Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017
Sachverhalt
A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erwarb im Sommer 2016 das Masterdiplom „…“ (Akten der Ausgleichskas- se des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 22). Vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 leistete er Zivildiensteinsätze; die AKB richtete ihm diesbezüglich eine Erwerbsausfallentschädigung (EO- Entschädigung) von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestansatz) aus (AB 7, 21). Am 18. November 2016 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung zu erhöhen bzw. die EO-Entschädigung aufgrund des mittleren Erwerbseinkommens eines Absolventen mit einem Master- abschluss von Fr. 6‘500.-- pro Monat zu berechnen (AB 16). Nach weiterer Korrespondenz legte die AKB mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (AB 7) die EO-Entschädigung des Versicherten für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezem- ber 2016 auf Fr. 62.-- pro Tag fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom
13. Juni 2017 (AB 6), verfasst von Rechtsanwältin B.________, wies sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab (AB 1). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. November 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 eine Erwerbsaus- fallentschädigung zu entrichten, basierend auf dem tatsächlich entgangenen monatlichen Verdienst (zuzüglich 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 6‘500.--.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der … vom 24. Januar 2018 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwer- de.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 und dabei insbesondere dessen Höhe.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). 2.4 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berech- net. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 5 hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV). 2.5 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, oh- ne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, ist auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätig- keit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitie- ren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem – im Sin- ne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leis- tungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer im Sommer 2016 das Masterstudium mit dem Titel „…“ (Masterdiplom vom 19. September 2016) erfolgreich abgeschlossen hat (AB 22) und zwölf Monate vor dem Antritt des Zivildienstes am 4. Juli 2016 keiner Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen nachgegangen ist (vgl. insbesondere die entsprechenden Angaben in den EO-Anmeldungen bei Zivildienst vom 18. Oktober 2016 und 4. Mai 2017; AB 8 und 22). Damit gilt er nicht als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV. Fest steht ferner, dass er nicht als Arbeitsloser gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu Recht ist schliesslich der Anspruch auf EO als solcher unbestritten. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätte. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, dass er, hätte er nicht Zivildienst leisten müssen, nach seinem Masterabschluss im Juli 2016 eine unbefristete Stelle als … bei der C.________ aufgenommen hätte (Beschwerde S. 3 und S. 5). Dabei ver- weist er insbesondere auf ein Schreiben der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11), in welchem eine entsprechende Anstellung per Juli 2016 bestätigt wurde. Der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zuzustimmen, dass insbesondere das nachdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dagegen spricht, dass er ohne seine Zivildienstleistung eine Erwerbstätigkeit von längerer, d.h. mindestens einjähriger Dauer, aufgenommen hätte. Dieses kann
– entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – beim Glaubhaftma- chen des hypothetischen Stellenantritts berücksichtigt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Denn der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – unmittelbar nach dem Dienst weder bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet noch hat er einen Nachweis für eine gezielte (seinem Masterabschluss entsprechende) Stellensuche erbracht. Somit nahm er in den fünf Monaten nach Beendi- gung des Zivildienstes und vor seinem Besuch eines Englischkurses ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 7 Juni 2017 resp. vor dem Antritt seiner … im September 2017, beides in den … (vgl. AB 8), keine Erwerbstätigkeit auf. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, in der fraglichen Zeit eine Er- werbstätigkeit von längerer Dauer aufzunehmen. Daran vermag die Bestätigung der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11) nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Angaben des Beschwerde- führers ist vorliegend davon auszugehen, dass zum vornherein die Auf- nahme der … an der Universität D.________ ab September 2017 und der vorgängige Besuch eines Englischkurses an der Universität E.________ ab Juni 2017 geplant war (AB 8). Damit wäre die Stelle bei der C.________ als …, auch wenn sie von der C.________ als unbefristet bezeichnet wor- den ist (AB 11), faktisch von vornherein auf spätestens Ende Mai 2017 be- fristet gewesen. Dies ergibt, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers davon ausgegangen würde, dass er die entsprechende Stelle bereits im Juli 2016 angetreten hätte, was zumindest fraglich ist, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz seines Masterdiploms war (datiert auf
19. September 2016; AB 22), eine Erwerbstätigkeit von bloss 11 Monaten. Somit stellt die entsprechende Stelle mangels einer mindestens einjährigen Erwerbsdauer keine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV dar (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Weiter sind auch die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle der … (Stellungnahme vom 24. Januar 2018; in den Gerichtsakten) zuzustimmen, dass ein Abschluss der Ausbildung – mit dem Ziel der darauffolgenden Arbeitsaufnahme – dann nicht vorliegt, wenn von vornherein eine weiterführende Ausbildung geplant war. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Bewerbung zur Zulassung zum …. Pro- gramm an der Universität D.________ (wobei die Zulassungs-Bestätigung am 27. Januar 2017 erfolgte; Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie mit dem Beginn des besagten Programms im September 2017 (AB 8) gezeigt, dass sein Ausbildungsziel nicht der Masterabschluss mit dem Titel „…“, sondern das Erlangen des weiterführenden … war bzw. ist (vgl. zur Qualifikation einer Dissertation als Ausbildung: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Weiterbildungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 8 %2C+Umschulungskosten%2C+Ausbildungskosten). Da er dies jedoch noch nicht erreicht hat, hat er seine Ausbildung nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 EOV vorliegend nicht erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin zuge- sprochene EO-Entschädigung ausgehend vom Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Tag gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Ok- tober 2017 (AB 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 eine Erwerbsaus- fallentschädigung zu entrichten, basierend auf dem tatsächlich entgangenen monatlichen Verdienst (zuzüglich 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 6‘500.--. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der … vom 24. Januar 2018 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwer- de. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 und dabei insbesondere dessen Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
- November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). 2.4 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berech- net. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 5 hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV). 2.5 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, oh- ne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, ist auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätig- keit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitie- ren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem – im Sin- ne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leis- tungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 6
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer im Sommer 2016 das Masterstudium mit dem Titel „…“ (Masterdiplom vom 19. September 2016) erfolgreich abgeschlossen hat (AB 22) und zwölf Monate vor dem Antritt des Zivildienstes am 4. Juli 2016 keiner Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen nachgegangen ist (vgl. insbesondere die entsprechenden Angaben in den EO-Anmeldungen bei Zivildienst vom 18. Oktober 2016 und 4. Mai 2017; AB 8 und 22). Damit gilt er nicht als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV. Fest steht ferner, dass er nicht als Arbeitsloser gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu Recht ist schliesslich der Anspruch auf EO als solcher unbestritten. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätte. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, dass er, hätte er nicht Zivildienst leisten müssen, nach seinem Masterabschluss im Juli 2016 eine unbefristete Stelle als … bei der C.________ aufgenommen hätte (Beschwerde S. 3 und S. 5). Dabei ver- weist er insbesondere auf ein Schreiben der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11), in welchem eine entsprechende Anstellung per Juli 2016 bestätigt wurde. Der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zuzustimmen, dass insbesondere das nachdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dagegen spricht, dass er ohne seine Zivildienstleistung eine Erwerbstätigkeit von längerer, d.h. mindestens einjähriger Dauer, aufgenommen hätte. Dieses kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – beim Glaubhaftma- chen des hypothetischen Stellenantritts berücksichtigt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Denn der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – unmittelbar nach dem Dienst weder bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet noch hat er einen Nachweis für eine gezielte (seinem Masterabschluss entsprechende) Stellensuche erbracht. Somit nahm er in den fünf Monaten nach Beendi- gung des Zivildienstes und vor seinem Besuch eines Englischkurses ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 7 Juni 2017 resp. vor dem Antritt seiner … im September 2017, beides in den … (vgl. AB 8), keine Erwerbstätigkeit auf. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, in der fraglichen Zeit eine Er- werbstätigkeit von längerer Dauer aufzunehmen. Daran vermag die Bestätigung der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11) nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Angaben des Beschwerde- führers ist vorliegend davon auszugehen, dass zum vornherein die Auf- nahme der … an der Universität D.________ ab September 2017 und der vorgängige Besuch eines Englischkurses an der Universität E.________ ab Juni 2017 geplant war (AB 8). Damit wäre die Stelle bei der C.________ als …, auch wenn sie von der C.________ als unbefristet bezeichnet wor- den ist (AB 11), faktisch von vornherein auf spätestens Ende Mai 2017 be- fristet gewesen. Dies ergibt, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers davon ausgegangen würde, dass er die entsprechende Stelle bereits im Juli 2016 angetreten hätte, was zumindest fraglich ist, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz seines Masterdiploms war (datiert auf
- September 2016; AB 22), eine Erwerbstätigkeit von bloss 11 Monaten. Somit stellt die entsprechende Stelle mangels einer mindestens einjährigen Erwerbsdauer keine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV dar (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Weiter sind auch die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle der … (Stellungnahme vom 24. Januar 2018; in den Gerichtsakten) zuzustimmen, dass ein Abschluss der Ausbildung – mit dem Ziel der darauffolgenden Arbeitsaufnahme – dann nicht vorliegt, wenn von vornherein eine weiterführende Ausbildung geplant war. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Bewerbung zur Zulassung zum …. Pro- gramm an der Universität D.________ (wobei die Zulassungs-Bestätigung am 27. Januar 2017 erfolgte; Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie mit dem Beginn des besagten Programms im September 2017 (AB 8) gezeigt, dass sein Ausbildungsziel nicht der Masterabschluss mit dem Titel „…“, sondern das Erlangen des weiterführenden … war bzw. ist (vgl. zur Qualifikation einer Dissertation als Ausbildung: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Weiterbildungskosten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 8 %2C+Umschulungskosten%2C+Ausbildungskosten). Da er dies jedoch noch nicht erreicht hat, hat er seine Ausbildung nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 EOV vorliegend nicht erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin zuge- sprochene EO-Entschädigung ausgehend vom Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Tag gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Ok- tober 2017 (AB 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1017 EO KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erwarb im Sommer 2016 das Masterdiplom „…“ (Akten der Ausgleichskas- se des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 22). Vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 leistete er Zivildiensteinsätze; die AKB richtete ihm diesbezüglich eine Erwerbsausfallentschädigung (EO- Entschädigung) von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestansatz) aus (AB 7, 21). Am 18. November 2016 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung zu erhöhen bzw. die EO-Entschädigung aufgrund des mittleren Erwerbseinkommens eines Absolventen mit einem Master- abschluss von Fr. 6‘500.-- pro Monat zu berechnen (AB 16). Nach weiterer Korrespondenz legte die AKB mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (AB 7) die EO-Entschädigung des Versicherten für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezem- ber 2016 auf Fr. 62.-- pro Tag fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom
13. Juni 2017 (AB 6), verfasst von Rechtsanwältin B.________, wies sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab (AB 1). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. November 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 eine Erwerbsaus- fallentschädigung zu entrichten, basierend auf dem tatsächlich entgangenen monatlichen Verdienst (zuzüglich 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 6‘500.--.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der … vom 24. Januar 2018 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwer- de. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung vom 4. Juli bis 31. Dezember 2016 und dabei insbesondere dessen Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). 2.4 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berech- net. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 5 hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV). 2.5 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, oh- ne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, ist auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätig- keit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitie- ren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem – im Sin- ne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leis- tungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer im Sommer 2016 das Masterstudium mit dem Titel „…“ (Masterdiplom vom 19. September 2016) erfolgreich abgeschlossen hat (AB 22) und zwölf Monate vor dem Antritt des Zivildienstes am 4. Juli 2016 keiner Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen nachgegangen ist (vgl. insbesondere die entsprechenden Angaben in den EO-Anmeldungen bei Zivildienst vom 18. Oktober 2016 und 4. Mai 2017; AB 8 und 22). Damit gilt er nicht als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV. Fest steht ferner, dass er nicht als Arbeitsloser gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu Recht ist schliesslich der Anspruch auf EO als solcher unbestritten. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätte. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, dass er, hätte er nicht Zivildienst leisten müssen, nach seinem Masterabschluss im Juli 2016 eine unbefristete Stelle als … bei der C.________ aufgenommen hätte (Beschwerde S. 3 und S. 5). Dabei ver- weist er insbesondere auf ein Schreiben der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11), in welchem eine entsprechende Anstellung per Juli 2016 bestätigt wurde. Der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zuzustimmen, dass insbesondere das nachdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dagegen spricht, dass er ohne seine Zivildienstleistung eine Erwerbstätigkeit von längerer, d.h. mindestens einjähriger Dauer, aufgenommen hätte. Dieses kann
– entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – beim Glaubhaftma- chen des hypothetischen Stellenantritts berücksichtigt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Denn der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – unmittelbar nach dem Dienst weder bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet noch hat er einen Nachweis für eine gezielte (seinem Masterabschluss entsprechende) Stellensuche erbracht. Somit nahm er in den fünf Monaten nach Beendi- gung des Zivildienstes und vor seinem Besuch eines Englischkurses ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 7 Juni 2017 resp. vor dem Antritt seiner … im September 2017, beides in den … (vgl. AB 8), keine Erwerbstätigkeit auf. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, in der fraglichen Zeit eine Er- werbstätigkeit von längerer Dauer aufzunehmen. Daran vermag die Bestätigung der C.________ vom 22. Februar 2017 (AB 11) nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Angaben des Beschwerde- führers ist vorliegend davon auszugehen, dass zum vornherein die Auf- nahme der … an der Universität D.________ ab September 2017 und der vorgängige Besuch eines Englischkurses an der Universität E.________ ab Juni 2017 geplant war (AB 8). Damit wäre die Stelle bei der C.________ als …, auch wenn sie von der C.________ als unbefristet bezeichnet wor- den ist (AB 11), faktisch von vornherein auf spätestens Ende Mai 2017 be- fristet gewesen. Dies ergibt, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers davon ausgegangen würde, dass er die entsprechende Stelle bereits im Juli 2016 angetreten hätte, was zumindest fraglich ist, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz seines Masterdiploms war (datiert auf
19. September 2016; AB 22), eine Erwerbstätigkeit von bloss 11 Monaten. Somit stellt die entsprechende Stelle mangels einer mindestens einjährigen Erwerbsdauer keine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV dar (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Weiter sind auch die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle der … (Stellungnahme vom 24. Januar 2018; in den Gerichtsakten) zuzustimmen, dass ein Abschluss der Ausbildung – mit dem Ziel der darauffolgenden Arbeitsaufnahme – dann nicht vorliegt, wenn von vornherein eine weiterführende Ausbildung geplant war. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Bewerbung zur Zulassung zum …. Pro- gramm an der Universität D.________ (wobei die Zulassungs-Bestätigung am 27. Januar 2017 erfolgte; Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie mit dem Beginn des besagten Programms im September 2017 (AB 8) gezeigt, dass sein Ausbildungsziel nicht der Masterabschluss mit dem Titel „…“, sondern das Erlangen des weiterführenden … war bzw. ist (vgl. zur Qualifikation einer Dissertation als Ausbildung: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Weiterbildungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 8 %2C+Umschulungskosten%2C+Ausbildungskosten). Da er dies jedoch noch nicht erreicht hat, hat er seine Ausbildung nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 EOV vorliegend nicht erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin zuge- sprochene EO-Entschädigung ausgehend vom Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Tag gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Ok- tober 2017 (AB 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, EO/17/1017, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.