Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (UVGON 13.700.001/294)
Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seine Arbeitgeberin, die C.________, bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 2. Juni 2017 gab er während seiner Tätigkeit bei der ... am 27. Mai 2017 „beim Hantieren mit dem Kran Kraft in den Arm“, wor- aufhin es in der Schulter einen „Knacks“ gegeben habe. Als betroffener Körperteil wurde die linke Schulter und als Schädigung eine Quetschung angegeben (Akten der AXA [AB] A1). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (AB A3) verneinte die AXA eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zuge- tragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB A4), hielt die AXA mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (AB A5) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall- versicherung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB A6) wies die AXA mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 (AB A9) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte am 16. November 2017 Beschwerde erhe- ben und die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Unfallversicherungsleistun- gen beantragen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 schloss Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Februar 2018 und Duplik vom 8. März 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 15. März 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen im Sinne von Schlussbemerkungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AB A9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden an der linken Schulter.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 4 SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Es wird ein am 27. Mai 2017 entstandener Gesundheitsschaden geltend gemacht (AB A1), womit auf den vorliegenden Fall die seit dem 1. Januar 2017 gültige Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig- nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper- schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un- fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände- rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 5 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). 3. 3.1 Aus der Schadenmeldung vom 2. Juni 2017 resp. dem Fragebogen vom 13. Juni 2017 (AB A1, A2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2017 nach einer ... ein Zusatzgerät für den Kran, welches ca. 50 kg wiegt, abbauen musste. Dabei schob er dieses mit der linken Hand, welche er an der linken Schulter abstütze, ca. 5 mm nach oben, um mit der rechten Hand eine zusätzliche Sicherung anzubringen. Dieses Ereignis macht er als auslösendes Element der bestehenden Schulterbeschwerden links geltend. Diesbezüglich lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________, vom 5. August 2017 (AB M3) wurden eine Bizeps-Pulley-Läsion (links) und SLAP II-Läsion (links) nach Stosstrauma vom 27. Mai 2017 sowie eine AC-Gelenksdistorsion Rock- wood I diagnostiziert. Ferner wurde ein Status nach AC-Gelenksresektion rechts bei AC-Gelenksarthrose vor 10 Jahren aufgeführt (S. 1). Vermutlich sei es im Rahmen des Traumas zu einer SLAP- und Bizeps-Pulley-Läsion gekommen. Diese sei klinisch heute auch relevant. Die Veränderungen im AC-Gelenk fänden heute kein klinisches Korrelat. Die konservative Thera- pie werde zunächst fortgeführt und zusätzlich eine glenohumerale Infiltrati- on durchgeführt. Hinweise für eine Instabilität fänden sich nicht (S. 2). 3.1.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 3. Oktober 2017 (AB M4) aus, vermutlich bestehe ein kleiner Abriss am Biszepsanker, vereinbar mit einer SLAP-Läsion II und einer Signalalteration am Bizeps-Pulley bei intakter langer Biszepssehne. Diese seien durchaus vereinbar mit einem miss- glückten Hochstemmen mit dem linken Arm. Bei beiden Diagnosen handle es sich nicht um eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 1). Ausser den zuvor genannten Schädigungen fänden sich keine Veränderungen im linken Schultergelenk. Die hier vorliegenden Veränderungen könnten auch durch häufige, wiederholende Überlastungen entstehen. Dass es sich vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 6 liegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um krankhaft degenerative Veränderungen handle, lasse sich aus medizinischer Sich nicht beweisen (S. 2). 3.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2017 (Beschwerde- beilage [BB] 4) ein. In diesem führte der Facharzt aus, das beschriebene Ereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die bild- gebend festgestellte SLAP II-Läsion herbeizuführen. Bei der Pulley-Läsion handle es sich um eine Schädigung der von Bändern gebildeten Rotatore- nintervallschlinge. Bei einer Pulley-Läsion verlasse die Sehne den Sulcus bicipitalis. Dabei komme es zu Irritationen und Schädigung der langen Bi- zepssehne mit konsekutiver Kraft- und Bewegungseinschränkung. Auch bei der bildgebend vermuteten AC-Gelenksluxation komme es zu Bandläsio- nen. Die Bandläsion und die Sehnenläsion stellten eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Damit könne er sich der Beurteilung von Dr. med. E.________, dass die Pulley-Läsion keine Listendiagnose sei, nicht anschliessen (S. 4 f.). 3.1.4 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. E.________ am 12. Dezember 2017 (AB M6) nochmals Stellung. Dr. med. F.________ sei der Meinung, dass die SLAP-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Tätigkeit vom 27. Mai 2017 stehe. Demzufolge gehe er davon aus, dass diese vorbestehend sei, was gleichzusetzen sei mit einem krankhaften Vorzustand. Im Gegensatz dazu erachte er die Pulley-Läsion als Unfallfol- ge oder als Folge eines unfallähnlichen Ereignisses. Isolierte Pulley- Läsionen ohne gleichzeitig andere Läsionen im Schultergelenk seien je- doch praktisch inexistent. Traumatische und/oder krankhaft-degenerativ bedingte Pulley-Läsionen seien praktisch immer vergesellschaftet mit Läsi- onen der Rotatorenmanschette. Sehr häufig seien Pulley-Läsionen auch bei gleichzeitiger SLAP-Läsion zu sehen. Bedingt durch die SLAP-Läsion werde die Bizepssehne instabil, was zu einer chronischen Überlastung des Pulley mit schliesslicher Läsion führe. Da im vorliegenden Fall die SLAP- Läsion überwiegend wahrscheinlich als krankhafter Vorzustand zu interpre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 7 tieren sei, sei es naheliegend, dass die gleichzeitig vorhandene Pulley- Läsion in Zusammenhang mit dieser stehe. Dies insbesondere, weil weder eine Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette noch eine Läsion des ligamentum coracohumerale nachweisbar sei (S. 1). Aus anatomischer Sicht sei die Pulley-Schlinge als Bandstruktur zu interpretieren (S. 2). 3.1.5 Dr. med. F.________ wiederholte im Bericht vom 2. Februar 2017 (recte: 2018; BB 6), dass es sich bei der Pulley-Läsion um eine Schädigung der von Bändern gebildeten Rotatorenintervallschlinge handle (S. 1). Diese entspreche einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Beim Anhe- ben des ca. 50 kg schweren Zusatzgerätes sei es überwiegend wahr- scheinlich zu einem abrupten Anspannen der langen Bizepssehne und da- mit zu der bildgebend und intraoperativ beschriebenen Pulley-Läsion ge- kommen. Bei einer länger vorbestehenden Pulley-Läsion seien Irritationen und Schädigung der langen Bizepssehne zu erwarten. Solche seien jedoch im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 4. Dezember 2017 (BB 7; welche der Beschwerdeführer mit der Replik vom 8. Februar 2018 erstmals auflegte) nicht beschrieben worden, was gegen eine länger vor- bestehende Pulley-Läsion spreche (S. 2 f.). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 27. Februar 2018 (AB M9), nun in Kenntnis des Operationsberichts vom 4. Dezember 2017 (BB 7), fest, beim Bizeps-Pulley handle es sich um eine Schlinge aus Bän- dern, die im Bereich des sogenannten Rotatorenintervalls die Bizepssehne umschliesse und diese im intraartikulären Verlauf in der richtigen Position halte. Beim Beschwerdeführer seien intraoperativ keine Veränderungen an der Rotatorenmanschette oder im Bereich des glenohumeralen Bandes festgestellt worden, was typischerweise zu einer Pulley-Läsion führe. Ande- rerseits könnte die vorhandene partielle SLAP II-Läsion durch eine chroni- sche Instabilität der Bizepssehnenverankerung die vorhandene Pulley- Läsion erklären. Allerdings wäre dann zu erwarten, dass die Bizepssehne relativ kurzfristig aufgescheuert werde, was aber intraoperativ nicht habe bestätigt werden können. Auch sonstige degenerative Veränderungen hät- ten intraoperativ im Gelenk nicht festgestellt werden können (S. 1). Auf- grund der Tatsache, dass die lange Bizepssehne intraoperativ keine dege- nerativen Veränderungen zeige und im Übrigen keine krankhaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 8 degenerativen Bedingungen erfüllt seien, müsse er seine bisherige Beurtei- lung revidieren. Eine Verursachung der Pulley-Läsion durch die nicht un- fallkausal erklärbare SLAP II-Läsion komme kaum infrage. Damit stehe die isolierte Pulley-Läsion überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit vom 27. Mai 2017 (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich am 27. Mai 2017 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) ereignet hat (vgl. Beschwer- de S. 3 Absatz 3). Umstritten ist, ob eine unfallähnliche Köperschädigung vorliegt, die eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem 27. Mai 2017 eine SLAP II-Läsion und eine Pulley-Läsion an der linken Schulter festgestellt worden sind (vgl. insbesondere AB M3; BB 7;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 9 vgl. auch Beschwerdeantwort S. 1 Absatz 4), wobei unbestritten ist, dass die geschilderte Tätigkeit geeignet war, diese Verletzungen zu bewirken (AB M4, M9; BB 6; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
5. August 2016, 8C_380/2016, E. 3.2.1). Zu prüfen ist, ob diese beiden Gesundheitsschäden eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 3. Okto- ber 2017 (AB M4) verneint (AB A9 S. 6 Ziff. 2.3.3, Beschwerdeantwort S. 2, Duplik S. 1 f.). 3.4 3.4.1 Bezüglich der bestehenden SLAP II-Läsion, bei welcher es sich um eine Veränderung am Labrum glenoidale handelt (AB M4 S. 1 unten), hat das Bundesgericht im Entscheid vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013, E. 4.3, einlässlich dargelegt, dass diese keine Listenverletzung ist. Darauf ist vorliegend zu verweisen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 3.4.2 Unter Hinweis auf die Beurteilungen von Dr. med. F.________ (BB 4, 6) geht der Beschwerdeführer vom Bestehen einer Listenverletzung hinsichtlich der Pulley-Läsion aus, da es sich bei dieser um eine Bandläsi- on handle (Beschwerde S. 4 Absatz 5). Diese Frage wurde vom Bundesge- richt bislang noch nicht abschliessend beurteilt. In BGer 8C_380/2016, E. 3.1.2, wird zwar eine ärztliche Meinung zitiert, die den „Sehnen-Pulley“ als Band bezeichnet. Eine höchstrichterliche Beurteilung der medizinischen Korrektheit dieser Aussage war damals jedoch nicht nötig, so dass aus diesem Entscheid für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Der Pulley wird schliesslich in vier weiteren Entscheiden des Bundesgerichts erwähnt (Entscheide vom 20. Januar 2004, U 284/02, E. 4.1; vom 7. De- zember 2010, 8C_388/2010, Sachverhalt lit. A; vom 10. März 2011, 8C_911/2010, E. 4.2.8; vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 3.1). Auch aus diesen Entscheiden kann jedoch nichts Wesentliches für den vorlie- genden Fall abgeleitet werden. Aus medizinischer Sicht hat Dr. med. F.________ dargelegt, dass es sich bei der Pulley-Läsion um eine Schädigung der von Bändern gebildeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 10 Rotatorenintervallschlinge handelt, die vom Humeruskopf im sogenannten Rotatorenintervall die lange Bizepssehne umschliesst, diese damit an der richtigen Position fixiert und den korrekten Verlauf durch das Schulterge- lenk gewährleistet (Berichte vom 6. November 2017 und 2. Februar 2018; BB 4 S. 5, 6 S. 1 f.). Schliesslich bezeichnete auch Dr. med. E.________ den Bizeps-Pulley als „Schlinge aus Bändern“ resp. die Pulley-Schlinge als Bandstruktur (AB M9 S. 1 Absatz 4, M6 S. 2 Ziff. 2). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit denjenigen in der medizinischen Fachliteratur, wo- nach es sich beim Pulley-System um eine Bindegewebsschlinge handelt, die sich aus verschiedenen Bändern und Sehnenabschnitten zusammensetzt. Diese Schlinge umfasst die lange Bizepssehne vollständig und soll verhindern, dass die Sehne aus dem Sulcus intertubercularis herausrutscht und instabil wird (vgl. www.dr-gross.de/schulterzentrum- saar/die-pulley-laesion.html; www.schulterzen- trum.info/Leistungen/Erkrankungen/Bizeps- sehne/Erkrankung_Bizepssehne%20-%Pulley-Laesion.html; www.uk- essen.de/klinik-fuer-orthopaedie-und-unfallchirurgie/ patientenversorgung/ schwerpunkte/sportorthopaedie/schulter/slap). Gemäss CORNELIA HAUSER- BISCHOF (Schulterrehabilitation in der Orthopädie und Traumatologie, 2003, S. 10) wird die ligamentäre Verbindung quer zum Bizepssehnenverlauf als Pulley-System bezeichnet. Es wird durch das ligamentum glenohumerale und das ligamentum coracohumerale gebildet. Ligament bezeichnet dabei im medizinisch-technischen Sinn ein Band. Ausgehend von dieser überein- stimmenden medizinischen Auffassung ist die Zerreissung des Pulley eine Bandläsion und damit eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. 3.5 Zu prüfen bleibt damit noch der Ausschlusstatbestand, d.h. ob die Pulley-Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dr. med. E.________ hat im Bericht vom 27. Februar 2018 (AB M9 S. 1 f.) insbesondere gestützt auf die intraoperativen Befunde schlüssig dargelegt, dass die Pulley-Läsion mangels bestehender degenerativer Ver- änderungen überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit der am
27. Mai 2017 ausgeführten Tätigkeit und den daher aufgetretenen Be- schwerden steht und damit nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit derjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 11 von Dr. med. F.________ im Bericht vom 2. Februar 2018 (BB 6 S. 2 f.), welcher gestützt auf die intraoperativen Befunde ebenfalls zum Schluss kam, dass die Pulley-Läsion nicht vorbestehend gewesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (Duplik S. 1). 3.6 Nach dem Dargelegten liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor, für welche die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 17. Ok- tober 2017 aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Ausrichtung der konkret zu erbringenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 12 für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. G.________ von der B.________ vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Angesichts des doppelten Schriften- wechsels mit Schlussbemerkungen und der sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu ersetzen. 4.3 Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer die Entschädigung der Kosten für die beiden Berichte von Dr. med. F.________ vom 6. November 2017 (BB 4) und 2. Februar 2018 (BB 6) in der Höhe von Fr. 600.-- und Fr. 450.-- (Rechnungen vom 6. November 2017 und 2. Februar 2017 [recte: 2018]; BB 8, 9). Da diese beiden Berichte hier notwendig und entscheid- wesentlich waren (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor), sind die entsprechenden Kosten von insgesamt Fr. 1‘050.-- dem Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu erstatten (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2010, 8C_388/2010, E. 10.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. Oktober 2017 auf- gehoben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Pulley-Läsion bejaht. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zur Prüfung und Ausrichtung der gesetzlichen Leis- tungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die Berichte von Dr. med. F.________ von total Fr. 1‘050.-- zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1005 UV publiziert in BVR 2018 S. 483 SCI/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (UVGON 13.700.001/294)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seine Arbeitgeberin, die C.________, bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 2. Juni 2017 gab er während seiner Tätigkeit bei der ... am 27. Mai 2017 „beim Hantieren mit dem Kran Kraft in den Arm“, wor- aufhin es in der Schulter einen „Knacks“ gegeben habe. Als betroffener Körperteil wurde die linke Schulter und als Schädigung eine Quetschung angegeben (Akten der AXA [AB] A1). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (AB A3) verneinte die AXA eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zuge- tragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB A4), hielt die AXA mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (AB A5) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall- versicherung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB A6) wies die AXA mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 (AB A9) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte am 16. November 2017 Beschwerde erhe- ben und die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Unfallversicherungsleistun- gen beantragen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 schloss Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Februar 2018 und Duplik vom 8. März 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 15. März 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen im Sinne von Schlussbemerkungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AB A9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden an der linken Schulter. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 4 SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Es wird ein am 27. Mai 2017 entstandener Gesundheitsschaden geltend gemacht (AB A1), womit auf den vorliegenden Fall die seit dem 1. Januar 2017 gültige Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig- nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper- schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un- fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände- rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 5 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). 3. 3.1 Aus der Schadenmeldung vom 2. Juni 2017 resp. dem Fragebogen vom 13. Juni 2017 (AB A1, A2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2017 nach einer ... ein Zusatzgerät für den Kran, welches ca. 50 kg wiegt, abbauen musste. Dabei schob er dieses mit der linken Hand, welche er an der linken Schulter abstütze, ca. 5 mm nach oben, um mit der rechten Hand eine zusätzliche Sicherung anzubringen. Dieses Ereignis macht er als auslösendes Element der bestehenden Schulterbeschwerden links geltend. Diesbezüglich lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________, vom 5. August 2017 (AB M3) wurden eine Bizeps-Pulley-Läsion (links) und SLAP II-Läsion (links) nach Stosstrauma vom 27. Mai 2017 sowie eine AC-Gelenksdistorsion Rock- wood I diagnostiziert. Ferner wurde ein Status nach AC-Gelenksresektion rechts bei AC-Gelenksarthrose vor 10 Jahren aufgeführt (S. 1). Vermutlich sei es im Rahmen des Traumas zu einer SLAP- und Bizeps-Pulley-Läsion gekommen. Diese sei klinisch heute auch relevant. Die Veränderungen im AC-Gelenk fänden heute kein klinisches Korrelat. Die konservative Thera- pie werde zunächst fortgeführt und zusätzlich eine glenohumerale Infiltrati- on durchgeführt. Hinweise für eine Instabilität fänden sich nicht (S. 2). 3.1.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 3. Oktober 2017 (AB M4) aus, vermutlich bestehe ein kleiner Abriss am Biszepsanker, vereinbar mit einer SLAP-Läsion II und einer Signalalteration am Bizeps-Pulley bei intakter langer Biszepssehne. Diese seien durchaus vereinbar mit einem miss- glückten Hochstemmen mit dem linken Arm. Bei beiden Diagnosen handle es sich nicht um eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 1). Ausser den zuvor genannten Schädigungen fänden sich keine Veränderungen im linken Schultergelenk. Die hier vorliegenden Veränderungen könnten auch durch häufige, wiederholende Überlastungen entstehen. Dass es sich vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 6 liegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um krankhaft degenerative Veränderungen handle, lasse sich aus medizinischer Sich nicht beweisen (S. 2). 3.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2017 (Beschwerde- beilage [BB] 4) ein. In diesem führte der Facharzt aus, das beschriebene Ereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die bild- gebend festgestellte SLAP II-Läsion herbeizuführen. Bei der Pulley-Läsion handle es sich um eine Schädigung der von Bändern gebildeten Rotatore- nintervallschlinge. Bei einer Pulley-Läsion verlasse die Sehne den Sulcus bicipitalis. Dabei komme es zu Irritationen und Schädigung der langen Bi- zepssehne mit konsekutiver Kraft- und Bewegungseinschränkung. Auch bei der bildgebend vermuteten AC-Gelenksluxation komme es zu Bandläsio- nen. Die Bandläsion und die Sehnenläsion stellten eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Damit könne er sich der Beurteilung von Dr. med. E.________, dass die Pulley-Läsion keine Listendiagnose sei, nicht anschliessen (S. 4 f.). 3.1.4 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. E.________ am 12. Dezember 2017 (AB M6) nochmals Stellung. Dr. med. F.________ sei der Meinung, dass die SLAP-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Tätigkeit vom 27. Mai 2017 stehe. Demzufolge gehe er davon aus, dass diese vorbestehend sei, was gleichzusetzen sei mit einem krankhaften Vorzustand. Im Gegensatz dazu erachte er die Pulley-Läsion als Unfallfol- ge oder als Folge eines unfallähnlichen Ereignisses. Isolierte Pulley- Läsionen ohne gleichzeitig andere Läsionen im Schultergelenk seien je- doch praktisch inexistent. Traumatische und/oder krankhaft-degenerativ bedingte Pulley-Läsionen seien praktisch immer vergesellschaftet mit Läsi- onen der Rotatorenmanschette. Sehr häufig seien Pulley-Läsionen auch bei gleichzeitiger SLAP-Läsion zu sehen. Bedingt durch die SLAP-Läsion werde die Bizepssehne instabil, was zu einer chronischen Überlastung des Pulley mit schliesslicher Läsion führe. Da im vorliegenden Fall die SLAP- Läsion überwiegend wahrscheinlich als krankhafter Vorzustand zu interpre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 7 tieren sei, sei es naheliegend, dass die gleichzeitig vorhandene Pulley- Läsion in Zusammenhang mit dieser stehe. Dies insbesondere, weil weder eine Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette noch eine Läsion des ligamentum coracohumerale nachweisbar sei (S. 1). Aus anatomischer Sicht sei die Pulley-Schlinge als Bandstruktur zu interpretieren (S. 2). 3.1.5 Dr. med. F.________ wiederholte im Bericht vom 2. Februar 2017 (recte: 2018; BB 6), dass es sich bei der Pulley-Läsion um eine Schädigung der von Bändern gebildeten Rotatorenintervallschlinge handle (S. 1). Diese entspreche einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Beim Anhe- ben des ca. 50 kg schweren Zusatzgerätes sei es überwiegend wahr- scheinlich zu einem abrupten Anspannen der langen Bizepssehne und da- mit zu der bildgebend und intraoperativ beschriebenen Pulley-Läsion ge- kommen. Bei einer länger vorbestehenden Pulley-Läsion seien Irritationen und Schädigung der langen Bizepssehne zu erwarten. Solche seien jedoch im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 4. Dezember 2017 (BB 7; welche der Beschwerdeführer mit der Replik vom 8. Februar 2018 erstmals auflegte) nicht beschrieben worden, was gegen eine länger vor- bestehende Pulley-Läsion spreche (S. 2 f.). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 27. Februar 2018 (AB M9), nun in Kenntnis des Operationsberichts vom 4. Dezember 2017 (BB 7), fest, beim Bizeps-Pulley handle es sich um eine Schlinge aus Bän- dern, die im Bereich des sogenannten Rotatorenintervalls die Bizepssehne umschliesse und diese im intraartikulären Verlauf in der richtigen Position halte. Beim Beschwerdeführer seien intraoperativ keine Veränderungen an der Rotatorenmanschette oder im Bereich des glenohumeralen Bandes festgestellt worden, was typischerweise zu einer Pulley-Läsion führe. Ande- rerseits könnte die vorhandene partielle SLAP II-Läsion durch eine chroni- sche Instabilität der Bizepssehnenverankerung die vorhandene Pulley- Läsion erklären. Allerdings wäre dann zu erwarten, dass die Bizepssehne relativ kurzfristig aufgescheuert werde, was aber intraoperativ nicht habe bestätigt werden können. Auch sonstige degenerative Veränderungen hät- ten intraoperativ im Gelenk nicht festgestellt werden können (S. 1). Auf- grund der Tatsache, dass die lange Bizepssehne intraoperativ keine dege- nerativen Veränderungen zeige und im Übrigen keine krankhaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 8 degenerativen Bedingungen erfüllt seien, müsse er seine bisherige Beurtei- lung revidieren. Eine Verursachung der Pulley-Läsion durch die nicht un- fallkausal erklärbare SLAP II-Läsion komme kaum infrage. Damit stehe die isolierte Pulley-Läsion überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit vom 27. Mai 2017 (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich am 27. Mai 2017 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) ereignet hat (vgl. Beschwer- de S. 3 Absatz 3). Umstritten ist, ob eine unfallähnliche Köperschädigung vorliegt, die eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem 27. Mai 2017 eine SLAP II-Läsion und eine Pulley-Läsion an der linken Schulter festgestellt worden sind (vgl. insbesondere AB M3; BB 7;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 9 vgl. auch Beschwerdeantwort S. 1 Absatz 4), wobei unbestritten ist, dass die geschilderte Tätigkeit geeignet war, diese Verletzungen zu bewirken (AB M4, M9; BB 6; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
5. August 2016, 8C_380/2016, E. 3.2.1). Zu prüfen ist, ob diese beiden Gesundheitsschäden eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 3. Okto- ber 2017 (AB M4) verneint (AB A9 S. 6 Ziff. 2.3.3, Beschwerdeantwort S. 2, Duplik S. 1 f.). 3.4 3.4.1 Bezüglich der bestehenden SLAP II-Läsion, bei welcher es sich um eine Veränderung am Labrum glenoidale handelt (AB M4 S. 1 unten), hat das Bundesgericht im Entscheid vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013, E. 4.3, einlässlich dargelegt, dass diese keine Listenverletzung ist. Darauf ist vorliegend zu verweisen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 3.4.2 Unter Hinweis auf die Beurteilungen von Dr. med. F.________ (BB 4, 6) geht der Beschwerdeführer vom Bestehen einer Listenverletzung hinsichtlich der Pulley-Läsion aus, da es sich bei dieser um eine Bandläsi- on handle (Beschwerde S. 4 Absatz 5). Diese Frage wurde vom Bundesge- richt bislang noch nicht abschliessend beurteilt. In BGer 8C_380/2016, E. 3.1.2, wird zwar eine ärztliche Meinung zitiert, die den „Sehnen-Pulley“ als Band bezeichnet. Eine höchstrichterliche Beurteilung der medizinischen Korrektheit dieser Aussage war damals jedoch nicht nötig, so dass aus diesem Entscheid für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Der Pulley wird schliesslich in vier weiteren Entscheiden des Bundesgerichts erwähnt (Entscheide vom 20. Januar 2004, U 284/02, E. 4.1; vom 7. De- zember 2010, 8C_388/2010, Sachverhalt lit. A; vom 10. März 2011, 8C_911/2010, E. 4.2.8; vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 3.1). Auch aus diesen Entscheiden kann jedoch nichts Wesentliches für den vorlie- genden Fall abgeleitet werden. Aus medizinischer Sicht hat Dr. med. F.________ dargelegt, dass es sich bei der Pulley-Läsion um eine Schädigung der von Bändern gebildeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 10 Rotatorenintervallschlinge handelt, die vom Humeruskopf im sogenannten Rotatorenintervall die lange Bizepssehne umschliesst, diese damit an der richtigen Position fixiert und den korrekten Verlauf durch das Schulterge- lenk gewährleistet (Berichte vom 6. November 2017 und 2. Februar 2018; BB 4 S. 5, 6 S. 1 f.). Schliesslich bezeichnete auch Dr. med. E.________ den Bizeps-Pulley als „Schlinge aus Bändern“ resp. die Pulley-Schlinge als Bandstruktur (AB M9 S. 1 Absatz 4, M6 S. 2 Ziff. 2). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit denjenigen in der medizinischen Fachliteratur, wo- nach es sich beim Pulley-System um eine Bindegewebsschlinge handelt, die sich aus verschiedenen Bändern und Sehnenabschnitten zusammensetzt. Diese Schlinge umfasst die lange Bizepssehne vollständig und soll verhindern, dass die Sehne aus dem Sulcus intertubercularis herausrutscht und instabil wird (vgl. www.dr-gross.de/schulterzentrum- saar/die-pulley-laesion.html; www.schulterzen- trum.info/Leistungen/Erkrankungen/Bizeps- sehne/Erkrankung_Bizepssehne%20-%Pulley-Laesion.html; www.uk- essen.de/klinik-fuer-orthopaedie-und-unfallchirurgie/ patientenversorgung/ schwerpunkte/sportorthopaedie/schulter/slap). Gemäss CORNELIA HAUSER- BISCHOF (Schulterrehabilitation in der Orthopädie und Traumatologie, 2003, S. 10) wird die ligamentäre Verbindung quer zum Bizepssehnenverlauf als Pulley-System bezeichnet. Es wird durch das ligamentum glenohumerale und das ligamentum coracohumerale gebildet. Ligament bezeichnet dabei im medizinisch-technischen Sinn ein Band. Ausgehend von dieser überein- stimmenden medizinischen Auffassung ist die Zerreissung des Pulley eine Bandläsion und damit eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. 3.5 Zu prüfen bleibt damit noch der Ausschlusstatbestand, d.h. ob die Pulley-Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dr. med. E.________ hat im Bericht vom 27. Februar 2018 (AB M9 S. 1 f.) insbesondere gestützt auf die intraoperativen Befunde schlüssig dargelegt, dass die Pulley-Läsion mangels bestehender degenerativer Ver- änderungen überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit der am
27. Mai 2017 ausgeführten Tätigkeit und den daher aufgetretenen Be- schwerden steht und damit nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit derjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 11 von Dr. med. F.________ im Bericht vom 2. Februar 2018 (BB 6 S. 2 f.), welcher gestützt auf die intraoperativen Befunde ebenfalls zum Schluss kam, dass die Pulley-Läsion nicht vorbestehend gewesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (Duplik S. 1). 3.6 Nach dem Dargelegten liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor, für welche die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 17. Ok- tober 2017 aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Ausrichtung der konkret zu erbringenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 12 für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. G.________ von der B.________ vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Angesichts des doppelten Schriften- wechsels mit Schlussbemerkungen und der sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt.). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu ersetzen. 4.3 Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer die Entschädigung der Kosten für die beiden Berichte von Dr. med. F.________ vom 6. November 2017 (BB 4) und 2. Februar 2018 (BB 6) in der Höhe von Fr. 600.-- und Fr. 450.-- (Rechnungen vom 6. November 2017 und 2. Februar 2017 [recte: 2018]; BB 8, 9). Da diese beiden Berichte hier notwendig und entscheid- wesentlich waren (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor), sind die entsprechenden Kosten von insgesamt Fr. 1‘050.-- dem Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu erstatten (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2010, 8C_388/2010, E. 10.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2018, UV/17/1005, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. Oktober 2017 auf- gehoben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Pulley-Läsion bejaht. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zur Prüfung und Ausrichtung der gesetzlichen Leis- tungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die Berichte von Dr. med. F.________ von total Fr. 1‘050.-- zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.