opencaselaw.ch

200 2016 973

Bern VerwG · 2017-06-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. September 2016

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. September 2014 unter Hinweis auf Depressionen und ein Trauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen medizi- nischer und erwerblicher Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 in der MEDAS E.________ GmbH (MEDAS) polydiszi- plinär begutachtet (Gutachten vom 23. Mai 2016 [AB 67.1]). Gestützt dar- auf stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicher- ten mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 (AB 68) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 74, 78) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; AB 80, 85) verfügte die IVB am 13. September 2016 wie angekündigt (AB 86). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Oktober 2016 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie dem Rentenentscheid vorausgehend die rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands mittels Anord- nung eines Gerichtsgutachtens im Bereich Psychiatrie / Psychologie bean- tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der prozessleitenden Verfügung vom 24. November 2016 führte der In- struktionsrichter aus, er beabsichtige eine Begutachtung bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.________ GmbH, in Auftrag zu geben und gab den Parteien Gelegenheit zur Stel- lungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 3 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterin und den Fragenkatalog, währenddem die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme einreichte. Am 12. Dezember 2016 beauftragte das Gericht Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begutachtung und unterbreitete ihr den Fragenkatalog. Zum entsprechenden Gutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier) äusserten sich die Parteien am 4., 5. und 27. April 2017. Am 26. Juni 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs.1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 5 gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild: 3.1.1 Vom 15. April bis 4. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im diesbezüglichen Bericht vom 1. Juli 2004 (AB 12 S. 29 ff.) führten die Ärzte als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Be- lastungsstörung (PTBS), eine Depression, ein Verdacht auf eine funktionel- le Visusverminderung des rechten Auges sowie starke Menstruationsbe- schwerden aus (S. 29). Zuweisungsgründe seien die PTBS mit Albträumen über die Kriegstraumata, Flashbacks, Schlafstörungen und eine depressive Begleitsymptomatik mit Antriebs- und Freudlosigkeit sowie gedrückter, trau- riger Stimmung und grossem Leidensdruck gewesen (S. 30). 3.1.2 Im Rahmen der Hospitalisation vom 28. Oktober bis 23. November 2004 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste G.________, im Bericht vom 10. Dezember 2004 (AB 12 S. 25 ff.) eine somatoforme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 7 Schmerzstörung mit histrionischen Zügen und depressiver Entwicklung (ICD-10 F45.0). Vom 20. Oktober 2004 bis 29. April 2005 war bei den psychiatrischen Diensten G.________ zudem eine teilstationäre Behandlung erfolgt. Im diesbezüglichen Bericht vom 28. April 2005 (AB 12 S. 22 ff.) wurde eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) diagnostiziert. 3.1.3 Zu der vom 24. Dezember 2005 bis 7. Februar 2006 erfolgten Hos- pitalisation äusserten sich die Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ im Bericht vom 13. Februar 2006 (AB 48 S. 8 ff.) folgender- massen: Die Zuweisung sei aufgrund von Kopfschmerzen, rezidivierendem Erbrechen und abdominalen Beschwerden bei gleichzeitig fehlendem or- ganischem Korrelat erfolgt (S. 8). Diagnostisch wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine PTBS, starke Mens- truationsbeschwerden bei Uterusmyom sowie eine chronische Obstipation festgehalten (S. 11). 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. März 2006 (AB 12 S. 16 ff.) berichteten die Ärzte über die stationäre Abklärung und Behand- lung vom 8. Februar bis 17. März 2006. Es wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), PTBS (ICD-10 F43.1), schwergradige Depression (ICD-10 F32.2), Erythrozyturie bei Uterushinterwandmyom (ICD-10 D25.9), chronische Ob- stipation (ICD-10 K59.0) sowie Akne papulopustulosa vulgaris (ICD-10 L70.0; S. 16). 3.1.5 Vom 20. April bis 2. Juni 2006 (Bericht vom 10. Juni 2006 [AB 48 S. 6 ff.]) sowie vom 3. Juli bis 1. September 2006 (Bericht vom 27. Sep- tember 2006 [AB 48 S. 2 ff.]) erfolgte je eine weitere Hospitalisation bei den psychiatrischen Diensten H.________. 3.1.6 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom

21. September 2006 (AB 12 S. 14 f.) wurden – nach teilstationärer Behand- lung in der Tagesklinik vom 7. bis 30. Juni 2006 – eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 8 tiziert (S. 14). Am 3. Juli 2006 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Spitaleinweisung nach Suizidversuch mit Medikamenten infor- miert (S. 15; vgl. auch AB 48 S. 2). 3.1.7 Vom 21. Mai bis 7. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital I.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 46) diagnosti- zierten die Ärzte ein komplexes Schmerzsyndrom mit Generalisierung bei somatischen und psychischen Anteilen, eine PTBS sowie eine rezidivie- rende mittel- bis schwergradige depressive Episode (S. 2). Bei der Ein- trittsuntersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand, total erschöpft durch die Ganzkörperschmerzen, präsen- tiert. Sie habe über Kraft- und Energielosigkeit, Übelkeit, sehr schwanken- de Stimmung, Apathie und Angstzustände geklagt. Die seit mehreren Jah- ren bekannten Schmerzen und apathische Stimmung hätten nur leicht posi- tiv beeinflusst werden können, die Entlassung sei in leicht gebessertem Zustand erfolgt (S. 3). 3.1.8 Im Bericht vom 30. Dezember 2014 (AB 27) hielten die psychiatri- schen Dienste J.________ fest, vom 11. August bis 12. November 2014 sei eine teilstationäre Behandlung in der Akuttagesklinik erfolgt (vgl. auch Aus- trittsbericht vom 25. November 2014 [AB 67.4 S. 13 ff.]). Diagnostiziert wurde eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewegungs- und Sen- sibilitätsstörung (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/33.2), so- wie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; S. 1). Prognostisch liege eine starke Chronifizierung der Symptome mit komplexer Komorbidität vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bestehe seit Februar 2014 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beeinträchtigend auf das alltägli- che Leben wirkten sich lähmende und einschränkende Schmerzen, Kon- zentrationsschwierigkeiten, häufige Müdigkeit, Antriebslosigkeit, wenig Ausdauer, starke Ängste und getriggerte posttraumatische Symptome wie Kopfschmerzen, Flashbacks usw. aus (S. 3). 3.1.9 Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im Bericht vom 30. April 2015 (AB 35) folgende Diagnosen: rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy- chotisches Syndrom (ICD-10 F32.2), PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 9 matisierungsstörung (S. 1). Seit dem 18. März 2014 bestehe als Reini- gungsfrau eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, wobei am 8. April 2015 eine Hospitalisation erfolgt sei (S. 5). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mittelfristig kaum gerechnet werden. Ein wesentlicher Er- folg sei selbst im stationären Bereich kaum wahrscheinlich (S. 6). 3.1.10 Im Bericht vom 18. August 2015 (AB 52) führten die psychiatrischen Dienste J.________ aus, vom 9. April bis 8. Mai 2015 sei eine stationäre Behandlung erfolgt. Diagnostisch wurden eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 4

E. 10 F33.1 / F33.2), aufgeführt (S. 2). Seit März 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (S. 4). Eine längerfristige Prognose kön- ne nicht abgegeben werden, angesichts der starken Chronifizierung sei es jedoch unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit eine substanzielle Ver- besserung des psychischen Zustands erreicht werden könne (S. 3). 3.1.11 Im Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die ME- DAS in den Fachbereichen Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Orthopädie und Psychiatrie exploriert. Im dazugehörigen Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) hielten die Ärzte im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagnosen (S. 23): • Adipositas Grad I • Leichte Fettstoffwechselstörung • Verwachsungsbeschwerden bei Zustand nach Appendektomie • Wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei initialen degenerativen Wir- belsäulenveränderungen und leichter Wirbelsäulenfehlstatik in Form beton- ter BWS-Kyphose • Senk-Spreizfuss beidseits • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit versicherungsmedizin- scher Relevanz gestellt werden. Ohne Bedeutung seien nach anamnesti- schen Angaben ein Spannungskopfschmerz und ein fraglich zervikogener Kopfschmerz links festgestellt worden. Weiter sei ein akzidentiell gemesse- ner erhöhter Liquoreröffnungsdruck ohne Relevanz, klinische Zeichen einer sog. benignen intrakraniellen Hypertension bestünden hingegen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 10 (S. 21). Die Arbeitsfähigkeit könne ohne entsprechend objektivierbare ver- sicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nicht als reduziert beurteilt werden. Die Symptomausweitung und teilweise nicht authentische Sym- ptompräsentation resp. das aggravatorische Verhalten könnten für die Be- wertung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 19). In kardio- logischer Hinsicht finde sich ein normaler Befund. Die leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit sei auf einen Trainingsmangel zurückzu- führen, es bestünden keine Hinweise auf eine Rechts- oder Linksherzinsuf- fizienz, die Herzauskultation sei unauffällig. Nicht von versicherungsmedi- zinischer Relevanz seien Verwachsungsbeschwerden nach Appendekto- mie, eine Adipositas Grad I sowie eine leichte Fettstoffwechselstörung mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts (vgl. auch kardiologisches Teilgutachten vom 7. Dezember 2015 [AB 67.3]). Bei der orthopädischen Begutachtung hätten sich HWS, BWS und LWS in ihrer Beweglichkeit je- weils frei gezeigt. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial (S. 21). Die angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS zeigten nur initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstär- kung der BWS-Kyphose (S. 21 f.). Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vor- liegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrach- tungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch gelegentliche funk- tionelle Irritationen an der Wirbelsäule denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht. Die bestehende Fuss- fehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz (S. 22). Bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration habe sich gemäss Gut- achter eine deutliche Aggravation dargestellt. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten, insbesondere im Ausdrucksverhalten. Dabei seien die angeführ- ten intensiven Schmerzen ebenso wie die Schilderung der Kriegserlebnis- se, vage geblieben. Medizinische Behandlung werde kaum in Anspruch genommen und eingefordert. Die Klagen wirkten sehr demonstrativ und letztendlich auf den Gutachter unglaubwürdig. Es würden schwerwiegende Einschränkungen im Alltag angeführt, wobei jedoch das psychosoziale Um- feld als weitgehend intakt bezeichnet werden könne. Auch die für dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 11 Gutachten erhobenen Laborparameter würden für eine negative Antwort- verzerrung und mindestens für eine sehr bewusstseinsnahe Aggravation sprechen. Dies gelte auch für die in der Zusatzuntersuchung angeführten Ergebnisse des Rey-Testes (S. 50). Es liege ein sehr auffälliges Verhalten vor, welches nicht durch ein primäres krankheitswertiges versicherungsre- levantes psychiatrisches Leiden erklärt werden könne. Es könne weder eine schwerwiegende depressive Störung noch eine Persönlichkeitss- törung, psychotische Störung oder somatoforme Schmerzstörung diagnos- tiziert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe sicherlich keine Traumafolgestörung (S. 51). In der interdisziplinären Beurteilung bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.). Ein negatives Fähigkeitsprofil lasse sich von orthopädischer Seite nicht formulieren, wenn auch lang anhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körper- achse sowie lang anhaltende körperlich schwere Arbeiten als ungünstig zu werten seien. Auch Arbeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg sollten nicht zugemutet werden. Tätigkeiten mit häufigem Kauern oder Bücken sollten eher vermieden werden wegen der damit allfällig möglichen intrakraniellen Druckerhöhung. Andere Ein- schränkungen aus neurologischer Sicht bestünden nicht. Ideal sei eine körperlich leichte oder mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Exploran- din fähig, sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätig- keiten, die keinen wesentlichen Anspruch an die Kognition, Umstellungs- fähigkeit und Flexibilität stellten, vollschichtig auszuüben (S. 23). 3.1.12 Auf Veranlassung des Gerichts wurde die Beschwerdeführerin am

19. und 26. Januar 2017 von Dr. med. C.________ exploriert. Im diesbe- züglichen Gutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier) stellte die Psychiaterin die folgenden Diagnosen (S. 13): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Depressive Störung, zurzeit schwer (ICD-10 F32.11 [sic]), mit somatischem Syndrom und psychotischen Anteilen • Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0 [sic]) • Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 12 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Anamnestisch Cortisol-Dysregulation, in Abklärung Die Einschränkungen würden sich primär aus der depressiven Störung ergeben, indem Trägheit, Müdigkeit, Erschöpfung, Morgentief, affektive Limitierung, Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und schwere psy- chomotorische Hemmung es beinahe verunmöglichten, überhaupt eine Tätigkeit in Angriff zu nehmen, geschweige denn eine ausserhäusliche. Seitens der PTBS bzw. der komplexen posttraumatischen Störung ICD-10 F62.0 fänden sich Einschränkungen, indem die Explorandin reizempfindlich (Sirenen, Geballer, Flugzeuge) sei und jeweils in (Todes-)Angst versetzt werde und dann in lebendig gewordenen Erinnerungen gefangen sei. Dies sei begleitet von psychovegetativen Zeichen wie Gänsehaut, Übelkeit und Erbrechen. In solchen Momenten sei sie gänzlich ausserstande, irgendwel- che Tätigkeiten durchzuführen oder zu verrichten, sie verliere den Faden, müsse gegebenenfalls sogar den Ort verlassen. Zum Dritten wirkten sich die somatisierten Beschwerden (ICD-10 F45.0) in Form eines labilen und dekompensationsfreudigen oberen Gastrointestinaltrakts, der kardiovas- kulären Beschwerden, der Kopfschmerzen sowie der Inkontinenzsympto- matik einschränkend aus. Auch diese Phänomene würden es verunmögli- chen Belastungen standzuhalten und die Explorandin zwingen, wider ihren Willen abzubrechen, was immer sie im Begriff zu tun gewesen sei (S. 15). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C.________ aus, die Explorandin kön- ne in der zweiten Tageshälfte begleitet kleinere Einkäufe machen oder beim Zubereiten der Mahlzeit behilflich sein (Gemüse schneiden). Sie kön- ne in „guten Momenten" Wäsche zusammenfalten und aufräumen. Ihr Leis- tungsvermögen sei grossen (Tages-)Schwankungen ausgeliefert und das Unvermögen sei nicht planbar. Sie könne nicht allein ausser Haus gehen. Die Mithilfe im Haushalt sei die am besten angepasste vorstellbare Tätig- keit, überall sonst wäre die Leistungsfähigkeit (noch) deutlich schlechter (S. 19). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 13 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachver- haltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2). 3.3 Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich, dass das ME- DAS-Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) – auf welches sich die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 14 schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) abgestützt hat – mehr überzeugt, als das Gerichtsgutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier), weshalb triftige Gründe vorliegen, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das MEDAS- Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten nachvollziehbar begründet abgefasst (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Unter sorgfältiger Erhebung der Anamnese und Be- funde gelangten die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (AB 67.1 S. 23) und der Beschwerde- führerin sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt vollumfänglich zumutbar seien (AB 67.1 S. 26). Darauf kann abgestellt werden. 3.3.1 Soweit das Vorliegen einer schweren depressiven Störung umstrit- ten ist (vgl. Gerichtsgutachten S. 13 f., AB 12 S. 8, 14, 16, 22 und 29 f., 18.2 S. 1, 25 S. 20, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 52 S. 2), ist Nachstehendes zu beachten: Die depressiven Episoden und damit verbundenen stationären und teilsta- tionären Behandlungen in den Jahren 2004 bis 2006 (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.6) werden von den MEDAS-Gutachtern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Vielmehr führen diese aus, der Zeitraum von 2004 bis 2006 sei retrospektiv schwer beurteilbar, wobei anzunehmen sei, dass zumindest in diesen Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 67.1 S. 51). Da- bei sind die depressiven Episoden insbesondere auch massgeblich im Zu- sammenhang mit dem damals hängigen Asylverfahren zu sehen. Im Herbst 2005 war der Familie offenbar mitgeteilt worden, dass sie per Januar 2006 die Schweiz verlassen müsse, wobei sich die Symptomatik der Beschwer- deführerin massiv verstärkt habe, bis am 23. Dezember 2005 ein Spitalein- tritt erfolgt sei (AB 12 S. 15, 48 S. 3 und 8 f.). Im Austrittsbericht der psych- iatrischen Dienste H.________ über die Hospitalisation vom 20. April bis

2. Juni 2006 wurde festgehalten, dass eine erneute Ablehnung des Asylge- suchs zwei Wochen vor Eintritt eine zusätzliche Belastung dargestellt habe (AB 48 S. 6; vgl. auch AB 52 S. 3). Zudem bestanden fortwährend finanzi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 15 elle Probleme (vgl. AB 52 S. 3, 67.1 S. 50). Solche durch soziale Umstände dominierten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, stellen als reaktives Geschehen keinen invalidisie- renden Gesundheitsschaden dar (vgl. E. 2.2.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Zwi- schen 2006 und 2013 war denn auch eine deutliche gesundheitliche Ver- besserung eingetreten (vgl. AB 67.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin nahm kaum medizinische Behandlungen in Anspruch (vgl. AB 67.1 S. 51) und hatte ab ca. 2005 eine teilzeitliche Anstellung als ... in einem Privathaushalt inne. In den Jahren 2012 und 2013 führte sie zusätzlich eine vollzeitliche Tätigkeit in einem ... aus (AB 67.1 S. 11). Eine im Jahr 2012 offenbar er- neut eingetretene Verschlechterung stand wiederum mit psychosozialen Belastungsfaktoren im Zusammenhang, berichtete die Beschwerdeführerin doch gegenüber Dr. med. C.________, dass damals ihre Tochter ausgezo- gen sei, woraufhin sie sehr traurig geworden sei. Wenn die Tochter zu Be- such gekommen sei, habe sie sich gut gefühlt, sobald diese gegangen sei, seien alle Beschwerden wieder hochgekommen (Gerichtsgutachten, S. 8; auch gegenüber dem MEDAS-Gutachter berichtete sie, dass der Auszug der Tochter sehr schwierig gewesen sei [AB 67.1 S. 44]). Im Austrittsbe- richt der psychiatrischen Dienste J.________ vom 25. November 2014 führten die Ärzte zur depressiven Episode ebenfalls familiäre Veränderun- gen sowie ein Wegfall bzw. Defizit sozialer Verstärkung (Wegfall wichtiger Bezugsperson und längere Arbeitslosigkeit) aus (AB 67.4 S. 13). Unter Berücksichtigung der Befunderhebung (AB 67.1 S. 46 - 48), sämtlicher vor- handener Akten sowie des anlässlich der Exploration vom 14. Dezember 2015 vorzeitig beendeten Rey-Tests (AB 67.1 S. 48) gelangte der psychia- trische MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass eine deutliche Aggravation vorgelegen habe (AB 67.1 S. 50) und eine depressive Störung mit Sicher- heit nicht (mehr) bestehe (AB 67.1 S. 51). Eine Symptomausweitung, teil- weise nicht authentische Symptompräsentation bzw. ein aggravatorisches Verhalten stellte im Übrigen auch der neurologische MEDAS-Gutachter fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als in einer Leidensrolle und erlern- ter Hilflosigkeit gefangen (vgl. AB 67.1 S. 14 und 16 - 19). Dass eine (vorü- bergehende) Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 bestanden haben könnte, wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter nicht ausgeschlossen (AB 67.1 S. 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 16 3.3.2 Zu der von den Ärzten mehrfach angeführten PTBS (vgl. Gerichts- gutachten S. 13, AB 8 S. 2, 12 S. 11, 16 und 29, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 48 S. 11, 52 S. 2), gilt was folgt: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depressi- on sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) über. Neuere Übersichtsarbeiten sprechen von einer "sizeable minority" in einer Grössenordnung von 10 %, bei denen über Jahre hinweg Symptome einer PTBS persistieren. Insbesondere progrediente Entwicklungen wider- sprechen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen (BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Bei diesem Krankheitsbild bedürfen bereits die Herleitung und Begründung der Diagnose besonderes Augenmerk (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347 sowie Entscheid des BGer vom 24. November 2015, 9C_195/2015, E. 3.3.1). Nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wo- chen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je- nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Die Kriegserlebnisse der Beschwerdeführerin sind in den Akten nur sehr vage und erst einige Jahre nach der Einreise in die Schweiz dokumentiert (vgl. Gerichtsgutachten S. 8, AB 35 S. 3, 48 S. 9). Auch auf Fragen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters äusserte die Beschwerdeführerin nur sehr ungenaue Erlebnisse und Bilder einer Auslösesituation durch Flug- zeuge oder Hubschrauber, wobei der Bericht eher wie aufgesetzt, erlernt und angelesen gewirkt habe. Das in der Aktenlage angeführte dissoziative

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 17 Erleben erscheine eher als eine im Rahmen eines möglichen depressiven Erlebens bestandenen Anhedonie, nicht als tatsächliche Depersonalisie- rungs- oder Derealisationsphänomene. Auch liessen sich Albträume nicht in der Form explorieren, wie dies für die Diagnosestellung notwendig wäre. Ebenso lasse sich ein Hyperarousal mit Intrusionen und Vermeidungsver- halten nicht explorieren. Eine möglicherweise früher bestandene Antriebs- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, würden in einer damals mögli- cherweise bestandenen depressiven Symptomatik aufgehen. Zudem möge eine psychosoziale Entlastung sowie eine durchgeführte psychotherapeuti- sche und eine medikamentöse Behandlung zu einer Besserung beigetra- gen haben. Letztendlich hätten Traumafolgestörungen insgesamt doch auch eine günstige Prognose, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sein dürfte. Zum heutigen Zeitpunkt der Begutachtung könne mit Sicherheit keine komplexe Traumafolgestörung und auch keine einfache Traumafol- gestörung festgestellt werden. Eine Beeinflussung und eine Belastung durch vorbestehendes Erleben und biographische Elemente möge es ge- geben haben. Möglicherweise hätten verschiedene Symptome vor Jahren Bestand gehabt, die nun jedoch nicht mehr explorierbar seien. Letztendlich liessen sich diese auch nicht retrospektiv bei der genauen Befragung der Beschwerdeführerin explorieren und finden, so dass insgesamt eine Ver- besserung und ein Rückgang der Symptomatik postuliert werden könne (AB 67.1 S. 50). Auch diese Ausführungen des MEDAS-Gutachters vermö- gen zu überzeugen. Die Diagnose einer PTBS wurde von den behandeln- den Ärzten und der Gerichtsgutachterin aufgrund der anamnestischen An- gaben der Beschwerdeführerin gestellt, wobei auffällt, dass hinsichtlich dieser Schilderungen Inkonsistenzen und Widersprüche bestehen. In Be- richten des Spitals F.________ wird (wie im MEDAS-Gutachten [AB 67.1 S. 3, 27, 31 und 46]) ausgeführt, die Kriegstraumatisierung in ... habe be- reits 1998 stattgefunden (AB 8, 12 S. 8, 25 S. 20), während in Berichten des Spitals G.________ über eine Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 2001 geschrieben wird (AB 12 S. 22 und 25), was mit den Ausführungen von Dr. med. K.________ (AB 35 S. 3) sowie denjenigen im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ (AB 48 S. 2) übereinstimmt, wobei hier auch noch festgehalten wird, der Ehemann sei gezwungen worden, für die ... als Soldat zu kämpfen, weshalb er bei einer Rückschaffung (das Asylgesuch wurde damals abgelehnt und eine Ausreisefrist angesetzt) ins

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 18 Gefängnis müsse (AB 48 S. 2 f.). Schliesslich schilderte die Beschwerde- führerin der Gerichtsgutachterin (ohne die Ereignisse zu datieren), die ...sei ins Dorf gekommen, die verbliebenen Bewohner hätten für diese unter Waf- fengewalt arbeiten müssen. Sie sei mit den Kindern anschliessend in die Stadt gegangen, wo sie dem Bombenhagel ausgesetzt gewesen seien (Ge- richtsgutachten S. 8). In Würdigung der gesamten Situation ist auch nicht zu vergessen, dass eine jahrelange (2006 bis 2013) gesundheitliche Verbesserung zu beob- achten war, in welcher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. AB 14, Stellungnahme des RAD vom 17. August 2016 [AB 80 S. 4] und 9. Sep- tember 2016 [AB 85 S. 3]). 3.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund des schlüssigen und daher beweis- kräftigen MEDAS-Gutachtens vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) erstellt, dass insbesondere mit Blick auf das festgestellte aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und demnach sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Er- werbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt uneingeschränkt zumutbar sind. 4. Nach dem Dargelegten besteht mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente, womit sich sowohl ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) als auch Weiterun- gen zur Statusfrage (vgl. zur sog. gemischten Methode: Art. 28a Abs. 3 IVG sowie BGE 142 V 290 E. 4 S. 293) erübrigen. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 19 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 5 gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  5. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild: 3.1.1 Vom 15. April bis 4. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im diesbezüglichen Bericht vom 1. Juli 2004 (AB 12 S. 29 ff.) führten die Ärzte als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Be- lastungsstörung (PTBS), eine Depression, ein Verdacht auf eine funktionel- le Visusverminderung des rechten Auges sowie starke Menstruationsbe- schwerden aus (S. 29). Zuweisungsgründe seien die PTBS mit Albträumen über die Kriegstraumata, Flashbacks, Schlafstörungen und eine depressive Begleitsymptomatik mit Antriebs- und Freudlosigkeit sowie gedrückter, trau- riger Stimmung und grossem Leidensdruck gewesen (S. 30). 3.1.2 Im Rahmen der Hospitalisation vom 28. Oktober bis 23. November 2004 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste G.________, im Bericht vom 10. Dezember 2004 (AB 12 S. 25 ff.) eine somatoforme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 7 Schmerzstörung mit histrionischen Zügen und depressiver Entwicklung (ICD-10 F45.0). Vom 20. Oktober 2004 bis 29. April 2005 war bei den psychiatrischen Diensten G.________ zudem eine teilstationäre Behandlung erfolgt. Im diesbezüglichen Bericht vom 28. April 2005 (AB 12 S. 22 ff.) wurde eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) diagnostiziert. 3.1.3 Zu der vom 24. Dezember 2005 bis 7. Februar 2006 erfolgten Hos- pitalisation äusserten sich die Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ im Bericht vom 13. Februar 2006 (AB 48 S. 8 ff.) folgender- massen: Die Zuweisung sei aufgrund von Kopfschmerzen, rezidivierendem Erbrechen und abdominalen Beschwerden bei gleichzeitig fehlendem or- ganischem Korrelat erfolgt (S. 8). Diagnostisch wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine PTBS, starke Mens- truationsbeschwerden bei Uterusmyom sowie eine chronische Obstipation festgehalten (S. 11). 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. März 2006 (AB 12 S. 16 ff.) berichteten die Ärzte über die stationäre Abklärung und Behand- lung vom 8. Februar bis 17. März 2006. Es wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), PTBS (ICD-10 F43.1), schwergradige Depression (ICD-10 F32.2), Erythrozyturie bei Uterushinterwandmyom (ICD-10 D25.9), chronische Ob- stipation (ICD-10 K59.0) sowie Akne papulopustulosa vulgaris (ICD-10 L70.0; S. 16). 3.1.5 Vom 20. April bis 2. Juni 2006 (Bericht vom 10. Juni 2006 [AB 48 S. 6 ff.]) sowie vom 3. Juli bis 1. September 2006 (Bericht vom 27. Sep- tember 2006 [AB 48 S. 2 ff.]) erfolgte je eine weitere Hospitalisation bei den psychiatrischen Diensten H.________. 3.1.6 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom
  6. September 2006 (AB 12 S. 14 f.) wurden – nach teilstationärer Behand- lung in der Tagesklinik vom 7. bis 30. Juni 2006 – eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 8 tiziert (S. 14). Am 3. Juli 2006 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Spitaleinweisung nach Suizidversuch mit Medikamenten infor- miert (S. 15; vgl. auch AB 48 S. 2). 3.1.7 Vom 21. Mai bis 7. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital I.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 46) diagnosti- zierten die Ärzte ein komplexes Schmerzsyndrom mit Generalisierung bei somatischen und psychischen Anteilen, eine PTBS sowie eine rezidivie- rende mittel- bis schwergradige depressive Episode (S. 2). Bei der Ein- trittsuntersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand, total erschöpft durch die Ganzkörperschmerzen, präsen- tiert. Sie habe über Kraft- und Energielosigkeit, Übelkeit, sehr schwanken- de Stimmung, Apathie und Angstzustände geklagt. Die seit mehreren Jah- ren bekannten Schmerzen und apathische Stimmung hätten nur leicht posi- tiv beeinflusst werden können, die Entlassung sei in leicht gebessertem Zustand erfolgt (S. 3). 3.1.8 Im Bericht vom 30. Dezember 2014 (AB 27) hielten die psychiatri- schen Dienste J.________ fest, vom 11. August bis 12. November 2014 sei eine teilstationäre Behandlung in der Akuttagesklinik erfolgt (vgl. auch Aus- trittsbericht vom 25. November 2014 [AB 67.4 S. 13 ff.]). Diagnostiziert wurde eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewegungs- und Sen- sibilitätsstörung (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/33.2), so- wie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; S. 1). Prognostisch liege eine starke Chronifizierung der Symptome mit komplexer Komorbidität vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bestehe seit Februar 2014 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beeinträchtigend auf das alltägli- che Leben wirkten sich lähmende und einschränkende Schmerzen, Kon- zentrationsschwierigkeiten, häufige Müdigkeit, Antriebslosigkeit, wenig Ausdauer, starke Ängste und getriggerte posttraumatische Symptome wie Kopfschmerzen, Flashbacks usw. aus (S. 3). 3.1.9 Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im Bericht vom 30. April 2015 (AB 35) folgende Diagnosen: rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy- chotisches Syndrom (ICD-10 F32.2), PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine So- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 9 matisierungsstörung (S. 1). Seit dem 18. März 2014 bestehe als Reini- gungsfrau eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, wobei am 8. April 2015 eine Hospitalisation erfolgt sei (S. 5). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mittelfristig kaum gerechnet werden. Ein wesentlicher Er- folg sei selbst im stationären Bereich kaum wahrscheinlich (S. 6). 3.1.10 Im Bericht vom 18. August 2015 (AB 52) führten die psychiatrischen Dienste J.________ aus, vom 9. April bis 8. Mai 2015 sei eine stationäre Behandlung erfolgt. Diagnostisch wurden eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD- 10 F33.1 / F33.2), aufgeführt (S. 2). Seit März 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (S. 4). Eine längerfristige Prognose kön- ne nicht abgegeben werden, angesichts der starken Chronifizierung sei es jedoch unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit eine substanzielle Ver- besserung des psychischen Zustands erreicht werden könne (S. 3). 3.1.11 Im Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die ME- DAS in den Fachbereichen Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Orthopädie und Psychiatrie exploriert. Im dazugehörigen Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) hielten die Ärzte im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagnosen (S. 23): • Adipositas Grad I • Leichte Fettstoffwechselstörung • Verwachsungsbeschwerden bei Zustand nach Appendektomie • Wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei initialen degenerativen Wir- belsäulenveränderungen und leichter Wirbelsäulenfehlstatik in Form beton- ter BWS-Kyphose • Senk-Spreizfuss beidseits • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit versicherungsmedizin- scher Relevanz gestellt werden. Ohne Bedeutung seien nach anamnesti- schen Angaben ein Spannungskopfschmerz und ein fraglich zervikogener Kopfschmerz links festgestellt worden. Weiter sei ein akzidentiell gemesse- ner erhöhter Liquoreröffnungsdruck ohne Relevanz, klinische Zeichen einer sog. benignen intrakraniellen Hypertension bestünden hingegen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 10 (S. 21). Die Arbeitsfähigkeit könne ohne entsprechend objektivierbare ver- sicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nicht als reduziert beurteilt werden. Die Symptomausweitung und teilweise nicht authentische Sym- ptompräsentation resp. das aggravatorische Verhalten könnten für die Be- wertung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 19). In kardio- logischer Hinsicht finde sich ein normaler Befund. Die leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit sei auf einen Trainingsmangel zurückzu- führen, es bestünden keine Hinweise auf eine Rechts- oder Linksherzinsuf- fizienz, die Herzauskultation sei unauffällig. Nicht von versicherungsmedi- zinischer Relevanz seien Verwachsungsbeschwerden nach Appendekto- mie, eine Adipositas Grad I sowie eine leichte Fettstoffwechselstörung mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts (vgl. auch kardiologisches Teilgutachten vom 7. Dezember 2015 [AB 67.3]). Bei der orthopädischen Begutachtung hätten sich HWS, BWS und LWS in ihrer Beweglichkeit je- weils frei gezeigt. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial (S. 21). Die angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS zeigten nur initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstär- kung der BWS-Kyphose (S. 21 f.). Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vor- liegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrach- tungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch gelegentliche funk- tionelle Irritationen an der Wirbelsäule denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht. Die bestehende Fuss- fehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz (S. 22). Bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration habe sich gemäss Gut- achter eine deutliche Aggravation dargestellt. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten, insbesondere im Ausdrucksverhalten. Dabei seien die angeführ- ten intensiven Schmerzen ebenso wie die Schilderung der Kriegserlebnis- se, vage geblieben. Medizinische Behandlung werde kaum in Anspruch genommen und eingefordert. Die Klagen wirkten sehr demonstrativ und letztendlich auf den Gutachter unglaubwürdig. Es würden schwerwiegende Einschränkungen im Alltag angeführt, wobei jedoch das psychosoziale Um- feld als weitgehend intakt bezeichnet werden könne. Auch die für dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 11 Gutachten erhobenen Laborparameter würden für eine negative Antwort- verzerrung und mindestens für eine sehr bewusstseinsnahe Aggravation sprechen. Dies gelte auch für die in der Zusatzuntersuchung angeführten Ergebnisse des Rey-Testes (S. 50). Es liege ein sehr auffälliges Verhalten vor, welches nicht durch ein primäres krankheitswertiges versicherungsre- levantes psychiatrisches Leiden erklärt werden könne. Es könne weder eine schwerwiegende depressive Störung noch eine Persönlichkeitss- törung, psychotische Störung oder somatoforme Schmerzstörung diagnos- tiziert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe sicherlich keine Traumafolgestörung (S. 51). In der interdisziplinären Beurteilung bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.). Ein negatives Fähigkeitsprofil lasse sich von orthopädischer Seite nicht formulieren, wenn auch lang anhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körper- achse sowie lang anhaltende körperlich schwere Arbeiten als ungünstig zu werten seien. Auch Arbeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg sollten nicht zugemutet werden. Tätigkeiten mit häufigem Kauern oder Bücken sollten eher vermieden werden wegen der damit allfällig möglichen intrakraniellen Druckerhöhung. Andere Ein- schränkungen aus neurologischer Sicht bestünden nicht. Ideal sei eine körperlich leichte oder mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Exploran- din fähig, sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätig- keiten, die keinen wesentlichen Anspruch an die Kognition, Umstellungs- fähigkeit und Flexibilität stellten, vollschichtig auszuüben (S. 23). 3.1.12 Auf Veranlassung des Gerichts wurde die Beschwerdeführerin am
  7. und 26. Januar 2017 von Dr. med. C.________ exploriert. Im diesbe- züglichen Gutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier) stellte die Psychiaterin die folgenden Diagnosen (S. 13): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Depressive Störung, zurzeit schwer (ICD-10 F32.11 [sic]), mit somatischem Syndrom und psychotischen Anteilen • Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0 [sic]) • Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 12 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Anamnestisch Cortisol-Dysregulation, in Abklärung Die Einschränkungen würden sich primär aus der depressiven Störung ergeben, indem Trägheit, Müdigkeit, Erschöpfung, Morgentief, affektive Limitierung, Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und schwere psy- chomotorische Hemmung es beinahe verunmöglichten, überhaupt eine Tätigkeit in Angriff zu nehmen, geschweige denn eine ausserhäusliche. Seitens der PTBS bzw. der komplexen posttraumatischen Störung ICD-10 F62.0 fänden sich Einschränkungen, indem die Explorandin reizempfindlich (Sirenen, Geballer, Flugzeuge) sei und jeweils in (Todes-)Angst versetzt werde und dann in lebendig gewordenen Erinnerungen gefangen sei. Dies sei begleitet von psychovegetativen Zeichen wie Gänsehaut, Übelkeit und Erbrechen. In solchen Momenten sei sie gänzlich ausserstande, irgendwel- che Tätigkeiten durchzuführen oder zu verrichten, sie verliere den Faden, müsse gegebenenfalls sogar den Ort verlassen. Zum Dritten wirkten sich die somatisierten Beschwerden (ICD-10 F45.0) in Form eines labilen und dekompensationsfreudigen oberen Gastrointestinaltrakts, der kardiovas- kulären Beschwerden, der Kopfschmerzen sowie der Inkontinenzsympto- matik einschränkend aus. Auch diese Phänomene würden es verunmögli- chen Belastungen standzuhalten und die Explorandin zwingen, wider ihren Willen abzubrechen, was immer sie im Begriff zu tun gewesen sei (S. 15). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C.________ aus, die Explorandin kön- ne in der zweiten Tageshälfte begleitet kleinere Einkäufe machen oder beim Zubereiten der Mahlzeit behilflich sein (Gemüse schneiden). Sie kön- ne in „guten Momenten" Wäsche zusammenfalten und aufräumen. Ihr Leis- tungsvermögen sei grossen (Tages-)Schwankungen ausgeliefert und das Unvermögen sei nicht planbar. Sie könne nicht allein ausser Haus gehen. Die Mithilfe im Haushalt sei die am besten angepasste vorstellbare Tätig- keit, überall sonst wäre die Leistungsfähigkeit (noch) deutlich schlechter (S. 19). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 13 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachver- haltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2). 3.3 Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich, dass das ME- DAS-Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) – auf welches sich die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 14 schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) abgestützt hat – mehr überzeugt, als das Gerichtsgutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier), weshalb triftige Gründe vorliegen, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das MEDAS- Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten nachvollziehbar begründet abgefasst (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Unter sorgfältiger Erhebung der Anamnese und Be- funde gelangten die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (AB 67.1 S. 23) und der Beschwerde- führerin sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt vollumfänglich zumutbar seien (AB 67.1 S. 26). Darauf kann abgestellt werden. 3.3.1 Soweit das Vorliegen einer schweren depressiven Störung umstrit- ten ist (vgl. Gerichtsgutachten S. 13 f., AB 12 S. 8, 14, 16, 22 und 29 f., 18.2 S. 1, 25 S. 20, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 52 S. 2), ist Nachstehendes zu beachten: Die depressiven Episoden und damit verbundenen stationären und teilsta- tionären Behandlungen in den Jahren 2004 bis 2006 (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.6) werden von den MEDAS-Gutachtern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Vielmehr führen diese aus, der Zeitraum von 2004 bis 2006 sei retrospektiv schwer beurteilbar, wobei anzunehmen sei, dass zumindest in diesen Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 67.1 S. 51). Da- bei sind die depressiven Episoden insbesondere auch massgeblich im Zu- sammenhang mit dem damals hängigen Asylverfahren zu sehen. Im Herbst 2005 war der Familie offenbar mitgeteilt worden, dass sie per Januar 2006 die Schweiz verlassen müsse, wobei sich die Symptomatik der Beschwer- deführerin massiv verstärkt habe, bis am 23. Dezember 2005 ein Spitalein- tritt erfolgt sei (AB 12 S. 15, 48 S. 3 und 8 f.). Im Austrittsbericht der psych- iatrischen Dienste H.________ über die Hospitalisation vom 20. April bis
  8. Juni 2006 wurde festgehalten, dass eine erneute Ablehnung des Asylge- suchs zwei Wochen vor Eintritt eine zusätzliche Belastung dargestellt habe (AB 48 S. 6; vgl. auch AB 52 S. 3). Zudem bestanden fortwährend finanzi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 15 elle Probleme (vgl. AB 52 S. 3, 67.1 S. 50). Solche durch soziale Umstände dominierten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, stellen als reaktives Geschehen keinen invalidisie- renden Gesundheitsschaden dar (vgl. E. 2.2.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Zwi- schen 2006 und 2013 war denn auch eine deutliche gesundheitliche Ver- besserung eingetreten (vgl. AB 67.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin nahm kaum medizinische Behandlungen in Anspruch (vgl. AB 67.1 S. 51) und hatte ab ca. 2005 eine teilzeitliche Anstellung als ... in einem Privathaushalt inne. In den Jahren 2012 und 2013 führte sie zusätzlich eine vollzeitliche Tätigkeit in einem ... aus (AB 67.1 S. 11). Eine im Jahr 2012 offenbar er- neut eingetretene Verschlechterung stand wiederum mit psychosozialen Belastungsfaktoren im Zusammenhang, berichtete die Beschwerdeführerin doch gegenüber Dr. med. C.________, dass damals ihre Tochter ausgezo- gen sei, woraufhin sie sehr traurig geworden sei. Wenn die Tochter zu Be- such gekommen sei, habe sie sich gut gefühlt, sobald diese gegangen sei, seien alle Beschwerden wieder hochgekommen (Gerichtsgutachten, S. 8; auch gegenüber dem MEDAS-Gutachter berichtete sie, dass der Auszug der Tochter sehr schwierig gewesen sei [AB 67.1 S. 44]). Im Austrittsbe- richt der psychiatrischen Dienste J.________ vom 25. November 2014 führten die Ärzte zur depressiven Episode ebenfalls familiäre Veränderun- gen sowie ein Wegfall bzw. Defizit sozialer Verstärkung (Wegfall wichtiger Bezugsperson und längere Arbeitslosigkeit) aus (AB 67.4 S. 13). Unter Berücksichtigung der Befunderhebung (AB 67.1 S. 46 - 48), sämtlicher vor- handener Akten sowie des anlässlich der Exploration vom 14. Dezember 2015 vorzeitig beendeten Rey-Tests (AB 67.1 S. 48) gelangte der psychia- trische MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass eine deutliche Aggravation vorgelegen habe (AB 67.1 S. 50) und eine depressive Störung mit Sicher- heit nicht (mehr) bestehe (AB 67.1 S. 51). Eine Symptomausweitung, teil- weise nicht authentische Symptompräsentation bzw. ein aggravatorisches Verhalten stellte im Übrigen auch der neurologische MEDAS-Gutachter fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als in einer Leidensrolle und erlern- ter Hilflosigkeit gefangen (vgl. AB 67.1 S. 14 und 16 - 19). Dass eine (vorü- bergehende) Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 bestanden haben könnte, wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter nicht ausgeschlossen (AB 67.1 S. 51). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 16 3.3.2 Zu der von den Ärzten mehrfach angeführten PTBS (vgl. Gerichts- gutachten S. 13, AB 8 S. 2, 12 S. 11, 16 und 29, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 48 S. 11, 52 S. 2), gilt was folgt: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depressi- on sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) über. Neuere Übersichtsarbeiten sprechen von einer "sizeable minority" in einer Grössenordnung von 10 %, bei denen über Jahre hinweg Symptome einer PTBS persistieren. Insbesondere progrediente Entwicklungen wider- sprechen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen (BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Bei diesem Krankheitsbild bedürfen bereits die Herleitung und Begründung der Diagnose besonderes Augenmerk (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347 sowie Entscheid des BGer vom 24. November 2015, 9C_195/2015, E. 3.3.1). Nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wo- chen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je- nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Die Kriegserlebnisse der Beschwerdeführerin sind in den Akten nur sehr vage und erst einige Jahre nach der Einreise in die Schweiz dokumentiert (vgl. Gerichtsgutachten S. 8, AB 35 S. 3, 48 S. 9). Auch auf Fragen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters äusserte die Beschwerdeführerin nur sehr ungenaue Erlebnisse und Bilder einer Auslösesituation durch Flug- zeuge oder Hubschrauber, wobei der Bericht eher wie aufgesetzt, erlernt und angelesen gewirkt habe. Das in der Aktenlage angeführte dissoziative Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 17 Erleben erscheine eher als eine im Rahmen eines möglichen depressiven Erlebens bestandenen Anhedonie, nicht als tatsächliche Depersonalisie- rungs- oder Derealisationsphänomene. Auch liessen sich Albträume nicht in der Form explorieren, wie dies für die Diagnosestellung notwendig wäre. Ebenso lasse sich ein Hyperarousal mit Intrusionen und Vermeidungsver- halten nicht explorieren. Eine möglicherweise früher bestandene Antriebs- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, würden in einer damals mögli- cherweise bestandenen depressiven Symptomatik aufgehen. Zudem möge eine psychosoziale Entlastung sowie eine durchgeführte psychotherapeuti- sche und eine medikamentöse Behandlung zu einer Besserung beigetra- gen haben. Letztendlich hätten Traumafolgestörungen insgesamt doch auch eine günstige Prognose, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sein dürfte. Zum heutigen Zeitpunkt der Begutachtung könne mit Sicherheit keine komplexe Traumafolgestörung und auch keine einfache Traumafol- gestörung festgestellt werden. Eine Beeinflussung und eine Belastung durch vorbestehendes Erleben und biographische Elemente möge es ge- geben haben. Möglicherweise hätten verschiedene Symptome vor Jahren Bestand gehabt, die nun jedoch nicht mehr explorierbar seien. Letztendlich liessen sich diese auch nicht retrospektiv bei der genauen Befragung der Beschwerdeführerin explorieren und finden, so dass insgesamt eine Ver- besserung und ein Rückgang der Symptomatik postuliert werden könne (AB 67.1 S. 50). Auch diese Ausführungen des MEDAS-Gutachters vermö- gen zu überzeugen. Die Diagnose einer PTBS wurde von den behandeln- den Ärzten und der Gerichtsgutachterin aufgrund der anamnestischen An- gaben der Beschwerdeführerin gestellt, wobei auffällt, dass hinsichtlich dieser Schilderungen Inkonsistenzen und Widersprüche bestehen. In Be- richten des Spitals F.________ wird (wie im MEDAS-Gutachten [AB 67.1 S. 3, 27, 31 und 46]) ausgeführt, die Kriegstraumatisierung in ... habe be- reits 1998 stattgefunden (AB 8, 12 S. 8, 25 S. 20), während in Berichten des Spitals G.________ über eine Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 2001 geschrieben wird (AB 12 S. 22 und 25), was mit den Ausführungen von Dr. med. K.________ (AB 35 S. 3) sowie denjenigen im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ (AB 48 S. 2) übereinstimmt, wobei hier auch noch festgehalten wird, der Ehemann sei gezwungen worden, für die ... als Soldat zu kämpfen, weshalb er bei einer Rückschaffung (das Asylgesuch wurde damals abgelehnt und eine Ausreisefrist angesetzt) ins Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 18 Gefängnis müsse (AB 48 S. 2 f.). Schliesslich schilderte die Beschwerde- führerin der Gerichtsgutachterin (ohne die Ereignisse zu datieren), die ...sei ins Dorf gekommen, die verbliebenen Bewohner hätten für diese unter Waf- fengewalt arbeiten müssen. Sie sei mit den Kindern anschliessend in die Stadt gegangen, wo sie dem Bombenhagel ausgesetzt gewesen seien (Ge- richtsgutachten S. 8). In Würdigung der gesamten Situation ist auch nicht zu vergessen, dass eine jahrelange (2006 bis 2013) gesundheitliche Verbesserung zu beob- achten war, in welcher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. AB 14, Stellungnahme des RAD vom 17. August 2016 [AB 80 S. 4] und 9. Sep- tember 2016 [AB 85 S. 3]). 3.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund des schlüssigen und daher beweis- kräftigen MEDAS-Gutachtens vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) erstellt, dass insbesondere mit Blick auf das festgestellte aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und demnach sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Er- werbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt uneingeschränkt zumutbar sind.
  9. Nach dem Dargelegten besteht mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente, womit sich sowohl ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) als auch Weiterun- gen zur Statusfrage (vgl. zur sog. gemischten Methode: Art. 28a Abs. 3 IVG sowie BGE 142 V 290 E. 4 S. 293) erübrigen. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) erhobene Beschwerde abzu- weisen.
  10. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 19 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 973 IV MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. September 2014 unter Hinweis auf Depressionen und ein Trauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen medizi- nischer und erwerblicher Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 in der MEDAS E.________ GmbH (MEDAS) polydiszi- plinär begutachtet (Gutachten vom 23. Mai 2016 [AB 67.1]). Gestützt dar- auf stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicher- ten mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 (AB 68) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 74, 78) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; AB 80, 85) verfügte die IVB am 13. September 2016 wie angekündigt (AB 86). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Oktober 2016 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie dem Rentenentscheid vorausgehend die rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands mittels Anord- nung eines Gerichtsgutachtens im Bereich Psychiatrie / Psychologie bean- tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der prozessleitenden Verfügung vom 24. November 2016 führte der In- struktionsrichter aus, er beabsichtige eine Begutachtung bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.________ GmbH, in Auftrag zu geben und gab den Parteien Gelegenheit zur Stel- lungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 3 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterin und den Fragenkatalog, währenddem die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme einreichte. Am 12. Dezember 2016 beauftragte das Gericht Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begutachtung und unterbreitete ihr den Fragenkatalog. Zum entsprechenden Gutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier) äusserten sich die Parteien am 4., 5. und 27. April 2017. Am 26. Juni 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs.1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 5 gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild: 3.1.1 Vom 15. April bis 4. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im diesbezüglichen Bericht vom 1. Juli 2004 (AB 12 S. 29 ff.) führten die Ärzte als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Be- lastungsstörung (PTBS), eine Depression, ein Verdacht auf eine funktionel- le Visusverminderung des rechten Auges sowie starke Menstruationsbe- schwerden aus (S. 29). Zuweisungsgründe seien die PTBS mit Albträumen über die Kriegstraumata, Flashbacks, Schlafstörungen und eine depressive Begleitsymptomatik mit Antriebs- und Freudlosigkeit sowie gedrückter, trau- riger Stimmung und grossem Leidensdruck gewesen (S. 30). 3.1.2 Im Rahmen der Hospitalisation vom 28. Oktober bis 23. November 2004 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste G.________, im Bericht vom 10. Dezember 2004 (AB 12 S. 25 ff.) eine somatoforme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 7 Schmerzstörung mit histrionischen Zügen und depressiver Entwicklung (ICD-10 F45.0). Vom 20. Oktober 2004 bis 29. April 2005 war bei den psychiatrischen Diensten G.________ zudem eine teilstationäre Behandlung erfolgt. Im diesbezüglichen Bericht vom 28. April 2005 (AB 12 S. 22 ff.) wurde eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) diagnostiziert. 3.1.3 Zu der vom 24. Dezember 2005 bis 7. Februar 2006 erfolgten Hos- pitalisation äusserten sich die Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ im Bericht vom 13. Februar 2006 (AB 48 S. 8 ff.) folgender- massen: Die Zuweisung sei aufgrund von Kopfschmerzen, rezidivierendem Erbrechen und abdominalen Beschwerden bei gleichzeitig fehlendem or- ganischem Korrelat erfolgt (S. 8). Diagnostisch wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine PTBS, starke Mens- truationsbeschwerden bei Uterusmyom sowie eine chronische Obstipation festgehalten (S. 11). 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. März 2006 (AB 12 S. 16 ff.) berichteten die Ärzte über die stationäre Abklärung und Behand- lung vom 8. Februar bis 17. März 2006. Es wurden die nachstehenden Diagnosen gestellt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), PTBS (ICD-10 F43.1), schwergradige Depression (ICD-10 F32.2), Erythrozyturie bei Uterushinterwandmyom (ICD-10 D25.9), chronische Ob- stipation (ICD-10 K59.0) sowie Akne papulopustulosa vulgaris (ICD-10 L70.0; S. 16). 3.1.5 Vom 20. April bis 2. Juni 2006 (Bericht vom 10. Juni 2006 [AB 48 S. 6 ff.]) sowie vom 3. Juli bis 1. September 2006 (Bericht vom 27. Sep- tember 2006 [AB 48 S. 2 ff.]) erfolgte je eine weitere Hospitalisation bei den psychiatrischen Diensten H.________. 3.1.6 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom

21. September 2006 (AB 12 S. 14 f.) wurden – nach teilstationärer Behand- lung in der Tagesklinik vom 7. bis 30. Juni 2006 – eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F32.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 8 tiziert (S. 14). Am 3. Juli 2006 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Spitaleinweisung nach Suizidversuch mit Medikamenten infor- miert (S. 15; vgl. auch AB 48 S. 2). 3.1.7 Vom 21. Mai bis 7. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital I.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 46) diagnosti- zierten die Ärzte ein komplexes Schmerzsyndrom mit Generalisierung bei somatischen und psychischen Anteilen, eine PTBS sowie eine rezidivie- rende mittel- bis schwergradige depressive Episode (S. 2). Bei der Ein- trittsuntersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand, total erschöpft durch die Ganzkörperschmerzen, präsen- tiert. Sie habe über Kraft- und Energielosigkeit, Übelkeit, sehr schwanken- de Stimmung, Apathie und Angstzustände geklagt. Die seit mehreren Jah- ren bekannten Schmerzen und apathische Stimmung hätten nur leicht posi- tiv beeinflusst werden können, die Entlassung sei in leicht gebessertem Zustand erfolgt (S. 3). 3.1.8 Im Bericht vom 30. Dezember 2014 (AB 27) hielten die psychiatri- schen Dienste J.________ fest, vom 11. August bis 12. November 2014 sei eine teilstationäre Behandlung in der Akuttagesklinik erfolgt (vgl. auch Aus- trittsbericht vom 25. November 2014 [AB 67.4 S. 13 ff.]). Diagnostiziert wurde eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewegungs- und Sen- sibilitätsstörung (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/33.2), so- wie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; S. 1). Prognostisch liege eine starke Chronifizierung der Symptome mit komplexer Komorbidität vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bestehe seit Februar 2014 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beeinträchtigend auf das alltägli- che Leben wirkten sich lähmende und einschränkende Schmerzen, Kon- zentrationsschwierigkeiten, häufige Müdigkeit, Antriebslosigkeit, wenig Ausdauer, starke Ängste und getriggerte posttraumatische Symptome wie Kopfschmerzen, Flashbacks usw. aus (S. 3). 3.1.9 Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte im Bericht vom 30. April 2015 (AB 35) folgende Diagnosen: rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy- chotisches Syndrom (ICD-10 F32.2), PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 9 matisierungsstörung (S. 1). Seit dem 18. März 2014 bestehe als Reini- gungsfrau eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, wobei am 8. April 2015 eine Hospitalisation erfolgt sei (S. 5). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mittelfristig kaum gerechnet werden. Ein wesentlicher Er- folg sei selbst im stationären Bereich kaum wahrscheinlich (S. 6). 3.1.10 Im Bericht vom 18. August 2015 (AB 52) führten die psychiatrischen Dienste J.________ aus, vom 9. April bis 8. Mai 2015 sei eine stationäre Behandlung erfolgt. Diagnostisch wurden eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD- 10 F33.1 / F33.2), aufgeführt (S. 2). Seit März 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (S. 4). Eine längerfristige Prognose kön- ne nicht abgegeben werden, angesichts der starken Chronifizierung sei es jedoch unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit eine substanzielle Ver- besserung des psychischen Zustands erreicht werden könne (S. 3). 3.1.11 Im Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die ME- DAS in den Fachbereichen Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Orthopädie und Psychiatrie exploriert. Im dazugehörigen Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) hielten die Ärzte im interdisziplinären Konsens keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagnosen (S. 23): • Adipositas Grad I • Leichte Fettstoffwechselstörung • Verwachsungsbeschwerden bei Zustand nach Appendektomie • Wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei initialen degenerativen Wir- belsäulenveränderungen und leichter Wirbelsäulenfehlstatik in Form beton- ter BWS-Kyphose • Senk-Spreizfuss beidseits • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit versicherungsmedizin- scher Relevanz gestellt werden. Ohne Bedeutung seien nach anamnesti- schen Angaben ein Spannungskopfschmerz und ein fraglich zervikogener Kopfschmerz links festgestellt worden. Weiter sei ein akzidentiell gemesse- ner erhöhter Liquoreröffnungsdruck ohne Relevanz, klinische Zeichen einer sog. benignen intrakraniellen Hypertension bestünden hingegen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 10 (S. 21). Die Arbeitsfähigkeit könne ohne entsprechend objektivierbare ver- sicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nicht als reduziert beurteilt werden. Die Symptomausweitung und teilweise nicht authentische Sym- ptompräsentation resp. das aggravatorische Verhalten könnten für die Be- wertung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 19). In kardio- logischer Hinsicht finde sich ein normaler Befund. Die leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit sei auf einen Trainingsmangel zurückzu- führen, es bestünden keine Hinweise auf eine Rechts- oder Linksherzinsuf- fizienz, die Herzauskultation sei unauffällig. Nicht von versicherungsmedi- zinischer Relevanz seien Verwachsungsbeschwerden nach Appendekto- mie, eine Adipositas Grad I sowie eine leichte Fettstoffwechselstörung mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts (vgl. auch kardiologisches Teilgutachten vom 7. Dezember 2015 [AB 67.3]). Bei der orthopädischen Begutachtung hätten sich HWS, BWS und LWS in ihrer Beweglichkeit je- weils frei gezeigt. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial (S. 21). Die angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS zeigten nur initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstär- kung der BWS-Kyphose (S. 21 f.). Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vor- liegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrach- tungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch gelegentliche funk- tionelle Irritationen an der Wirbelsäule denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht. Die bestehende Fuss- fehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz (S. 22). Bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration habe sich gemäss Gut- achter eine deutliche Aggravation dargestellt. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten, insbesondere im Ausdrucksverhalten. Dabei seien die angeführ- ten intensiven Schmerzen ebenso wie die Schilderung der Kriegserlebnis- se, vage geblieben. Medizinische Behandlung werde kaum in Anspruch genommen und eingefordert. Die Klagen wirkten sehr demonstrativ und letztendlich auf den Gutachter unglaubwürdig. Es würden schwerwiegende Einschränkungen im Alltag angeführt, wobei jedoch das psychosoziale Um- feld als weitgehend intakt bezeichnet werden könne. Auch die für dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 11 Gutachten erhobenen Laborparameter würden für eine negative Antwort- verzerrung und mindestens für eine sehr bewusstseinsnahe Aggravation sprechen. Dies gelte auch für die in der Zusatzuntersuchung angeführten Ergebnisse des Rey-Testes (S. 50). Es liege ein sehr auffälliges Verhalten vor, welches nicht durch ein primäres krankheitswertiges versicherungsre- levantes psychiatrisches Leiden erklärt werden könne. Es könne weder eine schwerwiegende depressive Störung noch eine Persönlichkeitss- törung, psychotische Störung oder somatoforme Schmerzstörung diagnos- tiziert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe sicherlich keine Traumafolgestörung (S. 51). In der interdisziplinären Beurteilung bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.). Ein negatives Fähigkeitsprofil lasse sich von orthopädischer Seite nicht formulieren, wenn auch lang anhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körper- achse sowie lang anhaltende körperlich schwere Arbeiten als ungünstig zu werten seien. Auch Arbeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg sollten nicht zugemutet werden. Tätigkeiten mit häufigem Kauern oder Bücken sollten eher vermieden werden wegen der damit allfällig möglichen intrakraniellen Druckerhöhung. Andere Ein- schränkungen aus neurologischer Sicht bestünden nicht. Ideal sei eine körperlich leichte oder mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Exploran- din fähig, sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätig- keiten, die keinen wesentlichen Anspruch an die Kognition, Umstellungs- fähigkeit und Flexibilität stellten, vollschichtig auszuüben (S. 23). 3.1.12 Auf Veranlassung des Gerichts wurde die Beschwerdeführerin am

19. und 26. Januar 2017 von Dr. med. C.________ exploriert. Im diesbe- züglichen Gutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier) stellte die Psychiaterin die folgenden Diagnosen (S. 13): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Depressive Störung, zurzeit schwer (ICD-10 F32.11 [sic]), mit somatischem Syndrom und psychotischen Anteilen • Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0 [sic]) • Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 12 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Anamnestisch Cortisol-Dysregulation, in Abklärung Die Einschränkungen würden sich primär aus der depressiven Störung ergeben, indem Trägheit, Müdigkeit, Erschöpfung, Morgentief, affektive Limitierung, Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und schwere psy- chomotorische Hemmung es beinahe verunmöglichten, überhaupt eine Tätigkeit in Angriff zu nehmen, geschweige denn eine ausserhäusliche. Seitens der PTBS bzw. der komplexen posttraumatischen Störung ICD-10 F62.0 fänden sich Einschränkungen, indem die Explorandin reizempfindlich (Sirenen, Geballer, Flugzeuge) sei und jeweils in (Todes-)Angst versetzt werde und dann in lebendig gewordenen Erinnerungen gefangen sei. Dies sei begleitet von psychovegetativen Zeichen wie Gänsehaut, Übelkeit und Erbrechen. In solchen Momenten sei sie gänzlich ausserstande, irgendwel- che Tätigkeiten durchzuführen oder zu verrichten, sie verliere den Faden, müsse gegebenenfalls sogar den Ort verlassen. Zum Dritten wirkten sich die somatisierten Beschwerden (ICD-10 F45.0) in Form eines labilen und dekompensationsfreudigen oberen Gastrointestinaltrakts, der kardiovas- kulären Beschwerden, der Kopfschmerzen sowie der Inkontinenzsympto- matik einschränkend aus. Auch diese Phänomene würden es verunmögli- chen Belastungen standzuhalten und die Explorandin zwingen, wider ihren Willen abzubrechen, was immer sie im Begriff zu tun gewesen sei (S. 15). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C.________ aus, die Explorandin kön- ne in der zweiten Tageshälfte begleitet kleinere Einkäufe machen oder beim Zubereiten der Mahlzeit behilflich sein (Gemüse schneiden). Sie kön- ne in „guten Momenten" Wäsche zusammenfalten und aufräumen. Ihr Leis- tungsvermögen sei grossen (Tages-)Schwankungen ausgeliefert und das Unvermögen sei nicht planbar. Sie könne nicht allein ausser Haus gehen. Die Mithilfe im Haushalt sei die am besten angepasste vorstellbare Tätig- keit, überall sonst wäre die Leistungsfähigkeit (noch) deutlich schlechter (S. 19). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 13 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachver- haltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2). 3.3 Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich, dass das ME- DAS-Gutachten vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) – auf welches sich die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 14 schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) abgestützt hat – mehr überzeugt, als das Gerichtsgutachten vom 9. März 2017 (im Gerichtsdossier), weshalb triftige Gründe vorliegen, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das MEDAS- Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten nachvollziehbar begründet abgefasst (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Unter sorgfältiger Erhebung der Anamnese und Be- funde gelangten die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (AB 67.1 S. 23) und der Beschwerde- führerin sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt vollumfänglich zumutbar seien (AB 67.1 S. 26). Darauf kann abgestellt werden. 3.3.1 Soweit das Vorliegen einer schweren depressiven Störung umstrit- ten ist (vgl. Gerichtsgutachten S. 13 f., AB 12 S. 8, 14, 16, 22 und 29 f., 18.2 S. 1, 25 S. 20, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 52 S. 2), ist Nachstehendes zu beachten: Die depressiven Episoden und damit verbundenen stationären und teilsta- tionären Behandlungen in den Jahren 2004 bis 2006 (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.6) werden von den MEDAS-Gutachtern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Vielmehr führen diese aus, der Zeitraum von 2004 bis 2006 sei retrospektiv schwer beurteilbar, wobei anzunehmen sei, dass zumindest in diesen Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 67.1 S. 51). Da- bei sind die depressiven Episoden insbesondere auch massgeblich im Zu- sammenhang mit dem damals hängigen Asylverfahren zu sehen. Im Herbst 2005 war der Familie offenbar mitgeteilt worden, dass sie per Januar 2006 die Schweiz verlassen müsse, wobei sich die Symptomatik der Beschwer- deführerin massiv verstärkt habe, bis am 23. Dezember 2005 ein Spitalein- tritt erfolgt sei (AB 12 S. 15, 48 S. 3 und 8 f.). Im Austrittsbericht der psych- iatrischen Dienste H.________ über die Hospitalisation vom 20. April bis

2. Juni 2006 wurde festgehalten, dass eine erneute Ablehnung des Asylge- suchs zwei Wochen vor Eintritt eine zusätzliche Belastung dargestellt habe (AB 48 S. 6; vgl. auch AB 52 S. 3). Zudem bestanden fortwährend finanzi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 15 elle Probleme (vgl. AB 52 S. 3, 67.1 S. 50). Solche durch soziale Umstände dominierten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, stellen als reaktives Geschehen keinen invalidisie- renden Gesundheitsschaden dar (vgl. E. 2.2.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Zwi- schen 2006 und 2013 war denn auch eine deutliche gesundheitliche Ver- besserung eingetreten (vgl. AB 67.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin nahm kaum medizinische Behandlungen in Anspruch (vgl. AB 67.1 S. 51) und hatte ab ca. 2005 eine teilzeitliche Anstellung als ... in einem Privathaushalt inne. In den Jahren 2012 und 2013 führte sie zusätzlich eine vollzeitliche Tätigkeit in einem ... aus (AB 67.1 S. 11). Eine im Jahr 2012 offenbar er- neut eingetretene Verschlechterung stand wiederum mit psychosozialen Belastungsfaktoren im Zusammenhang, berichtete die Beschwerdeführerin doch gegenüber Dr. med. C.________, dass damals ihre Tochter ausgezo- gen sei, woraufhin sie sehr traurig geworden sei. Wenn die Tochter zu Be- such gekommen sei, habe sie sich gut gefühlt, sobald diese gegangen sei, seien alle Beschwerden wieder hochgekommen (Gerichtsgutachten, S. 8; auch gegenüber dem MEDAS-Gutachter berichtete sie, dass der Auszug der Tochter sehr schwierig gewesen sei [AB 67.1 S. 44]). Im Austrittsbe- richt der psychiatrischen Dienste J.________ vom 25. November 2014 führten die Ärzte zur depressiven Episode ebenfalls familiäre Veränderun- gen sowie ein Wegfall bzw. Defizit sozialer Verstärkung (Wegfall wichtiger Bezugsperson und längere Arbeitslosigkeit) aus (AB 67.4 S. 13). Unter Berücksichtigung der Befunderhebung (AB 67.1 S. 46 - 48), sämtlicher vor- handener Akten sowie des anlässlich der Exploration vom 14. Dezember 2015 vorzeitig beendeten Rey-Tests (AB 67.1 S. 48) gelangte der psychia- trische MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass eine deutliche Aggravation vorgelegen habe (AB 67.1 S. 50) und eine depressive Störung mit Sicher- heit nicht (mehr) bestehe (AB 67.1 S. 51). Eine Symptomausweitung, teil- weise nicht authentische Symptompräsentation bzw. ein aggravatorisches Verhalten stellte im Übrigen auch der neurologische MEDAS-Gutachter fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als in einer Leidensrolle und erlern- ter Hilflosigkeit gefangen (vgl. AB 67.1 S. 14 und 16 - 19). Dass eine (vorü- bergehende) Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 bestanden haben könnte, wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter nicht ausgeschlossen (AB 67.1 S. 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 16 3.3.2 Zu der von den Ärzten mehrfach angeführten PTBS (vgl. Gerichts- gutachten S. 13, AB 8 S. 2, 12 S. 11, 16 und 29, 27 S. 1, 35 S. 1, 46 S. 2, 48 S. 11, 52 S. 2), gilt was folgt: Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depressi- on sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) über. Neuere Übersichtsarbeiten sprechen von einer "sizeable minority" in einer Grössenordnung von 10 %, bei denen über Jahre hinweg Symptome einer PTBS persistieren. Insbesondere progrediente Entwicklungen wider- sprechen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen (BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Bei diesem Krankheitsbild bedürfen bereits die Herleitung und Begründung der Diagnose besonderes Augenmerk (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347 sowie Entscheid des BGer vom 24. November 2015, 9C_195/2015, E. 3.3.1). Nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wo- chen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je- nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Die Kriegserlebnisse der Beschwerdeführerin sind in den Akten nur sehr vage und erst einige Jahre nach der Einreise in die Schweiz dokumentiert (vgl. Gerichtsgutachten S. 8, AB 35 S. 3, 48 S. 9). Auch auf Fragen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters äusserte die Beschwerdeführerin nur sehr ungenaue Erlebnisse und Bilder einer Auslösesituation durch Flug- zeuge oder Hubschrauber, wobei der Bericht eher wie aufgesetzt, erlernt und angelesen gewirkt habe. Das in der Aktenlage angeführte dissoziative

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 17 Erleben erscheine eher als eine im Rahmen eines möglichen depressiven Erlebens bestandenen Anhedonie, nicht als tatsächliche Depersonalisie- rungs- oder Derealisationsphänomene. Auch liessen sich Albträume nicht in der Form explorieren, wie dies für die Diagnosestellung notwendig wäre. Ebenso lasse sich ein Hyperarousal mit Intrusionen und Vermeidungsver- halten nicht explorieren. Eine möglicherweise früher bestandene Antriebs- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, würden in einer damals mögli- cherweise bestandenen depressiven Symptomatik aufgehen. Zudem möge eine psychosoziale Entlastung sowie eine durchgeführte psychotherapeuti- sche und eine medikamentöse Behandlung zu einer Besserung beigetra- gen haben. Letztendlich hätten Traumafolgestörungen insgesamt doch auch eine günstige Prognose, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sein dürfte. Zum heutigen Zeitpunkt der Begutachtung könne mit Sicherheit keine komplexe Traumafolgestörung und auch keine einfache Traumafol- gestörung festgestellt werden. Eine Beeinflussung und eine Belastung durch vorbestehendes Erleben und biographische Elemente möge es ge- geben haben. Möglicherweise hätten verschiedene Symptome vor Jahren Bestand gehabt, die nun jedoch nicht mehr explorierbar seien. Letztendlich liessen sich diese auch nicht retrospektiv bei der genauen Befragung der Beschwerdeführerin explorieren und finden, so dass insgesamt eine Ver- besserung und ein Rückgang der Symptomatik postuliert werden könne (AB 67.1 S. 50). Auch diese Ausführungen des MEDAS-Gutachters vermö- gen zu überzeugen. Die Diagnose einer PTBS wurde von den behandeln- den Ärzten und der Gerichtsgutachterin aufgrund der anamnestischen An- gaben der Beschwerdeführerin gestellt, wobei auffällt, dass hinsichtlich dieser Schilderungen Inkonsistenzen und Widersprüche bestehen. In Be- richten des Spitals F.________ wird (wie im MEDAS-Gutachten [AB 67.1 S. 3, 27, 31 und 46]) ausgeführt, die Kriegstraumatisierung in ... habe be- reits 1998 stattgefunden (AB 8, 12 S. 8, 25 S. 20), während in Berichten des Spitals G.________ über eine Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 2001 geschrieben wird (AB 12 S. 22 und 25), was mit den Ausführungen von Dr. med. K.________ (AB 35 S. 3) sowie denjenigen im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ (AB 48 S. 2) übereinstimmt, wobei hier auch noch festgehalten wird, der Ehemann sei gezwungen worden, für die ... als Soldat zu kämpfen, weshalb er bei einer Rückschaffung (das Asylgesuch wurde damals abgelehnt und eine Ausreisefrist angesetzt) ins

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 18 Gefängnis müsse (AB 48 S. 2 f.). Schliesslich schilderte die Beschwerde- führerin der Gerichtsgutachterin (ohne die Ereignisse zu datieren), die ...sei ins Dorf gekommen, die verbliebenen Bewohner hätten für diese unter Waf- fengewalt arbeiten müssen. Sie sei mit den Kindern anschliessend in die Stadt gegangen, wo sie dem Bombenhagel ausgesetzt gewesen seien (Ge- richtsgutachten S. 8). In Würdigung der gesamten Situation ist auch nicht zu vergessen, dass eine jahrelange (2006 bis 2013) gesundheitliche Verbesserung zu beob- achten war, in welcher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. AB 14, Stellungnahme des RAD vom 17. August 2016 [AB 80 S. 4] und 9. Sep- tember 2016 [AB 85 S. 3]). 3.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund des schlüssigen und daher beweis- kräftigen MEDAS-Gutachtens vom 23. Mai 2016 (AB 67.1) erstellt, dass insbesondere mit Blick auf das festgestellte aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und demnach sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Er- werbstätigkeit als auch Tätigkeiten im Haushalt uneingeschränkt zumutbar sind. 4. Nach dem Dargelegten besteht mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente, womit sich sowohl ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) als auch Weiterun- gen zur Statusfrage (vgl. zur sog. gemischten Methode: Art. 28a Abs. 3 IVG sowie BGE 142 V 290 E. 4 S. 293) erübrigen. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom 13. September 2016 (AB 86) erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 19 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/973, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.