Einspracheentscheid vom 28. September 2016
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % eine Viertelsrente, welche später rückwirkend in eine Härtefallrente umgewan- delt wurde (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], [act. III] 1.107, 1.110), bzw. seit April 2006 bei einem IV-Grad von 51 % eine halbe Invalidenrente (act. III 1.52). Am 23. Mai 2016 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Mit Verfügung vom
31. August 2016 (act. II 41) lehnte die AKB einen Anspruch auf EL vom
1. Mai bis 30. Juni 2016 sowie ab dem 1. Juli 2016 ab. Dabei rechnete sie der Versicherten ein zumutbares Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘290.-- an (act. II 39 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 51, 53) wies die AKB mit Entscheid vom 28. September 2016 (act. II 54) ab. B. Die Versicherte erhob hiergegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung, dass sie die Einberechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 19‘290.-- nicht anerkennen könne, führt sie im Wesentlichen aus, die gegebenen Umstän- de seien nicht einbezogen worden. Sie habe ihre Ausbildung zur … von 1976 bis 1979 absolviert. Der Gesundheitszustand lasse diese schwere körperliche Arbeit schon lange nicht mehr zu. Mit einem Alter von 57 Jah- ren, seit 11 Jahren fern von Beruf und Anstellungsverhältnissen sei es ent- sprechend ausgeschlossen eine Stelle zu finden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2016 edierte der Instruktionsrichter bei der IVB die amtli- chen Akten der Beschwerdeführerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom
7. November 2016), welche am 11. November 2016 eintrafen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2016 stellte der Instruk- tionsrichter den Eingang der IV-Akten fest und gab den Parteien die Mög- lichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
28. September 2016 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 sowie ab dem 1. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 4 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berech- nung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens von Fr. 19‘290.-- (act. II 39 f.) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 5 einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 % bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Le- bensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 % (lit. c). Der jährliche Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG beträgt bei allein- stehenden Personen Fr. 19‘290.--. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin seit 1. Mai 2002 bei einem IV-Grad von 44 % eine Viertelsrente, die rückwirkend in eine Härtefallrente umgewandelt wurde, bzw. ab 1. April 2006 bei einem IV-Grad von 51 % eine halbe Rente der IV bezieht (act. III 1.107, 1.110, 1.52 S. 10). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1959 noch keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Erwerbseinkommen erzielt (act. II 1, act. III 3 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist ihr grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegen- teils umgestossen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es ihr möglich und zumut- bar sei, ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen zu erzielen; dies sowohl aus invaliditätsfremden (Alter, lange Abwesenheit vom Arbeits- markt) wie auch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Beschwerde). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen sein soll einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, legt sie nicht dar; sie beschränkt sich auf die Aufrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14a ELV (E. 2.2.2 hiervor), genügt dies nicht, zu- mal trotz des fortgeschrittenen Alters ihr noch mehrere Jahre bis zum Er- reichen des ordentlichen Pensionsalters verbleiben und selbst bei Teilinva- lidität eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2015, 9C_103/2015, E. 3.2.2). Eine altersbedingte Un- möglichkeit der Realisierung eines Erwerbseinkommens ist damit nicht nachgewiesen. Ebenso wenig kann ihr gefolgt werden, es sei wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aussichtslos eine Stelle zu finden, konnte sie doch im Jahr 2014 teilzeitlich als … arbeiten (act. III 1.8). Die objektive Beweislast, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 7 Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei der Leistungsansprecherin (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann sie nur dadurch führen, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Anzeichen, wonach auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen vorhanden wären, sind nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin weist denn auch keine erfolglosen Stellenbemühungen nach, die bei hinreichender Qualität und Quantität eine Nichtanrechnung des Mindesterwerbseinkommens erlauben würden. Auch das laufende Revisionsverfahren der IV vermag die gesetzliche Ver- mutung nicht umzustossen. Dies zumal der Hausarzt von einem seit 2014 stationären Gesundheitszustand berichtet (act. III 9 S. 2) und die Be- schwerdeführerin Ende des besagten Jahres einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nachging (act. III 1.8). Hinzu kommt, dass mit Bezug auf die invali- ditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dass die IV-Stelle im März 2016 eine Begutachtung angeordnet hat (act. III 16), vermag den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) eben- falls nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht am bisher gültigen IV-Grad von 51 % (act. II 26 S.2, act. III 1.19) festgehalten und ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von Fr. 19‘290.-- (act. II 39 S. 1, 40 S. 141 S. 3) ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 8 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 (act. II 54) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2016 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 970 EL GRD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % eine Viertelsrente, welche später rückwirkend in eine Härtefallrente umgewan- delt wurde (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], [act. III] 1.107, 1.110), bzw. seit April 2006 bei einem IV-Grad von 51 % eine halbe Invalidenrente (act. III 1.52). Am 23. Mai 2016 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Mit Verfügung vom
31. August 2016 (act. II 41) lehnte die AKB einen Anspruch auf EL vom
1. Mai bis 30. Juni 2016 sowie ab dem 1. Juli 2016 ab. Dabei rechnete sie der Versicherten ein zumutbares Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘290.-- an (act. II 39 f.). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 51, 53) wies die AKB mit Entscheid vom 28. September 2016 (act. II 54) ab. B. Die Versicherte erhob hiergegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung, dass sie die Einberechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 19‘290.-- nicht anerkennen könne, führt sie im Wesentlichen aus, die gegebenen Umstän- de seien nicht einbezogen worden. Sie habe ihre Ausbildung zur … von 1976 bis 1979 absolviert. Der Gesundheitszustand lasse diese schwere körperliche Arbeit schon lange nicht mehr zu. Mit einem Alter von 57 Jah- ren, seit 11 Jahren fern von Beruf und Anstellungsverhältnissen sei es ent- sprechend ausgeschlossen eine Stelle zu finden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2016 edierte der Instruktionsrichter bei der IVB die amtli- chen Akten der Beschwerdeführerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom
7. November 2016), welche am 11. November 2016 eintrafen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2016 stellte der Instruk- tionsrichter den Eingang der IV-Akten fest und gab den Parteien die Mög- lichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
28. September 2016 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 sowie ab dem 1. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 4 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berech- nung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens von Fr. 19‘290.-- (act. II 39 f.) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 5 einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 % bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Le- bensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 % (lit. c). Der jährliche Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG beträgt bei allein- stehenden Personen Fr. 19‘290.--. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin seit 1. Mai 2002 bei einem IV-Grad von 44 % eine Viertelsrente, die rückwirkend in eine Härtefallrente umgewandelt wurde, bzw. ab 1. April 2006 bei einem IV-Grad von 51 % eine halbe Rente der IV bezieht (act. III 1.107, 1.110, 1.52 S. 10). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1959 noch keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Erwerbseinkommen erzielt (act. II 1, act. III 3 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist ihr grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegen- teils umgestossen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es ihr möglich und zumut- bar sei, ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen zu erzielen; dies sowohl aus invaliditätsfremden (Alter, lange Abwesenheit vom Arbeits- markt) wie auch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Beschwerde). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen sein soll einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, legt sie nicht dar; sie beschränkt sich auf die Aufrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14a ELV (E. 2.2.2 hiervor), genügt dies nicht, zu- mal trotz des fortgeschrittenen Alters ihr noch mehrere Jahre bis zum Er- reichen des ordentlichen Pensionsalters verbleiben und selbst bei Teilinva- lidität eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2015, 9C_103/2015, E. 3.2.2). Eine altersbedingte Un- möglichkeit der Realisierung eines Erwerbseinkommens ist damit nicht nachgewiesen. Ebenso wenig kann ihr gefolgt werden, es sei wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aussichtslos eine Stelle zu finden, konnte sie doch im Jahr 2014 teilzeitlich als … arbeiten (act. III 1.8). Die objektive Beweislast, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 7 Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei der Leistungsansprecherin (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann sie nur dadurch führen, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Anzeichen, wonach auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen vorhanden wären, sind nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin weist denn auch keine erfolglosen Stellenbemühungen nach, die bei hinreichender Qualität und Quantität eine Nichtanrechnung des Mindesterwerbseinkommens erlauben würden. Auch das laufende Revisionsverfahren der IV vermag die gesetzliche Ver- mutung nicht umzustossen. Dies zumal der Hausarzt von einem seit 2014 stationären Gesundheitszustand berichtet (act. III 9 S. 2) und die Be- schwerdeführerin Ende des besagten Jahres einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nachging (act. III 1.8). Hinzu kommt, dass mit Bezug auf die invali- ditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dass die IV-Stelle im März 2016 eine Begutachtung angeordnet hat (act. III 16), vermag den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) eben- falls nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht am bisher gültigen IV-Grad von 51 % (act. II 26 S.2, act. III 1.19) festgehalten und ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von Fr. 19‘290.-- (act. II 39 S. 1, 40 S. 141 S. 3) ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 8 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 (act. II 54) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2016 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/970, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.