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200 2017 1038

Bern VerwG · 2017-10-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Nachdem drei frühere Gesuche der 1972 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügungen vom 17. November 2004, vom

8. Januar 2008 und vom 18. Februar 2011 abgewiesen worden waren (Ak- ten der IVB, Antwortbeilage [AB] 21, 56, 78), meldete sich die Versicherte im Juni 2013 erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 81). Im Rah- men der medizinischen Abklärungen ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie an (AB 127), woran sie nach Einwänden seitens der Versicherten (AB 128) mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (AB 130) festhielt. Die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 133 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. November 2015, IV/15/633 (AB 137), gut, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete eine bloss bidisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend und wies die IVB an, eine polydisziplinäre und damit zu- fallsbasierte MEDAS-Begutachtung im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Auftrag zu geben (E. 3.3). B. In der Folge beauftragte die IVB unter Beachtung des gesetzlich vorge- schriebenen Verfahrens die MEDAS C.________ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (AB 138 f., 142 f.). In der vom 14. April 2016 datierenden Expertise attestierten die Gutachter sowohl in der bishe- rigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (AB 159.1 S. 50 f. Ziff. 9.1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (AB 173) stellte die IVB die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Au- gust 2015 bzw. einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2016 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 174) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [AB 177]) bat die IVB die ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 3 DAS C.________ um Präzisierung des Gutachtens (AB 178). Diese beant- wortete mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (AB 185) die von der IVB gestell- ten Fragen. Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (AB 188) teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (AB 195) mit, sie erachte eine weitere medizinische Begutachtung in den Fachdiszi- plinen Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig und sie habe die ME- DAS D.________ damit beauftragt. Die Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (AB 198), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. November 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben und der Invali- ditätsgrad sei ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auf mindestens 60 % festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidiszi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 5 plinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychia- trie.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 6 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Wor- ten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvoll- ziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beur- teilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Be- weiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweis- kraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 7 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verwaltung zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Psychiatrie und Rheumato- logie) durch die MEDAS D.________ angeordnet hat (AB 195 und 199). Hierzu führt die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, in den Akten liege eine medizinische Beurteilung, welche ihre Gesundheitssituation und dar- aus ableitend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar definiere; der Rentenentscheid sei gestützt darauf zu treffen (AB 198, Beschwerde S. 3 f.). Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) auch unter Berücksich- tigung der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) als ungenügend für die abschliessende Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Insbesondere hätten sich die Teilgutachter der Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheuma- tologie nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachge- biet geäussert. 3.2 Mit VGE IV/15/633 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Beschwerdegegnerin, anstelle einer bloss bidisziplinären Begutachtung eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS- Begutachtung im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV, umfassend die Fachbereiche Rheuma-, Neuro- und Psychiatrie, in Auftrag zu geben. Dem daraufhin eingeholten Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zu entnehmen (S. 47 Ziff. 7.1): - Asthma bronchiale - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dys- balance des Schultergürtels

- multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Chronisches lumbovertebrales Syndrom

- mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, degenerativen Verän- derungen der Lendenwirbelsäule, Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Femoropatellararthrosen beidseits - Schulterimpingement links - Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit soma- tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen. Aus allgemeinmedizinscher und internistischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich von Seiten des Asthmas, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 8 aktuell nicht manifest sei, sollten Arbeitsplätze mit vermehrter Kälte-, Wär- me- und Staubexposition gemieden werden (S. 19). In rheumatologischer Hinsicht sei die Versicherte aufgrund der Beschwer- den im Bereiche des Bewegungsapparates eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Für schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeits- fähigkeit, in der angestammten Tätigkeit als ... sei die Versicherte teilar- beitsfähig. Das anhaltende Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich. Tätigkeiten in anhaltender Zwangshaltung seien ungünstig, insbesondere längeres Verharren in vornübergebeugter Haltung (ste- hend/sitzend). Das anhaltende Heben und Tragen von Gewichten in un- günstiger Rumpfhaltung sei ungünstig. Wiederholtes Treppenbegehen sei zu vermeiden, Arbeiten in kauernder, kniender Stellung seien einge- schränkt. Wiederholte Über-Kopf-Arbeiten links seien zu vermeiden (S. 29). Aus neurologischer Sicht ergäben sich spärliche objektiv fassbare Befunde, indem eine neurogene Läsion weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten nachweisbar sei. Sensomotorische Ausfälle seien auch im Medianus-Innervationsgebiet beider Hände nicht nachweisbar, bei fehlen- der Druckdolenz des Nerven am Handgelenk fänden sich geringe Reiz- symptome mit positivem Phalen-Test beidseits. Zumindest alleine aufgrund der neurologischen Befunde resultierten keine relevanten Funktionsstörun- gen. Diesbezüglich im Vordergrund stünden die Veränderungen des Ach- senskeletts, so dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen der Beurteilung des rheumatologischen Fachgutachters entsprächen (S. 36 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Versicherte habe bei der Unter- suchung eine depressive Symptomatik gezeigt, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit somatischem Syndrom und Somatisierungstenden- zen entspreche. Diagnostisch sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwähnen, da aber gleichzeitig eine affektive Störung vorliege, dürfte diese Diagnose eher nicht zutreffen. Durch die geschilderte psychische Konstellation sei die Versicherte in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt (S. 43 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 9 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Zu- nahme der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 begründe sich mit dem Umstand, dass neu beidseitige Femoropatellarar- throsen, ein Schulterimpingement links sowie eine Zunahme der depressi- ven Symptomatik hinzugekommen seien. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei, da es sich um einen schleichenden Verlauf handle und eine genauere Bestimmung nicht möglich sei, auf das Datum des Gutachtens zu legen. Für die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau habe sich keine Änderung ergeben, zumal die Versicherte diese Tätigkeiten zeitlich frei einteilen könne. Hier bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es könnten keine alternativen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft genannt werden, in welchen die Versicherte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % zu erzielen vermöge (S. 50 f.). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) führten die Gutachter aus, für die gleichbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal adaptierter Tätigkeit begründe die psychische Verfassung einen Hauptan- teil der Einschränkung. Diese verhindere aktuell eine vermehrte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Bei der Tätigkeit im Haus- halt, in gewohnter heimischer Umgebung und bei deutlich vermehrter Mög- lichkeit der Etappierung und Einteilung der Arbeit falle dies nur geringgradig ins Gewicht. Eine Dekonditionierung und psychosoziale Faktoren seien auch hier bewusst ausgeklammert geworden. Es gehe nicht an, die Arbeits- fähigkeit als Hausfrau von 85 % mit einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu vergleichen. Die Versicherte benötige einen er- höhten Pausenbedarf und sei weitgehend ausserstande, einem Zeit- und Leistungsdruck standzuhalten, wie er auch bei Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bestehe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) zur Begründung der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sinngemäss fest, dass sich die Teilgutachter der MEDAS C.________ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatolo- gie nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet geäussert hätten. Dies sei jedoch mit Blick darauf, dass der psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 10 Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen) in der vorliegenden Konstellation kein invalidisierender Charakter zukomme, für die Festlegung des Zumutbarkeitsprofils unabdingbar. Hierzu ist das Folgende festzustel- len: 3.3.1 Der rheumatologische Teilgutachter verneint eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten, während er in der ange- stammten Tätigkeit als ... eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert, ohne diese jedoch hinsichtlich ihrer Ausprägung bzw. des Umfangs genauer zu be- stimmen (AB 159.1 S. 29). Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem rheumatologi- schen Leiden angepassten Tätigkeit macht er keine Angaben. Der psychia- trische Teilgutachter äussert sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt sei, wobei sich diese Einschränkung in verschiedenen Bereichen unter- schiedlich auswirke (AB 159.1 S. 44). Interdisziplinär attestieren die Gut- achter eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, dies sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit (AB 159.1 S. 50), wobei der Hauptanteil der Einschränkung durch die psychische Verfassung bedingt sei (AB 185 S. 3). Insgesamt bleibt damit auch nach der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) – welche vom rheumatologischen Teilgutachter nicht unter- zeichnet worden ist – unklar, inwieweit das rheumatologische Leiden allein die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt, bzw. wie sich die bisher nicht separat spezifizierte, vom jeweiligen Gutachter angenom- mene Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer bzw. psychiatrischer Sicht allenfalls überschneidet. Hätte mit der Beschwerdegegnerin die psychiatri- sche Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben, wäre die Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf das Gut- achten der MEDAS C.________ folglich nicht möglich. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den invalidisierenden Charak- ter der vom Gutachter gestellten psychiatrischen Diagnose (AB 159.1 S. 43) in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) offenbar vorab gestützt auf die zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 aufge- gebene Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 11 gradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fal- len, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Beschwerde- antwort, S. 2 Ziff. 5 f.). Wie es sich diesbezüglich verhält, wäre anhand ei- nes strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. auch BGE 143 V 418), allerdings lässt das Gutachten der MEDAS C.________ im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen. Das Ausmass der durch den psychischen Gesundheitsschaden bedingten funktionellen Einschränkungen lässt sich dem Gutachten nur ansatzweise entnehmen, insofern nämlich als der psychiatrische Teilgutachter ausführ- te, die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt. Bezug- nehmend auf die Mini-ICF-APP-Kriterien hielt er fest, es bestünden mittel- gradige Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit und der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Schwere Beein- trächtigungen bestünden in der Entscheidungs-, Urteils- und Durchhalte- fähigkeit. Ebenfalls mittelgradig eingeschränkt seien die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen fänden sich in familiären bzw. intimen Beziehun- gen. In gleichem Ausmass seien die Spontanaktivitäten eingeschränkt. Keine Einschränkungen fänden sich im Bereich der Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit (AB 159.1 S. 44). Eine Aussage, wie sich die aufgeführ- ten Einschränkungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirken, tätigt der Gutachter nicht. Es fehlt insbesondere auch eine Begründung, weshalb ein Arbeitspensum nur sehr eingeschränkt zumutbar sein soll. Die Frage nach der Behand- lungsresistenz der depressiven Erkrankung bleibt ebenfalls unbeantwortet. Der Gutachter erachtet eine antidepressive Medikation nebst der (bloss) einmal monatlich stattfindenden Psychotherapie-Sitzung (AB 159.1 S. 40) als angezeigt und bezeichnet die Aussage der Beschwerdeführerin, wo- nach von der Verordnung von Antidepressiva bisher wegen der Neigung zu allergischen Reaktionen abgesehen worden sei, als medizinisch nicht ganz nachvollziehbar (AB 159.1 S. 45). In der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter denn auch von einem nicht überaus grossen Leidensdruck, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 12 sich anhand der niedrigen Medikamentenspiegel dokumentieren lasse (AB 159.1 S. 51 Ziff. 10.1). Wie der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, es sei eher unwahrscheinlich, mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen eine anhaltende Besserung der psychophysischen Belastbarkeit zu erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren bleibt auch der Einfluss der erheblichen psychosozialen Be- lastungen (AB 159.1 S. 43), welche das depressive Leiden unterhalten (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.2), unklar. Zwar führen die Gutachter in der Konsensbe- urteilung aus, sie hätten diese bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (AB 159.1 S. 53 Ziff. 13.4), eine vertiefte Auseinanderset- zung damit fand – insbesondere auch im psychiatrischen Teilgutachten – nicht statt. Schliesslich finden sich im psychiatrischen Teilgutachten keine Darlegungen zu den Ressourcen, welche der Beschwerdeführerin zur Ver- fügung stehen. Hinsichtlich der Konsistenzprüfung führte der psychiatrische Teilgutachter aus, es sei keine Verdeutlichungs- oder Dramatisierungsten- denz festzustellen gewesen (AB 159.1 S. 45 Ziff. 4.4.5.6), was im Wider- spruch zur Aussage in der Konsensbeurteilung steht, wonach die Be- schwerdeführerin eine sehr eindrückliche Beschwerdeschilderung zeige (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.4). Insgesamt vermag der psychiatrische Teilgutach- ter nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und namentlich nicht nach- vollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 142 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 3.4 Im Gegensatz zum rheumatologischen und insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten erfüllen diejenigen der Fachbereiche Allge- meine und Innere Medizin sowie Neurologie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die attestierte Adipositas nur ein geringes Ausmass besitze und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Lediglich von Seiten des Asthma bronchiale, das aktuell nicht manifest sei, sei eine Arbeit an kalten und heissen, aber auch an staubigen Orten nicht zumutbar (AB 159.1 S. 19). Die Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach bei fehlen- den neurogenen Läsionen und insgesamt spärlichen objektivierbaren Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 13 funden alleine aus neurologischer Sicht keine relevanten Funktionsstörun- gen resultieren (AB 159.1 S. 36), überzeugt ebenfalls. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in rheu- matologischer und psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Be- gutachtung – in lediglich diesen beiden Fachdisziplinen (vgl. dazu E. 2.5 hiervor – vorgesehen hat. Folglich ist die gegen die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

E. 11 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 4 Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter ande- rem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese An- fechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin die Festsetzung des Invaliditätsgrades ab dem Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung auf mindestens 60 % beantragt (Beschwerde S. 2). Die Be- stimmung des Invaliditätsgrades bzw. (im Sinne eines Leistungsbegehrens) die Festsetzung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber noch gar nicht verfügt. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  3. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 4 Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter ande- rem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese An- fechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin die Festsetzung des Invaliditätsgrades ab dem Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung auf mindestens 60 % beantragt (Beschwerde S. 2). Die Be- stimmung des Invaliditätsgrades bzw. (im Sinne eines Leistungsbegehrens) die Festsetzung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber noch gar nicht verfügt. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidiszi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 5 plinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychia- trie. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 6 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Wor- ten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvoll- ziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beur- teilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Be- weiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweis- kraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 7
  5. 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verwaltung zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Psychiatrie und Rheumato- logie) durch die MEDAS D.________ angeordnet hat (AB 195 und 199). Hierzu führt die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, in den Akten liege eine medizinische Beurteilung, welche ihre Gesundheitssituation und dar- aus ableitend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar definiere; der Rentenentscheid sei gestützt darauf zu treffen (AB 198, Beschwerde S. 3 f.). Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) auch unter Berücksich- tigung der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) als ungenügend für die abschliessende Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Insbesondere hätten sich die Teilgutachter der Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheuma- tologie nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachge- biet geäussert. 3.2 Mit VGE IV/15/633 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Beschwerdegegnerin, anstelle einer bloss bidisziplinären Begutachtung eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS- Begutachtung im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV, umfassend die Fachbereiche Rheuma-, Neuro- und Psychiatrie, in Auftrag zu geben. Dem daraufhin eingeholten Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zu entnehmen (S. 47 Ziff. 7.1): - Asthma bronchiale - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dys- balance des Schultergürtels - multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, degenerativen Verän- derungen der Lendenwirbelsäule, Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Femoropatellararthrosen beidseits - Schulterimpingement links - Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit soma- tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen. Aus allgemeinmedizinscher und internistischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich von Seiten des Asthmas, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 8 aktuell nicht manifest sei, sollten Arbeitsplätze mit vermehrter Kälte-, Wär- me- und Staubexposition gemieden werden (S. 19). In rheumatologischer Hinsicht sei die Versicherte aufgrund der Beschwer- den im Bereiche des Bewegungsapparates eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Für schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeits- fähigkeit, in der angestammten Tätigkeit als ... sei die Versicherte teilar- beitsfähig. Das anhaltende Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich. Tätigkeiten in anhaltender Zwangshaltung seien ungünstig, insbesondere längeres Verharren in vornübergebeugter Haltung (ste- hend/sitzend). Das anhaltende Heben und Tragen von Gewichten in un- günstiger Rumpfhaltung sei ungünstig. Wiederholtes Treppenbegehen sei zu vermeiden, Arbeiten in kauernder, kniender Stellung seien einge- schränkt. Wiederholte Über-Kopf-Arbeiten links seien zu vermeiden (S. 29). Aus neurologischer Sicht ergäben sich spärliche objektiv fassbare Befunde, indem eine neurogene Läsion weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten nachweisbar sei. Sensomotorische Ausfälle seien auch im Medianus-Innervationsgebiet beider Hände nicht nachweisbar, bei fehlen- der Druckdolenz des Nerven am Handgelenk fänden sich geringe Reiz- symptome mit positivem Phalen-Test beidseits. Zumindest alleine aufgrund der neurologischen Befunde resultierten keine relevanten Funktionsstörun- gen. Diesbezüglich im Vordergrund stünden die Veränderungen des Ach- senskeletts, so dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen der Beurteilung des rheumatologischen Fachgutachters entsprächen (S. 36 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Versicherte habe bei der Unter- suchung eine depressive Symptomatik gezeigt, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit somatischem Syndrom und Somatisierungstenden- zen entspreche. Diagnostisch sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwähnen, da aber gleichzeitig eine affektive Störung vorliege, dürfte diese Diagnose eher nicht zutreffen. Durch die geschilderte psychische Konstellation sei die Versicherte in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt (S. 43 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 9 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Zu- nahme der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 begründe sich mit dem Umstand, dass neu beidseitige Femoropatellarar- throsen, ein Schulterimpingement links sowie eine Zunahme der depressi- ven Symptomatik hinzugekommen seien. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei, da es sich um einen schleichenden Verlauf handle und eine genauere Bestimmung nicht möglich sei, auf das Datum des Gutachtens zu legen. Für die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau habe sich keine Änderung ergeben, zumal die Versicherte diese Tätigkeiten zeitlich frei einteilen könne. Hier bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es könnten keine alternativen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft genannt werden, in welchen die Versicherte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % zu erzielen vermöge (S. 50 f.). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) führten die Gutachter aus, für die gleichbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal adaptierter Tätigkeit begründe die psychische Verfassung einen Hauptan- teil der Einschränkung. Diese verhindere aktuell eine vermehrte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Bei der Tätigkeit im Haus- halt, in gewohnter heimischer Umgebung und bei deutlich vermehrter Mög- lichkeit der Etappierung und Einteilung der Arbeit falle dies nur geringgradig ins Gewicht. Eine Dekonditionierung und psychosoziale Faktoren seien auch hier bewusst ausgeklammert geworden. Es gehe nicht an, die Arbeits- fähigkeit als Hausfrau von 85 % mit einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu vergleichen. Die Versicherte benötige einen er- höhten Pausenbedarf und sei weitgehend ausserstande, einem Zeit- und Leistungsdruck standzuhalten, wie er auch bei Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bestehe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) zur Begründung der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sinngemäss fest, dass sich die Teilgutachter der MEDAS C.________ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatolo- gie nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet geäussert hätten. Dies sei jedoch mit Blick darauf, dass der psychiatrischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 10 Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen) in der vorliegenden Konstellation kein invalidisierender Charakter zukomme, für die Festlegung des Zumutbarkeitsprofils unabdingbar. Hierzu ist das Folgende festzustel- len: 3.3.1 Der rheumatologische Teilgutachter verneint eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten, während er in der ange- stammten Tätigkeit als ... eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert, ohne diese jedoch hinsichtlich ihrer Ausprägung bzw. des Umfangs genauer zu be- stimmen (AB 159.1 S. 29). Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem rheumatologi- schen Leiden angepassten Tätigkeit macht er keine Angaben. Der psychia- trische Teilgutachter äussert sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt sei, wobei sich diese Einschränkung in verschiedenen Bereichen unter- schiedlich auswirke (AB 159.1 S. 44). Interdisziplinär attestieren die Gut- achter eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, dies sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit (AB 159.1 S. 50), wobei der Hauptanteil der Einschränkung durch die psychische Verfassung bedingt sei (AB 185 S. 3). Insgesamt bleibt damit auch nach der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) – welche vom rheumatologischen Teilgutachter nicht unter- zeichnet worden ist – unklar, inwieweit das rheumatologische Leiden allein die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt, bzw. wie sich die bisher nicht separat spezifizierte, vom jeweiligen Gutachter angenom- mene Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer bzw. psychiatrischer Sicht allenfalls überschneidet. Hätte mit der Beschwerdegegnerin die psychiatri- sche Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben, wäre die Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf das Gut- achten der MEDAS C.________ folglich nicht möglich. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den invalidisierenden Charak- ter der vom Gutachter gestellten psychiatrischen Diagnose (AB 159.1 S. 43) in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) offenbar vorab gestützt auf die zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 aufge- gebene Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 11 gradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fal- len, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Beschwerde- antwort, S. 2 Ziff. 5 f.). Wie es sich diesbezüglich verhält, wäre anhand ei- nes strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. auch BGE 143 V 418), allerdings lässt das Gutachten der MEDAS C.________ im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen. Das Ausmass der durch den psychischen Gesundheitsschaden bedingten funktionellen Einschränkungen lässt sich dem Gutachten nur ansatzweise entnehmen, insofern nämlich als der psychiatrische Teilgutachter ausführ- te, die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt. Bezug- nehmend auf die Mini-ICF-APP-Kriterien hielt er fest, es bestünden mittel- gradige Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit und der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Schwere Beein- trächtigungen bestünden in der Entscheidungs-, Urteils- und Durchhalte- fähigkeit. Ebenfalls mittelgradig eingeschränkt seien die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen fänden sich in familiären bzw. intimen Beziehun- gen. In gleichem Ausmass seien die Spontanaktivitäten eingeschränkt. Keine Einschränkungen fänden sich im Bereich der Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit (AB 159.1 S. 44). Eine Aussage, wie sich die aufgeführ- ten Einschränkungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirken, tätigt der Gutachter nicht. Es fehlt insbesondere auch eine Begründung, weshalb ein Arbeitspensum nur sehr eingeschränkt zumutbar sein soll. Die Frage nach der Behand- lungsresistenz der depressiven Erkrankung bleibt ebenfalls unbeantwortet. Der Gutachter erachtet eine antidepressive Medikation nebst der (bloss) einmal monatlich stattfindenden Psychotherapie-Sitzung (AB 159.1 S. 40) als angezeigt und bezeichnet die Aussage der Beschwerdeführerin, wo- nach von der Verordnung von Antidepressiva bisher wegen der Neigung zu allergischen Reaktionen abgesehen worden sei, als medizinisch nicht ganz nachvollziehbar (AB 159.1 S. 45). In der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter denn auch von einem nicht überaus grossen Leidensdruck, was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 12 sich anhand der niedrigen Medikamentenspiegel dokumentieren lasse (AB 159.1 S. 51 Ziff. 10.1). Wie der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, es sei eher unwahrscheinlich, mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen eine anhaltende Besserung der psychophysischen Belastbarkeit zu erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren bleibt auch der Einfluss der erheblichen psychosozialen Be- lastungen (AB 159.1 S. 43), welche das depressive Leiden unterhalten (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.2), unklar. Zwar führen die Gutachter in der Konsensbe- urteilung aus, sie hätten diese bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (AB 159.1 S. 53 Ziff. 13.4), eine vertiefte Auseinanderset- zung damit fand – insbesondere auch im psychiatrischen Teilgutachten – nicht statt. Schliesslich finden sich im psychiatrischen Teilgutachten keine Darlegungen zu den Ressourcen, welche der Beschwerdeführerin zur Ver- fügung stehen. Hinsichtlich der Konsistenzprüfung führte der psychiatrische Teilgutachter aus, es sei keine Verdeutlichungs- oder Dramatisierungsten- denz festzustellen gewesen (AB 159.1 S. 45 Ziff. 4.4.5.6), was im Wider- spruch zur Aussage in der Konsensbeurteilung steht, wonach die Be- schwerdeführerin eine sehr eindrückliche Beschwerdeschilderung zeige (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.4). Insgesamt vermag der psychiatrische Teilgutach- ter nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und namentlich nicht nach- vollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 142 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 3.4 Im Gegensatz zum rheumatologischen und insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten erfüllen diejenigen der Fachbereiche Allge- meine und Innere Medizin sowie Neurologie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die attestierte Adipositas nur ein geringes Ausmass besitze und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Lediglich von Seiten des Asthma bronchiale, das aktuell nicht manifest sei, sei eine Arbeit an kalten und heissen, aber auch an staubigen Orten nicht zumutbar (AB 159.1 S. 19). Die Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach bei fehlen- den neurogenen Läsionen und insgesamt spärlichen objektivierbaren Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 13 funden alleine aus neurologischer Sicht keine relevanten Funktionsstörun- gen resultieren (AB 159.1 S. 36), überzeugt ebenfalls. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in rheu- matologischer und psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Be- gutachtung – in lediglich diesen beiden Fachdisziplinen (vgl. dazu E. 2.5 hiervor – vorgesehen hat. Folglich ist die gegen die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 14
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1038 IV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem drei frühere Gesuche der 1972 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügungen vom 17. November 2004, vom

8. Januar 2008 und vom 18. Februar 2011 abgewiesen worden waren (Ak- ten der IVB, Antwortbeilage [AB] 21, 56, 78), meldete sich die Versicherte im Juni 2013 erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 81). Im Rah- men der medizinischen Abklärungen ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie an (AB 127), woran sie nach Einwänden seitens der Versicherten (AB 128) mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (AB 130) festhielt. Die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 133 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. November 2015, IV/15/633 (AB 137), gut, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete eine bloss bidisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend und wies die IVB an, eine polydisziplinäre und damit zu- fallsbasierte MEDAS-Begutachtung im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Auftrag zu geben (E. 3.3). B. In der Folge beauftragte die IVB unter Beachtung des gesetzlich vorge- schriebenen Verfahrens die MEDAS C.________ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (AB 138 f., 142 f.). In der vom 14. April 2016 datierenden Expertise attestierten die Gutachter sowohl in der bishe- rigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (AB 159.1 S. 50 f. Ziff. 9.1 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (AB 173) stellte die IVB die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Au- gust 2015 bzw. einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2016 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 174) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [AB 177]) bat die IVB die ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 3 DAS C.________ um Präzisierung des Gutachtens (AB 178). Diese beant- wortete mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (AB 185) die von der IVB gestell- ten Fragen. Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (AB 188) teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (AB 195) mit, sie erachte eine weitere medizinische Begutachtung in den Fachdiszi- plinen Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig und sie habe die ME- DAS D.________ damit beauftragt. Die Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (AB 198), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. November 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben und der Invali- ditätsgrad sei ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auf mindestens 60 % festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 4 Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter ande- rem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese An- fechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin die Festsetzung des Invaliditätsgrades ab dem Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung auf mindestens 60 % beantragt (Beschwerde S. 2). Die Be- stimmung des Invaliditätsgrades bzw. (im Sinne eines Leistungsbegehrens) die Festsetzung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber noch gar nicht verfügt. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidiszi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 5 plinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychia- trie. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 6 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Wor- ten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvoll- ziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beur- teilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Be- weiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweis- kraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 7 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verwaltung zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Psychiatrie und Rheumato- logie) durch die MEDAS D.________ angeordnet hat (AB 195 und 199). Hierzu führt die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, in den Akten liege eine medizinische Beurteilung, welche ihre Gesundheitssituation und dar- aus ableitend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar definiere; der Rentenentscheid sei gestützt darauf zu treffen (AB 198, Beschwerde S. 3 f.). Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin das Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) auch unter Berücksich- tigung der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) als ungenügend für die abschliessende Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Insbesondere hätten sich die Teilgutachter der Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheuma- tologie nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachge- biet geäussert. 3.2 Mit VGE IV/15/633 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Beschwerdegegnerin, anstelle einer bloss bidisziplinären Begutachtung eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS- Begutachtung im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV, umfassend die Fachbereiche Rheuma-, Neuro- und Psychiatrie, in Auftrag zu geben. Dem daraufhin eingeholten Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. April 2016 (AB 159.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zu entnehmen (S. 47 Ziff. 7.1): - Asthma bronchiale - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dys- balance des Schultergürtels

- multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Chronisches lumbovertebrales Syndrom

- mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, degenerativen Verän- derungen der Lendenwirbelsäule, Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Femoropatellararthrosen beidseits - Schulterimpingement links - Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit soma- tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen. Aus allgemeinmedizinscher und internistischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich von Seiten des Asthmas, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 8 aktuell nicht manifest sei, sollten Arbeitsplätze mit vermehrter Kälte-, Wär- me- und Staubexposition gemieden werden (S. 19). In rheumatologischer Hinsicht sei die Versicherte aufgrund der Beschwer- den im Bereiche des Bewegungsapparates eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Für schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeits- fähigkeit, in der angestammten Tätigkeit als ... sei die Versicherte teilar- beitsfähig. Das anhaltende Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich. Tätigkeiten in anhaltender Zwangshaltung seien ungünstig, insbesondere längeres Verharren in vornübergebeugter Haltung (ste- hend/sitzend). Das anhaltende Heben und Tragen von Gewichten in un- günstiger Rumpfhaltung sei ungünstig. Wiederholtes Treppenbegehen sei zu vermeiden, Arbeiten in kauernder, kniender Stellung seien einge- schränkt. Wiederholte Über-Kopf-Arbeiten links seien zu vermeiden (S. 29). Aus neurologischer Sicht ergäben sich spärliche objektiv fassbare Befunde, indem eine neurogene Läsion weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten nachweisbar sei. Sensomotorische Ausfälle seien auch im Medianus-Innervationsgebiet beider Hände nicht nachweisbar, bei fehlen- der Druckdolenz des Nerven am Handgelenk fänden sich geringe Reiz- symptome mit positivem Phalen-Test beidseits. Zumindest alleine aufgrund der neurologischen Befunde resultierten keine relevanten Funktionsstörun- gen. Diesbezüglich im Vordergrund stünden die Veränderungen des Ach- senskeletts, so dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen der Beurteilung des rheumatologischen Fachgutachters entsprächen (S. 36 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Versicherte habe bei der Unter- suchung eine depressive Symptomatik gezeigt, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit somatischem Syndrom und Somatisierungstenden- zen entspreche. Diagnostisch sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwähnen, da aber gleichzeitig eine affektive Störung vorliege, dürfte diese Diagnose eher nicht zutreffen. Durch die geschilderte psychische Konstellation sei die Versicherte in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt (S. 43 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 9 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Zu- nahme der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 begründe sich mit dem Umstand, dass neu beidseitige Femoropatellarar- throsen, ein Schulterimpingement links sowie eine Zunahme der depressi- ven Symptomatik hinzugekommen seien. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei, da es sich um einen schleichenden Verlauf handle und eine genauere Bestimmung nicht möglich sei, auf das Datum des Gutachtens zu legen. Für die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau habe sich keine Änderung ergeben, zumal die Versicherte diese Tätigkeiten zeitlich frei einteilen könne. Hier bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es könnten keine alternativen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft genannt werden, in welchen die Versicherte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % zu erzielen vermöge (S. 50 f.). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) führten die Gutachter aus, für die gleichbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in optimal adaptierter Tätigkeit begründe die psychische Verfassung einen Hauptan- teil der Einschränkung. Diese verhindere aktuell eine vermehrte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Bei der Tätigkeit im Haus- halt, in gewohnter heimischer Umgebung und bei deutlich vermehrter Mög- lichkeit der Etappierung und Einteilung der Arbeit falle dies nur geringgradig ins Gewicht. Eine Dekonditionierung und psychosoziale Faktoren seien auch hier bewusst ausgeklammert geworden. Es gehe nicht an, die Arbeits- fähigkeit als Hausfrau von 85 % mit einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu vergleichen. Die Versicherte benötige einen er- höhten Pausenbedarf und sei weitgehend ausserstande, einem Zeit- und Leistungsdruck standzuhalten, wie er auch bei Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bestehe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) zur Begründung der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sinngemäss fest, dass sich die Teilgutachter der MEDAS C.________ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatolo- gie nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit in ihrem jeweiligen Fachgebiet geäussert hätten. Dies sei jedoch mit Blick darauf, dass der psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 10 Diagnose (rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen) in der vorliegenden Konstellation kein invalidisierender Charakter zukomme, für die Festlegung des Zumutbarkeitsprofils unabdingbar. Hierzu ist das Folgende festzustel- len: 3.3.1 Der rheumatologische Teilgutachter verneint eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten, während er in der ange- stammten Tätigkeit als ... eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert, ohne diese jedoch hinsichtlich ihrer Ausprägung bzw. des Umfangs genauer zu be- stimmen (AB 159.1 S. 29). Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem rheumatologi- schen Leiden angepassten Tätigkeit macht er keine Angaben. Der psychia- trische Teilgutachter äussert sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Be- lastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt sei, wobei sich diese Einschränkung in verschiedenen Bereichen unter- schiedlich auswirke (AB 159.1 S. 44). Interdisziplinär attestieren die Gut- achter eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, dies sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit (AB 159.1 S. 50), wobei der Hauptanteil der Einschränkung durch die psychische Verfassung bedingt sei (AB 185 S. 3). Insgesamt bleibt damit auch nach der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (AB 185) – welche vom rheumatologischen Teilgutachter nicht unter- zeichnet worden ist – unklar, inwieweit das rheumatologische Leiden allein die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt, bzw. wie sich die bisher nicht separat spezifizierte, vom jeweiligen Gutachter angenom- mene Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer bzw. psychiatrischer Sicht allenfalls überschneidet. Hätte mit der Beschwerdegegnerin die psychiatri- sche Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben, wäre die Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf das Gut- achten der MEDAS C.________ folglich nicht möglich. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den invalidisierenden Charak- ter der vom Gutachter gestellten psychiatrischen Diagnose (AB 159.1 S. 43) in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) offenbar vorab gestützt auf die zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 aufge- gebene Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 11 gradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fal- len, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. Beschwerde- antwort, S. 2 Ziff. 5 f.). Wie es sich diesbezüglich verhält, wäre anhand ei- nes strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. auch BGE 143 V 418), allerdings lässt das Gutachten der MEDAS C.________ im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen. Das Ausmass der durch den psychischen Gesundheitsschaden bedingten funktionellen Einschränkungen lässt sich dem Gutachten nur ansatzweise entnehmen, insofern nämlich als der psychiatrische Teilgutachter ausführ- te, die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, ihrer Kraftentfaltung und ihrer Ausdauer deutlich eingeschränkt. Bezug- nehmend auf die Mini-ICF-APP-Kriterien hielt er fest, es bestünden mittel- gradige Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit und der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Schwere Beein- trächtigungen bestünden in der Entscheidungs-, Urteils- und Durchhalte- fähigkeit. Ebenfalls mittelgradig eingeschränkt seien die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen fänden sich in familiären bzw. intimen Beziehun- gen. In gleichem Ausmass seien die Spontanaktivitäten eingeschränkt. Keine Einschränkungen fänden sich im Bereich der Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit (AB 159.1 S. 44). Eine Aussage, wie sich die aufgeführ- ten Einschränkungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirken, tätigt der Gutachter nicht. Es fehlt insbesondere auch eine Begründung, weshalb ein Arbeitspensum nur sehr eingeschränkt zumutbar sein soll. Die Frage nach der Behand- lungsresistenz der depressiven Erkrankung bleibt ebenfalls unbeantwortet. Der Gutachter erachtet eine antidepressive Medikation nebst der (bloss) einmal monatlich stattfindenden Psychotherapie-Sitzung (AB 159.1 S. 40) als angezeigt und bezeichnet die Aussage der Beschwerdeführerin, wo- nach von der Verordnung von Antidepressiva bisher wegen der Neigung zu allergischen Reaktionen abgesehen worden sei, als medizinisch nicht ganz nachvollziehbar (AB 159.1 S. 45). In der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter denn auch von einem nicht überaus grossen Leidensdruck, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 12 sich anhand der niedrigen Medikamentenspiegel dokumentieren lasse (AB 159.1 S. 51 Ziff. 10.1). Wie der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, es sei eher unwahrscheinlich, mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen eine anhaltende Besserung der psychophysischen Belastbarkeit zu erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren bleibt auch der Einfluss der erheblichen psychosozialen Be- lastungen (AB 159.1 S. 43), welche das depressive Leiden unterhalten (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.2), unklar. Zwar führen die Gutachter in der Konsensbe- urteilung aus, sie hätten diese bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (AB 159.1 S. 53 Ziff. 13.4), eine vertiefte Auseinanderset- zung damit fand – insbesondere auch im psychiatrischen Teilgutachten – nicht statt. Schliesslich finden sich im psychiatrischen Teilgutachten keine Darlegungen zu den Ressourcen, welche der Beschwerdeführerin zur Ver- fügung stehen. Hinsichtlich der Konsistenzprüfung führte der psychiatrische Teilgutachter aus, es sei keine Verdeutlichungs- oder Dramatisierungsten- denz festzustellen gewesen (AB 159.1 S. 45 Ziff. 4.4.5.6), was im Wider- spruch zur Aussage in der Konsensbeurteilung steht, wonach die Be- schwerdeführerin eine sehr eindrückliche Beschwerdeschilderung zeige (AB 159.1 S. 50 Ziff. 8.4). Insgesamt vermag der psychiatrische Teilgutach- ter nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und namentlich nicht nach- vollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 142 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 3.4 Im Gegensatz zum rheumatologischen und insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten erfüllen diejenigen der Fachbereiche Allge- meine und Innere Medizin sowie Neurologie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die attestierte Adipositas nur ein geringes Ausmass besitze und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Lediglich von Seiten des Asthma bronchiale, das aktuell nicht manifest sei, sei eine Arbeit an kalten und heissen, aber auch an staubigen Orten nicht zumutbar (AB 159.1 S. 19). Die Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach bei fehlen- den neurogenen Läsionen und insgesamt spärlichen objektivierbaren Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 13 funden alleine aus neurologischer Sicht keine relevanten Funktionsstörun- gen resultieren (AB 159.1 S. 36), überzeugt ebenfalls. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt in rheu- matologischer und psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Be- gutachtung – in lediglich diesen beiden Fachdisziplinen (vgl. dazu E. 2.5 hiervor – vorgesehen hat. Folglich ist die gegen die Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 (AB 199) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, IV/17/1038, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.