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200 2016 978

Bern VerwG · 2016-09-15 · Deutsch BE

zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (1491736/1491737)

Sachverhalt

A.

Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 17. Juli 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern

(AKB bzw. Beschwerdegegnerin) infolge seines Studiums in ... rückwirkend

ab Januar 2013 als Nichterwerbstätiger an (Akten der AKB in Sachen des

Versicherten [act. IIA] 43). Gleichentags meldete sich ebenfalls die Ehefrau

des Versicherten, die 1990 geborene B.________ (Versicherte bzw. Be-

schwerdeführerin), bei der AKB als Nichterwerbstätige an. Dabei führte sie

als Grund für die Nichterwerbstätigkeit „Hausfrau und Mutter“ an (Akten der

AKB in Sachen der Versicherten [act. II] 46).

Mit Verfügungen vom 1. April 2014 (act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA

25) setzte die AKB die von den Versicherten zu entrichtenden persönlichen

AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträ-

ge) pro 2013 definitiv auf Fr. 489.60 resp. auf Fr. 8.-- fest. Ferner setzte sie

mit zwei Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) die

zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige

(inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2014 definitiv auf jeweils Fr. 504.--

fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten.

Nachdem die Versicherten im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsver-

fahrens aufforderungsgemäss (act. IIA 14, 19) diverse Unterlagen einge-

reicht hatten, hob die AKB mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2016 (act. II

5, act. IIA 4) die bisher erlassenen Verfügungen revisionsweise auf und

verneinte ab 1. September 2013 eine obligatorische Versichertenunterstel-

lung im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Als Begrün-

dung führte sie an, dass sich ab diesem Zeitpunkt der Wohnsitz der Versi-

cherten nicht mehr in der Schweiz, sondern in ... befunden habe. Die gegen

diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4, act. IIA 3) wies die AKB

mit zwei Entscheiden vom 15. September 2016 ab (act. II 1, act. IIA 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 3

B.

Hiergegen erheben die Versicherten am 12. Oktober 2016 Beschwerde und

beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheent-

scheide sowie die Bejahung der Versichertenunterstellung als Nichter-

werbstätige über den 1. September 2013 hinaus.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schliesst die Beschwer-

degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der

Stadt Bern (AHV-Zweigstelle) vom 9. November 2016 (in den Gerichtsak-

ten) auf Abweisung der Beschwerde.

Am 6. Januar 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die

Ausführungen der AHV-Zweigstelle vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsak-

ten) aufforderungsgemäss zur Einhaltung der für eine prozessuale Revision

massgeblichen Frist von 90 Tagen Stellung, hält grundsätzlich am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragt eventualiter die Aufhe-

bung der Versichertenunterstellung per 1. Januar 2015.

Am 28. Januar 2017 nehmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind die zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (act. II 1, act. IIA 1). Streitig und zu prüfen ist die Unter- stellung der Beschwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG für die Zeit ab September 2013.

E. 1.3 Umstritten sind die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige ab September 2013 für die Dauer des Studiums des Beschwerdeführers in ... von maximal sechs Jahren (act. IIA 6). Der Streit- wert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit

Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die

unter anderem im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1)

tätig sind, obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung versichert.

2.2

Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich

dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nach den Art. 23 – 26 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 5

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an

dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person

in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Straf-

anstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Entscheidend ist der Ort,

den eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzu-

stellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und

zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Ver-

bleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären

Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist

nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkenn-

baren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst,

sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung,

wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405

E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzu-

stellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1).

2.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder

der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-

lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen

rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus-

schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür-

digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer

Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als

objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb

der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-

waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die

mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt

eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entschei-

des einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 6

Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig-

lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions-

grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu-

nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen

Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die

Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi-

onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der

Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli-

chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (SVR

2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2).

2.4

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun-

gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor-

rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV

Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung

rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die

Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög-

lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –

derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne

qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztli-

chen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg-

falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher

Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen

Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414).

Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich-

tigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen wer-

den, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu

auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag

kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen

(BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 7

3.

3.1

Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer obligatorisch bei

der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert

sind. Dabei ist einzig fraglich, ob sie – trotz ihres Aufenthaltes in ... –

Wohnsitz in der Schweiz haben, zumal die zwei weiteren Voraussetzungen

für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG (vgl.

E. 2.1 hiervor) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind.

Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass der Aufenthalt in ... zum

Zweck der Ausbildung gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB für sich allein keinen

Wohnsitz zu begründen vermag. Vorliegend ist der Beschwerdeführer je-

doch, nachdem er im Januar 2013 sein Studium in ... begonnen hatte (Bei-

lage zu act. IIA 41) und im Sommer wieder in die Schweiz gereist war, am

18. August 2013 (nunmehr) zusammen mit der Beschwerdeführerin und

der im Juni 2013 geborenen Tochter (act. IIA 41) nach ... ausgereist (Be-

schwerdebeilage [act. I] 12). Dort wohnen sie seither in einer gemeinsamen

Wohnung (Beilage zu act. IIA 15; Beschwerde S. 1). Eine Wohnung in der

Schweiz haben sie nicht mehr (act. IIA 15; Beschwerde S. 1). All diese

Punkte lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihren Le-

bensmittelpunkt ab dem 18. August 2013 (zumindest für die Dauer des

Studiums) nach ... verlegt haben. Insbesondere der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder nicht in der Schweiz

geblieben, sondern nach ... gezogen sind, lässt es als unwahrscheinlich

erscheinen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz

hatten. Darüber hinaus gilt bei verheirateten Personen die Vermutung, dass

sich der Wohnsitz beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen

Wohnung – hier ... – befindet (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar

ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 10).

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer die Semesterferien, d.h.

rund zwei Wochen jeweils im Januar und rund drei Monate jeweils im

Sommer (act. I 12), in der Schweiz verbringen. Insbesondere verfügen sie

in der Schweiz über keine gemeinsame Wohnung in die sie zurückkehren

könnten, sondern halten sich entweder bei Verwandten oder bei Freunden

auf (Beschwerde S. 1). Gemäss eigenen Angaben sind sie zwar auf die

Suche nach einer passenden Unterkunft in der Schweiz (act. IIA 15; Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 8

schwerde S. 1). Eine solche haben sie aber soweit ersichtlich bislang nicht

gefunden. Dass die beiden Töchter in der Schweiz geboren sind, vermag

– entgegen der Auffassung in der Beschwerde – ebenfalls keinen Wohnsitz

in der Schweiz zu belegen. Denn die Beschwerdeführer haben sich offen-

sichtlich nur zum Zwecke der Geburt vorübergehend in der Schweiz aufge-

halten und sind anschliessend wieder in die gemeinsame Wohnung in ...

zurückgekehrt. Ebenfalls ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerde-

führer nach wie vor in der Schweiz angemeldet sind, hier Steuern zahlen

und krankenversichert sind (Beilagen zu act. IIA 9 und 13; act. I 2). Denn

diese formellen Aspekte vermögen für sich alleine die Begründung eines

Wohnsitzes nicht zu beweisen (Entscheid des BGer vom 12. Mai 2016,

9C_747/2015, E. 4.2 und 6.2; vgl. diesbezüglich auch die Mitteilung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] die AHV-Ausgleichskassen

und EL-Durchführungsstellen Nr. 384 vom 2. November 2016).

Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Ausrei-

se am 18. August 2013 einen neuen Wohnsitz in ... begründet und damit

ihren bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Ab diesem

Zeitpunkt erfüllen sie die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung

von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG somit nicht mehr.

3.2

Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. April 2014

(act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA 25) und vom 23. November 2015

(act. II 12, act. IIA 17) über die von den Beschwerdeführern zu entrichten-

den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwal-

tungskostenbeiträge) pro 2013 und pro 2014 bereits verfügt hat und diese

Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist, um

auf diese Verfügungen zurückzukommen und die Unterstellung der Be-

schwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG ab Sep-

tember 2013 rückwirkend zu verneinen, ein Rückkommenstitel notwendig

(vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor).

Für die Beitragsperioden ab 2015 hat die Beschwerdegegnerin soweit er-

sichtlich noch nicht verfügt, sondern es wurden lediglich Akontorechnungen

erlassen (act. IIA 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 9

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend (act. IIA 4), dass sie von

den wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Begründung des

neuen Wohnsitzes in ... (Grösse der Wohnung, Aufgabe einer eigenen

Wohnung in Bern, Ausreise als ganze Familie im August 2013) erst mit der

Email vom 14. Dezember 2015 (act. IIA 15) erfahren habe. Somit lägen

neue erhebliche Tatsachen vor, welche ein Zurückkommen auf die rechts-

kräftigen Beitragsverfügungen im Rahmen einer prozessualen Revision

gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erlauben würden.

Es finden sich in den vorliegenden Akten bereits vor der besagten Email

gewisse Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz inzwi-

schen in ... haben. So wurde – nachdem die Zustellung einer Zahlungsein-

ladung vom 16. April 2014 an den Beschwerdeführer mit der Begründung

„weggezogen“ nicht möglich war – vermutlich von einem Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin auf dem retournierten Briefumschlag notiert, dass die

Beschwerdeführer in ... zum Studieren seien (act. II 36). Ferner wurden die

persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis

31. März 2014 mit Mitteilungen vom 5. Mai 2014 (act. II 34; act. IIA 34) mit

der Begründung „das Mitglied ist ins Ausland weggezogen“ abgeschrieben.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung des Betrei-

bungsamtes Bern-Mittelland vom 4. März 2015 (act. II 20) ebenfalls über

den Wegzug der Beschwerdeführerin nach ... informiert. Die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Indizien eine allfällige Wohnsitzbe-

gründung der Beschwerdeführer im Ausland zumindest hätte weiter ab-

klären müssen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.

Denn selbst wenn – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegne-

rin – davon ausgegangen wird, dass sie erst mit der Email vom 14. De-

zember 2015 von einer möglichen Wohnsitzbegründung im Ausland erfah-

ren hat, hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist, welche

mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt (vgl. E. 2.3

hiervor), offensichtlich nicht eingehalten. Nach der besagten Email ging am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 Januar 2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Be-

schwerdegegnerin ein (act. IIA 13), in welcher er insbesondere Fragen zu

seinem Wohnsitz beantwortet und weitere Unterlagen eingereicht hat. Dar-

aufhin hat die Beschwerdegegnerin jedoch bis zum Erlass der Verfügungen

vom 22. Juli 2016 keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 10

sind keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Sachverhalts erkennbar

(vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen kann auf die definitiven Bei-

tragsfestsetzungen pro 2013 und 2014 nicht mittels prozessualer Revision

zurückgekommen werden.

3.2.2

Hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung ist festzuhalten, dass

die Beitragsverfügungen pro 2013 und 2014 – entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle in der Stellungnahme

vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) – nicht zweifellos unrichtig sind.

Zwar haben – wie soeben dargelegt worden ist – bereits seit dem 30. April

2014 (act. II 36) gewisse Indizien bestanden, die auf eine Wohnsitzbegrün-

dung im Ausland hingedeutet haben. Jedoch ist die Wohnsitzbegründung

im Ausland erst durch die im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsver-

fahrens am 14. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 eingereichten Akten

erstellt (act. IIA 13 und 15). Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerde-

gegnerin bis zum Erlass der Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II

12, act. IIA 17) – noch – nicht über die Informationen verfügt hat, welche

die entsprechenden Verfügungen als zweifellos unrichtig hätten erscheinen

lassen. Damit scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit

praxisgemäss aus (vgl. E. 2.4 hiervor), womit ein wiedererwägungsweises

Zurückkommen auf die definitiven Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2013

und 2014 ebenfalls nicht möglich ist.

3.3

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise im August

2013 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz haben. Da jedoch die Voraus-

setzungen für einen Rückkommenstitel nicht erfüllt sind, besteht für eine

rückwirkende Aufhebung der Versichertenunterstellung per 1. September

2013 keine Rechtsgrundlage.

Die Beschwerde ist demnach – entsprechend dem Eventualantrag der Be-

schwerdegegnerin in der Eingabe vom 6. Januar 2017 (in den Gerichtsak-

ten) – insofern gutzuheissen, als die Versichertenunterstellung der Be-

schwerdeführer erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu verneinen ist. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 11

4.

4.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach kon-

stanter Praxis trotz ihres (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den

Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen-

heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen

Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

E. 15 September 2016 insofern abgeändert, als die Versichertenunterstel- lung der Beschwerdeführer erst für die Zeit ab 1. Januar 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (act. II 1, act. IIA 1). Streitig und zu prüfen ist die Unter- stellung der Beschwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG für die Zeit ab September 2013. 1.3 Umstritten sind die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige ab September 2013 für die Dauer des Studiums des Beschwerdeführers in ... von maximal sechs Jahren (act. IIA 6). Der Streit- wert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die unter anderem im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1) tätig sind, obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlasse- nenversicherung versichert. 2.2 Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nach den Art. 23 – 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 5 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Straf- anstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Entscheidend ist der Ort, den eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzu- stellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Ver- bleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkenn- baren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzu- stellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entschei- des einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 6 Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig- lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions- grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu- nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi- onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli- chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (SVR 2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög- lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztli- chen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg- falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich- tigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen wer- den, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 7
  5. 3.1 Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Dabei ist einzig fraglich, ob sie – trotz ihres Aufenthaltes in ... – Wohnsitz in der Schweiz haben, zumal die zwei weiteren Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass der Aufenthalt in ... zum Zweck der Ausbildung gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Vorliegend ist der Beschwerdeführer je- doch, nachdem er im Januar 2013 sein Studium in ... begonnen hatte (Bei- lage zu act. IIA 41) und im Sommer wieder in die Schweiz gereist war, am
  6. August 2013 (nunmehr) zusammen mit der Beschwerdeführerin und der im Juni 2013 geborenen Tochter (act. IIA 41) nach ... ausgereist (Be- schwerdebeilage [act. I] 12). Dort wohnen sie seither in einer gemeinsamen Wohnung (Beilage zu act. IIA 15; Beschwerde S. 1). Eine Wohnung in der Schweiz haben sie nicht mehr (act. IIA 15; Beschwerde S. 1). All diese Punkte lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihren Le- bensmittelpunkt ab dem 18. August 2013 (zumindest für die Dauer des Studiums) nach ... verlegt haben. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder nicht in der Schweiz geblieben, sondern nach ... gezogen sind, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz hatten. Darüber hinaus gilt bei verheirateten Personen die Vermutung, dass sich der Wohnsitz beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung – hier ... – befindet (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 10). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer die Semesterferien, d.h. rund zwei Wochen jeweils im Januar und rund drei Monate jeweils im Sommer (act. I 12), in der Schweiz verbringen. Insbesondere verfügen sie in der Schweiz über keine gemeinsame Wohnung in die sie zurückkehren könnten, sondern halten sich entweder bei Verwandten oder bei Freunden auf (Beschwerde S. 1). Gemäss eigenen Angaben sind sie zwar auf die Suche nach einer passenden Unterkunft in der Schweiz (act. IIA 15; Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 8 schwerde S. 1). Eine solche haben sie aber soweit ersichtlich bislang nicht gefunden. Dass die beiden Töchter in der Schweiz geboren sind, vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – ebenfalls keinen Wohnsitz in der Schweiz zu belegen. Denn die Beschwerdeführer haben sich offen- sichtlich nur zum Zwecke der Geburt vorübergehend in der Schweiz aufge- halten und sind anschliessend wieder in die gemeinsame Wohnung in ... zurückgekehrt. Ebenfalls ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerde- führer nach wie vor in der Schweiz angemeldet sind, hier Steuern zahlen und krankenversichert sind (Beilagen zu act. IIA 9 und 13; act. I 2). Denn diese formellen Aspekte vermögen für sich alleine die Begründung eines Wohnsitzes nicht zu beweisen (Entscheid des BGer vom 12. Mai 2016, 9C_747/2015, E. 4.2 und 6.2; vgl. diesbezüglich auch die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 384 vom 2. November 2016). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Ausrei- se am 18. August 2013 einen neuen Wohnsitz in ... begründet und damit ihren bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Ab diesem Zeitpunkt erfüllen sie die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG somit nicht mehr. 3.2 Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. April 2014 (act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA 25) und vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) über die von den Beschwerdeführern zu entrichten- den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwal- tungskostenbeiträge) pro 2013 und pro 2014 bereits verfügt hat und diese Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist, um auf diese Verfügungen zurückzukommen und die Unterstellung der Be- schwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG ab Sep- tember 2013 rückwirkend zu verneinen, ein Rückkommenstitel notwendig (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Für die Beitragsperioden ab 2015 hat die Beschwerdegegnerin soweit er- sichtlich noch nicht verfügt, sondern es wurden lediglich Akontorechnungen erlassen (act. IIA 16). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 9 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend (act. IIA 4), dass sie von den wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Begründung des neuen Wohnsitzes in ... (Grösse der Wohnung, Aufgabe einer eigenen Wohnung in Bern, Ausreise als ganze Familie im August 2013) erst mit der Email vom 14. Dezember 2015 (act. IIA 15) erfahren habe. Somit lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche ein Zurückkommen auf die rechts- kräftigen Beitragsverfügungen im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erlauben würden. Es finden sich in den vorliegenden Akten bereits vor der besagten Email gewisse Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz inzwi- schen in ... haben. So wurde – nachdem die Zustellung einer Zahlungsein- ladung vom 16. April 2014 an den Beschwerdeführer mit der Begründung „weggezogen“ nicht möglich war – vermutlich von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin auf dem retournierten Briefumschlag notiert, dass die Beschwerdeführer in ... zum Studieren seien (act. II 36). Ferner wurden die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis
  7. März 2014 mit Mitteilungen vom 5. Mai 2014 (act. II 34; act. IIA 34) mit der Begründung „das Mitglied ist ins Ausland weggezogen“ abgeschrieben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland vom 4. März 2015 (act. II 20) ebenfalls über den Wegzug der Beschwerdeführerin nach ... informiert. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Indizien eine allfällige Wohnsitzbe- gründung der Beschwerdeführer im Ausland zumindest hätte weiter ab- klären müssen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegne- rin – davon ausgegangen wird, dass sie erst mit der Email vom 14. De- zember 2015 von einer möglichen Wohnsitzbegründung im Ausland erfah- ren hat, hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt (vgl. E. 2.3 hiervor), offensichtlich nicht eingehalten. Nach der besagten Email ging am
  8. Januar 2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Be- schwerdegegnerin ein (act. IIA 13), in welcher er insbesondere Fragen zu seinem Wohnsitz beantwortet und weitere Unterlagen eingereicht hat. Dar- aufhin hat die Beschwerdegegnerin jedoch bis zum Erlass der Verfügungen vom 22. Juli 2016 keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 10 sind keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Sachverhalts erkennbar (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen kann auf die definitiven Bei- tragsfestsetzungen pro 2013 und 2014 nicht mittels prozessualer Revision zurückgekommen werden. 3.2.2 Hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen pro 2013 und 2014 – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) – nicht zweifellos unrichtig sind. Zwar haben – wie soeben dargelegt worden ist – bereits seit dem 30. April 2014 (act. II 36) gewisse Indizien bestanden, die auf eine Wohnsitzbegrün- dung im Ausland hingedeutet haben. Jedoch ist die Wohnsitzbegründung im Ausland erst durch die im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsver- fahrens am 14. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 eingereichten Akten erstellt (act. IIA 13 und 15). Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerde- gegnerin bis zum Erlass der Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) – noch – nicht über die Informationen verfügt hat, welche die entsprechenden Verfügungen als zweifellos unrichtig hätten erscheinen lassen. Damit scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit praxisgemäss aus (vgl. E. 2.4 hiervor), womit ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die definitiven Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2013 und 2014 ebenfalls nicht möglich ist. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise im August 2013 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz haben. Da jedoch die Voraus- setzungen für einen Rückkommenstitel nicht erfüllt sind, besteht für eine rückwirkende Aufhebung der Versichertenunterstellung per 1. September 2013 keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist demnach – entsprechend dem Eventualantrag der Be- schwerdegegnerin in der Eingabe vom 6. Januar 2017 (in den Gerichtsak- ten) – insofern gutzuheissen, als die Versichertenunterstellung der Be- schwerdeführer erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu verneinen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 11
  9. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach kon- stanter Praxis trotz ihres (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  11. September 2016 insofern abgeändert, als die Versichertenunterstel- lung der Beschwerdeführer erst für die Zeit ab 1. Januar 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 978 AHV und

200 16 1200 AHV (2)

SCJ/COC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ und B.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016

(1491736/1491737)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 17. Juli 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern

(AKB bzw. Beschwerdegegnerin) infolge seines Studiums in ... rückwirkend

ab Januar 2013 als Nichterwerbstätiger an (Akten der AKB in Sachen des

Versicherten [act. IIA] 43). Gleichentags meldete sich ebenfalls die Ehefrau

des Versicherten, die 1990 geborene B.________ (Versicherte bzw. Be-

schwerdeführerin), bei der AKB als Nichterwerbstätige an. Dabei führte sie

als Grund für die Nichterwerbstätigkeit „Hausfrau und Mutter“ an (Akten der

AKB in Sachen der Versicherten [act. II] 46).

Mit Verfügungen vom 1. April 2014 (act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA

25) setzte die AKB die von den Versicherten zu entrichtenden persönlichen

AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträ-

ge) pro 2013 definitiv auf Fr. 489.60 resp. auf Fr. 8.-- fest. Ferner setzte sie

mit zwei Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) die

zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige

(inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2014 definitiv auf jeweils Fr. 504.--

fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten.

Nachdem die Versicherten im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsver-

fahrens aufforderungsgemäss (act. IIA 14, 19) diverse Unterlagen einge-

reicht hatten, hob die AKB mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2016 (act. II

5, act. IIA 4) die bisher erlassenen Verfügungen revisionsweise auf und

verneinte ab 1. September 2013 eine obligatorische Versichertenunterstel-

lung im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Als Begrün-

dung führte sie an, dass sich ab diesem Zeitpunkt der Wohnsitz der Versi-

cherten nicht mehr in der Schweiz, sondern in ... befunden habe. Die gegen

diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4, act. IIA 3) wies die AKB

mit zwei Entscheiden vom 15. September 2016 ab (act. II 1, act. IIA 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 3

B.

Hiergegen erheben die Versicherten am 12. Oktober 2016 Beschwerde und

beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheent-

scheide sowie die Bejahung der Versichertenunterstellung als Nichter-

werbstätige über den 1. September 2013 hinaus.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schliesst die Beschwer-

degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der

Stadt Bern (AHV-Zweigstelle) vom 9. November 2016 (in den Gerichtsak-

ten) auf Abweisung der Beschwerde.

Am 6. Januar 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die

Ausführungen der AHV-Zweigstelle vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsak-

ten) aufforderungsgemäss zur Einhaltung der für eine prozessuale Revision

massgeblichen Frist von 90 Tagen Stellung, hält grundsätzlich am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragt eventualiter die Aufhe-

bung der Versichertenunterstellung per 1. Januar 2015.

Am 28. Januar 2017 nehmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1

Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi-

cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 4

und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten sind die zwei Einspracheentscheide vom 15.

September 2016 (act. II 1, act. IIA 1). Streitig und zu prüfen ist die Unter-

stellung der Beschwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des

AHVG für die Zeit ab September 2013.

1.3

Umstritten sind die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführer als

Nichterwerbstätige ab September 2013 für die Dauer des Studiums des

Beschwerdeführers in ... von maximal sechs Jahren (act. IIA 6). Der Streit-

wert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit

Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die

unter anderem im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1)

tätig sind, obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung versichert.

2.2

Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich

dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nach den Art. 23 – 26 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 5

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an

dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person

in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Straf-

anstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Entscheidend ist der Ort,

den eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzu-

stellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und

zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Ver-

bleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären

Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist

nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkenn-

baren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst,

sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung,

wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405

E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzu-

stellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1).

2.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder

der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-

lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen

rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus-

schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür-

digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer

Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als

objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb

der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-

waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die

mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt

eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entschei-

des einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 6

Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig-

lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions-

grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu-

nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen

Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die

Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi-

onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der

Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli-

chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (SVR

2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2).

2.4

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun-

gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor-

rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV

Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung

rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die

Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög-

lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –

derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne

qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztli-

chen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorg-

falt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher

Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen

Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414).

Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich-

tigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen wer-

den, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu

auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag

kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen

(BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 7

3.

3.1

Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer obligatorisch bei

der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert

sind. Dabei ist einzig fraglich, ob sie – trotz ihres Aufenthaltes in ... –

Wohnsitz in der Schweiz haben, zumal die zwei weiteren Voraussetzungen

für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG (vgl.

E. 2.1 hiervor) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind.

Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass der Aufenthalt in ... zum

Zweck der Ausbildung gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB für sich allein keinen

Wohnsitz zu begründen vermag. Vorliegend ist der Beschwerdeführer je-

doch, nachdem er im Januar 2013 sein Studium in ... begonnen hatte (Bei-

lage zu act. IIA 41) und im Sommer wieder in die Schweiz gereist war, am

18. August 2013 (nunmehr) zusammen mit der Beschwerdeführerin und

der im Juni 2013 geborenen Tochter (act. IIA 41) nach ... ausgereist (Be-

schwerdebeilage [act. I] 12). Dort wohnen sie seither in einer gemeinsamen

Wohnung (Beilage zu act. IIA 15; Beschwerde S. 1). Eine Wohnung in der

Schweiz haben sie nicht mehr (act. IIA 15; Beschwerde S. 1). All diese

Punkte lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihren Le-

bensmittelpunkt ab dem 18. August 2013 (zumindest für die Dauer des

Studiums) nach ... verlegt haben. Insbesondere der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder nicht in der Schweiz

geblieben, sondern nach ... gezogen sind, lässt es als unwahrscheinlich

erscheinen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz

hatten. Darüber hinaus gilt bei verheirateten Personen die Vermutung, dass

sich der Wohnsitz beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen

Wohnung – hier ... – befindet (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar

ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 10).

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer die Semesterferien, d.h.

rund zwei Wochen jeweils im Januar und rund drei Monate jeweils im

Sommer (act. I 12), in der Schweiz verbringen. Insbesondere verfügen sie

in der Schweiz über keine gemeinsame Wohnung in die sie zurückkehren

könnten, sondern halten sich entweder bei Verwandten oder bei Freunden

auf (Beschwerde S. 1). Gemäss eigenen Angaben sind sie zwar auf die

Suche nach einer passenden Unterkunft in der Schweiz (act. IIA 15; Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 8

schwerde S. 1). Eine solche haben sie aber soweit ersichtlich bislang nicht

gefunden. Dass die beiden Töchter in der Schweiz geboren sind, vermag

– entgegen der Auffassung in der Beschwerde – ebenfalls keinen Wohnsitz

in der Schweiz zu belegen. Denn die Beschwerdeführer haben sich offen-

sichtlich nur zum Zwecke der Geburt vorübergehend in der Schweiz aufge-

halten und sind anschliessend wieder in die gemeinsame Wohnung in ...

zurückgekehrt. Ebenfalls ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerde-

führer nach wie vor in der Schweiz angemeldet sind, hier Steuern zahlen

und krankenversichert sind (Beilagen zu act. IIA 9 und 13; act. I 2). Denn

diese formellen Aspekte vermögen für sich alleine die Begründung eines

Wohnsitzes nicht zu beweisen (Entscheid des BGer vom 12. Mai 2016,

9C_747/2015, E. 4.2 und 6.2; vgl. diesbezüglich auch die Mitteilung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] die AHV-Ausgleichskassen

und EL-Durchführungsstellen Nr. 384 vom 2. November 2016).

Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Ausrei-

se am 18. August 2013 einen neuen Wohnsitz in ... begründet und damit

ihren bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Ab diesem

Zeitpunkt erfüllen sie die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung

von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG somit nicht mehr.

3.2

Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. April 2014

(act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA 25) und vom 23. November 2015

(act. II 12, act. IIA 17) über die von den Beschwerdeführern zu entrichten-

den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwal-

tungskostenbeiträge) pro 2013 und pro 2014 bereits verfügt hat und diese

Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist, um

auf diese Verfügungen zurückzukommen und die Unterstellung der Be-

schwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG ab Sep-

tember 2013 rückwirkend zu verneinen, ein Rückkommenstitel notwendig

(vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor).

Für die Beitragsperioden ab 2015 hat die Beschwerdegegnerin soweit er-

sichtlich noch nicht verfügt, sondern es wurden lediglich Akontorechnungen

erlassen (act. IIA 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 9

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend (act. IIA 4), dass sie von

den wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Begründung des

neuen Wohnsitzes in ... (Grösse der Wohnung, Aufgabe einer eigenen

Wohnung in Bern, Ausreise als ganze Familie im August 2013) erst mit der

Email vom 14. Dezember 2015 (act. IIA 15) erfahren habe. Somit lägen

neue erhebliche Tatsachen vor, welche ein Zurückkommen auf die rechts-

kräftigen Beitragsverfügungen im Rahmen einer prozessualen Revision

gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erlauben würden.

Es finden sich in den vorliegenden Akten bereits vor der besagten Email

gewisse Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz inzwi-

schen in ... haben. So wurde – nachdem die Zustellung einer Zahlungsein-

ladung vom 16. April 2014 an den Beschwerdeführer mit der Begründung

„weggezogen“ nicht möglich war – vermutlich von einem Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin auf dem retournierten Briefumschlag notiert, dass die

Beschwerdeführer in ... zum Studieren seien (act. II 36). Ferner wurden die

persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis

31. März 2014 mit Mitteilungen vom 5. Mai 2014 (act. II 34; act. IIA 34) mit

der Begründung „das Mitglied ist ins Ausland weggezogen“ abgeschrieben.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung des Betrei-

bungsamtes Bern-Mittelland vom 4. März 2015 (act. II 20) ebenfalls über

den Wegzug der Beschwerdeführerin nach ... informiert. Die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Indizien eine allfällige Wohnsitzbe-

gründung der Beschwerdeführer im Ausland zumindest hätte weiter ab-

klären müssen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.

Denn selbst wenn – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegne-

rin – davon ausgegangen wird, dass sie erst mit der Email vom 14. De-

zember 2015 von einer möglichen Wohnsitzbegründung im Ausland erfah-

ren hat, hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist, welche

mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt (vgl. E. 2.3

hiervor), offensichtlich nicht eingehalten. Nach der besagten Email ging am

12. Januar 2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Be-

schwerdegegnerin ein (act. IIA 13), in welcher er insbesondere Fragen zu

seinem Wohnsitz beantwortet und weitere Unterlagen eingereicht hat. Dar-

aufhin hat die Beschwerdegegnerin jedoch bis zum Erlass der Verfügungen

vom 22. Juli 2016 keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 10

sind keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Sachverhalts erkennbar

(vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen kann auf die definitiven Bei-

tragsfestsetzungen pro 2013 und 2014 nicht mittels prozessualer Revision

zurückgekommen werden.

3.2.2

Hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung ist festzuhalten, dass

die Beitragsverfügungen pro 2013 und 2014 – entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle in der Stellungnahme

vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) – nicht zweifellos unrichtig sind.

Zwar haben – wie soeben dargelegt worden ist – bereits seit dem 30. April

2014 (act. II 36) gewisse Indizien bestanden, die auf eine Wohnsitzbegrün-

dung im Ausland hingedeutet haben. Jedoch ist die Wohnsitzbegründung

im Ausland erst durch die im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsver-

fahrens am 14. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 eingereichten Akten

erstellt (act. IIA 13 und 15). Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerde-

gegnerin bis zum Erlass der Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II

12, act. IIA 17) – noch – nicht über die Informationen verfügt hat, welche

die entsprechenden Verfügungen als zweifellos unrichtig hätten erscheinen

lassen. Damit scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit

praxisgemäss aus (vgl. E. 2.4 hiervor), womit ein wiedererwägungsweises

Zurückkommen auf die definitiven Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2013

und 2014 ebenfalls nicht möglich ist.

3.3

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise im August

2013 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz haben. Da jedoch die Voraus-

setzungen für einen Rückkommenstitel nicht erfüllt sind, besteht für eine

rückwirkende Aufhebung der Versichertenunterstellung per 1. September

2013 keine Rechtsgrundlage.

Die Beschwerde ist demnach – entsprechend dem Eventualantrag der Be-

schwerdegegnerin in der Eingabe vom 6. Januar 2017 (in den Gerichtsak-

ten) – insofern gutzuheissen, als die Versichertenunterstellung der Be-

schwerdeführer erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu verneinen ist. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 11

4.

4.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach kon-

stanter Praxis trotz ihres (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den

Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen-

heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen

Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

15. September 2016 insofern abgeändert, als die Versichertenunterstel-

lung der Beschwerdeführer erst für die Zeit ab 1. Januar 2015 verneint

wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

(samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.