Verfügung vom 25. November 2015
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene und am 16. Dezember 2002 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. November 2013 mit Hinweis auf ein seit ca. 2003 bestehendes starkes Lungenleiden/Asthma bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 2). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS C.________, mit der Untersuchung des Versicherten. Gestützt auf deren polydisziplinäres Gut- achten vom 29. September 2015 (AB 54.1) verneinte die IVB nach vorgän- gig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 55) mit Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58) bei einem Invaliditätsgrad von 30% den Anspruch auf eine Rente. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, die Verfü- gung vom 25. November 2015 sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragt er, ihm sei im vorlie- genden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecher B.________ amtlich beizuordnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 12. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2016 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gut. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 3
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 5
E. 3.1.1 Der den Versicherten ab 2004 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. März 2014 (AB 16) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine chronisch obstruktive Pneumopathie (S. 2 Ziff. 1.1), infolge wel- cher eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe. Seit Jahren sei der Zustand stationär. Mit einer Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4).
E. 3.1.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom Orthopädischen Zentrum F.________, vom 11. August 2014 (AB 28/2) hat der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 7. November 2013 über seit vier Monaten bestehende, intermittierende Schmerzen im linken Knie- gelenk berichtet. Nach Erstellen eines MRI’s sei am 13. November 2013 eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt worden (S. 2).
E. 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2015 (AB 44) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Pneumopathie mit möglicher asthmatischer Komponente, Knieprobleme links sowie eine Insomnie mit Angstzuständen. Versicherungsmedizinisch liege nachvollziehbar eine körperliche Leis- tungseinschränkung aufgrund der Lungenkrankheit vor. Zur Entwicklung der Leistungseinschränkung könne nichts ausgesagt werden. Dass die Knieprobleme links und ein psychisches Leiden Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit hätten, sei nicht ausgeschlossen. Der Gesundheitszustand müsse daher polydisziplinär abgeklärt werden (S. 3).
E. 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten vom 29. September 2015 (AB 54.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Pneumopathie sowie Knieschmerzen links diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe neben einem Status nach Tu- berkulose eine mögliche zeitweise Anpassungsstörung bei ängstlicher und einfach strukturierter Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F43.2; S. 35). Pulmo- nal bedingt bestünden eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung mit Atemreserven von ca. 44% sowie eine leichte Diffusionsstörung. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 70% einzuschätzen mit vorwiegend sitzender Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 6 keit und maximal intermittierend leichten körperlichen Tätigkeiten sowie Einschränkung für Tätigkeiten mit atemwegreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe) oder in andauernder Kälte und Nässe (S. 19 f.). Da der Versicherte Mühe mit der Lungenerkrankung habe, würden nachvoll- ziehbar auch gewisse Ängste auftreten, die sicher aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur noch zusätzlich hypochondrisch verstärkt würden. Es könne daher einzig angenommen werden, dass er je nach momentaner Situation, resp. Atemnot, unter verstärkten Ängsten leide und daher zeit- weise Anpassungsschwierigkeiten aufweise. Eine dauerhafte psychische Störung mit Behinderungswert lasse sich allerdings nicht vorfinden. Aus psychiatrischer Sicht sollte dem Versicherten grundsätzlich eine einfach strukturierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein (S. 26). Aus orthopä- discher Sicht bestünden Knieschmerzen links resp. ein Schmerzsyndrom Knie links nach stattgehabter Arthroskopie. Aufgrund der anhaltenden Knieschmerzen links und des erheblichen, subjektiven Leidensdruckes seien ständig schwere und das Knie belastende Tätigkeiten nicht sinnvoll, d.h. beispielsweise Arbeiten in ständig kniender oder kauernder Position, Arbeiten auf rutschigem oder unebenem Gelände sowie Arbeiten mit axia- len Krafteinwirkungen wie etwa Sprüngen. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen, also wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende und teils gehende Tätigkeiten sei der Versi- cherte vollumfänglich einsetzbar (S. 33). Gesamtmedizinisch sei festzuhal- ten, dass die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die Lungenproblematik eingeschränkt werde. Dem Versicherten seien nur noch leichte, überwie- gend sitzende Tätigkeiten zuzumuten mit einer Einschränkung von 30% auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (S. 38).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom
25. November 2015 (AB 58) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut- achten der BEGAZ vom 29. September 2015 (AB 54.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2. hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zukommt, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 8 akten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Daran vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, die Einwände des Be- schwerdeführers nichts zu ändern.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei zusätzlich zur pneumologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30% noch die Dekonditio- nierung und Adipositas sowie eine Einschränkung von 20% wegen Angst- und Panikattacken zu berücksichtigen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und Replik S. 2 f. Ziff. 2), ist ihm nicht zu folgen. Der pneumologische Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die rein pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit 30% beträgt (AB 54.1 S. 20). Dass dabei die pulmonal irrelevanten Faktoren der Dekonditionierung und Adipo- sitas nicht berücksichtigt wurden, ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), nicht zu beanstanden, zumal auch gutachterlich weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine entsprechende Diagnose gestellt und damit auch keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. Zudem ist das Überge- wicht bzw. eine allfällige Adipositas vorliegend nicht invalidisierend, verur- sacht sie doch weder körperliche noch geistige Schäden und ist nicht die Folge von solchen Schäden. Auch kann das Gewicht des Beschwerdefüh- rers durch eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden, bei wel- chem es in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit hat (vgl. zur genannten Problematik u.a. den Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2012, 8C_496/2012, E. 2.2). Weiter führte die Be- schwerdegegnerin (vgl. Duplik S. 3 Ziff. 5) korrekterweise aus, dass gut- achterlich die pulmonale Prognose nicht etwa von einer Gewichtsreduktion, sondern von einem bleibenden Nikotinstopp sowie einer optimierten thera- peutischen Compliance der obstruktiven Pneumopathie abhängig gemacht wurde (AB 54.1 S. 20). Daran ändern die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2016, wonach Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, telefonisch angegeben habe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 9 die Dyspnoe sei für das Übergewicht ursächlich und die Einschränkung bei alltäglichen Spontanaktivitäten als Folge der Dispnoe beeinflusse die kör- perliche Kondition, nichts. Diese angeblichen Aussagen von Dr. med. H.________ sind dessen Arztbericht vom 19. März 2016 (BB 10) nicht zu entnehmen, können durch die Akten nicht bestätigt werden und haben so- mit als unbewiesen zu gelten. Was die Angst- und Panikstörung betrifft, so hat der psychiatrische Teilgut- achter plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit der Lungener- krankung Mühe hat, wodurch nachvollziehbar auch gewisse Ängste auftre- ten, die aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur noch zusätzlich hypochondrisch verstärkt würden. Daher kann einzig angenommen wer- den, dass der Beschwerdeführer je nach momentaner Situation resp. Atemnot unter verstärkten Ängsten leidet und daher zeitweise Anpas- sungsschwierigkeiten aufweist. Der psychiatrische Teilgutachter schätzt diese jedoch überzeugend nicht als dauerhafte psychische Störung mit Behinderungswert ein (vgl. AB 54.1 S. 26), zumal diese auch therapier- und optimierbar sind (S. 38). Daran ändern die Ausführungen des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und Replik S. 3 Ziff. 2) nichts.
E. 3.5 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), wurden im Gutachten die Auswirkungen der Kniebeschwerden durchaus und umfassend gewürdigt. So sind ständig schwere und das Knie belastende Tätigkeiten nicht sinnvoll. Leichte und mittelschwere Tätigkei- ten, d.h. wechselbelastende, teilweise sitzende, teilweise stehende und teils gehende Tätigkeiten sind ihm jedoch vollumfänglich zumutbar (AB 54.1 S. 33). Von einer Unvollständigkeit des Gutachtens kann somit keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Replik auf S. 3 Ziff. 3 zu Recht ausführt, sind die orthopädischen Einschränkungen (schwere und das Knie belastende Tätigkeiten, wie bspw. Arbeiten in ständig kniender oder kau- ernden Position, auf rutschigem oder unebenem Gelände sowie mit axialen Krafteiwirkungen wie etwa Sprüngen) zu berücksichtigen. Dies hat der Gutachter jedoch getan, als er zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende, teils stehende, teils gehende und teils sitzende Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen vollumfänglich zumutbar (AB 54.1 S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 10
E. 3.6 Was den im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 20. Ja- nuar 2016 (BB 9) bezüglich die Hospitalisation im Januar 2016 betrifft, so sind diese Ausführungen im vorliegenden Fall nicht relevant, da die ge- schilderten Gegebenheiten den Sachverhalt nach Erlass der hier angefoch- tenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58) betreffen und vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben, da sich der zeitliche Überprüfungshori- zont des angerufenen Gerichts grundsätzlich nur bis zur angefochtenen Verfügung erstreckt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4).
E. 3.7 Zusammenfassend wird gemäss dem vollumfänglich beweiskräfti- gen polydisziplinären Gutachten vom 29. September 2015 (AB 54.1) die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch vorwiegend durch die Lungenproble- matik eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sind nur noch leichte, über- wiegend sitzende Tätigkeiten zuzumuten mit einer Einschränkung von 30% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (S. 38). Diese Schlussfol- gerungen decken sich denn auch mit den Aussagen des Beschwerdefüh- rers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung, wonach er allenfalls eine leichte einfache Tätigkeit durchführen könne, bei welcher er nicht zu stark atmen müsse (S. 24). Diese subjektive Einschätzung stimmt - wie die Be- schwerdegegnerin vorbringt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) - denn auch mit den Feststellungen des Gutachters überein, wonach anlässlich der Un- tersuchung ein „ungebremster Redefluss“ festgestellt worden sei, sodass beim Schildern der Probleme „keinerlei Atemnot“ bestanden hätte (AB 54.1 S. 11).
E. 4 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invali- deneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompe- tenzniveau 1; ab LSE 2012) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 12 rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.3 Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (AB 54.1 S. 38 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 8. November 2013 (AB 2) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2014. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2014 hin vorzunehmen.
E. 4.4 Seit der Einreise in die Schweiz am 16. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer ausser in von der Gemeinde bzw. dem Sozialdienst vermittelten Stellen nirgends gearbeitet bzw. kein Einkommen generiert. Eine in der Schweiz ausgeführte angestammte Stelle ist daher nicht aus- zumachen. Somit lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen, d.h. die LSE 2012 zu bestimmen ist. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer. Diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Sind Validen- und Invalideneinkom- men ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich de- ren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Hier beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invali- ditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahr, Nationalität/Aufenthaltskategorie) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zu den im Beschwerdeverfahren von den Parteien zu den Punkten Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskatego-rie vorgebrachten Ausführungen braucht daher kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 13 ne Stellung genommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nur noch teilzeitlich arbeiten (Beschwerde S. 4 Ziff. 3), ist nicht kor- rekt. Vielmehr ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen davon aus- zugehen, dass er in einem vollzeitigen Arbeitspensum mit einer Leistungs- einschränkung von 30% arbeitsfähig ist. Dies begründet gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3) keinen Abzug vom Tabellenlohn. Auch wurden sämt- lichen behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 30% genügend Rechnung getragen, so dass diese nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Entscheide des BGer vom 22. September 2010, 8C_652/2010, E. 5.2.2 und vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6).
E. 4.5 In der Folge besteht bei einem Invaliditätsgrad von 30% kein An- spruch auf eine Invalidenrente. Unter diesen Umständen kann offen blei- ben, ob die in erster Linie mit der pulmonalen Krankheit begründete Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Weise bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bestanden hat (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 8). Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des mit prozessleitender Verfü- gung vom 16. Februar 2016 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 14
E. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
E. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2016 zugestellte Kostennote von Fürsprecher B.________, in welcher er einen Aufwand von 14.15 Stunden à Fr. 250.-- geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘866.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- legen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘102.40 (Fr. 2‘830.-- [14.15 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 42.60 und Mehr- wertsteuer von Fr. 229.80) festzusetzen und Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. so- bald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 15
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘866.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘102.40 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher lic.iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 97 IV SCJ/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene und am 16. Dezember 2002 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. November 2013 mit Hinweis auf ein seit ca. 2003 bestehendes starkes Lungenleiden/Asthma bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 2). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS C.________, mit der Untersuchung des Versicherten. Gestützt auf deren polydisziplinäres Gut- achten vom 29. September 2015 (AB 54.1) verneinte die IVB nach vorgän- gig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 55) mit Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58) bei einem Invaliditätsgrad von 30% den Anspruch auf eine Rente. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, die Verfü- gung vom 25. November 2015 sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragt er, ihm sei im vorlie- genden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecher B.________ amtlich beizuordnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 12. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2016 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gut. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 5 3.1.1 Der den Versicherten ab 2004 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. März 2014 (AB 16) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine chronisch obstruktive Pneumopathie (S. 2 Ziff. 1.1), infolge wel- cher eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe. Seit Jahren sei der Zustand stationär. Mit einer Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). 3.1.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom Orthopädischen Zentrum F.________, vom 11. August 2014 (AB 28/2) hat der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 7. November 2013 über seit vier Monaten bestehende, intermittierende Schmerzen im linken Knie- gelenk berichtet. Nach Erstellen eines MRI’s sei am 13. November 2013 eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt worden (S. 2). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2015 (AB 44) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Pneumopathie mit möglicher asthmatischer Komponente, Knieprobleme links sowie eine Insomnie mit Angstzuständen. Versicherungsmedizinisch liege nachvollziehbar eine körperliche Leis- tungseinschränkung aufgrund der Lungenkrankheit vor. Zur Entwicklung der Leistungseinschränkung könne nichts ausgesagt werden. Dass die Knieprobleme links und ein psychisches Leiden Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit hätten, sei nicht ausgeschlossen. Der Gesundheitszustand müsse daher polydisziplinär abgeklärt werden (S. 3). 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten vom 29. September 2015 (AB 54.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Pneumopathie sowie Knieschmerzen links diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe neben einem Status nach Tu- berkulose eine mögliche zeitweise Anpassungsstörung bei ängstlicher und einfach strukturierter Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F43.2; S. 35). Pulmo- nal bedingt bestünden eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung mit Atemreserven von ca. 44% sowie eine leichte Diffusionsstörung. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 70% einzuschätzen mit vorwiegend sitzender Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 6 keit und maximal intermittierend leichten körperlichen Tätigkeiten sowie Einschränkung für Tätigkeiten mit atemwegreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe) oder in andauernder Kälte und Nässe (S. 19 f.). Da der Versicherte Mühe mit der Lungenerkrankung habe, würden nachvoll- ziehbar auch gewisse Ängste auftreten, die sicher aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur noch zusätzlich hypochondrisch verstärkt würden. Es könne daher einzig angenommen werden, dass er je nach momentaner Situation, resp. Atemnot, unter verstärkten Ängsten leide und daher zeit- weise Anpassungsschwierigkeiten aufweise. Eine dauerhafte psychische Störung mit Behinderungswert lasse sich allerdings nicht vorfinden. Aus psychiatrischer Sicht sollte dem Versicherten grundsätzlich eine einfach strukturierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein (S. 26). Aus orthopä- discher Sicht bestünden Knieschmerzen links resp. ein Schmerzsyndrom Knie links nach stattgehabter Arthroskopie. Aufgrund der anhaltenden Knieschmerzen links und des erheblichen, subjektiven Leidensdruckes seien ständig schwere und das Knie belastende Tätigkeiten nicht sinnvoll, d.h. beispielsweise Arbeiten in ständig kniender oder kauernder Position, Arbeiten auf rutschigem oder unebenem Gelände sowie Arbeiten mit axia- len Krafteinwirkungen wie etwa Sprüngen. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen, also wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende und teils gehende Tätigkeiten sei der Versi- cherte vollumfänglich einsetzbar (S. 33). Gesamtmedizinisch sei festzuhal- ten, dass die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die Lungenproblematik eingeschränkt werde. Dem Versicherten seien nur noch leichte, überwie- gend sitzende Tätigkeiten zuzumuten mit einer Einschränkung von 30% auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (S. 38). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom
25. November 2015 (AB 58) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut- achten der BEGAZ vom 29. September 2015 (AB 54.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2. hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zukommt, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 8 akten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Daran vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, die Einwände des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei zusätzlich zur pneumologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30% noch die Dekonditio- nierung und Adipositas sowie eine Einschränkung von 20% wegen Angst- und Panikattacken zu berücksichtigen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und Replik S. 2 f. Ziff. 2), ist ihm nicht zu folgen. Der pneumologische Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die rein pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit 30% beträgt (AB 54.1 S. 20). Dass dabei die pulmonal irrelevanten Faktoren der Dekonditionierung und Adipo- sitas nicht berücksichtigt wurden, ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), nicht zu beanstanden, zumal auch gutachterlich weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine entsprechende Diagnose gestellt und damit auch keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. Zudem ist das Überge- wicht bzw. eine allfällige Adipositas vorliegend nicht invalidisierend, verur- sacht sie doch weder körperliche noch geistige Schäden und ist nicht die Folge von solchen Schäden. Auch kann das Gewicht des Beschwerdefüh- rers durch eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden, bei wel- chem es in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit hat (vgl. zur genannten Problematik u.a. den Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2012, 8C_496/2012, E. 2.2). Weiter führte die Be- schwerdegegnerin (vgl. Duplik S. 3 Ziff. 5) korrekterweise aus, dass gut- achterlich die pulmonale Prognose nicht etwa von einer Gewichtsreduktion, sondern von einem bleibenden Nikotinstopp sowie einer optimierten thera- peutischen Compliance der obstruktiven Pneumopathie abhängig gemacht wurde (AB 54.1 S. 20). Daran ändern die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2016, wonach Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, telefonisch angegeben habe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 9 die Dyspnoe sei für das Übergewicht ursächlich und die Einschränkung bei alltäglichen Spontanaktivitäten als Folge der Dispnoe beeinflusse die kör- perliche Kondition, nichts. Diese angeblichen Aussagen von Dr. med. H.________ sind dessen Arztbericht vom 19. März 2016 (BB 10) nicht zu entnehmen, können durch die Akten nicht bestätigt werden und haben so- mit als unbewiesen zu gelten. Was die Angst- und Panikstörung betrifft, so hat der psychiatrische Teilgut- achter plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit der Lungener- krankung Mühe hat, wodurch nachvollziehbar auch gewisse Ängste auftre- ten, die aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur noch zusätzlich hypochondrisch verstärkt würden. Daher kann einzig angenommen wer- den, dass der Beschwerdeführer je nach momentaner Situation resp. Atemnot unter verstärkten Ängsten leidet und daher zeitweise Anpas- sungsschwierigkeiten aufweist. Der psychiatrische Teilgutachter schätzt diese jedoch überzeugend nicht als dauerhafte psychische Störung mit Behinderungswert ein (vgl. AB 54.1 S. 26), zumal diese auch therapier- und optimierbar sind (S. 38). Daran ändern die Ausführungen des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und Replik S. 3 Ziff. 2) nichts. 3.5 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), wurden im Gutachten die Auswirkungen der Kniebeschwerden durchaus und umfassend gewürdigt. So sind ständig schwere und das Knie belastende Tätigkeiten nicht sinnvoll. Leichte und mittelschwere Tätigkei- ten, d.h. wechselbelastende, teilweise sitzende, teilweise stehende und teils gehende Tätigkeiten sind ihm jedoch vollumfänglich zumutbar (AB 54.1 S. 33). Von einer Unvollständigkeit des Gutachtens kann somit keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Replik auf S. 3 Ziff. 3 zu Recht ausführt, sind die orthopädischen Einschränkungen (schwere und das Knie belastende Tätigkeiten, wie bspw. Arbeiten in ständig kniender oder kau- ernden Position, auf rutschigem oder unebenem Gelände sowie mit axialen Krafteiwirkungen wie etwa Sprüngen) zu berücksichtigen. Dies hat der Gutachter jedoch getan, als er zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende, teils stehende, teils gehende und teils sitzende Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen vollumfänglich zumutbar (AB 54.1 S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 10 3.6 Was den im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 20. Ja- nuar 2016 (BB 9) bezüglich die Hospitalisation im Januar 2016 betrifft, so sind diese Ausführungen im vorliegenden Fall nicht relevant, da die ge- schilderten Gegebenheiten den Sachverhalt nach Erlass der hier angefoch- tenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 58) betreffen und vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben, da sich der zeitliche Überprüfungshori- zont des angerufenen Gerichts grundsätzlich nur bis zur angefochtenen Verfügung erstreckt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.7 Zusammenfassend wird gemäss dem vollumfänglich beweiskräfti- gen polydisziplinären Gutachten vom 29. September 2015 (AB 54.1) die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch vorwiegend durch die Lungenproble- matik eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sind nur noch leichte, über- wiegend sitzende Tätigkeiten zuzumuten mit einer Einschränkung von 30% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (S. 38). Diese Schlussfol- gerungen decken sich denn auch mit den Aussagen des Beschwerdefüh- rers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung, wonach er allenfalls eine leichte einfache Tätigkeit durchführen könne, bei welcher er nicht zu stark atmen müsse (S. 24). Diese subjektive Einschätzung stimmt - wie die Be- schwerdegegnerin vorbringt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) - denn auch mit den Feststellungen des Gutachters überein, wonach anlässlich der Un- tersuchung ein „ungebremster Redefluss“ festgestellt worden sei, sodass beim Schildern der Probleme „keinerlei Atemnot“ bestanden hätte (AB 54.1 S. 11). 4. In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 11 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invali- deneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompe- tenzniveau 1; ab LSE 2012) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 12 rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (AB 54.1 S. 38 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 8. November 2013 (AB 2) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2014. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2014 hin vorzunehmen. 4.4 Seit der Einreise in die Schweiz am 16. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer ausser in von der Gemeinde bzw. dem Sozialdienst vermittelten Stellen nirgends gearbeitet bzw. kein Einkommen generiert. Eine in der Schweiz ausgeführte angestammte Stelle ist daher nicht aus- zumachen. Somit lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen, d.h. die LSE 2012 zu bestimmen ist. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer. Diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Sind Validen- und Invalideneinkom- men ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich de- ren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Hier beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invali- ditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahr, Nationalität/Aufenthaltskategorie) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zu den im Beschwerdeverfahren von den Parteien zu den Punkten Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskatego-rie vorgebrachten Ausführungen braucht daher kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 13 ne Stellung genommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nur noch teilzeitlich arbeiten (Beschwerde S. 4 Ziff. 3), ist nicht kor- rekt. Vielmehr ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen davon aus- zugehen, dass er in einem vollzeitigen Arbeitspensum mit einer Leistungs- einschränkung von 30% arbeitsfähig ist. Dies begründet gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3) keinen Abzug vom Tabellenlohn. Auch wurden sämt- lichen behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 30% genügend Rechnung getragen, so dass diese nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Entscheide des BGer vom 22. September 2010, 8C_652/2010, E. 5.2.2 und vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). 4.5 In der Folge besteht bei einem Invaliditätsgrad von 30% kein An- spruch auf eine Invalidenrente. Unter diesen Umständen kann offen blei- ben, ob die in erster Linie mit der pulmonalen Krankheit begründete Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Weise bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bestanden hat (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 8). Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des mit prozessleitender Verfü- gung vom 16. Februar 2016 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 14 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2016 zugestellte Kostennote von Fürsprecher B.________, in welcher er einen Aufwand von 14.15 Stunden à Fr. 250.-- geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘866.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- legen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘102.40 (Fr. 2‘830.-- [14.15 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 42.60 und Mehr- wertsteuer von Fr. 229.80) festzusetzen und Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. so- bald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/97, Seite 15 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘866.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘102.40 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher lic.iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.