opencaselaw.ch

200 2017 1004

Bern VerwG · 2018-05-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. Juni 2016 unter Hinweis auf ein psychi- sches Leiden bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zu (AB 38). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 13. Februar bzw. 30. Juni 2017 (AB 33, 48) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Juli 2017 (AB 50) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge- gen die Versicherte opponierte (AB 55). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur erneuten Beurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 12. November 2016 (AB 25/2) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelschwere agitierte Episode (ICD-10 F33.2) bei multifaktoriel- ler sozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD- 10 Z73.0), akzentuierte emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.8) und ein ADHS (ICD-10 F90.9) ED 2008. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Migräne (ICD-10 G43), eine Hyperhidrose (ICD-10 R61.9) und ein Zustand nach Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9; S. 2 Ziff. 1.1). Die Versicherte leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, schneller Erschöpfbarkeit, reduzierter Leistungsfähigkeit, Ängsten wegen beruflichem Versagen und Fehlern nicht zu genügen, Abgrenzungsschwie- rigkeiten gegenüber Mitarbeitern, bzw. einer Teamdynamik und gegenüber "Anspruchspersonen" sowie unter Einschränkungen der "Durchsetzungs- fähigkeit" (S. 4 Ziff. 1.7). Sie sei eingeschränkt bzgl. des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbar- keit (S. 6). Eine Arbeitstätigkeit sei aktuell nicht ausübbar (S. 4 Ziff. 1.7). Seit dem 17. Februar 2016 bis auf weiteres bestehe als … eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). 3.1.2 Vom 29. August bis zum 15. Oktober 2016 war die Versicherte in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 16. November 2016 (AB 30/2) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig schwere agitierte Episode (ICD-10 F33.2) bei multifaktorieller sozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0) und Zustand nach zweimaligem Suizidversuch als Jugendliche, akzentuier- te emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.8), ein ADHS (ICD- 10 F90.9) ED 2008, eine Migräne (ICD-10 G43), eine Hyperhidrose (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 6 10 R61.9) und ein Zustand nach Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9) dia- gnostiziert (S. 2). Es handle sich um eine erschöpfte, in allen Qualitäten orientierte Versicherte. Eine kognitive Leistungsminderung mit reduzierter Konzentration und Merkfähigkeit liege vor. Die Gedankengänge seien flüs- sig, das formale Denken maniform beschleunigt, das Denkziel erreichend. Es bestehe ein Gedankenkreisen, inhaltlich eingeengt auf Zukunftsängste, eine Selbstunsicherheit, Selbstvorwürfe und Selbstzweifel. In den letzten Monaten habe ein erneuter Verlust von Selbstvertrauen mit sozialem Rück- zug stattgefunden. Ein desorganisiert-dysfunktionales Coping bei sozialen Ängsten und Versagensängsten sei festgestellt worden. Die Stimmung sei teils sehr gedrückt mit Gefühlen der Sinnlosigkeit, teils gebe es Stim- mungsschwankungen mit unvermittelt depressiven Einbrüchen. Psychomo- torisch sei die Versicherte sehr angespannt und unruhig. Der Antrieb sei teils gehemmt, teils agitiert gesteigert. Morgens bestehe eine Antriebsmin- derung. Die Versicherte leide an einer ausgeprägten Ein- und Durch- schlafstörung. Sie sei distanziert von selbst- und fremdgefährdendem Ver- halten. Vom 29. August bis zum 31. Oktober 2016 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.). 3.1.3 Dr. med. C.________ vom RAD führte im Bericht vom 13. Februar 2017 (AB 33) aus, ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des IVG erscheine nach den ihm vorlie- genden Arztberichten zunächst nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Es lägen Hinweise auf ein möglicherweise seit der Kindheit bestehendes adultes ADHS vor, welches die Versicherte bislang nicht an beruflichen Abschlüs- sen und Aktivitäten gehindert habe, und dessen Symptomatik mit akzentu- ierten Persönlichkeitszügen und erworbenen problematischen Einstellun- gen und Verhaltensmustern zumindest interferiere. Die Diagnose einer ge- nuinen, zudem rezidivierenden depressiven Störung stelle eine bislang allerdings recht inkonsistent beschriebene, anamnestisch kaum belegte und vor allem auch eine aktuell keineswegs konsequent behandelte Ko- morbidität dar. Dies schmälere die Plausibilität der Diagnose erheblich. Dementsprechend könne die anhaltend hohe Arbeitsunfähigkeit nur unter therapeutischen, nicht aber unter versicherungsmedizinischen Aspekten nachvollzogen und auch nicht auf einen erheblichen, anhaltenden Gesund- heitsschaden zurückgeführt werden. Neben den Symptomen einer Selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 7 wertproblematik, die die Einschätzung akzentuierter Persönlichkeitszüge wahrscheinlich machen würden, seien erhebliche psychosoziale Belastun- gen beschrieben, wenngleich diese im Zusammenhang mit dem Auftreten der Problematik im Februar 2016 nicht erkennbar vertieft diskutiert worden seien. Dass weder eine medikamentöse Behandlung des ADHS nötig er- scheine, noch eine leitliniengerechte Therapie der sog. rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), verstärke seine (Dr. med. C.________) Zurückhaltung, zumindest gegenüber letzterer Diagnose, noch dazu, wenn die Psychopathologie als mittelschwer eingeschätzt, die Diagnose dann aber als schwere Depression übermittelt werde. Zusammenfassend er- scheinen die nachvollziehbare Selbstwertproblematik der Versicherten und die Korrektur daraus bislang resultierender eher ungünstiger Einstellungen und Verhaltensmuster in einer fokussierenden psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung gut angeh- und veränderbar. Unter einer entsprechenden Behandlung sollte es der Versicherten möglich sein, eine ihren Fähigkeiten (auch mit ADHS) und Bedürfnissen einerseits, aber auch ihren Qualifikationen und Interessen andererseits entsprechende Ar- beit zu finden und annähernd voll (mind. 80%) erwerbsfähig zu sein. Es erscheine allerdings nur natürlich, dass der Versicherten hier nicht mehr alle Optionen gleichermassen offen stünden (S. 6). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im vom involvierten Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22. März 2017 (AB 44.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) bzw. als Differenzialdiagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine mittelgradige, agitierte Depression (ICD-10 F32.1; S. 5). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein ADHS (ICD- 10 F90.9) und ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F73.0). Die Versicherte habe eine schwierige Jugend erlebt, sei sie doch von depressiven Krisen heimgesucht worden. Sie habe sich als Aussenseiterin gefühlt und soll auch Suizidhandlungen begangen haben. Ausbildungsmässig habe sie sich trotzdem gut entwickeln können, habe aber in beruflicher Hinsicht insge- samt einen auffälligen und unruhigen Lebenslauf gezeigt. Die Versicherte habe immer versucht, nach aussen die Fassade zu wahren. Hintergründig habe bei ihr aber oft relativ wenig funktioniert. Bis Februar 2016 habe sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 8 durchgehalten, dann aber in erheblichem Ausmass dekompensiert. Es hät- ten sich Anteile eines Erschöpfungssyndroms gezeigt. Sie sei extrem agi- tiert/depressiv und gefühlsmässig labil gewesen. Die Versicherte stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie, erhalte Psychopharmaka und sei auch stationär behandelt worden. Bisher sei es trotzdem nicht gelun- gen, das insgesamt schwere psychiatrische Krankheitsbild anhaltend zu verbessern. Immerhin sei es während der Hospitalisation besser gegangen, die Versicherte sei in die gleichen Verhältnisse zurückgekehrt. Bei der Un- tersuchung am 17. März 2017 habe sie sich besonders zu Beginn agitiert, emotional und innerlich stark gespannt gezeigt. Mit der Zeit habe sie sich etwas beruhigt, wobei es bis zum Schluss relativ schwierig gewesen sei, mit ihr ein geordnetes Gespräch zu führen, da sie in einem unheimlichen Tempo gesprochen habe (S. 6). Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass sie relativ schwer diagnostizierbar sei, da bei ihr vor allem die Agitati- on, eine Sprunghaftigkeit, eine Hoffnungslosigkeit aber auch depressive Phasen im Vordergrund stünden. Die mittelgradige depressive Episode, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ in seinem Be- richt vom 12. November 2016 (AB 25) formulierte, könne nachvollzogen werden. Das Erschöpfungssyndrom sei gebessert. Die Versicherte zeige Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung. Insgesamt sei die Diagnose zu- treffend (AB 44.2 S. 7 Ziff. 2). Die ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit sei immer noch deutlich eingeschränkt, was sich aus den beschriebenen Ver- haltensauffälligkeiten ergebe. Die Versicherte sei ab dem 1. April 2017 zu 20-30% arbeitsfähig (S. 6). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2017 (AB 48) aus, in Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2017 (AB 33) sei bei der Versi- cherten kein Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen. Sie zeige Merk- male einer emotional-instabilen/histrionischen Persönlichkeit sowohl mit einem Aufmerksamkeit und Anerkennung suchenden Verhalten als auch kritische Bewältigungsstrategien in Leistungssituationen mit der Tendenz zu hoher Verausgabungsbereitschaft und Perfektionsstreben. Unter aus- schliesslicher Berücksichtigung der Aktenlage seien weder die ICD-10 Dia- gnosekriterien einer leistungsrelevanten depressiven Episode noch die einer rezidivierenden depressiven Störung oder die eines leistungsrelevan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 9 ten ADHS objektiv ausgewiesen. Die Dauer und die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit seien somit medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde sei die Ver- sicherte fähig, Arbeiten leichter und mittlerer körperlicher Schwere und ge- legentlich körperlich schwere Arbeiten, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit den betriebsüblichen Pausen, bis zu einem 100%-Pensum zu verrichten. Es lägen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Wege- fähigkeit vor. Ab sofort könne von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (AB 48 S. 6 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eige- nen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören, abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 10 gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellung ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. September 2016, 8C_452/2016, E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31 E. 3). Wenn es im Wesentlichen um einen feststehenden medizinischen Sach- verhalt geht, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, ist eine Aktenbeurteilung grundsätzlich ausreichend (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2 mit Hinweis). Eine persönliche Untersuchung ist jedoch in der Regel gebo- ten, wenn eine psychiatrische Beurteilung im Raum steht, welche nur aus- nahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll, sondern ein ausführlich dokumentierter Befund (Entscheid des BGer vom 4. Sep- tember 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) hauptsächlich auf die RAD-Aktenberichte der Dres. med. C.________ und D.________ vom 13. Februar bzw. 30. Juni 2017 (AB 33,

48) gestützt. In seinem Bericht von 13. Februar 2017 (AB 33) führte Dr. med. C.________ aus, eine depressive Störung sei bislang recht inkonsistent beschrieben worden und anamnestisch kaum belegt (S. 6). Auch Dr. med. D.________ sprach sich gegen das Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung aus und verweist unter anderem auf das Fehlen einer Einförmigkeit in Stimmung und Affekt sowie das vorhandene/erhaltene In- teresse der Beschwerdeführerin an der eigenen Zukunft (AB 48 S. 6). Bei- de RAD-Ärzte verneinen das Vorliegen einer depressiven Störung nach ICD-10 Diagnosekriterien. Einigkeit besteht auch darin, dass ein anhalten- der Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht objektiv ausgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von mindestens 80% bzw. bis 100% zumutbar sei (AB 33 S. 6, AB 48 S. 7). Demgegenüber beschrieb Dr. med. G.________ die Beschwerdeführerin als extrem agitiert/depressiv (AB 44.2 S. 6) und empfahl den Eintritt in eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 11 Tagesklinik, da sie momentan kaum fähig sei, ein geregeltes Leben zu führen (S. 7 Ziff. 5). Eine Arbeitsfähigkeit sei ab dem 1. April 2017 zu ca. 20-30% zumutbar (S. 6). Auch der Austrittsbericht der Klinik F.________ berichtet von unvermittelt depressiven Einbrüchen (AB 30 S. 4) und unzu- reichender beruflicher Belastbarkeit (S. 7). Schlussendlich beschrieb Dr. med. E.________ eine seit vielen Jahren bestehende Depression, die teils mit Suizidgedanken einher ginge (AB 25/2 S. 3 Ziff. 1.4), weshalb eine Arbeitstätigkeit aktuell nicht ausübbar sei (S. 4 Ziff. 1.7). Unter den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerde- führerin selbst untersucht haben, ist unbestritten, dass vorliegend eine re- zidivierende depressive Störung zu diagnostizieren sei (AB 25/2 S. 2 Ziff. 1.1; AB 30 S. 2; AB 44.2 S. 5). Eine von einem Facharzt gestellte Diagnose oder deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann in der Regel nicht bloss gestützt auf eine reine (Ak- ten-)Beurteilung des entsprechenden Berichts durch den RAD-Arzt verwor- fen werden. Die divergierenden fachärztlichen Stellungnahmen lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen des RAD aufkommen (E. 3.2) und machen deutlich, dass Bedarf an weiteren Abklärungen besteht und gerade kein im Wesentlichen festste- hender medizinischer Sachverhalt vorliegt, der eine reine Aktenbeurteilung zulassen würde (vgl. BGer 9C_58/2011, E. 2.2). Zusammenfassend sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt, weshalb nicht auf die Beurtei- lung der beiden RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und C.________ ab- gestellt werden kann. 3.4 Obwohl Dr. med. G.________ die Beschwerdeführerin selber unter- sucht hat, kann auf dessen Gutachten vom 22. März 2017 (AB 44.2) eben- falls nicht abgestellt werden, da es keine Angaben zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit macht (S. 8 Ziff. 7 und 8). Auch der Arztbericht von Dr. med. E.________ und der Austrittsbericht der Klinik F.________ sind vorliegend nicht massgebend, da sie ausdrücklich keine Auskunft über die künftige Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben (AB 25/2 S. 4 Ziff. 1.9 bzw. AB 30/2 S. 3) und eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte ohnehin kaum je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 12 in Frage kommt (statt vieler Entscheid des BGer vom 19. Juli 2010, 8C_222/2010, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den medizi- nischen Sachverhalt divergierende fachärztliche Stellungnahmen vorliegen, die geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu begründen (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abge- klärt. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen - namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 13 Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 9. Februar 2018 ein Honorar von Fr. 1‘540.-- (6.16 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Mehrwert- steuer von Fr. 123.20 (8% von Fr. 1‘540.--), total Fr. 1‘663.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘663.20 (inkl. MWSt.) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘663.20 (inkl. MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 1004 IV FUR/SHE/SEJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. Juni 2016 unter Hinweis auf ein psychi- sches Leiden bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zu (AB 38). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 13. Februar bzw. 30. Juni 2017 (AB 33, 48) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Juli 2017 (AB 50) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge- gen die Versicherte opponierte (AB 55). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur erneuten Beurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 12. November 2016 (AB 25/2) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelschwere agitierte Episode (ICD-10 F33.2) bei multifaktoriel- ler sozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD- 10 Z73.0), akzentuierte emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.8) und ein ADHS (ICD-10 F90.9) ED 2008. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Migräne (ICD-10 G43), eine Hyperhidrose (ICD-10 R61.9) und ein Zustand nach Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9; S. 2 Ziff. 1.1). Die Versicherte leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, schneller Erschöpfbarkeit, reduzierter Leistungsfähigkeit, Ängsten wegen beruflichem Versagen und Fehlern nicht zu genügen, Abgrenzungsschwie- rigkeiten gegenüber Mitarbeitern, bzw. einer Teamdynamik und gegenüber "Anspruchspersonen" sowie unter Einschränkungen der "Durchsetzungs- fähigkeit" (S. 4 Ziff. 1.7). Sie sei eingeschränkt bzgl. des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbar- keit (S. 6). Eine Arbeitstätigkeit sei aktuell nicht ausübbar (S. 4 Ziff. 1.7). Seit dem 17. Februar 2016 bis auf weiteres bestehe als … eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). 3.1.2 Vom 29. August bis zum 15. Oktober 2016 war die Versicherte in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 16. November 2016 (AB 30/2) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig schwere agitierte Episode (ICD-10 F33.2) bei multifaktorieller sozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0) und Zustand nach zweimaligem Suizidversuch als Jugendliche, akzentuier- te emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.8), ein ADHS (ICD- 10 F90.9) ED 2008, eine Migräne (ICD-10 G43), eine Hyperhidrose (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 6 10 R61.9) und ein Zustand nach Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9) dia- gnostiziert (S. 2). Es handle sich um eine erschöpfte, in allen Qualitäten orientierte Versicherte. Eine kognitive Leistungsminderung mit reduzierter Konzentration und Merkfähigkeit liege vor. Die Gedankengänge seien flüs- sig, das formale Denken maniform beschleunigt, das Denkziel erreichend. Es bestehe ein Gedankenkreisen, inhaltlich eingeengt auf Zukunftsängste, eine Selbstunsicherheit, Selbstvorwürfe und Selbstzweifel. In den letzten Monaten habe ein erneuter Verlust von Selbstvertrauen mit sozialem Rück- zug stattgefunden. Ein desorganisiert-dysfunktionales Coping bei sozialen Ängsten und Versagensängsten sei festgestellt worden. Die Stimmung sei teils sehr gedrückt mit Gefühlen der Sinnlosigkeit, teils gebe es Stim- mungsschwankungen mit unvermittelt depressiven Einbrüchen. Psychomo- torisch sei die Versicherte sehr angespannt und unruhig. Der Antrieb sei teils gehemmt, teils agitiert gesteigert. Morgens bestehe eine Antriebsmin- derung. Die Versicherte leide an einer ausgeprägten Ein- und Durch- schlafstörung. Sie sei distanziert von selbst- und fremdgefährdendem Ver- halten. Vom 29. August bis zum 31. Oktober 2016 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.). 3.1.3 Dr. med. C.________ vom RAD führte im Bericht vom 13. Februar 2017 (AB 33) aus, ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des IVG erscheine nach den ihm vorlie- genden Arztberichten zunächst nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Es lägen Hinweise auf ein möglicherweise seit der Kindheit bestehendes adultes ADHS vor, welches die Versicherte bislang nicht an beruflichen Abschlüs- sen und Aktivitäten gehindert habe, und dessen Symptomatik mit akzentu- ierten Persönlichkeitszügen und erworbenen problematischen Einstellun- gen und Verhaltensmustern zumindest interferiere. Die Diagnose einer ge- nuinen, zudem rezidivierenden depressiven Störung stelle eine bislang allerdings recht inkonsistent beschriebene, anamnestisch kaum belegte und vor allem auch eine aktuell keineswegs konsequent behandelte Ko- morbidität dar. Dies schmälere die Plausibilität der Diagnose erheblich. Dementsprechend könne die anhaltend hohe Arbeitsunfähigkeit nur unter therapeutischen, nicht aber unter versicherungsmedizinischen Aspekten nachvollzogen und auch nicht auf einen erheblichen, anhaltenden Gesund- heitsschaden zurückgeführt werden. Neben den Symptomen einer Selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 7 wertproblematik, die die Einschätzung akzentuierter Persönlichkeitszüge wahrscheinlich machen würden, seien erhebliche psychosoziale Belastun- gen beschrieben, wenngleich diese im Zusammenhang mit dem Auftreten der Problematik im Februar 2016 nicht erkennbar vertieft diskutiert worden seien. Dass weder eine medikamentöse Behandlung des ADHS nötig er- scheine, noch eine leitliniengerechte Therapie der sog. rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), verstärke seine (Dr. med. C.________) Zurückhaltung, zumindest gegenüber letzterer Diagnose, noch dazu, wenn die Psychopathologie als mittelschwer eingeschätzt, die Diagnose dann aber als schwere Depression übermittelt werde. Zusammenfassend er- scheinen die nachvollziehbare Selbstwertproblematik der Versicherten und die Korrektur daraus bislang resultierender eher ungünstiger Einstellungen und Verhaltensmuster in einer fokussierenden psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung gut angeh- und veränderbar. Unter einer entsprechenden Behandlung sollte es der Versicherten möglich sein, eine ihren Fähigkeiten (auch mit ADHS) und Bedürfnissen einerseits, aber auch ihren Qualifikationen und Interessen andererseits entsprechende Ar- beit zu finden und annähernd voll (mind. 80%) erwerbsfähig zu sein. Es erscheine allerdings nur natürlich, dass der Versicherten hier nicht mehr alle Optionen gleichermassen offen stünden (S. 6). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im vom involvierten Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22. März 2017 (AB 44.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) bzw. als Differenzialdiagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine mittelgradige, agitierte Depression (ICD-10 F32.1; S. 5). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein ADHS (ICD- 10 F90.9) und ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F73.0). Die Versicherte habe eine schwierige Jugend erlebt, sei sie doch von depressiven Krisen heimgesucht worden. Sie habe sich als Aussenseiterin gefühlt und soll auch Suizidhandlungen begangen haben. Ausbildungsmässig habe sie sich trotzdem gut entwickeln können, habe aber in beruflicher Hinsicht insge- samt einen auffälligen und unruhigen Lebenslauf gezeigt. Die Versicherte habe immer versucht, nach aussen die Fassade zu wahren. Hintergründig habe bei ihr aber oft relativ wenig funktioniert. Bis Februar 2016 habe sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 8 durchgehalten, dann aber in erheblichem Ausmass dekompensiert. Es hät- ten sich Anteile eines Erschöpfungssyndroms gezeigt. Sie sei extrem agi- tiert/depressiv und gefühlsmässig labil gewesen. Die Versicherte stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie, erhalte Psychopharmaka und sei auch stationär behandelt worden. Bisher sei es trotzdem nicht gelun- gen, das insgesamt schwere psychiatrische Krankheitsbild anhaltend zu verbessern. Immerhin sei es während der Hospitalisation besser gegangen, die Versicherte sei in die gleichen Verhältnisse zurückgekehrt. Bei der Un- tersuchung am 17. März 2017 habe sie sich besonders zu Beginn agitiert, emotional und innerlich stark gespannt gezeigt. Mit der Zeit habe sie sich etwas beruhigt, wobei es bis zum Schluss relativ schwierig gewesen sei, mit ihr ein geordnetes Gespräch zu führen, da sie in einem unheimlichen Tempo gesprochen habe (S. 6). Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass sie relativ schwer diagnostizierbar sei, da bei ihr vor allem die Agitati- on, eine Sprunghaftigkeit, eine Hoffnungslosigkeit aber auch depressive Phasen im Vordergrund stünden. Die mittelgradige depressive Episode, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ in seinem Be- richt vom 12. November 2016 (AB 25) formulierte, könne nachvollzogen werden. Das Erschöpfungssyndrom sei gebessert. Die Versicherte zeige Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung. Insgesamt sei die Diagnose zu- treffend (AB 44.2 S. 7 Ziff. 2). Die ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit sei immer noch deutlich eingeschränkt, was sich aus den beschriebenen Ver- haltensauffälligkeiten ergebe. Die Versicherte sei ab dem 1. April 2017 zu 20-30% arbeitsfähig (S. 6). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2017 (AB 48) aus, in Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2017 (AB 33) sei bei der Versi- cherten kein Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen. Sie zeige Merk- male einer emotional-instabilen/histrionischen Persönlichkeit sowohl mit einem Aufmerksamkeit und Anerkennung suchenden Verhalten als auch kritische Bewältigungsstrategien in Leistungssituationen mit der Tendenz zu hoher Verausgabungsbereitschaft und Perfektionsstreben. Unter aus- schliesslicher Berücksichtigung der Aktenlage seien weder die ICD-10 Dia- gnosekriterien einer leistungsrelevanten depressiven Episode noch die einer rezidivierenden depressiven Störung oder die eines leistungsrelevan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 9 ten ADHS objektiv ausgewiesen. Die Dauer und die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit seien somit medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde sei die Ver- sicherte fähig, Arbeiten leichter und mittlerer körperlicher Schwere und ge- legentlich körperlich schwere Arbeiten, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit den betriebsüblichen Pausen, bis zu einem 100%-Pensum zu verrichten. Es lägen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Wege- fähigkeit vor. Ab sofort könne von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (AB 48 S. 6 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eige- nen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören, abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 10 gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellung ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. September 2016, 8C_452/2016, E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31 E. 3). Wenn es im Wesentlichen um einen feststehenden medizinischen Sach- verhalt geht, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, ist eine Aktenbeurteilung grundsätzlich ausreichend (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2 mit Hinweis). Eine persönliche Untersuchung ist jedoch in der Regel gebo- ten, wenn eine psychiatrische Beurteilung im Raum steht, welche nur aus- nahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll, sondern ein ausführlich dokumentierter Befund (Entscheid des BGer vom 4. Sep- tember 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) hauptsächlich auf die RAD-Aktenberichte der Dres. med. C.________ und D.________ vom 13. Februar bzw. 30. Juni 2017 (AB 33,

48) gestützt. In seinem Bericht von 13. Februar 2017 (AB 33) führte Dr. med. C.________ aus, eine depressive Störung sei bislang recht inkonsistent beschrieben worden und anamnestisch kaum belegt (S. 6). Auch Dr. med. D.________ sprach sich gegen das Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung aus und verweist unter anderem auf das Fehlen einer Einförmigkeit in Stimmung und Affekt sowie das vorhandene/erhaltene In- teresse der Beschwerdeführerin an der eigenen Zukunft (AB 48 S. 6). Bei- de RAD-Ärzte verneinen das Vorliegen einer depressiven Störung nach ICD-10 Diagnosekriterien. Einigkeit besteht auch darin, dass ein anhalten- der Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht objektiv ausgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von mindestens 80% bzw. bis 100% zumutbar sei (AB 33 S. 6, AB 48 S. 7). Demgegenüber beschrieb Dr. med. G.________ die Beschwerdeführerin als extrem agitiert/depressiv (AB 44.2 S. 6) und empfahl den Eintritt in eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 11 Tagesklinik, da sie momentan kaum fähig sei, ein geregeltes Leben zu führen (S. 7 Ziff. 5). Eine Arbeitsfähigkeit sei ab dem 1. April 2017 zu ca. 20-30% zumutbar (S. 6). Auch der Austrittsbericht der Klinik F.________ berichtet von unvermittelt depressiven Einbrüchen (AB 30 S. 4) und unzu- reichender beruflicher Belastbarkeit (S. 7). Schlussendlich beschrieb Dr. med. E.________ eine seit vielen Jahren bestehende Depression, die teils mit Suizidgedanken einher ginge (AB 25/2 S. 3 Ziff. 1.4), weshalb eine Arbeitstätigkeit aktuell nicht ausübbar sei (S. 4 Ziff. 1.7). Unter den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerde- führerin selbst untersucht haben, ist unbestritten, dass vorliegend eine re- zidivierende depressive Störung zu diagnostizieren sei (AB 25/2 S. 2 Ziff. 1.1; AB 30 S. 2; AB 44.2 S. 5). Eine von einem Facharzt gestellte Diagnose oder deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann in der Regel nicht bloss gestützt auf eine reine (Ak- ten-)Beurteilung des entsprechenden Berichts durch den RAD-Arzt verwor- fen werden. Die divergierenden fachärztlichen Stellungnahmen lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen des RAD aufkommen (E. 3.2) und machen deutlich, dass Bedarf an weiteren Abklärungen besteht und gerade kein im Wesentlichen festste- hender medizinischer Sachverhalt vorliegt, der eine reine Aktenbeurteilung zulassen würde (vgl. BGer 9C_58/2011, E. 2.2). Zusammenfassend sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt, weshalb nicht auf die Beurtei- lung der beiden RAD-Ärzte Dres. med. D.________ und C.________ ab- gestellt werden kann. 3.4 Obwohl Dr. med. G.________ die Beschwerdeführerin selber unter- sucht hat, kann auf dessen Gutachten vom 22. März 2017 (AB 44.2) eben- falls nicht abgestellt werden, da es keine Angaben zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit macht (S. 8 Ziff. 7 und 8). Auch der Arztbericht von Dr. med. E.________ und der Austrittsbericht der Klinik F.________ sind vorliegend nicht massgebend, da sie ausdrücklich keine Auskunft über die künftige Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben (AB 25/2 S. 4 Ziff. 1.9 bzw. AB 30/2 S. 3) und eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte ohnehin kaum je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 12 in Frage kommt (statt vieler Entscheid des BGer vom 19. Juli 2010, 8C_222/2010, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den medizi- nischen Sachverhalt divergierende fachärztliche Stellungnahmen vorliegen, die geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu begründen (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abge- klärt. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen - namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 13. Oktober 2017 (AB 58) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 13 Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 9. Februar 2018 ein Honorar von Fr. 1‘540.-- (6.16 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Mehrwert- steuer von Fr. 123.20 (8% von Fr. 1‘540.--), total Fr. 1‘663.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘663.20 (inkl. MWSt.) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘663.20 (inkl. MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, IV/17/1004, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.