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200 2016 981

Bern VerwG · 2017-02-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. September 2016

Sachverhalt

A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. März 2016 für Ergänzungsleistungen zur Rente der In- validenversicherung an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügungen vom

22. Juli 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) der Versicherten ab dem 1. März 2014 Ergänzungsleis- tungen zu (AB 115, 120). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 123) mit Entscheid vom 14. September 2016 fest (AB 125). B. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2016 sei kostenfäl- lig aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen ab März 2009 zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 7. November 2016 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Dezember 2016 und Duplik vom 25. Januar 2017 hiel- ten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 125) betreffend die Verfügungen vom 22. Juli 2016, womit EL für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2016 zugesprochen worden sind (vgl. AB 115, 120). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf EL für die Zeit vor März 2014. Der Anspruch und die Höhe der EL von März 2014 bis 31. Januar 2016 sind nicht bestritten und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass zu einer entsprechenden Prüfung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergän- zungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte Dauer kürzen (Art. 12 Abs. 4 ELG).

E. 2.2 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der An- meldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV).

E. 2.3 Wird die Anmeldung für eine jährliche EL innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch auf eine jährliche EL in folgendem Zeitpunkt: Wird die Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen, so entsteht der Anspruch auf die jährliche EL im gleichen Monat wie der Rentenanspruch. Wenn die Rente für eine vor der Renten- anmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen wird, so beginnt der EL-An- spruch mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], in der ab 1. April 2011 gül- tigen Fassung, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2122.01).

E. 2.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 5

E. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) im Rahmen eines erneuten Gesuchs vom 14. März 2014 um Leistungen der IV zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich einer ersten Anmel- dung im März 2005 nicht nur berufliche Massnahmen, sondern hinreichend deutlich auch eine Rente beantragt hatte, und dass damals über den Ren- tenanspruch zu Unrecht nicht befunden worden war. Die IVB anerkannte deshalb, dass sie im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung vom März 2005 ihre Abklärungspflicht verletzt hatte, was – weil ein IV-Grad der Be- schwerdeführerin von 90 % bereits seit Februar 2006 ausgewiesen ist – mit Verfügung vom 15. April 2016 zur Zusprache einer ganzen IV-Rente recht- sprechungsgemäss rückwirkend für fünf Jahre vor der zweiten Anmeldung (vgl. BGE 121 V 195; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 62 E. 3.3), d.h. ab 1. März 2009, führte (zum Ganzen AB 64, 121 f.). Da die Beschwerdeführerin am 5. April 2016 (AB 1) – mithin bereits vor der Zustellung der Rentenverfügung vom 15. April 2016 (AB 122; vgl. E. 2.2 hiervor) – ihre EL-Anmeldung eingereicht hatte, gewährte die Beschwerde- gegnerin ab dem Zeitpunkt der zweiten IV-Anmeldung vom 14. März 2014, d.h. ab 1. März 2014, EL (AB 115, 125).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid im We- sentlichen fest, aufgrund von Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch auf EL per 1. März 2014, weil das Leistungsgesuch bei der Invalidenversiche- rung am 14. März 2014 eingereicht worden sei (AB 125). Letzteres sei für die EL massgebend, für das Abstellen auf die IV-Anmeldung von 2005 feh- le eine Rechtsgrundlage (Beschwerdeantwort, S. 2 [im Gerichtsdossier]). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ausschlagge- bend für den Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente sei nicht die IV-An- meldung vom März 2014, sondern vielmehr diejenige vom März 2005, was auch für die EL gelte (Beschwerde, S. 4 f.; Replik [beide im Gerichtsdossi- er]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 6

E. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der An- meldung grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versi- cherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn sie diese im Anmel- deformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen angibt. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung er- strecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch An- spruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später sub- stanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3 S. 296, 121 V 195 E. 2 S. 196; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2).

E. 3.3.2 Die IVB kam in deren Verfügung vom 15. April 2016 (AB 121 f.) zum Schluss, dass sie nach der ersten Anmeldung im März 2005 einen damals hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und – zu Unrecht – keine Verfügung getroffen hatte. Anspruchsauslösend bzw. für die rückwirkende Zusprechung der IV-Rente massgebend war somit nicht die erneute Anmeldung vom 14. März 2014, sondern die erstmalige Anmel- dung vom März 2005. Denn bereits aufgrund jener hätte die IVB den Ren- tenanspruch prüfen müssen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), was sie unterlassen hat. So wird auch in Rz. 1032 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung des BSV, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2017 (KSVI), festgehalten, dass, falls nach Abschluss des Verfahrens neue (gleich- oder andersartige) Ansprüche bei der IV angemel- det werden, und aufgrund der Aktenlage – wie dies die IVB im IV-Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden hat – anzunehmen ist, der Anspruch hätte schon anlässlich der früheren Anmeldung geprüft werden müssen, diese frühere Anmeldung wirksam bleibt. Die IVB hat deshalb korrekt dar- auf hingewiesen, dass hinsichtlich des Rentenanspruchs die Anmeldung (weil eben die erste massgebend ist) nicht verspätet war (AB 64, 121). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 7 dass die IVB das Verfahren erst nach Eingang der erneuten Anmeldung wieder aufgenommen hat.

E. 3.3.3 Vorstehendes bedeutet bezogen auf den Beginn des Anspruchs auf EL, dass der hierfür nach Art. 22 Abs. 1 ELV massgebende Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. E. 2.2 hiervor) derjenige der – für den rückwirkenden Ren- tenanspruch relevanten – ersten IV-Anmeldung vom März 2005 ist (vgl. je- doch zur Verwirkung E. 3.4 hiernach). Somit besteht entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung mit dem in Art. 22 Abs. 1 ELV enthaltenen Begriff der Anmeldung sehr wohl eine Rechtsgrundlage, um vorliegend rückwirkend EL zuzusprechen.

E. 3.4.1 Übersieht ein Versicherungsträger eine hinreichend substanziierte Anmeldung, werden rechtsprechungsgemäss nur die letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt; weiter zurückliegende Ansprüche sind un- tergegangen. Diese Rechtsprechung gilt gleichermassen im Rahmen von aArt. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fas- sung) als auch von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu E. 2.4 hiervor), die inso- fern eine absolute Verwirkungsfrist statuieren (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 62 E. 3.3; Entscheid des BGer vom 31. März 2011, 9C_1033/2010, E. 2.3).

E. 3.4.2 Entsprechend dieser Rechtsprechung hat die IVB die Rentenleistun- gen zu Recht nur für die Zeit ab März 2009 (fünf Jahre vor der zweiten IV- Anmeldung vom 14. März 2014 [AB 121]) nachbezahlt; für die Zeit vor März 2009 ist der Rentenanspruch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG erloschen. Dies hat insoweit Auswirkungen auf den EL-Anspruch, als auch dieser glei- chermassen nur – aber immerhin – rückwirkend ab März 2009 besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; WEL Rz. 2122.01 [vgl. E. 2.3 hiervor]). Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 14. September 2016 insoweit aufzuheben, als die Be- schwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 einen Anspruch auf EL hat. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL auch für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festlege und verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 8

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge- meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherun- gen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingülti- gen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -ex- perten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Par- teivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, im Internet abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Recht- sprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 2. Februar 2017 sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 991.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ist zu- folge Rückzugs vom 7. November 2016 vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. September 2016 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin bereits ab
  2. März 2009 einen Anspruch auf EL hat. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die EL auch für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festlege und verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 991.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  5. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 981 EL SCJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. März 2016 für Ergänzungsleistungen zur Rente der In- validenversicherung an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügungen vom

22. Juli 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) der Versicherten ab dem 1. März 2014 Ergänzungsleis- tungen zu (AB 115, 120). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 123) mit Entscheid vom 14. September 2016 fest (AB 125). B. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2016 sei kostenfäl- lig aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen ab März 2009 zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 7. November 2016 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Dezember 2016 und Duplik vom 25. Januar 2017 hiel- ten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 125) betreffend die Verfügungen vom 22. Juli 2016, womit EL für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2016 zugesprochen worden sind (vgl. AB 115, 120). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf EL für die Zeit vor März 2014. Der Anspruch und die Höhe der EL von März 2014 bis 31. Januar 2016 sind nicht bestritten und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass zu einer entsprechenden Prüfung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergän- zungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte Dauer kürzen (Art. 12 Abs. 4 ELG). 2.2 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der An- meldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV). 2.3 Wird die Anmeldung für eine jährliche EL innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch auf eine jährliche EL in folgendem Zeitpunkt: Wird die Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen, so entsteht der Anspruch auf die jährliche EL im gleichen Monat wie der Rentenanspruch. Wenn die Rente für eine vor der Renten- anmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen wird, so beginnt der EL-An- spruch mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], in der ab 1. April 2011 gül- tigen Fassung, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2122.01). 2.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 5 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) im Rahmen eines erneuten Gesuchs vom 14. März 2014 um Leistungen der IV zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich einer ersten Anmel- dung im März 2005 nicht nur berufliche Massnahmen, sondern hinreichend deutlich auch eine Rente beantragt hatte, und dass damals über den Ren- tenanspruch zu Unrecht nicht befunden worden war. Die IVB anerkannte deshalb, dass sie im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung vom März 2005 ihre Abklärungspflicht verletzt hatte, was – weil ein IV-Grad der Be- schwerdeführerin von 90 % bereits seit Februar 2006 ausgewiesen ist – mit Verfügung vom 15. April 2016 zur Zusprache einer ganzen IV-Rente recht- sprechungsgemäss rückwirkend für fünf Jahre vor der zweiten Anmeldung (vgl. BGE 121 V 195; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 62 E. 3.3), d.h. ab 1. März 2009, führte (zum Ganzen AB 64, 121 f.). Da die Beschwerdeführerin am 5. April 2016 (AB 1) – mithin bereits vor der Zustellung der Rentenverfügung vom 15. April 2016 (AB 122; vgl. E. 2.2 hiervor) – ihre EL-Anmeldung eingereicht hatte, gewährte die Beschwerde- gegnerin ab dem Zeitpunkt der zweiten IV-Anmeldung vom 14. März 2014, d.h. ab 1. März 2014, EL (AB 115, 125). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid im We- sentlichen fest, aufgrund von Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch auf EL per 1. März 2014, weil das Leistungsgesuch bei der Invalidenversiche- rung am 14. März 2014 eingereicht worden sei (AB 125). Letzteres sei für die EL massgebend, für das Abstellen auf die IV-Anmeldung von 2005 feh- le eine Rechtsgrundlage (Beschwerdeantwort, S. 2 [im Gerichtsdossier]). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ausschlagge- bend für den Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente sei nicht die IV-An- meldung vom März 2014, sondern vielmehr diejenige vom März 2005, was auch für die EL gelte (Beschwerde, S. 4 f.; Replik [beide im Gerichtsdossi- er]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 6 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der An- meldung grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versi- cherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn sie diese im Anmel- deformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen angibt. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung er- strecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch An- spruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später sub- stanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3 S. 296, 121 V 195 E. 2 S. 196; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2). 3.3.2 Die IVB kam in deren Verfügung vom 15. April 2016 (AB 121 f.) zum Schluss, dass sie nach der ersten Anmeldung im März 2005 einen damals hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und – zu Unrecht – keine Verfügung getroffen hatte. Anspruchsauslösend bzw. für die rückwirkende Zusprechung der IV-Rente massgebend war somit nicht die erneute Anmeldung vom 14. März 2014, sondern die erstmalige Anmel- dung vom März 2005. Denn bereits aufgrund jener hätte die IVB den Ren- tenanspruch prüfen müssen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), was sie unterlassen hat. So wird auch in Rz. 1032 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung des BSV, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2017 (KSVI), festgehalten, dass, falls nach Abschluss des Verfahrens neue (gleich- oder andersartige) Ansprüche bei der IV angemel- det werden, und aufgrund der Aktenlage – wie dies die IVB im IV-Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden hat – anzunehmen ist, der Anspruch hätte schon anlässlich der früheren Anmeldung geprüft werden müssen, diese frühere Anmeldung wirksam bleibt. Die IVB hat deshalb korrekt dar- auf hingewiesen, dass hinsichtlich des Rentenanspruchs die Anmeldung (weil eben die erste massgebend ist) nicht verspätet war (AB 64, 121). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 7 dass die IVB das Verfahren erst nach Eingang der erneuten Anmeldung wieder aufgenommen hat. 3.3.3 Vorstehendes bedeutet bezogen auf den Beginn des Anspruchs auf EL, dass der hierfür nach Art. 22 Abs. 1 ELV massgebende Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. E. 2.2 hiervor) derjenige der – für den rückwirkenden Ren- tenanspruch relevanten – ersten IV-Anmeldung vom März 2005 ist (vgl. je- doch zur Verwirkung E. 3.4 hiernach). Somit besteht entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung mit dem in Art. 22 Abs. 1 ELV enthaltenen Begriff der Anmeldung sehr wohl eine Rechtsgrundlage, um vorliegend rückwirkend EL zuzusprechen. 3.4 3.4.1 Übersieht ein Versicherungsträger eine hinreichend substanziierte Anmeldung, werden rechtsprechungsgemäss nur die letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt; weiter zurückliegende Ansprüche sind un- tergegangen. Diese Rechtsprechung gilt gleichermassen im Rahmen von aArt. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fas- sung) als auch von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu E. 2.4 hiervor), die inso- fern eine absolute Verwirkungsfrist statuieren (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 62 E. 3.3; Entscheid des BGer vom 31. März 2011, 9C_1033/2010, E. 2.3). 3.4.2 Entsprechend dieser Rechtsprechung hat die IVB die Rentenleistun- gen zu Recht nur für die Zeit ab März 2009 (fünf Jahre vor der zweiten IV- Anmeldung vom 14. März 2014 [AB 121]) nachbezahlt; für die Zeit vor März 2009 ist der Rentenanspruch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG erloschen. Dies hat insoweit Auswirkungen auf den EL-Anspruch, als auch dieser glei- chermassen nur – aber immerhin – rückwirkend ab März 2009 besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; WEL Rz. 2122.01 [vgl. E. 2.3 hiervor]). Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 14. September 2016 insoweit aufzuheben, als die Be- schwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 einen Anspruch auf EL hat. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL auch für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festlege und verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge- meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherun- gen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingülti- gen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -ex- perten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Par- teivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, im Internet abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Recht- sprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 2. Februar 2017 sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 991.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ist zu- folge Rückzugs vom 7. November 2016 vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, EL/16/981, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. September 2016 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin bereits ab

1. März 2009 einen Anspruch auf EL hat. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die EL auch für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festlege und verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 991.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.