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200 2017 1007

Bern VerwG · 2017-10-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Dem 1995 geborenen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird zur Rente seiner Mutter eine Invalidenkinderrente ausbezahlt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 116). Mit Verfügungen vom 7. September 2017 (AB 141, 137) setzt die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 und ab 1. August 2017 fest; dabei berücksichtigte sie auf der Einnahmenseite jährliche fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6‘202.-- (2016) respektive Fr. 6‘185.-- (2017; AB 136, 138-140). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 145) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 (AB 151) ab. B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertre- ten durch das Sozialamt der B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ohne Einrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge EL zuzu- sprechen seit wann rechtens. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2016 (AB 136-141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prü- fen, ob - und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten geblie- benen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der EL im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisions- gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Mit Blick darauf, dass die Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6‘202 (2016) respektive Fr. 6‘185 (2017) streitig ist (AB 136, 138-140), was im Fall der Gutheissung zu einer Erhöhung der EL in maximal diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Daran ändert nichts, dass hier nicht allein für das Jahr 2017, sondern zusätzlich auch für die Zeit von Oktober bis Ende De- zember 2016 (AB 137) EL zu beurteilen sind; denn auch wenn hier über den Anspruch von fünfzehn Monaten zu befinden ist, liegt der Streitwert immer noch unter Fr. 20‘000.--.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat sich die Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge des Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob- jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschulde- ten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 5 sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Be- treibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Unein- bringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 2 E. 4c cc). Diese Grundsätze haben nicht nur bei Unterhaltsbei- trägen (geschiedener) Ehegatten Geltung, sondern auch, wenn Unterhalts- beiträge für Kinder betroffen sind. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anrechenbare Einnahmen sind, bringt zum Ausdruck, dass die EL gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 676). 2.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 6 macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich mit der Berücksichtigung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einverstan- den, weil die vorliegenden Unterhaltsverträge (AB 143, 144) keine vorbe- haltlose Schuldanerkennung darstellen und deshalb nicht über die Volljäh- rigkeit hinaus vollstreckbar seien. Denn die Unterhaltsverträge seien nicht klar genug, da sie im Falle einer länger dauernden Ausbildung lediglich einen Vorbehalt aussprechen würden, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 3.2 Aufgrund der Akten ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Jahrgang 1995 volljährig ist (AB 93) und andererseits, dass er sich noch in Ausbildung befindet (AB 91). Weiter ist erstellt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 1996 (AB 144) zur Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr verpflichtet hat; explizit vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung" (AB 144 Ziff. 2a). Mit Vereinbarung vom 8. Mai 2006 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Stadt Biel (als Für- sorgebehörde) wurden die zu zahlenden Beiträge herabgesetzt, jedoch daran festgehalten, dass die Zahlungspflicht bis zur Volljährigkeit andaure, wobei Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) vorbehalten blieb (AB 143 Ziff. 1). Diese Norm, welche seit dem Jahr 2006 keine Änderung erfahren hat, besagt, dass wenn das Kind bei Volljäh- rigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, so haben die Eltern, so- fern es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, auch nach Eintritt der Volljährigkeit für den Kindesunterhalt aufzukommen, bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 7 eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 3.3 Fest steht, dass sich der Vater grundsätzlich verpflichtete, Unterhalt bis zum Ende einer Erstausbildung zu leisten, sofern es ihm zumutbar ist, denn es wurde sowohl im Unterhaltsvertrag von 1996 wie auch in der Ver- einbarung von 2006 jeweils ein Vorbehalt angebracht (AB 143, 144). Vor- liegend stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung vom 8. Mai 2006 (AB

143) auch gegenüber dem Beschwerdeführer gültig ist, d.h. ob die Stadt Biel genügend ermächtigt war, den Unterhaltsvertrag abzuändern. Dies ist zu bejahen, denn es liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, sofern nicht die Stadt Biel als Vertreterin des Beschwerdeführers gehandelt hat (zur Höhe der anrechenbaren Unterhaltsleistungen vgl. E. 3.6 hiernach). Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Unter- halt. Dass der Unterhaltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel ist, ändert daran, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, nichts: Die Unterhaltsforde- rung ist zwar nicht auf dem direkten Weg der definitiven Rechtsöffnung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vollstreckbar, denn der Vater des Be- schwerdeführers hat sich, wie dargelegt, zur Zahlung verpflichtet. Die Voll- streckung des Anspruches steht einer Anrechnung nur dann im Weg, wenn sie gescheitert ist oder von vornherein als aussichtslos erachtet werden muss (vgl. E. 3.4 hiernach). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage von derjenigen, welche in URS MÜLLER (a.a.O., N. 603 ff.) wie- dergegeben wird: Während MÜLLER bei der Anpassung einer richterlichen Unterhaltsregelung keinen Verzicht sieht, sofern ungewisse Prozessaus- sichten bestehen (a.a.O., N. 603 und 605), handelt es sich hier um eine anerkannte, d.h. bestehende, wenn auch nicht mit definitiver Rechtsöffnung durchsetzbare Forderung gegen den Vater. 3.4 Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Durch- setzung der entsprechenden Forderung aussichtslos wäre (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Unter- haltszahlungen für den Vater unzumutbar wären, beispielsweise weil er selber EL bezieht (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 651); damit ist gleichzeitig er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 8 stellt, dass die Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB zu- mutbar sind. Ebenso gewährleisten die zur Verfügung stehenden Rechts- verfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unter- haltsanspruchs (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.5 Indem der Beschwerdeführer den bestehenden Anspruch auf Un- terhalt nicht geltend macht, verzichtet er auf Einkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. E. 2.2.2 hiervor), weshalb die Verwaltung in der Folge zu Recht derartige Einnahmen berücksichtigt hat (AB 136-141). 3.6 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten Einkommens. Dieses bewegt sich in der Höhe der Vereinbarung von 2006, d.h. Fr. 500.-- monat- lich (AB 143), angepasst an den Index (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4). In dieser Höhe besteht, wegen der Verpflichtung des Vaters mindestens im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter (E. 3.3 hiervor), ein Anspruch, während wegen der Abänderung von 2006 unsicher ist, ob allenfalls ein höherer Anspruch gemäss Unterhaltsvertrag von 1996 (AB 144) besteht, so dass der höhere Betrag nicht zu beachten ist. Damit ist die Höhe des ange- rechneten Betrages nicht zu beanstanden. 3.7 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2017 (AB 151) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. November 2017 ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2016 (AB 136-141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prü- fen, ob - und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten geblie- benen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der EL im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisions- gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Mit Blick darauf, dass die Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6‘202 (2016) respektive Fr. 6‘185 (2017) streitig ist (AB 136, 138-140), was im Fall der Gutheissung zu einer Erhöhung der EL in maximal diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Daran ändert nichts, dass hier nicht allein für das Jahr 2017, sondern zusätzlich auch für die Zeit von Oktober bis Ende De- zember 2016 (AB 137) EL zu beurteilen sind; denn auch wenn hier über den Anspruch von fünfzehn Monaten zu befinden ist, liegt der Streitwert immer noch unter Fr. 20‘000.--. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat sich die Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge des Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob- jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschulde- ten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 5 sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Be- treibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Unein- bringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 2 E. 4c cc). Diese Grundsätze haben nicht nur bei Unterhaltsbei- trägen (geschiedener) Ehegatten Geltung, sondern auch, wenn Unterhalts- beiträge für Kinder betroffen sind. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anrechenbare Einnahmen sind, bringt zum Ausdruck, dass die EL gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 676). 2.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 6 macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
  5. 3.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich mit der Berücksichtigung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einverstan- den, weil die vorliegenden Unterhaltsverträge (AB 143, 144) keine vorbe- haltlose Schuldanerkennung darstellen und deshalb nicht über die Volljäh- rigkeit hinaus vollstreckbar seien. Denn die Unterhaltsverträge seien nicht klar genug, da sie im Falle einer länger dauernden Ausbildung lediglich einen Vorbehalt aussprechen würden, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 3.2 Aufgrund der Akten ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Jahrgang 1995 volljährig ist (AB 93) und andererseits, dass er sich noch in Ausbildung befindet (AB 91). Weiter ist erstellt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 1996 (AB 144) zur Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten
  6. Altersjahr verpflichtet hat; explizit vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung" (AB 144 Ziff. 2a). Mit Vereinbarung vom 8. Mai 2006 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Stadt Biel (als Für- sorgebehörde) wurden die zu zahlenden Beiträge herabgesetzt, jedoch daran festgehalten, dass die Zahlungspflicht bis zur Volljährigkeit andaure, wobei Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vorbehalten blieb (AB 143 Ziff. 1). Diese Norm, welche seit dem Jahr 2006 keine Änderung erfahren hat, besagt, dass wenn das Kind bei Volljäh- rigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, so haben die Eltern, so- fern es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, auch nach Eintritt der Volljährigkeit für den Kindesunterhalt aufzukommen, bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 7 eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 3.3 Fest steht, dass sich der Vater grundsätzlich verpflichtete, Unterhalt bis zum Ende einer Erstausbildung zu leisten, sofern es ihm zumutbar ist, denn es wurde sowohl im Unterhaltsvertrag von 1996 wie auch in der Ver- einbarung von 2006 jeweils ein Vorbehalt angebracht (AB 143, 144). Vor- liegend stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung vom 8. Mai 2006 (AB 143) auch gegenüber dem Beschwerdeführer gültig ist, d.h. ob die Stadt Biel genügend ermächtigt war, den Unterhaltsvertrag abzuändern. Dies ist zu bejahen, denn es liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, sofern nicht die Stadt Biel als Vertreterin des Beschwerdeführers gehandelt hat (zur Höhe der anrechenbaren Unterhaltsleistungen vgl. E. 3.6 hiernach). Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Unter- halt. Dass der Unterhaltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel ist, ändert daran, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, nichts: Die Unterhaltsforde- rung ist zwar nicht auf dem direkten Weg der definitiven Rechtsöffnung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vollstreckbar, denn der Vater des Be- schwerdeführers hat sich, wie dargelegt, zur Zahlung verpflichtet. Die Voll- streckung des Anspruches steht einer Anrechnung nur dann im Weg, wenn sie gescheitert ist oder von vornherein als aussichtslos erachtet werden muss (vgl. E. 3.4 hiernach). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage von derjenigen, welche in URS MÜLLER (a.a.O., N. 603 ff.) wie- dergegeben wird: Während MÜLLER bei der Anpassung einer richterlichen Unterhaltsregelung keinen Verzicht sieht, sofern ungewisse Prozessaus- sichten bestehen (a.a.O., N. 603 und 605), handelt es sich hier um eine anerkannte, d.h. bestehende, wenn auch nicht mit definitiver Rechtsöffnung durchsetzbare Forderung gegen den Vater. 3.4 Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Durch- setzung der entsprechenden Forderung aussichtslos wäre (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Unter- haltszahlungen für den Vater unzumutbar wären, beispielsweise weil er selber EL bezieht (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 651); damit ist gleichzeitig er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 8 stellt, dass die Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB zu- mutbar sind. Ebenso gewährleisten die zur Verfügung stehenden Rechts- verfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unter- haltsanspruchs (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.5 Indem der Beschwerdeführer den bestehenden Anspruch auf Un- terhalt nicht geltend macht, verzichtet er auf Einkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. E. 2.2.2 hiervor), weshalb die Verwaltung in der Folge zu Recht derartige Einnahmen berücksichtigt hat (AB 136-141). 3.6 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten Einkommens. Dieses bewegt sich in der Höhe der Vereinbarung von 2006, d.h. Fr. 500.-- monat- lich (AB 143), angepasst an den Index (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4). In dieser Höhe besteht, wegen der Verpflichtung des Vaters mindestens im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter (E. 3.3 hiervor), ein Anspruch, während wegen der Abänderung von 2006 unsicher ist, ob allenfalls ein höherer Anspruch gemäss Unterhaltsvertrag von 1996 (AB 144) besteht, so dass der höhere Betrag nicht zu beachten ist. Damit ist die Höhe des ange- rechneten Betrages nicht zu beanstanden. 3.7 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom
  7. Oktober 2017 (AB 151) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. November 2017 ist daher abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1007 EL ACT/SHE/SEJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1995 geborenen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird zur Rente seiner Mutter eine Invalidenkinderrente ausbezahlt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 116). Mit Verfügungen vom 7. September 2017 (AB 141, 137) setzt die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 und ab 1. August 2017 fest; dabei berücksichtigte sie auf der Einnahmenseite jährliche fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6‘202.-- (2016) respektive Fr. 6‘185.-- (2017; AB 136, 138-140). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 145) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 (AB 151) ab. B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertre- ten durch das Sozialamt der B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ohne Einrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge EL zuzu- sprechen seit wann rechtens. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2016 (AB 136-141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prü- fen, ob - und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten geblie- benen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der EL im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisions- gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Mit Blick darauf, dass die Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6‘202 (2016) respektive Fr. 6‘185 (2017) streitig ist (AB 136, 138-140), was im Fall der Gutheissung zu einer Erhöhung der EL in maximal diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Daran ändert nichts, dass hier nicht allein für das Jahr 2017, sondern zusätzlich auch für die Zeit von Oktober bis Ende De- zember 2016 (AB 137) EL zu beurteilen sind; denn auch wenn hier über den Anspruch von fünfzehn Monaten zu befinden ist, liegt der Streitwert immer noch unter Fr. 20‘000.--. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat sich die Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge des Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob- jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschulde- ten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 5 sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Be- treibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Unein- bringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 2 E. 4c cc). Diese Grundsätze haben nicht nur bei Unterhaltsbei- trägen (geschiedener) Ehegatten Geltung, sondern auch, wenn Unterhalts- beiträge für Kinder betroffen sind. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anrechenbare Einnahmen sind, bringt zum Ausdruck, dass die EL gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 676). 2.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 6 macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich mit der Berücksichtigung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einverstan- den, weil die vorliegenden Unterhaltsverträge (AB 143, 144) keine vorbe- haltlose Schuldanerkennung darstellen und deshalb nicht über die Volljäh- rigkeit hinaus vollstreckbar seien. Denn die Unterhaltsverträge seien nicht klar genug, da sie im Falle einer länger dauernden Ausbildung lediglich einen Vorbehalt aussprechen würden, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 3.2 Aufgrund der Akten ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Jahrgang 1995 volljährig ist (AB 93) und andererseits, dass er sich noch in Ausbildung befindet (AB 91). Weiter ist erstellt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 1996 (AB 144) zur Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr verpflichtet hat; explizit vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung" (AB 144 Ziff. 2a). Mit Vereinbarung vom 8. Mai 2006 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Stadt Biel (als Für- sorgebehörde) wurden die zu zahlenden Beiträge herabgesetzt, jedoch daran festgehalten, dass die Zahlungspflicht bis zur Volljährigkeit andaure, wobei Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) vorbehalten blieb (AB 143 Ziff. 1). Diese Norm, welche seit dem Jahr 2006 keine Änderung erfahren hat, besagt, dass wenn das Kind bei Volljäh- rigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, so haben die Eltern, so- fern es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, auch nach Eintritt der Volljährigkeit für den Kindesunterhalt aufzukommen, bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 7 eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 3.3 Fest steht, dass sich der Vater grundsätzlich verpflichtete, Unterhalt bis zum Ende einer Erstausbildung zu leisten, sofern es ihm zumutbar ist, denn es wurde sowohl im Unterhaltsvertrag von 1996 wie auch in der Ver- einbarung von 2006 jeweils ein Vorbehalt angebracht (AB 143, 144). Vor- liegend stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung vom 8. Mai 2006 (AB

143) auch gegenüber dem Beschwerdeführer gültig ist, d.h. ob die Stadt Biel genügend ermächtigt war, den Unterhaltsvertrag abzuändern. Dies ist zu bejahen, denn es liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, sofern nicht die Stadt Biel als Vertreterin des Beschwerdeführers gehandelt hat (zur Höhe der anrechenbaren Unterhaltsleistungen vgl. E. 3.6 hiernach). Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Unter- halt. Dass der Unterhaltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel ist, ändert daran, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, nichts: Die Unterhaltsforde- rung ist zwar nicht auf dem direkten Weg der definitiven Rechtsöffnung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vollstreckbar, denn der Vater des Be- schwerdeführers hat sich, wie dargelegt, zur Zahlung verpflichtet. Die Voll- streckung des Anspruches steht einer Anrechnung nur dann im Weg, wenn sie gescheitert ist oder von vornherein als aussichtslos erachtet werden muss (vgl. E. 3.4 hiernach). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage von derjenigen, welche in URS MÜLLER (a.a.O., N. 603 ff.) wie- dergegeben wird: Während MÜLLER bei der Anpassung einer richterlichen Unterhaltsregelung keinen Verzicht sieht, sofern ungewisse Prozessaus- sichten bestehen (a.a.O., N. 603 und 605), handelt es sich hier um eine anerkannte, d.h. bestehende, wenn auch nicht mit definitiver Rechtsöffnung durchsetzbare Forderung gegen den Vater. 3.4 Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Durch- setzung der entsprechenden Forderung aussichtslos wäre (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Unter- haltszahlungen für den Vater unzumutbar wären, beispielsweise weil er selber EL bezieht (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 651); damit ist gleichzeitig er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 8 stellt, dass die Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB zu- mutbar sind. Ebenso gewährleisten die zur Verfügung stehenden Rechts- verfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unter- haltsanspruchs (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.5 Indem der Beschwerdeführer den bestehenden Anspruch auf Un- terhalt nicht geltend macht, verzichtet er auf Einkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. E. 2.2.2 hiervor), weshalb die Verwaltung in der Folge zu Recht derartige Einnahmen berücksichtigt hat (AB 136-141). 3.6 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten Einkommens. Dieses bewegt sich in der Höhe der Vereinbarung von 2006, d.h. Fr. 500.-- monat- lich (AB 143), angepasst an den Index (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4). In dieser Höhe besteht, wegen der Verpflichtung des Vaters mindestens im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter (E. 3.3 hiervor), ein Anspruch, während wegen der Abänderung von 2006 unsicher ist, ob allenfalls ein höherer Anspruch gemäss Unterhaltsvertrag von 1996 (AB 144) besteht, so dass der höhere Betrag nicht zu beachten ist. Damit ist die Höhe des ange- rechneten Betrages nicht zu beanstanden. 3.7 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2017 (AB 151) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 16. November 2017 ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, EL/17/1007, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.