Einspracheentscheid vom 19. September 2016
Sachverhalt
A.
Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 27. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags per 1. Febru-
ar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner
Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-
Mittelland [act. IIB] 6 und Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 74 [zitiert
gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]).
Am 10. Februar 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem
Versicherten und der zuständigen RAV-Personalberaterin statt, bei wel-
chem der Versicherte für die Zeitperiode November 2015 bis Januar 2016
pro Monat je eine Arbeitsbemühung nachwies (act. IIB 25; 76). Gleichen-
tags stellte das RAV mit schriftlicher Mahnung (act. IIB 19) fest, für die Zeit
vor Beginn des Leistungsbezugs seien zu wenig Arbeitsbemühungen ein-
gereicht worden und forderte den Versicherten auf, weitere Arbeits-
bemühungen nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu
begründen. Mit separater Aufforderung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 16)
gab ihm das RAV zudem Gelegenheit, Stellung zu den fehlenden Arbeits-
bemühungen Januar 2016, mithin für die Kontrollperiode ab der Anmeldung
vom 27. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, zu nehmen. In beiden
Schreiben wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine
allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An-
spruchsberechtigung führen kann. Nach einer telefonischen Stellungnahme
des Vaters des Versicherten hielt das RAV am 15. Februar 2016 (act. IIB
26) fest, der Anspruch auf Leistungen werde erst per 1. Februar 2016 gel-
tend gemacht. Das Verfahren in Bezug auf den Nachweis der Arbeits-
bemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016 werde daher ohne
Sanktion abgeschlossen.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim RAV am 15. März 2016, act. IIB
29) gab der Versicherte an, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober
2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe anschliessend bis Mitte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 3
Dezember 2015 Ferien gehabt. Während des Jahres sei er bei den Firmen
C.________, D.________ GmbH und E.________ GmbH tätig gewesen.
Hierauf stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 21. März
2016 (act. IIB 33) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-
tellung im Umfang von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit
zeigte sich der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, nicht
einverstanden und erhob am 15. April 2016 Einsprache (act. IIB 42).
Am 3. Mai 2016 (act. IIB 44) wurde der Versicherte für ein weiteres Bera-
tungsgespräch am 21. Juni 2016 eingeladen. Da er zu diesem Gespräch
nicht erschien, erhielt er am 22. Juni 2016 (act. IIB 54) Gelegenheit, sich zu
diesem Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.
Am 27. Juni 2016 (act. IIB 56) teilte der Versicherte per E-Mail mit, er habe
den Termin schlichtweg vergessen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016
(act. IIB 60) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Termin-
versäumnis für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob
der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Vater, am 21. Juli 2016
Einsprache (act. IIB 65).
Mit Entscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89) wies das beco die Ein-
sprachen vom 15. April 2016 und vom 21. Juli 2016 (act. IIB 42; 65) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vater
B.________, am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die 11
Einstelltage seien auf 5 Einstelltage herabzusetzen. Zudem seien die 7
Einstelltage auf das Minimum zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass
es sich beim Terminversäumnis um das erste Fehlverhalten handle. Zur
Begründung brachte er u.a. erstmals vor, er habe am 1. November 2015
einen Praktikumsvertrag bei der D.________ GmbH abgeschlossen, wel-
cher noch während der Probezeit am 23. Dezember 2015 per 31. Dezem-
ber 2015 gekündigt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen,
sich in der Zeit vom 1. November 2015 bis am 31. Januar 2016 für eine
neue Stelle zu bewerben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 4
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember
2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 eine
weitere Eingabe und Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers
[act. I] 14 ff.).
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die letzte Eingabe an der
Grenze des vor Gericht zu wahrenden Anstandes liege und ermahnte ihn,
sich bei weiteren Eingaben der Sachlichkeit zu bedienen. Zudem forderte
er den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeitsverträge, Lohnausweise
und Lohnabrechnungen seit 2011, allfällige Stunden- und Arbeitsrapporte
bzw. Einsatzpläne im Original sowie die Steuererklärungen seit 2011 einzu-
reichen und die Einwilligung zur Einholung der vollständigen Steuerunterla-
gen zu erteilen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern edierte er zu-
gleich einen umfassenden IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Weiteren
machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wie auch dessen Ver-
treter darauf aufmerksam, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro-
zessführung – trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens – das
Gericht die Auferlegung von Verfahrenskosten zu prüfen habe.
Am 27. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu
den Akten (act. I 19 ff.) und erteilte die Einwilligung zur Einholung der
Steuerunterlagen. Gleichentags reichte die Ausgleichskasse des Kantons
Bern den eingeforderten IK-Auszug ein.
Der Beschwerdegegner hielt in den Schlussbemerkungen vom 2. Februar
2017 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr
vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 5
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen un- genügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und wegen versäumtem Beratungsgespräch eingestellt wurde.
E. 1.3 Bei insgesamt 18 Einstelltagen (zum versicherten Verdienst vgl. insbesondere act. IIC 31 ff.) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht erreicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 6
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.1.1
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst
die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-
gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar-
beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen
einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines
unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 7
die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren
Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue
Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages
nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes-
gericht {BGer} vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).
2.1.2
In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn
bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach-
tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch
auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des
Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände
zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte
Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid
des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).
2.2
Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sind Versicherte verpflichtet, auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Infor-
mationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzuneh-
men. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und
Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe-
rechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Wei-
sungen nicht befolgt.
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich der Be-
schwerdeführer am 27. Januar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an-
gemeldet hat (act. IIB 6). Der Beschwerdegegner hat sodann im Grundsatz
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Mit Verfügung
vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung legte der Be-
schwerdegegner dar, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die
drohende Arbeitslosigkeit, d.h. im vorliegenden Fall drei Monate vor der
Anmeldung, mithin in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 8
2016, in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Zu klären ist,
ob der Beschwerdegegner zu Recht von unzureichenden Arbeitsbemühun-
gen ausging.
3.1.1
In der Anmeldung vom 27. Januar 2016 (act. IIB 6) gab der Be-
schwerdeführer an, er sei seit dem 27. Januar 2016 stellenlos und habe
zuletzt vom 29. Juni bis am 30. Oktober 2015 die Rekrutenschule absol-
viert. Bei den Bemerkungen wurde ferner festgehalten, er habe noch nie
gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu-
sammen mit einer Bewerbung bei der F.________ eingereichten Lebens-
lauf sind keinerlei beruflichen Erfahrungen – auch nicht in den elterlichen
Betrieben, der C.________, der D.________ GmbH und der E.________
GmbH – erwähnt (act. IIB 11). In der Bewerbung an die F.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 17 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in hohem Masse wider- sprüchlich. Er hat sie im Verlauf des Verfahrens immer wieder angepasst und mit bis dahin noch nie erwähnten Unterlagen ergänzt, wobei die Wi- dersprüche nicht aufgehoben, sondern erst recht vertieft wurden. Die Pro- zessführung liegt zufolge der vom Beschwerdeführer resp. dessen Vater als Vertreter präsentierten, sich gegenseitig auch ausschliessenden Sach- verhaltsvarianten nicht mehr innerhalb dessen, was einer Partei unter Wah- rung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG in guten Treuen gerade noch als den eigenen Standpunkt beschönigende Darstellung zuzugeste- hen ist. Ein in dieser Weise prozessierender Beschwerdeführer handelt mutwillig und hat das Recht des in guten Treuen handelnden Versicherten auf ein kostenloses Verfahren verwirkt. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Januar 2016 (act. IIB 12) führte der Beschwerdeführer aus, „um meine
ersten Berufserfahrungen zu sammeln“, würde er gerne bis Ende August
2016 zu 100% als Mitarbeiter … arbeiten. Nichts anderes geht aus der
Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 23), aus
dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 74) oder aus dem Ver-
laufsprotokoll des RAV (act. IIB 80) hervor.
3.1.2
Die genannten umfangreichen Unterlagen vermitteln ein einheitli-
ches Bild. Gestützt auf dieses ist davon auszugehen, dass der Versicherte
vor der Anmeldung beim RAV keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stel-
lungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten) – unerheb-
lich, ob die (mit den übrigen Akten in Übereinstimmung stehende) Anmel-
dung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 6) teilweise durch die zuständige RAV-
Personalberaterin ausgefüllt worden war, hat doch der Beschwerdeführer
die Anmeldung eigenhändig unterzeichnet und mit seiner Unterschrift echt-
zeitlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt.
3.2
3.2.1
In einem undatierten Kurzschreiben (Eingang beim Beschwerde-
gegner am 15. März 2016, act. IIB 29) legte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIB 19) dar, nach
dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 9
wesen und habe anschliessend bis Mitte Dezember 2015 Ferien gehabt. Er
sei während des Jahres bei der C.________, der D.________ GmbH und
der E.________ GmbH tätig gewesen. In den Lohnausweisen 2015 sei ein
Einkommen von total Fr. 6'900.-- ausgewiesen, welches in der Steuerer-
klärung deklariert worden sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom
21. März 2016 (act. IIB 33) wandte sich zudem der Vater des Beschwerde-
führers, B.________, am 29. März 2016 (act. IIC 56) an die Arbeitslosen-
kasse und führte aus, sein Sohn habe in den Jahren 2014 und 2015 bei
ihm gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er ihm einen Lohn in der Höhe von Fr.
6'900.-- ausgerichtet. Irrtümlicherweise habe A.________ dies beim Erst-
gespräch bei seiner RAV-Personalberaterin nicht speziell erwähnt, dies
aber mit schriftlicher Mitteilung vom 15. März 2016 nachgeholt. Im Weiteren
legte B.________ verschiedene Möglichkeiten der Lohnauszahlung dar,
indem er die Gehaltszahlung 2015 in unterschiedliche Beträge aufsplittete
und in diversen Varianten auf seine Firmen aufteilte. Gestützt darauf stellte
er der Arbeitslosenkasse die Frage, mit welchen Leistungen je Variante
jeweils zu rechnen sei.
3.2.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegen diese
Äusserungen die durch die Aussagen der ersten Stunde bzw. durch die
echtzeitlichen Unterlagen zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer
habe vor der Anmeldung beim RAV gar keine Anstellung inne gehabt,
nicht. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von den elterlichen
Unternehmen Mittel zugeflossen sind, ist arbeitslosenversicherungsrecht-
lich allemal entscheidend, dass der Lohnzahlung eine Arbeitstätigkeit ge-
genübersteht (BGE 131 V 444 E. 303 S. 453). Die von B.________ – der
im vorliegenden Verfahren als Arbeitgeber und Vertreter des Beschwerde-
führers in Personalunion fungiert – vehement behauptete Klarheit der An-
stellung seines Sohnes in den elterlichen Betrieben (vgl. act. IIB 42; Be-
schwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 1 f.) ist damit
keinesfalls belegt. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bis
heute die entsprechenden Anstellungsverhältnisse, obwohl auch das Ge-
richt dem Beschwerdeführer dafür nochmals Gelegenheit geboten und gar
ausdrücklich sowie namentlich bezeichnete Belege eingefordert hat
(vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2016), nicht belegt
wurden. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 10
weiteren zweckdienlichen Unterlagen, wie Stunden- und Arbeitsrapporte
oder Einsatzpläne, vorgelegt. Klarheit in dieser Hinsicht schafft letztlich
auch die E-Mail des Vertreters vom 29. März 2016 (act. IIC 56) nicht. Auch
wenn möglicherweise mit der Steuerverwaltung (vorgängig) verschiedene
Absprachen geschlossen werden können und dies bei … üblich sein mag,
sind solche (insbesondere wie hier nachträglich) im Beitragsrecht des So-
zialversicherungsrechts rechtlich unzulässig, zumal jeweils auch Arbeit-
nehmer hiervon betroffen wären. Arbeit wird im Rahmen eines Arbeitsver-
trages für einen bestimmten Arbeitgeber geleistet. Mit Ausführung der ver-
einbarten Tätigkeit entsteht der Lohnanspruch zu Lasten des betreffenden
Arbeitgebers (Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]). Der Auftraggeber hat fortlaufend vom Einkommen aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherer in Ab-
zug zu bringen und diesen zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG; SR 831.10]). Wenn mehrere (mögliche) Arbeitgeber den Ar-
beitnehmer
betreffend
gegenüber
einem
Sozialversicherungsträger
nachträglich verschiedene Lohnauszahlungsmöglichkeiten zur Diskussion
stellen, die mit oder ohne Sozialversicherungsabgaben wären, liegt somit
ein offensichtlich gesetzwidriges Verhalten vor. Ferner lässt sich daraus für
die hier entscheidende Frage nach einem Arbeitsverhältnis des Beschwer-
deführers vor Anmeldung beim Beschwerdegegner nichts Entscheidendes
ableiten.
3.3
3.3.1
Mit Einsprache vom 15. April 2016 (act. IIB 42) reichte der Be-
schwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der D.________ GmbH
vom 10. April 2016 (act. IIB 41) und eine „Lohnabrechnung A.________
2015“ (act. IIB 39) ein. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde u.a. festge-
halten, das Arbeitsverhältnis habe von „2013 bis Juni 2015 und von No-
vember bis Dezember 2015“ gedauert und sei befristet gewesen. Einspra-
cheweise machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Formular An-
meldung zur Arbeitsvermittlung sei unvollständig ausgefüllt worden. Die
Anstellung vor und nach der Rekrutenschule sei nicht thematisiert worden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 11
woraufhin das RAV unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Es seien sämt-
liche Auflagen gegenüber dem RAV erfüllt worden.
3.3.2
Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So hat der Be-
schwerdeführer auch in den von ihm zweifellos selbst erstellten Dokumen-
ten wie dem Lebenslauf (act. IIB 11) oder der Bewerbung vom 11. Januar
2016 (act. IIB 12) eine Anstellung in den elterlichen Betrieben – die gemäss
der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung angeblich seit mehreren
Jahren besteht – mit keinem Wort erwähnt. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers ist dementsprechend nicht geeignet, die einheitliche und
stimmige Aussage der Aktenlage der ersten Stunde in Zweifel zu ziehen.
Schliesslich würde sich an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, selbst
dann nichts ändern, wenn er – wie behauptet – bis Dezember 2015 in ei-
nem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte (vgl. auch E. 3.5 hier-
nach).
3.4
3.4.1
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals einen
gemäss seinen Angaben bereits am 1. November 2015 mit der
D.________ GmbH ausgestellten Praktikumsvertrag (act. I 4) eingereicht.
Gemäss diesem Dokument soll eine Praktikumsdauer für sechs Monate,
d.h. vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, vereinbart worden sein.
In der Beschwerde (S. 2) wurde zudem ausgeführt, noch während der Pro-
bezeit sei am 23. Dezember 2015 die Kündigung per 31. Dezember 2015
ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, mit
der Vertragsauflösung am 23. Dezember 2015 habe er gar keine Reakti-
onszeit mehr gehabt und sich gar nicht vorher um eine neue Stelle bewer-
ben können und müssen (vgl. Beschwerde S. 3).
3.4.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstrickt
sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter in weitere inzwischen
unlösbare Widersprüche. Vorab ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer den Praktikumsvertrag, ein im vorliegenden
Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeits-
losigkeit ausserordentlich wichtiges Dokument, nicht bereits anlässlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 12
Anmeldung oder dann zumindest im Rahmen des Verfügungs- und Ein-
spracheverfahrens eingereicht hat. Dabei mutet es zumindest seltsam an,
dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag vor dem Beschwerdeverfahren
nie erwähnt hat und dieser auch in keinem anderen Dokument, wie z.B. in
der Arbeitgeberbescheinigung, aufgeführt wurde. Der Praktikumsvertrag
steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Dokumenten
und korreliert in wesentlichen Punkten nicht mit den diversen früheren Aus-
führungen und Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung
(act. IIB 41), in der Lohnabrechnung (act. IIB 39) und im E-Mail vom 29.
März 2016 (act. IIC 56). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 16. De-
zember 2016 (in den Gerichtsakten) nochmals vehement ein befristetes
Anstellungsverhältnis bei der D.________ GmbH behauptete und einen
Mitarbeiter des Beschwerdegegners, der kraft seiner Funktion in sachlicher
Weise in der Beschwerdeantwort auf Widersprüche hingewiesen hatte,
persönlich kritisierte. Vielmehr sind die Widersprüche und Ungereimtheiten
auch für das Gericht augenfällig. Die am 10. April 2016 – und damit bereits
nicht mehr frei von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberlegungen
– ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung hält ein bis Ende Dezember 2015
allein mit der D.________ GmbH dauerndes Arbeitsverhältnis fest (act. IIB
41). Dies könnte grundsätzlich noch den Angaben des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag entsprechen (vgl. Be-
schwerde S. 2). Damit aber endet die Übereinstimmung. In der Arbeitge-
berbescheinigung wurde eindeutig angegeben, dass kein schriftlicher Ar-
beitsvertrag bestehe (act. IIB 41 Ziff. 7). Demgegenüber wird im Beschwer-
deverfahren nun erstmals ein schriftlicher Praktikumsvertrag (act. I 4) prä-
sentiert. Im Weiteren findet sich im Zusammenhang mit den Fragen zur
Auflösung des angeblichen Arbeitsverhältnisses in der vom Vertreter ei-
genhändig unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2016
(mithin innerhalb der angeblichen Gültigkeitsdauer des Praktikumsvertrags)
die ausdrückliche handschriftliche Angabe, dass die per 31. Dezember
2015 beendete Anstellung befristet gewesen sei (act. IIB 41 Ziff. 10) und
eine Kündigung deshalb entfallen sei (act. IIB 40 unter „Beilagen“). Eine
solche Aussage kann arbeitsvertragsrechtlich nur so verstanden werden,
dass die Befristung von Anfang an – und damit im Widerspruch zum Prakti-
kumsvertrag – auf Dezember 2015 gesetzt gewesen wäre. Allein dann hät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 13
te sich gemäss Art. 334 Abs. 1 OR eine Kündigung erübrigt. Die gemäss
neusten Angaben angeblich am 23. Dezember 2015 erfolgte Kündigung –
notabene in der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – ist daher nicht
glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich wurden in der Arbeitgeber-
bescheinigung ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.-- und ein Einsatz
auf Abruf festgehalten (act. IIB 40 f. Ziff. 1, 6 und 17). Diese Angaben de-
cken sich nicht mit der „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39),
mit welcher für die Monate Januar bis Juni 2015 jeweils pauschal exakt Fr.
500.-- resp. 14.7 Stunden und für die Monate November und Dezember
2015 genau Fr. 1'000.-- resp. 29.4 Stunden abgerechnet wurden. Ergeben
sich doch bei einem Einsatz auf Abruf in aller Regel unterschiedliche Lohn-
und Stundenabrechnungen. Einen definitiv unauflösbaren Widerspruch
ergibt der Vergleich der Lohnabrechnung mit dem angeblichen Praktikums-
vertrag. In Letzterem wurde vermerkt, der monatliche Bruttolohn betrage
Fr. 1'000.-- bei einer Arbeitszeit von fixen 42 Stunden pro Woche. Diese
Angaben über die Gehaltszahlung können denn auch in keiner Art und
Weise mit dem E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56), in welchem ver-
schiedene Alternativen zur Lohnaufteilung und Beitragsabrechnung präsen-
tiert sowie weitere Arbeitsverhältnisse behauptet wurden, in Einklang ge-
bracht werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Prakti-
kumsvertrag vom 1. November 2015 mit fixer voller wöchentlicher Arbeits-
zeit in und für eine Zeit abgeschlossen worden sein soll, in welcher sich der
Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der ersten Stunde in den Ferien
befunden hat (vgl. undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers,
act. IIB 29).
3.5
Aus den umfangreichen Unterlagen lassen sich die erheblichen
Wiedersprüche und Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben und der
diversen im Nachhinein eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers
und von B.________ nicht ausräumen. Vielmehr wurden sie gar in einer
Weise verstärkt, dass von einem treuwidrigen und im Zusammenhang mit
den eingereichten Urkunden möglicherweise auch strafrechtlich relevanten
Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben
gegenüber den verschiedenen Sozialversicherern bezüglich der fraglichen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der Anmeldung beim RAV
offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 14
auf die anbegehrten Leistungen bzw. die verfügte Einstellung gerade op-
portun erschien.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist – entsprechend der Auffassung
des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) – bei wohl-
wollendster Betrachtung allerhöchstens von einer bis Ende Dezember 2015
befristeten Anstellung des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH
auszugehen. Ob auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. insbesondere
E. 3.1 hiervor) oder auf ein nicht bewiesenes bis Dezember 2015 befriste-
tes Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH abgestellt wird, spielt letzt-
lich keine Rolle. Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Ein-
tritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist bei
einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten
Monaten zu erfüllen und gilt auch für Personen, die vorab keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen sind (E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch AVIG-Praxis ALE
[abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] B314).
Im Rahmen des vom Beschwerdegegner zu Recht festgesetzten relevan-
ten Reaktionszeitraums vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 hat
der Beschwerdeführer einzig eine Arbeitsbemühung pro Monat vorgelegt
(act. IIB 25). Er hat sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in ungenü-
gender Weise um eine neue Stelle bemüht (E. 2.1.2 hiervor).
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
E. 15 Februar 2016 (act. IIB 26) das gesonderte Verfahren in Bezug auf die
„Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016“ zu Guns-
ten des Beschwerdeführers ohne Sanktion abgeschlossen hat. Soweit der
Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei damit festgehalten worden, dass
im Monat Januar 2016 keine Pflichtverletzung begangen worden sei
(vgl. Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in
den Gerichtsakten), geht er fehl. Wie der Beschwerdegegner einlässlich
und zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wurde das Ver-
fahren wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode
vom 27. bis zum 31. Januar 2016 hinfällig, weil der Anspruch auf Leistun-
gen erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht wurde. Daraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 15
bzw. in den Monaten November und Dezember 2015 generell pflichtmässig
verhalten hat.
3.6
3.6.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,
für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-
gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-
bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.6.2
Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des
leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellras-
ter" (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenü-
genden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der
Regel zwischen 9 bis 12 Tagen liegt. Die verfügte Einstelldauer liegt im
Ermessensbereich des Beschwerdegegners und ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-
deführer am 21. Juni 2016 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er-
schienen ist (act. IIB 54). Unbestritten ist zudem, dass er die schriftliche
Einladung zum Beratungstermin vom 3. Mai 2016 erhalten hat (act. IIB 44).
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (act. IIB 56) gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Damit vermag er keinen
relevanten Entschuldigungsgrund vorzubringen, weshalb die Einstellung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 16
der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Terminversäumnis zu
Recht erfolgt ist.
4.2
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten
Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Zudem entspricht die ver-
hängte Sanktion dem "Einstellraster" des seco (AVIG-Praxis ALE D79
Ziff. 3.A/1),
wonach
die
Einstellung
bei
erstmaligem
Fernblei-
ben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch
in der Regel zwischen 5 bis 8 Tagen liegt. Mit Blick auf die gesamten Um-
stände ist das verfügte Einstellmass in keiner Weise zu beanstanden. Da-
bei ist der Beschwerdegegner trotz mehrfacher Einstellung (vgl. E. 3 hier-
vor) innerhalb des Rasters geblieben. Es besteht daher keine Veranlas-
sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen
(vgl. E. 3.6.1 hiervor).
5.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 19 September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 980 ALV
SCI/SAW/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2017
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Winiger
A.________
vertreten durch seinen Vater B.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 27. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags per 1. Febru-
ar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner
Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-
Mittelland [act. IIB] 6 und Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 74 [zitiert
gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]).
Am 10. Februar 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem
Versicherten und der zuständigen RAV-Personalberaterin statt, bei wel-
chem der Versicherte für die Zeitperiode November 2015 bis Januar 2016
pro Monat je eine Arbeitsbemühung nachwies (act. IIB 25; 76). Gleichen-
tags stellte das RAV mit schriftlicher Mahnung (act. IIB 19) fest, für die Zeit
vor Beginn des Leistungsbezugs seien zu wenig Arbeitsbemühungen ein-
gereicht worden und forderte den Versicherten auf, weitere Arbeits-
bemühungen nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu
begründen. Mit separater Aufforderung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 16)
gab ihm das RAV zudem Gelegenheit, Stellung zu den fehlenden Arbeits-
bemühungen Januar 2016, mithin für die Kontrollperiode ab der Anmeldung
vom 27. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, zu nehmen. In beiden
Schreiben wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine
allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An-
spruchsberechtigung führen kann. Nach einer telefonischen Stellungnahme
des Vaters des Versicherten hielt das RAV am 15. Februar 2016 (act. IIB
26) fest, der Anspruch auf Leistungen werde erst per 1. Februar 2016 gel-
tend gemacht. Das Verfahren in Bezug auf den Nachweis der Arbeits-
bemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016 werde daher ohne
Sanktion abgeschlossen.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim RAV am 15. März 2016, act. IIB
29) gab der Versicherte an, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober
2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe anschliessend bis Mitte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 3
Dezember 2015 Ferien gehabt. Während des Jahres sei er bei den Firmen
C.________, D.________ GmbH und E.________ GmbH tätig gewesen.
Hierauf stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 21. März
2016 (act. IIB 33) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-
tellung im Umfang von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit
zeigte sich der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, nicht
einverstanden und erhob am 15. April 2016 Einsprache (act. IIB 42).
Am 3. Mai 2016 (act. IIB 44) wurde der Versicherte für ein weiteres Bera-
tungsgespräch am 21. Juni 2016 eingeladen. Da er zu diesem Gespräch
nicht erschien, erhielt er am 22. Juni 2016 (act. IIB 54) Gelegenheit, sich zu
diesem Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.
Am 27. Juni 2016 (act. IIB 56) teilte der Versicherte per E-Mail mit, er habe
den Termin schlichtweg vergessen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016
(act. IIB 60) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Termin-
versäumnis für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob
der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Vater, am 21. Juli 2016
Einsprache (act. IIB 65).
Mit Entscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89) wies das beco die Ein-
sprachen vom 15. April 2016 und vom 21. Juli 2016 (act. IIB 42; 65) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vater
B.________, am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die 11
Einstelltage seien auf 5 Einstelltage herabzusetzen. Zudem seien die 7
Einstelltage auf das Minimum zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass
es sich beim Terminversäumnis um das erste Fehlverhalten handle. Zur
Begründung brachte er u.a. erstmals vor, er habe am 1. November 2015
einen Praktikumsvertrag bei der D.________ GmbH abgeschlossen, wel-
cher noch während der Probezeit am 23. Dezember 2015 per 31. Dezem-
ber 2015 gekündigt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen,
sich in der Zeit vom 1. November 2015 bis am 31. Januar 2016 für eine
neue Stelle zu bewerben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 4
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember
2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 eine
weitere Eingabe und Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers
[act. I] 14 ff.).
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die letzte Eingabe an der
Grenze des vor Gericht zu wahrenden Anstandes liege und ermahnte ihn,
sich bei weiteren Eingaben der Sachlichkeit zu bedienen. Zudem forderte
er den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeitsverträge, Lohnausweise
und Lohnabrechnungen seit 2011, allfällige Stunden- und Arbeitsrapporte
bzw. Einsatzpläne im Original sowie die Steuererklärungen seit 2011 einzu-
reichen und die Einwilligung zur Einholung der vollständigen Steuerunterla-
gen zu erteilen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern edierte er zu-
gleich einen umfassenden IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Weiteren
machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wie auch dessen Ver-
treter darauf aufmerksam, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro-
zessführung – trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens – das
Gericht die Auferlegung von Verfahrenskosten zu prüfen habe.
Am 27. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu
den Akten (act. I 19 ff.) und erteilte die Einwilligung zur Einholung der
Steuerunterlagen. Gleichentags reichte die Ausgleichskasse des Kantons
Bern den eingeforderten IK-Auszug ein.
Der Beschwerdegegner hielt in den Schlussbemerkungen vom 2. Februar
2017 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr
vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 5
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-
entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2016
(act. IIB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der An-
spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen un-
genügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und wegen
versäumtem Beratungsgespräch eingestellt wurde.
1.3
Bei insgesamt 18 Einstelltagen (zum versicherten Verdienst
vgl. insbesondere act. IIC 31 ff.) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--
offensichtlich nicht erreicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 6
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.1.1
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst
die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-
gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar-
beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen
einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines
unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 7
die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren
Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue
Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages
nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes-
gericht {BGer} vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).
2.1.2
In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn
bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach-
tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch
auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des
Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände
zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte
Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid
des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).
2.2
Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sind Versicherte verpflichtet, auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Infor-
mationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzuneh-
men. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und
Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe-
rechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Wei-
sungen nicht befolgt.
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich der Be-
schwerdeführer am 27. Januar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an-
gemeldet hat (act. IIB 6). Der Beschwerdegegner hat sodann im Grundsatz
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Mit Verfügung
vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung legte der Be-
schwerdegegner dar, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die
drohende Arbeitslosigkeit, d.h. im vorliegenden Fall drei Monate vor der
Anmeldung, mithin in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 8
2016, in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Zu klären ist,
ob der Beschwerdegegner zu Recht von unzureichenden Arbeitsbemühun-
gen ausging.
3.1.1
In der Anmeldung vom 27. Januar 2016 (act. IIB 6) gab der Be-
schwerdeführer an, er sei seit dem 27. Januar 2016 stellenlos und habe
zuletzt vom 29. Juni bis am 30. Oktober 2015 die Rekrutenschule absol-
viert. Bei den Bemerkungen wurde ferner festgehalten, er habe noch nie
gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu-
sammen mit einer Bewerbung bei der F.________ eingereichten Lebens-
lauf sind keinerlei beruflichen Erfahrungen – auch nicht in den elterlichen
Betrieben, der C.________, der D.________ GmbH und der E.________
GmbH – erwähnt (act. IIB 11). In der Bewerbung an die F.________ vom
11. Januar 2016 (act. IIB 12) führte der Beschwerdeführer aus, „um meine
ersten Berufserfahrungen zu sammeln“, würde er gerne bis Ende August
2016 zu 100% als Mitarbeiter … arbeiten. Nichts anderes geht aus der
Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 23), aus
dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 74) oder aus dem Ver-
laufsprotokoll des RAV (act. IIB 80) hervor.
3.1.2
Die genannten umfangreichen Unterlagen vermitteln ein einheitli-
ches Bild. Gestützt auf dieses ist davon auszugehen, dass der Versicherte
vor der Anmeldung beim RAV keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stel-
lungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten) – unerheb-
lich, ob die (mit den übrigen Akten in Übereinstimmung stehende) Anmel-
dung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 6) teilweise durch die zuständige RAV-
Personalberaterin ausgefüllt worden war, hat doch der Beschwerdeführer
die Anmeldung eigenhändig unterzeichnet und mit seiner Unterschrift echt-
zeitlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt.
3.2
3.2.1
In einem undatierten Kurzschreiben (Eingang beim Beschwerde-
gegner am 15. März 2016, act. IIB 29) legte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIB 19) dar, nach
dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 9
wesen und habe anschliessend bis Mitte Dezember 2015 Ferien gehabt. Er
sei während des Jahres bei der C.________, der D.________ GmbH und
der E.________ GmbH tätig gewesen. In den Lohnausweisen 2015 sei ein
Einkommen von total Fr. 6'900.-- ausgewiesen, welches in der Steuerer-
klärung deklariert worden sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom
21. März 2016 (act. IIB 33) wandte sich zudem der Vater des Beschwerde-
führers, B.________, am 29. März 2016 (act. IIC 56) an die Arbeitslosen-
kasse und führte aus, sein Sohn habe in den Jahren 2014 und 2015 bei
ihm gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er ihm einen Lohn in der Höhe von Fr.
6'900.-- ausgerichtet. Irrtümlicherweise habe A.________ dies beim Erst-
gespräch bei seiner RAV-Personalberaterin nicht speziell erwähnt, dies
aber mit schriftlicher Mitteilung vom 15. März 2016 nachgeholt. Im Weiteren
legte B.________ verschiedene Möglichkeiten der Lohnauszahlung dar,
indem er die Gehaltszahlung 2015 in unterschiedliche Beträge aufsplittete
und in diversen Varianten auf seine Firmen aufteilte. Gestützt darauf stellte
er der Arbeitslosenkasse die Frage, mit welchen Leistungen je Variante
jeweils zu rechnen sei.
3.2.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegen diese
Äusserungen die durch die Aussagen der ersten Stunde bzw. durch die
echtzeitlichen Unterlagen zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer
habe vor der Anmeldung beim RAV gar keine Anstellung inne gehabt,
nicht. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von den elterlichen
Unternehmen Mittel zugeflossen sind, ist arbeitslosenversicherungsrecht-
lich allemal entscheidend, dass der Lohnzahlung eine Arbeitstätigkeit ge-
genübersteht (BGE 131 V 444 E. 303 S. 453). Die von B.________ – der
im vorliegenden Verfahren als Arbeitgeber und Vertreter des Beschwerde-
führers in Personalunion fungiert – vehement behauptete Klarheit der An-
stellung seines Sohnes in den elterlichen Betrieben (vgl. act. IIB 42; Be-
schwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 1 f.) ist damit
keinesfalls belegt. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bis
heute die entsprechenden Anstellungsverhältnisse, obwohl auch das Ge-
richt dem Beschwerdeführer dafür nochmals Gelegenheit geboten und gar
ausdrücklich sowie namentlich bezeichnete Belege eingefordert hat
(vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2016), nicht belegt
wurden. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 10
weiteren zweckdienlichen Unterlagen, wie Stunden- und Arbeitsrapporte
oder Einsatzpläne, vorgelegt. Klarheit in dieser Hinsicht schafft letztlich
auch die E-Mail des Vertreters vom 29. März 2016 (act. IIC 56) nicht. Auch
wenn möglicherweise mit der Steuerverwaltung (vorgängig) verschiedene
Absprachen geschlossen werden können und dies bei … üblich sein mag,
sind solche (insbesondere wie hier nachträglich) im Beitragsrecht des So-
zialversicherungsrechts rechtlich unzulässig, zumal jeweils auch Arbeit-
nehmer hiervon betroffen wären. Arbeit wird im Rahmen eines Arbeitsver-
trages für einen bestimmten Arbeitgeber geleistet. Mit Ausführung der ver-
einbarten Tätigkeit entsteht der Lohnanspruch zu Lasten des betreffenden
Arbeitgebers (Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]). Der Auftraggeber hat fortlaufend vom Einkommen aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherer in Ab-
zug zu bringen und diesen zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG; SR 831.10]). Wenn mehrere (mögliche) Arbeitgeber den Ar-
beitnehmer
betreffend
gegenüber
einem
Sozialversicherungsträger
nachträglich verschiedene Lohnauszahlungsmöglichkeiten zur Diskussion
stellen, die mit oder ohne Sozialversicherungsabgaben wären, liegt somit
ein offensichtlich gesetzwidriges Verhalten vor. Ferner lässt sich daraus für
die hier entscheidende Frage nach einem Arbeitsverhältnis des Beschwer-
deführers vor Anmeldung beim Beschwerdegegner nichts Entscheidendes
ableiten.
3.3
3.3.1
Mit Einsprache vom 15. April 2016 (act. IIB 42) reichte der Be-
schwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der D.________ GmbH
vom 10. April 2016 (act. IIB 41) und eine „Lohnabrechnung A.________
2015“ (act. IIB 39) ein. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde u.a. festge-
halten, das Arbeitsverhältnis habe von „2013 bis Juni 2015 und von No-
vember bis Dezember 2015“ gedauert und sei befristet gewesen. Einspra-
cheweise machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Formular An-
meldung zur Arbeitsvermittlung sei unvollständig ausgefüllt worden. Die
Anstellung vor und nach der Rekrutenschule sei nicht thematisiert worden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 11
woraufhin das RAV unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Es seien sämt-
liche Auflagen gegenüber dem RAV erfüllt worden.
3.3.2
Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So hat der Be-
schwerdeführer auch in den von ihm zweifellos selbst erstellten Dokumen-
ten wie dem Lebenslauf (act. IIB 11) oder der Bewerbung vom 11. Januar
2016 (act. IIB 12) eine Anstellung in den elterlichen Betrieben – die gemäss
der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung angeblich seit mehreren
Jahren besteht – mit keinem Wort erwähnt. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers ist dementsprechend nicht geeignet, die einheitliche und
stimmige Aussage der Aktenlage der ersten Stunde in Zweifel zu ziehen.
Schliesslich würde sich an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, selbst
dann nichts ändern, wenn er – wie behauptet – bis Dezember 2015 in ei-
nem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte (vgl. auch E. 3.5 hier-
nach).
3.4
3.4.1
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals einen
gemäss seinen Angaben bereits am 1. November 2015 mit der
D.________ GmbH ausgestellten Praktikumsvertrag (act. I 4) eingereicht.
Gemäss diesem Dokument soll eine Praktikumsdauer für sechs Monate,
d.h. vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, vereinbart worden sein.
In der Beschwerde (S. 2) wurde zudem ausgeführt, noch während der Pro-
bezeit sei am 23. Dezember 2015 die Kündigung per 31. Dezember 2015
ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, mit
der Vertragsauflösung am 23. Dezember 2015 habe er gar keine Reakti-
onszeit mehr gehabt und sich gar nicht vorher um eine neue Stelle bewer-
ben können und müssen (vgl. Beschwerde S. 3).
3.4.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstrickt
sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter in weitere inzwischen
unlösbare Widersprüche. Vorab ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer den Praktikumsvertrag, ein im vorliegenden
Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeits-
losigkeit ausserordentlich wichtiges Dokument, nicht bereits anlässlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 12
Anmeldung oder dann zumindest im Rahmen des Verfügungs- und Ein-
spracheverfahrens eingereicht hat. Dabei mutet es zumindest seltsam an,
dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag vor dem Beschwerdeverfahren
nie erwähnt hat und dieser auch in keinem anderen Dokument, wie z.B. in
der Arbeitgeberbescheinigung, aufgeführt wurde. Der Praktikumsvertrag
steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Dokumenten
und korreliert in wesentlichen Punkten nicht mit den diversen früheren Aus-
führungen und Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung
(act. IIB 41), in der Lohnabrechnung (act. IIB 39) und im E-Mail vom 29.
März 2016 (act. IIC 56). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 16. De-
zember 2016 (in den Gerichtsakten) nochmals vehement ein befristetes
Anstellungsverhältnis bei der D.________ GmbH behauptete und einen
Mitarbeiter des Beschwerdegegners, der kraft seiner Funktion in sachlicher
Weise in der Beschwerdeantwort auf Widersprüche hingewiesen hatte,
persönlich kritisierte. Vielmehr sind die Widersprüche und Ungereimtheiten
auch für das Gericht augenfällig. Die am 10. April 2016 – und damit bereits
nicht mehr frei von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberlegungen
– ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung hält ein bis Ende Dezember 2015
allein mit der D.________ GmbH dauerndes Arbeitsverhältnis fest (act. IIB
41). Dies könnte grundsätzlich noch den Angaben des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag entsprechen (vgl. Be-
schwerde S. 2). Damit aber endet die Übereinstimmung. In der Arbeitge-
berbescheinigung wurde eindeutig angegeben, dass kein schriftlicher Ar-
beitsvertrag bestehe (act. IIB 41 Ziff. 7). Demgegenüber wird im Beschwer-
deverfahren nun erstmals ein schriftlicher Praktikumsvertrag (act. I 4) prä-
sentiert. Im Weiteren findet sich im Zusammenhang mit den Fragen zur
Auflösung des angeblichen Arbeitsverhältnisses in der vom Vertreter ei-
genhändig unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2016
(mithin innerhalb der angeblichen Gültigkeitsdauer des Praktikumsvertrags)
die ausdrückliche handschriftliche Angabe, dass die per 31. Dezember
2015 beendete Anstellung befristet gewesen sei (act. IIB 41 Ziff. 10) und
eine Kündigung deshalb entfallen sei (act. IIB 40 unter „Beilagen“). Eine
solche Aussage kann arbeitsvertragsrechtlich nur so verstanden werden,
dass die Befristung von Anfang an – und damit im Widerspruch zum Prakti-
kumsvertrag – auf Dezember 2015 gesetzt gewesen wäre. Allein dann hät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 13
te sich gemäss Art. 334 Abs. 1 OR eine Kündigung erübrigt. Die gemäss
neusten Angaben angeblich am 23. Dezember 2015 erfolgte Kündigung –
notabene in der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – ist daher nicht
glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich wurden in der Arbeitgeber-
bescheinigung ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.-- und ein Einsatz
auf Abruf festgehalten (act. IIB 40 f. Ziff. 1, 6 und 17). Diese Angaben de-
cken sich nicht mit der „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39),
mit welcher für die Monate Januar bis Juni 2015 jeweils pauschal exakt Fr.
500.-- resp. 14.7 Stunden und für die Monate November und Dezember
2015 genau Fr. 1'000.-- resp. 29.4 Stunden abgerechnet wurden. Ergeben
sich doch bei einem Einsatz auf Abruf in aller Regel unterschiedliche Lohn-
und Stundenabrechnungen. Einen definitiv unauflösbaren Widerspruch
ergibt der Vergleich der Lohnabrechnung mit dem angeblichen Praktikums-
vertrag. In Letzterem wurde vermerkt, der monatliche Bruttolohn betrage
Fr. 1'000.-- bei einer Arbeitszeit von fixen 42 Stunden pro Woche. Diese
Angaben über die Gehaltszahlung können denn auch in keiner Art und
Weise mit dem E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56), in welchem ver-
schiedene Alternativen zur Lohnaufteilung und Beitragsabrechnung präsen-
tiert sowie weitere Arbeitsverhältnisse behauptet wurden, in Einklang ge-
bracht werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Prakti-
kumsvertrag vom 1. November 2015 mit fixer voller wöchentlicher Arbeits-
zeit in und für eine Zeit abgeschlossen worden sein soll, in welcher sich der
Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der ersten Stunde in den Ferien
befunden hat (vgl. undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers,
act. IIB 29).
3.5
Aus den umfangreichen Unterlagen lassen sich die erheblichen
Wiedersprüche und Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben und der
diversen im Nachhinein eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers
und von B.________ nicht ausräumen. Vielmehr wurden sie gar in einer
Weise verstärkt, dass von einem treuwidrigen und im Zusammenhang mit
den eingereichten Urkunden möglicherweise auch strafrechtlich relevanten
Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben
gegenüber den verschiedenen Sozialversicherern bezüglich der fraglichen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der Anmeldung beim RAV
offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 14
auf die anbegehrten Leistungen bzw. die verfügte Einstellung gerade op-
portun erschien.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist – entsprechend der Auffassung
des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) – bei wohl-
wollendster Betrachtung allerhöchstens von einer bis Ende Dezember 2015
befristeten Anstellung des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH
auszugehen. Ob auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. insbesondere
E. 3.1 hiervor) oder auf ein nicht bewiesenes bis Dezember 2015 befriste-
tes Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH abgestellt wird, spielt letzt-
lich keine Rolle. Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Ein-
tritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist bei
einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten
Monaten zu erfüllen und gilt auch für Personen, die vorab keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen sind (E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch AVIG-Praxis ALE
[abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] B314).
Im Rahmen des vom Beschwerdegegner zu Recht festgesetzten relevan-
ten Reaktionszeitraums vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 hat
der Beschwerdeführer einzig eine Arbeitsbemühung pro Monat vorgelegt
(act. IIB 25). Er hat sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in ungenü-
gender Weise um eine neue Stelle bemüht (E. 2.1.2 hiervor).
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
15. Februar 2016 (act. IIB 26) das gesonderte Verfahren in Bezug auf die
„Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016“ zu Guns-
ten des Beschwerdeführers ohne Sanktion abgeschlossen hat. Soweit der
Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei damit festgehalten worden, dass
im Monat Januar 2016 keine Pflichtverletzung begangen worden sei
(vgl. Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in
den Gerichtsakten), geht er fehl. Wie der Beschwerdegegner einlässlich
und zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wurde das Ver-
fahren wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode
vom 27. bis zum 31. Januar 2016 hinfällig, weil der Anspruch auf Leistun-
gen erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht wurde. Daraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 15
bzw. in den Monaten November und Dezember 2015 generell pflichtmässig
verhalten hat.
3.6
3.6.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,
für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-
gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-
bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.6.2
Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des
leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellras-
ter" (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenü-
genden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der
Regel zwischen 9 bis 12 Tagen liegt. Die verfügte Einstelldauer liegt im
Ermessensbereich des Beschwerdegegners und ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-
deführer am 21. Juni 2016 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er-
schienen ist (act. IIB 54). Unbestritten ist zudem, dass er die schriftliche
Einladung zum Beratungstermin vom 3. Mai 2016 erhalten hat (act. IIB 44).
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (act. IIB 56) gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Damit vermag er keinen
relevanten Entschuldigungsgrund vorzubringen, weshalb die Einstellung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 16
der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Terminversäumnis zu
Recht erfolgt ist.
4.2
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten
Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Zudem entspricht die ver-
hängte Sanktion dem "Einstellraster" des seco (AVIG-Praxis ALE D79
Ziff. 3.A/1),
wonach
die
Einstellung
bei
erstmaligem
Fernblei-
ben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch
in der Regel zwischen 5 bis 8 Tagen liegt. Mit Blick auf die gesamten Um-
stände ist das verfügte Einstellmass in keiner Weise zu beanstanden. Da-
bei ist der Beschwerdegegner trotz mehrfacher Einstellung (vgl. E. 3 hier-
vor) innerhalb des Rasters geblieben. Es besteht daher keine Veranlas-
sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen
(vgl. E. 3.6.1 hiervor).
5.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien
kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,
können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen,
wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von
dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er
unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer-
den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B.
Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der
Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 17
(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19
S. 69 E. 2.2).
Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in hohem Masse wider-
sprüchlich. Er hat sie im Verlauf des Verfahrens immer wieder angepasst
und mit bis dahin noch nie erwähnten Unterlagen ergänzt, wobei die Wi-
dersprüche nicht aufgehoben, sondern erst recht vertieft wurden. Die Pro-
zessführung liegt zufolge der vom Beschwerdeführer resp. dessen Vater
als Vertreter präsentierten, sich gegenseitig auch ausschliessenden Sach-
verhaltsvarianten nicht mehr innerhalb dessen, was einer Partei unter Wah-
rung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG in guten Treuen gerade
noch als den eigenen Standpunkt beschönigende Darstellung zuzugeste-
hen ist. Ein in dieser Weise prozessierender Beschwerdeführer handelt
mutwillig und hat das Recht des in guten Treuen handelnden Versicherten
auf ein kostenloses Verfahren verwirkt. Dem Beschwerdeführer sind die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 18
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.