Störungen seien ei- ner Behandlung gut zugänglich. Auch seien im psychischen Befund keine entscheidenden psychopathologischen Funktionsstörungen validierbar. Die Beschwerden basierten im Wesentlichen auf der subjektiven Erlebniswelt des Versicherten, die jedoch beeinflussbar und korrigierbar sei. Zudem sei die Willens- und Antriebsbildung des Versicherten nicht beeinträchtigt. Be- schriebene kognitive Beeinträchtigungen wie Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen seien vorwiegend psychogen ausgelöst und fügten sich in den neurasthenischen Symptomenkomplex ein (AB 117.2 S. 9). Die diagnoserelevanten Befunde seien nur geringfügig ausgeprägt. Bisher habe noch kein durchgreifender Therapieeffekt stattgefunden. Die Persön- lichkeitszüge des Versicherten erschwerten eine flexible Krankheitsverar- beitung. Er besitze jedoch in ausreichendem Masse Fähigkeiten zur Intro- spektion, so dass dennoch ein therapeutisches Bewältigen der neuroti- schen Erlebnismuster möglich sei (AB 117.2 S. 7 f.). Somatisch lägen keine pathologischen Befunde vor. Psychiatrisch seien die objektiven Befunde nur gering bis punktuell mittelgradig ausgeprägt. Aggravation liege nicht vor. Beim Versicherten lägen gute persönliche Ressourcen vor. Er sei ne- ben seiner Berufstätigkeit über viele Jahre ehrenamtlich tätig gewesen, so in der Feuerwehr und im Rahmen von Vereinstätigkeiten. Er habe auch selbst Vereine gegründet. Inzwischen sei nach eigenen Angaben ein weit- gehender Rückzug von den Vereinsaktivitäten erfolgt. Es finde im Alltag jedoch noch ein ausreichendes Aktivitätsniveau statt. So betreue der Versi- cherte intensiv seinen jungen Hund, er wandere, wenn auch nicht mehr in der hohen Frequenz wie früher, und am Wochenende besuche er häufig mit seiner Ehefrau eine Ferienwohnung am See. Dieses Aktivitätsniveau stehe etwas im Gegensatz zu den nach eigenen Angaben nur noch zu 25% möglichen beruflichen Aktivitäten (AB 117.1 S. 16, AB 117.2 S. 8). Entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 17 gen des vom Versicherten vorgetragenen Schweregrads der geklagten Symptome seien nur leicht bis allenfalls punktuell mittelgradige objektive Einschränkungen validierbar. Ein gewisser Leidensdruck seitens des Versi- cherten sei dennoch feststellbar. Insofern ergebe sich hier eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Diese Auffassung stehe im Gegensatz zu derjenigen des Versicherten selbst, der seine Leistungsgrenze bei 25% Arbeitseinsatz sehe (AB 117.1 S. 13). Es sei davon auszugehen, dass seit dem Beginn der Chemotherapie im Juli 2013 beim Versicherten eine psy- chische Leistungseinschränkung von 30% bestehe (AB 117.2 S. 9). Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Es empfehle sich die Aufnahme einer stationären psychosomatischen Behandlung und im Anschluss daran eine ambulante Verhaltenstherapie. Es sei davon auszu- gehen, dass nach diesen therapeutischen Massnahmen die jetzige Arbeits- fähigkeit von 70% auf 100% gesteigert werden könne (AB 117.1 S. 13). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 inklusi- ve der verschiedenen Teilgutachten (AB 117.1 – 117.5; siehe E. 3.2 hier- vor) erfüllt sämtliche der in Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Gestützt auf dieses Gutachten wie auch die Berichte der behan- delnden Ärzte ist erstellt, dass die Morbus Waldenström-Erkrankung des Beschwerdeführers in einer sehr guten und stabilen Remission ist und dass weder auf onkologischem noch allgemein-internistischem noch neurologi- schem Fachgebiet objektiv nachweisbare Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit bestehen. Weiter ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis No- vember 2013, der Zeit der Chemotherapie, aus somatischen Gründen voll arbeitsunfähig war und dass es damals zu einer neurotischen Krankheits- verarbeitung mit psychosomatischer Reaktionsbildung in Kombination mit einem neurasthenischen Syndrom und Panikattacken gekommen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 18 Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser psychosoma- tischen Problematik sowohl in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als auch auf eine Verweistätigkeit zu 30% in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt, wobei die Gutachter davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach einer stationären psychosomatischen Behandlung und einer am- bulanten Verhaltenstherapie wieder voll arbeitsfähig wäre (siehe AB 117.1 S. 12 ff. sowie E. 3.1 hiervor). Dass der behandelnde Psychiater seine vom MEDAS-Gutachten abweichende psychiatrische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit der Exacerbation des Morbus Waldenström im Jahr 2013 an einer symptomatischen, derzeit deutlich abgeschwächten Depres- sion mit teilweise heftigen vegetativen Symptomen leidet und deshalb nur noch zu 25% belastbar sei, nach wie vor für zutreffender erachtet, als die gutachterliche Beurteilung (siehe Beschwerdebeilage [BB] 7), vermag letz- tere nicht in Zweifel zu ziehen. Die (auch vom behandelnden Psychiater) erhobene Befundlage wie auch die gezeigte Beschwerdesymptomatik sprechen für die gutachterliche Einschätzung. Symptome einer Depression liegen beim Beschwerdeführer allein sehr beschränkt vor. Der zumindest überwiegende Teil der geklagten Beschwerdeempfindung ist auch gemäss dem behandelnden Psychiater psychosomatischer Natur. Aspekte, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind aufgrund der gesamten Akten keine ersichtlich (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Die anderslautende Diagnose des behandelnden Psychiaters beruht vielmehr auf einer abweichenden subjektiven ärztlichen Interpretati- on des von den Gutachtern vollumfänglich berücksichtigten medizinischen Sachverhalts, was nicht genügt, um die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (siehe E. 2.7 hiervor). Umso weniger, als die psychiatrische Gutachterin seine medizini- sche These explizit erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung ver- worfen hat (AB 117.2 S. 8 f.). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine tiefere Arbeitsfähigkeit gezeigt hat, als von den Gutachtern medizinisch-theoretisch attestiert, vermag die Zuverlässig- keit der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, ist die gutachterliche Beurteilung doch in Kenntnis der subjektiv empfundenen und anlässlich der beruflichen Massnahmen gezeigten Einschränkungen erfolgt, mit dem Ziel, diese einer objektivierten Zumutbarkeitsprüfung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 19 unterziehen und zur Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht so substanzi- ell wie möglich Stellung zu nehmen, wie dies die Gutachter getan haben. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sach- verhalt mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2016 (AB 117.1 – 117.5) als rechtsgenüglich abgeklärt. Das Gutachten gestattet eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Von weiter- gehenden Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten ist (vgl. BGE 122 V 1 57 E. 1d S. 162). Die psychosomatische Proble- matik des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Gutachten erstellt und die von der psychiatrischen Gutachterin in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen halten auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 stand. Eine Aggravation wird von der Gutachterin ver- neint (AB 117.1 S. 15, 117.2 S. 7). Es bleibt zu prüfen, ob die psychi- sche/psychosomatische Problematik des Beschwerdeführers eine Invali- dität zu begründen vermag, wobei das diesbezügliche Prüfungsraster rechtlicher Natur ist (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist vorliegend klar zu verneinen. Wie die psychiatrische Gutachterin explizit festhält, sind diese beim Beschwerdeführer nur geringfügig ausgeprägt (AB 117.2 S. 7). Es liegt auch kein definitives Scheitern einer lege artis mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie vor. Aus psychiatrischer Sicht ist die Prognose vielmehr günstig. So gehen die Gutachter explizit davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer stationären psychosoma- tischen Behandlung und einer ambulanten Verhaltenstherapie seine derzeit erlebten Einschränkungen vollständig überwinden könnte (AB 117.1 S. 13 f.). Auch der Indikator „Komorbiditäten“ spricht nicht gegen die Über- windbarkeit der psychosomatischen Einschränkungen. Zwar liegt beim Be- schwerdeführer mit dem Morbus Waldenström eine unheilbare somatische Erkrankung vor. Diese befindet sich jedoch unstrittig in einer sehr guten und stabilen Remission und es finden sich in den gesamten Akten keine somatischen Gründe, die gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sprechen würden (siehe AB 117.1 S. 12 ff. sowie E. 3.2 hiervor). So hält denn auch die psychiatrische Gutachterin explizit fest, an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 20 gesichts der guten Remission des Morbus Waldenström sei der Beschwer- deführer ausreichend in der Lage, seine Lebenssituation zu bewältigen (AB 142 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Gutachten über aus- reichende Introspektions- und Reflexionsmöglichkeiten, um die für ihn de- struktive Erlebnisverarbeitung therapeutisch anzugehen (AB 117.2 S. 2). Eine pathologische Persönlichkeitsstrukturstörung liegt nicht vor und auch die Ich-Funktion selbst ist nicht gestört (AB 117.2 S. 8). Zwar erschweren die anankastischen und etwas rigiden Persönlichkeitszüge des Beschwer- deführers eine flexible Krankheitsverarbeitung, sie verunmöglichen diese jedoch nicht (AB 117.1 S. 17). Der Beschwerdeführer verfügt über genü- gend mobilisierende Ressourcen, wie sein früheres wie auch sein aktuelles Aktivitätsniveau zeigen. Er hat zwar nach eigenen Angaben gewisse Akti- vitäten, insbesondere Vereinsaktivitäten aufgegeben, jedoch mit der Auf- zucht eines jungen Hundes auch neue begonnen und er verfügt nach wie vor über einen zuverlässigen – wenn auch etwas kleiner gewordenen – Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem wird er gut durch seine Ehefrau unterstützt (AB 117.1 S. 16 ff., 117.2 S. 8, 117.3 S. 4, 117.4 S. 4, 117.5 S. 3). Dies ist im Komplex „Sozialer Kontext“ zu berücksichtigen. Hinsicht- lich Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Freizeit- aktivitäten nicht erheblich eingeschränkt scheint. Er fährt weiterhin Auto, obwohl auf beruflicher Ebene Beschwerden geltend gemacht werden, die dies aus Verkehrssicherheitsgründen eigentlich ausschliessen müsste, beschäftigt sich viel mit der Aufzucht seines Hundes, wandert, wenn auch nicht mehr in der hohen Frequenz wie früher, geht mit seiner Ehefrau re- gelmässig in die Ferien, ist noch tätig als … im … und auch das … und das … werden soweit möglich weiter praktiziert. Dies im Gegensatz zu den nach eigenen Angaben nur noch zu 25% möglichen beruflichen Aktivitäten. Auf dem somatischen Fachgebiet fiel zudem auf, dass die geklagten Be- schwerden zu den entsprechenden objektiven Befunden inkonsistent waren (AB 117.1 S. 16 und 19, AB 117.2 S. 4 und 8, AB 117.4 S. 4). Auch wenn mit der psychiatrischen Gutachterin von einem gewissen subjektiven Lei- densdruck auszugehen ist (AB 117.2 S. 8), kann nach dem Dargelegten in Würdigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 dem psycho- somatischen Leiden des Beschwerdeführer keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Trotz des Morbus Waldenström liegt zurzeit kein invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 21 disierender Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 20. Dezember 2016 (AB 143) ist folglich nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/17/104, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.