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200 2017 1014

Bern VerwG · 2017-10-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Dezember 2015 Arbeitslosentaggelder (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia ... [act. IIB] 106). Am 11. Juli 2017 teilte das beco Berner Wirtschaft (fortan beco bzw. Beschwerdegegner) der Versicherten mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2017 nicht eingereicht worden sei und gewährte ihr das rechtliche Gehör (Dossier der RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 145). Nachdem die Versicherte hierzu am 14. Juli 2017 Stellung genom- men hatte (act. IIA 150), stellte das beco sie mit Verfügung vom 21. August 2017 (act. IIA 155-157) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von sechs Tagen ab dem 1. Juli 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobe- ne Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 16) wies es mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23) ab. B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdegegner schloss mit der Beschwerdeantwort vom 27. No- vember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von sechs Tagen ab 1. Juli 2017.

E. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 125.75 brutto (act. IIB 105-106) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164 E.3.2 S. 166 f.). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 5 werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 In den amtlichen Akten finden sich keine Hinweise, dass ein ent- sprechendes Nachweisformular eintraf; auch im Rahmen einer speziellen Nachforschung fand sich kein entsprechender Nachweis (act. IIA 153). Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 (act. IIA 150) ein ausgefülltes Nachweisformular betreffend in der Kontroll- periode Juni 2017 getätigte Arbeitsbemühungen bei (act. IIA 146-147) und machte geltend, sie habe das ursprüngliche Formular rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. In der Beschwerde vom 16. November 2017 bestätigte sie nochmals, das besagte Formular rechtzeitig abge- schickt zu haben. Da die Beschwerdeführerin das Formular weder per Einschreiben noch mittels A-Post Plus versandte, lässt sich ihre Darstellung nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen überprüfen. Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung des Vorgebrachten sind nicht ersichtlich. Gemäss der Rechtsprechung ist es der Absender, der den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Postsendungen zu erbringen hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Juni 2014, 9C_156/2014, E. 4.1 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Oktober 2001, C 97/01, E. 2, jeweils betreffend Zustellung von Dokumenten durch die Verwaltung). Dies hat nicht nur zu gelten, wenn der Versicherungsträger Dokumente oder Hoheitsakte zustellt, sondern hat allgemeinen Charakter und gilt deshalb auch dann, wenn Versicherte den (rechtzeitigen) Versand einer Eingabe geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt ihre Aussage allein, sie habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 3. Juli 2017 (und damit rechtzeitig; Art. 39 Abs. 1 ATSG) der Post übergeben, nicht, um deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 6 fristwahrende Abgabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen

- dies allein schon deshalb, weil sich Menschen über Daten irren können. Weil der rechtzeitige Erhalt des Nachweises über die im Juni 2017 getätigten Arbeitsbemühungen nicht erstellt ist, ist von Beweislosigkeit auszugehen, wobei die Beweislast die Beschwerdeführerin trifft, zu deren Lasten der unbewiesen gebliebene Sachverhalt geht (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Des Weiteren liegt nach der Aktenlage kein entschuldbarer Grund für die Fristversäumnis vor und wird auch nicht geltend gemacht. Dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIA 147) nachreichte, ändert daran nichts (vgl. E. 2.2 hiervor), denn die Rechtzeitigkeit des Versandes ist damit nicht erstellt. 3.2 Nach dem Dargelegten ist weder erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Juni 2017 rechtzeitig eingereicht hat, noch ist ein Entschul- digungsgrund für das Verpassen der Einreichefrist ersichtlich. Da die Ar- beitsbemühungen für den Monat Juni 2017 (act. IIA 147) somit verspätet eingereicht worden sind, sind sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen und die Versicherte wird so gestellt, wie wenn sie die ent- sprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan hat). In der Folge ist die Beschwerdeführerin in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Auf die Frage, ob die Post zur Rechenschaft gezogen werden kann, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für allgemeine Rechtsauskünfte nicht weiter ein- zugehen. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht ange- messen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 7 gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von sechs Einstelltagen angeordnet (act. IIA 155-157), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegebenen «Einstellras- ters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät einge- reichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]; abruf- bar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere das bisher pflichtbewusste Verhalten der Beschwerde- führerin ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden angemes- sen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts kein triftiger Grund besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1014 ALV ACT/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Dezember 2015 Arbeitslosentaggelder (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia ... [act. IIB] 106). Am 11. Juli 2017 teilte das beco Berner Wirtschaft (fortan beco bzw. Beschwerdegegner) der Versicherten mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2017 nicht eingereicht worden sei und gewährte ihr das rechtliche Gehör (Dossier der RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 145). Nachdem die Versicherte hierzu am 14. Juli 2017 Stellung genom- men hatte (act. IIA 150), stellte das beco sie mit Verfügung vom 21. August 2017 (act. IIA 155-157) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von sechs Tagen ab dem 1. Juli 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobe- ne Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 16) wies es mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23) ab. B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdegegner schloss mit der Beschwerdeantwort vom 27. No- vember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von sechs Tagen ab 1. Juli 2017. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 125.75 brutto (act. IIB 105-106) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164 E.3.2 S. 166 f.). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 5 werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 In den amtlichen Akten finden sich keine Hinweise, dass ein ent- sprechendes Nachweisformular eintraf; auch im Rahmen einer speziellen Nachforschung fand sich kein entsprechender Nachweis (act. IIA 153). Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 (act. IIA 150) ein ausgefülltes Nachweisformular betreffend in der Kontroll- periode Juni 2017 getätigte Arbeitsbemühungen bei (act. IIA 146-147) und machte geltend, sie habe das ursprüngliche Formular rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. In der Beschwerde vom 16. November 2017 bestätigte sie nochmals, das besagte Formular rechtzeitig abge- schickt zu haben. Da die Beschwerdeführerin das Formular weder per Einschreiben noch mittels A-Post Plus versandte, lässt sich ihre Darstellung nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen überprüfen. Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung des Vorgebrachten sind nicht ersichtlich. Gemäss der Rechtsprechung ist es der Absender, der den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Postsendungen zu erbringen hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Juni 2014, 9C_156/2014, E. 4.1 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Oktober 2001, C 97/01, E. 2, jeweils betreffend Zustellung von Dokumenten durch die Verwaltung). Dies hat nicht nur zu gelten, wenn der Versicherungsträger Dokumente oder Hoheitsakte zustellt, sondern hat allgemeinen Charakter und gilt deshalb auch dann, wenn Versicherte den (rechtzeitigen) Versand einer Eingabe geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt ihre Aussage allein, sie habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 3. Juli 2017 (und damit rechtzeitig; Art. 39 Abs. 1 ATSG) der Post übergeben, nicht, um deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 6 fristwahrende Abgabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen

- dies allein schon deshalb, weil sich Menschen über Daten irren können. Weil der rechtzeitige Erhalt des Nachweises über die im Juni 2017 getätigten Arbeitsbemühungen nicht erstellt ist, ist von Beweislosigkeit auszugehen, wobei die Beweislast die Beschwerdeführerin trifft, zu deren Lasten der unbewiesen gebliebene Sachverhalt geht (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Des Weiteren liegt nach der Aktenlage kein entschuldbarer Grund für die Fristversäumnis vor und wird auch nicht geltend gemacht. Dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIA 147) nachreichte, ändert daran nichts (vgl. E. 2.2 hiervor), denn die Rechtzeitigkeit des Versandes ist damit nicht erstellt. 3.2 Nach dem Dargelegten ist weder erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Juni 2017 rechtzeitig eingereicht hat, noch ist ein Entschul- digungsgrund für das Verpassen der Einreichefrist ersichtlich. Da die Ar- beitsbemühungen für den Monat Juni 2017 (act. IIA 147) somit verspätet eingereicht worden sind, sind sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen und die Versicherte wird so gestellt, wie wenn sie die ent- sprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan hat). In der Folge ist die Beschwerdeführerin in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Auf die Frage, ob die Post zur Rechenschaft gezogen werden kann, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für allgemeine Rechtsauskünfte nicht weiter ein- zugehen. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht ange- messen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 7 gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von sechs Einstelltagen angeordnet (act. IIA 155-157), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegebenen «Einstellras- ters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät einge- reichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]; abruf- bar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere das bisher pflichtbewusste Verhalten der Beschwerde- führerin ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden angemes- sen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts kein triftiger Grund besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (act. II 20-23) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, ALV/17/1014, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.