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Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Angabe einer Kleinhirnblutung und einem schweren ze- rebellären Syndrom zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge gewährte die IVB eine berufliche Abklärung vom 13. September bis
3. Dezember 2004 (AB 30), eine Umschulung in Form einer einjährigen IV- Anlehre vom 28. Februar 2005 bis 27. Februar 2006 (AB 42) sowie einen Deutschkurs (AB 39). Per 1. März 2006 nahm die Versicherte eine Tätigkeit im geschützten Rahmen auf (AB 42/7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Rente zu (AB 45/2 ff.). Eine im Juli 2009 eingeleitete Rentenüberprüfung (AB 46) führte zu einem unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 21. Oktober 2009 [AB 50]). Mit Verfügung vom 24. April 2012 sprach die IVB rückwirkend ab 1. April 2007 eine Kinderrente zu (AB 54/2 f.). B. Im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung ab Juli 2014 (AB 78) holte die IVB unter andern ein interdisziplinäres Gutachten des C.________ (fortan MEDAS) vom 8. Juli 2015 (AB 77.1) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Februar 2016 ein (AB 80). Unter Annahme eines Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 7. März 2016 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (AB 81). Auf Einwand der Versicherten hin (AB 82, 85) holte die IVB jeweils eine Stellungname der MEDAS (AB 99) sowie des Abklärungsdienstes (AB 102) ein. Mit Verfügung vom
14. November 2016 hob die IVB die Rente – wie angekündigt – auf das En- de des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 107).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Ver- fügung vom 14. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. In der Be- gründung wird im Wesentlichen die Statusfestlegung sowie die Nicht- berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs als unrichtig gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu der in der Beschwerdeantwort thematisierten Bestätigung der angefochtenen Re- visionsverfügung mittels substituierter Begründung der zweifellosen Unrich- tigkeit der ursprünglichen Verfügung Stellung und bestätigte ihre bisherigen Anträge. Am 16. Mai 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 4 ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. November 2016 (AB 107). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungs- vergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 6 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 7
E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeits- fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinde- rung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1 hiervor) ist vorliegend die unangefochten in Rechts- kraft erwachsene Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45), mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2004 eine ganze Rente zuge- sprochen wurde. Unbeachtlich sind in dieser Hinsicht dagegen die Revision
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 8 im Jahr 2009 (AB 46-50) sowie die rückwirkende Zusprechung einer Kin- derrente im Jahr 2012 (AB 54; vgl. E. 3.1 [am Schluss] hiervor). Zu verglei- chen ist somit der Sachverhalt zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom
26. Juni 2006 mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 14. November 2016 (AB 107) entwickelt hat.
E. 3.3 In erwerblicher Hinsicht fehlt es vorliegend an einem Revisions- grund. Zwar hätte die Versicherte – gemäss den überzeugenden entspre- chenden Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Februar 2016 (AB 80/4 Ziff. 3.4; vgl. E. 6.2 hiernach) – nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit reduziert und sich der Kinderbetreuung gewidmet, was als solches denn auch unbestritten ist. Ein derartiger erwerblicher Revisionsgrund hat jedoch unbeachtlich zu bleiben (BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 3.4 Zu prüfen ist weiter, ob gegebenenfalls in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund, d.h. eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, welche geeignet wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 3.4.1 Der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) lag im Wesentlichen der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, vom 24. Februar 2006 zugrunde. Dieser führte darin unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intraparenchymaler zerebellärer Blutung aufgrund einer dura- len AV-Malformation am 18. April 2003 mit Rumpf-Zeige-Gangataxie, leich- tem motorischem Hemisyndrom links, Sehstörungen, Dysarthrophonie und kognitiven Defiziten sowie einen Status nach Neurorehabilitation vom
5. August bis 21. November 2003 auf. Es sei bisher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18. April 2003 bescheinigt worden. Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr kooperativ und intelligent. Sie könne den Alltag selber bewältigen, sei allerdings motorisch und kognitiv immer noch verlangsamt und rasch ermüdbar. Zurzeit mache sie eine Umschulung von sechs Stun- den pro Tag für eine Bürotätigkeit. Dabei sei sie morgens leistungsfähig, fühle sich danach aber müde und könne alles nur langsam machen. Unter dem Strich resultiere wahrscheinlich eine bleibende Arbeitsfähigkeit für Bü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 9 rotätigkeiten von 50 %. Limitierend sei nicht der Intellekt, sondern die Ver- langsamung und die rasche Ermüdbarkeit. Zumutbar seien intellektuelle Bürotätigkeiten zu sechs Stunden täglich bei wahrscheinlich vermindertem Arbeitstempo (AB 43/1-2).
E. 3.4.2 Die Verfügung vom 14. November 2016 basiert im Wesentlichen auf dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles zere- belläres Syndrom bei Status nach intraparenchymaler zerebellärer Hämor- rhagie am 18. April 2003 und Operation am gleichen Tag, ein Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts, myotendinogene Beschwerden am rechten Arm, sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufge- führt. Als Symptome seien vor allem die Müdigkeit und rasche Ermüdbar- keit augenfällig. Die Koordination sei durch die zerebelläre Blutung geschä- digt. Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik und die Koordination seien nicht mehr möglich. Insgesamt sei- en Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand nicht nur vom Untergewicht, son- dern auch von der Gesamtkonstitution her sicherlich nicht möglich. Insge- samt liege eine komplexe Situation mit organischen Anteilen, psychischen Symptomen im engeren Sinn, die phänomenologisch einer mittelgradigen depressiven Episode entsprächen, sowie auch psychosozialen Problemen vor. Es sei klinisch nicht möglich, die Anteile der Ätiologien zu differenzie- ren. In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich ein weitgehend normales Belastungsprofil, wobei bei der Aufgabenerledigung eine starke Verlangsamung festgestellt werden könne. Die Reaktionszeiten seien ver- mindert und auch die visuelle Motorik sei bezügliche Geschwindigkeit redu- ziert. Diese Verlangsamung habe einen Effekt auf das potenzielle Arbeits- tempo und mindere die Arbeitsfähigkeit in Stress- bzw. Belastungssituatio- nen. Im Anteil der Hausarbeit sei aktuell eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % vorhanden. Dies sei vor allem durch die vermehrte Ermüdbarkeit und Müdigkeit, das verlangsamte Arbeitstempo, durch verminderte Fähig- keiten der Feinmotorik und Koordination und durch den verminderten Gleichgewichtssinn (Arbeiten auf Leitern) gegeben. Im ausserhäuslichen Arbeitsbereich sei vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 40 % gegeben (40 % ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 10 nes 50 %-Pensums). Diese Einschränkung sei durch das verminderte Ar- beitstempo, das verlangsamte Auffassungsvermögen, die verminderte Fähigkeit zur Adaption und die Unfähigkeit von Arbeit unter Zeitdruck be- gründet. Auch die depressive Komponente habe Niederschlag auf diese Arbeitsfähigkeit gefunden. Insgesamt resultiere somit eine Gesamtarbeits- fähigkeit von 55 % ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (AB 77.1/36 ff.). Im erläuternden Bericht vom 20. September 2016 hielten die Gutachter er- gänzend fest, dass nach Massgabe des gesundheitlichen Zustands im Zeit- punkt der Begutachtung die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei. Arbeiten an gefährlichen Maschinen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderten, sei- en nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit für Erwerbstätigkeiten sei bezogen auf ein Vollpensum von 100 % im Rahmen eines 50 %-Pensums um 10 % eingeschränkt. Bei allfälliger Erhöhung des Pensums auf 100 % würde die Einschränkung 60 % betragen, was durch die reduzierte Arbeitsleistung, das verminderte Arbeitstempo und den erhöhten Pausenbedarf begründet sei, der bei einem 50 %-Pensum unterschiedlich gestaltet werden könne. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % bezüglich eines 100 %-Pen- sums reduziert und somit um weniger als im ausserhäuslichen Bereich (AB 99).
E. 3.4.3 Die gesundheitliche Situation, wie sie sich den Gutachtern im Jahr 2015 darbot (AB 77.1/37 f. Ziff. 9), erweist sich im Wesentlichen gleich, wie sie im Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. Fe- bruar 2006 (AB 43) festgehalten worden war. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 3) – nichts, dass der neuropsychologische Gutachter ausgeführt hat, im Vergleich zur Situation im November 2003 seien „die heutigen Resultate sehr deutlich besser“ (AB 77.1/35 unten), bezieht sich diese Gegenüberstellung doch auf die Si- tuation kurz nach der Hirnblutung im April 2003 (vgl. AB 43/5) und nicht auf diejenige im hier massgebenden Vergleichszeitpunkt des Verfügungserlas- ses im Juni 2006 (AB 45; vgl. E. 3.2 hiervor). So legte Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. Februar 2006 dar, die Beschwerdeführerin habe bis zur letzten Konsultation im Oktober 2005 das „überhaupt mögliche Optimum“ aus ihrem anfänglichen Zustand herausgeholt (AB 43/2). Damit übereinstimmend hielt auch der neurologische Experte im MEDAS-Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 11 ten fest, die Ausfallsymptome seien insbesondere in den ersten zwei Jah- ren nach der Hirnblutung vom April 2003 – d.h. bis 2005 – deutlich regre- dient gewesen, danach habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Anga- ben keine wesentliche Verbesserung mehr festgestellt (AB 77.1/19 Ziff. 4.2.5). Ebenfalls keine Veränderung seit 2006 ergibt sich in psychi- scher Hinsicht. Zwar wird in der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS- Gutachten bei diagnostizierter sonstiger organischer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions- störung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie mittelgradiger depressiver Epi- sode (ICD-10 F 32.1) eine komplexe Situation einer organisch-bedingten psychischen Symptomatik in Kombination mit einer reaktiven depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Belastung durch Migration und Paarkonflikt festgehalten. Zur organisch-bedingten Symptomatik werden jedoch aus psychiatrischer Sicht Symptome aufgrund der Hirnverletzung beschrieben (AB 77.1/29 Mitte), welche auch im neurologischen und neu- ropsychologischen Status diskutiert werden (AB 77.1/19-20, 77.1/35) und bereits 2006 vorgelegen haben (AB 43/2 Ziff. 2, 43/3 Ziff. 3). Was sodann die aufgeführte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; AB 77.1/28 f.) anbelangt, bezeichnet diese Diagnose – wie das Bundesge- richt mehrfach festgehalten hat – grundsätzlich eine vorübergehende Störung. Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invali- denversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depres- sionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus- weist. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall (AB 77.1/30 Ziff. 4.3.7) – daran, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1; Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.3.2). Dies gilt umso mehr, als die depressive Episode aufgrund der Akten massgeblich auch auf IV-fremde psychosozia- le Belastungsfaktoren zurückzuführen ist (AB 77.1/29 Mitte, 49/3, 49/6, 49/10; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Fehlt es hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episo- de an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha- den, liegt auch insoweit kein Revisionsgrund vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 12
E. 3.5 Zusammenfassend ist eine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustands seit 2006 nicht erstellt. In der Folge steht das Fehlen eines Revi- sionsgrundes sowohl in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht einer Rentenüberprüfung im Weg. 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die streitige Verfügung – wie dies in der Be- schwerdeantwort (S. 2 Ziff. 4) vorgebracht wird – allenfalls mittels der sub- stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) geschützt wer- den kann. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom
13. Februar 2017 (im Gerichtsdossier) einlässlich zu dieser Frage geäus- sert, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 4.1) gewahrt ist. 4.2 4.2.1 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert wer- den. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Ver- fügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge- bildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig er- weist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). 4.2.2 Die gerichtliche Aufhebung einer Revisionsverfügung mit der substi- tuierten Begründung, die ursprüngliche Verfügung erweise sich als offen- sichtlich unrichtig, ist nur dann zulässig, wenn die Revisionsverfügung die ursprüngliche Verfügung abgeändert hat. Andernfalls wird der Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wiedererwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht aufgezwungen werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 13 darf (ZAK 1985 S. 60 E. 3). Hat die Verwaltung deshalb die revisionsweise Aufhebung einer IV-Rente nicht unter dem Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit geprüft und bedarf es zur Entscheidung in dieser Frage er- gänzender Abklärungen, so darf das Gericht die Sache nicht zu diesem Zwecke an die Verwaltung zurückweisen. Ihm steht es allein zu, in den Er- wägungen die Verwaltung auf die Möglichkeit einer Wiedererwägung hin- zuweisen (ZAK 1986 S. 598 E. 2). 4.3 In der Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) ging die Verwaltung davon aus, die Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb sie den Verdienst am geschützten Arbeitsplatz als Invalideneinkommen berücksich- tigte (AB 42/7, 45/4). Dieses Vorgehen widersprach jedoch sowohl der Ein- schätzung des Hausarztes Dr. med. D.________, wonach intellektuelle Bü- rotätigkeiten während sechs Stunden bei vermindertem Arbeitstempo zu- mutbar seien (Bericht vom 24. Februar 2006 [AB 43/2 Ziff. 4]; vgl. E. 3.4.1 hiervor), als auch dem Ergebnis der beruflichen Massnahme in der Ab- klärungsstelle E.________, wonach ein Leistungspensum von etwa 30 % bestehe (Bericht vom 23. Januar 2006 [AB 42/6]). Dass die Abklärungsstel- le E.________ in der Folge jedoch eine Eingliederung „in die allgemeine Wirtschaft“ als nicht möglich erachtete (AB 42/6 unten), ändert – entgegen der Auffassung der Versicherten in der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (S. 2) – nichts. Denn für die Invaliditätsbemessung ist klarerweise nicht der reale, sondern der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG massgebend (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1), was von der Ver- waltung zwingend hätte beachtet werden müssen und eine Rechtsverlet- zung – nicht etwa nur Ermessensausübung – darstellt. Damit erweist sich die Leistungszusprache gemäss der Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Wegen des Cha- rakters der Rente als Dauerleistung ist die erhebliche Bedeutung einer Be- richtigung – als zweites Tatbestandselement der Wiedererwägung – eben- falls erfüllt. 4.4 In der Folge ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro zu prüfen und erstmalig ein rechtskonformer Zustand herzustellen. Mit der substituier- ten Begründung der Wiedererwägung kann das Gericht praxisgemäss eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 14 fehlerhafte Revisionsverfügung der Verwaltung schützen (vgl. E. 4.2.1 hier- vor). Daran ändert nichts, dass die Verwaltung im Rahmen der substituier- ten Begründung der Wiedererwägung rechtsprechungsgemäss nicht zu ei- ner solchen verpflichtet werden darf (vgl. E. 4.2.2 hiervor); diese Einschrän- kung betrifft allein die formelle Frage, ob ein Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen ist oder nicht, erstreckt sich jedoch nicht auf die weitere Frage, wie ein in Wiedererwägung gezogener Entscheid materiell zu beurteilen ist. Demnach ist nachfolgend der Rentenanspruch per 14. November 2016 (Er- lass der angefochtenen Verfügung [AB 107]) für die Zukunft frei – im Sinne einer erstmaligen Anspruchsbeurteilung – zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5 f. S. 519; Entscheide des BGer vom 17. Juni 2016, 9C_208/2016, E. 2.2, vom 7. April 2016, 9C_337/2015, E. 5 und vom 22. Dezember 2015, 9C_868/2015, E. 2.2). 5. In medizinischer Hinsicht ist auf das voll beweiskräftige (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b/bb S. 353 sowie E. 2.4 hiervor) interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015 (AB 77.1) mit den ergänzenden Erläu- terungen vom 20. September 2016 (AB 99; vgl. E. 3.4.2 hiervor) abzustel- len. Nicht massgebend ist dagegen die Einschätzung der Hausärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin, im Bericht vom 11. November 2014, welche allein eine Präsenzzeit von vorerst zwei Stunden pro Tag mit eventueller Steigerung als möglich und zumutbar erachtet hatte (AB 61/2), da diese Einschätzung nicht be- gründet ist. Somit ist – was denn auch zu Recht unbestritten geblieben ist – gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015 eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im Erwerbsbereich von 40 % in einer angepassten Tätigkeit er- stellt (AB 77.1/39 und 99/3). Im Bereich Haushalt gehen die Gutachter von einer Einschränkung von 30 % aus (AB 99/3, 77.1/38 f.; vgl. dazu jedoch E. 8.1 f. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 15 6. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor): 6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicher- ten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ih- rer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend er- werbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Ver- hältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Per- son (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 16 6.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung (Er- hebung vom 27. Januar 2016) angegeben, dass sie im Gesundheitsfall mit dem Sohn – der am … 2007 zur Welt kam (AB 80/3 Ziff. 2) – nicht vollzeit- lich, sondern 60 % bis 70 % arbeiten würde. Mit der Grossmutter und ande- ren Familien hätte sie sich die Kinderbetreuung geteilt (AB 80/4 Ziff. 3.4). Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich mit Blick auf das bescheidene Einkommen ihres Ehemanns sowie die bestehenden Schulden (AB 80/5 Ziff. 3.5), nachvoll- ziehbar. Die Invaliditätsbemessung ist somit nachfolgend aufgrund der ge- mischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von (gemittelt) 65 % und einem Anteil Haushalt von 35 % vorzunehmen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgelegt hat (AB 107/2) und was auch unbestritten geblieben ist. Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des EGMR bzw. des Bundesgerichts auf die Aufhebung der Invalidenrente zu verzichten ist, wenn die Geburt eines Kindes einzige Grundlage des Statuswechsels ist und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die Rentenauf- hebung resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58; vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sie ist hier aber nicht einschlägig. Denn die entsprechende Praxis bezieht sich auf Revisio- nen, welche eine Anpassung an veränderte Verhältnisse zur Folge haben (BGer a.a.O.). Das Gleiche gilt bei Rentenanpassungen gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a (Entscheid des BGer vom
E. 7 April 2017, 9C_297/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.2 f.), wel- che zwar nicht eine Anpassung an einen veränderten Sachverhalt, sondern an eine neue Rechtslage bzw. Rechtsprechung betrifft. Dies ändert jedoch am Revisionscharakter nichts, da damit ebenfalls eine laufende (ursprüng- lich rechtmässige) Leistung abgeändert wird. Hier dagegen wird nach Durchführung der Wiedererwägung im aktuellen Zeitpunkt (und nicht etwa rückwirkend) erstmalig ein rechtskonformer Zustand hergestellt, was dog- matisch eine ganz andere Situation darstellt. Die neue Invaliditätsbemes- sung ist damit nicht Folge einer Änderung im Sachverhalt bzw. einer An- passung nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a; beides ist bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung sachlogisch ausge- schlossen. Vielmehr sind für die Herstellung des rechtmässigen Zustands
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 17 die aktuell massgebenden Parameter – wozu auch der jetzige Status gehört – zu berücksichtigen, da praxisgemäss keine rückwirkende Anpas- sung, sondern eine solche ex nunc et pro futuro erfolgt (vgl. E. 4.4 hiervor). 6.3 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bemessen, zumal die Rechtsprechung des EGMR die Anwendung auch des zufolge ei- ner Kinderbetreuung gemischten Status nicht generell ausschliesst (vgl. die Umsetzung des EGMR-Entscheids in BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58). Dabei ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 65 % und einem Anteil Haushalt von 35 % auszugehen.
E. 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 18 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 7.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung, abzustellen (AB 107). Massge- bend sind somit grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2016. Weil je- doch die statistischen Kennzahlen für das Jahr 2016 noch nicht publiziert sind, werden die Tabellenlöhne nachfolgend lediglich auf das Jahr 2015 hin indexiert und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2015 angepasst, was beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen zu handhaben ist und sich somit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat vor der Einreise in die Schweiz in … während drei Jahren … und … studiert, jedoch ohne das Studium abzusch- liessen (AB 19/1, 77.1/10 Ziff. 3.2, 80/3 Ziff. 3). In der Schweiz war sie zu- letzt – nach einem befristeten kurzen Arbeitseinsatz in der … von … (AB 16/1) – ab 1. März 2003 bei der G.________ AG als … bzw. … ange- stellt (AB 10/1). Bereits 2004 gab sie im Rahmen der beruflichen Abklärung an, dass sie die Arbeit als … im … wegen der sehr unregelmässigen Ar- beitszeiten inkl. Nachtarbeit vermutlich nicht jahrelang ausgeübt hätte, für Verheiratete oder sogar mit Kindern sei eine solche Arbeit unzumutbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 19 (AB 19/2). Anlässlich der Haushaltsabklärung im Januar 2016 bestätigte sie, dass sie die Arbeit im … nicht lange ausgeübt hätte, sondern vielleicht die … absolviert oder mit den … hätte (AB 80/4 Ziff. 3.4). Gestützt auf die- se überzeugenden Angaben und mit Blick auf die Fremdsprachenkenntnis- se ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin – die im April 2007 Mutter geworden war (AB 80/3 Ziff. 2)
– im Jahr 2016 im Gesundheitsfall nicht mehr als … im … gearbeitet hätte, sondern einer Tätigkeit im Dienstleistungsbereich nachgegangen wäre. So- weit die Verwaltung deshalb das Valideneinkommen anhand eines Durch- schnittslohns gemäss der LSE 2012, Tabelle T 17, Ziff. 51 (Berufe im Be- reich personenbezogener Dienstleistungen), Total, Frauen (Fr. 4‘238.-- pro Monat), angenommen hat (AB 80/6 Ziff. 3.8), ist dies nicht zu beanstanden und wird zu Recht im Grundsatz auch nicht bestritten (Beschwerde, S. 5 oben). Es resultiert ein auf das Jahr 2015 indexiertes und an die betriebs- übliche Arbeitszeit 2015 angepasstes (vgl. E. 7.2 hiervor) Valideneinkom- men von Fr. 54‘110.-- (Fr. 4‘238.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.9 x 104; Bundes- amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, 2012/2015, Bst. G-S [Sektor 3 Dienstleistungen]; BFS, Statistik der be- triebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen, 2015, Bst. G-S [Sektor 3 Dienstleistungen]) bzw. – bei einem Ar- beitspensum von 65 % (vgl. E. 6.3 hiervor) – von Fr. 35‘171.50.
E. 7.4 Gemäss MEDAS-Gutachten sind Tätigkeiten mit erhöhten Anforde- rungen an Gleichgewichtssinn, Feinmotorik und Koordination nicht möglich, ebenfalls ausser Betracht fallen Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand sowie an (gefährlichen) Maschinen (AB 77.1/37 Ziff. 9, 99/2 Ziff. 1a). Alle anderen leichten körperlichen Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin mit einer Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar (vgl. E. 5.2 hiervor), wobei sich die Einschränkung aus dem verminderten Arbeitstempo, dem verlang- samten Auffassungsvermögen, der verminderten Fähigkeit zur Adaption und der Unmöglichkeit, Arbeiten unter Zeitdruck zu erledigen, ergibt (AB 77.1/39 Ziff. 10). Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt auf dem nach Art. 16 ATSG ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, welcher gekennzeich- net ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 20 ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1), nach wie vor eine Vielzahl von Arbeits- möglichkeiten zu. Da die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohns 2007 keiner – zumutbaren – Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (AB 80/4 Ziff. 3.3), hat die Verwaltung zur Festlegung des Invalideneinkommens nach dem Dargelegten zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art), Frauen (Fr. 4‘112.-- pro Monat), abgestellt (AB 80/6 Ziff. 3.8). Sodann ist – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung (S. 6) – den behinderungsbedingten Einschränkungen be- reits im Rahmen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bzw. des einge- schränkten Stellenprofils genügend Rechnung getragen worden. Aber auch mit Blick auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) rechtfertigt sich kein zusätzlicher Tabellenlohnab- zug, da sie bei beiden aufgrund statistischer Daten bestimmten Vergleichs- einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Das massgebende Invalideneinkommen per 2015 beträgt somit Fr. 20‘960.50 (Fr. 4‘112.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.8 x 103.7 x 0.4; BFS, Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., 2012/2015, Total; BFS, Sta- tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, a.a.O., 2015, Total).
E. 7.5 In der Folge resultiert im Erwerbsbereich bei einem Valideneinkom- men von Fr. 35‘171.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘960.50 eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘211.--, was einem Teilinvaliditätsgrad von 40.4 % bzw. gewichtet 26.26 % (40.4 % x 0.65) entspricht.
E. 8.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 21 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haus- halt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensver- gleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität ab- gestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei un- glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1).
E. 8.2 Im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 wurde mittels Betäti- gungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 10.5 % ermittelt (AB 80/8 ff. Ziff. 6). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (27. Januar
2016) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerde- führerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Ver- hältnissen und zum Haushalt. Die im Bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3086 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 22 Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Zumutbarkeit der einzelnen Aufgaben anbelangt, ist der Betätigungs- vergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Insbeson- dere wurde dabei den im MEDAS-Gutachten beschriebenen Einschränkun- gen (vermehrte Ermüdbarkeit und Müdigkeit, verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Fähigkeiten der Feinmotorik und Koordination sowie vermin- derter Gleichgewichtssinn [AB 77.1/38 f. Ziff. 10]) angemessen Rechnung getragen (AB 80/8 ff.). Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, wel- che weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er- wartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Somit ist gestützt auf den überzeugenden Abklärungs- bericht Haushalt ist eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 10.5 % bzw. von gewichtet 3.68 % (10.5 % x 0.35) erstellt, was als solches denn auch unbestritten geblieben ist.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 %. Dieser liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG), womit die bisherige Rente zu Recht aufgehoben worden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Zeitpunkt der Rentenein- stellung (AB 107/2; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. Entscheid des BGer vom
30. Juni 2016, 8C_861/2015, E. 3.3). Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen.
E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 23 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1 IV ACT/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Angabe einer Kleinhirnblutung und einem schweren ze- rebellären Syndrom zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge gewährte die IVB eine berufliche Abklärung vom 13. September bis
3. Dezember 2004 (AB 30), eine Umschulung in Form einer einjährigen IV- Anlehre vom 28. Februar 2005 bis 27. Februar 2006 (AB 42) sowie einen Deutschkurs (AB 39). Per 1. März 2006 nahm die Versicherte eine Tätigkeit im geschützten Rahmen auf (AB 42/7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Rente zu (AB 45/2 ff.). Eine im Juli 2009 eingeleitete Rentenüberprüfung (AB 46) führte zu einem unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 21. Oktober 2009 [AB 50]). Mit Verfügung vom 24. April 2012 sprach die IVB rückwirkend ab 1. April 2007 eine Kinderrente zu (AB 54/2 f.). B. Im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung ab Juli 2014 (AB 78) holte die IVB unter andern ein interdisziplinäres Gutachten des C.________ (fortan MEDAS) vom 8. Juli 2015 (AB 77.1) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Februar 2016 ein (AB 80). Unter Annahme eines Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 7. März 2016 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (AB 81). Auf Einwand der Versicherten hin (AB 82, 85) holte die IVB jeweils eine Stellungname der MEDAS (AB 99) sowie des Abklärungsdienstes (AB 102) ein. Mit Verfügung vom
14. November 2016 hob die IVB die Rente – wie angekündigt – auf das En- de des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 107).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Ver- fügung vom 14. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. In der Be- gründung wird im Wesentlichen die Statusfestlegung sowie die Nicht- berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs als unrichtig gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu der in der Beschwerdeantwort thematisierten Bestätigung der angefochtenen Re- visionsverfügung mittels substituierter Begründung der zweifellosen Unrich- tigkeit der ursprünglichen Verfügung Stellung und bestätigte ihre bisherigen Anträge. Am 16. Mai 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 4 ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. November 2016 (AB 107). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungs- vergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 6 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 7 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeits- fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinde- rung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1 hiervor) ist vorliegend die unangefochten in Rechts- kraft erwachsene Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45), mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2004 eine ganze Rente zuge- sprochen wurde. Unbeachtlich sind in dieser Hinsicht dagegen die Revision
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 8 im Jahr 2009 (AB 46-50) sowie die rückwirkende Zusprechung einer Kin- derrente im Jahr 2012 (AB 54; vgl. E. 3.1 [am Schluss] hiervor). Zu verglei- chen ist somit der Sachverhalt zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom
26. Juni 2006 mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 14. November 2016 (AB 107) entwickelt hat. 3.3 In erwerblicher Hinsicht fehlt es vorliegend an einem Revisions- grund. Zwar hätte die Versicherte – gemäss den überzeugenden entspre- chenden Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Februar 2016 (AB 80/4 Ziff. 3.4; vgl. E. 6.2 hiernach) – nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit reduziert und sich der Kinderbetreuung gewidmet, was als solches denn auch unbestritten ist. Ein derartiger erwerblicher Revisionsgrund hat jedoch unbeachtlich zu bleiben (BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
7. April 2017, 9C_297/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.2). 3.4 Zu prüfen ist weiter, ob gegebenenfalls in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund, d.h. eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, welche geeignet wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.4.1 Der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) lag im Wesentlichen der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, vom 24. Februar 2006 zugrunde. Dieser führte darin unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intraparenchymaler zerebellärer Blutung aufgrund einer dura- len AV-Malformation am 18. April 2003 mit Rumpf-Zeige-Gangataxie, leich- tem motorischem Hemisyndrom links, Sehstörungen, Dysarthrophonie und kognitiven Defiziten sowie einen Status nach Neurorehabilitation vom
5. August bis 21. November 2003 auf. Es sei bisher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18. April 2003 bescheinigt worden. Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr kooperativ und intelligent. Sie könne den Alltag selber bewältigen, sei allerdings motorisch und kognitiv immer noch verlangsamt und rasch ermüdbar. Zurzeit mache sie eine Umschulung von sechs Stun- den pro Tag für eine Bürotätigkeit. Dabei sei sie morgens leistungsfähig, fühle sich danach aber müde und könne alles nur langsam machen. Unter dem Strich resultiere wahrscheinlich eine bleibende Arbeitsfähigkeit für Bü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 9 rotätigkeiten von 50 %. Limitierend sei nicht der Intellekt, sondern die Ver- langsamung und die rasche Ermüdbarkeit. Zumutbar seien intellektuelle Bürotätigkeiten zu sechs Stunden täglich bei wahrscheinlich vermindertem Arbeitstempo (AB 43/1-2). 3.4.2 Die Verfügung vom 14. November 2016 basiert im Wesentlichen auf dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles zere- belläres Syndrom bei Status nach intraparenchymaler zerebellärer Hämor- rhagie am 18. April 2003 und Operation am gleichen Tag, ein Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts, myotendinogene Beschwerden am rechten Arm, sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufge- führt. Als Symptome seien vor allem die Müdigkeit und rasche Ermüdbar- keit augenfällig. Die Koordination sei durch die zerebelläre Blutung geschä- digt. Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik und die Koordination seien nicht mehr möglich. Insgesamt sei- en Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand nicht nur vom Untergewicht, son- dern auch von der Gesamtkonstitution her sicherlich nicht möglich. Insge- samt liege eine komplexe Situation mit organischen Anteilen, psychischen Symptomen im engeren Sinn, die phänomenologisch einer mittelgradigen depressiven Episode entsprächen, sowie auch psychosozialen Problemen vor. Es sei klinisch nicht möglich, die Anteile der Ätiologien zu differenzie- ren. In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich ein weitgehend normales Belastungsprofil, wobei bei der Aufgabenerledigung eine starke Verlangsamung festgestellt werden könne. Die Reaktionszeiten seien ver- mindert und auch die visuelle Motorik sei bezügliche Geschwindigkeit redu- ziert. Diese Verlangsamung habe einen Effekt auf das potenzielle Arbeits- tempo und mindere die Arbeitsfähigkeit in Stress- bzw. Belastungssituatio- nen. Im Anteil der Hausarbeit sei aktuell eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % vorhanden. Dies sei vor allem durch die vermehrte Ermüdbarkeit und Müdigkeit, das verlangsamte Arbeitstempo, durch verminderte Fähig- keiten der Feinmotorik und Koordination und durch den verminderten Gleichgewichtssinn (Arbeiten auf Leitern) gegeben. Im ausserhäuslichen Arbeitsbereich sei vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 40 % gegeben (40 % ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 10 nes 50 %-Pensums). Diese Einschränkung sei durch das verminderte Ar- beitstempo, das verlangsamte Auffassungsvermögen, die verminderte Fähigkeit zur Adaption und die Unfähigkeit von Arbeit unter Zeitdruck be- gründet. Auch die depressive Komponente habe Niederschlag auf diese Arbeitsfähigkeit gefunden. Insgesamt resultiere somit eine Gesamtarbeits- fähigkeit von 55 % ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (AB 77.1/36 ff.). Im erläuternden Bericht vom 20. September 2016 hielten die Gutachter er- gänzend fest, dass nach Massgabe des gesundheitlichen Zustands im Zeit- punkt der Begutachtung die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei. Arbeiten an gefährlichen Maschinen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderten, sei- en nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit für Erwerbstätigkeiten sei bezogen auf ein Vollpensum von 100 % im Rahmen eines 50 %-Pensums um 10 % eingeschränkt. Bei allfälliger Erhöhung des Pensums auf 100 % würde die Einschränkung 60 % betragen, was durch die reduzierte Arbeitsleistung, das verminderte Arbeitstempo und den erhöhten Pausenbedarf begründet sei, der bei einem 50 %-Pensum unterschiedlich gestaltet werden könne. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % bezüglich eines 100 %-Pen- sums reduziert und somit um weniger als im ausserhäuslichen Bereich (AB 99). 3.4.3 Die gesundheitliche Situation, wie sie sich den Gutachtern im Jahr 2015 darbot (AB 77.1/37 f. Ziff. 9), erweist sich im Wesentlichen gleich, wie sie im Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. Fe- bruar 2006 (AB 43) festgehalten worden war. Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 3) – nichts, dass der neuropsychologische Gutachter ausgeführt hat, im Vergleich zur Situation im November 2003 seien „die heutigen Resultate sehr deutlich besser“ (AB 77.1/35 unten), bezieht sich diese Gegenüberstellung doch auf die Si- tuation kurz nach der Hirnblutung im April 2003 (vgl. AB 43/5) und nicht auf diejenige im hier massgebenden Vergleichszeitpunkt des Verfügungserlas- ses im Juni 2006 (AB 45; vgl. E. 3.2 hiervor). So legte Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. Februar 2006 dar, die Beschwerdeführerin habe bis zur letzten Konsultation im Oktober 2005 das „überhaupt mögliche Optimum“ aus ihrem anfänglichen Zustand herausgeholt (AB 43/2). Damit übereinstimmend hielt auch der neurologische Experte im MEDAS-Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 11 ten fest, die Ausfallsymptome seien insbesondere in den ersten zwei Jah- ren nach der Hirnblutung vom April 2003 – d.h. bis 2005 – deutlich regre- dient gewesen, danach habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Anga- ben keine wesentliche Verbesserung mehr festgestellt (AB 77.1/19 Ziff. 4.2.5). Ebenfalls keine Veränderung seit 2006 ergibt sich in psychi- scher Hinsicht. Zwar wird in der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS- Gutachten bei diagnostizierter sonstiger organischer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions- störung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie mittelgradiger depressiver Epi- sode (ICD-10 F 32.1) eine komplexe Situation einer organisch-bedingten psychischen Symptomatik in Kombination mit einer reaktiven depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Belastung durch Migration und Paarkonflikt festgehalten. Zur organisch-bedingten Symptomatik werden jedoch aus psychiatrischer Sicht Symptome aufgrund der Hirnverletzung beschrieben (AB 77.1/29 Mitte), welche auch im neurologischen und neu- ropsychologischen Status diskutiert werden (AB 77.1/19-20, 77.1/35) und bereits 2006 vorgelegen haben (AB 43/2 Ziff. 2, 43/3 Ziff. 3). Was sodann die aufgeführte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; AB 77.1/28 f.) anbelangt, bezeichnet diese Diagnose – wie das Bundesge- richt mehrfach festgehalten hat – grundsätzlich eine vorübergehende Störung. Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invali- denversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depres- sionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus- weist. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall (AB 77.1/30 Ziff. 4.3.7) – daran, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1; Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.3.2). Dies gilt umso mehr, als die depressive Episode aufgrund der Akten massgeblich auch auf IV-fremde psychosozia- le Belastungsfaktoren zurückzuführen ist (AB 77.1/29 Mitte, 49/3, 49/6, 49/10; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Fehlt es hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episo- de an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha- den, liegt auch insoweit kein Revisionsgrund vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 12 3.5 Zusammenfassend ist eine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustands seit 2006 nicht erstellt. In der Folge steht das Fehlen eines Revi- sionsgrundes sowohl in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht einer Rentenüberprüfung im Weg. 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die streitige Verfügung – wie dies in der Be- schwerdeantwort (S. 2 Ziff. 4) vorgebracht wird – allenfalls mittels der sub- stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) geschützt wer- den kann. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom
13. Februar 2017 (im Gerichtsdossier) einlässlich zu dieser Frage geäus- sert, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 4.1) gewahrt ist. 4.2 4.2.1 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert wer- den. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Ver- fügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge- bildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig er- weist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). 4.2.2 Die gerichtliche Aufhebung einer Revisionsverfügung mit der substi- tuierten Begründung, die ursprüngliche Verfügung erweise sich als offen- sichtlich unrichtig, ist nur dann zulässig, wenn die Revisionsverfügung die ursprüngliche Verfügung abgeändert hat. Andernfalls wird der Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wiedererwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht aufgezwungen werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 13 darf (ZAK 1985 S. 60 E. 3). Hat die Verwaltung deshalb die revisionsweise Aufhebung einer IV-Rente nicht unter dem Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit geprüft und bedarf es zur Entscheidung in dieser Frage er- gänzender Abklärungen, so darf das Gericht die Sache nicht zu diesem Zwecke an die Verwaltung zurückweisen. Ihm steht es allein zu, in den Er- wägungen die Verwaltung auf die Möglichkeit einer Wiedererwägung hin- zuweisen (ZAK 1986 S. 598 E. 2). 4.3 In der Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) ging die Verwaltung davon aus, die Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb sie den Verdienst am geschützten Arbeitsplatz als Invalideneinkommen berücksich- tigte (AB 42/7, 45/4). Dieses Vorgehen widersprach jedoch sowohl der Ein- schätzung des Hausarztes Dr. med. D.________, wonach intellektuelle Bü- rotätigkeiten während sechs Stunden bei vermindertem Arbeitstempo zu- mutbar seien (Bericht vom 24. Februar 2006 [AB 43/2 Ziff. 4]; vgl. E. 3.4.1 hiervor), als auch dem Ergebnis der beruflichen Massnahme in der Ab- klärungsstelle E.________, wonach ein Leistungspensum von etwa 30 % bestehe (Bericht vom 23. Januar 2006 [AB 42/6]). Dass die Abklärungsstel- le E.________ in der Folge jedoch eine Eingliederung „in die allgemeine Wirtschaft“ als nicht möglich erachtete (AB 42/6 unten), ändert – entgegen der Auffassung der Versicherten in der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (S. 2) – nichts. Denn für die Invaliditätsbemessung ist klarerweise nicht der reale, sondern der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG massgebend (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1), was von der Ver- waltung zwingend hätte beachtet werden müssen und eine Rechtsverlet- zung – nicht etwa nur Ermessensausübung – darstellt. Damit erweist sich die Leistungszusprache gemäss der Verfügung vom 26. Juni 2006 (AB 45) als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Wegen des Cha- rakters der Rente als Dauerleistung ist die erhebliche Bedeutung einer Be- richtigung – als zweites Tatbestandselement der Wiedererwägung – eben- falls erfüllt. 4.4 In der Folge ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro zu prüfen und erstmalig ein rechtskonformer Zustand herzustellen. Mit der substituier- ten Begründung der Wiedererwägung kann das Gericht praxisgemäss eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 14 fehlerhafte Revisionsverfügung der Verwaltung schützen (vgl. E. 4.2.1 hier- vor). Daran ändert nichts, dass die Verwaltung im Rahmen der substituier- ten Begründung der Wiedererwägung rechtsprechungsgemäss nicht zu ei- ner solchen verpflichtet werden darf (vgl. E. 4.2.2 hiervor); diese Einschrän- kung betrifft allein die formelle Frage, ob ein Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen ist oder nicht, erstreckt sich jedoch nicht auf die weitere Frage, wie ein in Wiedererwägung gezogener Entscheid materiell zu beurteilen ist. Demnach ist nachfolgend der Rentenanspruch per 14. November 2016 (Er- lass der angefochtenen Verfügung [AB 107]) für die Zukunft frei – im Sinne einer erstmaligen Anspruchsbeurteilung – zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5 f. S. 519; Entscheide des BGer vom 17. Juni 2016, 9C_208/2016, E. 2.2, vom 7. April 2016, 9C_337/2015, E. 5 und vom 22. Dezember 2015, 9C_868/2015, E. 2.2). 5. In medizinischer Hinsicht ist auf das voll beweiskräftige (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b/bb S. 353 sowie E. 2.4 hiervor) interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015 (AB 77.1) mit den ergänzenden Erläu- terungen vom 20. September 2016 (AB 99; vgl. E. 3.4.2 hiervor) abzustel- len. Nicht massgebend ist dagegen die Einschätzung der Hausärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin, im Bericht vom 11. November 2014, welche allein eine Präsenzzeit von vorerst zwei Stunden pro Tag mit eventueller Steigerung als möglich und zumutbar erachtet hatte (AB 61/2), da diese Einschätzung nicht be- gründet ist. Somit ist – was denn auch zu Recht unbestritten geblieben ist – gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2015 eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im Erwerbsbereich von 40 % in einer angepassten Tätigkeit er- stellt (AB 77.1/39 und 99/3). Im Bereich Haushalt gehen die Gutachter von einer Einschränkung von 30 % aus (AB 99/3, 77.1/38 f.; vgl. dazu jedoch E. 8.1 f. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 15 6. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor): 6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicher- ten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ih- rer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend er- werbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Ver- hältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Per- son (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 16 6.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung (Er- hebung vom 27. Januar 2016) angegeben, dass sie im Gesundheitsfall mit dem Sohn – der am … 2007 zur Welt kam (AB 80/3 Ziff. 2) – nicht vollzeit- lich, sondern 60 % bis 70 % arbeiten würde. Mit der Grossmutter und ande- ren Familien hätte sie sich die Kinderbetreuung geteilt (AB 80/4 Ziff. 3.4). Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich mit Blick auf das bescheidene Einkommen ihres Ehemanns sowie die bestehenden Schulden (AB 80/5 Ziff. 3.5), nachvoll- ziehbar. Die Invaliditätsbemessung ist somit nachfolgend aufgrund der ge- mischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von (gemittelt) 65 % und einem Anteil Haushalt von 35 % vorzunehmen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgelegt hat (AB 107/2) und was auch unbestritten geblieben ist. Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des EGMR bzw. des Bundesgerichts auf die Aufhebung der Invalidenrente zu verzichten ist, wenn die Geburt eines Kindes einzige Grundlage des Statuswechsels ist und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die Rentenauf- hebung resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58; vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sie ist hier aber nicht einschlägig. Denn die entsprechende Praxis bezieht sich auf Revisio- nen, welche eine Anpassung an veränderte Verhältnisse zur Folge haben (BGer a.a.O.). Das Gleiche gilt bei Rentenanpassungen gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a (Entscheid des BGer vom
7. April 2017, 9C_297/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.2 f.), wel- che zwar nicht eine Anpassung an einen veränderten Sachverhalt, sondern an eine neue Rechtslage bzw. Rechtsprechung betrifft. Dies ändert jedoch am Revisionscharakter nichts, da damit ebenfalls eine laufende (ursprüng- lich rechtmässige) Leistung abgeändert wird. Hier dagegen wird nach Durchführung der Wiedererwägung im aktuellen Zeitpunkt (und nicht etwa rückwirkend) erstmalig ein rechtskonformer Zustand hergestellt, was dog- matisch eine ganz andere Situation darstellt. Die neue Invaliditätsbemes- sung ist damit nicht Folge einer Änderung im Sachverhalt bzw. einer An- passung nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a; beides ist bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung sachlogisch ausge- schlossen. Vielmehr sind für die Herstellung des rechtmässigen Zustands
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 17 die aktuell massgebenden Parameter – wozu auch der jetzige Status gehört – zu berücksichtigen, da praxisgemäss keine rückwirkende Anpas- sung, sondern eine solche ex nunc et pro futuro erfolgt (vgl. E. 4.4 hiervor). 6.3 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bemessen, zumal die Rechtsprechung des EGMR die Anwendung auch des zufolge ei- ner Kinderbetreuung gemischten Status nicht generell ausschliesst (vgl. die Umsetzung des EGMR-Entscheids in BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58). Dabei ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 65 % und einem Anteil Haushalt von 35 % auszugehen. 7. 7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 18 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 7.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung, abzustellen (AB 107). Massge- bend sind somit grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2016. Weil je- doch die statistischen Kennzahlen für das Jahr 2016 noch nicht publiziert sind, werden die Tabellenlöhne nachfolgend lediglich auf das Jahr 2015 hin indexiert und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2015 angepasst, was beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen zu handhaben ist und sich somit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat vor der Einreise in die Schweiz in … während drei Jahren … und … studiert, jedoch ohne das Studium abzusch- liessen (AB 19/1, 77.1/10 Ziff. 3.2, 80/3 Ziff. 3). In der Schweiz war sie zu- letzt – nach einem befristeten kurzen Arbeitseinsatz in der … von … (AB 16/1) – ab 1. März 2003 bei der G.________ AG als … bzw. … ange- stellt (AB 10/1). Bereits 2004 gab sie im Rahmen der beruflichen Abklärung an, dass sie die Arbeit als … im … wegen der sehr unregelmässigen Ar- beitszeiten inkl. Nachtarbeit vermutlich nicht jahrelang ausgeübt hätte, für Verheiratete oder sogar mit Kindern sei eine solche Arbeit unzumutbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 19 (AB 19/2). Anlässlich der Haushaltsabklärung im Januar 2016 bestätigte sie, dass sie die Arbeit im … nicht lange ausgeübt hätte, sondern vielleicht die … absolviert oder mit den … hätte (AB 80/4 Ziff. 3.4). Gestützt auf die- se überzeugenden Angaben und mit Blick auf die Fremdsprachenkenntnis- se ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin – die im April 2007 Mutter geworden war (AB 80/3 Ziff. 2)
– im Jahr 2016 im Gesundheitsfall nicht mehr als … im … gearbeitet hätte, sondern einer Tätigkeit im Dienstleistungsbereich nachgegangen wäre. So- weit die Verwaltung deshalb das Valideneinkommen anhand eines Durch- schnittslohns gemäss der LSE 2012, Tabelle T 17, Ziff. 51 (Berufe im Be- reich personenbezogener Dienstleistungen), Total, Frauen (Fr. 4‘238.-- pro Monat), angenommen hat (AB 80/6 Ziff. 3.8), ist dies nicht zu beanstanden und wird zu Recht im Grundsatz auch nicht bestritten (Beschwerde, S. 5 oben). Es resultiert ein auf das Jahr 2015 indexiertes und an die betriebs- übliche Arbeitszeit 2015 angepasstes (vgl. E. 7.2 hiervor) Valideneinkom- men von Fr. 54‘110.-- (Fr. 4‘238.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.9 x 104; Bundes- amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10, 2012/2015, Bst. G-S [Sektor 3 Dienstleistungen]; BFS, Statistik der be- triebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen, 2015, Bst. G-S [Sektor 3 Dienstleistungen]) bzw. – bei einem Ar- beitspensum von 65 % (vgl. E. 6.3 hiervor) – von Fr. 35‘171.50. 7.4 Gemäss MEDAS-Gutachten sind Tätigkeiten mit erhöhten Anforde- rungen an Gleichgewichtssinn, Feinmotorik und Koordination nicht möglich, ebenfalls ausser Betracht fallen Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand sowie an (gefährlichen) Maschinen (AB 77.1/37 Ziff. 9, 99/2 Ziff. 1a). Alle anderen leichten körperlichen Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin mit einer Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar (vgl. E. 5.2 hiervor), wobei sich die Einschränkung aus dem verminderten Arbeitstempo, dem verlang- samten Auffassungsvermögen, der verminderten Fähigkeit zur Adaption und der Unmöglichkeit, Arbeiten unter Zeitdruck zu erledigen, ergibt (AB 77.1/39 Ziff. 10). Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt auf dem nach Art. 16 ATSG ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, welcher gekennzeich- net ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 20 ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1), nach wie vor eine Vielzahl von Arbeits- möglichkeiten zu. Da die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohns 2007 keiner – zumutbaren – Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (AB 80/4 Ziff. 3.3), hat die Verwaltung zur Festlegung des Invalideneinkommens nach dem Dargelegten zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art), Frauen (Fr. 4‘112.-- pro Monat), abgestellt (AB 80/6 Ziff. 3.8). Sodann ist – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung (S. 6) – den behinderungsbedingten Einschränkungen be- reits im Rahmen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bzw. des einge- schränkten Stellenprofils genügend Rechnung getragen worden. Aber auch mit Blick auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) rechtfertigt sich kein zusätzlicher Tabellenlohnab- zug, da sie bei beiden aufgrund statistischer Daten bestimmten Vergleichs- einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Das massgebende Invalideneinkommen per 2015 beträgt somit Fr. 20‘960.50 (Fr. 4‘112.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.8 x 103.7 x 0.4; BFS, Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., 2012/2015, Total; BFS, Sta- tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, a.a.O., 2015, Total). 7.5 In der Folge resultiert im Erwerbsbereich bei einem Valideneinkom- men von Fr. 35‘171.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘960.50 eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘211.--, was einem Teilinvaliditätsgrad von 40.4 % bzw. gewichtet 26.26 % (40.4 % x 0.65) entspricht. 8. 8.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 21 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haus- halt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensver- gleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität ab- gestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei un- glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 8.2 Im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 wurde mittels Betäti- gungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 10.5 % ermittelt (AB 80/8 ff. Ziff. 6). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (27. Januar
2016) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerde- führerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Ver- hältnissen und zum Haushalt. Die im Bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3086 des Kreisschrei- bens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 22 Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Zumutbarkeit der einzelnen Aufgaben anbelangt, ist der Betätigungs- vergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Insbeson- dere wurde dabei den im MEDAS-Gutachten beschriebenen Einschränkun- gen (vermehrte Ermüdbarkeit und Müdigkeit, verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Fähigkeiten der Feinmotorik und Koordination sowie vermin- derter Gleichgewichtssinn [AB 77.1/38 f. Ziff. 10]) angemessen Rechnung getragen (AB 80/8 ff.). Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, wel- che weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er- wartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Somit ist gestützt auf den überzeugenden Abklärungs- bericht Haushalt ist eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 10.5 % bzw. von gewichtet 3.68 % (10.5 % x 0.35) erstellt, was als solches denn auch unbestritten geblieben ist. 9. Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 %. Dieser liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG), womit die bisherige Rente zu Recht aufgehoben worden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Zeitpunkt der Rentenein- stellung (AB 107/2; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. Entscheid des BGer vom
30. Juni 2016, 8C_861/2015, E. 3.3). Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/1, Seite 23 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.