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200 2017 1031

Bern VerwG · 2017-10-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist für die Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom

14. September 2017 stellte die Suva der A.________ GmbH die vom

1. März 2017 datierende "Rechnung für definitive Prämien 2016 (Diffe- renz)", basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 93'000.--, zu (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 124, 143). Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 13. Oktober 2017 Einsprache (AB 145), auf welche die Suva mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) nicht eintrat. Sie erwog im We- sentlichen, die A.________ GmbH habe es unterlassen, innert Frist die für die Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden, weswegen die geschuldeten Beträge durch Verfügung festzuset- zen gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage verliere ein Arbeitgeber das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Da allerdings bereits am

26. April 2016 gemeldete Änderungen betreffend Lohnsumme bei der defi- nitiven Prämienrechnung 2016 versehentlich nicht berücksichtigt worden seien, werde die am 14. September 2017 versandte Rechnung aufgehoben und durch eine neue Prämienrechnung ersetzt. Mit Rechnung vom 30. Ok- tober 2017 (AB 148) setzte die Suva die für das Jahr 2016 geschuldeten Prämien anhand der korrigierten Lohnsumme (Fr. 12'000.--) fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 27. November 2017 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 13. Oktober 2017 einzutreten. Des Weiteren solle das im Jahr 2016 bezahlte Taggeld aufgrund derjenigen Lohnsumme berechnet werden, welche der Festsetzung der Prämien zugrunde gelegt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Soweit in der Beschwerde Einwände gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 vorgebracht würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Einwände als Einsprache dagegen be- handeln könne.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 (AB 145) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ge- hen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 UVG). Der Arbeit- geber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Ar- beitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 f. UVG). 2.2 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitsta- ge eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen ge- ben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung be- treffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versiche- rer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen kön- nen die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 5 geber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderun- gen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). 2.3 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teue- rungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben (Art. 120 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berech- nung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin es trotz Aufforderung vom 12. Dezember 2016 (AB 114) und zweimaliger Mahnung vom 7. und 20. Februar 2017 (AB 122 f.) unter- lassen hat, der Beschwerdegegnerin die für die Festsetzung der definitiven Prämien pro 2016 notwendigen Auskünfte betreffend Lohnsumme bekannt zu geben. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom

1. März 2017 die Lohnsumme – wie in der Mahnung vom 20. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 120 UVV angedroht – selber fest (Fr. 93'000.--) und berechnete die darauf geschuldeten Beiträge (AB 124). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Ok- tober 2017 (AB 147) zu Recht ausgeführt hat, verliert ein Arbeitgeber ge- stützt auf Art. 93 Abs. 4 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) das Recht, die festgesetz- ten Prämien zu beanstanden, wenn er es unterlässt, die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden und der Versicherer diese schätzen muss. Dies war – wie vorstehend dargelegt –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 6 hier der Fall. Insofern ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin die Berechnung der Taggelder pro 2016 beanstandet. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 4

E. 13 Oktober 2017 (AB 145) korrekterweise nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fest- setzung der definitiven Prämien pro 2016 die am 26. April 2016 vereinbarte Anpassung der Erklärung über den berufs- und ortsüblichen Lohn (Fr. 12'000.-- [AB 102]) versehentlich nicht übernommen hat (vgl. AB 147 S. 2). Wäre die Beschwerdeführerin ihrer in Art. 120 Abs. 2 UVV festgehal- tenen Pflicht zur Bekanntgabe der Lohnsumme fristgerecht nachgekom- men, hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Prämien unter Berücksichtigung dieser Änderung berechnet. Mit Rechnung vom 30. Okto- ber 2017 (AB 148) hat die Beschwerdegegnerin nunmehr die Prämien pro 2016 neu basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 12'000.-- festgesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hiergegen ausspricht, ist die Beschwerde – antragsgemäss (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. I/2.) – zur allfälligen Behandlung als Einsprache gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 (AB 148) an die Beschwerdegegnerin zu überwei- sen. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2017 (AB 147) als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ GmbH

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1031 UV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist für die Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom

14. September 2017 stellte die Suva der A.________ GmbH die vom

1. März 2017 datierende "Rechnung für definitive Prämien 2016 (Diffe- renz)", basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 93'000.--, zu (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 124, 143). Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 13. Oktober 2017 Einsprache (AB 145), auf welche die Suva mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) nicht eintrat. Sie erwog im We- sentlichen, die A.________ GmbH habe es unterlassen, innert Frist die für die Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden, weswegen die geschuldeten Beträge durch Verfügung festzuset- zen gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage verliere ein Arbeitgeber das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Da allerdings bereits am

26. April 2016 gemeldete Änderungen betreffend Lohnsumme bei der defi- nitiven Prämienrechnung 2016 versehentlich nicht berücksichtigt worden seien, werde die am 14. September 2017 versandte Rechnung aufgehoben und durch eine neue Prämienrechnung ersetzt. Mit Rechnung vom 30. Ok- tober 2017 (AB 148) setzte die Suva die für das Jahr 2016 geschuldeten Prämien anhand der korrigierten Lohnsumme (Fr. 12'000.--) fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147) erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 27. November 2017 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 13. Oktober 2017 einzutreten. Des Weiteren solle das im Jahr 2016 bezahlte Taggeld aufgrund derjenigen Lohnsumme berechnet werden, welche der Festsetzung der Prämien zugrunde gelegt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Soweit in der Beschwerde Einwände gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 vorgebracht würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Einwände als Einsprache dagegen be- handeln könne. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin die Berechnung der Taggelder pro 2016 beanstandet. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 (AB 145) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ge- hen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 UVG). Der Arbeit- geber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Ar- beitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 f. UVG). 2.2 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitsta- ge eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen ge- ben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung be- treffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versiche- rer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen kön- nen die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 5 geber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderun- gen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). 2.3 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teue- rungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben (Art. 120 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berech- nung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin es trotz Aufforderung vom 12. Dezember 2016 (AB 114) und zweimaliger Mahnung vom 7. und 20. Februar 2017 (AB 122 f.) unter- lassen hat, der Beschwerdegegnerin die für die Festsetzung der definitiven Prämien pro 2016 notwendigen Auskünfte betreffend Lohnsumme bekannt zu geben. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom

1. März 2017 die Lohnsumme – wie in der Mahnung vom 20. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 120 UVV angedroht – selber fest (Fr. 93'000.--) und berechnete die darauf geschuldeten Beiträge (AB 124). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Ok- tober 2017 (AB 147) zu Recht ausgeführt hat, verliert ein Arbeitgeber ge- stützt auf Art. 93 Abs. 4 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) das Recht, die festgesetz- ten Prämien zu beanstanden, wenn er es unterlässt, die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne zu melden und der Versicherer diese schätzen muss. Dies war – wie vorstehend dargelegt –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 6 hier der Fall. Insofern ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom

13. Oktober 2017 (AB 145) korrekterweise nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fest- setzung der definitiven Prämien pro 2016 die am 26. April 2016 vereinbarte Anpassung der Erklärung über den berufs- und ortsüblichen Lohn (Fr. 12'000.-- [AB 102]) versehentlich nicht übernommen hat (vgl. AB 147 S. 2). Wäre die Beschwerdeführerin ihrer in Art. 120 Abs. 2 UVV festgehal- tenen Pflicht zur Bekanntgabe der Lohnsumme fristgerecht nachgekom- men, hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Prämien unter Berücksichtigung dieser Änderung berechnet. Mit Rechnung vom 30. Okto- ber 2017 (AB 148) hat die Beschwerdegegnerin nunmehr die Prämien pro 2016 neu basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 12'000.-- festgesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hiergegen ausspricht, ist die Beschwerde – antragsgemäss (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. I/2.) – zur allfälligen Behandlung als Einsprache gegen die Rechnung vom 30. Oktober 2017 (AB 148) an die Beschwerdegegnerin zu überwei- sen. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2017 (AB 147) als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, UV/17/1031, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ GmbH

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.