opencaselaw.ch

200 2016 980

Bern VerwG · 2016-09-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. September 2016

Sachverhalt

A.

Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 27. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-

trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags per 1. Febru-

ar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner

Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-

Mittelland [act. IIB] 6 und Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 74 [zitiert

gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]).

Am 10. Februar 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem

Versicherten und der zuständigen RAV-Personalberaterin statt, bei wel-

chem der Versicherte für die Zeitperiode November 2015 bis Januar 2016

pro Monat je eine Arbeitsbemühung nachwies (act. IIB 25; 76). Gleichen-

tags stellte das RAV mit schriftlicher Mahnung (act. IIB 19) fest, für die Zeit

vor Beginn des Leistungsbezugs seien zu wenig Arbeitsbemühungen ein-

gereicht worden und forderte den Versicherten auf, weitere Arbeits-

bemühungen nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu

begründen. Mit separater Aufforderung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 16)

gab ihm das RAV zudem Gelegenheit, Stellung zu den fehlenden Arbeits-

bemühungen Januar 2016, mithin für die Kontrollperiode ab der Anmeldung

vom 27. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, zu nehmen. In beiden

Schreiben wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine

allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An-

spruchsberechtigung führen kann. Nach einer telefonischen Stellungnahme

des Vaters des Versicherten hielt das RAV am 15. Februar 2016 (act. IIB

26) fest, der Anspruch auf Leistungen werde erst per 1. Februar 2016 gel-

tend gemacht. Das Verfahren in Bezug auf den Nachweis der Arbeits-

bemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016 werde daher ohne

Sanktion abgeschlossen.

Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim RAV am 15. März 2016, act. IIB

29) gab der Versicherte an, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober

2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe anschliessend bis Mitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 3

Dezember 2015 Ferien gehabt. Während des Jahres sei er bei den Firmen

C.________, D.________ GmbH und E.________ GmbH tätig gewesen.

Hierauf stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 21. März

2016 (act. IIB 33) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-

tellung im Umfang von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit

zeigte sich der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, nicht

einverstanden und erhob am 15. April 2016 Einsprache (act. IIB 42).

Am 3. Mai 2016 (act. IIB 44) wurde der Versicherte für ein weiteres Bera-

tungsgespräch am 21. Juni 2016 eingeladen. Da er zu diesem Gespräch

nicht erschien, erhielt er am 22. Juni 2016 (act. IIB 54) Gelegenheit, sich zu

diesem Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.

Am 27. Juni 2016 (act. IIB 56) teilte der Versicherte per E-Mail mit, er habe

den Termin schlichtweg vergessen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016

(act. IIB 60) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Termin-

versäumnis für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob

der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Vater, am 21. Juli 2016

Einsprache (act. IIB 65).

Mit Entscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89) wies das beco die Ein-

sprachen vom 15. April 2016 und vom 21. Juli 2016 (act. IIB 42; 65) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vater

B.________, am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die 11

Einstelltage seien auf 5 Einstelltage herabzusetzen. Zudem seien die 7

Einstelltage auf das Minimum zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass

es sich beim Terminversäumnis um das erste Fehlverhalten handle. Zur

Begründung brachte er u.a. erstmals vor, er habe am 1. November 2015

einen Praktikumsvertrag bei der D.________ GmbH abgeschlossen, wel-

cher noch während der Probezeit am 23. Dezember 2015 per 31. Dezem-

ber 2015 gekündigt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen,

sich in der Zeit vom 1. November 2015 bis am 31. Januar 2016 für eine

neue Stelle zu bewerben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 4

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember

2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 eine

weitere Eingabe und Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers

[act. I] 14 ff.).

Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies der Instrukti-

onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die letzte Eingabe an der

Grenze des vor Gericht zu wahrenden Anstandes liege und ermahnte ihn,

sich bei weiteren Eingaben der Sachlichkeit zu bedienen. Zudem forderte

er den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeitsverträge, Lohnausweise

und Lohnabrechnungen seit 2011, allfällige Stunden- und Arbeitsrapporte

bzw. Einsatzpläne im Original sowie die Steuererklärungen seit 2011 einzu-

reichen und die Einwilligung zur Einholung der vollständigen Steuerunterla-

gen zu erteilen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern edierte er zu-

gleich einen umfassenden IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Weiteren

machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wie auch dessen Ver-

treter darauf aufmerksam, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro-

zessführung – trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens – das

Gericht die Auferlegung von Verfahrenskosten zu prüfen habe.

Am 27. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu

den Akten (act. I 19 ff.) und erteilte die Einwilligung zur Einholung der

Steuerunterlagen. Gleichentags reichte die Ausgleichskasse des Kantons

Bern den eingeforderten IK-Auszug ein.

Der Beschwerdegegner hielt in den Schlussbemerkungen vom 2. Februar

2017 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr

vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 5

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen un- genügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und wegen versäumtem Beratungsgespräch eingestellt wurde.

E. 1.3 Bei insgesamt 18 Einstelltagen (zum versicherten Verdienst vgl. insbesondere act. IIC 31 ff.) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht erreicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 6

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.1.1

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst

die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-

gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-

beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-

kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum

Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar-

beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit

vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen

einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines

unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 7

die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren

Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue

Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages

nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-

scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes-

gericht {BGer} vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).

2.1.2

In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn

bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach-

tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch

auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des

Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände

zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte

Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid

des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sind Versicherte verpflichtet, auf

Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Infor-

mationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzuneh-

men. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und

Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe-

rechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Wei-

sungen nicht befolgt.

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich der Be-

schwerdeführer am 27. Januar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an-

gemeldet hat (act. IIB 6). Der Beschwerdegegner hat sodann im Grundsatz

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Mit Verfügung

vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage

in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung legte der Be-

schwerdegegner dar, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die

drohende Arbeitslosigkeit, d.h. im vorliegenden Fall drei Monate vor der

Anmeldung, mithin in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 8

2016, in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Zu klären ist,

ob der Beschwerdegegner zu Recht von unzureichenden Arbeitsbemühun-

gen ausging.

3.1.1

In der Anmeldung vom 27. Januar 2016 (act. IIB 6) gab der Be-

schwerdeführer an, er sei seit dem 27. Januar 2016 stellenlos und habe

zuletzt vom 29. Juni bis am 30. Oktober 2015 die Rekrutenschule absol-

viert. Bei den Bemerkungen wurde ferner festgehalten, er habe noch nie

gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu-

sammen mit einer Bewerbung bei der F.________ eingereichten Lebens-

lauf sind keinerlei beruflichen Erfahrungen – auch nicht in den elterlichen

Betrieben, der C.________, der D.________ GmbH und der E.________

GmbH – erwähnt (act. IIB 11). In der Bewerbung an die F.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 17 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in hohem Masse wider- sprüchlich. Er hat sie im Verlauf des Verfahrens immer wieder angepasst und mit bis dahin noch nie erwähnten Unterlagen ergänzt, wobei die Wi- dersprüche nicht aufgehoben, sondern erst recht vertieft wurden. Die Pro- zessführung liegt zufolge der vom Beschwerdeführer resp. dessen Vater als Vertreter präsentierten, sich gegenseitig auch ausschliessenden Sach- verhaltsvarianten nicht mehr innerhalb dessen, was einer Partei unter Wah- rung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG in guten Treuen gerade noch als den eigenen Standpunkt beschönigende Darstellung zuzugeste- hen ist. Ein in dieser Weise prozessierender Beschwerdeführer handelt mutwillig und hat das Recht des in guten Treuen handelnden Versicherten auf ein kostenloses Verfahren verwirkt. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Januar 2016 (act. IIB 12) führte der Beschwerdeführer aus, „um meine

ersten Berufserfahrungen zu sammeln“, würde er gerne bis Ende August

2016 zu 100% als Mitarbeiter … arbeiten. Nichts anderes geht aus der

Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 23), aus

dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 74) oder aus dem Ver-

laufsprotokoll des RAV (act. IIB 80) hervor.

3.1.2

Die genannten umfangreichen Unterlagen vermitteln ein einheitli-

ches Bild. Gestützt auf dieses ist davon auszugehen, dass der Versicherte

vor der Anmeldung beim RAV keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stel-

lungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten) – unerheb-

lich, ob die (mit den übrigen Akten in Übereinstimmung stehende) Anmel-

dung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 6) teilweise durch die zuständige RAV-

Personalberaterin ausgefüllt worden war, hat doch der Beschwerdeführer

die Anmeldung eigenhändig unterzeichnet und mit seiner Unterschrift echt-

zeitlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt.

3.2

3.2.1

In einem undatierten Kurzschreiben (Eingang beim Beschwerde-

gegner am 15. März 2016, act. IIB 29) legte der Beschwerdeführer im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIB 19) dar, nach

dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 9

wesen und habe anschliessend bis Mitte Dezember 2015 Ferien gehabt. Er

sei während des Jahres bei der C.________, der D.________ GmbH und

der E.________ GmbH tätig gewesen. In den Lohnausweisen 2015 sei ein

Einkommen von total Fr. 6'900.-- ausgewiesen, welches in der Steuerer-

klärung deklariert worden sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom

21. März 2016 (act. IIB 33) wandte sich zudem der Vater des Beschwerde-

führers, B.________, am 29. März 2016 (act. IIC 56) an die Arbeitslosen-

kasse und führte aus, sein Sohn habe in den Jahren 2014 und 2015 bei

ihm gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er ihm einen Lohn in der Höhe von Fr.

6'900.-- ausgerichtet. Irrtümlicherweise habe A.________ dies beim Erst-

gespräch bei seiner RAV-Personalberaterin nicht speziell erwähnt, dies

aber mit schriftlicher Mitteilung vom 15. März 2016 nachgeholt. Im Weiteren

legte B.________ verschiedene Möglichkeiten der Lohnauszahlung dar,

indem er die Gehaltszahlung 2015 in unterschiedliche Beträge aufsplittete

und in diversen Varianten auf seine Firmen aufteilte. Gestützt darauf stellte

er der Arbeitslosenkasse die Frage, mit welchen Leistungen je Variante

jeweils zu rechnen sei.

3.2.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegen diese

Äusserungen die durch die Aussagen der ersten Stunde bzw. durch die

echtzeitlichen Unterlagen zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer

habe vor der Anmeldung beim RAV gar keine Anstellung inne gehabt,

nicht. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von den elterlichen

Unternehmen Mittel zugeflossen sind, ist arbeitslosenversicherungsrecht-

lich allemal entscheidend, dass der Lohnzahlung eine Arbeitstätigkeit ge-

genübersteht (BGE 131 V 444 E. 303 S. 453). Die von B.________ – der

im vorliegenden Verfahren als Arbeitgeber und Vertreter des Beschwerde-

führers in Personalunion fungiert – vehement behauptete Klarheit der An-

stellung seines Sohnes in den elterlichen Betrieben (vgl. act. IIB 42; Be-

schwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 1 f.) ist damit

keinesfalls belegt. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bis

heute die entsprechenden Anstellungsverhältnisse, obwohl auch das Ge-

richt dem Beschwerdeführer dafür nochmals Gelegenheit geboten und gar

ausdrücklich sowie namentlich bezeichnete Belege eingefordert hat

(vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2016), nicht belegt

wurden. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 10

weiteren zweckdienlichen Unterlagen, wie Stunden- und Arbeitsrapporte

oder Einsatzpläne, vorgelegt. Klarheit in dieser Hinsicht schafft letztlich

auch die E-Mail des Vertreters vom 29. März 2016 (act. IIC 56) nicht. Auch

wenn möglicherweise mit der Steuerverwaltung (vorgängig) verschiedene

Absprachen geschlossen werden können und dies bei … üblich sein mag,

sind solche (insbesondere wie hier nachträglich) im Beitragsrecht des So-

zialversicherungsrechts rechtlich unzulässig, zumal jeweils auch Arbeit-

nehmer hiervon betroffen wären. Arbeit wird im Rahmen eines Arbeitsver-

trages für einen bestimmten Arbeitgeber geleistet. Mit Ausführung der ver-

einbarten Tätigkeit entsteht der Lohnanspruch zu Lasten des betreffenden

Arbeitgebers (Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;

SR 220]). Der Auftraggeber hat fortlaufend vom Einkommen aus un-

selbständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherer in Ab-

zug zu bringen und diesen zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset-

zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung [AHVG; SR 831.10]). Wenn mehrere (mögliche) Arbeitgeber den Ar-

beitnehmer

betreffend

gegenüber

einem

Sozialversicherungsträger

nachträglich verschiedene Lohnauszahlungsmöglichkeiten zur Diskussion

stellen, die mit oder ohne Sozialversicherungsabgaben wären, liegt somit

ein offensichtlich gesetzwidriges Verhalten vor. Ferner lässt sich daraus für

die hier entscheidende Frage nach einem Arbeitsverhältnis des Beschwer-

deführers vor Anmeldung beim Beschwerdegegner nichts Entscheidendes

ableiten.

3.3

3.3.1

Mit Einsprache vom 15. April 2016 (act. IIB 42) reichte der Be-

schwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der D.________ GmbH

vom 10. April 2016 (act. IIB 41) und eine „Lohnabrechnung A.________

2015“ (act. IIB 39) ein. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde u.a. festge-

halten, das Arbeitsverhältnis habe von „2013 bis Juni 2015 und von No-

vember bis Dezember 2015“ gedauert und sei befristet gewesen. Einspra-

cheweise machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Formular An-

meldung zur Arbeitsvermittlung sei unvollständig ausgefüllt worden. Die

Anstellung vor und nach der Rekrutenschule sei nicht thematisiert worden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 11

woraufhin das RAV unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Es seien sämt-

liche Auflagen gegenüber dem RAV erfüllt worden.

3.3.2

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So hat der Be-

schwerdeführer auch in den von ihm zweifellos selbst erstellten Dokumen-

ten wie dem Lebenslauf (act. IIB 11) oder der Bewerbung vom 11. Januar

2016 (act. IIB 12) eine Anstellung in den elterlichen Betrieben – die gemäss

der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung angeblich seit mehreren

Jahren besteht – mit keinem Wort erwähnt. Die Behauptung des Be-

schwerdeführers ist dementsprechend nicht geeignet, die einheitliche und

stimmige Aussage der Aktenlage der ersten Stunde in Zweifel zu ziehen.

Schliesslich würde sich an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, selbst

dann nichts ändern, wenn er – wie behauptet – bis Dezember 2015 in ei-

nem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte (vgl. auch E. 3.5 hier-

nach).

3.4

3.4.1

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals einen

gemäss seinen Angaben bereits am 1. November 2015 mit der

D.________ GmbH ausgestellten Praktikumsvertrag (act. I 4) eingereicht.

Gemäss diesem Dokument soll eine Praktikumsdauer für sechs Monate,

d.h. vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, vereinbart worden sein.

In der Beschwerde (S. 2) wurde zudem ausgeführt, noch während der Pro-

bezeit sei am 23. Dezember 2015 die Kündigung per 31. Dezember 2015

ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, mit

der Vertragsauflösung am 23. Dezember 2015 habe er gar keine Reakti-

onszeit mehr gehabt und sich gar nicht vorher um eine neue Stelle bewer-

ben können und müssen (vgl. Beschwerde S. 3).

3.4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstrickt

sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter in weitere inzwischen

unlösbare Widersprüche. Vorab ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes-

halb der Beschwerdeführer den Praktikumsvertrag, ein im vorliegenden

Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeits-

losigkeit ausserordentlich wichtiges Dokument, nicht bereits anlässlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 12

Anmeldung oder dann zumindest im Rahmen des Verfügungs- und Ein-

spracheverfahrens eingereicht hat. Dabei mutet es zumindest seltsam an,

dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag vor dem Beschwerdeverfahren

nie erwähnt hat und dieser auch in keinem anderen Dokument, wie z.B. in

der Arbeitgeberbescheinigung, aufgeführt wurde. Der Praktikumsvertrag

steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Dokumenten

und korreliert in wesentlichen Punkten nicht mit den diversen früheren Aus-

führungen und Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung

(act. IIB 41), in der Lohnabrechnung (act. IIB 39) und im E-Mail vom 29.

März 2016 (act. IIC 56). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 16. De-

zember 2016 (in den Gerichtsakten) nochmals vehement ein befristetes

Anstellungsverhältnis bei der D.________ GmbH behauptete und einen

Mitarbeiter des Beschwerdegegners, der kraft seiner Funktion in sachlicher

Weise in der Beschwerdeantwort auf Widersprüche hingewiesen hatte,

persönlich kritisierte. Vielmehr sind die Widersprüche und Ungereimtheiten

auch für das Gericht augenfällig. Die am 10. April 2016 – und damit bereits

nicht mehr frei von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberlegungen

– ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung hält ein bis Ende Dezember 2015

allein mit der D.________ GmbH dauerndes Arbeitsverhältnis fest (act. IIB

41). Dies könnte grundsätzlich noch den Angaben des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag entsprechen (vgl. Be-

schwerde S. 2). Damit aber endet die Übereinstimmung. In der Arbeitge-

berbescheinigung wurde eindeutig angegeben, dass kein schriftlicher Ar-

beitsvertrag bestehe (act. IIB 41 Ziff. 7). Demgegenüber wird im Beschwer-

deverfahren nun erstmals ein schriftlicher Praktikumsvertrag (act. I 4) prä-

sentiert. Im Weiteren findet sich im Zusammenhang mit den Fragen zur

Auflösung des angeblichen Arbeitsverhältnisses in der vom Vertreter ei-

genhändig unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2016

(mithin innerhalb der angeblichen Gültigkeitsdauer des Praktikumsvertrags)

die ausdrückliche handschriftliche Angabe, dass die per 31. Dezember

2015 beendete Anstellung befristet gewesen sei (act. IIB 41 Ziff. 10) und

eine Kündigung deshalb entfallen sei (act. IIB 40 unter „Beilagen“). Eine

solche Aussage kann arbeitsvertragsrechtlich nur so verstanden werden,

dass die Befristung von Anfang an – und damit im Widerspruch zum Prakti-

kumsvertrag – auf Dezember 2015 gesetzt gewesen wäre. Allein dann hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 13

te sich gemäss Art. 334 Abs. 1 OR eine Kündigung erübrigt. Die gemäss

neusten Angaben angeblich am 23. Dezember 2015 erfolgte Kündigung –

notabene in der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – ist daher nicht

glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich wurden in der Arbeitgeber-

bescheinigung ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.-- und ein Einsatz

auf Abruf festgehalten (act. IIB 40 f. Ziff. 1, 6 und 17). Diese Angaben de-

cken sich nicht mit der „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39),

mit welcher für die Monate Januar bis Juni 2015 jeweils pauschal exakt Fr.

500.-- resp. 14.7 Stunden und für die Monate November und Dezember

2015 genau Fr. 1'000.-- resp. 29.4 Stunden abgerechnet wurden. Ergeben

sich doch bei einem Einsatz auf Abruf in aller Regel unterschiedliche Lohn-

und Stundenabrechnungen. Einen definitiv unauflösbaren Widerspruch

ergibt der Vergleich der Lohnabrechnung mit dem angeblichen Praktikums-

vertrag. In Letzterem wurde vermerkt, der monatliche Bruttolohn betrage

Fr. 1'000.-- bei einer Arbeitszeit von fixen 42 Stunden pro Woche. Diese

Angaben über die Gehaltszahlung können denn auch in keiner Art und

Weise mit dem E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56), in welchem ver-

schiedene Alternativen zur Lohnaufteilung und Beitragsabrechnung präsen-

tiert sowie weitere Arbeitsverhältnisse behauptet wurden, in Einklang ge-

bracht werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Prakti-

kumsvertrag vom 1. November 2015 mit fixer voller wöchentlicher Arbeits-

zeit in und für eine Zeit abgeschlossen worden sein soll, in welcher sich der

Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der ersten Stunde in den Ferien

befunden hat (vgl. undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers,

act. IIB 29).

3.5

Aus den umfangreichen Unterlagen lassen sich die erheblichen

Wiedersprüche und Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben und der

diversen im Nachhinein eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers

und von B.________ nicht ausräumen. Vielmehr wurden sie gar in einer

Weise verstärkt, dass von einem treuwidrigen und im Zusammenhang mit

den eingereichten Urkunden möglicherweise auch strafrechtlich relevanten

Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben

gegenüber den verschiedenen Sozialversicherern bezüglich der fraglichen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der Anmeldung beim RAV

offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 14

auf die anbegehrten Leistungen bzw. die verfügte Einstellung gerade op-

portun erschien.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist – entsprechend der Auffassung

des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) – bei wohl-

wollendster Betrachtung allerhöchstens von einer bis Ende Dezember 2015

befristeten Anstellung des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH

auszugehen. Ob auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. insbesondere

E. 3.1 hiervor) oder auf ein nicht bewiesenes bis Dezember 2015 befriste-

tes Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH abgestellt wird, spielt letzt-

lich keine Rolle. Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Ein-

tritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist bei

einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten

Monaten zu erfüllen und gilt auch für Personen, die vorab keiner Erwerbs-

tätigkeit nachgegangen sind (E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch AVIG-Praxis ALE

[abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] B314).

Im Rahmen des vom Beschwerdegegner zu Recht festgesetzten relevan-

ten Reaktionszeitraums vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 hat

der Beschwerdeführer einzig eine Arbeitsbemühung pro Monat vorgelegt

(act. IIB 25). Er hat sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in ungenü-

gender Weise um eine neue Stelle bemüht (E. 2.1.2 hiervor).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom

E. 15 Februar 2016 (act. IIB 26) das gesonderte Verfahren in Bezug auf die

„Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016“ zu Guns-

ten des Beschwerdeführers ohne Sanktion abgeschlossen hat. Soweit der

Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei damit festgehalten worden, dass

im Monat Januar 2016 keine Pflichtverletzung begangen worden sei

(vgl. Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in

den Gerichtsakten), geht er fehl. Wie der Beschwerdegegner einlässlich

und zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wurde das Ver-

fahren wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode

vom 27. bis zum 31. Januar 2016 hinfällig, weil der Anspruch auf Leistun-

gen erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht wurde. Daraus lässt sich

aber nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 15

bzw. in den Monaten November und Dezember 2015 generell pflichtmässig

verhalten hat.

3.6

3.6.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.6.2

Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des

leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellras-

ter" (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenü-

genden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der

Regel zwischen 9 bis 12 Tagen liegt. Die verfügte Einstelldauer liegt im

Ermessensbereich des Beschwerdegegners und ist nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-

deführer am 21. Juni 2016 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er-

schienen ist (act. IIB 54). Unbestritten ist zudem, dass er die schriftliche

Einladung zum Beratungstermin vom 3. Mai 2016 erhalten hat (act. IIB 44).

Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (act. IIB 56) gab der Beschwerdefüh-

rer an, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Damit vermag er keinen

relevanten Entschuldigungsgrund vorzubringen, weshalb die Einstellung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 16

der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Terminversäumnis zu

Recht erfolgt ist.

4.2

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten

Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Zudem entspricht die ver-

hängte Sanktion dem "Einstellraster" des seco (AVIG-Praxis ALE D79

Ziff. 3.A/1),

wonach

die

Einstellung

bei

erstmaligem

Fernblei-

ben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch

in der Regel zwischen 5 bis 8 Tagen liegt. Mit Blick auf die gesamten Um-

stände ist das verfügte Einstellmass in keiner Weise zu beanstanden. Da-

bei ist der Beschwerdegegner trotz mehrfacher Einstellung (vgl. E. 3 hier-

vor) innerhalb des Rasters geblieben. Es besteht daher keine Veranlas-

sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen

(vgl. E. 3.6.1 hiervor).

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 19 September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 18
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 980 ALV

SCI/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2017

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiberin Winiger

A.________

vertreten durch seinen Vater B.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 27. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-

trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags per 1. Febru-

ar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner

Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-

Mittelland [act. IIB] 6 und Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 74 [zitiert

gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]).

Am 10. Februar 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem

Versicherten und der zuständigen RAV-Personalberaterin statt, bei wel-

chem der Versicherte für die Zeitperiode November 2015 bis Januar 2016

pro Monat je eine Arbeitsbemühung nachwies (act. IIB 25; 76). Gleichen-

tags stellte das RAV mit schriftlicher Mahnung (act. IIB 19) fest, für die Zeit

vor Beginn des Leistungsbezugs seien zu wenig Arbeitsbemühungen ein-

gereicht worden und forderte den Versicherten auf, weitere Arbeits-

bemühungen nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu

begründen. Mit separater Aufforderung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 16)

gab ihm das RAV zudem Gelegenheit, Stellung zu den fehlenden Arbeits-

bemühungen Januar 2016, mithin für die Kontrollperiode ab der Anmeldung

vom 27. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, zu nehmen. In beiden

Schreiben wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine

allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An-

spruchsberechtigung führen kann. Nach einer telefonischen Stellungnahme

des Vaters des Versicherten hielt das RAV am 15. Februar 2016 (act. IIB

26) fest, der Anspruch auf Leistungen werde erst per 1. Februar 2016 gel-

tend gemacht. Das Verfahren in Bezug auf den Nachweis der Arbeits-

bemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016 werde daher ohne

Sanktion abgeschlossen.

Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim RAV am 15. März 2016, act. IIB

29) gab der Versicherte an, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober

2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe anschliessend bis Mitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 3

Dezember 2015 Ferien gehabt. Während des Jahres sei er bei den Firmen

C.________, D.________ GmbH und E.________ GmbH tätig gewesen.

Hierauf stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 21. März

2016 (act. IIB 33) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antrags-

tellung im Umfang von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit

zeigte sich der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, nicht

einverstanden und erhob am 15. April 2016 Einsprache (act. IIB 42).

Am 3. Mai 2016 (act. IIB 44) wurde der Versicherte für ein weiteres Bera-

tungsgespräch am 21. Juni 2016 eingeladen. Da er zu diesem Gespräch

nicht erschien, erhielt er am 22. Juni 2016 (act. IIB 54) Gelegenheit, sich zu

diesem Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.

Am 27. Juni 2016 (act. IIB 56) teilte der Versicherte per E-Mail mit, er habe

den Termin schlichtweg vergessen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016

(act. IIB 60) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Termin-

versäumnis für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob

der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Vater, am 21. Juli 2016

Einsprache (act. IIB 65).

Mit Entscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89) wies das beco die Ein-

sprachen vom 15. April 2016 und vom 21. Juli 2016 (act. IIB 42; 65) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vater

B.________, am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die 11

Einstelltage seien auf 5 Einstelltage herabzusetzen. Zudem seien die 7

Einstelltage auf das Minimum zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass

es sich beim Terminversäumnis um das erste Fehlverhalten handle. Zur

Begründung brachte er u.a. erstmals vor, er habe am 1. November 2015

einen Praktikumsvertrag bei der D.________ GmbH abgeschlossen, wel-

cher noch während der Probezeit am 23. Dezember 2015 per 31. Dezem-

ber 2015 gekündigt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen,

sich in der Zeit vom 1. November 2015 bis am 31. Januar 2016 für eine

neue Stelle zu bewerben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 4

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember

2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 eine

weitere Eingabe und Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers

[act. I] 14 ff.).

Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies der Instrukti-

onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die letzte Eingabe an der

Grenze des vor Gericht zu wahrenden Anstandes liege und ermahnte ihn,

sich bei weiteren Eingaben der Sachlichkeit zu bedienen. Zudem forderte

er den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeitsverträge, Lohnausweise

und Lohnabrechnungen seit 2011, allfällige Stunden- und Arbeitsrapporte

bzw. Einsatzpläne im Original sowie die Steuererklärungen seit 2011 einzu-

reichen und die Einwilligung zur Einholung der vollständigen Steuerunterla-

gen zu erteilen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern edierte er zu-

gleich einen umfassenden IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Weiteren

machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wie auch dessen Ver-

treter darauf aufmerksam, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro-

zessführung – trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens – das

Gericht die Auferlegung von Verfahrenskosten zu prüfen habe.

Am 27. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu

den Akten (act. I 19 ff.) und erteilte die Einwilligung zur Einholung der

Steuerunterlagen. Gleichentags reichte die Ausgleichskasse des Kantons

Bern den eingeforderten IK-Auszug ein.

Der Beschwerdegegner hielt in den Schlussbemerkungen vom 2. Februar

2017 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr

vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 5

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-

entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2016

(act. IIB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen un-

genügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und wegen

versäumtem Beratungsgespräch eingestellt wurde.

1.3

Bei insgesamt 18 Einstelltagen (zum versicherten Verdienst

vgl. insbesondere act. IIC 31 ff.) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--

offensichtlich nicht erreicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 6

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.1.1

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst

die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-

gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-

beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-

kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum

Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar-

beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit

vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen

einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines

unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 7

die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren

Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue

Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages

nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent-

scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes-

gericht {BGer} vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).

2.1.2

In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn

bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach-

tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch

auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des

Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände

zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte

Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid

des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sind Versicherte verpflichtet, auf

Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Infor-

mationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzuneh-

men. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und

Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe-

rechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Wei-

sungen nicht befolgt.

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich der Be-

schwerdeführer am 27. Januar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an-

gemeldet hat (act. IIB 6). Der Beschwerdegegner hat sodann im Grundsatz

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Mit Verfügung

vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage

in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung legte der Be-

schwerdegegner dar, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die

drohende Arbeitslosigkeit, d.h. im vorliegenden Fall drei Monate vor der

Anmeldung, mithin in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 8

2016, in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Zu klären ist,

ob der Beschwerdegegner zu Recht von unzureichenden Arbeitsbemühun-

gen ausging.

3.1.1

In der Anmeldung vom 27. Januar 2016 (act. IIB 6) gab der Be-

schwerdeführer an, er sei seit dem 27. Januar 2016 stellenlos und habe

zuletzt vom 29. Juni bis am 30. Oktober 2015 die Rekrutenschule absol-

viert. Bei den Bemerkungen wurde ferner festgehalten, er habe noch nie

gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu-

sammen mit einer Bewerbung bei der F.________ eingereichten Lebens-

lauf sind keinerlei beruflichen Erfahrungen – auch nicht in den elterlichen

Betrieben, der C.________, der D.________ GmbH und der E.________

GmbH – erwähnt (act. IIB 11). In der Bewerbung an die F.________ vom

11. Januar 2016 (act. IIB 12) führte der Beschwerdeführer aus, „um meine

ersten Berufserfahrungen zu sammeln“, würde er gerne bis Ende August

2016 zu 100% als Mitarbeiter … arbeiten. Nichts anderes geht aus der

Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 23), aus

dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 74) oder aus dem Ver-

laufsprotokoll des RAV (act. IIB 80) hervor.

3.1.2

Die genannten umfangreichen Unterlagen vermitteln ein einheitli-

ches Bild. Gestützt auf dieses ist davon auszugehen, dass der Versicherte

vor der Anmeldung beim RAV keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stel-

lungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten) – unerheb-

lich, ob die (mit den übrigen Akten in Übereinstimmung stehende) Anmel-

dung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 6) teilweise durch die zuständige RAV-

Personalberaterin ausgefüllt worden war, hat doch der Beschwerdeführer

die Anmeldung eigenhändig unterzeichnet und mit seiner Unterschrift echt-

zeitlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt.

3.2

3.2.1

In einem undatierten Kurzschreiben (Eingang beim Beschwerde-

gegner am 15. März 2016, act. IIB 29) legte der Beschwerdeführer im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIB 19) dar, nach

dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 9

wesen und habe anschliessend bis Mitte Dezember 2015 Ferien gehabt. Er

sei während des Jahres bei der C.________, der D.________ GmbH und

der E.________ GmbH tätig gewesen. In den Lohnausweisen 2015 sei ein

Einkommen von total Fr. 6'900.-- ausgewiesen, welches in der Steuerer-

klärung deklariert worden sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom

21. März 2016 (act. IIB 33) wandte sich zudem der Vater des Beschwerde-

führers, B.________, am 29. März 2016 (act. IIC 56) an die Arbeitslosen-

kasse und führte aus, sein Sohn habe in den Jahren 2014 und 2015 bei

ihm gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er ihm einen Lohn in der Höhe von Fr.

6'900.-- ausgerichtet. Irrtümlicherweise habe A.________ dies beim Erst-

gespräch bei seiner RAV-Personalberaterin nicht speziell erwähnt, dies

aber mit schriftlicher Mitteilung vom 15. März 2016 nachgeholt. Im Weiteren

legte B.________ verschiedene Möglichkeiten der Lohnauszahlung dar,

indem er die Gehaltszahlung 2015 in unterschiedliche Beträge aufsplittete

und in diversen Varianten auf seine Firmen aufteilte. Gestützt darauf stellte

er der Arbeitslosenkasse die Frage, mit welchen Leistungen je Variante

jeweils zu rechnen sei.

3.2.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegen diese

Äusserungen die durch die Aussagen der ersten Stunde bzw. durch die

echtzeitlichen Unterlagen zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer

habe vor der Anmeldung beim RAV gar keine Anstellung inne gehabt,

nicht. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von den elterlichen

Unternehmen Mittel zugeflossen sind, ist arbeitslosenversicherungsrecht-

lich allemal entscheidend, dass der Lohnzahlung eine Arbeitstätigkeit ge-

genübersteht (BGE 131 V 444 E. 303 S. 453). Die von B.________ – der

im vorliegenden Verfahren als Arbeitgeber und Vertreter des Beschwerde-

führers in Personalunion fungiert – vehement behauptete Klarheit der An-

stellung seines Sohnes in den elterlichen Betrieben (vgl. act. IIB 42; Be-

schwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 1 f.) ist damit

keinesfalls belegt. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bis

heute die entsprechenden Anstellungsverhältnisse, obwohl auch das Ge-

richt dem Beschwerdeführer dafür nochmals Gelegenheit geboten und gar

ausdrücklich sowie namentlich bezeichnete Belege eingefordert hat

(vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2016), nicht belegt

wurden. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 10

weiteren zweckdienlichen Unterlagen, wie Stunden- und Arbeitsrapporte

oder Einsatzpläne, vorgelegt. Klarheit in dieser Hinsicht schafft letztlich

auch die E-Mail des Vertreters vom 29. März 2016 (act. IIC 56) nicht. Auch

wenn möglicherweise mit der Steuerverwaltung (vorgängig) verschiedene

Absprachen geschlossen werden können und dies bei … üblich sein mag,

sind solche (insbesondere wie hier nachträglich) im Beitragsrecht des So-

zialversicherungsrechts rechtlich unzulässig, zumal jeweils auch Arbeit-

nehmer hiervon betroffen wären. Arbeit wird im Rahmen eines Arbeitsver-

trages für einen bestimmten Arbeitgeber geleistet. Mit Ausführung der ver-

einbarten Tätigkeit entsteht der Lohnanspruch zu Lasten des betreffenden

Arbeitgebers (Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;

SR 220]). Der Auftraggeber hat fortlaufend vom Einkommen aus un-

selbständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherer in Ab-

zug zu bringen und diesen zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset-

zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung [AHVG; SR 831.10]). Wenn mehrere (mögliche) Arbeitgeber den Ar-

beitnehmer

betreffend

gegenüber

einem

Sozialversicherungsträger

nachträglich verschiedene Lohnauszahlungsmöglichkeiten zur Diskussion

stellen, die mit oder ohne Sozialversicherungsabgaben wären, liegt somit

ein offensichtlich gesetzwidriges Verhalten vor. Ferner lässt sich daraus für

die hier entscheidende Frage nach einem Arbeitsverhältnis des Beschwer-

deführers vor Anmeldung beim Beschwerdegegner nichts Entscheidendes

ableiten.

3.3

3.3.1

Mit Einsprache vom 15. April 2016 (act. IIB 42) reichte der Be-

schwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der D.________ GmbH

vom 10. April 2016 (act. IIB 41) und eine „Lohnabrechnung A.________

2015“ (act. IIB 39) ein. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde u.a. festge-

halten, das Arbeitsverhältnis habe von „2013 bis Juni 2015 und von No-

vember bis Dezember 2015“ gedauert und sei befristet gewesen. Einspra-

cheweise machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Formular An-

meldung zur Arbeitsvermittlung sei unvollständig ausgefüllt worden. Die

Anstellung vor und nach der Rekrutenschule sei nicht thematisiert worden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 11

woraufhin das RAV unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Es seien sämt-

liche Auflagen gegenüber dem RAV erfüllt worden.

3.3.2

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So hat der Be-

schwerdeführer auch in den von ihm zweifellos selbst erstellten Dokumen-

ten wie dem Lebenslauf (act. IIB 11) oder der Bewerbung vom 11. Januar

2016 (act. IIB 12) eine Anstellung in den elterlichen Betrieben – die gemäss

der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung angeblich seit mehreren

Jahren besteht – mit keinem Wort erwähnt. Die Behauptung des Be-

schwerdeführers ist dementsprechend nicht geeignet, die einheitliche und

stimmige Aussage der Aktenlage der ersten Stunde in Zweifel zu ziehen.

Schliesslich würde sich an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, selbst

dann nichts ändern, wenn er – wie behauptet – bis Dezember 2015 in ei-

nem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte (vgl. auch E. 3.5 hier-

nach).

3.4

3.4.1

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals einen

gemäss seinen Angaben bereits am 1. November 2015 mit der

D.________ GmbH ausgestellten Praktikumsvertrag (act. I 4) eingereicht.

Gemäss diesem Dokument soll eine Praktikumsdauer für sechs Monate,

d.h. vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, vereinbart worden sein.

In der Beschwerde (S. 2) wurde zudem ausgeführt, noch während der Pro-

bezeit sei am 23. Dezember 2015 die Kündigung per 31. Dezember 2015

ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, mit

der Vertragsauflösung am 23. Dezember 2015 habe er gar keine Reakti-

onszeit mehr gehabt und sich gar nicht vorher um eine neue Stelle bewer-

ben können und müssen (vgl. Beschwerde S. 3).

3.4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstrickt

sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter in weitere inzwischen

unlösbare Widersprüche. Vorab ist in keiner Weise nachvollziehbar, wes-

halb der Beschwerdeführer den Praktikumsvertrag, ein im vorliegenden

Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeits-

losigkeit ausserordentlich wichtiges Dokument, nicht bereits anlässlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 12

Anmeldung oder dann zumindest im Rahmen des Verfügungs- und Ein-

spracheverfahrens eingereicht hat. Dabei mutet es zumindest seltsam an,

dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag vor dem Beschwerdeverfahren

nie erwähnt hat und dieser auch in keinem anderen Dokument, wie z.B. in

der Arbeitgeberbescheinigung, aufgeführt wurde. Der Praktikumsvertrag

steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Dokumenten

und korreliert in wesentlichen Punkten nicht mit den diversen früheren Aus-

führungen und Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung

(act. IIB 41), in der Lohnabrechnung (act. IIB 39) und im E-Mail vom 29.

März 2016 (act. IIC 56). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 16. De-

zember 2016 (in den Gerichtsakten) nochmals vehement ein befristetes

Anstellungsverhältnis bei der D.________ GmbH behauptete und einen

Mitarbeiter des Beschwerdegegners, der kraft seiner Funktion in sachlicher

Weise in der Beschwerdeantwort auf Widersprüche hingewiesen hatte,

persönlich kritisierte. Vielmehr sind die Widersprüche und Ungereimtheiten

auch für das Gericht augenfällig. Die am 10. April 2016 – und damit bereits

nicht mehr frei von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberlegungen

– ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung hält ein bis Ende Dezember 2015

allein mit der D.________ GmbH dauerndes Arbeitsverhältnis fest (act. IIB

41). Dies könnte grundsätzlich noch den Angaben des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag entsprechen (vgl. Be-

schwerde S. 2). Damit aber endet die Übereinstimmung. In der Arbeitge-

berbescheinigung wurde eindeutig angegeben, dass kein schriftlicher Ar-

beitsvertrag bestehe (act. IIB 41 Ziff. 7). Demgegenüber wird im Beschwer-

deverfahren nun erstmals ein schriftlicher Praktikumsvertrag (act. I 4) prä-

sentiert. Im Weiteren findet sich im Zusammenhang mit den Fragen zur

Auflösung des angeblichen Arbeitsverhältnisses in der vom Vertreter ei-

genhändig unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2016

(mithin innerhalb der angeblichen Gültigkeitsdauer des Praktikumsvertrags)

die ausdrückliche handschriftliche Angabe, dass die per 31. Dezember

2015 beendete Anstellung befristet gewesen sei (act. IIB 41 Ziff. 10) und

eine Kündigung deshalb entfallen sei (act. IIB 40 unter „Beilagen“). Eine

solche Aussage kann arbeitsvertragsrechtlich nur so verstanden werden,

dass die Befristung von Anfang an – und damit im Widerspruch zum Prakti-

kumsvertrag – auf Dezember 2015 gesetzt gewesen wäre. Allein dann hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 13

te sich gemäss Art. 334 Abs. 1 OR eine Kündigung erübrigt. Die gemäss

neusten Angaben angeblich am 23. Dezember 2015 erfolgte Kündigung –

notabene in der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – ist daher nicht

glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich wurden in der Arbeitgeber-

bescheinigung ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.-- und ein Einsatz

auf Abruf festgehalten (act. IIB 40 f. Ziff. 1, 6 und 17). Diese Angaben de-

cken sich nicht mit der „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39),

mit welcher für die Monate Januar bis Juni 2015 jeweils pauschal exakt Fr.

500.-- resp. 14.7 Stunden und für die Monate November und Dezember

2015 genau Fr. 1'000.-- resp. 29.4 Stunden abgerechnet wurden. Ergeben

sich doch bei einem Einsatz auf Abruf in aller Regel unterschiedliche Lohn-

und Stundenabrechnungen. Einen definitiv unauflösbaren Widerspruch

ergibt der Vergleich der Lohnabrechnung mit dem angeblichen Praktikums-

vertrag. In Letzterem wurde vermerkt, der monatliche Bruttolohn betrage

Fr. 1'000.-- bei einer Arbeitszeit von fixen 42 Stunden pro Woche. Diese

Angaben über die Gehaltszahlung können denn auch in keiner Art und

Weise mit dem E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56), in welchem ver-

schiedene Alternativen zur Lohnaufteilung und Beitragsabrechnung präsen-

tiert sowie weitere Arbeitsverhältnisse behauptet wurden, in Einklang ge-

bracht werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Prakti-

kumsvertrag vom 1. November 2015 mit fixer voller wöchentlicher Arbeits-

zeit in und für eine Zeit abgeschlossen worden sein soll, in welcher sich der

Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der ersten Stunde in den Ferien

befunden hat (vgl. undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers,

act. IIB 29).

3.5

Aus den umfangreichen Unterlagen lassen sich die erheblichen

Wiedersprüche und Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben und der

diversen im Nachhinein eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers

und von B.________ nicht ausräumen. Vielmehr wurden sie gar in einer

Weise verstärkt, dass von einem treuwidrigen und im Zusammenhang mit

den eingereichten Urkunden möglicherweise auch strafrechtlich relevanten

Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben

gegenüber den verschiedenen Sozialversicherern bezüglich der fraglichen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der Anmeldung beim RAV

offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 14

auf die anbegehrten Leistungen bzw. die verfügte Einstellung gerade op-

portun erschien.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist – entsprechend der Auffassung

des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) – bei wohl-

wollendster Betrachtung allerhöchstens von einer bis Ende Dezember 2015

befristeten Anstellung des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH

auszugehen. Ob auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. insbesondere

E. 3.1 hiervor) oder auf ein nicht bewiesenes bis Dezember 2015 befriste-

tes Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH abgestellt wird, spielt letzt-

lich keine Rolle. Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Ein-

tritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist bei

einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten

Monaten zu erfüllen und gilt auch für Personen, die vorab keiner Erwerbs-

tätigkeit nachgegangen sind (E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch AVIG-Praxis ALE

[abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] B314).

Im Rahmen des vom Beschwerdegegner zu Recht festgesetzten relevan-

ten Reaktionszeitraums vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 hat

der Beschwerdeführer einzig eine Arbeitsbemühung pro Monat vorgelegt

(act. IIB 25). Er hat sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in ungenü-

gender Weise um eine neue Stelle bemüht (E. 2.1.2 hiervor).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom

15. Februar 2016 (act. IIB 26) das gesonderte Verfahren in Bezug auf die

„Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016“ zu Guns-

ten des Beschwerdeführers ohne Sanktion abgeschlossen hat. Soweit der

Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei damit festgehalten worden, dass

im Monat Januar 2016 keine Pflichtverletzung begangen worden sei

(vgl. Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in

den Gerichtsakten), geht er fehl. Wie der Beschwerdegegner einlässlich

und zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wurde das Ver-

fahren wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode

vom 27. bis zum 31. Januar 2016 hinfällig, weil der Anspruch auf Leistun-

gen erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht wurde. Daraus lässt sich

aber nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 15

bzw. in den Monaten November und Dezember 2015 generell pflichtmässig

verhalten hat.

3.6

3.6.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-

nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-

gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;

ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.6.2

Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des

leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellras-

ter" (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenü-

genden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der

Regel zwischen 9 bis 12 Tagen liegt. Die verfügte Einstelldauer liegt im

Ermessensbereich des Beschwerdegegners und ist nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-

deführer am 21. Juni 2016 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er-

schienen ist (act. IIB 54). Unbestritten ist zudem, dass er die schriftliche

Einladung zum Beratungstermin vom 3. Mai 2016 erhalten hat (act. IIB 44).

Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (act. IIB 56) gab der Beschwerdefüh-

rer an, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Damit vermag er keinen

relevanten Entschuldigungsgrund vorzubringen, weshalb die Einstellung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 16

der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Terminversäumnis zu

Recht erfolgt ist.

4.2

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten

Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Zudem entspricht die ver-

hängte Sanktion dem "Einstellraster" des seco (AVIG-Praxis ALE D79

Ziff. 3.A/1),

wonach

die

Einstellung

bei

erstmaligem

Fernblei-

ben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch

in der Regel zwischen 5 bis 8 Tagen liegt. Mit Blick auf die gesamten Um-

stände ist das verfügte Einstellmass in keiner Weise zu beanstanden. Da-

bei ist der Beschwerdegegner trotz mehrfacher Einstellung (vgl. E. 3 hier-

vor) innerhalb des Rasters geblieben. Es besteht daher keine Veranlas-

sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen

(vgl. E. 3.6.1 hiervor).

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-

schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien

kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,

können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt

werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen,

wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von

dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er

unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer-

den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B.

Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der

Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 17

(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in hohem Masse wider-

sprüchlich. Er hat sie im Verlauf des Verfahrens immer wieder angepasst

und mit bis dahin noch nie erwähnten Unterlagen ergänzt, wobei die Wi-

dersprüche nicht aufgehoben, sondern erst recht vertieft wurden. Die Pro-

zessführung liegt zufolge der vom Beschwerdeführer resp. dessen Vater

als Vertreter präsentierten, sich gegenseitig auch ausschliessenden Sach-

verhaltsvarianten nicht mehr innerhalb dessen, was einer Partei unter Wah-

rung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG in guten Treuen gerade

noch als den eigenen Standpunkt beschönigende Darstellung zuzugeste-

hen ist. Ein in dieser Weise prozessierender Beschwerdeführer handelt

mutwillig und hat das Recht des in guten Treuen handelnden Versicherten

auf ein kostenloses Verfahren verwirkt. Dem Beschwerdeführer sind die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 18

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.